Planen, Entwickeln und Gestalten die richtige Art der Steuerung für Kommunale Jugendreferate

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1 Planen, Entwickeln und Gestalten die richtige Art der Steuerung für Kommunale Jugendreferate Herzog-Heinrich-Str München Jahrestagung Kommunale Jugendreferate KVJS Tagungszentrum Gültstein Leitfragen zur Steuerung Was sind die strategischen Ziele? Strategisches Management, Leitungsverhalten, Werden die richtigen Leistungen angeboten? Leistungsbeschreibung, Produktorientierung, Wer gehört zur Zielgruppe der Leistungen? Kundenorientierung Wie ist die Qualität der Leistungen? Qualitätsmanagement, TQM Wie hoch sind die Kosten der Leistungserbringung? Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, Budgetierung, Plafonierung Erreichen die Leistungen ihr Ziel? Zielerreichung Evaluation, Wirkungsanalyse, Controlling, Berichtswesen, Kontraktmanagement Output- Orientierung Outcome 2

2 Leitfragen der Kommunalen Jugendreferent/innen sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch 1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; 2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von 79a erfolgt. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. 3 Inhalt 1. Formale Hinweise, Gesetzesgrundlagen zu Steuerungsaufgaben der Kommunalen Jugendreferate 2. Relevanz für die Kommunalen Jugendreferate 3. Hinweise zur Operationalisierung Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit/ Jugendreferate 4. Resultierendes Aufgabenprofil der Kommunalen Jugendarbeit/ Jugendreferate 5. Qualitätsentwicklung 4

3 1. Formale Aspekte Nach 79/ 80 SGB VIII haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Landkreise und kreisfreien Städte die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe. Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise, die Stadtkreise und die nach 5 zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden. Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG) 5 5(LKJHG) Kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger? (1) Das Sozialministerium kann mit Zustimmung des Landkreises eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger bestimmen, wenn 1.ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des örtlichen Trägers gewährleistet ist und 2.die Leistungsfähigkeit des Landkreises gewahrt bleibt... (3) Kreisangehörige Gemeinden, die am 31. Dezember 1990 ein Jugendamt errichtet haben, sind mit Wirkung vom 1. Januar 1991 örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 6

4 79 SGB VIII Gesamtverantwortung, Grundausstattung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch 1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; 2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von 79a erfolgt. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden SGB VIII Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen, 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere.. 8

5 9(L KJHG) Jugendhilfeplanung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben als Teil ihrer Gesamtverantwortung und des Gewährleistungsauftrags die Planungsverantwortung für alle Aufgaben der Jugendhilfe. Sie sorgen dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eingerichtet werden, und legen die Förderung der freien Jugendhilfe nach 74 SGB VIII fest. Maßnahmen für Mädchen und junge Frauen sind gesondert darzustellen. Der Anteil der für die Jugendarbeit bereit gestellten Mittel ist auszuweisen. 9 (2) Jugendhilfeplanung nach 80 SGB VIII ist ein kontinuierlicher, kommunikativer, auf die Lebenswelt von jungen Menschen und ihrer Familien sowie auf das Gemeinwesen bezogener Prozess. Zweckdienlich sind insbesondere kleinräumige Planungen. Anregungen und Wünsche junger Menschen, insbesondere zur Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, sind angemessen zu berücksichtigen. (3) An der Jugendhilfeplanung sind die davon berührten kreisangehörigen Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen.. (5) Jugendhilfeplanung im Bezirk des Jugendamtes bedingt die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Gemeinden, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und berührten Partnern aus Schule, Gesundheitswesen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbereich. 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für - die Gewährung und Erbringung von Leistungen, - die Erfüllung anderer Aufgaben, - den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach 8a, - die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. 10

6 2. Mögliche Relevanz für die Kommunalen Jugendreferate 11 Erläuterung Gesamtverantwortung strategische Steuerung Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe: Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung ( Gewährleistungsverpflichtung ) Zur Erfüllung der Aufgaben ist das Jugendamt zuständig. ( Erfüllungsgarant ) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. Strategische Steuerung: JHA Grundsätzliche Zielvorgaben durch Politik, Verwaltungsführung, Fachausschuss 12

