MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.
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- Irmela Regina Heintze
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1 Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS MILITÄRISCHE PLANGENEHMIGUNG IM VEREINFACHTEN PLANGENEHMIGUNGSVERFAHREN NACH ARTIKEL 22 MPV (Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR ) VOM 11. NOVEMBER 2016 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde in Sachen Gesuch vom 1. April 2016 der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, Überlandstrasse 255, 8600 Dübendorf betreffend WAFFENPLATZ KLOTEN-BÜLACH; FAHRBAHNVERBREITERUNG UND VERLÄNGERUNG TROTTOIR (MASSNAHMEN VEK) stellt fest: 1. Das Baumanagement Ost der armasuisse Immobilien (Gesuchstellerin) reichte der Genehmigungsbehörde am 1. April 2016 das Projekt zur Steigerung der Verkehrssicherheit auf dem Waffenplatz Kloten-Bülach zur Beurteilung ein. Gemäss Vorprüfung vom 9. Dezember 2015 führte die Genehmigungsbehörde dazu ein vereinfachtes militärisches Plangenehmigungsverfahren durch. Das Vorhaben wird wie folgt umschrieben: Auf dem Waffenplatz Kloten-Bülach sind zwei Bauprojekte zur Steigerung der Verkehrssicherheit geplant. Zum einen eine Verlängerung des Trottoirs im Bereich des Truppenparkplatzes in der Stadt Bülach und zum anderen die Verbreiterung einer Kurve der Eichwaldstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Bachenbülach. Die Verlängerung des Trottoirs dient der Steigerung der Sicherheit der Fussgänger, welche vom Truppenparkplatz zu den Kasernen und Sportanlagen gehen. Die Eichwaldstrasse ist die Verbindung zwischen dem Ausbildungsgelände und der Kaserne Bülach. Um die bestehende gefährliche Situation zusätzlich zu entschärfen, soll nebst der Verbreiterung der Kurve auch der Radweg umgelegt werden. Die Eichwaldstrasse soll hauptsächlich den Fussgängern und dem motorisierten Verkehr des Militärs dienen. Die Eichenwaldstrasse und auch das umliegende Land sind Eigentum des Bundes. Anders sieht es beim Bau des Trottoirs aus. Die Strasse ist im Eigentum der Stadt Bülach. Die Fläche, auf der das Trot-
2 toir verlängert werden soll, ist hingegen Eigentum des Bundes. Das gesamte Trottoir soll nach dessen Verlängerung an die Gemeinde abgetreten werden. 2. Die Genehmigungsbehörde führte das Anhörungsverfahren bei den betroffenen kommunalen und kantonalen Behörden sowie bei den interessierten Bundesbehörden durch. Die Baudirektion des Kantons Zürich übermittelte ihre Stellungnahme der Genehmigungsbehörde mit Schreiben vom 26. Mai Die Stadt Bülach nahm am 25. Mai 2016, die Gemeinde Bachenbülach am 1. Juni 2016 Stellung. Das BAFU reichte seine Stellungnahme am 19. Juli 2016 ein. 3. Mit Schreiben vom 12. September 2016 nahm die Gesuchstellerin abschliessend Stellung zu den eingegangenen Anträgen. Am 31. Oktober 2016 beantragte sie zudem den vorzeitigen Baubeginn aufgrund besonderer Dringlichkeit. II zieht in Erwägung: A. Formelle Prüfung 1. Sachliche Zuständigkeit Der Truppenplatzplatz wird vorwiegend militärisch genutzt. Die Verlängerung des Trottoirs dient entsprechend in erster Linie der Sicherheit der Armeeangehörigen. Die Verbreiterung der Eichwaldstrasse ist ausschliesslich militärisch begründet, da nur militärische Motorfahrzeuge diese Strasse befahren. Auch die Umlegung des Veloweges hängt mit der militärischen Nutzung der Strasse zusammen, weshalb alle drei Teile des Projekts überwiegend militärisch begründet sind. Demzufolge ist die MPV anwendbar und die militärische Genehmigungsbehörde für die Beurteilung zuständig (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d, Art. 2 MPV). 2. Anwendbares Verfahren Im Rahmen der Vorprüfung nach Art. 7 MPV hat die Genehmigungsbehörde festgestellt: a. Das Vorhaben untersteht dem vereinfachten militärischen Plangenehmigungsverfahren, da es das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, es nur wenige, eindeutig bestimmbare Dritte betrifft und keine erheblichen Auswirkungen auf Raumordnung und Umwelt zu erwarten sind (Art. 128 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz, MG; SR ). b. Das Vorhaben stellt keine wesentliche Erweiterung einer UVP-pflichtigen Anlage dar, weshalb keine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. c. Das Vorhaben wirkt sich nicht erheblich auf Raumordnung und Umwelt aus und ist damit nicht sachplanrelevant. B. Materielle Prüfung 1. Stellungnahme der Stadt Bülach In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2016 stimmte die Stadt Bülach dem Vorhaben zu und beantragt die Aufnahme folgender Bestimmungen in den Entscheid: Bei der neuen Treppe sei mindestens 1 Handlauf anzubringen. 2/12
