Prof. Dr. Tobias Fröschle. Familienrecht I. Wintersemester 2005/06

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1 Prof. Dr. Tobias Fröschle Familienrecht I Wintersemester 2005/06

2 Inhaltsverzeichnis I. Einführung... 3 A. Gegenstand des Familienrechts und dieser Vorlesung... 3 B. Überblick... 3 C. Besonderer Schutz der Ehe... 4 II. Lebensgemeinschaften... 6 A. Definition... 6 B. Rechtsordnung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft... 6 C. Rechtsfolgen der Auflösung... 8 III. Verlöbnis A. Rechtsnatur, Zustandekommen B. Beendigung des Verlöbnisses C. Folgen der Beendigung des Verlöbnisses IV. Ehe A. Eheschließung B. Ehenichtigkeit und ihre Folgen C. Eheaufhebung und ihre Folgen D. Ehewirkungen E. Trennung und ihre Folgen...37 F. Scheidung G. Scheidungsfolgen V. Lebenspartnerschaft A. Lebenspartnerschaftsversprechen B. Begründung der Lebenspartnerschaft C. Fehlerhafte Lebenspartnerschaft D. Rechtswirkungen der Lebenspartnerschaft E. Trennung und Trennungsfolgen F. Aufhebung der Lebenspartnerschaft G. Folgen der Aufhebung der Lebenspartnerschaft... 75

3 - 3 - I. Einführung A. Gegenstand des Familienrechts und dieser Vorlesung Das Familienrecht befaßt sich mit den Beziehungen sich besonders nahstehender Personen zueinander. Es findet seine Berechtigung darin, daß die Familie mit ihrer gegenüber dem sonstigen gesellschaftlichen Leben gesteigerten Nähe der gegenseitigen Kontakte besonderen Regeln zu unterwerfen ist, weil die gleichen Regeln, wie sie unter Fremden gelten, nicht ohne weiteres auch für enge Beziehungen passen. Historisch hat das staatliche Familienrecht lange im Schatten des kirchlichen Rechts gestanden. Die Kirchen hatten im Laufe des Mittelalters die Befugnis, über Ehe und Verwandtschaft, teilweise auch über das Erbe zu urteilen, an sich gezogen. Erst die erstarkenden Nationalstaaten haben ihnen dieses Recht wieder genommen und das Familienrecht wieder zu staatlichem Recht gemacht. Als letztes verloren in Deutschland die Kirchen die Hoheit über den Eheschließungsakt, nämlich erst im 19. Jahrhundert, als im sog. Reichskulturkampf die obligatorische Zivilehe allgemein eingeführt wurde. Das Familienrecht kann man grob gliedern in Regeln für S die Paarebene und S die Gruppenebene. Auf der Paarebene sind im Familienrecht gesetzlich geregelt: S die Rechtsbeziehungen zwischen Verlobten ( BGB), S die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten ( BGB) und neuerdings auch zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner (LPartG). Nur ganz vereinzelt finden sich besondere Regeln über das außereheliche Zusammenleben. Das Recht der Lebensgemeinschaften, die weder Ehen noch Lebenspartnerschaften sind, ist keine einheitliche Rechtsmaterie, sondern setzt sich aus vielen Einzelfragen zusammen. Darauf werde ich später noch genauer eingehen. Auf der Gruppenebene finden sich Vorschriften über S die Verwandtschaft im Allgemeinen ( 1589, 1590, BGB), S das Eltern-Kind-Verhältnis im Besonderen ( e, BGB), S andere familienrechtliche Fürsorgeverhältnisse ( BGB). Mit der Gruppenebene befassen sich andere Veranstaltungen. Diese Veranstaltung beschäftigt sich mit dem Recht von Verlöbnis, Ehe, Lebenspartnerschaft und außerehelichen Lebensgemeinschaften. B. Überblick Menschen, die als Paar zusammenleben, tragen Konflikte in aller Regel nicht vor Gericht aus. Vorschriften, die das Zusammenleben als solches regeln, sind daher selten. Erhebliches Streitpotential entsteht dagen bei der Auflösung der Paarbeziehung. Vor ihrem Hintergrund sind die meisten Vorschriften zu sehen. Hier stellen sich insbesondere Fragen S der Verteilung der bisher gemeinsam genutzten Wohnung und sonstiger Gegenstände,

