Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

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1 Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Erlangen, Bekanntmachung einer Öffentlichen Ausschreibung wichtiger Hinweis: Die Vergabeunterlagen sind hiermit vollständig veröffentlicht. Sie sind von den Bietern selbst auszudrucken. Ein Versand der Vergabeunterlagen erfolgt nicht. Die Vergabeunterlagen samt ihrer Anlagen und Anhänge sowie die darin enthaltenen Informationen und alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen sind vertraulich und, soweit rechtlich möglich, urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen nur zum Erstellen dieses Angebots verwendet werden. Sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Vergabestelle weder Dritten zugänglich gemacht (auch nicht auszugsweise oder in Kopie) noch außerhalb dieser Angebotsabgabe verwendet werden, soweit sie nicht öffentlich zugänglich oder bekannt sind oder ohne Mitwirkung des Bieters bekannt geworden waren. Dies gilt auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Aktuelle Hinweise zum Vergabeverfahren werden auf unserer Homepage unter veröffentlicht. Leistung: Telefonische Beratung bzgl. elektronischer Meldungen gem. 58b AMG (Bestands- und Antibiotikameldungen) Aktenzeichen: K /2017 Nach 58b Arzneimittelgesetz müssen bestimmte Masttierhalter ihre Antibiotikaanwendungen nach Nutzungsarten sowie den Anfangstierbestand und die Bestandsveränderungen bis zum Halbjahresschluss zur Berechnung der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeit mitteilen. Die Daten zu Nutzungsart, Antibiotikaverwendungen und Anfangsbestand/Bestandsveränderungen werden durch die Tierhalter in die Tierarzneimitteldatenbank (TAM-Datenbank) des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier-Datenbank) eingegeben. Hierzu soll den Nutzern eine telefonische Beratung zur Hilfestellung zur Verfügung gestellt werden. Es ist beabsichtigt diese Dienstleistung in einer öffentlichen Ausschreibung gemäß 3 Abs. 1 VOL/A zu vergeben. 1) Auftragsgegenstand Gegenstand des Auftrags ist die telefonische Beratung bzgl. elektronischer Meldungen gem. 58b AMG mit folgenden Leistungen: Einrichtung einer Telefonnummer Telefonische Beratungen Meldung des Beratungsbedarfes an den Auftraggeber (im Einzelnen wird auf die Leistungsbeschreibung verwiesen). 1

2 2) Vergabestelle Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Sachgebiet K1, Vergabestelle Eggenreuther Weg Erlangen Telefon-Nummer: 09131/ Telefax-Nummer 09131/ Adresse: 3) Vergabeart Öffentliche Ausschreibung gem. 3 Abs. 1 VOL/A. 4) Art des Auftrags: Dienstleistungsauftrag 5) Ort der Ausführung Bereitstellung der Dienstleistung für alle betroffenen Tierhalter mit Sitz in Bayern. 6) Ansprechpartner Anfragen zur Ausschreibung richten Sie bitte unter Angabe des Aktenzeichens K /2017 bis spätestens zum per Fax oder per an die Vergabestelle gem. Ziffer 2, -Adresse: vergabe@lgl.bayern.de. Die Antworten auf die Bieterfragen werden ggf. auf der LGL-Homepage ( veröffentlicht. 7) Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote (Angebotsfrist) Freitag, , Uhr 8) Inhalt und Form der Angebote, Bindefrist Das Angebot ist mit der ausgefüllten und bepreisten Leistungsbeschreibung sowie der Referenzerklärung abzugeben. Eine gesonderte Bezahlung etwaiger Tätigkeiten außerhalb der Angebotsfestpreise erfolgt nicht. Das Anbieten von Skonto ist zugelassen. Ein angebotenes Skonto wird als Preisnachlass mit Bedingung nicht in die Wertung einbezogen. Das Angebot ist an der hierfür vorgesehenen Stelle zu unterschreiben und muss sich auf den gesamten Leistungsumfang beziehen. 2

3 Die nachgehend veröffentlichte Leistungsbeschreibung ist auszudrucken und ausgefüllt als Angebot einzureichen. Der Kennzettel ist ebenfalls auszudrucken und vor Versand ausgefüllt auf den Umschlag zu kleben. Die Angebote sind in deutscher Sprache schriftlich auf dem Postweg einzusenden. Die Bieter sind bis zum an ihre Angebote gebunden. 9) Wertung der Angebote Die Leistung wird an den als fachlich geeignet bewerteten Mindestbieter vergeben. 10) Die Angebote sind zu senden an: Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Sachgebiet K1 -vertrauliche Vergabesache- Eggenreuther Weg Erlangen Anlagen: (zum Verbleib beim Bieter:) Besondere Vertragsbedingungen (zur Angebotsabgabe:) Leistungsbeschreibung Kennzettel 3

