Allgemeine Rahmenbedingungen für die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste Graz

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1 Allgemeine Rahmenbedingungen für die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste Graz GRUNDLAGEN Die Tätigkeit der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste erfolgt auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG), des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes (StSBBG) und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) sowie der Förderungsrichtlinien (Qualitätskriterien) des Landes Steiermark für mobile Pflege- und Betreuungsdienste und der Regelungen des Sozialhilfeträgers Stadt Graz für die mobile Betreuung pflegebedürftiger KlientInnen. GRUNDSÄTZE, AUFGABEN UND ZIELE Der Sozialmedizinische Pflegedienst - Hauskrankenpflege Steiermark (SMP) ist eine der insgesamt fünf vom Land Steiermark anerkannten Trägerorganisationen (TO) für mobile Pflege- und Betreuungsdienste. Entsprechend dem Leitsatz Leben braucht Qualität steht der SMP für eine am Bedarf und an den individuellen Bedürfnissen der betreuten Menschen ausgerichtete, qualitätvolle Pflege und Betreuung in deren Wohnbereich. Die Pflege- und Betreuungstätigkeit der MitarbeiterInnen des SMP erfolgt geplant und systematisch nach den Grundsätzen des Unternehmens- und Pflegeleitbildes, auf dem aktuellen Wissensstand der Pflege und in enger Zusammenarbeit mit den anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Die Basis dafür bilden die og. gesetzlichen Regelungen sowie vertragliche Vereinbarungen mit Sozialhilfeverbänden, Gemeinden, Pflegevereinen und Betreuten. Die mobile Pflege/Betreuung hat im Wesentlichen zum Ziel, die Lebensbedingungen der Betreuten zu optimieren und die Führung eines selbstbestimmten Lebens im Alter sowie das Verbleiben in der gewohnten Umgebung zu ermöglichen. Grundsätzlich sind die Pflege- und Betreuungstätigkeiten als Ergänzung und Unterstützung der familiären Pflege und Betreuung und nicht als deren Ersatz zu sehen! BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND LEISTUNGSUMFANG Hauskrankenpflege ist fachlich qualifizierte Pflege und Betreuung von kranken und pflegebedürftigen Menschen jeden Alters durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen (DGKP). Die Tätigkeit umfasst die eigenverantwortliche Planung, Durchführung, Kontrolle und Dokumentation der erforderlichen Pflege und Betreuung und gesundheitsförderlicher Maßnahmen sowie die Durchführung pflegerisch/ therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung. Aufgabe der Pflegehilfe ist es, die diplomierten Fachkräfte bei der Durchführung der geplanten Pflege- und Betreuung zu unterstützen. Altenhilfe (durch FachsozialbetreuerInnen Altenarbeit) umfasst die Begleitung, Betreuung und Unterstützung von älteren Menschen zur Verbesserung bzw. Erhaltung ihrer Lebensqualität. Heimhilfe dient der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen bei der Führung des Haushaltes und der Abwicklung von Aktivitäten des täglichen Lebens, wie Reinigen und Beheizen der Wohnung, Erledigung von Besorgungen, Unterstützung bei der Essensversorgung, bei der Körperpflege und dergleichen mehr. Alle Dienstleistungen folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Die Trägerorganisation (TO) hat sich verpflichtet, die Versorgung in der von ihr übernommenen örtlichen Betreuungszone im Rahmen des zuerkannten Stundenkontingentes hauptverantwortlich sicherzustellen. Im Falle der personellen Ressourcenknappheit obliegt es der hauptverantwortlichen TO, die ersatzweise Versorgung ihrer Klienten über andere private Wohlfahrtsträger sicherzustellen.