3 Beidseitig des nicht markierten Fussgängerübergangs über die Höhragenstrasse sei eine normgerechte Trottoirabsenkung zu erstellen. Nach Erstellung sei eine Grenzbereinigung (Mutation) vorzunehmen. Das Trottoir sei entschädigungslos der Stadt Bülach (als Strassenparzelle) abzutreten. Sämtliche Kosten gingen zulasten des Erstellers (VBS). Die Realisierung habe durch eine qualifizierte Strassenbaufirma zu erfolgen. Der Zeitpunkt der Ausführung sei mit der Stadtpolizei Bülach, René Schellenberg, abzusprechen. Es sei zu beachten, dass dieser Parkplatz auch für Grossveranstaltungen in Bülach (Stadthalle) verwendet wird. Die Bauausführung habe unter der Aufsicht der Stadt Bülach, Thomas Laufer, Leiter Infrastruktur, Tel. 044 / zu erfolgen. Nach Bauvollendung sei der Stadt Bülach, Abteilung Umwelt und Infrastruktur, eine Ausführungsdokumentation zuzustellen. 2. Stellungnahme der Gemeinde Bachenbülach In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2016 beurteilte die Gemeinde Bachenbülach das Projekt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Kurvenbereich der Eichwaldstrasse als notwendig und sinnvoll. Dem flächengleichen Austausch stimmte die Gemeinde zu, in Erwartung des Entwurfs des Landabtauschvertrags der Gesuchstellerin. Betreffend den Radweg beantragte die Gemeinde, dass die Zufahrt vom Radweg Oberglatterstrasse über die Zufahrt zum Truppenparkplatz auf die Eichwaldstrasse entsprechend signalisiert werde. Die Strecke werde im kommunalen Verkehrsrichtplan, welcher momentan revidiert wird, als kommunaler Radweg eingetragen. Betreffend Wanderweg warf die Gemeinde die Frage auf, ob die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet ist. Obwohl die Übersicht auf der Eichwaldstrasse durch die geplante Verbreiterung verbessert werde, berge der Zutritt von Fussgängern in den Kurvenbereich der Eichwaldstrasse eine gewisse Gefahr. Ebenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass die zwei Treppenstufen für Radfahrer kein wirkliches Hindernis darstellen und diese die Verbindung auch benutzen werden. Weiter war der Gemeinde nicht bekannt, ob die Gesuchstellerin eine Aufhebung der Verbindung zwischen dem Radweg Oberglatterstrasse und der Eichwaldstrasse geprüft hat. Dies würde bedeuten, dass die Fussgänger gleich wie die Radfahrer über die Zufahrt zum Truppenparkplatz auf die Eichwaldstrasse gelangen müssten, was aus Sicht der Gemeinde zumutbar wäre. 3. Stellungnahme der Baudirektion des Kantons Zürich Aus Sicht der Baudirektion des Kantons Zürich kann das Projekt unter Auflagen bewilligt werden. In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2016 stellte der Kanton sodann die folgenden Anträge: Die Arbeiten seien nach dem Merkblatt «Umgang mit dem Boden bei Bauvorhaben» (FaBo 2011) auszuführen (Merkblatt unter Abgetragener Boden aus Bereichen des Prüfperimeters für Bodenverschiebungen (betroffen ist der gesamte Projektperimeter, s. müsse nach den Vorgaben der Bundeswegleitung 'Verwertung von ausgehobenem Boden' verwertet oder entsorgt werden. Das Waldareal dürfe nicht zum Aufstellen von Baubaracken oder zur Deponie von Material, Aushub und dergleichen beansprucht werden. 3/12
4 Es sei abzuklären, ob Asiatischer Staudenknöterich, Essigbaum, Drüsiges Springkraut, Ambrosia, Riesenbärenklau oder das Schmalblättrige Greiskraut im Perimeter der geplanten Arbeiten an unversiegelten Böden vorkommen. Es sei besonders auf das Schmalblättrige Greiskraut zu achten, da gemäss NeophytenWebGIS Bestände in der näheren Umgebung vorkommen würden. Boden, der mit Asiatischem Staudenknöterich, Essigbaum, Riesenbärenklau, Drüsigem Springkraut oder Schmalblättrigem Greiskraut belastet ist, sei am Entnahmeort zu verwerten oder in einer Inertstoffdeponie oder in einer für die Ablagerung von biologisch belastetem Aushub zugelassenen Kiesgrube zu