4 Besondere Vertragsbedingungen (Verbleib beim Bieter) Diese Besonderen Vertragsbedingungen geben den Wortlaut des abzuschließenden Vertrages wieder: Dieser Vertrag wird zwischen (Auftraggeberdaten) und (Auftragnehmerdaten) abgeschlossen. Die Parteien vereinbaren Folgendes: Präambel Nach 58b Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Masttierhalter, die im halbjährlichen Durchschnitt mehr als 20 Mastkälber, 20 Mastrinder, 250 Mastferkel, 250 Mastschweine, Hähnchen und oder Puten halten, seit dem 01. Juli 2014 ihre Antibiotikaanwendungen nach Nutzungsarten sowie den Anfangstierbestand und die Bestandsveränderungen bis zum Halbjahresschluss zur Berechnung der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeit mitteilen. Die Daten zu Nutzungsart, Antibiotikaverwendungen und Anfangsbestand/Bestandsveränderungen werden durch die Tierhalter in die Tierarzneimitteldatenbank (TAM-Datenbank) des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier-Datenbank) eingegeben. Ist es dem Tierhalter selbst nicht möglich, den elektronischen Meldeweg zu nutzen, so kann er einen Dritten mit der Meldung seiner Daten beauftragen (z. B. seinen Tierarzt) oder die Daten schriftlich an das LKV (Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.v.) melden, um seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen. Findet in einem Halbjahr für eine Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich auch Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand für diese Nutzungsart. Durch die Abgabe der freiwilligen Nullmeldung bestätigt ein Betrieb, dass keine Meldung von Antibiotika-Behandlung versäumt oder übersehen wurde. Rinderhalter können in der TAM - Datenbank unter dem Menüunterpunkt "Vorschlag/Übernahme Tierbestand / Bestandsveränderungen aus Viehverkehrsverordnungs (VVVO) - Meldungen für Rinder" die Angaben zu Anfangsbestand und Tierbewegungen aus dem Rinderbestandsregister der HI-Tier-Datenbank übernehmen. Schweinemäster, die ausschließlich Mastschweine ab 30 kg halten, können diese Daten unter dem Menüunterpunkt "Vorschlag/Übernahme Tierbestand / Bestandsveränderungen aus VVVO-Meldungen für Schweine (nur Schweine ab 30 kg)" aus der Schweinedatenbank übernehmen. Schweinemäster haben zusätzlich die Möglichkeit, in der Schweinedatenbank der HI-Tier- Datenbank ein freiwilliges Schweinebestandsregister zu führen; die gemeldeten Daten können automatisch als TAM-Tierbestandserfassung bzw. TAM-Tierbestandsveränderung in die TAM- Datenbank übernommen werden. Masttierhalter, die im Durchschnitt eines Halbjahres die Bestandsuntergrenzen unterschreiten, dürfen ihre Nutzungsart nicht als "mitteilungspflichtig" melden bzw. müssen eine bereits durchgeführte Meldung als "mitteilungspflichtig" stornieren. Wollen diese Tierhalter die TAM-Datenbank der HI-Tier-Datenbank auf freiwilliger Basis nutzen, kann die Nutzungsart als "nicht mitteilungspflichtig" eingetragen werden. 4

5 Beratungsbedarf besteht für einfache Anfragen zu notwendigen Eingaben der erforderlichen Daten in die TAM-Datenbank, welche i.d.r. durch Standardantworten leicht beantwortet werden können (z.b. Bereinigung der Fehlermeldung). Es gibt aber auch individuelle Probleme, die von komplexerer Natur sind, und durch den Berater telefonisch analysiert und möglichst auch gelöst werden sollen ( z. B. Bestandsaktualisierungen bei verschiedenen Nutzungsarten in einem Rinderbetrieb). Die Beratung erfordert fachliches Grundwissen bzgl. Landwirtschaft und Tierhaltung, Hintergrundwissen zu rechtlichen Vorgaben der 16. AMG-Novelle, umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit der HI-Tier-Datenbank und die technische Voraussetzung zum Einblick in die HI-Tier-Daten des zu beratenden Kunden. Aufgrund der gesetzlichen Fristen (Fristablauf 14. Januar und 14. Juli des Kalenderjahres) ist von einem diskontinuierlichen Eingang elektronischer Meldungen auszugehen. Erhöhter Beratungsbedarf ist zeitnah zur Beendigung der Erfassungszeiträume zu erwarten. Der Auftragnehmer muss daher auch größeren Aufkommen von Anfragen gewachsen sein. In Bayern sind ca Tierhaltungen mitteilungspflichtig gem. 58b AMG. Wie viele Tierhalter von der Möglichkeit der elektronischen Mitteilung Gebrauch machen und wie viele Beratungsleistungen jährlich pro Tierhalter abgerufen werden, ist nicht abschätzbar. Eine Mindestanfrage kann nicht garantiert werden. Es können daher derzeit keine Angaben zum tatsächlich aufkommenden Umfang der Leistungen gemacht werden. Die bayernweite Meldung der Arzneimittelanwendungen sowie des Anfangstierbestandes und der Bestandsveränderungen in Masttierbeständen und damit auch die zu vergebenden Leistungen werden bis zu einer ggf. erfolgenden Rechtsveränderung notwendig sein. Die Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. AMG-Novelle erfolgt nach fünf Jahren (2019). Mit einer Abnahme des Leistungsvolumens ist im Laufe der Zeit zu rechnen, da Routine und Informationsstand der Tierhalter, die auf elektronischem Wege melden, erwartungsgemäß zunehmen und besonders beratungsbedürftige Tierhalter angehalten werden sollen, auf schriftliche Meldungen auszuweichen. 1 Vertragsgrundlage (1) Vertragsgegenstand Gegenstand des Auftrags ist die Telefonische Beratung bzgl. elektronischer Meldungen gem. 58b AMG mit folgenden Leistungen: Einrichtung einer Telefonnummer Telef. Beratungen Meldung des Beratungsbedarfes an den Auftraggeber (2) Vertragsbestandteile 1. Bestandteile des Vertrages, die auch bei Abweichungen oder Widersprüchen maßgeblich sind, sind weiterhin: 1.1 das Auftragsschreiben 1.2 das der Beauftragung zugrundeliegende, vom Auftragnehmer ausgefüllte Leistungsverzeichnis, 1.3 die Besonderen Vertragsbedingungen, 1.4 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung, ff. BGB. 5