4 - 4 - S der gerechten Aufteilung von finanziellen Vor- und Nachteilen, die in der Gemeinschaft entstanden sind, S fortwirkender Solidarpflichten. Mit all dem beschäftigt sich diese Vorlesung. Damit klar ist, wovon jeweils die Rede ist, folgt nunmehr ein Überblick über die verschiedenen Arten von Lebensgemeinschaften. Für Paare, deren Partner verschiedenen Geschlechts sind, bildet die Ehe das Leitbild, an dem sich die Regelungen orientieren. Die Ehe verpflichtet die Partner zur gelebten Gemeinschaft ( 1353 I 2 BGB). Haben die Ehegatten die Lebensgemeinschaft nicht begründet oder aufgehoben, so leben sie getrennt ( 1567 I BGB). Das ist zunächst eigentlich ungesetzlich. Aus 1353 II BGB kann sich jedoch ergeben, daß die Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft endet. Damit endet noch nicht zugleich die Ehe. Es entsteht die Situation getrenntlebender Ehegatten. Im Vorfeld der Ehe regelt das Gesetz das Verlöbnis als das Rechtsverhältnis eines Paares, das sich die Ehe versprochen hat. Eine Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft kann außerhalb der Ehe nicht begründet werden. Ein entsprechender Vertrag wäre in Wahrheit eine formwidrige und damit nach 125 S. 1 BGB nichtige Ehe. Wohl aber können Mann und Frau tatsächlich wie Ehegatten zusammenleben. Man spricht dann von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Da sie ein rein tatsächliches Phänomen ist, endet sie, sobald sie von einem der Partner aufgegeben wird. Trennung und Aufhebung des Rechtsverhältnisses fallen bei ihr zusammen. Gleichgeschlechtliche Paare können seit dem 1. August 2001 eine Lebenspartnerschaft begründen. Das führt in vielen - aber nicht in allen - Aspekten ähnliche Rechtsfolgen herbei wie die Eheschließung. Anders als aus der Ehe folgt aus der Lebenspartnerschaft keine Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft, sondern nur zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Wohl aber geht das Gesetz davon aus, daß auch Lebenspartner regelmäßig eine echte Lebensgemeinschaft begründen. Tun sie dies ausnahmsweise nicht, kann man von einer atypischen Lebenspartnerschaft sprechen. Beenden Lebenspartner die von ihnen gelebte Lebensgemeinschaft, entsteht die Situation getrenntlebender Lebenspartner, die von der atypischen, aber intakten Lebenspartnerschaft unterschieden werden muß. Schließlich sind natürlich auch gleichgeschlechtliche Paare nicht daran gehindert, ohne Begründung einer Lebenspartnerschaft rein tatsächlich zusammenzuleben. Hier kann man von einer partnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft sprechen. Für sie wird aber in vielerlei Hinsicht dasselbe gelten wie für die eheähnliche Lebensgemeinschaft, da es - genau wie bei dieser - an speziellen gesetzlichen Regelungen fehlt. Auch der Lebenspartnerschaft kann wiederum ein Verlöbnis vorgelagert sein. C. Besonderer Schutz der Ehe Nach Art. 6 I GG steht die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Das unterscheidet sie von anderen Lebensgemeinschaften, deren Partner sich lediglich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) berufen können. Art. 6 I GG hat drei Bedeutungen: 1. Institutsgarantie Zunächst garantiert Art. 6 I GG die Ehe als Rechtsinstitut in ihrem Bestand. Garantiert wird nicht nur

5 - 5 - die Existenz eines Rechtsinstituts mit dem namen Ehe. Art. 6 I GG verbietet es auch, dieses Rechtsinstitut inhaltlich so zu verändern, daß es dem gesellschaftlich akzeptierten Institut Ehe nicht mehr entspricht. Der gesellschaftliche Konsens davon, was eine Ehe ausmacht, wird als Fundamentalstruktur der Ehe bezeichnet. Art. 6 I GG entzieht diese Fundamentalstruktur der Disposition des Gesetzgebers. Zur Fundamentalstruktur der Ehe gehören jedenfalls: S das Prinzip des freien Zugangs, S das Konsensualprinzip, S die Monogamie, S das Prinzip der Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner, S die Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft S das grundsätzliche Bekenntnis zur Unauflöslichkeit (Scheidung als Ausnahmefall); aber auch: S die grundsätzliche Möglichkeit zur Ehescheidung, die grundsätzliche Anerkennung einer jedem staatlichen Zugriff entzogenen ehelichen Intimsphäre. Umstritten ist, ob auch die obligatorische Zivilehe zur Fundamentalstruktur der Ehe gehört. Die Gleichberechtigung der Ehegatten wird man aber zur Fundamentalstruktur der Ehe rechnen müssen. Von Staats wegen dürfen Ungleichheiten freilich schon wegen Art. 3 II GG nicht an das Geschlecht anknüpfen. Art. 6 I GG dürfte aber auch die Anknüpfung von Ungleichheiten zwischen den Ehegatten an andere Merkmale verbieten (z.b. irgendwelche Privilegien des älteren Ehegatten). Die Bindung des Gesetzgebers an die Fundamentalstruktur der Ehe verhindert nicht etwa Reformen des Eherechts, auch nicht solche von grundlegender Bedeutung. Denn da die Fundamentalstruktur der Ehe an gesellschaftliche Überzeugungen anknüpft, unterliegt sie dem Wandel solcher Überzeugungen. Der Gesetzgeber darf die Ehe lediglich nicht gleichsam von oben verändern und damit die gesellschaftlichen Veränderungen vorwegnehmen oder überhaupt erst herbeiführen wollen. Er ist aber berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, schon eingetretene Änderungen der gesellschaftlichen Überzeugungen auch gesetzgeberisch nachzuvollziehen. So stand die Anerkennung einer jedem staatlichen Zugriff entzogenen ehelichen Intimsphäre früher der Anwendung einer Reihe von Tatbeständen des Sexualstrafrechts auch auf den ehelichen Verkehr entgegen. Die Vergewaltigung der eigenen Ehefrau war nur als Nötigung und Körperverletzung strafbar, da die sexuellen Beziehungen zwischen Eheleuten den Staat nichts angingen. Hierzu hat sich im Laufe der Jahrzehnte die gesellschaftliche Auffassung gewandelt. Nach heutiger Auffassung gehören nur diejenigen sexuellen Vorgänge zur ehelichen Intimsphäre, an denen beide Eheleute freiwillig beteiligt sind. Demzufolge ist das Sexualstrafrecht entsprechend ausgeweitet worden. Dagegen wäre eine Norm, die selbst Eheleuten bestimmte Sexualpraktiken auch auf freiwilliger Basis verbietet (wie z.b. in manchen Ländern Oral- oder Analverkehr), nach wie vor als Verstoß gegen Art. 6 I GG zu betrachten. 2. Grundsatznorm Art. 6 I GG verpflichtet den Gesetzgeber außerdem dazu, das einfache Recht ehefreundlich zu gestalten, und zwar in verschiedene Richtungen: S Er darf keine Bestimmungen erlassen, durch die das Leben in der Ehe unnötig erschwert wird

