6. Schulträger ist der Waldorfschulverein Wendelstein e.v.. Der Verein setzt, entsprechend der Beitragsordnung, den Schulbeitrag fest.
|
|
- Dominic Pfeiffer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Schulordnung I. Allgemeines 1. Die Freie Waldorfschule Wendelstein, eine genehmigte Ersatzschule im Sinne der Art. 90 ff BayEUG, ist eine einheitliche Volks- und Höhere Schule besonderer pädagogischer Prägung auf der Grundlage der Menschenkunde Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik). 2. Sie steht unter Berücksichtigung der vom Lehrerkollegium im Einzelfall festgelegten Klassenstärke allen heranwachsenden Menschen ohne Unterschied der sozialen und wirtschaftlichen Stellung, des Religionsbekenntnisses oder der Weltanschauung der Eltern offen, wenn ihre Fähigkeiten sie zum Besuch dieser Schule geeignet erscheinen lassen. 3. Ziel der Erziehung ist die Bildung der menschlichen Verstandes-, Gemüts- und Willenskräfte. Hierbei wird der Mensch als geistiges, seelisches und leibliches Wesen betrachtet. Die Wissensvermittlung steht immer im Dienst der Erziehung. Alles zu Lernende wird künstlerisch durch gestaltet und dadurch zu einem Mittel, das alle Anlagen des Kindes in besonderer Weise entwickelt und die Freude an der Arbeit fördert. Die Erziehungsbemühungen richten sich vor allem auf die Fähigkeiten im heranwachsenden Menschen, die das soziale Leben fordert: Einfühlungsvermögen, Phantasie- und Initiativkraft, Verantwortungsbewusstsein und Weltoffenheit. Eine Pädagogik der Förderung ersetzt das Prinzip der Auslese! 4. Um verstärkt den individuellen Entwicklungs- und Schicksalssituationen der Kinder und damit auch den Zeitanforderungen gerecht zu werden, ist an unserer Schule ein Förderbereich in das Gesamtkonzept integriert. Der Förderbereich (Heileurythmie, Sprachgestaltung und Förderunterricht) dient der Unterstützung der Gesamtentwicklung des Kindes (unter anderem durch Konstitutionsarbeit) und wird bei Entwicklungsschwierigkeiten in Abstimmung mit den Eltern und Erziehungsberechtigten durchgeführt. Die dadurch entstehenden Kosten sind nicht durch das Schulgeld abgedeckt. 5. Das Erreichen der Erziehugsziele erfordert eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Schule. Daher werden Vorträge, pädagogische Wochenendveranstaltungen, Ausstellungen von Schülerarbeiten und öffentliche Schulsamstage im Schulzusammenhang veranstaltet. In Klassenelternabenden, deren Besuch für die Erziehungsberechtigten verpflichtend ist, und in persönlichen Gesprächen mit Lehrern, findet der von der Schule erstrebte enge Kontakt zu den Erziehungsberechtigten eine unentbehrliche Stütze. 6. Schulträger ist der Waldorfschulverein Wendelstein e.v.. Der Verein setzt, entsprechend der Beitragsordnung, den Schulbeitrag fest. 7. Die Zusammenarbeit mit gemeinsamer Entscheidungsfindung von Kollegium und Elternrat betrifft alle wegweisend strukturellen Belange sowie solche Angelegenheiten, die wesentliche Veränderungen der Stundenpläne zur Folge haben. Die Kooperation zwischen Eltern und Schule bedeutet auch, dass Unterrichtsziele transparent gemacht werden und die Unterrichtsqualität auf der Grundlage der Waldorfpädagogik gesichert ist. Grundsätzlich gilt, dass Elternrat und Kollegium gegenseitig Gesprächsbedarf anmelden können. Zeitpunkt dafür sind in der Regel die Konferenzzeiten. Der Elternrat wendet sich in diesem Falle an die Schulleitung bzw. an die in den Elternrat entsandten Vertreter des Kollegiums und diese direkt an den Elternrat.
2 Für den angemeldeten Gesprächsbedarf ist von jeder Seite innerhalb von vier Schulwochen eine Antwort in Form der Nennung von Ansprechpartnern und/oder eines Verfahrensvorschlages zu erbringen. Von Elternmitarbeit ausgeschlossen sind Entscheidungen in personellen Angelegenheiten, zur Deputatsverteilung im Kollegium, zur Prüfungsbewertung und alles, was den pädagogischen Freiraum der Unterrichtenden betrifft. Stehen Entscheidungen im Elternrat oder Kollegium an, deren Grundlagen nicht gemeinsam erarbeitet wurden, ist zwischen Information und Entscheidung eine Frist von 4 Wochen zu gewähren. In besonderen Fällen, in denen der geregelte Betrieb der Schule von schnellen Entscheidungen abhängt, kann aus der Sachlage heraus auch kürzer verfahren werden. II. Gliederung innerhalb der Schule, Schulabschlüsse 1. Die Freie Waldorfschule Wendelstein, deren sämtliche Unterrichtsangebote Mädchen und Jungen in gleicher Weise offen stehen, umfasst 12 Schuljahre. Die Klassen werden vom ersten Schuljahr an gezählt. 2. Zur Vorbereitung auf das bayerische Abitur ist eine 13. Klasse eingerichtet. Für die Abiturprüfung gelten die entsprechenden Prüfungsordnungen. Zudem ist bereits in Klasse 12 erforderlich, dass zur Abiturvorbereitung bestimmte Kurse unterrichtet werden. 3. Zur Vorbereitung auf den bayerischen Realschulabschluss ist eine gesonderte Vorbereitungsklasse (R-Klasse) eingerichtet. Die Aufnahme in diese Klasse ist auf Antrag, frühestens nach der 10. Klasse oder nach bestandenem qualifizierendem Hauptschulabschluss möglich. 4. Die Erziehungs- und Lebensgemeinschaft der Klasse soll vom ersten bis zum zwölften Schuljahr weitgehend erhalten bleiben. Das gemeinsame Vorrücken gilt als Regel, das Nichtvorrücken als Ausnahme. Über Ausnahmen entscheidet das Lehrerkollegium. 5. Der Unterricht von der 1. bis zur 12. Klasse folgt einem Lehrplan, dessen Grundlagen von Rudolf Steiner ausgearbeitet wurden. Bei einem Schulwechsel an öffentliche Schulen kann in den Zwischenstufen eine besondere Vorbereitung erforderlich sein. Lehrplan und Unterrichtsmethodik einer Schule besonderer pädagogischer Prägung erfordern eine diesen Grundlagen entsprechende Aufgliederung des Lehrstoffes durch mehrere Jahre und Abweichungen in den einzelnen Lehrstoffen. Die Schüler sollen nach der 4. und 13. Klasse, bzw. der R-Klasse, die Lehrziele der staatlichen Grundschule (4. Klasse), Realschule (R-Klasse) bzw. des Gymnasiums (13. Klasse) erreicht haben. In den Zwischenstufen können Schwierigkeiten entstehen, wenn Schüler ohne entsprechende Vorbereitung in eine öffentiche Schule wechseln. 6. Die Entscheidung über den Eintritt eines Schülers in eine Prüfungsklasse trifft das Lehrerkollegium (hier Oberstufenkonferenz) nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.