6 2. Vertragsbedingungen jeglicher Art des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten nur dann, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind. Abweichungen von den Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind. 3. Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages sowie mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen aus Beweisgründen der Schriftform. 4. Werden dem Auftragnehmer nicht vereinbarte Leistungen nachträglich übertragen oder kommt es zu Auftragserweiterungen oder Ergänzungen, so gelten hierfür die Vertragsbestandteile und Inhalte dieses Vertrages gleichermaßen. Dies gilt auch für ggf. gewährte Nachlässe, Skonti etc. 5. Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot selbstgefertigte Abschriften, Kurzfassungen oder EDV-Medien benutzt hat, ist allein der Wortlaut des vom Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnisses verbindlich. 6. Bei Abweichungen und Widersprüchen innerhalb einzelner Bestandteile der Leistungsbeschreibung ist die Entscheidung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf solche Abweichungen und Widersprüche -in jedem Fall vor Ausführungsbeginn- hinzuweisen. (1) Allgemeiner Leistungsumfang 2 Leistungsumfang 1. Einrichtung einer Telefonnummer, unter der Beratungsleistungen für nach 58b AMG meldepflichtige Halter von Masttieren der Arten Rind, Schwein, Huhn und Pute angeboten werden, die den elektronischen Meldeweg nutzen (wollen). Die telefonische Erreichbarkeit des Auftragnehmers muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten gegeben sein. Außerhalb der Geschäftszeiten muss eine telefonische Ansage der Geschäftszeiten oder eine andere automatisierte Anrufbeantwortung erfolgen. Einem erhöhten Anfrageaufkommen zum Ende der Erfassungszeiträume ist Rechnung zu tragen. Der Berater benötigt neben der Technik für die telefonische Erreichbarkeit einen PC- Arbeitsplatz mit Zugang zur HI-Tier-Datenbank und Einblick in die HI-Tier-Daten des zu beratenden Kunden. 2. Beratungen zur Bewerkstelligung der elektronischen Meldungen zum halbjährlichen Anfangstierbestand und den Bestandsveränderungen bis zum Halbjahresabschluss (Bestandsmeldungen) in die HI-Tier-Datenbank, Auswahlmenü Tierarzneimittel (HI-Tier- Antibiotikadatenbank), einschließlich Bedienung des freiwilligen Schweinebestandsregisters und Übernahme von Registerdaten aus der HI-Tier-Datenbank für die Tierarten Rind und Schwein. Der Berater soll die Anfrage des Tierhalters aufnehmen, die Tierhaltermeldung bzw. Fehlermeldung in der HIT-Datenbankmaske nachvollziehen, das Problem analysieren und Lösungsvorschläge machen. Bei Systemfehlern oder nicht behebbaren Problemen ist Rücksprache mit dem Auftraggeber LGL, Projekt AMG-Novelle, erforderlich. 6

7 3. Beratungen zur Bewerkstelligung der elektronischen Meldungen innerhalb des Halbjahres zum Einsatz/zur Abgabe von Antibiotika in ihren Beständen (Antibiotikameldungen) in die HI-Tier-Antibiotikadatenbank. siehe Ausführungen zu Beratung mit Empfehlung der Nutzung des schriftlichen Meldeweges in Fällen, in denen besonderer Beratungsbedarf besteht, der die Nutzung der schriftlichen Meldung über eine benannte Stelle angeraten sein lässt. Die dafür zu verwendenden Formulare sind erhältlich beim: Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.v. (LKV), Landsberger Str. 282, München, Tel.: 089/ , Fax.: 089/ , 5. Mitteilung an das LGL, Projekt zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle, über die Art der Probleme, die Beratungsbedarf begründen. Die eingehenden Anfragen sollen nach Themen sortiert und zusammengefasst werden (einfache Anfrage mit Standardantwort, individuelle komplexe Anfrage mit jeweiligem Thema oder Anfrage mit Hinweis auf Systemfehler vgl. Tabelle Art der Anfrage, Anlage 4). (2) Hard- und Software Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Datenverarbeitungssysteme die technischen Voraussetzungen für die Dienstleistung erfüllen. Darüber hinaus muss der Auftragnehmer über eine Hard- und Software verfügen, die es dem Auftraggeber ggf. ermöglicht, die Erbringung der Dienstleistung nachzuvollziehen. 3 Beteiligung von Unterauftragnehmern (1) Der Auftragnehmer hat die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen, wenn er Unterauftragnehmer an der Erbringung der Leistung beteiligen will. (2) Eine Beauftragung im Sinne des Abs.1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer steht für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag durch den Unterauftragnehmer ein, soweit dieser nicht auf schriftliche Weisung des Auftraggebers eingeschaltet wurde. (3) Der Auftragnehmer hat weitere Unteraufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. (4) Vergibt der Auftragnehmer Aufträge an Dritte im wesentlichen Umfang, ist er verpflichtet, mit dem Unterauftragnehmer die Anwendung der VO PR Nr. 30/53 auf den Unterauftrag zu vereinbaren. Als wesentlicher Umfang gilt, wenn die Vergütung (ohne USt) für den Einzelauftrag 20 v.h. der Gesamtvergütung aus diesem Vertrag (ohne USt) übersteigt. (5) Bei einem Rücktritt durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von Unteraufträgen so schnell wie möglich zu lösen. Dem ist vom Auftragnehmer bei der Gestaltung der Verträge zur Beteiligung von Unterauftragnehmern Rechnung zu tragen, 7