2 Die Pflege- und Betreuungsdienste können grundsätzlich in der Zeit von Uhr bis Uhr vereinbart werden. Im Bedarfsfalle werden die Pflege- und Betreuungsdienste auch an Wochenenden und Feiertagen sowie am Abend bis längstens 21 Uhr (Ende) erbracht. Die TO gewährleistet, an Werktagen für zumindest 1 Stunde für Angehörige und Ratsuchende für allfällige Rückfragen oder Problemstellungen am Stützpunkt erreichbar zu sein und darüber hinaus, zu jeder Zeit bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen per Anrufbeantworter Nachrichten entgegen zu nehmen und ehestmöglich zu bearbeiten. MITNAHME VON BETREUTEN Die Mitnahme von Betreuten im Dienst- bzw. Privatfahrzeug von MitarbeiterInnen der TO im Rahmen der Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches kann nur in begründeten Fällen, bei Vorliegen einer körperlichen Einschränkung des Betreuten und entsprechendem Unterstützungsbedarf erfolgen. Für solche Fahrten wird der/dem Betreuten das jeweilige amtliche Kilometergeld und die Zeit von Beginn bis zum Ende der Fahrt entsprechend dem jeweiligen Kliententarif verrechnet. Bei allfälligen Beschädigungen am Fahrzeug durch den/die Betreute(n), haftet der/die Betreute für den entstandenen Schaden. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht. Die Mitnahme von nicht selbstbestimmten Personen ist nicht möglich. PFLEGE-/BETREUUNGSTEAM Die TO verpflichtet sich, nur entsprechend qualifizierte und zuverlässige MitarbeiterInnen zur Durchführung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste einzusetzen. Dem/der Betreuten wird eine für ihn/sie verantwortliche Bezugsperson durch die TO zugeordnet und bekannt gegeben. Die Pflege- und Betreuungspersonen unterliegen der Schweigepflicht über alle ihnen in der Ausübung der Pflege- und Betreuungstätigkeit bekannt gewordenen persönlichen Umstände der betreuten Personen. Den MitarbeiterInnen ist es untersagt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Trinkgelder oder Geschenke welcher Art immer anzunehmen, auch nicht zu Gunsten Dritter. FESTSTELLUNG DES PFLEGE- / BETREUUNGSBEDARFES Die Erstabklärung und Einschätzung des Pflege- und Betreuungsbedarfes (auch bei ausschließlichem Heimhilfeneinsatz) hat entsprechend den Bestimmungen des Landes Steiermark und der Stadt Graz ausnahmslos durch eine Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson (DGKP) zu erfolgen. Bei Zustandekommen einer Betreuung, wird ein Betreuungsvertrag zwischen der betreuten Person und der TO abgeschlossen. Darin wird von der Einsatzleitung - in Abstimmung mit den Betreuten bzw. Angehörigen - auf Basis des ersten Einschätzungsergebnisses, u.a. der jeweils erforderliche Fachdienst, das voraussichtliche zeitliche Ausmaß der Pflege/Betreuung, Häufigkeit und Zeitpunkt der Einsätze sowie der anzuwendende Tarif festgehalten. Die Stadt Graz behält sich jedoch vor, das von ihr geförderte Betreuungsausmaß und die Betreuungsart zu überprüfen und gegebenenfalls festzusetzen. Kommt kein Betreuungsvertrag zustande, wird der vom Land Steiermark bzw. der von der Stadt Graz festgesetzte Abklärungstarif lt. Tariftabelle verrechnet. Im Rahmen der Feststellung des jew. Pflege- und Betreuungsbedarfes durch die DGKP, erfolgt auch eine gezielte Beratung und Information hinsichtlich der individuell notwendigen Pflegehilfsmittel, über Krankheitsvorbeugung und die Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen.