3 III. Aufnahme und Beendigung des Schulbesuchs 1. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Waldorfschulverein Wendelstein e.v. und den Erziehungsberechtigten. Diese Schulordnung ist Bestandteil des Aufnahmevertrages. Jeder Aufnahme geht ein Gespräch zwischen Vertretern des Lehrerkollegiums und den Erziehungsberechtigten über die gemeinsame Erziehungsaufgabe und Zusammenarbeit sowie über die Ziele und Methoden der Schule voraus. 2. Kinder, die bis einschließlich 30. September das 6. Lebensjahr (Art. 37 BayEUG) vollenden, können im Folgejahr in die 1. Klasse aufgenommen werden. Ergeben sich bei der Schulaufnahme oder im Verlauf des ersten Schuljahres Zweifel, ob das Kind körperlich, seelisch oder geistig genügend entwickelt ist um am Unterricht mit Erfolg teilzunehmen, so ist unter Hinzuziehung des Schularztes zu prüfen, ob das Kind zurückgestellt werden soll. Das Lehrerkollegium entscheidet über die Zurückstellung nach einer Beratung mit den Erziehungsberechtigten. Diese werden von der Entscheidung schriftlich in Kenntnis gesetzt. 3. Die Aufnahme von Schülern in andere Klassen soll ebenfalls nur zu Beginn eines Schuljahres erfolgen. 4. Die ersten sechs Monate nach Unterrichtsbeginn sind für jeden neu aufgenommenen Schüler Probezeit. Sollte schon vorher eindeutig feststehen, dass die Freie Waldorfschule Wendelstein nicht der für den Schüler geeignete Bildungsweg ist, werden die Erziehungsberechtigten ohne Aufschub verständigt, damit für den Schüler in dessen Interesse noch vor Ablauf der Probezeit eine andere Schule gefunden werden kann. Die Probezeit kann bis zu einem Jahr verlängert werden. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet das Lehrerkollegium. 5. Zeigen sich im Laufe der Jahre Gründe, die wegen des Verhaltens oder der Leistungsfähigkeit des Schülers eine angemessene Betreuung im Klassenverband nicht mehr zulassen, ist der Waldorfschulverein Wendelstein e.v. berechtigt, nach entsprechendem Beschluss des Lehrerkollegiums und einem ausführlichen Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, den Schulvertrag mit zwei Monaten Frist zum Schuljahresende schriftlich zu kündigen. 6. Erweisen sich bei einem Schüler, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, alle Erziehungsmaßnahmen als fruchtlos, oder liegen schwere Verfehlungen vor, so kann die Kündigung des Schulvertrages und sein sofortiger Ausschluss beschlossen werden. Näheres regelt Punkt IV: Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. 7. Die Freie Waldorfschule Wendelstein kann auf Vorschlag des Lehrerkollegiums den Vertrag, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen kündigen, wenn Erziehungsberechtigte die ihnen gegenüber der Schule obliegenden Verpflichtungen in einer Weise versäumen, dass dadurch die wohlverstandenen Interessen der Schüler oder der Schule erheblich beeinträchtigt werden. 8. Tritt ein Schüler aus, so muss er vom Erziehungsberechtigten rechtzeitig abgemeldet werden. Dabei ist die neue Schule oder die neue Ausbildungsstelle anzugeben. Die Abmeldung, die schriftlich erfolgen muss, ist gleichzeitig Kündigung des Vertrages. 9. Die Hausordnung ist Teil der Schulordnung. Verstöße können, wie in Punkt III, Abs. 6 beschrieben, geahndet werden.
