Ermittlung des Schallschutzes und lärmphysikalische Probleme der Lüfter

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1 Ermittlung des Schallschutzes und lärmphysikalische Probleme der Lüfter Schalldämmberechnungen mit korrekten Außenlärmpegeln Prof. Dr. Ulrich Geske AG Lärmschutz im VDGN Geske, AG Lärmschutz im VDGN 1

2 BER - Guter Nachbar? Internetpräsentation des Flughafen , 23:53Uhr, Geske, AG Lärmschutz im VDGN 2

3 Erfolgreiche Klage auf Einhaltung des Planfeststellungsbeschlusses (PFB 2004) bezügl. des Schallschutzes Darstellung des Flughafens, nachgeschlagen am: , 23:56Uhr, Aktuelles Zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zu Schallschutzprogramm und Flughafen-Inbetriebnahme vom Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat am einem Antrag von Flughafenanwohnern gegen das Schallschutzprogramm für den Flughafen Berlin Brandenburg stattgegeben. (Zitat) Im Gegenteil: Nicht gegen sondern für : die Klage zielte auf die Einhaltung der Festlegungen des PFB 2004 in Bezug auf den Schallschutz und des Schallschutzprogramms, das das Schutzziel, anders als realisiert, richtig darstellt. Antrag der Kläger, aus Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom sicherzustellen, dass in den Kinderzimmern und den kombiniert genutzten Wohnund Schlafräumen ihrer Wohngebäude ab Inbetriebnahme des Flughafens das Tagschutzziel nach Teil A II Abs. 1 Satz 2 des PFB vom 13. August 2004 eingehalten wird. Geske, AG Lärmschutz im VDGN 3

4 Schallschutz lt. PFB vor Inbetriebnahme! Aktuelles Zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg zu Schallschutzprogramm und Flughafen-Inbetriebnahme vom Flughafeninbetriebnahme und Nachtflugregelungen sind also von der heutigen Entscheidung nicht berührt. (Zitat) OVG: Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner überhaupt berechtigt wäre, bei einer (teilweisen) Nichterfüllung der Lärmschutzauflagen den Beginn des Flugbetriebs zu verhindern, könnte dies jedenfalls nur ultima ratio sein. Geske, AG Lärmschutz im VDGN 4

5 Zusicherungen der Landesregierung Brandenburg im Rahmen des Bürgerdialogs Schriftliche Zusicherungen des MIL an VDGN ( ) (FBS) hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass die Lärmgrenzwerte bei den Betroffenen nicht überschritten werden FBS hat die erforderlichen Finanzmittel dafür aufzubringen FBS ist verpflichtet, dass vor der Inbetriebnahme betroffene Gebäude geeignete Schallschutzvorrichtungen erhalten AG Lärmschutz/VDGN

6 Wahrscheinlich ein Novum in Deutschland. Betroffene klagen nicht gegen den Planfeststellungsbeschluss, sondern für seine Einhaltung 15. Juni 2012 Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass das im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Lärmschutzniveau NAT0x55 (keine Überschreitung von 55 db(a) im Rauminneren) am Tage für Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Kinderzimmer, kombiniert genutzte Wohn- und Schlafräume gilt. 2. Juli 2012 MIL-Bescheid an FBB das Kriterium NAT0 einzuhalten 15. August 2012 MIL präzisiert als Kompromiss das Kriterium auf NAT0,5 3. September 2012 MIL präsentiert ein Gutachten, dass Richtigkeit von NAT0,5 belegen soll 3. September 2012 Erneute Klage auf Einhaltung des Planfeststellungsbeschlusses (NAT0) Geske, AG Lärmschutz/VDGN