3 Bei Veränderungen des Gesundheitszustandes bzw. Änderung der Lebensumstände des/der Betreuten (z.b. nach Krankenhausaufenthalt etc.) ist - nach neuerlicher Abklärung durch die DGKP - eine Änderung des Fachdienstes und des Betreuungsausmaßes jederzeit möglich. DOKUMENTATION UND FACHLICHE KONTROLLE DER PFLEGE/BETREUUNG Die entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führende Planung und Dokumentation der Pflege- und Betreuungstätigkeit sowie regelmäßige Pflegevisiten sind wesentliche und unabdingbare Elemente zur Gewährleistung der Qualität und Sicherheit der Pflege/Betreuung, und zählen daher zur verrechenbaren Pflege- und Betreuungszeit. Erfolgt eine Betreuung ausschließlich durch die Altenhilfe und/oder Heimhilfe, so werden im Sinne der Qualitätssicherung zumindest vierteljährlich Kontrollbesuche durch eine DGKP durchgeführt. Spätestens nach einem Jahr hat lt. Förderungsrichtlinien des Landes eine neuerliche Abklärung und Einschätzung des Pflege-/Betreuungsbedarfes durch eine DGKP zu erfolgen. ABLEHNUNG ERFORDERLICHER PFLEGE/BETREUUNG Die TO ist von jeglicher Haftung befreit, wenn durch die DGKP ein Pflege-/Betreuungsbedarf festgestellt wird, die notwendige Pflege/Betreuung jedoch von Seite der pflege-/betreuungsbedürftigen Person bzw. ihres/seines gesetzlichen Vertreters abgelehnt wird. VORAUSSETZUNG DER PFLEGE- / BETREUUNGSLEISTUNG Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die mobilen Pflege- und Betreuungsdienste ist die Beistellung eines pflegegerechten Milieus durch den/die Betreute(n) nach Maßgabe dessen/deren sozialer Verhältnisse. Der/die Betreute (gesetzl. Vertreter) erklärt sich ausdrücklich einverstanden, dass vorhandene eigene Pflegehilfsmittel bei der Betreuung mit verwendet werden können. FINANZIERUNG Die Finanzierung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste erfolgt anteilig durch das Land Steiermark, die Stadt Graz (Wohnsitzgemeinde) und durch einen sozial gestaffelten Selbstkostenbeitrag (Tarif) des/der Betreuten. Eine Zuzahlung von Seiten der Stadt Graz erfolgt ausschließlich bei Betreuung in den Privathaushalten der Betreuten in der Stadt Graz und nur bei Betreuten, die ihren Hauptwohnsitz (i.s.d. Meldegesetzes) in der Stadt Graz haben. Eine Zuzahlung des Landes Steiermark erfolgt nur bei Betreuten, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Steiermark haben. Eine Zuzahlung des Landes erfolgt nicht für: Ausschließliche Heimhilfeeinsätze bei Klienten, die kein Pflegegeld beziehen oder deren monatliches Nettoeinkommen den Betrag von dzt ,-- (Einzelperson) bzw ,-- (zwei Personen) übersteigt, weiters für Dienste der Altenhilfe an Feiertagen und am Wochenende, sowie bei allen Einsätzen nach 21 Uhr.

4 SELBSTKOSTENBEITRAG (TARIF) Die Ermittlung des Selbstkostenbeitrages (Tarif) der/des Betreuten und die vorzunehmende Einstufung erfolgt aufgrund der aktuellen, von der Stadt Graz genehmigten Regelungen und Tarifsätze. Bei Abschluss des Betreuungsvertrages werden dem/der Betreuten diese Tarifsätze (Formblatt KlientInnenbeiträge) ausgehändigt und zur Kenntnis gebracht. Für die Einstufung in die Tariftabelle ist das monatliche Haushaltsnettoeinkommen (inkl. Ehepartner, Lebensgefährten) inkl. aller Einkünfte aus Mieten, Pacht, Einheitswert, Zinserträge etc., entsprechend den geltenden Einstufungsrichtlinien maßgeblich. Die Tariffestsetzung erfolgt schriftlich nach Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise (Pensions-, Pflegegeldbescheid etc.). Der/die Betreute erklärt sich einverstanden, dazu seine/ihre Einkommensverhältnisse jährlich am Jahresbeginn neu offenzulegen. Bei Nichtoffenlegung