4 IV. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen 1. Erziehungsmaßnahmen sind alle pädagogischen Maßnahmen von Lehrern, Lehrbeauftragten und Erziehern, die nicht der formellen Schriftform bedürfen. Sie zielen auf die Korrektur von Schülerverhalten ab und sind in ihrem Sinngehalt dem Schüler und, wenn gewünscht, den Erziehungsberechtigten informell zu verdeutlichen. Erziehungsmaßnahmen in diesem Sinne können z. B. sein: - Einzelgespräche mit Schülern in oder außerhalb der üblichen Schulzeit - Gespräche mit den Erziehungsberechtigten (evtl. zusammen mit Schülern) und Absprache der Maßnahme. - Gespräche mit dem Schüler in Anwesenheit des Klassenlehrers oder Klassenbetreuers. - schriftliche oder mündliche Zusatzaufträge (evtl. ist die Anwesenheit des Schülers außerhalb der üblichen Schulzeit erforderlich). - Leistungskontrolle in und außerhalb der üblichen Schulzeit - weitere Maßnahmen sind möglich in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, z. B. die zeitweise Unterbringung in einer anderen Institution. 2. Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrages oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundgesetz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. 3. Ordnungsmaßnahmen sind: 1. Der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft 2. Der verschärfte Verweis durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 3. Der Ausschluss in einem Fach für die Dauer von bis zu vier Wochen durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 4. Der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 5. Der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen durch die Lehrerkonferenz/Schulleitung 6. Die Androhung der Aufhebung des Schulvertrages durch den Vereinsvorstand im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz/Schulleitung 7. Die Aufhebung des Schulvertrages durch den Vereinsvorstand im Einvernehmen mit der Lehrerkonferenz/Schulleitung 4. Andere als die in Absatz 3 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig. Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schwere oder wiederholte Störung des Unterrichts in diesem Fach, Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 5-7 sind nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. 5. Von der Reihenfolge der Ordnungsmaßnahmen kann nur in besonders begründeten, schweren Fällen abgewichen werden. 6. Verhalten außerhalb der Schule darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. 7. Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 3-7 zusätzlich auch den Erziehungsberechtigen des Schülers, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6-7 auf Antrag persönlich in der Lehrerkonferenz. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten können eine Lehrkraft ihres Vertrauens einschalten. Bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens sind die Berechtigten auf das Antragsrecht nach Satz 1 und die Möglichkeit nach Satz 2 hinzuweisen.
5 8. Bei Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Nr. 5-7 wirkt auf Antrag eines Erziehungsberechtigten des Schülers oder des volljährigen Schülers der Elternrat mit. Die Stellungnahme des Elternrates ist bei der Entscheidung zu würdigen. 9. Über die Verjährung einer Ordnungsstrafe nach Absatz 3 Nr. 1-5 entscheidet die Konferenz; über die Verjährung einer Ordnungsstrafe nach Absatz 3 Nr. 6 entscheiden Konferenz und Vereinsvorstand einvernehmlich. V. Unterricht, Lernmittel, Ferien 1. Die Fächer Schreiben, Lesen, Rechnen und Heimatkunde (in den untersten Klassen), Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie, Geschichte, Kunst, Biologie, Erdkunde (in den folgenden Klassen) werden in der Regel so unterrichtet, dass jeweils nur ein Fach in wiederholten mehrwöchigen Epochen behandelt wird und im so genannten Hauptunterricht stattfindet. An den Hauptunterricht anschließend werden folgende Fächer unterrichtet: Fremdsprachen, gesellschaftswissenschaftliche, künstlerische und handwerkliche Fächer, Sport. An den Nachmittagen kann der Unterricht in den künstlerischen und handwerklichen Fächern sowie Sport gegeben werden, in höheren Klassen auch in den übrigen Fächern. 2. Von der 1. bis zur 8. Klasse arbeitet im Hauptunterricht im Wesentlichen der Klassenlehrer mit den Kindern. Dadurch wird die Kontinuität der Erziehung und der Zusammenarbeit mit dem Elternhaus gewährleistet. Ab der 9. Klasse treten Fachlehrer und Klassenbetreuer an die Stelle des Klassenlehrers. 3. An der Schule wird evangelische und katholische Religionslehre sowie Religionsunterricht der Christengemeinschaft erteilt. Auf Antrag können Schüler am freien christlichen Religionsunterricht teilnehmen. Der Wechsel zwischen verschiedenen Religionsfächern ist auf schriftlichen Antrag an die Fachschaftsleitung nur zum Schuljahresende möglich. 4. Das Lehrerkollegium kann in der Oberstufe die Einrichtung von Wahlfächern und Arbeitsgemeinschaften beschließen. Es lässt die Teilnehmer dafür zu. Nach der Zulassung ist die Teilnahme für das Schuljahr verbindlich. Zeigt ein Schüler in einem Wahlfach mangelhafte Leistungen oder ist sein Verhalten zu beanstanden, kann er vom Lehrerkollegium ausgeschlossen werden. Er kann vom Wahlunterricht auch ausgeschlossen werden, wenn die Leistungen in den Pflichtfächern eine weitere Belastung verbieten. 5. Die Lernmittel werden von den Erziehungsberechtigten gestellt. 6. Die Schule richtet sich nach der staatlichen Ferienordnung; Sonderregelungen werden den Eltern rechtzeitig mitgeteilt.
6 VI. Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen 1. Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Veranstaltungen der Schule, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt ist, teilzunehmen. 2. Ein Schüler darf nur aus zwingenden Gründen dem Unterricht fernbleiben. Die Erziehungsberechtigten müssen jegliches Fernbleiben der Schüler, auch am Wiederholungstage, vor Unterrichtsbeginn melden (8:00 Uhr). Dazu hält die Verwaltung einen automatischen Anrufbeantworter und eine Faxnummer bereit. Auch schriftliche Entschuldigungen über Mitschüler oder Geschwister sind möglich. Die unterrichtenden Lehrer überprüfen bis 8:30 Uhr die Vollständigkeit der Klasse und übergeben die Information über fehlende Schüler dem Sekretariat zur telefonischen Nachforschung. Die Erziehungsberechtigten geben dem Sekretariat eine Telefonnummer bekannt, unter der sie bis 9:00 Uhr zuverlässig erreichbar sind. Bei längerer Erkrankung oder häufigen krankheitsbedingten Unterrichtsversäumnissen kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Schüler der Oberstufe reichen in jedem Fall bis zum 10. Tag ihres krankheitsbedingten Fehlens ein ärztliches Attest ein. Bei Abwesenheit von planmäßig angesetzten Arbeiten in der Oberstufe ist in jedem Fall ein Attest vorzulegen. Zur Nachschrift ist der nächstmögliche Termin wahrzunehmen (in der Regel Freitag Nachmittag). 3. Befreiung vom Unterricht in einzelnen Pflichtfächern und von Schulveranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt ist, ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich; sie wird durch das Lehrerkollegium erteilt. Für die Bewegungsfächer bzw. künstlerisch-praktischen Fächer gilt: bei Unterrichtsbefreiung nur für diese Fächer wird im jeweils dritten Falle in Folge ein ärztliches Attest benötigt. Beträgt die Fehlzeit hier insgesamt mehr als 5 Doppelstunden im Schuljahr, so ist der versäumte Unterricht in Absprache mit den betreffenden Fachlehrern nachzuarbeiten. Bei zeitweiliger Befreiung von einem Bewegungsunterricht ist eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsbererchtigten bzw. ein ärztliches Attest vorzulegen. Eine Befreiung vom Unterricht während des Tages ist nur in zwingenden Fällen möglich. Sie kann von der jeweiligen Klassenleitung oder der Lehrkraft erteilt werden, deren Unterricht im Anschluss an die Befreiung als nächstes betroffen ist. Hierfür ist ein entsprechender Vordruck zu verwenden, der anschließend von den Erziehungsberechtigten unterschrieben wird und am nächsten Unterrichtstag vom Schüler der Klassenleitung vorgelegt wird. Bis einschließlich 9. Klasse müssen die Erziehungsberechtigten benachrichtigt werden, dass die Schüler nach Hause gehen dürfen, außer es liegt in den Klassen 6 bis 9 eine Verantwortungsübernahme der Erziehungsberechtigten vor. 4. Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen, und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten, beurlaubt werden; bis zu einem Tag vom Klassenlehrer bzw. vom Klassenbetreuer, in allen anderen Fällen vom Lehrerkollegium. Beurlaubungen für die unmittelbar an die Ferien angrenzenden Schultage sind nicht möglich.