7 Erläuterung Gesamtverantwortung operative Umsetzung 70 SGB VIII Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft (Landrat bzw. Oberbürgermeister) oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts geführt. Handlungsrahmen und - Maßstab sind die Satzung und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtrat) und des Jugendhilfeausschusses ( 71 SGB VIII) 13 Erläuterung Gesamtverantwortung Rolle der Kommunalen Jugendreferate Kommunale Jugendreferent/innen nehmen die Aufgaben der Jugendarbeit im Bereich (der Verwaltung) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wahr. Kommunale Jugendreferent/innen, sind dabei - im Sinne der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( 79 SGB VIII) - umfassend für die Planung und Entwicklung der Rahmenbedingungen und für die Förderung der Jugendarbeit in Städten und Landkreisen zuständig.. 1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; 2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung gewährleisten 14

8 unter Bedingungen Kommunale Jugendreferent/innen handeln im Auftrag des Leiters der Gebietskörperschaft/ bzw. des Leiters des Jugendamtes... im Rahmen der Satzung und die Beschlüsse der Vertretungskörperschaft (Kreistag, Stadtrat) und des Jugendhilfeausschusses sowie auf der Grundlage von Geschäftsordnungen, Geschäftsverteilungsplänen, Aufgabenbeschreibungen, Dienstanweisungen, Anordnungen, Delegationen usw. Auch dort, wo Freie Träger einen großen Teil der Aufgaben der Jugendarbeit übernehmen, muss die Gesamtverantwortung des Jugendamtes nach 79, 80 SGB VIII gewährleistet bleiben (Unveräußerlichkeit der Gesamtverantwortung) 15 Definition in Bayern: Planen, Entwickeln und Gestalten der Kinder- im Sinne der Gesamtverantwortung des Jugendamtes Kommunale Jugendpfleger/innen sind grundsätzlich leitende Fachkräfte in der Verwaltung des Jugendamtes ( 72 Abs. 1 KJHG) und zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Jugendarbeit im Sinne der Gesamtzuständigkeit eingesetzt. Das Berufsbild des kommunalen Jugendpflegers, der im Sinne der Gesamtverantwortung des Jugendamts ( 79 SGB VIII) umfassend für die Planung und Entwicklung der Rahmenbedingungen und für die Förderung der Jugendarbeit in Stadt und Landkreis zuständig ist,. = Vorgabe für Geschäftsverteilung 16 Der Bereich hat in den Jugendämtern eine Schlüsselfunktion für die Planung, Förderung und Koordinierung der Leistungen der Kinder-. Aufgabe: Darauf hinwirken, dass die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit im Zuständigkeitsgebiet des Jugendamtes, rechtzeitig und ausreichen zur Verfügung stehen.

9 Gesamtverantwortung hier Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Durch ein Planungskonzept und Schwerpunktbildungen ist sicherzustellen, dass die erforderlichen und geeigneten Angebote der Jugendarbeit rechtzeitig und ausreichend bereitgestellt werden. Ausdrücklich ist ein angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. Die Qualität der Angebote der Jugendarbeit hängt häufig vom Zusammenwirken mehrerer Einzel- und Teilleistungen ab. Die Wirksamkeit der Jugendarbeit erfordert aber auch eine ausreichende und funktionierende Infrastruktur. Die Trägervielfalt erfordert ein hohes Maß an Absprachen und Koordination Dabei soll der ÖT die Leistungen der FT in den Mittelpunkt stellen, ihnen Anregungen und Impulse geben, sie motivieren und fördern Gesamtverantwortung bedeutet dabei Moderation und Koordination aber auch Prioritätensetzung und Entscheidung Erforderliche und Geeignete Angebote Rechtzeitig Ausreichend Bereitstellen Angemessenen Anteil für Jugendarbeit sicherstellen Qualität entwickeln Zusammenwirken fördern Wirksamkeit der Jugendarbeit sichern Trägervielfalt fördern Absprachen Koordination herstellen Impulse geben Motivieren Fördern Moderieren Koordinieren Prioritäten setzen Entscheiden 17 Planungsverantwortung hier Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Die Planungsverantwortung ist Bestandteil der Gesamtverantwortung Pflichtaufgabe Auch die Belange der Jugendarbeit sind in den Mittelpunkt zu stellen Bestandserhebung Bedarfsfeststellung Umsetzungsplanung Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen von jungen Menschen Chancengleichheit der Mädchen und geschlechtsspezifische Angebote berücksichtigen die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen sollen aufeinander abgestimmt werden Gesamt- und Planungsverantwortung als Doppelbegriff Verpflichtung zur Planung auch für die Jugendarbeit 3 Schritte des Planungsprozesses Bedarfsorientierung Chancengleichheit sichern Rechtzeitig und ausreichen planen Vorsorge für Unvorhergesehenes treffen Koordination der einzelnen Planungen 18