8 insbesondere sind mit den Unterauftragnehmern ggf. kürzest mögliche Kündigungsfristen zu vereinbaren. 4 Ausführung der Leistung (1) Gesetzliche und behördliche Vorschriften Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Leistung unabhängig durchzuführen. Er stellt sicher, dass eine Einflussnahme von nicht unmittelbar mit der Durchführung der Dienstleistung befassten Personen auf die Leistungserbringung ausgeschlossen ist. (2) Auskunfts- und Einsichtsrechte Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber, seinen Beauftragten und Mitarbeitern einschließlich der Behördenvertreter oder sachverständigen Personen zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Arbeitsplätzen zu gestatten, um sich jederzeit über die Ausführung der Dienstleistung zu unterrichten. Eine Berufung auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ist im Hinblick auf die Dienstleistung nicht zulässig. Hierbei sind dem Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu gewähren und Kopien und Abschriften zu erteilen. Insbesondere ist eine Überprüfung der EDV-mäßigen Leistungsfähigkeit zu ermöglichen. (3) Güteprüfung Die Bestimmungen über die Güteprüfung nach 12 VOL/B finden keine Anwendung. 5 Material Die für die Durchführung der Dienstleistung erforderlichen Gerätschaften und Materialien beschafft der Auftragnehmer auf eigene Rechnung. Es ist Sache des Auftragnehmers, die notwendige Hardund Software bereitzustellen. Diese Kosten werden von den in 6 genannten Festpreisen abgedeckt. 6 Preise (1) Es gelten folgende Preise (zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer): 1. Die Leistungen gem. 2 Ziffer 1 werden nach Anzeige der Leistungsbereitschaft wie folgt gegen Rechnungstellung vergütet: Einmaliger Festpreis technische Einrichtung: angebotener Einzelpreis Euro zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer abzüglich angebotenes Skonto % Skonto bei Zahlung innerhalb von angebotene Skontofrist Tagen. 2. Die Leistung gem. 2 Ziffern 2 bis 5 werden halbjährlich gegen Rechnungstellung gem. 11 vergütet: 8

9 Einzelbetrag telefonische Beratung (je Viertelstunden): angebotener Einzelpreis Euro zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer abzüglich angebotenes Skonto % Skonto bei Zahlung innerhalb von angebotene Skontofrist Tagen. (2) Mit den in Absatz 1 genannten Preisen werden alle in 2 dargelegten vertraglich geschuldeten Leistungen abgegolten. Eine gesonderte Bezahlung etwaiger Tätigkeiten außerhalb der Festpreise erfolgt nicht. 16 bleibt hiervon unberührt. 9 Vertragsdauer (1) Laufzeit Frühestmöglicher Vertragsbeginn ab bzw. ab Betriebsbereitschaft des Auftragnehmers, (vgl. Leistungsbeschreibung, Ziffer III E1). Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis zum Jahresablauf des Vorjahres schriftlich gekündigt wird, längstens jedoch bis zum (2) Befristung Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Fortsetzung der vertraglichen Leistung über diesen Zeitraum hinaus besteht nicht. (1) Kündigung 10 Kündigungsrecht Der Auftraggeber kann den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Quartalsende für den Fall der Änderung der für die Durchführung der Leistung geltenden Vorschriften kündigen. (2) Fristlose Kündigung Der Auftraggeber kann das Auftragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, 2.1. bei einer drohenden Vermögensverschlechterung des Auftragnehmers oder nachhaltiger Anhaltspunkte hierfür, nicht unbeträchtlichen Pfändungen, bei Antrag auf Einleitung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens, Sequestration, sowie Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren Verfahrens oder seiner Ablehnung, oder bei der Einleitung von Arrestverfahren sowie eines Verfahrens zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. 8 VOL/B bleibt im Übrigen unberührt. 2.2 bei einer Verletzung der Vertragspflichten aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung). Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vereinbarung sind zum Beispiel die (freiwillige bzw. angeordnete) Einstellung der Beratungstätigkeit (Sperrung Datenbankzugriff). In einem solchen Fall gilt: der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, trotz sofortiger Beendigung des Vertragsverhältnisses, dahingehend zu unterstützen, die reibungslose Verlagerung der Dienstleistung auf den Auftraggeber oder einen vom Auftraggeber benannten Dritten sicherzustellen. 9

