Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen 09/2005 Averosa Auszug Quelle: Deutsches Zentrum für Altersfragen/ Runder Tisch Pflege

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1 Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen 09/2005 Averosa Auszug Quelle: Deutsches Zentrum für Altersfragen/ Runder Tisch Pflege Artikel I Selbstbestimmung und Hilfe zur Selbsthilfe Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Hilfe zur Selbsthilfe und auf Unterstützung, um ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben führen zu können. Ihren Lebensort, die Art der Hilfe und die Form der Pflege auszuwählen und zu wechseln. dass alle an Ihrer Pflege, Betreuung und Behandlung Beteiligten, partnerschaftlich in Ihrem Interesse zusammenarbeiten. Ihre finanziellen, behördlichen und rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten so lange wie möglich selbstbestimmt zu regeln und dabei nötigenfalls Unterstützung zu erhalten. Ihren Wohnraum jederzeit betreten, verlassen und abschließen zu können. Ihren Tagesablauf selbstbestimmt zu gestalten und die dazu erforderliche Hilfestellung zu erhalten. Dass Ihr Wille beachtet und Ihre Wünsche berücksichtigt werden. Ihre Beschwerden anzubringen und darin ernst genommen zu werden. dass der Dienst oder die Einrichtung gemeinsam mit Ihnen darüber entscheidet, ob und inwieweit Leistungen, die Sie miteinander vereinbart haben, verändert werden. dass Ihre vorsorglichen Willensbekundungen und Anordnungen z.b. in einer Vorsorgevollmacht beachtet werden. Ihren Pflegedienst, die Einrichtung, den Arzt, Zahnarzt und Ihre Apotheke frei zu wählen.

2 Artikel II Körperliche und seelische Unversehrtheit, Freiheit und Sicherheit Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, vor Gefahren für Leib und Seele geschützt zu werden.. vor körperlicher Gewalt geschützt zu werden. vor jeder Art von entwürdigendem Verhalten geschützt zu werden. vor Vernachlässigungen geschützt zu werden. vor witterungsbedingten Schäden geschützt zu werden. vor unsachgemäßer Medikamentengabe geschützt zu werden. vor unangezeigten medizinischen und pflegerischen Maßnahmen geschützt zu werden. vor fachlich und rechtlich unbegründeter Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen geschützt zu werden. Artikel III Privatheit Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre. zu bestimmen, wer zu welchem Zeitpunkt Zutritt zu Ihren Räumen hat. jederzeit Besuch zu empfangen oder abzulehnen. Ihren Wohnraum in der Einrichtung mit persönlichen Gegenständen auszustatten. dass Ihnen die Möglichkeit vertraulicher Gespräche eingeräumt wird. dass Ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse in der Pflege berücksichtigt werden. dass Ihre sexuelle Orientierung und Selbstbestimmung einschließlich Ihr Wunsch nach intimen Beziehungen respektiert wird.

3 dass Ihre Daten und Dokumente vertraulich behandelt werden. dass Ihre Briefe oder elektronischen Nachrichten nicht ohne Ihre Zustimmung von Dritten in Empfang genommen, geöffnet oder gelesen werden. Artikel IV Pflege, Betreuung und Behandlung Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. auf Zugang zu diagnostischen Verfahren und Behandlungs-maßnahmen. dass Ihr Bedarf an Gesundheitsfürsorge rechtzeitig erkannt und Maßnahmen zum Erhalt, zur Verbesserung oder zum Wiedererlangen Ihrer Selbstständigkeit rechtzeitig eingeleitet werden. dass Ihr persönlicher Pflege- und Betreuungsbedarf festgestellt und Ihre Pflege gemeinsam mit Ihnen zielgerichtet geplant wird. dass Ihr persönlicher Lebenshintergrund und Ihre Gewohnheiten in die Pflege einbezogen werden. von fachlich kompetenten und zugewandten Personen gepflegt und betreut zu werden, wenn Sie professionelle Hilfe benötigen. auf Beständigkeit, bei den für Ihre Pflege, Betreuung und Behandlung zuständigen Personen. dass Pflege entsprechend dem aktuellen Stand medizinisch pflegerischer Erkenntnisse umgesetzt wird. Unterstützung zur Bewegung zu erhalten. dass Ihre Schmerzen und sonstige belastende Symptome fachgerecht behandelt und gelindert werden. dass Ihre Angehörigen in ihre Pflege und Behandlung einbezogen werden.