7 Schallschutz außerhalb des Tagschutzgebiets Auch außerhalb des Tagschutzgebietes werden am Tag Maximalpegel über 80dB(A) auftreten, die einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach sich ziehen könnten. PFB2004, Passive Schallschutzmaßnahmen (S. 654) Rechtsbegründend für den Anspruch auf Schallschutz ist dabei jedoch nicht der Umstand, dass das jeweilige Grundstück innerhalb des ausgewiesenen Schutzgebiets liegt, sondern allein, dass die Lärmbelastung auf dem Grundstück das festgelegte Maß überschreitet. Daraus folgt, dass Anwohner, deren Grundstücke einer die festgelegten Grenzen überschreitenden Lärmbelastung ausgesetzt sind, einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen haben, auch wenn sie nicht innerhalb des festgelegten Schutzgebiets liegen. Die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Schutzgebiet ist daher für das Bestehen eines Schutzanspruchs nicht konstitutiv, sie führt lediglich dazu, dass sich der Anspruch innerhalb des Schutzgebiets allein aus der Lage ergibt, während außerhalb der Nachweis im Einzelfall zu führen ist. Geske, AG Lärmschutz im VDGN 7

8 Auswirkung des OVG-Beschlusses auf die Schallschutzzonen (nach Berechnungen der BIs, Prof. Augustin) Geske, AG Lärmschutz im VDGN 8

9 Welcher Unterschied besteht zwischen dem bisher von der FBB realisierten Schutzniveau NAT6x55, der Auffassung, die das MIL schon immer vertreten hat : NAT1x55, dem Kompromiss zur Auffassung des MIL: NAT0,5x55 und dem im PFB2004 festgelegten Schutzniveau NAT0x55? Dazu dienen die folgenden vergleichende Übersichten Für Müggelheim können ähnliche Unterschiede angenommen werden. AG Lärmschutz/VDGN

10 NAT(X0) 0,0 X0/dB(A) NATx-Vergleiche 0,5 NAT(X2) NAT(X3) NAT(X4) 1,0 6,0 X3/dB(A) X4/dB(A) X2/dB(A) Differenz NAT0 NAT0,5 Differenz NAT0 - NAT1 Differenz NAT0 - NAT6 Schulzendorf, Karl-Marx-Str. 92,2 86, ,8 7,2 10,2 Blankenfelde, Kiefernweg 93,5 88,8 87,6 87 4,7 5,9 6,5 Blankenfelde, Moselstr. 92,8 87,5 86,3 80 5,3 6,5 12,8 Schulzendorf, Buchenallee 92, ,9 84 5,1 3,2 8,1 Blankenfelde, Wilhelm-Busch-Str , ,2 4,8 6 9,8 Blankenfelde, Heinrich-Zille-Str. 93,1 88,3 87,1 84 4,8 6 9,1 Mahlow, OT Glasow, Kienitzberg 103,7 96,9 94,8 89 6,8 8,9 14,7 Bohnsdorf, Schulzendorfer Str. 95,7 92,8 91,8 87 2,9 3,9 8,7 Bohnsdorf, Sandbacher Weg 97,6 90,7 88,7 83,5 6,9 8,9 14,1 Bohnsdorf, Parchwitzer Str. 97,4 89,7 87,6 81,8 7,7 9,8 15,6 Bohnsdorf, Birkenweg 94,7 91,9 90,9 88 2,8 3,8 6,7 Bohnsdorf, Kranichstr. 94,9 88,8 87,3 83 6,1 7,6 11,9 Bohnsdorf, Parchwitzer Str. 94,9 89,9 88, ,9 Bohnsdorf, Waldstr. 99,9 95,8 94,9 91,7 4,1 5 8,2 Bohnsdorf, Lindenstr. 99,7 92,6 90,3 84,3 7,1 9,4 15,4 Bohnsdorf, Fliegenpilzstr. 99,3 91,2 88,8 82,6 8,1 10,5 16,7 Bohnsdorf, Grabenstr. 84,2 78,4 77,1 72,8 5,8 7,1 11,4 Durchschnitt 5,5 6,8 11,2 Geske, AG Lärmschutz im VDGN 10