7 VII. Zeugnisse 1. Die Schüler erhalten zum Schuljahresende ein Jahreszeugnis. Es soll die Erziehungsberechtigten über den Entwicklungsgang und die Fortschritte ihrer Kinder im Allgemeinen und in jedem einzelnen Fach unterrichten. Deshalb werden die Zeugnisse als charakterisierende Beurteilungen ausgestellt (vgl. Art. 92, Abs. 5, Satz 2 BayEUG). 2. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch Unterschrift, dass sie von dem Zeugnis Kenntnis genommen haben. Das unterschriebene Zeugnis ist zum Beginn des neuen Schuljahres dem Klassenlehrer, bzw. dem -betreuer, vorzulegen. 3. Hat ein Schüler die Freie Waldorfschule Wendelstein bis zum Ende der 12. Klasse besucht und damit den Bildungsgang nach dem Lehrplan der Waldorfschule abgeschlossen, so erhält er ein Abschlusszeugnis. Schüler, die vorher die Schule verlassen, erhalten ein Austrittszeugnis. 4. Auf begründeten Antrag erhalten die Schüler bis Klasse 10 Zeugnisse, in denen ihre Leistungen nur nach Notenstufen bewertet sind. Für solche Zeugnisse gelten die sechs Notenstufen des Art. 52, Abs. 2 BayEUG. Hierbei wird zwischen Halbjahres- oder Zwischenzeugnissen für Bewerbungszwecke, so wie Jahres- oder Abgangszeugnissen bei Beendigung des Schulbesuches unterschieden. Ab Klasse 11 erhalten die Schüler zum Jahresende ein Notenzeugnis. In den Klassen 12, 13 und R wird zudem ein Halbjahreszeugnis erteilt. In den Jahrgangsstufen 12 und 13 wird entsprechend Art. 9, Abs. 4 BayEUG die Leistungsbewertung durch das Punktesystem vorgenommen. 5. Schüler, die die Realschulprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten das Zeugnis der Realschule, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragt ist. 6. Schüler, die die Abiturprüfung mit Erfolg abgelegt haben, erhalten das Abiturzeugnis des Gymnasiums, das mit der Durchführung der Prüfung beauftragt ist. VIII. Weitere Bestimmungen 1. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit nehmen die Schüler die in dieser Schulordnung bestimmten Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten wahr. Diese haften jedoch weiter für die Zahlung des Schulbeitrages (vgl ). 2. Ergänzend gilt im Rahmen der Art. 90, 92 Abs 2, Satz 2 und 4 und Art. 93 BayEUG die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), die zur Einsichtnahme im Schulsekretariat aufliegt. 3. Gerichtsstand ist Schwabach. Vor Anrufung eines Gerichtes muss das in der Satzung des Waldorfschulvereins Wendelstein e.v. beschriebene Schiedsverfahren durchgeführt werden. Anmerkung: Mit den Schreibweisen Klassenlehrer, Klassenbetreuer, Lehrer und Schüler sind selbstverständlich sowohl Schülerinnen und Schüler als auch (Klassen)Lehrerinnen und (Klassen)Lehrer und Klassenbetreuerinnen und Klassenbetreuer gemeint. Zuständiges Gremium: Schulleitung, Stand: Oktober 2012
handelnd im eigenen Namen und als gesetzliche Vertreter des Schülers / der Schülerin:
SCHULVERTRAG Präambel Die Freie Oberschule Bernsdorf sieht ihre wichtigste Aufgabe darin, die Schülerinnen und Schüler auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft vorzubereiten und sie fit für die Arbeitswelt
MehrSCHULORDNUNG DES VEREINS FREIE WALDORFSCHULE HEIDENHEIM E.V. Stand September 2017
SCHULORDNUNG DES VEREINS FREIE WALDORFSCHULE HEIDENHEIM E.V. Stand September 2017 Um den Lesefluss nicht zu beeinträchtigen, wird im folgenden Text immer nur die männliche Form genannt, stets aber die
MehrFREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM
Schulvertrag zwischen der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. und Straße: PLZ / Wohnort: Telefon: 1 GRUNDLAGEN DES VERTRAGES Die Erziehungsberechtigten erkennen an, dass das der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM
MehrVerhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG
Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen
MehrOrdnung für die Versetzung
Ordnung für die Versetzung 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Die Versetzung bzw. Nichtversetzung eines Schülers 1 ist eine pädagogische Maßnahme. Sie dient dazu, die persönliche Lernentwicklung und den schulischen
MehrVerordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.
Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen
MehrVerordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO)
Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (BerufVersVO) vom Aufgrund der 42 und 45 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl.
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrSchulvertrag. (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten)
Schulvertrag zwischen der ggmbh Evangelisches Gymnasium Bad Marienberg, vertreten durch einen Geschäftsführer des Privaten Evangelischen Ganztagsgymnasiums Bad Marienberg (auszufüllen durch die Eltern/Erziehungsberechtigten)
MehrVerordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*
Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
MehrFREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM
Schulvertrag zwischen der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM e.v. und Straße: PLZ / Wohnort: Telefon: 1 GRUNDLAGEN DES VERTRAGES Die Erziehungsberechtigten erkennen an, dass das der FREIEN WALDORFSCHULE SCHOPFHEIM
MehrStaatliche Schulberatung für Obb.-Ost
Aktuelle Informationen zur Realschule im Schuljahr 2016/2017 Das Inkrafttreten der neuen Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und Änderungen im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) machten
MehrSchulvertrag. Die vorgenannte(n) Person(en) ist(sind) der/die Erziehungsberechtigte(n) in der Folge auch nur genannt Eltern des Kindes:
Schulvertrag Zwischen dem Verein Montessori-Fördergemeinschaft Passau und Umgebung e.v. Spitalhofstraße 37, 94032 Passau - im Folgenden auch nur genannt die Montessori-Schule" bzw. die Schule" - und 1.
MehrS C H U L V E R T R A G
S C H U L V E R T R A G Name der Schülerin / des Schülers: Eintrittsklasse / Jahrgangsstufe: Eintrittsschuljahr: Zwischen dem Bistum Münster als Schulträger der vorgenannten Schule, vertreten durch den
MehrSchulvertrag. und. der Schülerin: wohnhaft in: Konfession: vertreten durch die Eltern/Erziehungsberechtigten Herrn/ und/ Frau
Schulvertrag Die Nardini-Realschule der Ordensgemeinschaft der Armen Franziskanerinnen von der Heiligen Familie zu Mallersdorf ist eine katholische Schule in freier Trägerschaft gemäß can. 803 des Codex
MehrAuszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium
MehrOrdnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008)
Ordnungsmaßnahmen als Erziehungsmaßnahmen (Stand: Oktober 2008) Max-Reger-Schule U.-Schönberger-Str. 3 D - 92637 Weiden 1. Schriftlicher Verweis Lehrkraft Förderlehrer - Äußerungsrecht des Schülers - Diese
MehrInformationen zum Aufbau der MSS und zum Fächerangebot am SGG (erstmals gültig für den Jahrgang 11 im Schuljahr 2011/12)
Informationen zum Aufbau der MSS und zum Fächerangebot am SGG (erstmals gültig für den Jahrgang 11 im Schuljahr 2011/12) Das Fächerangebot Das Kurssystem Leistungs- / Grundfach-Belegung Beispiele zur Fächerwahl
MehrVerordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung und den Wechsel der Niveaustufen an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) 1 Niveaustufen und Leistungsbewertung (1) Maßstab für die Leistungsbewertung
MehrSchulvertrag. zwischen. der Hugo Kükelhaus Schule, Freie Waldorfschule Soest e.v., Wisbyring 13, Soest (im Folgenden Schule genannt) und
1 Schulvertrag zwischen der Hugo Kükelhaus Schule, Freie Waldorfschule Soest e.v., Wisbyring 13, 59494 Soest (im Folgenden Schule genannt) und den/der/dem Erziehungsberechtigten des/der Schüler/in... geboren
MehrS c h u l v e r t r a g
S c h u l v e r t r a g Präambel 1. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche von Westfalen. 2. Die Evangelische Gesamtschule Gelsenkirchen-Bismarck
MehrDie Kursphase der gymnasialen Oberstufe. im Schuljahr 2013 / 2014
Die Kursphase der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2013 / 2014 Inhalt Allgemeine Hinweise Klausuren Unterrichtsversäumnisse / Beurlaubungen Kurse / Noten / Zeugnisse Abiturprüfung Fachhochschulreife
MehrDie Kursphase der gymnasialen Oberstufe. im Schuljahr 2016 / 2017
Die Kursphase der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2016 / 2017 Themen Wahl der Elternvertreter Allgemeine Hinweise Unterrichtsversäumnisse / Beurlaubungen Klausuren Kurse / Noten / Zeugnisse Abiturprüfung
MehrKatalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
1/7 Seiten ANLAGE II Katalog der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Erzieherische Maßnahmen Maßnahme 1. Mündlicher Tadel Entscheidende Stelle Sachliche Voraussetzungen Schulbezogenes, Verfahren 2. Ausführliches
MehrFelix-Klein-Gymnasium Göttingen
Felix-Klein-Gymnasium Göttingen Die Einführungsphase der Profiloberstufe (Klassenstufe 10) ALLGEMEINE HINWEISE ZUR GYMNASIALEN OBERSTUFE Ziele der gymnasialen Oberstufe Die Profiloberstufe des Gymnasiums
MehrK, K. Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung. vom
2232-2-K, 2232-3-K Verordnung zur Änderung der Grundschulordnung und der Mittelschulordnung vom.. 2017 Auf Grund des Art. 7 Abs. 1 und 2, des Art. 7a Abs. 1 bis 5, des Art. 32 Abs. 7, des Art. 32a Abs.
MehrInformationen zur Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland
Informationen zur Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland Ein Schulbesuch im Ausland ist während der Schulzeit möglich und kann eine große Bereicherung in der Entwicklung eines jungen Menschen darstellen.
