6. Schulträger ist der Waldorfschulverein Wendelstein e.v.. Der Verein setzt, entsprechend der Beitragsordnung, den Schulbeitrag fest.

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1 Schulordnung I. Allgemeines 1. Die Freie Waldorfschule Wendelstein, eine genehmigte Ersatzschule im Sinne der Art. 90 ff BayEUG, ist eine einheitliche Volks- und Höhere Schule besonderer pädagogischer Prägung auf der Grundlage der Menschenkunde Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik). 2. Sie steht unter Berücksichtigung der vom Lehrerkollegium im Einzelfall festgelegten Klassenstärke allen heranwachsenden Menschen ohne Unterschied der sozialen und wirtschaftlichen Stellung, des Religionsbekenntnisses oder der Weltanschauung der Eltern offen, wenn ihre Fähigkeiten sie zum Besuch dieser Schule geeignet erscheinen lassen. 3. Ziel der Erziehung ist die Bildung der menschlichen Verstandes-, Gemüts- und Willenskräfte. Hierbei wird der Mensch als geistiges, seelisches und leibliches Wesen betrachtet. Die Wissensvermittlung steht immer im Dienst der Erziehung. Alles zu Lernende wird künstlerisch durch gestaltet und dadurch zu einem Mittel, das alle Anlagen des Kindes in besonderer Weise entwickelt und die Freude an der Arbeit fördert. Die Erziehungsbemühungen richten sich vor allem auf die Fähigkeiten im heranwachsenden Menschen, die das soziale Leben fordert: Einfühlungsvermögen, Phantasie- und Initiativkraft, Verantwortungsbewusstsein und Weltoffenheit. Eine Pädagogik der Förderung ersetzt das Prinzip der Auslese! 4. Um verstärkt den individuellen Entwicklungs- und Schicksalssituationen der Kinder und damit auch den Zeitanforderungen gerecht zu werden, ist an unserer Schule ein Förderbereich in das Gesamtkonzept integriert. Der Förderbereich (Heileurythmie, Sprachgestaltung und Förderunterricht) dient der Unterstützung der Gesamtentwicklung des Kindes (unter anderem durch Konstitutionsarbeit) und wird bei Entwicklungsschwierigkeiten in Abstimmung mit den Eltern und Erziehungsberechtigten durchgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten sind nicht durch das Schulgeld abgedeckt. 5. Das Erreichen der Erziehugsziele erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schule. Daher werden Vorträge, pädagogische Wochenendveranstaltungen, Ausstellungen von Schülerarbeiten und öffentliche Schulsamstage im Schulzusammenhang veranstaltet. In Klassenelternabenden, deren Besuch für die Erziehungsberechtigten verpflichtend ist, und in persönlichen Gesprächen mit Lehrern, findet der von der Schule erstrebte enge Kontakt zu den Erziehungsberechtigten eine unentbehrliche Stütze. 6. Schulträger ist der Waldorfschulverein Wendelstein e.v.. Der Verein setzt, entsprechend der Beitragsordnung, den Schulbeitrag fest. 7. Die Zusammenarbeit mit gemeinsamer Entscheidungsfindung von Kollegium und Elternrat betrifft alle wegweisend strukturellen Belange sowie solche Angelegenheiten, die wesentliche Veränderungen der Stundenpläne zur Folge haben. Die Kooperation zwischen Eltern und Schule bedeutet auch, dass Unterrichtsziele transparent gemacht werden und die Unterrichtsqualität auf der Grundlage der Waldorfpädagogik gesichert ist. Grundsätzlich gilt, dass Elternrat und Kollegium gegenseitig Gesprächsbedarf anmelden können. Zeitpunkt dafür sind in der Regel die Konferenzzeiten. Der Elternrat wendet sich in diesem Falle an die Schulleitung bzw. an die in den Elternrat entsandten Vertreter des Kollegiums und diese direkt an den Elternrat.