10 3. Hinweise zur Operationalisierung: Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit/ Jugendreferate 19 Empfehlungen: Standards der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Herzog-Heinrich-Str München Die Empfehlungen formulieren den Gesamtaufgabenrahmen sowie geeignete und notwendige Rahmenbedingungen zu deren Erledigung für die Kommunale Jugendarbeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kommunalen Jugendpflegerinnen und Jugendpfleger in den Landkreisen und kreisfreien Städten tragen dafür die fachliche Verantwortung. Die Aufgaben ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem SGB VIII und AGSG. 20

11 Kapitel 1: Grundsätzliches zu den Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Die arbeitet an einer möglichst optimalen Planung und Gestaltung, Förderung und Entwicklung von Infrastrukturen der Kinder- und Jugendarbeit. Die Umsetzung der Aufgaben geschieht, indem die in den Aufgabenbereichen des SGB VIII die Gesamt und Planungsverantwortung für den örtlichen Träger der Jugendhilfe trägt und umsetzt 21 Kapitel 1: Grundsätzliches zu den Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Subsidiärer Aufgabenansatz der Kommunalen Jugendarbeit wirkt darauf hin dass die Träger der freien Jugendhilfe die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit bereitstellen und betreiben; fördert die freien Träger materiell, ideell und durch Bereitstellung notwendiger Rahmenbedingungen; Erbringt selbst die notwendigen Leistungen soweit die freien Träger dazu nicht bereit oder auch mit öffentlicher Förderung nicht in der Lage sind. 22

12 Kapitel 1: Kapitel 1: Grundsätzliches zu den Aufgaben Grundsätzliches zu den Aufgaben der Kommunalen Jugendarbeit der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Zu den Leistungen gehören: Information, Analyse und Entwicklung von Prozessen, Leistungen und Diensten der Kinder- in den Städten und den Landkreisen Beratung, Information anderer Beteiligter (z.b. kreisangehörige Gemeinden, freie Träger) Anregungs- und Impulsfunktion zur (Weiter-) Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit Förderung und Unterstützung von Aktivitäten und Maßnahmen anderer Beteiligter (materiell, personell, institutionell, ideell) Gegebenenfalls Durchführung eigener Maßnahmen und Angebote 23 Kapitel 3: Aufgabenschwerpunkte Kommunaler Jugendarbeit im Sinne der Gesamtverantwortung Zentrale Aufgaben 1. Aufgaben im Rahmen der Umsetzungen der Jugendhilfeplanung 2. Entwicklung, Konzeptbildung 3. Beratung, Anregung und Unterstützung 4. Koordination und Vernetzung 5. Förderung, Zuschusswesen 6. Eigene, ergänzende Maßnahmen und Einrichtungen 7. Leitung eigener Einrichtungen 8. Beratung der Gemeinde-Jugendarbeit 24

13 1. Aufgaben im Rahmen der Umsetzungen der Jugendhilfeplanung Bestandserhebung von Diensten, Einrichtungen und Veranstaltungen der Jugendarbeit - Situations- und Strukturanalyse der Jugend in der Kommune - Sammeln und Auswerten von gebietsspezifischen Daten (z.b. Gemeindegrößen, Anteil von Kindern und Jugendlichen) - Bestandsaufnahme zu erforderlichen Planungsgrößen (z.b. Jugendräume) Erhebung des Bedarfs Festlegung von konkreten Maßnahmen und Angeboten für die entsprechenden Zielgruppen Abstimmung der Planung mit weiteren Planungsbeteiligten Aufbereitung der Planungsergebnisse für bestimmte Zielgruppen (z.b. Öffentlichkeit, Medien, Mandatsträger/-innen) Regelmäßige Fortschreibung und Aktualisierung der Jugendhilfeplanung für das Arbeitsfeld Jugendarbeit Sozialräumliche Planung - Beratung bei der Gestaltung des Wohnumfeldes - Mitwirkung bei der Bauleitplanung - Beratung bei Infrastrukturplanungen 25 Beteiligung an der Bildungsplanung 2. Entwicklung, Konzeptbildung Durch ein Planungskonzept und Schwerpunktbildungen muss sichergestellt werden, dass die erforderlichen und geeigneten Angebote der Jugendarbeit rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dabei muss die Trägervielfalt, die Kooperation aller Träger, die Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit und die Qualität der Leistungen sowie der Ausstattung der Jugendarbeit sichergestellt werden. Auf dieser Grundlage müssen die inhaltlichen und organisatorischen Vorstellungen entwickelt und umgesetzt werden. Unter Wahrung der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der freien Träger sind die Aktivitäten bestmöglich zu koordinieren, die verfügbaren sachlichen, personellen und finanziellen Mittel optimal einzusetzen. Dies bedeutet für die Moderation und Koordination, aber auch Prioritätensetzung und Entscheidung. 26