Mehr1. Gesetzliche Grundlagen
Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen
MehrSchulvertrag Freie Schule Rheinklang auf der Basis der Waldorf-Pädagogik
Freie Schule Rheinklang auf der Basis der Waldorf-Pädagogik Schulvertrag zwischen R(h)einklang e.v. und den Eltern / Erziehungsberechtigten von Schülern. Mit Erfüllung dieses Vertrages ist die Schulpflicht
MehrAnne-Frank-Realschule Ettlingen
Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar
MehrE l t e r n b r i e f I I I Informationen über die Organisation der Jahrgangsstufen 9 / 10
Wettenbergschule Schaal 60 35435 Wettenberg Wettenbergschule Gesamtschule des Landkreises Gießen Schaal 60 35435 Wettenberg Telefon: +49 (641) 82101 Telefax: +49 (641) 85134 http://www.wettenbergschule.de
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule Ab wann können Oberschulen geführt werden? Eine Oberschule kann seit Schuljahresbeginn 2011/2012 beginnend mit der Einrichtung eines 5. Schuljahrgangs
MehrMarienschule Lippstadt e. V.
Marienschule Lippstadt e. V. Marienschule Lippstadt e.v., Ostlandstraße 13, 59558 Lippstadt Schulvertrag (gemäß des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 22.11.2016) Präambel Der Marienschule Lippstadt
MehrHaupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand
DEUTSCHE SCHULE MAILAND Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand Auf Empfehlung der Gesamtlehrerkonferenz vom Schulleitungskomitee der Deutschen Schule Mailand verabschiedete Fassung vom
MehrSchulordnung. Freie Waldorfschule Kreuzberg. Ritterstr. 78, 10969 Berlin. Stand September 2014
Freie Waldorfschule Kreuzberg Schulordnung Freie Waldorfschule Kreuzberg Ritterstr. 78, 10969 Berlin Stand September 2014 Freie Waldorfschule Kreuzberg, Schulordnung, Seite 1 von 9 1. Präambel Die Freie
MehrVerwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08)
223 331 Stundentafel für die Realschule plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 1 Allgemeines Die Stundentafel
MehrMerkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)
Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse
MehrInformationen zur Organisation der Oberstufe. Dr. Annette Schmitt, Max-Planck-Schule Rüsselsheim
Informationen zur Organisation der Oberstufe Organisation der Oberstufe Die Oberstufe ist in zwei Phasen aufgeteilt: Einführungsphase: E1 und E2 Unterricht im Klassenverband (Mathematik, Deutsch, Geschichte,
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung -
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Nümbrecht - Elternbeitragssatzung - Aufgrund des 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrDie Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe. (Angaben ohne Gewähr)
Die Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe (Angaben ohne Gewähr) 12 / Zulassung zur Qualifikationsphase (2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem Fach des verbindlichen Unterrichts
MehrWas bedeutet das? Wie geht es nach der 10. Klasse weiter?
Was bedeutet das? Wie geht es nach der 10. Klasse weiter? Anmelden können sich SchülerInnen aus Gesamtschulen und Erweiterten Realschulen, die die Voraussetzungen für den Übergang in die Klasse 11 erfüllen,
MehrAbiturprüfung für Externe
Abiturprüfung für Externe Nicht alle Bildungswilligen können die allgemeine Hochschulreife an einer schulischen Einrichtung erwerben. Andere möchten sich selbstständig darauf vorbereiten. Die Abiturprüfung
MehrFehlzeitenregelung. Institut für Soziale Berufe. Schwäbisch Gmünd und Ellwangen Fachschule für Sozialpädagogik Ellwangen
Institut für Soziale Berufe Schwäbisch Gmünd und Ellwangen Peutinger Straße 2 73479 Ellwangen (0 79 61) 5 40 15 Öffnungszeiten Verwaltung Mo-Fr 8.30 bis 12.00 Uhr Institut für Soziale Berufe Schwäbisch
MehrMerkblatt Wechsel der Sprachenfolge Stand November 2016
Hessisches Kultusministerium Merkblatt Stand November 2016 Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die als Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ins deutsche Schulsystem eingegliedert
MehrOberstufe Sek II. Die Oberstufe des GBG umfasst im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 276 Schülerinnen und Schüler, davon 127 Mädchen (ca. 46 %).
Oberstufe Sek II Die Oberstufe des Gymnasiums (Sekundarstufe II) umfasst die Jahrgangsstufen EF - Q2 bzw. 10-12. Sie setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Jg. 5 9 (Sekundarstufe I) fort. Im Unterschied
MehrHinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn im Schuljahr 2015/2016
Hinweise zu Möglichkeiten der Schullaufbahn im Schuljahr 2015/2016 Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, diese Hinweise bieten Ihnen eine erste Orientierung zu Möglichkeiten der weiteren Schullaufbahn
MehrLandesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007
Landesverordnung über die Orientierungsstufe (OStVO) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund 16 Abs. 1 Satz 2 und 126 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276)
MehrSchule im Augustental, Schönkirchen. Das 9. und 10. Schuljahr ESA und/oder MSA
Schule im Augustental, Schönkirchen Das 9. und 10. Schuljahr ESA und/oder MSA ESA / MSA ESA = Erster allgemeiner Schulabschluss (bisher Hauptschulabschluss), mit 9. Klasse MSA = Mittlerer Schulabschluss,
MehrOffene Ganztagsschulen in den Grundschulen
- 1 - Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von n im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (Grundschulen) vom 23.03.2006, in Kraft getreten am 26.03.2006, unter Berücksichtigung der
MehrSchulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen
vom 27. Juni 1995 zuletzt geändert am 26.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgabe... 2 2. Aufbau der Musikabteilung... 2 3. Aufbau der Kunstschulabteilungen... 2 4. Aufnahme und Unterrichtserteilung...
