Deutsch. Garrigues IP S.L.P. HARIBO GmbH & Co. KG Hans-Riegel-Straße 1 D Bonn Deutschland
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- Leonard Straub
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 9126 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Sanchez Cano S.A. Crta. Madrid Km 385 E Molina del Segura (Murcia) Spanien VERTRETER Garrigues IP S.L.P. DES ANTRAGSTELLERIN C/ San Fernando n 57 E Alicante Spanien INHABERIN HARIBO GmbH & Co. KG Hans-Riegel-Straße 1 D Bonn Deutschland VERTRETER DER INHABERIN ALMERS & STORSBERG Ulrich Preußer Hochstadenring 50 D Bonn Deutschland Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Natalie Pasinato (Mitglied) hat am entschieden: 1. Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird für nichtig erklärt. 2. Die Inhaberin trägt Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) ist auf den Namen der Inhaberin mit Anmeldetag eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet Zuckerwaren. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist: ( (2) Mit Eingangstag vom hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters gestellt. Die Gebühr für den Antrag wurde per laufendes Konto beim HABM entrichtet. (3) Unter Verwendung des amtlichen Formulars beantragt die Ast. die Nichtigerklärung des Streitmusters aufgrund von Artikel 25(1)(b) GGV. (4) Die Ast. trägt unter anderem vor, dass seit dem Jahre 2009 bunte Lakritze dem einschlägigen Publikum bekannt sei, die einen identischen Gesamteindruck wie das Streitmuster beim informierten Benutzer hervorrufe. Dem Streitmuster fehle daher die Neuheit und Eigenart. (5) Als Beweismittel für die Offenbarung der bunten Lakritze legt die Ast. unter anderem eine Kopie ihres Katalog datiert vom Januar 2009 vor, der in drei Sprachen abgefasst ist und in welchem die folgenden Abbildungen enthalten sind: 2
3 (6) In ihrer Stellungnahme trägt die Inhaberin das Folgende vor: Bei dem im Katalog von 2009 offenbarten Geschmacksmuster Fini Roller handelt es sich um ein Zuckerwaren-Produktstück, welches aus einem aufgerollten Band besteht, das in jeweils gleichen Stärken die vier Farben grün, rot, blau, und gelb nebeneinander in durchgehenden Strängen aufweist. Aufgerollt weist das Band eine Länge von etwa 50 cm auf. Es tritt als Muster dem Verbraucher jedoch nur in gerollter Form gegenüber, da es in der vollständig aufgerollten Form unpraktisch zu verzehren ist. Der Verbraucher wird das Band daher nur stückweise aufrollen, je nachdem wie viel er davon verzehrt. Schon von der Formgebung unterscheidet sich dieses Muster deutlich von dem angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die in dem Katalog gezeigte Verpackung des entgegengehaltenen Musters zeigt eine andere Farbreihenfolge, als das Muster selbst und gehöre daher nicht zum Muster. Allein die Abbildung eines Musters, welches in dieser Form tatsächlich niemals offenbart worden ist, stellt keine neuheitsschädliche Offenbarung eines identisch geltenden Musters dar. (7) Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag auf Nichtigerklärung des GGM wegen Mangels an Neuheit und Eigenart erfüllt die Voraussetzung des Artikel 28(1)(b)(i) GGDV, wonach der Antrag die Angabe der Nichtigkeitsgründe, auf die sich der Antrag stützt, enthalten muss. Auch im Übrigen entspricht der Antrag den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und ist folglich zulässig. 3
4 B. Begründung B.1 Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters (9) Der von der Ast. vorgelegte Katalog ist durch die Angabe der Jahreszahl 2009 datiert und richtet sich in mehreren Sprachen an ein internationales Publikum. Die Publikation des Katalogs wird von der Inhaberin nicht bestritten. (10) In dem Katalog ist eine Verpackung gezeigt. Auf der Verpackung ist eine Zuckerware abgebildet. Die Erscheinungsform der Zuckerware ist ein Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 3 GGV. (11) Mit der Publikation des Katalogs gilt das darin abgebildete Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitmusters als zugänglich gemacht. Das Geschmacksmuster ist somit ein älteres Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 7(1) GGV, das bei der Prüfung auf Neuheit und Eigenart des Streitmusters zu berücksichtigen ist. (12) Anders als von der Inhaberin vorgetragen, kann schon alleine die Abbildung eines älteren Geschmackmusters eine neuheitsschädliche Offenbarung darstellen, auch wenn kein Erzeugnis in dieser Form in den Verkehr gelangt ist. Artikel 7(1) GGV nennt die Vermarktung eines Erzeugnisses nur als ein Beispiel für die Offenbarung eines Geschmacksmusters. Daneben kann gemäß Artikel 7(1) GGV ein Geschmacksmuster auch in sonstiger Weise offenbart werden, wie beispielweise in Form einer Bekanntmachung nach einer Eintragung. Eingetragene Geschmacksmuster werden durch Veröffentlichungen von Abbildungen bekannt gemacht. (13) Ebenfalls anders als von der Inhaberin vorgetragen, kommt es für die Offenbarung nach Artikel 7(1) GGV nicht darauf an, in welcher Form die Zuckerware vom Verbraucher verzehrt wird. In Artikel 7(1) GGV ist der Verbraucher überhaupt nicht erwähnt. Ob der Verbraucher die Zuckerware gemäß dem älteren Geschmacksmuster im auf- oder abgerollten Zustand verzehrt, ist daher unerheblich. (14) Nach Artikel 7(1) GGV kommt es auch nicht darauf an, was tatsächlich zum Verbrauch kommt. Im vorliegenden Fall findet der Verbraucher in der Verpackung möglicherweise nicht die Zuckerware, die auf der Verpackung abgebildet ist. Diese Diskrepanz zwischen Schein und Sein berührt jedoch nicht die Tatsache, dass auf der Verpackung ein älteres Geschmacksmuster im Sinne von Artikel 7(1) GGV wiedergegeben ist. B.2 Neuheit (15) Die Neuheit des Streitmusters ist dann gegeben, wenn sein Gegenstand mit keinem älteren Geschmacksmuster identisch ist. Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (16) Das ältere Geschmacksmuster, das auf der Verpackung in dem Katalog wiedergegeben ist, betrifft eine Zuckerware in Form eines teilweise aufgerollten Bandes in den Farben des Regenbogens mit nebeneinander liegenden Strängen in der Farbreihenfolge rot gelb - grün blau. Auch das Streitmuster betrifft Zuckerware in Form eines Bandes aus parallelen Strängen in den Regenbogenfarben, wobei in der Abbildung des Streitmusters der gelbe Strang 4
5 leicht orangenfarbig scheint, was sich aber wegen der mäßigen Bildqualität und der prinzipiell ungenauen Reproduktion von Farbtönen in Abbildungen nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen lässt. (17) Das Streitmuster ist in allen seinen Erscheinungsmerkmalen, einschließlich der Farbreihenfolge, mit dem älteren Geschmacksmuster bis auf unwesentliche Einzelheiten identisch. C. Schlussfolgerung (18) Das Streitmuster ist wegen fehlender Neuheit gemäß Artikel 25(1)(b) GGV in Verbindung mit Artikel 4 und 5 GGV für nichtig zu erklären. III. Kosten (19) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Inhaberin alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Ast. entstanden sind. (20) Die Kosten des Verfahrens, die die Inhaberin der Ast. zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 750 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters von 400 Euro und die Rückerstattung der Nichtigkeitsgebühr von 350 Euro. IV. Rechtsmittelbelehrung (21) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Natalie Pasinato 5
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