6 - 6 - (allgemeines Schädigungsverbot). S Ehegatten dürfen gegenüber Alleinstehenden und anderen Lebensformen nicht benachteiligt werden (Differenzierungverbot). Vorschriften, die nur für Ehegatten gelten, dürfen diese nur dann schlechter stellen, wenn dies gerade wegen der besonderen Bindungen zwischen Ehegatten geboten ist. S Der Staat muß Ehen und Familien fördern, das heißt, ihnen Vorteile gewähren, die er anderen Lebensformen nicht gewährt (Förderungs- oder Abstandsgebot). In der Ausgestaltung dieser Förderung hat er einen weiten Ermessensspielraum. Nicht zulässig ist die völlige Gleichbehandlung. Das steht z.b. einer ersatzlosen Streichung des Ehegattensplitting entgegen. Das BVerfG hat entschieden, daß das LPartG das Abstandsgebot selbst dann nicht verletzen würde, wenn es in der Sache kaum Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft gäbe. Die Begründung hierfür, nämlich daß Ehe und Lebenspartnerschaft keine konkurrierenden Lebensmodelle seien, weil die Ehe nur heterosexuellen, die Lebenspartnerschaft nur homosexuellen Paaren offenstehe, überzeugt allerdings nicht ganz. 3. Individualgrundrecht Schließlich ist Art. 6 I GG auch ein echtes Grundrecht. Gegen Maßnahmen, die in der oben beschriebenen Weise Art. 6 I GG verletzen, hat der davon direkt Betroffene einen gegen den Staat gerichteten Abwehranspruch, den er notfalls mit der Verfassungsbeschwerde geltendmachen kann. Darüber hinaus kann aus dem Förderungsgebot auch ein Teilhabeanspruch entstehen, der aber nur in Extremfällen auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein kann, weil der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Förderung einen weiten Ermessensspielraum hat. II. Lebensgemeinschaften A. Definition Eine klare Definition der Lebensgemeinschaft ist nicht möglich. Das Leben ist zu vielfältig, als daß alle Arten von denkbaren Gemeinschaften erfaßt werden könnten. Eheähnlich ist eine solche Gemeinschaft - und das ist die Abgrenzung zu schlichten Zweckgemeinschaften wie z.b. einer Wohngemeinschaft - wenn die Gemeinschafter tatsächlich wechselseitig füreinander einstehen und sich gegenseitig finanziell wie tatsächlich unterstützen, wenn sie - mit anderen Worten - das freiweillig leisten, wozu Ehegatten verpflichtet sind. Die wichtigste Gruppe bilden Liebende, die zwar wie Mann und Frau zusammenleben, aber den Eheschließungsakt nicht vollziehen, sei es, daß sie S nicht heiraten können (weil sie z.b. noch anderweitig verheiratet sind) oder S nicht heiraten wollen. Der wichtigste Unterschied zwischen einer echten Ehe und einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist der, daß letztere durch die Trennung beendet wird. Die Möglichkeit ihrer jederzeitigen Auflösung durch simple Trennung ist gerade ihr Kennzeichen. Vereinbarungen, die darauf hinauslaufen, dies auszuschließen oder zu erschweren, machen das ganze Rechtsverhältnis zu einer nach 125 S. 1 BGB formnichtigen Ehe.

7 - 7 - B. Rechtsordnung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft 1. Gesetzliche Regelungen Manche nehmen an, durch Eingehung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft stelle man sich außerhalb der Rechtsordnung. Das ist ein Irrtum. Es finden lediglich die familienrechtlichen Vorschriften keine Anwendung. Das bedeutet aber nicht, daß nicht Rechtsbeziehungen begründet würden. Die anwendbaren Vorschriften sind insoweit eben die des allgemeinen Schuld- und Sachenrechts. Vereinzelt werden Vorschriften außerhalb des Familienrechts, die an die Ehe oder Lebenspartnerschaft anknüpfen, auf Partner einer außerehelichen Lebensgmeinschaft analog angewendet. Das setzt aber stets voraus, daß es für den jeweiligen Gesetzeszweck gleichgültig ist, ob eine Verpflichtung zur Solidarität besteht und ob die Gemeinschaft jederzeit auflösbar ist. Außerdem darf die entsprechend angewendete Vorschrift auch nicht etwa den besonderen Schutz der Ehe bezwecken, sonst verstieße die entsprechende Anwendung gegen Art. 6 I GG (s.o.). Art. 6 I GG zwingt sogar zur entsprechenden Anwendung von Normen, die andernfalls Ehegatten gegenüber außerehelichen Partnern benachteiligen würden. Analog angewendet werden bestimmte Zeugnisverweigerungsrechte (z.b. aus 52 StPO), wohl deshalb, weil das Gesetz sie ohnehin auch Verlobten zugesteht und die Verlobung letztlich ein lockereres Band als eine eheähnliche Gemeinschaft sein kann. Nicht analog anwendbar sind dagegen z.b. die 844, 845 BGB, denn sie stellen auf den Wegfall einer Rechtspflicht zum Unterhalt ab. Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft erhält aber den Unterhalt freiwillig und ohnehin unter dem Vorbehalt jederzeitigen ersatzlosen Wegfalls. Auf partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaften können Vorschriften analog angewendet werden, wenn auch für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gelten (für das Zeugnisverweigerungsrecht aus 52 StPO ist das z.b. der Fall). Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist - wie oben schon erwähnt - dadurch gekennzeichnet, daß die Partner einander das ohne Rechtspflicht gewähren, was Ehegatten einander schulden. Dazu gehört insbesondere, daß sie zum gemeinsamen Lebensunterhalt jeweils einen angemessenen Beitrag leisten. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Pflicht, vielmehr um ein (essentielles) Merkmal der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Klagbare Ansprüche entstehen nicht. Dennoch werden die Partner sozialrechtlich wie Ehegatten behandelt. Die Rechtsprechung begründet das mit dem aus Art. 6 I GG folgenden Verbot, Ehen schlechter zu behandeln als andere Formen des Zusammenlebens. Für die Frage, ob die öffentliche Hand einspringen muß, sei es aber gleichgültig, ob der Bedürftige von einer ihm nahestehenden Person unterhalten wird, die hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nur von einer, die sich hierzu moralisch für verpflichtet hält. 2. Vereinbarungen Die Beteiligten können hinsichtlich vermögensrechtlicher Fragen, jederzeit schuldrechtliche Verträge schließen. Höchstpersönliche Fragen (Kinderzahl / Empfängnisverhütung) können nicht verbindlich geregelt werden, wohl aber z.b. Unterhaltspflichten. Solche Vereinbarungen empfehlen die Juristen zwar, sie sind in der Praxis aber selten, weil ja meist beabsichtigt ist, die Gemeinschaft gerade nicht juristischen Fesseln zu unterwerfen.