MehrVergatterung vor dem Abitur
Vergatterung vor dem Abitur Gliederung 1. Mottowoche, letzter Schultag 2. Allgemeines 3. Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis 4. Täuschungshandlungen 5. Abiturverfahren 6. Bestehen der Abiturprüfung 7. Nichtbestehen
MehrZeugnis- und Versetzungsordnung
1. Anwendungsbereich Zeugnis- und Versetzungsordnung 1.1. Im 13-jährigen Schulsystem umfasst die Sekundarstufe I die Jahrgangsstufen 5 10. Dies gilt auch für das 12-jährige Schulsystem, allerdings kommt
MehrÜbertritt ans Gymnasium Beilngries
Übertritt ans Gymnasium Beilngries Sehr geehrte Eltern, Ihr Kind besucht gerade die 4. oder 5. Klasse und fragt sich nun, wie es mit dem Schulbesuch weitergehen soll. Die Zwischenberichte haben Sie schon
MehrSchulordnung der Freien Waldorfschule Mainz
Schulordnung der Freien Waldorfschule Mainz 1. Präambel Die Freie Waldorfschule Mainz ist eine Schule in freier gemeinnütziger Trägerschaft und beruht auf der Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Hien-Wendl\RU allgemein\teilnahme anderskonfessioneller RU\Antrag auf Zustimmung
MehrOberstufe Sek II. Aufbau der Oberstufe
Oberstufe Sek II Die Oberstufe des Gymnasiums (Sekundarstufe II) umfasst die Jahrgangsstufen EF - Q2 bzw. 10-12. Sie setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Jg. 5 9 (Sekundarstufe I) fort. Im Unterschied
MehrInformationen zur gymnasialen Oberstufe für Eltern und Schüler/innen der Jahrgangsstufe 9 (G8) und 10 (G9) (Verordnung über die Bildungsgänge und die
Informationen zur gymnasialen Oberstufe für Eltern und Schüler/innen der Jahrgangsstufe 9 (G8) und 10 (G9) (Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (OAVO) vom
MehrHaftungsausschluss. 1. der Durchschnitt aus den Noten aller für die Versetzung maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist und
Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in
MehrAn die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der:
Meldeschluss: 01.02. jeden Jahres Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) gemäß der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe-S
MehrInhaltsverzeichnis. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Inhaltsverzeichnis Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) Schulordnung für das Gymnasium in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) Anlagen zur GSO Zeugnismuster Gymnasien Anhang
MehrErziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
BLLV Bezirksverband Mittelfranken - 1. Vorsitzender Stelzergasse 15, 91788 Pappenheim Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bezirksverband Mittelfranken 1. Vorsitzender Gerhard Gronauer Stelzergasse
MehrDie neue Form der Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen
Die neue Form der Leistungsbewertung im Förderschwerpunkt Lernen Neuerungen im Zuge der Einführung des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus,
MehrGeschäftsordnung des Abendgymnasiums
Geschäftsordnung des Abendgymnasiums 1. Die Anmeldung (1) Sie können sich nur persönlich anmelden. Postalische oder fernmündliche Anmeldungen haben keine Gültigkeit. (2) Sie werden direkt bei der Anmeldung
MehrLandesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom
Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der
MehrSonstige: Abitur in Religion
Sonstige: Abitur in Religion Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (ABl. S. 360). Gült. Verz. Nr. 723 Aufgrund der
MehrUK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen
2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13
MehrSchulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm
3 2 / Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm 1 Aufbau 1. Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen: - der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe, - musikalische
MehrAn die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb des:
Meldeschluss: 01.02. jeden Jahres Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung für den Hauptschulabschluss und für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gemäß der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe-S
MehrMerkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10
Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10 entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
MehrBetreuungsvertrag für das Betreuungsangebot der Willi-Ziegler-Schule Villingen im Rahmen des Pakts für den Nachmittag
Betreuungsvertrag für das Betreuungsangebot der Willi-Ziegler-Schule Villingen im Rahmen des Pakts für den Nachmittag Zwischen dem Landkreis Gießen, vertreten durch den Kreisausschuss, dieser vertreten
MehrMerkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
Bezirksregierung Detmold Merkblatt über die Externenprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses entsprechend der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22.10.2007
MehrInformationen zur gymnasialen Oberstufe. SESB Französisch
Informationen zur gymnasialen Oberstufe SESB Französisch 13jähriger Bildungsgang mit ergänzenden Hinweisen zum 12jährigen Bildungsgang 22.02.2016 (Neumann-Voss) 1 Stundentafel der Einführungsphase Fächer
MehrInformationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013
Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss
MehrKURSHEFT. (Vorname und Name) Geburtsdatum: Bekenntnis: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Eintritt in die Einführungsphase:
Name und Ort der Schule: KURSHEFT Schüler-Nr. (Vorname und Name) Geburtsdatum: Bekenntnis: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon: Eintritt in die Einführungsphase: Eintritt in die Qualifikationsphase:
Mehr4. Rechtliche Bestimmungen und amtliche Vorgaben für Zeugnisse
4. Rechtliche Bestimmungen und amtliche Vorgaben für Zeugnisse Abschnitt 4.1 stellt zunächst die einschlägigen Rechtsnormen zusammen. Im darauffolgenden Abschnitt 4.2 werden weitere Anforderungen an Zeugnisse
MehrDie gymnasiale Oberstufe
Die gymnasiale Oberstufe Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler des Jahrgangs 9 (Gymnasium) und des Jahrgangs 10 (Realschule) gymnasium am wall verden Die gymnasiale Oberstufe Ziel: Allgemeine
Mehra) von der Hauptschule zur Realschule oder zum Gymnasium oder b) von der Realschule zum Gymnasium wechseln zu lassen.