entsorgen. Mit Drüsigem Springkraut belasteter Boden könne unter Auflagen auch in der Landwirtschaft verwertet werden (siehe Empfehlungen der Arbeitsgruppe Invasive Neobiota AGIN; Art. 15 Abs. 3 der Freisetzungsverordnung, FrSV; SR ). Sofern Boden anfällt, der mit Essigbaum oder Asiatischem Staudenknöterich belastet ist, sei ein im Kanton Zürich befugter Altlastenberater beizuziehen und das Zusatzformular Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)" einzureichen. Beim Umgang mit abgetragenem Boden, der mit Arten des Anhangs der FrSV belastet ist, seien die Empfehlungen der AGIN zu beachten. Biologisch belasteter Boden dürfe nicht mit unbelastetem Boden vermischt werden. Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge sind nach Kontakt mit biologisch belastetem Boden zu reinigen. Schnittgut von invasiven Neophyten sei ebenfalls so zu entsorgen, dass keine Weiterverbreitung stattfindet (FrSV Art. 15 Abs. 1). Schnittgut sei in einer Co-Vergärungsanlage mit Hygienisierungsschritt, Feststoffvergärungsanlage oder Kehrichtverbrennungsanlage zu entsorgen. Offene Böden (Bodendepots, Installationsplätze, temporäre Rohböden) und Flächen mit lückiger Vegetation seien regelmässig auf das Vorhandensein von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Aufkommende invasive Neophyten seien zu bekämpfen. Bodendepots, fertiggestellte Flächen und längere Zeit brachliegende Flächen seien so rasch wie möglich zu begrünen. Die Kontrolle und Bekämpfung von invasiven Neophyten müsse während der Bauphase lückenlos geregelt sein. Fertig gestellte Flächen seien, bis sich die Zielvegetation entwickelt hat, regelmässig auf das Vorhandensein von invasiven Neophyten zu überprüfen. Aufkommende invasive Neophyten seien zu bekämpfen. 4. Stellungnahme des BAFU In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2016 stimmte das BAFU dem Projekt unter folgenden Auflagen in den Bereichen Natur und Landschaft und Wald zu: Das BAFU würden es begrüssen, wenn zwischen der Strasse und dem Fussweg wieder eine Niederhecke gepflanzt werden würde. Es seien dafür standortgerechte, einheimische Sträucher zu wählen. (Begründung: Ersatz für ökologisch wertvolle Struktur nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG) Als Ersatz für die Eingriffe in den Grünstreifen entlang der Strasse seien Ersatzmassnahmen zu leisten. Das BAFU schlägt vor, zum Beispiel eine Hecke mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern anzulegen, von denen mindestens ein Drittel Dornensträucher sind. (Begründung: Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG) Die Arbeiten haben unter Schonung des angrenzenden Waldareals zu erfolgen. Es sei insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. (Begründung: Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind nur 4/12
5 zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen; Art. 17 Abs. 1 WaG) 5. Abschliessende Stellungnahme der Gesuchstellerin Die verschiedenen Stellungnahmen wurden der Gesuchstellerin zur Stellungnahme unterbreitet. Zu den Anträgen der Stadt Bülach hatte sie keine Bemerkungen. Auf die Äusserungen der Gesuchstellerin zu den Anträgen der Gemeinde Bachenbülach, des Kantons Zürich und des BAFU wird in den Erwägungen eingegangen. 6. Beurteilung durch die Genehmigungsbehörde a. Raumplanung, Standort Wie der Kanton Zürich in seiner Stellungnahme festhielt, seien Vorhaben im Sinne von Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) standortgebunden, wenn eine dem Zonenzweck widersprechende Baute oder Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilten sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben. Es könne weder ausschliesslich auf subjektive Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch lediglich auf die persönliche Zweckmässigkeit und Annehmlichkeit ankommen. An die Erfordernisse der Standortgebundenheit seien hohe Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtsentscheid 117 1b 383 E. 3a, mit Hinweisen). Ausserdem dürften dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG). Die vorgesehene Verlängerung des Trottoirs beim Truppenparkplatz Kat.-Nr in Bülach sowie die Fahrbahnverbreiterung der Eichwaldstrasse Kat.