HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. November 2011
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- Silke Peters
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) Die Beschwerdekammern ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer vom 7. November 2011 Im Beschwerdeverfahren R 1080/ Dussmann Stiftung & Co. KGaA Friedrichstr. 90 D Berlin Deutschland Widersprechende / Beschwerdeführerin vertreten durch Prüfer & Partner GbR, Sohnckestr. 12, D München, Deutschland gegen Pedux GmbH i.l. Lengeder Str. 52 D Berlin Deutschland Anmelderin / Beschwerdegegnerin BESCHWERDE betreffend das Widerspruchsverfahren Nr. B (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr ) erlässt DIE VIERTE BESCHWERDEKAMMER unter Mitwirkung von D. Schennen (Vorsitzender und Berichterstatter), F. López de Rego (Mitglied) und A. Szanyi Felkl (Mitglied) Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres die folgende Verfahrenssprache: Deutsch
2 2 Sachverhalt Entscheidung 1 Am 16. Juli 2005 wurde die Gemeinschaftsmarke PEDUX für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet: Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel. Klasse 10 Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial. Klasse 44 Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft. 2 Die Beschwerdegegnerin legte Widerspruch ein, den sie auf die folgenden älteren Rechte stützte: (a) deutsche Marke Nr pedus service die am 30. September 1997 angemeldet und am 15. Januar 1998 eingetragen und zuletzt bis zum 30. September 2017 für folgende Waren und Dienstleistungen in Klassen 9, 16, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 43, 44, 42 und 45 verlängert wurde: Elektrotechnische und elektronische, fotografische, Film-, optische, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Musikkassetten, Compact Disks, Videofilme; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, Computer-Software; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, Bücher, Zeitungen, Zeitschriften; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke; Biere; Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; insbesondere Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung und Personalberatung sowie Buchführung, vorwiegend für Alten-, Pflege- und Erholungsheime, Sanatorien, Kliniken, Bewachungsinstitute, Reinigungsbetriebe, Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, sowie für Kaufhäuser; Gestellung von Personal sowie Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit; Büroarbeiten, insbesondere organisatorische Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklung für Büros und Kaufhäuser; Büroarbeiten, nämlich Sekretariatsdienste, Schreib- und Textverarbeitungsdienste, Postdienste, Reproduktionsdienste, nämlich Vervielfältigung von Dokumenten; Vermietung von Büromaschinen und
3 3 Büroeinrichtungen; Immobilienwesen, Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, insbesondere Planungsleistungen, Konzeptentwicklung und Flächenmanagement für Immobilien, Vermarktung und Vermietung von Immobilien, Energieverbrauchsüberwachung, Mietabrechnung, Inventarverwaltung, Umbaukoordinierung, Umzugsplanung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Schätzen sowie Budgetierung von Immobilien; Bauwesen; Reparaturwesen; Installationsarbeiten, insbesondere Dienstleistungen der Fahrzeug- und Gebäudetechnik, wie Planungsleistungen, Konzeptentwicklung, Installation, Montage, Inbetriebnahme, Überwachung, Wartung, Instandhaltung und Reparatur von Einrichtungen und Anlagen der Fahrzeug- und Gebäudetechnik, wie der zentralen Leittechnik (Gebäudeautomation), von Energieversorgungsanlagen, raumlufttechnischen Anlagen, Heizungsanlagen, Wasseraufbereitungs- und Entsorgungsanlagen, Förderanlagen, Schließanlagen, Küchenanlagen, Brand- und Einbruchmeldeanlagen, elektrotechnischen Anlagen und Sanitäranlagen; landschaftsgärtnerische Arbeiten; Winterdienste; Reparatur- und Reinigungsdienste, insbesondere Dienstleistungen der Straßen- und Gebäudereinigung, wie Planungsleistungen, Konzeptentwicklung, Grundreinigung, Unterhaltsreinigung und Bauendreinigung von Gebäuden, Klinikhygiene (Reinigung und Desinfektion von Kliniken und Operationsräumen), Industriereinigung, Fassadenreinigung, Glasreinigung, Kanalreinigung, Reinigung von Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Vernichten von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut; Waschen, Reinigen und Bügeln von Wäsche und Bekleidung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und -geräten; Wertstoffsammlung; Telekommunikation, nämlich Fernsprech-, Fernschreib-, Telefax- und Funkdienste; Sammeln, Liefern und Übertragen (Übermitteln) von Nachrichten; Transportwesen; Be- und Entladen von Fahrzeugen; Gepäckträgerdienste, Boten-, Hol- und Bringdienste; Rettung von Personen; Abfall- und