Übergänge gestalten - hier: Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe APO SI 11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe (1) Stellt die Erprobungsstufenkonferenz nach dem jeweils ersten
MehrSchüler*inneninformation
marcel-breuer-schule, Gustav-Adolf-Str. 66, 13086 Berlin Schüler*innen der Gymnasialen Oberstufe marcel-breuer-schule Berufsschule, Berufsfachschule, Fachoberschule und Berufsoberschule Gustav-Adolf-Straße
MehrSchulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda
Schulvertrag Marienschule Fulda Staatlich anerkanntes Gymnasium für Mädchen Rechtsträger: Stiftung Marienschule Fulda S c h u l v e r t r a g Die Marienschule Fulda in der Lindenstr. 27, 36037 Fulda, ist
MehrHinweis zur Benutzung 8. 1 Geltungsbereich 11
Hinweis zur Benutzung 8 Abschnitt I: Allgemeines 1 Geltungsbereich 11 Abschnitt II: Aufnahme und Schulwechsel 2 Aufnahme in die Volksschule 13 3 Übertritt an eine andere Schule 18 4 Überweisung an eine
MehrGYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL
GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL www.gemeinsam-bilden.de GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL Im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen wird zum Schuljahr
MehrWINFRIEDSCHULE FULDA Gymnasium des Landkreises Fulda
MuKu WINFRIEDSCHULE FULDA Gymnasium des Landkreises Fulda DAS PARALLELANGEBOT AN DER WINFRIEDSCHULE DIE MÖGLICHKEIT, DAS ABITUR NACH 8 ODER JAHREN ZU ERWERBEN Was verbirgt sich hinter dem Parallelangebot?
MehrGesetze und Gremien im Schulwesen
Gesetze und Gremien im Schulwesen Gesetze Grundgesetz Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes
Mehr*) Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 12. Juli 2011 (K.u.U. S. 120) Allgemeine Ziele und Grundsätze 1. ABSCHNITT
Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: MVersetzO BW 2010 Ausfertigungsdatum: 12.12.2010 Gültig ab: 26.01.2011 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2011, 9 Gliederungs-Nr: 2200-3 Verordnung des Kultusministeriums
Mehrzur vorübergehend weiter geltenden Fassung Versetzungsordnung Gymnasien
zum Vorschriftenverzeichnis zur vorübergehend weiter geltenden Fassung Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Gymnasien der Normalform und an Gymnasien in Aufbauform mit Heim
MehrSatzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom
Satzung für den Kindergarten Arzbach der Gemeinde Wackersberg (Kindergartensatzung) vom 15.10.2002 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs.1 Nr.1 der Gemeindeordnung erläßt die Gemeinde Wackersberg folgende
MehrFremdsprache abgelegte mündliche Prüfung qualifizierend in einem gesonderten Zertifikat, das dem Abiturzeugnis beizufügen ist, zu bescheinigen.
223 410 Abiturzeugnisse an Gymnasien, beruflichen Gymnasien, Kollegs, Abendgymnasien und Integrierten Gesamtschulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 12. Januar
MehrIndividueller Schüleraustausch
Individueller Schüleraustausch in der Sekundarstufe 1 Grundsätzlich gilt: Auslandsaufenthalte finden in der Oberstufe statt und nicht in der Sekundarstufe 1. In den fünf Jahren der Unter- und Mittelstufe
MehrInformationen zur gymnasialen Oberstufe - Einführungsphase. Grundsätzliches
Informationen zur gymnasialen Oberstufe - Einführungsphase Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler, im Folgenden habe ich die für die Einführungsphase relevanten Informationen knapp zusammengefasst.
MehrGemeinschaft Bildung Zukunft. Gymnasium Schramberg
März 17 Gymnasium Schramberg Die gymnasiale Oberstufe an allgemein bildenden Gymnasien Baden-Württemberg Gültig ab Schuljahr 2008/09 (Abitur 2019) Aufbau der Präsentation Kursstufe: Organisation, und Verlauf
Mehrche Jahrgangsstufe die Schülerin oder der Schüler aufgenommen wird, wobei in der Regel von der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe auszugehen ist.
Landesverordnung über die Aufnahme und das Aufsteigen im Unterricht nach Jahrgangsstufen an den Gymnasien (Sekundarstufe I) (Schulartverordnung Gymnasien - SAVOGym) Vom 22. Juni 2007 Aufgrund des 16 Abs.
MehrSatzung. - Kindergartensatzung -
Satzung für den Kindergarten Michaelsbuch der Gemeinde Stephansposching - Kindergartensatzung - vom 06.09.2006 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
MehrGemeinde Öhningen. Entgeltordnung. für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten
Gemeinde Öhningen Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Verlässlichen Grundschule und der Nachmittagsbetreuung in den Schulen und Kindergärten Der Gemeinderat hat in der öffentlichen Sitzung am 18.09.2012
MehrOrdnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven
Ordnung für die öffentliche Erwachsenenschule Bremen und die Abendschule Bremerhaven Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.1988 bis 31.07.2005 V aufgeh. durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni
MehrAuszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO)
Auszug aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Werkrealschulen (Werkrealschulverordnung - WRSVO) Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dauer der Ausbildung, Bezeichnungen
MehrINFORMATIONEN FÜR SCHÜLER
INFORMATIONEN FÜR SCHÜLER von A Z Schuljahr 2016-17 Allgemeines Unsere Sekretärinnen, alle Lehrer und die Schulleitung haben immer ein offenes Ohr und offene Türen. Beurlaubung Der Antrag (formlos oder
MehrÜbertritt an die Realschule. Herzlich willkommen zum Info-Abend
Übertritt an die Realschule Herzlich willkommen zum Info-Abend Ein Weg im bayerischen Bildungssystem: Die Realschule Der Bildungsauftrag der Realschule Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und
MehrAusführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO
Beate Schabert-Zeidler Vorsitzende Richterin Verwaltungsgericht Augsburg Ausführungen zu Art 86 BayEUG ivm 16,17 GSO Ordnungsmaßnahmen sind zunächst allgemein für alle Schularten im BayEUG geregelt. Dort
MehrWillkommen! Heiber. THG - GO: Übergang zur Einführungsphase 1
Willkommen! Einführungsphase 1 THG Die Theo Einführungsphase 2 Gymnasiale Oberstufe Klasse 5, 7,10 Gymnasium In zwei Jahren zum Abitur Allgemeine Hochschulreife ISS (Klasse 7 10/13) oder ISS in der Form
MehrMit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn:
1 Mit dem Übergang in die gymnasiale Oberstufe beginnt ein neuer Abschnitt in der Schullaufbahn: - Sie sind freiwillig in der gymnasialen Oberstufe - Ziel ist das Abitur also: Regelmäßiger Schulbesuch
Mehr