8 C. Rechtsfolgen der Auflösung Bei der Auflösung einer Lebensgemeinschaft stellt sich immer die Frage nach Mein und Dein, also nach der Vermögensabwicklung. Hier sind drei Fragen zu unterscheiden, nämlich: a) die der sachenrechtlichen Zuordnung, also nach dem Schicksal der einzelnen konkreten Gegenstände, b) die nach einem finanziellen Ausgleich und c) die der Regulierung gemeinsamer Schulden. 1. Sachenrechtliche Zuordnung Die Lebensgemeinschaft als solche hat keine eigentumsrechtlichen Konsequenzen. Jedem Partner gehört das, was er in die Gemeinschaft einbringt oder erwirbt, so lange sie dauert. Damit ist er dem Grundsatz nach auch zum Alleinbesitz all dessen berechtigt, was ihm alleine gehört. So lange die Partnerschaft andauert, wird dieser Alleinbesitz zwar durch einen dem anderen freiwillig eingeräumten Mitbesitz überlagert. Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung ist dieser Mitbesitz aber prekär, kann dem anderen also jederzeit entzogen werden. Aber selbst wenn sich die Partner vertraglich darauf verständigt haben, bestimmte Gegenstände (z.b. ein Auto) gemeinsam zu nutzen, gibt dies demjenigen, der kein Eigentum besitzt, keine Rechte, wenn die Gemeinschaft beendet wird. Außerdem ist während der bestehenden Gemeinschaft keiner der Partner gehindert, einen ihm allein gehörenden Gegenstand ganz zu veräußern und dadurch dem anderen zu entziehen. Spätestens bei der Trennung setzt sich das Alleineigentum in jedem Fall durch. Der Eigentümer kann vom anderen Partner nach 985 BGB die Herausgabe des Gegenstandes verlangen. Eine ganz andere Frage ist die, wie der Kläger sein Alleineigentum beweisen kann. Einfach ist das nur bei Gegenständen, die in seinem Alleinbesitz stehen, denn für diese gilt nach 1006 I 1 BGB, daß sein Eigentum vermutet wird. In einer Lebensgemeinschaft stehen aber nur solche Gegenstände im Alleinbesitz eines Partners, die offensichtlich zu dessen ausschließlichem Gebrauch bestimmt sind (wie z.b. der Rasierapparat des Mannes, der jeweilige Schmuck, Brille, Gebiß, Hörgeräte, auch Kleider usw.). Alles andere steht im gemeinsamen Besitz und deshalb wird nach 1006 I 1 BGB auch gemeinsames Eigentum vermutet. Wer sich auf Alleineigentum z.b. eines Möbelstücks oder des Fernsehers beruft, muß daher im Streitfall die Vermutung des 1006 I 1 BGB widerlegen. An die Widerlegung dieser Vermutung werden von den Gerichten unterschiedliche Anforderungen gestellt. Soweit die Partner dazu nicht irgendwelche ausdrücklichen Regelungen getroffen haben (und diese auch beweisen können), hat im Zweifel derjenige Eigentum erworben, der eine Sache alleine angeschafft und bezahlt hat. Das kann allerdings schon wieder zweifelhaft sein, wenn das Geld dazu vom anderen oder aus einem gemeinschaftlichen Topf stammte. Meiner Ansicht nach ist es sinnvoll, an die Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen, soweit es nicht Gegenstände betrifft, die einer schon in die Beziehung eingebracht hat, weil alles was später zum gemeinsamen Gebrauch angeschafft wurde, letztlich immer irgendwie gemeinsam erwirtschaftet worden sein wird. Einfach ist die Rechtslage nur bei Immobilien, weil sie sich da aus dem Grundbuch ergibt. Besteht Miteigentum, so bedeutet das zunächst, daß keiner der Partner den Gegenstand ohne die Mitwirkung des anderen veräußern kann. Soweit es sich nicht um Geld oder Wertpapiere handelt,