-Nrn. 2169, 2170 und 2165 in Bachenbülach seien aus technischen und verkehrssicherheitstechnischen Gründen notwendig und somit standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Überwiegende Interessen stünden nicht entgegen. Weiter stellte der Kanton Zürich fest, das sich die vorgesehenen Verbesserungsmassnahmen beim Truppenparkplatz und bei der Eichwaldstrasse im Nahbereich der Autobahn A51 bzw. der Route 578 / Oberglatterstrasse befinden. Für die Bestimmung des Abstandes zur Autobahn und zur Staatsstrasse seien 265 ff. des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes (PBG, LS 700.1) massgebend. Das Vorhaben stelle kein oberirdisches Gebäude dar. Somit unterliege es gegenüber beider Strassen keiner Abstandspflicht im Sinne des PBG. Dem Bauvorhaben könne ohne Anträge zugestimmt werden. b. Signalisation des Radwegs Betreffend den Radweg beantragte die Gemeinde Bachenbülach, dass die Zufahrt vom Radweg Oberglatterstrasse über die Zufahrt zum Truppenparkplatz auf die Eichwaldstrasse entsprechend signalisiert werde. Die Strecke werde im kommunalen Verkehrsrichtplan, welcher momentan revidiert wird, als kommunaler Radweg eingetragen. In ihrer abschliessenden Stellungnahme sicherte die Gesuchstellerin zu, die Situation zum gegebenen Zeitpunkt mit dem zuständigen Sachbearbeiter der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei zu begutachten und die erforderliche Signalisation festzulegen. Es ergeht nachfolgend eine entsprechende Auflage. c. Verkehrssicherheit Betreffend Wanderweg warf die Gemeinde Bachenbülach die Frage auf, ob die Verkehrssicherheit genügend gewährleistet ist. Obwohl die Übersicht auf der Eichwaldstrasse durch die geplante Verbreiterung verbessert werde, berge der Zutritt von Fussgängern in den Kurvenbereich der Eichwaldstrasse eine gewisse Gefahr. Ebenfalls müsse davon ausgegangen werden, 5/12
6 dass die zwei Treppenstufen für Radfahrer kein wirkliches Hindernis darstellen und diese die Verbindung auch benutzen werden. In ihrer abschliessenden Stellungnahme stellte die Gesuchstellerin in Aussicht, dass sie mit der Gemeinde eine einvernehmliche Lösung suchen wird. Eine Möglichkeit bestehe darin, zusätzlich zu den Treppenstufen mittels Abschrankungen eine Schikane zu erstellen, womit die Geschwindigkeit der Radfahrer massiv verringert werden könnte. Weiter war der Gemeinde Bachenbülach nicht bekannt, ob die Gesuchstellerin eine Aufhebung der Verbindung zwischen dem Radweg Oberglatterstrasse und der Eichwaldstrasse geprüft hat. Dies würde bedeuten, dass die Fussgänger gleich wie die Radfahrer über die Zufahrt zum Truppenparkplatz auf die Eichwaldstrasse gelangen müssten, was aus Sicht der Gemeinde aber zumutbar wäre. In ihrer abschliessenden Stellungnahme stellte die Gesuchstellerin fest, dass die Wanderroute gemäss dem kantonalen Richtplan über die erwähnte Verbindung verläuft. Eine Verschiebung müsste mit dem Kanton geklärt werden. Eine gänzliche Aufhebung betrachtet die Gesuchstellerin als problematisch, da die Sperrung nicht von allen Fussgängern akzeptiert würde. Es sei davon auszugehen, dass sich ein Trampelpfad durch die Hecke oder um die Hecke herum bilden würde, womit die Sicherheit wiederum nicht gewährleistet wäre. d. Boden In seiner Stellungnahme stellte der Kanton Zürich fest, dass Böden möglicherweise temporär durch Befahren und Baustelleneinrichtungen beansprucht werden. Dabei müsse die Fruchtbarkeit der Böden erhalten bleiben. Dies erfordere einen sachgerechten Umgang mit Boden, so dass insbesondere keine Bodenverdichtungen stattfinden würden. Abgetragener Boden aus Flächen im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen oder aus Flächen mit anderen Belastungshinweisen müsse nach Massgabe der Bundeswegleitung 'Verwertung von ausgehobenem Boden' gesetzeskonform verwertet oder entsorgt werden. Gemäss Prüfperimeter für Bodenverschiebungen würden sowohl im Gebiet Truppenparkplatz als auch im Gebiet Eichwaldstrasse Hinweise auf Belastungen des Bodens vorliegen (s. Der beabsichtigte Umgang mit abgetragenem Boden sei nicht deklariert. Es bestünden folgende Möglichkeiten: a) Verwertung am Ort der Entnahme, b) Entsorgung (Deponie) nach Massgabe der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR ), c) Beizug einer Fachperson für Bodenverschiebungen (Liste s. Entsprechend stellte der