10 2.2.2 der Auftragnehmer hat die dadurch dem Auftraggeber entstehenden Kosten zu erstatten das Vertragsverhältnis bleibt auch beendet, selbst wenn die (freiwillige bzw. angeordnete) Einstellung der Beratungstätigkeit, aus welchem Grunde auch immer, zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen wird. (1) Rechnungsstellung 11 Rechnungen Die Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer erfolgt halbjährlich zum 31. März und 30. September. Der Auftragnehmer fügt hierbei der Rechnung eine Gesamtaufstellung der im abgelaufenen Zeitraum geleisteten Beratungsleistungen bei (aufgeschlüsselt in Anzahl der Anrufe und Zeit der Beratung). Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechnungsprüfbetrag spätestens vier Wochen nach Rechnungseingang auf das vom Auftragnehmer benannte Konto zu überweisen. Alle Rechnungen und prüfbaren Nachweise sind in zweifacher Ausfertigung an folgende Adresse zu richten: (Angabe bei Vertragsschuss) (2) Zahlungen 2.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Der Auftraggeber trägt die Kosten des Geldverkehrs im Inland. 2.2 Werden nach Annahme der Schlusszahlung oder Zahlungen aus Abrechnungszeiträumen Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die sich hieraus ergebenden Beträge zurück zu erstatten. Fehler sind hierbei insbesondere: - Fehler in der Leistungsübermittlung; - Rechenfehler; - Übertragungsfehler. Bei Rückforderungen aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB) berufen. Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den zu erstattenden Betrag ohne Umsatzsteuer vom Empfang der Zahlung an mit 4 v. H. für das Jahr zu verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere Nutzungen nachgewiesen. 197 BGB findet Anwendung. 2.3 Das Vorhaben untersteht der Prüfung durch die Rechnungsprüfungsbehörden. Der Auftraggeber behält sich Rückforderungsansprüche, insbesondere aus 812 ff. BGB aufgrund von Feststellungen von Rechnungsprüfungsbehörden vor. (3) Vorgaben für Rechnungen und Zahlungen Im Übrigen gelten die Vorgaben für Rechnungen ( 14). 10

11 (1) Anzeige Leistungsbereitschaft 12 Abnahme ( 13 VOL/B) Die technische Leistungsbereitschaft ist dem Auftraggeber anzuzeigen. (2) Zeitpunkt der Abnahme von Beratungsleistungen Die Leistung gilt als abgenommen, wenn durch den Auftraggeber vier Wochen nach Rechnungsstellung keine gegenteilige Mitteilung erfolgt. Der Auftraggeber behält sich hiermit seine Rechte wegen verdeckter oder nicht ohne weiteres erkennbarer Mängel oder Schadenersatz vor. (3) Nicht ordnungsgemäße Durchführung von Beratungsleistungen Ergeben sich Anhaltspunkte oder der Verdacht, dass eine Leistung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wurde, kann der Auftraggeber die Wiederholung der Dienstleistung oder sonstige ergänzende Maßnahmen verlangen. Ist eine erneute Durchführung der Dienstleistung nicht möglich oder nach den einschlägigen Bestimmungen nicht zureichend, kann der Auftraggeber die Durchführung der Dienstleistung als gescheitert zurückweisen. In diesem Falle kann der Auftragnehmer für die Durchführung der Dienstleistung keine Vergütung verlangen. Daneben hat er dem Auftraggeber sämtlichen Schaden zu ersetzen, der durch die mangelnde Dienstleistung entstanden ist oder entsteht. Die Rechte nach 14 dieser Vertragsbedingungen (Gewährleistung, Schadensersatz) bleiben unberührt. 13 Nutzungsrechte (1) Der Auftraggeber erwirbt ohne weitere Vergütung die ausschließlichen, auf alle Nutzungsarten bezogenen, unbeschränkten urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an der Leistung gemäß 2 Ziffer 5, insbesondere das Veröffentlichungsrecht. Der Auftraggeber ist berechtigt auch nach Vertragsende Bearbeitungen und Umgestaltungen der Leistung herzustellen und diese in gleicher Weise wie die Leistung zu nutzen. (2) Der Auftraggeber kann Nutzungsrechte auf Dritte übertragen oder diesen einfache Nutzungsrechte einräumen. (3) Jede Veröffentlichung, Auswertung oder Weitergabe von Leistungsbestandteilen durch den Auftragnehmer auch nach Vertragsbeendigung ist untersagt. (4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er im Zusammenhang mit der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber auch die Nutzungsrechte an Werken übertragen kann, deren Urheber seine Mitarbeiter oder beteiligte Dritte (Nachunternehmer) sind. (5) Für die Ermittlung und Beachtung von Schutzrechten Dritter, die der Vertragsdurchführung entgegenstehen können, ist ausschließlich der Auftragnehmer verantwortlich. Dies gilt auch für Schutzrechte des Auftragnehmers, über die Dritte mitverfügungsberechtigt sind. 11