2 Für den angemeldeten Gesprächsbedarf ist von jeder Seite innerhalb von vier Schulwochen eine Antwort in Form der Nennung von Ansprechpartnern und/oder eines Verfahrensvorschlages zu erbringen. Von Elternmitarbeit ausgeschlossen sind Entscheidungen in personellen Angelegenheiten, zur Deputatsverteilung im Kollegium, zur Prüfungsbewertung und alles, was den pädagogischen Freiraum der Unterrichtenden betrifft. Stehen Entscheidungen im Elternrat oder Kollegium an, deren Grundlagen nicht gemeinsam erarbeitet wurden, ist zwischen Information und Entscheidung eine Frist von 4 Wochen zu gewähren. In besonderen Fällen, in denen der geregelte Betrieb der Schule von schnellen Entscheidungen abhängt, kann aus der Sachlage heraus auch kürzer verfahren werden. II. Gliederung innerhalb der Schule, Schulabschlüsse 1. Die Freie Waldorfschule Wendelstein, deren sämtliche Unterrichtsangebote Mädchen und Jungen in gleicher Weise offen stehen, umfasst 12 Schuljahre. Die Klassen werden vom ersten Schuljahr an gezählt. 2. Zur Vorbereitung auf das bayerische Abitur ist eine 13. Klasse eingerichtet. Für die Abiturprüfung gelten die entsprechenden Prüfungsordnungen. Zudem ist bereits in Klasse 12 erforderlich, dass zur Abiturvorbereitung bestimmte Kurse unterrichtet werden. 3. Zur Vorbereitung auf den bayerischen Realschulabschluss ist eine gesonderte Vorbereitungsklasse (R-Klasse) eingerichtet. Die Aufnahme in diese Klasse ist auf Antrag, frühestens nach der 10. Klasse oder nach bestandenem qualifizierendem Hauptschulabschluss möglich. 4. Die Erziehungs- und Lebensgemeinschaft der Klasse soll vom ersten bis zum zwölften Schuljahr weitgehend erhalten bleiben. Das gemeinsame Vorrücken gilt als Regel, das Nichtvorrücken als Ausnahme. Über Ausnahmen entscheidet das Lehrerkollegium. 5. Der Unterricht von der 1. bis zur 12. Klasse folgt einem Lehrplan, dessen Grundlagen von Rudolf Steiner ausgearbeitet wurden. Bei einem Schulwechsel an öffentliche Schulen kann in den Zwischenstufen eine besondere Vorbereitung erforderlich sein. Lehrplan und Unterrichtsmethodik einer Schule besonderer pädagogischer Prägung erfordern eine diesen Grundlagen entsprechende Aufgliederung des Lehrstoffes durch mehrere Jahre und Abweichungen in den einzelnen Lehrstoffen. Die Schüler sollen nach der 4. und 13. Klasse, bzw. der R-Klasse, die Lehrziele der staatlichen Grundschule (4. Klasse), Realschule (R-Klasse) bzw. des Gymnasiums (13. Klasse) erreicht haben. In den Zwischenstufen können Schwierigkeiten entstehen, wenn Schüler ohne entsprechende Vorbereitung in eine öffentiche Schule wechseln. 6. Die Entscheidung über den Eintritt eines Schülers in eine Prüfungsklasse trifft das Lehrerkollegium (hier Oberstufenkonferenz) nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.

3 III. Aufnahme und Beendigung des Schulbesuchs 1. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Waldorfschulverein Wendelstein e.v. und den Erziehungsberechtigten. Diese Schulordnung ist Bestandteil des Aufnahmevertrages. Jeder Aufnahme geht ein Gespräch zwischen Vertretern des Lehrerkollegiums und den Erziehungsberechtigten über die gemeinsame Erziehungsaufgabe und Zusammenarbeit sowie über die Ziele und Methoden der Schule voraus. 2. Kinder, die bis einschließlich 30. September das 6. Lebensjahr (Art. 37 BayEUG) vollenden, können im Folgejahr in die 1. Klasse aufgenommen werden. Ergeben sich bei der Schulaufnahme oder im Verlauf des ersten Schuljahres Zweifel, ob das Kind körperlich, seelisch oder geistig genügend entwickelt ist um am Unterricht mit Erfolg teilzunehmen, so ist unter Hinzuziehung des Schularztes zu prüfen, ob das Kind zurückgestellt werden soll. Das Lehrerkollegium entscheidet über die Zurückstellung nach einer Beratung mit den Erziehungsberechtigten. Diese werden von der Entscheidung schriftlich in Kenntnis gesetzt. 3. Die Aufnahme von Schülern in andere Klassen soll ebenfalls nur zu Beginn eines Schuljahres erfolgen. 4. Die ersten sechs Monate nach Unterrichtsbeginn sind für jeden neu aufgenommenen Schüler Probezeit. Sollte schon vorher eindeutig feststehen, dass die Freie Waldorfschule Wendelstein nicht der für den Schüler geeignete Bildungsweg ist, werden die Erziehungsberechtigten ohne Aufschub verständigt, damit für den Schüler in dessen Interesse noch vor Ablauf der Probezeit eine andere Schule gefunden werden kann. Die Probezeit kann bis zu einem Jahr verlängert werden. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet das Lehrerkollegium. 5. Zeigen sich im Laufe der Jahre Gründe, die wegen des Verhaltens oder der Leistungsfähigkeit des Schülers eine angemessene Betreuung im Klassenverband nicht mehr zulassen, ist der Waldorfschulverein Wendelstein e.v. berechtigt, nach entsprechendem Beschluss des Lehrerkollegiums und einem ausführlichen Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, den Schulvertrag mit zwei Monaten Frist zum Schuljahresende schriftlich zu kündigen. 6. Erweisen sich bei einem Schüler, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, alle Erziehungsmaßnahmen als fruchtlos, oder liegen schwere Verfehlungen vor, so kann die Kündigung des Schulvertrages und sein sofortiger Ausschluss beschlossen werden. Näheres regelt Punkt IV: Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. 7. Die Freie Waldorfschule Wendelstein kann auf Vorschlag des Lehrerkollegiums den Vertrag, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen kündigen, wenn Erziehungsberechtigte die ihnen gegenüber der Schule obliegenden Verpflichtungen in einer Weise versäumen, dass dadurch die wohlverstandenen Interessen der Schüler oder der Schule erheblich beeinträchtigt werden. 8. Tritt ein Schüler aus, so muss er vom Erziehungsberechtigten rechtzeitig abgemeldet werden. Dabei ist die neue Schule oder die neue Ausbildungsstelle anzugeben. Die Abmeldung, die schriftlich erfolgen muss, ist gleichzeitig Kündigung des Vertrages. 9. Die Hausordnung ist Teil der Schulordnung. Verstöße können, wie in Punkt III, Abs. 6 beschrieben, geahndet werden.

4 IV. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Erziehungsmaßnahmen sind alle pädagogischen Maßnahmen von Lehrern, Lehrbeauftragten und Erziehern, die nicht der formellen Schriftform bedürfen. Sie zielen auf die Korrektur von Schülerverhalten ab und sind in ihrem Sinngehalt dem Schüler und, wenn gewünscht, den Erziehungsberechtigten informell zu verdeutlichen. Erziehungsmaßnahmen in diesem Sinne können z. B. sein: - Einzelgespräche mit Schülern in oder außerhalb der üblichen Schulzeit - Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (evtl. zusammen mit Schülern) und Absprache der Maßnahme. - Gespräche mit dem Schüler in Anwesenheit des Klassenlehrers oder Klassenbetreuers. - schriftliche oder mündliche Zusatzaufträge (evtl. ist die Anwesenheit des Schülers außerhalb der üblichen Schulzeit erforderlich). - Leistungskontrolle in und außerhalb der üblichen Schulzeit - weitere Maßnahmen sind möglich in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, z. B. die zeitweise Unterbringung in einer anderen Institution. 2. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundgesetz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. 3. Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft 2. Der verschärfte Verweis durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 3. Der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 4. Der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 5. Der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 6. Die Androhung der Aufhebung des Schulvertrages durch den Vereinsvorstand im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz/Schulleitung 7. Die Aufhebung des Schulvertrages durch den Vereinsvorstand im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz/Schulleitung 4. Andere als die in Absatz 3 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig. Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 5-7 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. 5. Von der Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen kann nur in besonders begründeten, schweren Fällen abgewichen werden. 6. Verhalten außerhalb der Schule darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. 7. Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3-7 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigen des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6-7 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz 1 und die Möglichkeit nach Satz 2 hinzuweisen.