Kanton Zürich die folgenden Anträge: Die Arbeiten seien nach dem Merkblatt «Umgang mit dem Boden bei Bauvorhaben» (FaBo 2011) auszuführen (Merkblatt unter Abgetragener Boden aus Bereichen des Prüfperimeters für Bodenverschiebungen (betroffen ist der gesamte Projektperimeter, s. müsse nach den Vorgaben der Bundeswegleitung 'Verwertung von ausgehobenem Boden' verwertet oder entsorgt werden. In ihrer abschliessenden Stellungnahme gab die Gesuchstellerin bekannt, dass zur Sicherstellung des gesetzeskonformen Umgangs mit dem Boden ein spezialisiertes Planungsbüro mit der Baubegleitung beauftragt wird. Der beabsichtigte Umgang mit abgetragenem Boden sei im Baugesuch nicht deklariert worden. Es sei vorgesehen den Boden vor Ort wiederzuverwenden. Sollte wider Erwarten Bodenmaterial abgeführt werden müssen, werde dieses vorgängig beprobt und der korrekten Entsorgung zugeführt. Die Anträge des Kantons Zürich sind sachgerecht und werden entsprechend nachfolgend als Auflagen verfügt. 6/12
7 e. Wald In seiner Stellungnahme stellte der Kanton Zürich fest, dass die Eichwaldstrasse die Kasernen Kloten und Bülach verbinde. Im Bereich der Kreuzung der Oberglatterstrasse verlaufe die Eichwaldstrasse in einer scharfen Kurve dem Waldrand entlang. Diese Kurve sei als Unfallschwerpunkt bekannt und soll deshalb verbreitert werden. Der Wald stocke oberhalb der bestehenden Strassenböschung in einem Abstand von ca. 2 m zur Fahrbahn. Der Kurvenradius soll vereinheitlicht und die Strasse, insbesondere auf der waldabgewandten Seite, verbreitert werden. Oberirdische Bauten dürften die im Zonenplan festgelegte Waldabstandslinie nach 262 PBG nicht überschreiten. Ausserhalb der Bauzone betrage der Abstand von der forstrechtlichen Waldgrenze 30 m ( 262 PBG). Ab 15 m Waldabstand habe der kantonale Forstdienst zu prüfen, ob durch die Unterschreitung des Waldabstandes die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes beeinträchtigt wird (Art. 17 des Waldgesetzes [WaG, SR 921.0]; 3 der kantonalen Waldverordnung [KWaV, LS ] sowie Anhang 1 Ziffer 1.3 der Bauverfahrensverordnung [BVV, LS 700.6]). Die Verbreiterung der bestehenden Strasse erfolge mehrheitlich auf der waldabgewandten Seite. Der Wald liege erhöht oberhalb der Böschung. Der Abstand der Fahrbahn zum Wald ändere sich nur geringfügig und die Situation für den Wald werde nicht verschlechtert. Nach der Prüfung der Sachlage steht für den Kanton Zürich fest, dass das Bauvorhaben die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigt. Hingegen weist er darauf hin, dass das Waldareal nicht zum Aufstellen von Baubaracken oder zur Deponie von Material, Aushub und dergleichen beansprucht werden darf. Dies entspricht der gesetzlichen Vorschrift von Art. 17 Abs. 1 WaG, wonach Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen. Auf eine entsprechende Auflage kann deshalb verzichtet werden. f. Neobiota Wie der Kanton Zürich in seiner Stellungnahme zu bedenken gab, können invasive Neophyten bei unsachgemässem Umgang durch Bautätigkeiten weiterverbreitet werden. Dazu gehöre beispielsweise das Verschieben von Boden, welcher fortpflanzungsfähige Teile (Samen, Rhizome) dieser Pflanzen enthält. Weitere Verbreitungspfade seien nicht korrekt entsorgtes Schnittgut sowie eine Weiterverbreitung durch Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge, an denen fortpflanzungsfähige Teile von invasiven Neophyten haften. Zudem würden offene Böden bzw. Flächen mit lückiger Vegetation ideale Bedingungen für die Neuansiedlung von invasiven Neophyten bieten. Im Projektdossier werde die Thematik invasiver Neobiota nicht behandelt. Gemäss Neophyten WebGIS gibt es Bestände des Schmalblättrigen Greiskrauts in der näheren Umgebung des Projektperimeters. Das Schmalblättrigen Greiskraut verbreitet sich durch Flugsamen. Das Neophyten WebGIS ist aber offenbar nicht vollständig und durch eigene Erhebungen zu ergänzen. Um die Anforderungen hinsichtlich der Thematik invasive Neobiota zu erfüllen, sind gemäss dem Kanton Zürich die folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bestandesaufnahme der invasiven Neophyten Korrekter Umgang mit biologisch belastetem Boden Korrekte Entsorgung des Grünguts von invasiven Neophyten Massnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung von invasiven Neophyten während der Bauphase Entsprechend seinen Ausführungen stellte der Kanton Zürich diverse Anträge. 7/12