12 14 Gewährleistung, Schadensersatz ( 14 VOL/B) (1) Mängel Für die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gelten die Bestimmungen der VOL/B in ihrer jeweils gültigen Fassung 1 und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertrags mit nachfolgenden Maßgaben: 1.1 Im Falle einer mangelhaften Leistung oder nicht ordnungsgemäßen Leistung kann der Auftraggeber als angemessene Frist im Sinne von 14 Nr. 2 a VOL/B eine Frist von mindestens einem Tag bis maximal drei Tagen ansetzen. 1.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind auch im Falle normal fahrlässigen Verhaltens des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen und sonstigen Vertreter sowie seiner Erfüllungsgehilfen ( 278 BGB) begründet. Eine Beschränkung der Haftung nach 14 Nr.2 b VOL/B auf den Gegenstand des Vertrages selbst oder auf einen reduzierten Sorgfaltsmaßstab gilt nicht. (2) Freistellung von Haftungs- und Regressansprüchen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber von etwaigen Haftungs- oder Regressansprüchen Dritter wegen der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der vertragsgegenständlichen Tätigkeiten freizustellen. (3) Sonstiges 15 und 17 VOL/B bleiben im Übrigen unberührt. (1) Stundenlohnarbeiten ( 16 VOL/B) 16 Ergänzung, Abänderung der Leistung Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden nur vergütet, wenn ein besonderer, im Einzelfall vorher erteilter, schriftlicher Auftrag des Auftraggebers vorliegt. (2) Änderungen der Leistung Ein Änderungsverlangen des Auftraggebers erfolgt schriftlich. Die Anpassung oder Konkretisierung des Beratungsverfahrens oder -umfangs kann vom Auftraggeber gefordert werden. Dies gilt nicht als Änderung der Leistung. Sollten wegen einer anderweitigen Änderung der Leistung neue Preise zu vereinbaren sein ( 2 Nr. 3 VOL/B), so hat der Auftragnehmer unverzüglich ein schriftliches Nachtragsangebot einzureichen, wobei die Preisermittlung einschließlich Leistungsverzeichnis zum Nachtragsangebot zu übergeben ist. (1) Haftpflichtversicherung 17 Versicherungen Der Auftragnehmer hat sich für die vertragsgegenständliche Tätigkeit angemessen Haftpflicht zu versichern und für ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach-, Personen- 1 Derzeit gültige Fassung: Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom (Nr. I B /12); Beilage Nr. 178a zum Bundesanzeiger vom

13 und Vermögensschäden zu sorgen. Etwaige Schadensersatz- oder Regressansprüche gegen den Auftraggeber, d. h. den Freistaat Bayern, sind mit einzubeziehen. (2) Nachweise Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber auf Anforderung die entsprechenden Nachweise über das Bestehen von Versicherungsschutz vor. (1) Gerichtsstand 18 Gerichtsstand, Streitigkeiten ( 19 VOL/B) Als Gerichtsstand wird Erlangen vereinbart. (2) Vertragssprache/deutsches Recht Die Vertragssprache ist deutsch. Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Alle Gespräche werden ebenfalls in deutscher Sprache geführt. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Teilnehmer an Gesprächen in der Lage sind, Deutsch zu sprechen und zu verstehen. Andernfalls muss auf Verlangen des Auftraggebers ein Dolmetscher oder sonstiger Übersetzer auf Kosten des Auftragnehmers gestellt werden. Das Risiko von Übersetzungsfehlern liegt beim Auftragnehmer. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das deutsche Recht. (1) Geheimhaltung 19 Geheimhaltung, Datenschutz Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Vertragstätigkeit bekannt gewordenen Ergebnisse, Informationen, Betriebsgeheimnisse und Unterlagen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren und diese vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat sämtliche von ihm eingesetzte Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Verschwiegenheitspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gilt. Der Auftragnehmer weist diese Verpflichtungen auf Verlangen des Auftraggebers nach. (2) Datenschutz Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass der Auftraggeber das Speichern personenbezogener Daten des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages vornehmen wird (Art. 15 BayDSG). Er ist weiter damit einverstanden, dass der Auftraggeber im Rahmen des Art. 18 BayDSG Daten übermittelt. Der Auftragnehmer übernimmt es, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu benachrichtigen und zur Abgabe der erforderlichen datenschutzrechtlichen Einverständniserklärungen zu verpflichten. 13

14 20 Ergänzende Bestimmungen (1) Die Gültigkeit dieses Vertrages wird durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen nicht berührt. (2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche zu ersetzen, die möglichst den gleichen Erfolg herbeiführen. Ort, Datum Unterschriften der Vertragspartner Anlagen: Anlage 1: Anleitung zur Eingabe der Nullmeldung Anlage 2: Anleitung zur Nutzung der Tierseuchendaten bei reinen Schweinemastbetrieben Anlage 3: Anleitung zur Änderung der Eingabe der Nutzungsart von mitteilungspflichtig in nicht mitteilungspflichtig bei einem Tierbestand unter den Bestandsuntergrenzen Anlage 4: Tabelle Art der Anfrage 14