5 8. Bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 5-7 wirkt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten des Schülers oder des volljährigen Schülers der Elternrat mit. Die Stellungnahme des Elternrates ist bei der Entscheidung zu würdigen. 9. Über die Verjährung einer Ordnungsstrafe nach Absatz 3 Nr. 1-5 entscheidet die Konferenz; über die Verjährung einer Ordnungsstrafe nach Absatz 3 Nr. 6 entscheiden Konferenz und Vereinsvorstand einvernehmlich. V. Unterricht, Lernmittel, Ferien 1. Die Fächer Schreiben, Lesen, Rechnen und Heimatkunde (in den untersten Klassen), Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, Geschichte, Kunst, Biologie, Erdkunde (in den folgenden Klassen) werden in der Regel so unterrichtet, dass jeweils nur ein Fach in wiederholten mehrwöchigen Epochen behandelt wird und im so genannten Hauptunterricht stattfindet. An den Hauptunterricht anschließend werden folgende Fächer unterrichtet: Fremdsprachen, gesellschaftswissenschaftliche, künstlerische und handwerkliche Fächer, Sport. An den Nachmittagen kann der Unterricht in den künstlerischen und handwerklichen Fächern sowie Sport gegeben werden, in höheren Klassen auch in den übrigen Fächern. 2. Von der 1. bis zur 8. Klasse arbeitet im Hauptunterricht im Wesentlichen der Klassenlehrer mit den Kindern. Dadurch wird die Kontinuität der Erziehung und der Zusammenarbeit mit dem Elternhaus gewährleistet. Ab der 9. Klasse treten Fachlehrer und Klassenbetreuer an die Stelle des Klassenlehrers. 3. An der Schule wird evangelische und katholische Religionslehre sowie Religionsunterricht der Christengemeinschaft erteilt. Auf Antrag können Schüler am freien christlichen Religionsunterricht teilnehmen. Der Wechsel zwischen verschiedenen Religionsfächern ist auf schriftlichen Antrag an die Fachschaftsleitung nur zum Schuljahresende möglich. 4. Das Lehrerkollegium kann in der Oberstufe die Einrichtung von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften beschließen. Es lässt die Teilnehmer dafür zu. Nach der Zulassung ist die Teilnahme für das Schuljahr verbindlich. Zeigt ein Schüler in einem Wahlfach mangelhafte Leistungen oder ist sein Verhalten zu beanstanden, kann er vom Lehrerkollegium ausgeschlossen werden. Er kann vom Wahlunterricht auch ausgeschlossen werden, wenn die Leistungen in den Pflichtfächern eine weitere Belastung verbieten. 5. Die Lernmittel werden von den Erziehungsberechtigten gestellt. 6. Die Schule richtet sich nach der staatlichen Ferienordnung; Sonderregelungen werden den Eltern rechtzeitig mitgeteilt.

6 VI. Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen 1. Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Veranstaltungen der Schule, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt ist, teilzunehmen. 2. Ein Schüler darf nur aus zwingenden Gründen dem Unterricht fernbleiben. Die Erziehungsberechtigten müssen jegliches Fernbleiben der Schüler, auch am Wiederholungstage, vor Unterrichtsbeginn melden (8:00 Uhr). Dazu hält die Verwaltung einen automatischen Anrufbeantworter und eine Faxnummer bereit. Auch schriftliche Entschuldigungen über Mitschüler oder Geschwister sind möglich. Die unterrichtenden Lehrer überprüfen bis 8:30 Uhr die Vollständigkeit der Klasse und übergeben die Information über fehlende Schüler dem Sekretariat zur telefonischen Nachforschung. Die Erziehungsberechtigten geben dem Sekretariat eine Telefonnummer bekannt, unter der sie bis 9:00 Uhr zuverlässig erreichbar sind. Bei längerer Erkrankung oder häufigen krankheitsbedingten Unterrichtsversäumnissen kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Schüler der Oberstufe reichen in jedem Fall bis zum 10. Tag ihres krankheitsbedingten Fehlens ein ärztliches Attest ein. Bei Abwesenheit von planmäßig angesetzten Arbeiten in der Oberstufe ist in jedem Fall ein Attest vorzulegen. Zur Nachschrift ist der nächstmögliche Termin wahrzunehmen (in der Regel Freitag Nachmittag). 3. Befreiung vom Unterricht in einzelnen Pflichtfächern und von Schulveranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt ist, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich; sie wird durch das Lehrerkollegium erteilt. Für die Bewegungsfächer bzw. künstlerisch-praktischen Fächer gilt: bei Unterrichtsbefreiung nur für diese Fächer wird im jeweils dritten Falle in Folge ein ärztliches Attest benötigt. Beträgt die Fehlzeit hier insgesamt mehr als 5 Doppelstunden im Schuljahr, so ist der versäumte Unterricht in Absprache mit den betreffenden Fachlehrern nachzuarbeiten. Bei zeitweiliger Befreiung von einem Bewegungsunterricht ist eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsbererchtigten bzw. ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine Befreiung vom Unterricht während des Tages ist nur in zwingenden Fällen möglich. Sie kann von der jeweiligen Klassenleitung oder der Lehrkraft erteilt werden, deren Unterricht im Anschluss an die Befreiung als nächstes betroffen ist. Hierfür ist ein entsprechender Vordruck zu verwenden, der anschließend von den Erziehungsberechtigten unterschrieben wird und am nächsten Unterrichtstag vom Schüler der Klassenleitung vorgelegt wird. Bis einschließlich 9. Klasse müssen die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden, dass die Schüler nach Hause gehen dürfen, außer es liegt in den Klassen 6 bis 9 eine Verantwortungsübernahme der Erziehungsberechtigten vor. 4. Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen, und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten, beurlaubt werden; bis zu einem Tag vom Klassenlehrer bzw. vom Klassenbetreuer, in allen anderen Fällen vom Lehrerkollegium. Beurlaubungen für die unmittelbar an die Ferien angrenzenden Schultage sind nicht möglich.