8 In ihrer abschliessenden Stellungnahme teilte die Gesuchstellerin mit, dass vor Baubeginn ein auf Neophyten spezialisiertes Büro beauftragt wird, um an beiden Standorten eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Vor Baubeginn würden vorhandene Neophyten im Abtragsbereich entfernt und fachgerecht entsorgt und nach der Fertigstellung die Flächen umgehend angesät werden. Da die Bauzeit der beiden Vorhaben sehr kurz sei, werden während der Bauphasen keine Massnahmen erforderlich sein. Auf dem Militärgelände sei durch das Programm Natur, Landschaft, Armee (NLA) die fortwährende Kontrolle über den Bewuchs mit problematischen Pflanzen gewährleistet. Die Anträge des Kantons sind sachgerecht und werden daher nachfolgend als Auflagen verfügt. g. Natur und Landschaft Das BAFU stellte ich seiner Stellungnahme fest, dass der Standort der Kurvenverbreiterung im überregionalen Wildtierkorridor ZH 07 liegt, dessen Zustand weitgehend unterbrochen sei. Die Durchlässigkeit des Wildtierkorridors werde durch die Massnahme zwar nicht verschlechtert, es finde aber auch keine Verbesserung statt. Für die Verbreiterung der Kurve müsse vermutlich die Niederhecke zwischen der Strasse und dem Fussweg entfernt werden. Aus dem Projektdossier gehe nicht hervor, ob die Niederhecke ersetzt wird. Das BAFU würde dies begrüssen, da diese Hecke als Leitstruktur einen ökologischen Wert habe. In ihrer abschliessenden Stellungnahme versicherte die Gesuchstellerin, dass die im Bereich der Kurvenverbreiterung bestehende Niederhecke nach Abschluss der Bauarbeiten wieder hergestellt wird. Es ergeht nachfolgend eine entsprechende Auflage. Weiter stellte das BAFU fest, dass für die Verlängerung des Trottoirs beim Truppenparkplatz Eingriffe in den Grünstreifen entlang der Strasse nötig seien. Auf einer Fläche von ca. 120 m 2 werde das Terrain aufgeschüttet. Wie die Fläche begrünt und ausgestaltet wird, sei im Projektdossier nicht beschrieben. Der Grünstreifen werde aktuell extensiv gepflegt und könnte aufgrund der Fotos und Luftbilder ein schützenswerter Lebensraum nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG sein. Der Eingriff scheine aufgrund der Lage mehr oder weniger standortgebunden zu sein. Für die Eingriffe in die Böschung verlangt das BAFU deshalb die Umsetzung von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1 ter NHG. Das BAFU schägt vor, dass eine Hecke mit standortgerechten, einheimischen Sträuchern angelegt werde, von denen mindestens ein Drittel Dornensträucher sind. In ihrer abschliessenden Stellungnahme führte die Gesuchstellerin aus, dass vorgesehen sei, einerseits die aufgeschüttete Fläche wie auch den Bereich der rückgebauten Treppe wieder als extensive Wiese auszubilden (Saatgutmischung nach Angabe des NLA-Beauftragten: VSS Natur CH). Im Endzustand bleibe der Grünstreifen in derselben Fläche erhalten. Die temporären Beanspruchungen seien, wie auch das gesamte Bauvorhaben, sehr kleinflächig. Die vom BAFU geforderte Ersatzmassnahme stünden nicht im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Lebensraumes. Die vom BAFU vorgeschlagene Hecke wäre an diesem Standort zudem ungeeignet, da sie die Sichtverhältnisse und damit die Sicherheit der Fussgänger beeinträchtigen würde. Um den Lebensraum dennoch aufzuwerten werde die Gesuchstellerin aber einige Steinlinsen (haufenförmige Steinansammlungen) in die Böschung einarbeiten. Die südliche Ausrichtung biete sich dazu an. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde ist vorliegend auf die vom BAFU verlangten Ersatzmassnahmen zu verzichten. Einerseits hat die Gesuchstellerin zugesichert, die aufgeschüttete Fläche wie auch den Bereich der rückgebauten Treppe nach Abschluss der Arbeiten wieder als extensive Wiese auszubilden, andererseits wäre die vom BAFU vorgeschlagene Hecke nach Beurteilung der Gesuchstellerin vor Ort aufgrund von Sicherheitsbedenken ungeeignet. Die Genehmigungsbehörde begrüsst hingegen die Bestrebungen der Gesuchstellerin, den Bereich als Lebensraum aufzuwerten. Die dafür notwendigen Massnahmen sind vom NLA- Beauftragten festzulegen. Es ergeht nachfolgend eine entsprechende Auflage. 8/12