9 - 9 - kann ein Dritter auch nicht etwa gutgläubig Eigentum von einem Partner nach 932 BGB erwerben, weil der allein Veräußernde dem andern ja den Mitbesitz gegen dessen Willen entzogen hat, die Sache folglich dem anderen abhanden gekommen ist ( 935 I 1 BGB). Immerhin kann aber jeder der Partner seinen Anteil an dem gemeinsamen Gegenstand an einen Dritten veräußern. Bei Miteigentum steht beiden Partnern ein Recht zum Mitbesitz zu. Jeder muß also zulassen, daß der andere den betreffenden Gegenstand ebenfalls nutzen kann. Das kann nach der Trennung schwierig sein. Es kann dann billigem Ermessen i.s.v. 745 II BGB entsprechen, daß einer das Recht hat, den Gegenstand allein zu nutzen und dieser dem anderen eine Nutzungsentschädigung schuldet. Das Gesetz gibt außerdem jedem Miteigentümer das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen ( 749 I BGB). Zwar kann dieses Recht vertraglich ausgeschlossen werden, aus einer Lebensgemeinschaft folgt ein solcher Ausschluß aber höchstens bis zu deren Ende. Selbst wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart sein sollte, kann die Trennung einen wichtigen Grund i.s.v. 749 II BGB darstellen, aus dem die Aufhebung immer verlangt werden kann. Die Aufhebung erfolgt durch Teilung in Natur, wenn sich ein Gegenstand ohne Wertminderung teilen läßt ( 752 BGB). Das ist bei Hausrat selten. Meist wird daher die Aufhebung durch den Verkauf der Sache ( 753 BGB) und zwar - wie bei beinem Pfand - durch öffentliche Versteigerung und anschließende Teilung des Erlöses zu erfolgen haben, falls die Partner sich nicht auf eine andere Lösung verständigen. Immerhin gibt es die Möglichkeit, die Teilung vertraglich abweichend zu regeln. Gerade die Aufhebung der Gemeinschaft gibt im Fall der Trennung nichtehelicher Partner oft Anlaß zu komplizierten und erbittert geführten Rechtsstreitigkeiten. Daher sind die Partner gut beraten, wenn sie, während sie sich noch vertragen, regelmäßig schriftlich festlegen, wem was gehört, bzw. wer was bei einer eventuellen Trennung behalten können soll. Denn so lange sie sich einig sind, sind sie darin frei, sich die vorhandenen Sachen wechselseitig zu übereignen. Da jeder schon (Mit-)besitz hat, genügt hierfür nach 929 S. 2 BGB die schlichte Einigung. 2. Wohnung Besondere Probleme stellen sich bei der Auflösung des gemeinsamen Haushalts hinsichtlich der Wohnung. Hier sind mehrere Konstellationen denkbar. Die wichtigsten davon sind die folgenden vier: a) Die Wohnung steht im Eigentum eines der Partner. b) Die Wohnung steht im gemeinschaftlichen Eigentum beider Partner. c) Einer der Partner ist Mieter der Wohnung. d) Beide Partner sind gemeinsam Mieter der Wohnung. a) Wohnung im Alleineigentum eines Partners Wird die Lebensgemeinschaft beendet, kann der Eigentümer der Wohnung von dem anderen verlangen, daß dieser sie verläßt. Das folgt aus 1004 I BGB, denn das Mitbewohnen der Wohnung stellt eine Eigentumsstörung dar. Er darf ihn aber nicht etwa eigenhändig vor die Tür setzen. Das wäre nämlich verbotene Eigenmacht i.s.v. 858 BGB, so daß der vor die Tür gesetzte Partner das Recht hätte, sich durch Selbsthilfe (Aufbrechen des ausgewechselten Schlosses) wieder Zugang zur Wohnung zu verschaffen ( 859 BGB) oder seinen sofortigen Wiedereinzug durch eine den Anspruch aus 861 I BGB sichernde einstweilige Verfügung durchzusetzen. Der Eigentümer muß vielmehr den anderen Partner - wenn dieser sich weigert - auf Räumung

10 der Wohnung verklagen. Der andere kann nach 721 ZPO verlangen, daß ihm eine angemessene Räumungsfrist zwecks Suche neuen Wohnraums zugebilligt wird. Nicht anders liegen die Dinge, wenn der Eigentümer der Wohnung die Gemeinschaft zunächst dadurch beendet hat, daß er selbst ausgezogen ist. Auch in diesem Fall kann er vom anderen jederzeit verlangen, daß dieser die Wohnung verläßt und sie ihm wieder überläßt. Das Recht des Eigentümers auf Einräumung des Alleinbesitz kann zeitweilig durch eine Anordnung nach 2 I GewSchG überlagert werden. Eine solche Anordnung kann beantragen, wer das Opfer von Gewalthandlungen oder von Drohungen seines Partners mit Gewalt geworden ist. Nach Ablauf der - gemäß 2 II GewSchG auf insgesamt höchstens ein Jahr - befristeten Anordnung gelten allerdings dann doch die gewöhnlichen Regeln. b) Wohnung im gemeinschaftlichen Eigentum beider Partner Gehört die Wohnung den Partnern jeweils zu einem Bruchteil, verhalten sich die Dinge ähnlich wie bei gemeinsam angeschafftem Hausrat. Sie bilden eine Gemeinschaft nach Bruchteilen i.s.v. 741 ff. BGB. Nach ihrer Trennung bleiben sie grundsätzlich zur gemeinsamen Nutzung berechtigt ( 743 II BGB). Auch hier kann aus 745 II BGB jedem Partner das Recht erwachsen, die Wohnung allein nutzen - und dem anderen eine entsprechende Entschädigung zahlen - zu dürfen, wenn dies billigem Ermessen entspricht. Auch hier entsteht spätestens mit der Trennung das Recht jedes Partners, vom anderen die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen ( 749 I BGB). Dies geschieht hier durch einen Antrag auf Teilungsversteigerung nach 180 I ZVG. Ist der andere auf die Wohnung angewiesen, kann er die Versteigerung durch einen Antrag auf Aufschub nach 180 II ZVG noch etwas hinauszögern. Wer die Wohnung ersteigert, kann dann die bisherigen Eigentümer direkt vom Gerichtsvollzieher räumen lassen ( 93 ZVG). Ist die Wohnung einem der Partner nach 2 I GewSchG vorläufig zugewiesen worden, darf der andere in der Zwischenzeit die Teilungsversteigerung nicht betreiben, da er gemäß 2 IV GewSchG alles unterlassen muß, was die Nutzung gefährden könnte. Die Partner können auch vertraglich vereinbaren, daß einer von ihnen das Recht hat, die Wohnung bei Trennung gegen Zahlung des halben Wertes ganz zu übernehmen. Wegen 311b I 1 BGB ist eine solche Vereinbarung aber nur gültig, wenn sie notariell beurkundet worden ist. c) Mietwohnung eines der Partner Im Ergebnis entspricht die Rechtslage hier der Variante a, wenngleich dies weniger einfach aus dem Gesetz herzuleiten ist. Der Anspruch des Mieters auf Einräumung von Alleinbesitz muß hier letztlich aus einer vertraglichen Abrede zwischen den Partnern der Lebensgemeinschaft hergeleitet werden, die zwischen ihnen eine Art atypisches Untermietverhältnis entstehen läßt, das durch Beendigung der Lebensgemeinschaft ebenfalls beendet wird. Der Mieter der Wohnung hat freilich auch die Möglichkeit, das Mietverhältnis zu kündigen, was den Vermieter in den Stand setzt, notfalls beide Partner zwangszuräumen. Das ist allerdings ein gefährlicher Weg, denn der Mieter haftet nicht nur auf Rückgabe der Wohnung ( 546 I BGB), er haftet dem Vermieter auch auf Schadensersatz für den Fall, daß er die Wohnung - wegen des Widerstands des anderen Partners - nicht zurückgeben kann ( 275 I, 283 S. 1, 280 I BGB).