4 Artikel V Information, Beratung und Aufklärung Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf umfassende Informationen über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege sowie der Behandlung. über Möglichkeiten, unabhängige Beratung zu Wohn-, Pflege- und Hilfeangeboten in Anspruch zu nehmen, umfassend und verständlich informiert zu werden. auf individuelle Anleitung, die sie unterstützt, Fähigkeiten zu entwickeln, die zur Erhaltung oder Wiedererlangung Ihrer gesundheitlichen Selbstpflegekompetenz beiträgt. umfassend und verständlich über Leistungen und Kosten und den Vertragsinhalt, den Sie mit dem Leistungsanbieter, abschließen wollen, informiert zu werden. Ihre Angehörigen in die Pflege mit einbezogen werden und diese über die notwendigen Informationen verfügen dass mit Ihnen offen und verständlich über pflegerische und medizinische Diagnosen sowie alle geplanten Maßnahmen, mögliche Risiken und Alternativen gesprochen wird. die Teilnahme an Forschungsvorhaben abzulehnen. jederzeit in Ihre Pflegedokumentation und andere Sie betreffende Unterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien anfertigen zu lassen.

5 Artikel VI Kommunikation, Wertschätzung und Teilhabe an der Gesellschaft Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf Wertschätzung, Austausch mit anderen Menschen und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. dass man Ihnen mit Respekt und Höflichkeit begegnet. auf Hilfe zur Nutzung von Kommunikationsdiensten, - hilfsmitteln oder geräten, wenn dies für Sie notwendig ist, um zu kommunizieren oder sich zu informieren. auf Teilhabe an Beschäftigungen und Aktivitäten sowie am gesellschaftlichen Leben. in Ihrer Einrichtung an den dortigen Lebensbedingungen mitzuwirken. auf Unterstützung zur Ausübung Ihrer Mitwirkungsrechte als Bürgerin oder Bürger. Artikel VII Religion, Kultur und Weltanschauung Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, seiner Kultur und Weltanschauung entsprechend zu leben und seine Religion auszuüben. Ihre Religion auszuüben. auf spirituellen und seelsorgerischen Beistand. dass Ihre kulturellen und religiösen Gewohnheiten und Bedürfnisse sowohl im täglichen Umgang als auch in der Pflege, Behandlung und Betreuung berücksichtig werden. dass Ihre persönliche Weltanschauung respektiert wird.

6 Artikel VIII Palliative Begleitung, Sterben und Tod Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht, in Würde zu sterben. in der letzten Phase Ihres Lebens, Ihren Wünschen entsprechend behandelt und begleitet zu werden. dass Ihre vorsorglichen Willensbekundungen und Anordnungen z.b. in einer Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht zur Pflege und Behandlung am Ende Ihres Lebens beachtet werden. dass Ihre Schmerzen und Beschwerden gelindert werden und Ihre Lebensqualität bis zuletzt weit möglichst erhalten bleibt. dass Ihre Angehörigen oder sonstige Vertrauenspersonen Ihren Wünschen entsprechend informiert, in die Sterbebegleitung einbezogen werden und hierbei Unterstützung erfahren. dass alle Bemühungen darauf gerichtet sind, dass Sie an dem Ort sterben können, den Sie wünschen. dass Sie als Verstorbene bzw. Verstorbener mit Sensibilität, Respekt und Würde behandelt werden und Ihre zu Lebzeiten geäußerten Wünsche Berücksichtigung finden. zu entscheiden, ob eine Organentnahme möglich ist.

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