14 3. Beratung, Anregung und Unterstützung Individuelle Beratungen, Jugendberatung und Jugendinformation Beratung von Jugendlichen in individuellen Problemlagen Beratung von Erziehungsberechtigten Beratung von Multiplikatoren z.b. Lehrkräfte, Ausbilder, Jugendleiter, Jugendbeauftragte, Vorstände Beratung von Institutionen, Trägern, strukturell ausgerichtete Beratung Beratung kreisangehöriger Gemeinden Fachliche Unterstützung von Trägern, Einzelpersonen eigene Unterstützungs- und Referententätigkeiten Vermittlung von Leistungen Dritter 27 Bereitstellung von Materialiendiensten 4. Koordination und Vernetzung Gespräche, Austausch, Absprachen (SJR, Vereine) mit Vertreter/-innen von Vereinen, Verbänden, Initiativen, Jugendringen Arbeitskreise, Gremien Organisation eigener Gremien, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise zur Koordination und Vernetzung Mitwirkung an anderweitigen Netzen und Kooperationsstrukturen, u.a. Arbeitsgemeinschaften nach 78 SGB VIII Organisation von/beteiligung an lokalen oder regionalen Bildungsnetzwerken Koordination von Maßnahmen und Angeboten Vernetzung der an der Jugendarbeit Beteiligten und Interessierten Förderung von Zusammenarbeit mit Schule Überörtliche Zusammenarbeit Vermittlungsagentur zur Zusammenarbeit Jugendarbeit mit Schule 28

15 5. Förderung, Zuschusswesen Strukturen der Förderung (Weiter-) Entwicklung von Förderprogrammen und Förderrichtlinien Förderabwicklungen im Rahmen der institutionellen Förderungen Förderung von Einrichtungen Personalförderung, Personalkostenförderung Förderabwicklungen im Rahmen der Aktivitätenförderung Angebot materieller Fördersysteme: Geräte, Materialien, Zelte, Vereinsbusse usw. Förderung der Jugendverbände und des Jugendrings Förderung von Jugendinitiativen und sonst. freien Trägern Mitwirkung bei der Anerkennung Beratung und Unterstützung von Trägern, die die öffentliche Anerkennung anstreben Erarbeitung von Stellungnahmen Eigene, ergänzende Dienste und Angebote Im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht sichert der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle notwendigen Leistungen nach SGB VIII, sofern sie nicht freie Träger erbringen. Deckung eines Restbedarfes bzw. eines unvorhergesehenen oder offenen Bedarfes. eigene Maßnahmen zur Entwicklung, Erprobung oder Initiierung eines notwendigen Angebotes durch (vgl. auch 85 SGB VIII, Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben der Jugendarbeit. Durch Beteiligung und die Qualifizierung von freien Trägern werden, oft schon in einem frühen Stadium der Entwicklung, Weichen für eine mögliche subsidiäre Aufgabenübertragung gestellt. 30 Leitung eigener Einrichtungen

16 7. Beratung, Unterstützung, Förderung der Jugendarbeit der kreisangehörigen Städte und Gemeinden Beratung und Unterstützung der Gemeinden beim Aufbau einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Struktur von Jugendarbeit Kooperation bei Ausarbeitung und Umsetzung der Jugendhilfeplanung Regelmäßige Information der kreisangehörigen Gemeinden über aktuelle Themen der Jugendarbeit Regelmäßige Information von Mandatsträgern/-innen der Gemeinde (Jugendbeauftragte, Jugendforumssprecher etc.) zu allgemeinen Themen der Jugendarbeit Abstimmung der Arbeitsschwerpunkte zwischen Gemeinden, der öffentlichen und freien Träger auf Landkreisebene Ergänzung der Aktivitäten der Gemeinden durch zielgerichtete unterstützende Aktionen 31 Förderung und Initiierung horizontaler Kommunaler Zusammenarbeit 4. Resultierendes Aufgabenprofil der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern 32