kommt der jeweilige Höchsttarif lt. KlientInnenbeitragsmodell zur Anwendung. Wurde durch unvollständige oder unrichtige Angaben des/der Betreuten von der TO ein zu niedriger Betreuungsbeitrag verrechnet, ist diese zur Nachforderung des Differenzbetrages berechtigt. Pro Hausbesuch wird ein Fahrtkostenpauschale verrechnet, wobei auch bei mehrmaligen Hausbesuchen je Fachbereich maximal ein Fahrtkostenpauschale pro Tag verrechnet wird. Die aktuelle Höhe der Pauschalen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur Tarifberechnung, welches in seiner jeweils aktuellen Fassung einen Bestandteil dieser Rahmenbedingungen darstellt. LEISTUNGSABRECHNUNG Die Leistungsabrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein. Grundlage dafür sind die lt. Leistungsnachweis der Stadt Graz erbrachten und dokumentierten Pflege-/Betreuungszeiten. Mit der Unterschrift des/der Betreuten am Leistungsnachweis wird die Richtigkeit der Aufzeichnungen anerkannt. Das Original des Leistungsnachweises verbleibt beim Betreuten. Die Betreuungszeit beginnt bei Eintritt und endet bei Verlassen der Wohnung. Die Uhrzeit wird in 5-Minuten-Schritten eingetragen. Die dem/der Betreuten in Rechnung gestellte Betreuungszeit umfasst sämtliche während des Hausbesuches erbrachten Pflege-/Betreuungsleistungen inkl. der dazu erforderlichen organisatorischen und/oder administrativen Tätigkeiten (z.b. Pflegeplanung/ dokumentation etc.) sowie außerhäusliche Verrichtungen (Einkauf, Apotheke, Arzt, Bank- und Postwege), Zeiten für die Durchführung der Erst- bzw. Kontrollabklärung durch die DGKP etc. Kosten für vom Betreuten beizustellende Pflegehilfsmittel sind nicht im Tarif enthalten und werden in der monatlichen Abrechnung gesondert ausgewiesen. Bei Nichtanwesenheit des/der Betreuten beim vereinbarten Hausbesuch wird die doppelte Fahrtkostenpauschale verrechnet. MEDIZINISCHE HAUSKRANKENPFLEGE Unter medizinischer Hauskrankenpflege wird vom Hausarzt angeordnete und vom Chefarzt der zuständigen Krankenkasse bewilligte, krankenhausersetzende Pflege durch DGKP verstanden. In diesen Fällen leistet die zuständige Krankenkasse einen Kostenbeitrag je Hausbesuch. Diese Zuzahlung wird direkt mit der TO abgerechnet. Der Zuzahlungsbetrag vermindert den Rechnungsbetrag des Betreuten im entsprechenden Ausmaß. Sollte der Zuschuss der Krankenkasse höher sein als der Rechnungsbetrag, entsteht daraus jedoch kein Guthaben der/des Betreuten.

5 PFLEGEGELD Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen abzudecken, und wird ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung in die Tarifberechnung miteinbezogen. Eine rückwirkende Erhöhung der Pflegegeldstufe bewirkt daher auch eine Nachverrechnung des Differenzbetrages. EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG Die Stadt Graz Sozialamt gewährleistet gem. Stmk. Sozialhilfegesetz (SHG) die Durchführung der mobilen Pflegeund Betreuungsdienste im Stadtgebiet dahingehend, dass die TO den Pflege- und Betreuungsbedürftigen Dienste durch Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwestern/pfleger, PflegehelferInnen, FachsozialbetreuerInnen und/oder HeimhelferInnen zur Verfügung stellen. Bei Einhaltung der dazu geltenden Regelungen der Stadt Graz, erfolgt eine Zuzahlung der Stadt je geleisteter Betreuungsstunde. Der/die Betreute erklärt sich bis auf Widerruf damit einverstanden, dass die Zuzahlung durch die Stadt Graz bei Leistungserbringung direkt an die TO ausbezahlt wird. Diese Zuzahlung der Stadt Graz vermindert daher im entsprechenden Ausmaß den Rechnungsbetrag des Betreuten. RECHNUNGSBEGLEICHUNG/ZAHLUNGSZIEL Die Rechnungsbegleichung per