HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE)

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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Widerspruchsabteilung WIDERSPRUCH Nr. B Eduard Steidle, Esslingerstrasse 37, Tuttlingen, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Patentanwälte und Rechtsanwalt Dres. Weiss & Arat Partnerschaftsgesellschaft, Zeppelinstr. 4, Engen, Deutschland (zugelassener Vertreter) g e g e n Norbert Hilpert, Helen-Köller-Str. 10, Neu Ulm, Deutschland (Anmelder) Zustellanschrift: Metec Produktion, Messerschmittstr. 43a, Neu Ulm, Deutschland. Am ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende ENTSCHEIDUNG: 1. Dem Widerspruch Nr. B wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 44: Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Flaschensauger; Gehörschutzgeräte; Milchpumpen; Nicht chemische Kontrazeptiva; Präservative [Kondome]; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Schnuller für Säuglinge. Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen. 2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr wird für alle obigen Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 44 zurückgewiesen. Sie kann für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 44 weitergeführt werden: Klasse 10: Ohrstöpsel [Gehörschutz]; Sexpuppen. Klasse 44: Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Dienstleistungen eines Floristen; Kranzbindearbeiten; Vermietung von Sanitäranlagen. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. BEGRÜNDUNG: Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 10 und 44) der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr (Wortmarke: MICROMED-VET ) ein. Der Widerspruch beruht auf der

2 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 2 von 9 Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr (Wortmarke: Micromed ). Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV. VERWECHSLUNGSGEFAHR ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b GMV Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum. a) Waren und Dienstleistungen Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 10, 35, 37, 41 und 42: Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; pharmazeutische Erzeugnisse für die enterale und parenterale Ernährung und für die Schmerztherapie; Produkte zur Hautreinigung und Pflege sowie zum Hautschutz für medizinische Zwecke; Wundpflegemittel; Pflaster für medizinische Anwendungen und zur Abgabe von Medikamenten; desinfizierende Arzneimittel und Reinigungsmittel mit desinfizierender Wirkung; chirurgisches Gewebe. Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Computerperipheriegeräte; Interfaces; gespeicherte Computerprogramme oder sonstige mit Informationen versehene lesbare Datenträger; Videokameras; Endoskope (nicht für medizinische Zwecke); Videokameras für medizinische Zwecke; Elektrokabel; Präparierbestecke für die Mikroskopie; Laser (nicht für medizinische Zwecke); elektrische Messgeräte; Mikroskope; Hochfrequenzzubehör, insbesondere Neutralelektroden, Aktivelektroden. Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmassen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial, Implantate; Hochfrequenzchirurgiegeräte; Hochfrequenzchirurgiezubehör, insbesondere Hochfrequenzchirurgiehandgriffe; Instrumente für Elektro-, Laser- oder Hochfrequenz-Chirurgie; elektromedizinische Geräte; Laser für medizinische Zwecke; Blutdruckmessgeräte; Geräte und Zubehör zur neurophysiologischen Diagnostik, insbesondere EEG Elektroencephalograhie,