9 h. Vorzeitiger Baubeginn Am 31. Oktober 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns aufgrund von besonderer Dringlichkeit nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c MPV. Zur Begründung führte sie an, dass erfahrungsgemäss die Belage (Tragschichten) bei entsprechender Witterung noch bis Ende Jahr eingebaut werden könnten. Die Deckbeläge würden dann ab April / Mai 2017 folgen. Mit dem Start der Ausführung noch in diesem Jahr könnte die Sicherheit auf den entsprechenden Abschnitten bereits verbessert werden, was besonders bei den kurzen Tagen im Winter einen Vorteil bringen würde. Das Verschieben der Treppe bringe auch bezüglich Winterdienst eine Verbesserung, da beim Pflügen der Strasse der Schnee nicht direkt auf die Treppe, welche unmittelbar an der Strasse endet, geschoben werde. Aus Sicht der Genehmigungsbehörde wurde die besondere Dringlichkeit damit hinreichend begründet. Es sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, die einer schnellstmöglichen Verbesserung der Verkehrssicherheit auf den entsprechenden Abschnitten entgegenstehen. Dem Gesuch um vorzeitigen Baubeginn wird somit stattgegeben. i. Diverses In ihrer Stellungnahme beantragte die Stadt Bülach, die Realisierung habe durch eine qualifizierte Strassenbaufirma zu erfolgen. Dabei handelt es sich aus Sicht der Genehmigungsbehörde um eine Selbstverständlichkeit, weshalb keine entsprechende Auflage verfügt wird. Weiter verlangte die Stadt Bülach, dass die Bauausführung unter ihrer Aufsicht erfolgt. Hierzu stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Aufsicht über die Bauausführung der armasuisse Immobilien obliegt. Hingegen wird der Zeitpunkt der Ausführung mit der Stadtpolizei Bülach abgesprochen und der Baubeginn der Stadt Bülach mitgeteilt werden. C. Ergebnis Nach erfolgter Prüfung kann festgehalten werden, dass das Vorhaben mit dem massgebenden materiellen und formellen Recht übereinstimmt und somit die Voraussetzungen für die Erteilung der militärischen Plangenehmigung erfüllt sind. und verfügt demnach: 1. Plangenehmigung Das Vorhaben der armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, vom 1. April 2016 in Sachen Waffenplatz Kloten-Bülach; Fahrbahnverbreiterung und Verlängerung Trottoir (Massnahmen VEK) mit den nachstehenden Unterlagen: Projektdossier vom 11. Januar 2016 Übersichtsplan, 1:10 000, Plan Nr Verlängerung Trottoir, Situation, Normalprofil, 1:200, Plan Nr Fahrbahnverbreiterung, Situation, Normalprofil, 1:200, Plan Nr wird unter Auflagen genehmigt. 9/12
10 2. Vorzeitiger Baubeginn Mit der Umsetzung des Vorhabens darf infolge der nachgewiesenen besonderen Dringlichkeit nach Art. 31 Abs. 2 lit. c MPV sofort begonnen werden. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Auflagen a. Der Zeitpunkt der Ausführung ist mit der zuständigen Person der Stadtpolizei Bülach abzusprechen. Es ist zu beachten, dass der Parkplatz auch für Grossveranstaltungen in Bülach (Stadthalle) beansprucht wird. b. Der Baubeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde sowie der Stadt Bülach und der Gemeinde Bachenbülach mitzuteilen. c. Die Arbeiten sind nach dem Merkblatt Umgang mit dem Boden bei Bauvorhaben (FaBo 2011) auszuführen (Merkblatt unter d. Abgetragener Boden ist nach den Vorgaben der BAFU-Wegleitung Verwertung von ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub) zu verwerten oder zu entsorgen. e. Es ist abzuklären, ob Asiatischer Staudenknöterich, Essigbaum, Drüsiges Springkraut, Ambrosia, Riesenbärenklau oder das Schmalblättrige Greiskraut im Perimeter der geplanten Arbeiten an unversiegelten Böden vorkommen. Es ist besonders auf das Schmalblättrige Greiskraut zu achten. f. Boden, der mit Asiatischem Staudenknöterich, Essigbaum, Riesenbärenklau, Drüsigem Springkraut oder Schmalblättrigem Greiskraut belastet ist, ist am Entnahmeort zu verwerten oder in einer Inertstoffdeponie oder in einer für die Ablagerung von biologisch belastetem Aushub zugelassenen Kiesgrube zu entsorgen. Mit Drüsigem Springkraut belasteter Boden kann unter Auflagen auch in der Landwirtschaft verwertet werden (siehe Empfehlungen der AGIN). g. Sofern Boden anfällt, der mit Essigbaum oder Asiatischem Staudenknöterich belastet