Müllbeseitigung; Verpackung, Lagerung und Transport von Waren; Transport von Geld und Wertsachen sowie von Personen und Kranken; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen und Verkehrs- und Ordnungsleistungen, Reisebegleitung; Vermietung von Garagen und Parkplätzen; Zustellung von Paketen; Erziehung; Unterricht; Ausbildung; Weiterbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen, Audio-, Film- und Videovorführungen, Audio-, Film- und Videovermietung, Vermietung von Büchern und Zeitschriften, Vermietung von Rundfunk-, Audio-, Fernseh- und Videogeräten, Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften und von akustischen, optischen und elektronischen Medien; Beherbergung und Verpflegung von Gästen, Patienten, Heimbewohnern und Mitarbeitern, insbesondere in Krankenhäusern, Kliniken, Heimen, Anstalten, Betrieben, Behörden und Schulen; Partyservice, Verpflegung von Teilnehmern an Groß- und Sonderveranstaltungen; Catering, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen, Konzeptentwicklungen, zentrale Speisenversorgung und diätetische Beratung; Dienstleistungen von Alten-, Pflege- und Erholungsheimen, von Sanatorien und Krankenhäusern, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege; Hausdienste, insbesondere Hausmeister- und Portierdienste; Sicherheitsdienste, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklungen, Pforten- und Empfangsdienste, Bewachungsdienste, Werkschutz, Personenschutz, Bereitschafts- und Notdienste, Be- und Überwachung von Personen, Grundstücken, Gebäuden und Wertobjekten; Feuerwehrdienste, insbesondere zugehörige Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklungen, Brandschutzberatungen, Brandschutzorganisation, Brandwach-, Posten- und Streifendienste, Brandalarmierung, Brandursachenermittlung, Brandbekämpfung; Garten- und Parkanlagen-Gestaltung und - Pflege; Entrümpelung; technische Planungs- und Beratungsleistungen und Konzeptentwicklungen für Büros, Kaufhäuser, Alten-, Pflege- und Erholungsheime, Sanatorien und Krankenhäuser; Übersetzungsdienste; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Dienstleistungen der Datenverarbeitung; technische Beratung und Erstellung von Gutachten zu allen genannten Dienstleistungen.
4 4 (b) die deutsche Marke Nr die am 6. Januar 1986 angemeldet, am 23. April 1987 eingetragen und zuletzt bis zum 30. Juni 2016 für folgende Waren und Dienstleistungen verlängert wurde: Fertiggerichte, in der Hauptsache bestehend aus Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, zubereitetem Obst und Gemüse, Reis, zubereiteten Eiern, Teigwaren und Getreideerzeugnissen; Konfitüren, Eier, Milch, Sahne, Butter, Käse, Joghurt; Kaffee-, Teeund Kakaogetränke, Brot, Biskuits, Kuchen, feine Back- und Konditorwaren, Speiseeis, Honig; frisches Obst und Gemüse; Unternehmensberatung, Organisationsberatung, betriebswirtschaftliche Beratung und Personalberatung sowie Geschäftsführung und Verwaltung, insbesondere für Alten-, Pflege- und Erholungsheime, Sanatorien, Kliniken, Bewachungsinstitute, Reinigungsbetriebe, Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe; Fassadenreinigung, Reinigung von Bauten und Kanälen, Reinigung und Desinfektion von Kliniken, insbesondere von Operationssälen, Reinigung von Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Luftfahrzeugen, Vernichten von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut, Waschen von Wäsche; Verpflegung von Patienten, Heimbewohnern, Mitarbeitern und Gästen in Krankenhäusern, Kliniken, Heimen, Anstalten, Betrieben, Behörden und Schulen; Partyservice, Verpflegung von Teilnehmern an Groß- und Sonderveranstaltungen; Gestellung von Personal für Hausdienste, insbesondere für Hausmeister- und Portierdienste, für Hol- und Bringdienste, insbesondere für Blumendienste, für Botendienste und zum Bettenmachen; Be- und Überwachung von Personen, Grundstücken, Gebäuden und Wertobjekten; Garten- und Parkanlagenpflege, Abfall- und Müllbeseitigung sowie Parkplatzreinigung; Dienstleistungen eines Sekretariats, Schreibdienste für andere. 3 Den Widerspruch begründete die Beschwerdeführerin mit dem Bestehen von Verwechslungsgefahr gemäß Artikel 8 (1) (b) GMV. 4 Mit Entscheidung vom 16. Juli 2009 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt und wies ihn unter gegenseitiger Aufhebung der Kostentragungspflicht für die folgenden Waren zurück, die nunmehr Gegenstand der Beschwerde sind: Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel. Klasse 10 Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial. 5 Für die oben genannten Waren verneinte die Widerspruchsabteilung eine Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der älteren Marken. Die übrigen angefochtenen Waren und Dienstleistungen sah sie als ähnlich an und bejahte in diesem Umfang auf Grund der Ähnlichkeit der Marken auch eine Verwechslungsgefahr.