3 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 3 von 9 EMG Elektromyographie,TMS Transkranielle Magnetstimulation; Defibrillationsgeräte; Endoskope (für medizinische Zwecke); Prothesen; Endogelenkprothesen; chirurgisches Nahtmaterial einschliesslich Nadel-Faden Kombinationen; chirurgische Nadeln; chirurgische und medizinische Gewebekleber; Kanülen; Sterilisationsbehälter für medizinische Instrumente; Lampen für medizinische Zwecke; Analysegeräte für medizinische Zwecke; Blutanalysegeräte; Behälter zur Verabreichung von Arzneimitteln; Zubehör für Hochfrequenzchirurgiegeräte, insbesondere Pinzetten, Kabel. Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Absatzforschung, Marktforschung, Beratung, Bestellservice, Auskunftserteilung, Informationensbeschaffung, Nachforschungen, Organisationsberatungen, Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten im medizinischen Bereich. Klasse 37: Bauwesen, Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Reinigung, Sterilisation, Reparatur, Instandhaltung von medizinischen und chirurgischen Instrumenten, Apparaten, Geräten, Bekleidungsstücken; Aufstellung, Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware. Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Aus- und Fortbildung insbesondere im medizinischen Bereich; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops insbesondere im medizinischen Bereich; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien insbesondere im medizinischen Bereich; Verfassen und Herausgabe von Texten insbesondere im medizinischen Bereich. Klasse 42: Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und Software; Dienstleistungen von Ingenieuren und Designern in technischer Hinsicht; Forschung insbesondere im medizinischen Bereich; Beratung und Vermietung von Computerhard- und Software; Recherche- und Entwicklungsdienste neuer Produkte für Dritte; Durchführung von Analysen insbesondere im medizinischen Bereich. Die ältere Gemeinschaftsmarke Nr wurde für die vollständigen Klassenüberschriften der Klassen 5, 9, 10, 35, 37, 41 und 42 der Nizzaer Klassifikation angemeldet. Sie wurden am 30/07/2008 angemeldet. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amtes vom 20/06/2012 geht das Amt in Bezug auf Gemeinschaftsmarken, die vor dem 21/06/2012 angemeldet wurden, davon aus, dass die Anmelderin alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der alphabetischen Liste dieser Klassen in der zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Auflage der Nizzaer Klassifikation aufgeführt waren, im vorliegenden Fall die 9. Auflage. In Bezug auf die Klassen 5, 9, 10, 35, 37 und 41 hat die Widerspruchsabteilung folgende Waren und Dienstleistungen in den alphabethischen Listen der älteren Gemeinschaftsmarkeneintragung identifiziert, die nicht unter die natürliche und übliche Bedeutung dieser Oberbegriffe fallen: Klasse 5: Blut für medizinische Zwecke; Blutplasma; Chirurgische Implantate [lebende Gewebe]; Sperma für die künstliche Besamung. Klasse 9: Abschminkgeräte, elektrisch; Aufzugsteuerungen; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Bügeleisen [elektrisch]; Dekorative Magnete;

4 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 4 von 9 Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Galvanisierungsapparate; Galvanoplastikapparate; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; Insektenanlock- und -vertilgungsgeräte, elektrische; Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen; Kneiferschnüre; Kontaktlinsenetuis; Lichtbogenschneidgeräte]; Lichtbogenschweißgeräte; Lockenwickler, elektrothermische; Lötapparate [elektrisch]; Lötkolben [elektrisch]; Magnete; Mauspads [Mausmatten]; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Schweißgeräte [elektrisch]; Schweißgeräte, elektrische, für Kunststoffverpackungen; Türöffner [elektrisch]; Türschließer, elektrische; Zeichentrickfilme; Zigarrenanzünder für Automobile. Klasse 10: Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Flaschensauger; Gehörschutzgeräte; Milchpumpen; Nicht chemische Kontrazeptiva; Präservative [Kondome]; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Schnuller für Säuglinge. Klasse 35: Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Vermietung von Verkaufsautomaten. Klasse 37: Bergbauarbeiten; Schacht- oder Brunnenbohrungen; Steinbrucharbeiten; Vermietung von Reinigungsmaschinen; Vermietung von Straßenkehrmaschinen. Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen, Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dolmetschen der Gebärdensprache; Erstellen von Untertiteln; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Kalligrafiedienste; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Synchronisation; Veröffentlichung von Büchern. Hinsichtlich dieser Klassen werden daher die Oberbegriffe und die zuvor genannten Waren und Dienstleistungen verglichen. In Bezug auf die Klasse 42 hat die Widerspruchsabteilung keine Dienstleistungen in der alphabetische Liste der älteren Gemeinschaftsmarkeneintragung identifiziert, die nicht bereits unter die natürliche und übliche Bedeutung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften fallen. Hinsichtlich dieser Klasse werden daher nur die Oberbegriffe verglichen. Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 10 und 44: Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial. Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft. Die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung ersucht Schutz für die vollständigen Klassenüberschriften der Klassen 10 und 44 der Nizzaer Klassifikation. Sie wurde am 28/03/2012 angemeldet. Gemäß der Mitteilung Nr. 2/12 des Präsidenten des Amtes vom 20/06/2012 geht das Amt in Bezug auf Gemeinschaftsmarkenanmeldung, die vor dem 21/06/2012 angemeldet wurden, davon aus, dass die Anmelderin alle Waren oder Dienstleistungen abdecken wollte, die in der alphabetischen Liste dieser Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung

5 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 5 von 9 gültigen Auflage der Nizzaer Klassifikation aufgeführt waren, im vorliegenden Fall die 10. Auflage. Um die gesamte alphabetische Liste in den Klassen 10 und 44 der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu berücksichtigen, wird die Widerspruchsabteilung folglich die von der älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit (i) den allgemeinen Oberbegriffen und mit (ii) allen Waren und Dienstleistungen der alphabetischen Listen vergleichen, die nicht unter die natürliche und übliche Bedeutung dieser Oberbegriffe fallen. In Bezug auf die Klassen 10 und 44 hat die Widerspruchsabteilung folgende Waren und Dienstleistungen in den alphabethischen Listen der angefochtenen Gemeinschaftsmarkenanmeldung identifiziert, die nicht unter die natürliche und übliche Bedeutung dieser Oberbegriffe fallen: Klasse 10: Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Flaschensauger; Gehörschutzgeräte; Milchpumpen; Nicht chemische Kontrazeptiva; Ohrstöpsel [Gehörschutz]; Präservative [Kondome]; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Schnuller für Säuglinge; Sexpuppen. Klasse 44: Dienstleistungen eines Floristen; Kranzbindearbeiten; Vermietung von Sanitäranlagen. Hinsichtlich dieser Klassen werden daher die Oberbegriffe und die zuvor genannten Waren und Dienstleistungen verglichen. Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen. Angefochtene Waren Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Flaschensauger; Gehörschutzgeräte; Milchpumpen; Nicht chemische Kontrazeptiva; Präservative [Kondome]; Saugflaschen; Saugflaschenverschlüsse; Schnuller für Säuglinge sind Bestandteile beider Verzeichnisse und damit identisch. Die Waren der angefochtenen Marke Ohrstöpsel [Gehörschutz]; Sexpuppen sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke, weil sie von anderer Beschaffenheit sind, abweichend hergestellt werden und auch kein Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander aufweisen. Angefochtene Dienstleistungen Medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen stimmen mit den Waren der älteren Marke der Klasse 10 ärztliche Instrumente und Apparate im Zweck und in den angesprochenen Verkehrskreisen überein. Darüber hinaus ergänzen sich die Waren und Dienstleistungen; sie sind daher geringfügig ähnlich. Die übrigen Dienstleistungen der angefochtenen Marke Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Dienstleistungen eines Floristen; Kranzbindearbeiten;

6 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 6 von 9 Vermietung von Sanitäranlagen sind unähnlich zu den Waren und Dienstleistungen der älteren Marke, weil sie von anderer Beschaffenheit sind, abweichend hergestellt werden und auch kein Ergänzungs- oder Konkurrenzverhältnis zueinander aufweisen. b) Die Zeichen Micromed MICROMED-VET Ältere Marke Angefochtene Marke Das relevante Gebiet ist die Europäische Union. In schriftbildlicher Hinsicht ist die ältere Marke vollständig in der angefochtenen Marke enthalten. Sie unterscheiden sich lediglich in dem Bindestrich der angefochtenen Marke zwischen den Wortbestandteilen MICROMED und VET sowie in der Endung der angefochtenen Marke VET. Die Marken sind daher schriftbildlich überdurchschnittlich ähnlich. In klanglicher Hinsicht stehen sich folgende Silben gegenüber: Ältere Marke = MI-KRO-MED ; Angefochtene Marke = MI-KRO-MED-VET. Die Marken weisen eine ähnliche Anzahl von Silben auf, nämlich drei bzw. vier. Dabei sind die drei Silben der älteren Marke vollständig am Beginn der angefochtenen Marke enthalten. Die Zeichen unterscheiden sich lediglich in der letzten Silbe der angefochtenen Marke VET. Daher bestehen wesentliche Übereinstimmungen im Klang, im Rhythmus und in der Betonung, die zu einer hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit führen. In begrifflicher Hinsicht ist der übereinstimmende Bestandteil Micro" ( klein") als Präfix vor Substantiven auf verschiedenen Gebieten sehr gebräuchlich (z.b. Mikrochip, Mikroklima") und daher für einen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in diesem Sinne verständlich. Entsprechendes gilt für Med im Sinne von Medizin, medizinisch. Selbst wenn beide Bestandteile verstanden werden, hat Mikromedizin oder kleine Medizin keinen klaren Bedeutungsgehalt. VET kann ebenfalls von einem Teil der Verkehrskreise als Abkürzung für veterinärmedizinisch verstanden werden. Die Zeichen stimmen daher für einen Teil der Verbraucher überein, soweit Med Micro in ihren dargelegten Bedeutung erfasst werden. Das übrige Publikum wird in diesen Worten keine Bedeutung erkennen. Sofern VET im Sinne von veterinärmedizinisch von einem Teil der Verkehrskreise erkannt wird, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich, soweit die Verbraucher Micro oder Med nicht verstehen. Für Verbraucher ohne Verständnis dieser Abkürzung, ergeben sich keine Auswirkungen auf den begrifflichen Zeichenvergleich. In Anbetracht der oben genannten schriftbildlichen, klanglichen und teilweise begrifflichen Übereinstimmungen sind die Zeichen insgesamt überdurchschnittlich ähnlich. c) Kennzeichnungskräftige und dominante Elemente der Zeichen Bei der Bestimmung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, muss der Vergleich der in