17 33 Art der Tätigkeiten/ Jahresvergleich: Arbeitsplanung/Organisation/Verwaltung 30,4 34,4 33,3 34,8 39,2 35,0 Direkte pädagogische Tätigkeiten 12,1 15,5 15,0 16,0 18,6 24,0 Arbeitsfeldpflege/Kontaktarbeit 18,2 15,0 13,7 10,1 10,3 - Entwicklung der Arbeitsgrundlagen, Konzepterstellung; Ideenfindung 16,4 16,8 16,3 22,2 13,8 14,0 Anleitung hauptamtlicher MA 7,5 6,5 5,9 4,7 5,0 - Überregionale Kooperation, BezirksAGs, Arbeitstagungen u.ä. 4,3 4,8 5,0 4,2 4,2 - Bereitstellungszeiten Eigene Fortbildung 3,2 2,7 3,5 3,1 3,6 3,4 3,2 3,3 3,7 3,2 - - Sonstiges 5,0 0,2 3,8 1,5 2,1 3,0 34

18 Strategisch wichtige Aufgabenbereiche Cluster 1: Besonders hohe strategische Bedeutung Bereich Lobbyarbeit. Interessensvertretung, Profilbildung; Bereich Jugendarbeit und Schule; Bereich Veränderungsmanagement; Bereich Netzwerkentwicklung, Netzwerkpflege, Kooperationen; Cluster 2: hohe strategische Bedeutung Bereich Planung; Bereich Jugendbildung; Bereich Präventiver Jugendschutz; Bereich Förderung der Jugendarbeit; Bereich Mitwirkung und Beteiligung von Jugendlichen; 35 Profilentwicklungen der Kommunalen Jugendarbeit in Bayern Es findet ein Rückgang aus den direkten, unmittelbaren pädagogischen Tätigkeiten statt - hin zu einem organisierenden, infrastrukturell vernetzend koordinierend ausgerichteten Tätigkeitsansatz Das ist gut so!! Planen Entwickeln und Gestalten.. und. 36

19 5. Qualitätsentwicklung 37 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe umfassende Steuerungserwartungen an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. kontinuierliche Qualitätsentwicklung Die Förderung freier Träger wird an die Voraussetzung gebunden, dass diese die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79 a gewährleisten ( 74 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). wenn der jeweilige Träger die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach 79a gewährleistet, Anforderungen an Qualitätsentwicklung umfassender und genauer 38

20 Qualitätsentwicklung als kontinuierlicher Prozess systematische, kontinuierliche und prozesshafte Qualitätsentwicklung elementaren Bestandteil einer kontinuierlichen, kooperativen fachlichen Steuerung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe (DV) Die Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätsbewertung sowie Maßnahmen zur Gewährleistung von Qualität sollen regelmäßig überprüft werden. In die Qualitätsentwicklung sind alle Handlungsfelder einzubeziehen Qualitätskriterien benennen und eigene Arbeit anhand dieser Qualitätskriterien kontinuierlich bewerten. Auftrag für eine Neu-Aktivierung der Jugendhilfeplanung 39 Qualitätsentwicklung als komplexes Steuerungsfeld Steuerungsanspruch des öffentlichen Trägers vs. - Trägerautonomie der freien Träger freie Träger in die Definition von Qualitätskriterien und in die Auswertung der Qualitätsbewertungen sowie in die Diskussionen zur Weiterentwicklung von Qualitätskriterien und Bewertungsverfahren einbeziehen Qualitätsprogrammatik: Eine wirkungsvolle und kontinuierlich gestaltete Qualitätsentwicklung muss sich auf der Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Qualitätsverständnisses und daraus abgeleiteter allgemeiner Qualitätskriterien aufbauen. Qualitätskriterien erarbeiten und Verfahren der Qualitätsbewertung entwickeln prozesshaftes Verständnis von Qualität: Dementsprechend ist fachliche, qualitätsorientierte Steuerung als ein dynamischer Prozess zu verstehen, dessen tatsächlicher Verlauf und dessen Ergebnisse nur begrenzt kalkulierbar sind. 40

21 Schnittstelle zur strategischen Steuerung Aufgaben des Jugendhilfeausschusses!? Siehe Jugendhilfeplanung! 41 Planen, Entwickeln und Gestalten die richtige Art der Steuerung für Kommunale Jugendreferate! Herzog-Heinrich-Str München Jahrestagung Kommunale Jugendreferate KVJS Tagungszentrum Gültstein

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