11 d) gemeinsame gemietete Wohnung Das ist die komplizierteste Variante. Hier ist zu unterscheiden: S Im Innenverhältnis der Expartner untereinander hat jeder von ihnen wiederum aus 749 BGB das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft an der Wohnung zu verlangen. Das bedeutet, daß die Partner wechselseitig verpflichtet sind, daran mitzuwirken, daß das bisherige Mietvertrag aufgehoben wird. Das geht freilich in der Regel nur durch gemeinsame Kündigung oder durch gemeinsamen Abschluß eines Änderungsvertrages mit dem Vermieter. S Im Außenverhältnis zum Vermieter gilt dagegen, daß dieser regelmäßig zu nichts verpflichtet ist. Gegen den Willen des Vermieters, an einer anderen Lösung mitzuwirken wird daher regelmäßig nur der Weg einer von beiden Partnern gemeinsam ausgesprochenen Kündigung möglich sein. Das verpflichtet dann aber auch grundsätzlich beide zum Auszug. Wenn einer der Partner ausgezogen ist und es geschieht schlicht gar nichts, bleiben beide aus dem Mietvertrag verpflichtet. Das bedeutet, daß dem Vermieter gegenüber auch der Ausgezogene weiter für die Miete und alle Nebenkosten haftet, auch für eventuell übernommene Schönheitsreparaturen. Und wenn der Vermieter Schadensersatz für in der Wohnung angerichtete Schäden verlangt, liegt die Beweislast dafür, daß er sie nicht mitverursacht hat, bei dem Ausgezogenen ( 280 I 2 BGB). Will er aus dieser Situation herauskommen und ist weder der Partner noch der Vermieter zur Mitwirkung bereit, so bleibt nur der steinige Weg eines abgestuften rechtlichen Vorgehens, nämlich zuerst den Partner auf Mitwirkung bei einer Kündigung zu verklagen und erst wenn dieser Prozeß gewonnen ist, kann der ausgezogene Partner den Mietvertrag allein kündigen. Eine gewisse Korrektur dieser prekären Rechtslage nehmen einige Mietgerichte auf der Basis von Treu und Glauben ( 242 BGB) vor. Sie halten danach einen Vermieter grundsätzlich für verpflichtet, eine einverständliche Regelung der Partner über die Weiternutzung der Wohnung mitzutragen, also einer entsprechenden Vertragsänderung zuzustimmen, es sei denn, er kann sachliche Gründe vortragen, weshalb er hiermit nicht einverstanden ist (z.b. weil der in der Wohnung verbleibende Partner ein zu geringes Einkommen hat, um sich diese auf Dauer leisten zu können). Aber selbst wenn man dem folgen wollte, setzte es doch voraus, daß es eine solche einverständliche Regelung der Partner gibt. 3. Verteilung des Vermögenszuwachses Nicht selten ist bei Beendigung einer Lebensgemeinschaft festzustellen, daß einer der Partner hiervon finanziell in größerem Ausmaß profitiert hat als der andere. Daran knüpft sich die Frage an, ob und wie hier ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden kann. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft profitieren vom Vermögenszuwachs des anderen dem Grundsatz nach nicht, es sei denn, sie hätten in einem Partnerschaftsvertrag festgelegt, inwieweit sie erzielte Vermögensvermehrungen intern als gemeinschaftliche ansehen und am Ende der Beziehung entsprechend aufteilen wollen. Nur in extrem liegenden Fällen hilft die Rechtsprechung zuweilen dadurch, daß sie einen solchen Vertrag (juristisch gesehen: ein Gesellschaftsvertrag i.s.v. 705 BGB) als stillschweigend geschlossen annimmt. Das gilt aber keineswegs für den Normalfall. Notwendig sind dazu substantielle Beiträge zur Vermehrung des Vermögens des anderen Partners, die nicht der Förderung oder Aufrechterhaltung des Zusammenlebens gedient haben. Die finanzielle Beteiligung bei der Anschaffung eines Hauses auf den Namen des anderen