5 5 6 Mit am 15. September 2009 eingelegter und am 13. November 2009 begründeter Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zurückgewiesen wurde. 7 Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahme im Widerspruchsverfahren trägt sie vor, eine Ähnlichkeit mit den geschützten Dienstleistungen bestehe für alle Waren in Klasse 3 und Die Waren der Anmeldung in Klasse 3 Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel seien Reinigungsdienstleistungen ähnlich. Erstere könnten im Rahmen und zum Zwecke von Reinigungsdienstleistungen verwendet werden. Die Verbraucher könnten sich entscheiden, entweder eine Reinigungsdienstleistung in Auftrag zu geben oder die Reinigung selbst vorzunehmen, indem sie die nötigten Reinigungsprodukte erwerben und selbst anwenden. Damit seien auch die angesprochnen Verkehrskreise dieselben, und stünden die betreffenden Waren und Dienstleistungen im Wettbewerb. Auch dienten damit beide dem gleichen Zweck. Erwerber von Reinigungsdienstleistungen hätten eine Interesse, mit welchen Produkten die Reinigung vorgenommen wird. Es sei auch üblich, dass Hersteller von Reinigungsprodukten dazugehörigen Reinigungsdienstleistungen anbieten und dass umgekehrt Reinigungsdienstleistungsunternehmen ihre eigenen Reinigungsprodukte herstellen. Hierzu legt die Beschwerdeführerin Ausdrucke aus den Internetpräsenzen der Firmen Piepenbrock Service GmbH & Co. KG und Hectas Gebäudedienste Stiftung & Co. KG vor. 9 Die Waren der Anmeldung in Klasse 10 Waren Chirurgische, ärztliche, zahnund tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial stünden in einem funktionalen Zusammenhang mit den geschützten Dienstleistungen von Alten-, Pflege- und Erholungsheimen, von Sanatorien und Krankenhäusern, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege und seien denen ähnlich. Diese Waren und Dienstleistungen erfüllten den gleichen Zweck der Gesundheit von Patienten und Pflegebedürftigen. Sie würden im Rahmen dieser Dienstleistungen angewendet. 10 Die Anmelderin reichte keine Stellungnahme ein. Am 30. September 2009 teilten die im Widerspruchsverfahren für die Anmelderin tätigen Vertreter mit, dass sie keine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren haben. Am 17. November 2009 wurde mitgeteilt, dass die Gesellschaft Pedux GmbH i.l. mit Wirkung zum 31. Juli 2007 aufgelöst wurde. Entscheidungsgründe 11 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Für die von der Beschwerde betroffenen Waren ist der Widerspruch zu Recht mangels ihrer Ähnlichkeit zu den geschützten zurückgewiesen worden. 12 Nach Artikel 8 (1) (b) GMV ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren nationalen Marke die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,
6 6 wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt, wobei die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr einschließt, dass die Anmeldung mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. 13 Eine Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Urteile vom 22. Juni 1999, C-342/97, Lloyd, Rdn. 19; und vom 29. September 1998, C-39/97, Canon, Rdn. 17). 14 Das Bestehen von Verwechslungsgefahr setzt sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der Anmeldemarke mit der älteren Marke als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen mit den Waren oder Dienstleistungen voraus, für die die ältere Marke eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (Beschluss vom 9. März 2007, C-196/06, Comp USA, Rdn. 26, 38; Urteil vom 11. Juli 2007, T-263/03, Toska, Rdn. 24). Liegt eine dieser unerlässlichen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 8(1)(b) GMV nicht vor, so besteht keine Verwechslungsgefahr. 15 Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen sind alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil vom 28. September 1998, C-39/97, Canon, Rdn. 23). Darüber hinaus kommen als Faktoren die Herstellungsstätten, Vertriebswege sowie die Vertriebsstätten in Betracht. Klasse 3 16 Die Beschwerde betrifft in Klasse 3 die Waren Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel. Insoweit kann die Kammer keine Ähnlichkeit zu den von den Widerspruchsmarken geschützten Dienstleistungen erkennen. 