7 VII. Zeugnisse 1. Die Schüler erhalten zum Schuljahresende ein Jahreszeugnis. Es soll die Erziehungsberechtigten über den Entwicklungsgang und die Fortschritte ihrer Kinder im Allgemeinen und in jedem einzelnen Fach unterrichten. Deshalb werden die Zeugnisse als charakterisierende Beurteilungen ausgestellt (vgl. Art. 92, Abs. 5, Satz 2 BayEUG). 2. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch Unterschrift, dass sie von dem Zeugnis Kenntnis genommen haben. Das unterschriebene Zeugnis ist zum Beginn des neuen Schuljahres dem Klassenlehrer, bzw. dem -betreuer, vorzulegen. 3. Hat ein Schüler die Freie Waldorfschule Wendelstein bis zum Ende der 12. Klasse besucht und damit den Bildungsgang nach dem Lehrplan der Waldorfschule abgeschlossen, so erhält er ein Abschlusszeugnis. Schüler, die vorher die Schule verlassen, erhalten ein Austrittszeugnis. 4. Auf begründeten Antrag erhalten die Schüler bis Klasse 10 Zeugnisse, in denen ihre Leistungen nur nach Notenstufen bewertet sind. Für solche Zeugnisse gelten die sechs Notenstufen des Art. 52, Abs. 2 BayEUG. Hierbei wird zwischen Halbjahres- oder Zwischenzeugnissen für Bewerbungszwecke, so wie Jahres- oder Abgangszeugnissen bei Beendigung des Schulbesuches unterschieden. Ab Klasse 11 erhalten die Schüler zum Jahresende ein Notenzeugnis. In den Klassen 12, 13 und R wird zudem ein Halbjahreszeugnis erteilt. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 wird entsprechend Art. 9, Abs. 4 BayEUG die Leistungsbewertung durch das Punktesystem vorgenommen. 5. Schüler, die die Realschulprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten das Zeugnis der Realschule, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragt ist. 6. Schüler, die die Abiturprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten das Abiturzeugnis des Gymnasiums, das mit der Durchführung der Prüfung beauftragt ist. VIII. Weitere Bestimmungen 1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit nehmen die Schüler die in dieser Schulordnung bestimmten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten wahr. Diese haften jedoch weiter für die Zahlung des Schulbeitrages (vgl ). 2. Ergänzend gilt im Rahmen der Art. 90, 92 Abs 2, Satz 2 und 4 und Art. 93 BayEUG die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), die zur Einsichtnahme im Schulsekretariat aufliegt. 3. Gerichtsstand ist Schwabach. Vor Anrufung eines Gerichtes muss das in der Satzung des Waldorfschulvereins Wendelstein e.v. beschriebene Schiedsverfahren durchgeführt werden. Anmerkung: Mit den Schreibweisen Klassenlehrer, Klassenbetreuer, Lehrer und Schüler sind selbstverständlich sowohl Schülerinnen und Schüler als auch (Klassen)Lehrerinnen und (Klassen)Lehrer und Klassenbetreuerinnen und Klassenbetreuer gemeint. Zuständiges Gremium: Schulleitung, Stand: Oktober 2012

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