7 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 7 von 9 Konflikt stehenden Zeichen auf dem Gesamteindruck beruhen, den die Marken erwecken, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominanten Bestandteile berücksichtigt werden. Die übereinstimmenden Bestandteile MED werden von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit Medizin, medizinisch assoziiert. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen aus dem medizinischen Bereich stammen, gilt, dass diese Elemente für Waren und Dienstleistungen, nämlich u.a. für Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen, nicht kennzeichnungskräftig sind. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieser Elements versteht, schenkt diesen nicht kennzeichnungskräftigen Elementen weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieser nicht kennzeichnungskräftigen Elemente begrenzt. Für andere Verbraucher ist MED mangels eines entsprechenden Verständnisses normal kennzeichnungskräftig. Der Bestandteil VET der angefochtenen Marke wird von einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit veterinärmedizinisch assoziiert. Angesichts der Tatsache, dass die relevanten Waren und Dienstleistungen sich auf Veterinärmedizin beziehen können, gilt, dass dieses Element für die Waren und Dienstleistungen, nämlich für chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; medizinische Dienstleistungen; veterinärmedizinische Dienstleistungen nicht kennzeichnungskräftig ist. Der Teil des relevanten Publikums, der die Bedeutung dieses Elements versteht, schenkt diesem nicht kennzeichnungskräftigen Element weniger Aufmerksamkeit als den anderen kennzeichnungskräftigeren Elementen der Marke. Folglich ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den hier in Rede stehenden Marken die Auswirkung dieses nicht kennzeichnungskräftigen Elements begrenzt. Für andere Verbraucher ist VET mangels eines entsprechenden Verständnisses normal kennzeichnungskräftig. d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind. Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt. Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke für einen Teil der Verbraucher, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen. e) Relevantes Publikum Aufmerksamkeitsgrad

8 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 8 von 9 Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann. Im vorliegenden Fall richten sich die als identisch befundenen Waren und die als geringfügig ähnlich befundenen Dienstleistungen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an medizinisches Fachpersonal mit durchschnittlichem bis erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad. f) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise geringfügig ähnlich und teilweise unähnlich. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV ist die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr. Da die Waren und Dienstleistungen teilweise unähnlich sind, ist eine der notwendigen Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV nicht erfüllt, und der Widerspruch muss insoweit zurückgewiesen werden. Die ältere Marke ist vollständig in der angefochtenen Marke als erster Bestandteil enthalten. Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt. Folglich muss die Übereinstimmung der älteren Marke mit dem ersten Bestandteil der angefochtenen Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken berücksichtigt werden. Im Übrigen besteht unter Berücksichtigung der deutlichen Zeichenähnlichkeit, der vollständigen Übernahme der älteren Marke in die angefochtene Marke, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie des kennzeichnungsschwachen Bestandteils VET für einen Teil des Publikums trotz teilweise erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher und lediglich geringer Ähnlichkeit der Dienstleistungen Verwechslungsgefahr. Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) GMV insgesamt teilweise begründet.

9 Entscheidung über den Widerspruch Nr. B Seite: 9 von 9 KOSTEN Gemäß Artikel 85 Absatz 1 GMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 GMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert. Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren und Dienstleistungen Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten. Die Widerspruchsabteilung Ana MUÑIZ RODRIGUEZ Peter QUAY Martin EBERL Gemäß Artikel 59 GMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 60 GMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen; innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 800 EUR entrichtet worden ist.

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