11 Am Beispiel eines Hauses (oder auch Mietshauses) wird untersucht, wie sich die verschiedenen Schallschutzkriterien (NAT6 bis NAT0) auf den Aufwand für die Schalldämmung der verschiedenen Räume auswirken. Um den Innenpegel von 55dB nicht zu überschreiten, wird der notwendige gesamte Schallschutzaufwand auf das Fenster des jeweiligen Raumes konzentriert. Fazit: Der NAT6 NAT1 NAT0,5 NAT0 Raum Schalldämmung (Rw) der Fenster bei gleichbleibenden Rw aller anderen Außenbauteile [db(a)] A B C D E F G H I J Mittel Kompromiss ist faul - der Unterschied zwischen NAT1 und NAT0,5 ist unbedeutend gegenüber dem Unterschied zwischen NAT1 und NAT0. Mit NAT0,5 würde gegenüber dem NAT6- Kriteriums nur die Hälfte des nach PFB (NAT0) zustehenden Schallschutzes ausgeführt. Geske, AG Lärmschutz im VDGN 12

12 Erforderliche Dämmung der Häuser (Beispielberechnung) Außenpegel in db(a) NAT6x55 NAT0x Raumbegrenzungen vorh. KEV nach FBB nur Fenster verstärken Dach verstärken Dach verstärken und Vorsatz-Rollladen verwenden Fenster Außenwand Rollladen Vorsatz-Rollladen Gaube Kehlbalkendecke Dachschräge Rw, gesamt 35,4 37,6 38,7 50,7 50,4 Innenpegel 56,94 54,79 66,65 54,72 54,95 Erforderliche Bauschalldämmmaße (R w) in db, um den Innenpegel am Tag von 55dB nicht zu überschreiten Geske, AG Lärmschutz im VDGN 23

13 Fazit der Beispielrechnung Fazit: Zur Erzielung eines nachhaltigen und kostengünstigen Schallschutzes müssen statt notdürftig gedämmter Rolllädenkästen, Vorsatzrollläden verwendet werden und Außenwände und Dächer sind von außen gegen die hohen Außenpegel zu verstärken. Geske, AG Lärmschutz im VDGN 26

14 Erforderliche Dämmung der Häuser (Beispielberechnung) Probleme durch Schalldämmlüfter (SDL) Außenpegel in db(a) Raumbegrenzungen NAT6x55 NAT0x KEV Zentrale Lüftung anstelle von SDL verwenden nur Fenster alle Bauteile vorh. nach FBB verstärken verstärken Fenster Außenwand Dachschräge Schalldämmüfter kein Lüfter! Innenpegel 57,95 54,99 66,12 54,65 54,88 Konsequenzen Schutzziel verfehlt Massive Verstärkung aller Raumbegrenz. Nur Dach besonders verstärken Erforderliche Bauschalldämmmaße (R w) in db, um den Innenpegel von 55dB am Tag nicht zu überschreiten Geske, AG Lärmschutz im VDGN 27

15 Fazit der Beispielrechnung Schalldämmlüfter sind bei den weit über 80 db(a) hohen Maximalaußenpegeln des Fluglärms, wie sie rund um den Flughafen BER auftreten, auch aus bauakustischen Gründen im Allgemeinen ungeeignet. Sie müssen zur Vermeidung von Schäden an den Häusern und zur Erzielung einer ausreichenden Schalldämmung notwendigerweise durch geeignetere Systeme wie zentrale Be- und Entlüftungsanlagen mit stark schallisolierenden Luftansaug- und Luftabzugsführungen ersetzt werden. Geske, AG Lärmschutz im VDGN 28

16 Schlussbemerkungen Es sind ein völligen Neustart des Schallschutzprogramms und die Realisierung des Schallschutzes bis zur Inbetriebnahme des BBI/BER erfoderlich. Das OVG Berlin-Brandenburg hat am 15. Juni festgestellt:..bei einer (teilweisen) Nichterfüllung der Lärmschutzauflagen den Beginn des Flugbetriebs zu verhindern, könnte nur ultima ratio sein Das OVG hat deshalb zunächst für eine aufsichtsrechtliche Weisung geurteilt, damit der Schallschutz im richtigen Umfang und vor der BER-Inbetriebnahme gewährleistet ist. Die ultima ratio steht noch im Raum. Danke für Ihre Aufmerksamkeit Geske, AG Lärmschutz im VDGN 31

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