17 Die Widersprechende stützt sich auf Gebäudereinigungsdienstleistungen. Der genaue Wortlaut der betreffenden Dienstleistrungen ihrer älteren Marken lautet in der unter Rdn. 2(a) wiedergegebenen Widerspruchsmarke Reinigungsdienste, insbesondere Dienstleistungen der Straßen- und Gebäudereinigung, wie Planungsleistungen, Konzeptentwicklung, Grundreinigung, Unterhaltsreinigung und Bauendreinigung von Gebäuden, Klinikhygiene (Reinigung und Desinfektion von Kliniken und Operationsräumen), Industriereinigung, Fassadenreinigung, Glasreinigung, Kanalreinigung, Reinigung von Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen; Vernichten von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut; Waschen, Reinigen und Bügeln von Wäsche und Bekleidung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und -geräten
7 7 und in der unter Rdn. 2(b) wiedergegebenen Widerspruchsmarke Fassadenreinigung, Reinigung von Bauten und Kanälen, Reinigung und Desinfektion von Kliniken, insbesondere von Operationssälen, Reinigung von Heizungs-, Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Reinigung von Luftfahrzeugen, Vernichten von Schädlingen, Ungeziefer und Unkraut, Waschen von Wäsche. 18 Zwischen Dienstleistungen und Waren bestehen generell zahlreiche Unterschiede, sie sind stets ihrer Art nach unähnlich (Urteil vom 24. September 2008, T-116/06, O Store, Rdn. 47). 19 Zwar dienen hier beide dem weitgefassten Zweck der Reinigung z.b. von Gebäuden. Hierzu sind zwei Möglichkeiten denkbar. Entweder der Auftraggeber stellt die betroffenen Reinigungsmittel selbst zur Verfügung. Dann besteht ohnedies keine Ähnlichkeit. Eine solche besteht nicht deshalb, weil eine angeschaffte Ware anschließend für weitere Zwecke Verwendung findet. Eine solche Konstellation ist auch bei gewerbsmäßig erbrachter Gebäudereinigung unwahrscheinlich. Oder das Reinigungsunternehmen verwendet die Reinigungsmittel, die es selbst gekauft hat. Dann ist es weder wahrscheinlich, dass dem Kunden der Dienstleistung mitgeteilt wird, mit welchen Reinigungsmitteln gereinigt wurde, noch, dass ihn dies interessiert. Die Widersprechende hat z.b. nicht nachgewiesen, dass die betreffenden Reinigungsmittel auf Angeboten oder Rechnungen der Reinigungsdienstleister überhaupt erwähnt werden. Der Abnehmer der Reinigungsdienstleistung wird den Dienstleistungserbringer an der Qualität des Reinigungsergebnisses messen und nicht an der Marke der Reinigungsprodukte. 20 Es ist nicht ersichtlich, dass bei Reinigungsdienstleistern auch die entsprechenden Reinigungsprodukte gesondert erworben werden können (wie dies z.b. bei Haarpflegemitteln in Friseursalons der Fall ist). Damit bestehen keine Übereinstimmungen in den Vertriebskanälen. Wasch- und Putzmittel werden über Supermärkte vertrieben. Dort sind keine Dienstleistungen der hier interessierenden Art erhältlich. Das angesprochene Publikum ist nicht einmal identisch; Wasch- und Putzmittel richten sich in erster Linie an den Endverbraucher als Waren des täglichen Verbrauchs, Gebäudereinigungen und die weiteren Dienstleistungen der Widersprechenden an gewerbliche Abnehmer, z.b. Inhaber von größeren Bürogebäuden. Es bestehen zwar Überschneidungen, solche sind aber stets bei gewerblichen Abnehmerkreisen anzutreffen, da alle Dienstleistungen, die primär sich an gewerbliche Abnehmer richten, auch von privaten Endverbrauchern nachgefragt werden können. 21 Ein Substitutionsverhältnis besteht damit nur theoretischer Natur. Gebäudereinigung richtet sich primär an solche Kunden, die z.b. wegen der Größe der zu reinigenden Flächen oder aus Kostengründen eine solche Reinigung nicht selbst vornehmen wollen. Diese werden im Zweifel eher ein anderes Reinigungsunternehmen beauftragen, als die Reinigung selbst vorzunehmen. 22 Ein Gebäudereinigungsunternehmen verfügt üblicherweise nicht über die warenbezogene Kompetenz, Wasch- und Putzmittel selbst herzustellen. 23 Eine Übung, dass Gebäudereinigungsunternehmen selbst auch Wasch- und Putzmittel herstellen oder anbieten, besteht nicht. Die Widersprechende verweist le-