15 Leistungsbeschreibung zur Angebotsabgabe Telefonische Beratung bzgl. elektronischer Meldungen gem. 58b AMG (Bestands- und Antibiotikameldungen) I) Vorbemerkung und Hintergrund: Nach 58b Arzneimittelgesetz (AMG) müssen Masttierhalter, die im halbjährlichen Durchschnitt mehr als 20 Mastkälber, 20 Mastrinder, 250 Mastferkel, 250 Mastschweine, Hähnchen und/ oder Puten halten, seit dem 01. Juli 2014 ihre Antibiotikaanwendungen nach Nutzungsarten sowie den Anfangstierbestand und die Bestandsveränderungen bis zum Halbjahresschluss zur Berechnung der einzelbetrieblichen Therapiehäufigkeit mitteilen. Die Daten zu Nutzungsart, Antibiotikaverwendungen und Anfangsbestand/Bestandsveränderungen werden durch die Tierhalter in die Tierarzneimitteldatenbank (TAM-Datenbank) des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HI-Tier-Datenbank) eingegeben. Ist es dem Tierhalter selbst nicht möglich, den elektronischen Meldeweg zu nutzen, so kann er einen Dritten mit der Meldung seiner Daten beauftragen (z. B. seinen Tierarzt) oder die Daten schriftlich an das LKV (Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.v.) melden, um seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen. Findet in einem Halbjahr für eine Nutzungsart keine Antibiotika-Behandlung statt, erübrigen sich auch Mitteilungen zu Veränderungen im Tierbestand für diese Nutzungsart. Durch die Abgabe der freiwilligen Nullmeldung bestätigt ein Betrieb, dass keine Meldung von Antibiotika-Behandlung versäumt oder übersehen wurde (vgl. Anleitung zur Eingabe der Nullmeldung, Anlage 1). Rinderhalter können in der TAM - Datenbank unter dem Menüunterpunkt "Vorschlag/Übernahme Tierbestand / Bestandsveränderungen aus Viehverkehrsverordnungs (VVVO) - Meldungen für Rinder" die Angaben zu Anfangsbestand und Tierbewegungen aus dem Rinderbestandsregister der HI-Tier-Datenbank übernehmen. Schweinemäster, die ausschließlich Mastschweine ab 30 kg halten, können diese Daten unter dem Menüunterpunkt "Vorschlag/Übernahme Tierbestand / Bestandsveränderungen aus VVVO-Meldungen für Schweine (nur Schweine ab 30 kg)" aus der Schweinedatenbank übernehmen (vgl. Anleitung zur Nutzung der Tierseuchendaten bei reinen Schweinemastbetrieben, Anlage 2). Schweinemäster haben zusätzlich die Möglichkeit, in der Schweinedatenbank der HI-Tier- Datenbank ein freiwilliges Schweinebestandsregister zu führen; die gemeldeten Daten können automatisch als TAM-Tierbestandserfassung bzw. TAM-Tierbestandsveränderung in die TAM- Datenbank übernommen werden. Masttierhalter, die im Durchschnitt eines Halbjahres die Bestandsuntergrenzen unterschreiten, dürfen ihre Nutzungsart nicht als "mitteilungspflichtig" melden bzw. müssen eine bereits durchgeführte Meldung als "mitteilungspflichtig" stornieren (vgl. Anleitung zur Änderung der Eingabe der Nutzungsart von mitteilungspflichtig in nicht mitteilungspflichtig bei einem Tierbestand unter den Bestandsuntergrenzen, Anlage 4). Wollen diese Tierhalter die TAM-Datenbank der HI-Tier- Datenbank auf freiwilliger Basis nutzen, kann die Nutzungsart als "nicht mitteilungspflichtig" eingetragen werden. Beratungsbedarf besteht für einfache Anfragen zu notwendigen Eingaben der erforderlichen Daten in die TAM-Datenbank, welche i.d.r. durch Standardantworten leicht beantwortet werden können (z.b. Bereinigung der Fehlermeldung). Es gibt aber auch individuelle Probleme, die von komplexerer Natur sind, und durch den Berater telefonisch analysiert und möglichst auch gelöst werden sollen (z.b. Bestandsaktualisierungen bei verschiedenen Nutzungsarten in einem Rinderbetrieb). Die Beratung erfordert fachliches Grundwissen bzgl. Landwirtschaft und Tierhaltung, Hintergrundwissen zu rechtlichen Vorgaben der 16. AMG-Novelle, umfangreiche Kenntnisse im Umgang mit der HI-Tier-Datenbank und die technische Voraussetzung zum Einblick in die HI-Tier-Daten des zu beratenden Kunden. 15