12 Partners kann z.b. einen solchen stillschweigenden Gesellschaftsvertrag bedingen, wenn das Haus mehr als nur der bescheidenen gemeinsamen Lebensführung dient. Dient die Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des anderen Partners nur zur Sicherstellung des - vielleicht auch eines gehobenen - Lebensstandards, genügt dies nicht, wohl aber, wenn dadurch dieses Erwerbsgeschäft wesentlich erweitert werden soll. Eine andere - noch seltenere - Anspruchsgrundlage kann 812 I 2, 2. Alt. BGB sein. Das setzt voraus, daß einer der Partner dem anderen eine Leistung erbracht hat, die den erkennbaren Zweck hatte, das Zusammenleben erst in der Zukunft, also nach der dann tatsächlich erfolgten Trennung, sicherzustellen. Wegen der Totalsanierung eines alten Hauses zwecks gemeinsamen Bewohnens kann u.u. ein solcher Anspruch entstehen, nicht jedoch wenn ein Partner immer wieder nur schlichte Reparaturen im Haus bezahlt hat, denn dafür läßt sich ein auf die Zukunft gerichteter Zweck nicht unterstellen. 4. Unterhalt Wenn sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft trennen, entstehen hieraus keine Unterhaltsansprüche. Sind in einem Partnerschaftsvertrag Unterhaltspflichten ausdrücklich vereinbart, ist dabei folgendes zu beachten: Uneingeschränkt zulässig ist die Vereinbarung einer Rentenzahlung bei Trennung als Gegenleistung für eine vom Empfänger der Rente während der Partnerschaft erbrachten (bzw. zu erbringenden) Leistung - z.b. die Führung des Haushaltes bei Verzicht auf berufliches Fortkommen. Auch ohne eine solche Gegenleistung kann eine Leibrente einseitig durch Schenkungsversprechen begründet werden. Das muß - wegen 518 I BGB - aber in notariell beurkundeter Form geschehen, andernfalls ist ein solches Versprechen nach 125 S. 1 BGB nichtig. Nicht zulässig ist die Begründung wechselseitiger Unterhaltspflichten nach Maßgabe der Bedürftigkeit. Eine solche nachwirkende Solidarpflicht ist ehetypisch. Ein entsprechendes Versprechen ist deshalb als Versuch, eine formlose Ehe zu schließen, unwirksam. Gesetzliche Unterhaltsansprüche können unter außerehelichen Partnern vorkommen, wenn sie gemeinsame Kinder haben. Das Gesetz sieht zwei solche Ansprüche vor: 1. Der Vater muß der Mutter für die Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes nach 1615l I BG Unterhalt leisten, ferner, solange sie durch die Schwangerschaft und Geburt bedürftig ist ( 1615l II 1 BGB. Meist ist dieser Zeitraum schon durch Lohnfortzahlung und Sozialleistungen abgedeckt. 2. Der das Kind allein betreuende Elternteil hat gegen den anderen Anspruch auf Unterhalt solange er durch die Kinderbetreuung an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist ( 1615l II 2, IV BGB). Für die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten die gleichen Kriterien wie unter Ehegatten. Regelmäßig wird es unzumutbar sein, wieder erwerbstätig zu sein, so lange das Kind nicht drei Jahre alt ist. Danach kommt es auf die Zumutbarkeit nicht mehr an, sondern wird Unterhalt nur noch in besonderen Ausnahmefällen geschuldet, nämlich wenn es für das Kind eine unbillige Härte darstellen würde, müßte sein betreuender Elternteil arbeiten gehen ( 1615l II 3 BGB). Das kann zum Beispiel bei einem behinderten Kind der Fall sein.

13 Für die Bedarfsberechnung ist nach Nr. 18 HammLL die Lebensstellung des Unterhaltsgläubigers entscheidend. Das bedeutet, daß man regelmäßig auf das Nettoeinkommen abstellen muß, daß dieser erzielen könnte, würde er kein Kind betreuen würde, wobei der Erwerbstätigenbonus von 1/7 abgezogen werden muß. Mindestens ist ein Bedarf von 770 für einen nicht erwerbstätigen, 890 für einen erwerbstätigen Elternteil anzunehmen. Bei der Frage, ob der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist, ist der angemessene Eigenbedarf bei 940 bzw anzusetzen (Nr HammLL). Mit Art. 6 I GG wäre es m.e. nicht vereinbar, könnte der außereheliche Partner höheren Unterhalt verlangen als wenn er mit dem anderen verheiratet gewesen wäre. Der an einen getrenntlebenden oder ge Ehegatten in gleicher Lage zu zahlende Unterhalt bildet daher die Obergrenze des Unterhalts aus 1615l II, IV BGB. III. Verlöbnis A. Rechtsnatur, Zustandekommen Das Verlöbnis ist ein Vertrag, durch den eine wechselseitige Pflicht zur Eingehung der Ehe begründet wird. Es kommt dadurch zustande, daß ein Partner dem anderen die Eheschließung anbietet und der andere dieses Angebot annimmt. Ein bestimmter Termin für die Eheschließung braucht nicht festzustehen. Sie muß nur ernsthaft beabsichtigt sein. Das Verlöbnis ist formfrei gültig. Es ist aber ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Ein Vertreter - auch der gesetzliche Vertreter - kann nicht für einen der Beteiligten handeln. Ein Bote kann aber eingeschaltet werden, da der Vertragschluß nicht - wie die Eheschließung ( 1311 S. 1 BGB) - zwingend unter Anwesenden stattfinden muß. Auch durch Schriftwechsel kann man sich folglich verloben. Minderjährige können sich nach 107 BGB nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters wirksam verloben, denn die Pflicht zur Eheeingehung ist ein Rechtsnachteil, auch wenn sie nicht durchsetzbar ist, da ja an ihre Verletzung dennoch nachteilige Folgen geknüpft werden (s.u.). Ohne vorherige Zustimmung ist das Verlöbnis nach 108 I BGB schwebend unwirksam. Es kann später durch Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (oder nach Erreichen der Volljährigkeit: des Verlobten selbst) wirksam werden. Das ist selbst dann noch möglich, wenn der andere Verlobte inzwischen vom Verlöbnis zurückgetreten ist, dagegen nicht mehr, wenn der andere zum Widerruf nach 109 I BGB berechtigt war und von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Ob ein Verlöbnis wirksam begründet werden kann, wenn zwischen den Beteiligten ein dauerndes Ehehindernis besteht, ist nicht ganz klar. Schuldrechtliche Verträge sind auch gültig, wenn sie ein unmögliches Ziel gerichtet sind ( 311a I BGB). Es läßt sich aber auch vertreten, daß ein z.b. auf eine Geschwisterehe gerichtetes Versprechen als gegen ein gesetzliches Verbot verstoßend gemäß 134 BGB nichtig ist. Jedenfalls erfolgt der Rücktritt von einem solchen Verlöbnis nie ohne wichtigen Grund. Da Versprechen einer Ehe kann auch wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach 138 I BGB nichtig sein, so z.b. wenn zwei einander in dem Bewußtsein die Ehe versprechen, daß einer von ihnen noch verheiratet ist.