8 8 diglich auf zwei Firmen, doch wäre vorauszusetzen, dass die Verbraucher einen gemeinsamen betrieblichen Ursprung als normal empfinden und dass die Hersteller und Vertreiber der betr. Waren oder Dienstleistungen großteils dieselben sind (Urteil vom 11. Juli 2007, T-150/04, Tosca Blu, Rdn. 37). Dazu reicht es nicht, lediglich auf zwei Wettbewerber zu verweisen; eine eigene Benutzung für Waren der Klasse 3 hat die Widersprechende nicht dargetan. 24 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente bestätigen auch eher das Gegenteil. So bietet die Fa. Piepenbrock Reinigungsdienste an, Reinigungsprodukte werden aber von einer Tochtergesellschaft PLANOL entwickelt, einem separaten Unternehmen (Anlage 1 zur Beschwerdebegründung, Seite 3). Die Produkte der Fa. Hectas sind Desinfektionsmittel, die nicht in Klasse 3 fallen, und zwar für Patientenzimmer gegen gesundheitsgefährdende Chlostridium- Bakterien. Desinfektionsmittel sind Teil der Klassenüberschrift von Klasse Was bleibt, ist ein komplementäres Verhältnis in dem Sinne, dass Wasch- und Putzmittel unerlässlich sind, um die Dienstleistung der Gebäudereinigung zu erbringen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, T-443/05, Pirañam, Rdn. 48); doch gilt dies in umgekehrter Richtung nicht. Alles in allem reicht diese Komplementarität als einziges relevantes Bindeglied nicht für eine Ähnlichkeit der betr. Waren und Dienstleistungen aus. 26 Zu erwägen war noch, ohne dass sich die Beschwerde darauf berufen hat, ob die (in Rdn. 2 unterstrichenen) Dienstleistungen des Waschens von Wäsche den angefochtenen Waschmitteln ähnlich sind. Dies ist aber aus den genannten Gründen ebenfalls zu verneinen. Klasse Die in Klasse 10 beanspruchten chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial weisen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keine Ähnlichkeit mit den Dienstleistungen von Alten-, Pflege- und Erholungsheimen, von Sanatorien und Krankenhäusern, ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege auf. Betreiber von Altenheimen, Krankenhäusern und Sanatorien stellen selbst keine der genannten Waren her, sondern beziehen sie bei spezialisierten Unternehmen. Es besteht eine für das relevante Publikum erkennbare Trennung zwischen dem Anbieter der Dienstleistung und dem Hersteller der Ware. Ärzten und Krankenhäusern ist es grundsätzlich verwehrt, Waren der Klasse 10 selbst gesondert an Patienten abzugeben. Es besteht vor allem eine klare Trennung des relevanten Abnehmerkreises. Die Dienstleistungen von Krankenhäusern usw. werden von Ärzten und Krankenhäusern erbracht und richten sich an Patienten. Die Waren der Klasse 10 werden von Ärzten und Krankenhäusern benötigt, als Bestandteil ihrer Praxisausrüstung. Ist aber das relevante Publikum unterschiedlich, so schließt dies bereit jede komplementäre Beziehung zwischen der betroffene Waren oder Dienstleistungen aus (Urteil vom 20. Juni 2011, T-76/09, Mundipharma, Rdn. 30). Entsprechend besteht auch zwischen orthopädischen Unternehmen und Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeheimen eine klare Trennung.
9 9 28 Im Umfang der Beschwerde bleib daher der Widerspruch mangels Ähnlichkeit der Waren und Dienstleitungen erfolglos. Kosten 29 Die Beschwerdeführerin trägt als unterliegende Beteiligte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Artikel 85 (1) GMV. Hinsichtlich der Kosten des Widerspruchsverfahrens bleibt es bei der Regelung der Widerspruchsentscheidung, die eine Aufhebung der gegenseitigen Kostentragungspflicht angeordnet hat. Kostenfestsetzung 30 Der Betrag der erstattungsfähigen Kosten beschränkt sich auf die Kosten der berufsmäßigen Vertretung im Beschwerdeverfahren gemäß Regel 94 (7) (d) (vi) GMDV. Die Beschwerdegegnerin war im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten, so dass die zu erstattenden Kosten gemäß Artikel 85 (6) GMV auf Null festgesetzt werden.
10 10 Tenor der Entscheidung Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt: 1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Betrag der von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zu erstattenden Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens wird auf Null festgesetzt. D. Schennen F. López de Rego A. Szanyi Felkl Geschäftsstellenbeamtin: P. López Fernández de Corres
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