16 Aufgrund der gesetzlichen Fristen (Fristablauf 14. Januar und 14. Juli des Kalenderjahres) ist von einem diskontinuierlichen Eingang elektronischer Meldungen auszugehen. Erhöhter Beratungsbedarf ist zeitnah zur Beendigung der Erfassungszeiträume zu erwarten. Der Auftragnehmer muss daher auch größeren Aufkommen von Anfragen gewachsen sein. In Bayern sind ca Tierhaltungen mitteilungspflichtig gem. 58b AMG. Wie viele Tierhalter von der Möglichkeit der elektronischen Mitteilung Gebrauch machen und wie viele Beratungsleistungen jährlich pro Tierhalter abgerufen werden, ist nicht abschätzbar. Eine Mindestanfrage kann nicht garantiert werden. Es können daher derzeit keine Angaben zum tatsächlich aufkommenden Umfang der Leistungen gemacht werden. Die bayernweite Meldung der Arzneimittelanwendungen sowie des Anfangstierbestandes und der Bestandsveränderungen in Masttierbeständen und damit auch die zu vergebenden Leistungen werden bis zu einer ggf. erfolgenden Rechtsveränderung notwendig sein. Die Evaluierung des Antibiotikaminimierungskonzepts der 16. AMG-Novelle erfolgt nach fünf Jahren (2019). Mit einer Abnahme des Leistungsvolumens ist im Laufe der Zeit zu rechnen, da Routine und Informationsstand der Tierhalter, die auf elektronischem Wege melden, erwartungsgemäß zunehmen und besonders beratungsbedürftige Tierhalter angehalten werden sollen, auf schriftliche Meldungen auszuweichen. II) Leistungsbeschreibung: 1. Einrichtung einer Telefonnummer, unter der Beratungsleistungen für nach 58b AMG meldepflichtige Halter von Masttieren der Arten Rind, Schwein, Huhn und Pute angeboten werden, die den elektronischen Meldeweg nutzen (wollen). Die telefonische Erreichbarkeit des Auftragnehmers muss innerhalb der üblichen Geschäftszeiten gegeben sein. Außerhalb der Geschäftszeiten muss eine telefonische Ansage der Geschäftszeiten oder eine andere automatisierte Anrufbeantwortung erfolgen. Einem erhöhten Anfrageaufkommen zum Ende der Erfassungszeiträume ist Rechnung zu tragen. Der Berater benötigt neben der Technik für die telefonische Erreichbarkeit einen PC- Arbeitsplatz mit Zugang zur HI-Tier-Datenbank und Einblick in die HI-Tier-Daten des zu beratenden Kunden. 2. Beratungen zur Bewerkstelligung der elektronischen Meldungen zum halbjährlichen Anfangstierbestand und den Bestandsveränderungen bis zum Halbjahresabschluss (Bestandsmeldungen) in die HI-Tier-Datenbank, Auswahlmenü Tierarzneimittel (HI-Tier-Antibiotikadatenbank), einschließlich Bedienung des freiwilligen Schweinebestandsregisters und Übernahme von Registerdaten aus der HI-Tier-Datenbank für die Tierarten Rind und Schwein. Der Berater soll die Anfrage des Tierhalters aufnehmen, die Tierhaltermeldung bzw. Fehlermeldung in der HIT-Datenbankmaske nachvollziehen, das Problem analysieren und Lösungsvorschläge machen. Bei Systemfehlern oder nicht behebbaren Problemen ist Rücksprache mit Projekt AMG-Novelle erforderlich. 3. Beratungen zur Bewerkstelligung der elektronischen Meldungen innerhalb des Halbjahres zum Einsatz/zur Abgabe von Antibiotika in ihren Beständen (Antibiotikameldungen) in die HI-Tier- Antibiotikadatenbank siehe Ausführungen zu Beratung mit Empfehlung der Nutzung des schriftlichen Meldeweges in Fällen, in denen besonderer Beratungsbedarf besteht, der die Nutzung der schriftlichen Meldung über eine benannte Stelle angeraten sein lässt Die dafür zu verwendenden Formulare sind erhältlich beim: Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.v. (LKV), Landsberger Str. 282, München, Tel.: 089/ , Fax.: 089/ , 16

17 5. Mitteilung an das LGL, Projekt zur Umsetzung der 16. AMG-Novelle, über die Art der Probleme, die Beratungsbedarf begründen. Die eingehenden Anfragen sollen nach Themen sortiert und zusammengefasst werden (einfache Anfrage mit Standardantwort, individuelle komplexe Anfrage mit jeweiligem Thema oder Anfrage mit Hinweis auf Systemfehler vgl. Tabelle Art der Anfrage, Anlage 4). III) Festpreise für A1. Technische Einrichtung der Hotline einmalig:.. Euro (ohne Umsatzsteuer) B1. Einzelbetrag einer viertelstündigen telefonischen Beratung:.. Euro (ohne Umsatzsteuer) C1. Umsatzsteuer Der Umsatzsteuersatz beträgt % Eine Umsatzsteuer ist nicht zu erheben. D1. Es stehen bei Bedarf folgende Telefonberatungsplätze zur Verfügung: (Anzahl). E1. Die Betriebsbereitschaft der Hotline besteht ab:.(datum). VI) Zum Nachweis der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Liste der wesentlichen Leistungen für öffentliche Auftraggeber in den letzten drei Jahren 2. Liste der wesentlichen Leistungen Körperschaften und Verbände in den letzten drei Jahren Ort, Datum Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift 17

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