ist, ist ein im Kanton Zürich befugter Altlastenberater beizuziehen und das Zusatzformular Belastete Standorte und Altlasten (inkl. mit Neobiota belastete Standorte)" einzureichen. h. Beim Umgang mit abgetragenem Boden, der mit Arten des Anhangs der FrSV belastet ist, sind die Empfehlungen der AGIN zu beachten. Biologisch belasteter Boden darf nicht mit unbelastetem Boden vermischt werden. Fahrzeuge, Maschinen und Werkzeuge sind nach Kontakt mit biologisch belastetem Boden zu reinigen. i. Schnittgut von invasiven Neophyten ist so zu entsorgen, dass keine Weiterverbreitung stattfindet. Schnittgut ist in einer Co-Vergärungsanlage mit Hygienisierungsschritt, Feststoffvergärungsanlage oder Kehrichtverbrennungsanlage zu entsorgen. j. Offene Böden (Bodendepots, Installationsplätze, temporäre Rohböden) und Flächen mit lückiger Vegetation sind regelmässig auf das Vorhandensein von invasiven Neophyten zu kontrollieren. Aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. Bodendepots, fertiggestellte Flächen und längere Zeit brachliegende Flächen sind so rasch wie möglich zu begrünen. k. Die Kontrolle und Bekämpfung von invasiven Neophyten ist während der Bauphase lückenlos zu regeln. Fertig gestellte Flächen sind, bis sich die Zielvegetation entwickelt hat, regelmässig auf das Vorhandensein von invasiven Neophyten zu überprüfen. Aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. 10/12
11 l. Zur Kontrolle und Überwachung der vorangehenden Auflagen c - k ist ein auf Boden und Neophyten spezialisiertes Planungsbüro mit der Baubegleitung zu beauftragen. Dessen Weisungen sind zu beachten. m. Die Niederhecke zwischen der Strasse und dem Fussweg ist nach Abschluss der Bauarbeiten zu ersetzen. Dafür sind standortgerechte, einheimische Sträucher zu wählen. n. Der Grünstreifen entlang der Strasse ist nach Abschluss der Bauarbeiten als extensive Fläche wieder herzustellen. Dabei sind die vom NLA-Beauftragten festzulegenden geeignete Massnahmen zur Aufwertung des Lebensraums umzusetzen. o. Die Zufahrt vom Radweg Oberglatterstrasse über die Zufahrt zum Truppenparkplatz auf die Eichwaldstrasse ist entsprechend zu signalisieren. p. Bei der neuen Treppe ist mindestens einseitig ein Handlauf anzubringen. q. Beidseitig des nicht markierten Fussgängerübergangs über die Höhragenstrasse ist eine normgerechte Trottoirabsenkung zu erstellen. r. Nach Umsetzung des Vorhabens ist eine Grenzbereinigung (Mutation) vorzunehmen im Hinblick auf die Abtretung des Trottoirs an die Stadt Bülach. s. Die Gesuchstellerin hat der Genehmigungsbehörde den Bauabschluss anzuzeigen und gleichzeitig in einem Bericht mitzuteilen, wie die hier verfügten Auflagen umgesetzt worden sind. Der Stadt Bülach, Abteilung Umwelt und Infrastruktur, hat die Gesuchstellerin eine Kopie davon zu schicken. t. Nachträgliche Projektanpassungen sind der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. Sie ordnet bei wesentlichen Anpassungen ein neues Plangenehmigungsverfahren an. 4. Verfahrenskosten Das materiell anwendbare Bundesrecht sieht keine Kostenpflicht vor. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Eröffnung Die vorliegende Verfügung wird gemäss Art. 30 MPV den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt und im Bundesblatt angezeigt. 6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 130 Abs. 1 MG). Die Rechtsschrift enthält die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT i.a. Der Chef Raum und Umwelt VBS Bruno Locher 11/12
12 Eröffnung an armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost, Ueberlandstrasse 255, 8600 Dübendorf Baudirektion des Kanton Zürich, Generalsekretariat, Koordination Bau und Umwelt, Walcheplatz 2, 8090 Zürich (R) Stadt Bülach, Umwelt und Infrastruktur, Marktgasse 27, 8180 Bülach (R) Gemeinde Bachenbülach, Bau und Umwelt, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach (R) z. K. an armasuisse Immobilien, SIP (per an armasuisse Immobilien, UNS (per an A Stab Immo V (per an Jose.Dumauthioz@vtg.admin.ch) BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften, 3003 Bern Pro Natura, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel WWF Schweiz, juristische Dienste, Postfach, 8010 Zürich 12/12
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