Bankeinzugsverfahren stellt die für den Betreuten einfachste und kostengünstigste Variante dar. Bei Zahlungsverzug und nach qualifizierter Zahlungsaufforderung (Mahnspesen) behält sich die TO vor, alle offenen Beträge mit rechtsfreundlicher Unterstützung einzufordern. Bei Fragen zur Leistungsabrechnung steht den Betreuten die jeweilige Einsatzleitung im Stützpunkt der mobilen Dienste oder die Landesgeschäftsstelle des SMP in Graz unter Tel.Nr.: (0316) , Fax: DW 8, zur Verfügung DATENSCHUTZ Bei Inanspruchnahme von Zuzahlungen seitens des Landes Steiermark bzw. der Stadt Graz bzw. einer anderen Gemeinde stimmt der/die Betreute mit seiner/ihrer Unterschrift zu, dass sämtliche für die Pflege/Betreuung sowie für die Abrechnung relevanten Daten an das Land Steiermark und an die Stadt Graz/Gemeinde weitergegeben werden können und von den Kontrollorganen des Landes und der Stadt Graz Einsicht in die Pflegedokumentation genommen werden kann. Um die erforderliche Betreuungskontinuität zu gewährleisten, erklärt sich der/die Betreute mit seiner/ihrer Unterschrift weiters einverstanden, dass die hiezu erforderlichen Gesundheitsdaten auch anderen betreuenden oder behandelnden Institutionen zur Verfügung gestellt werden können und von diesen im Bedarfsfall auch Einblick in die Pflege- und Betreuungsdokumentation genommen werden kann. Der Betreute erklärt sich mit der Speicherung der für die Betreuung und Leistungsverrechnung erforderlichen Daten auf Datenträger einverstanden RÜCKTRITTSERKLÄRUNG / VERTRAGSBEENDIGUNG Eine Beendigung der bestehenden Betreuungsvereinbarung ist über Wunsch des/der Betreuten jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Der/die Betreute ist lediglich verpflichtet, seinen/ihren Wunsch nach Beendigung des

6 Betreuungsverhältnisses gegenüber der Trägerorganisation SMP persönlich, telefonisch oder schriftlich, per Telefax oder , nachvollziehbar bekannt zu geben. Eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die TO kann nur aus wichtigen Gründen schriftlich unter Angabe der Gründe und unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist zum 15. des jeweiligen Monats oder zum jeweiligen Monatsende erfolgen, wobei mindestens 14 Tage vor Ausspruch der Kündigung gegenüber dem/der Betreuten, die Pflegefachgruppe der Stadt Graz über die beabsichtigte Kündigung verständigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Pflege und Betreuung durch die jeweilige Berufsgruppe, oder der Einsatz notwendiger Pflegehilfsmittel (zb Pflegebetten, etc.) vom der/dem Betreuten abgelehnt wird, sodass eine fachgerechte und den geltenden Bestimmungen entsprechende Pflege/Betreuung nicht gewährleistet werden kann eine Gefährdung der MitarbeiterInnen der TO (z.b. durch tätliche Übergriffe, sexuelle Belästigung, aggressive Haustiere, etc.) vorliegt bei Zahlungsverzug nach wiederholter schriftlicher Mahnung bzw. bei Zahlungsrückstand von mindestens 3 Monaten. 24 STUNDEN PERSONENBETREUUNG Die TO kann bei Bedarf und auf Wunsch eine 24 Stunden - Personenbetreuung über einen Vertragspartner beistellen. In diesen Fällen wird die Qualitätssicherung der Personenbetreuung von den Fachkräften der TO wahrgenommen. Für die Personenbetreuung ist jedoch ein eigener Betreuungsvertrag mit dem Leistungsanbieter abzuschließen. Die Verrechnung dieser Leistungen erfolgt ebenfalls direkt mit dem Leistungserbringer. PATIENTEN- UND PFLEGEOMBUDSCHAFT Für die Vertretung der Interessen der Betreuten ist die Patienten- und Pflegeombudschaft beim Amt der Stmk. Landesregierung, Friedrichgasse 6, 8010 Graz, Tel. 0316/ , zuständig.

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