14 Das Verlöbnis begründet eine Rechtspflicht zur Eheschließung, allerdings in der Form einer unvollkommenen Verbindlichkeit (d.h., sie ist nicht einklagbar: 1297 I BGB). Eine Vertragsstrafe kann nicht wirksam vereinbart werden ( 1297 II BGB). Ansonsten begründet das Verlöbnis - außer vereinzelten erb- und familienrechtlichen Folgen - eine lediglich gering ausgeprägte gegenseitige Rücksichtnahmepflicht, die mit der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nicht annähernd vergleichbar ist. Sie genügt aber z.b., um zur Verhinderung des Selbstmords des andern verpflichtet zu sein. B. Beendigung des Verlöbnisses Das Verlöbnis wird aufgelöst durch S Eheschließung (= Erfüllung entsprechend 362 I BGB), S Tod eines Verlobten (da das Verlöbnis kein vermögensrechtliches, also auch kein vererbliches Rechtsverhältnis ist - siehe 1922 I BGB), S einvernehmliche Aufhebung durch Vertrag ( Entlobung ), oder S einseitigen Rücktritt. Zurücktreten kann der minderjährige Verlobte auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Rücktritt als solcher ist ein lediglich vorteilhaftes Geschäft, da er unmittelbar nur auf die Lösung von der Pflicht zur Eheschließung gerichtet ist. Die in 1298 ff. BGB vorgesehenen Folgen sind mittelbare gesetzliche Folgen des Rücktritts. Die Entlobung bedeutet dagegen den Verzicht auf den Eheeingehungsanspruch des anderen (inklusive eventueller Rechte aus 1298 ff. BGB) und ist daher ein Rechtsnachteil, so daß sie von dem minderjährigen Verlobten nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters wirksam vorgenommen werden kann. Ob das Verlöbnis wegen Irrtums oder Täuschung ( 118 ff. BGB) angefochten werden kann, ist umstritten. Einige Autoren sehen für hierfür kein rechtes Bedürfnis, weil ohnehin der einseitige Rücktritt zulässig sei und die bei der Anfechtung vorgesehene Rückwirkung ( 142 I BGB) nicht passe. M.E. mag man rechtspolitisch über den Sinn der Anwendung der 118 ff. BGB streiten. Nach dem Gesetz sind sie aber anwendbar, denn 1298 ff. BGB enthalten schwerlich eine abschließende Regelung. C. Folgen der Beendigung des Verlöbnisses 1. Schadensersatz Wer grundlos vom Verlöbnis zurücktritt, schuldet dem anderen Verlobten Schadensersatz ( 1298 I BGB), in Grenzen auch dessen Eltern oder Personen, die an Eltern Statt gehandelt haben. Nur der Vertrauensschaden ist zu ersetzen, also der Schaden, der durch das Vertrauen auf die Eheschließung entstanden ist, nicht der, der durch deren Unterbleiben entstanden sein mag. Im wesentlichen umfaßt dies: S angemessene Aufwendungen für die Verlobungsfeier, S nutzlos gewordene Aufwendungen für die bevorstehende Hochzeitsfeier, S Kosten für Miete und Einrichtung der (dann nutzlos gewordenen) Ehewohnung. Kein Vertrauensschaden i.s.v BGB sind dagegen Aufwendungen, die durch eine außereheli-

15 che Lebensgemeinschaft der Verlobten entstanden sind, wenn diese - wie heute meistens - nicht von der späteren Eheschließung abhängig sein sollte. Durch ein solches voreheliches Zusammenleben wird dann nämlich die Ehe nicht vorbereitet, sondern vorweggenommen. Das geschieht für jeden auf eigenes Risiko. Der Verlobte selbst - nicht seine Angehörigen - kann auch einen eventuellen Erwerbsschaden ersetzt verlangen. Das ist heute sehr selten, weil kaum mehr jemand im Hinblick auf eine Eheschließung die Arbeitsstelle aufgibt. Immerhin kann dergleichen einmal vorkommen, wenn die Eheschließung mit einem Ortswechsel einhergehen sollte und eine deswegen schon ausgesprochene Kündigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Nach 1298 III BGB schuldet keinen Schadensersatz, wer einen wichtigen Grund für den Rücktritt hatte. Als wichtige Gründe sind z.b. anerkannt worden: S eigene Krankheiten wie solche des anderen Verlobten, wenn sie für eine Ehe relevant sind (wie z.b. Geschlechtskrankheiten oder zur Unfruchtbarkeit führende Krankheiten), S Untreue, Mißhandlung oder andere Verfehlungen, S Täuschung über persönliche oder Vermögensverhältnisse. Kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes ist dagegen die Erkenntnis, daß man nicht zusammenpaßt, erlahmte Zuneigung oder ähnliches. Das ist zwar eigentlich der beste Grund, nicht zu heiraten, wenn dergleichen aber unter 1298 III BGB fiele, gäbe es praktisch keinen grundlosen Rücktritt. Außerdem ist dies ein Risiko, daß man mit dem Verlöbnis bewußt eingeht. Einen wichtigen Grund für den Rücktritt stellt es dagegen dar, wenn nachträglich ein Ehehindernis eingetreten ist. Schadensersatz schuldet ferner, wer dem anderen schuldhaft einen Grund für den Rücktritt geliefert hat ( 1299 BGB). So schuldet z.b. der untreue Partner Schadensersatz, wenn der andere die Untreue zum Grund nimmt, zurückzutreten BGB ist analog anwendbar, wenn ein Verlobter aus einem wichtigen Grund zurücktritt, den er selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Wenn z.b. ein Verlobter sich anläßlich eines Seitensprungs mit HIV infiziert, gibt ihm das zwar einen wichtigen Grund, um vom Verlöbnis zurückzutreten. Er muß aber analog 1299 BGB dennoch Schadensersatz leisten, weil er seinen eigenen Rücktrittsgrund schuldhaft herbeigeführt hat I BGB gilt analog für einen Verlobten, der auf andere Weise als durch Rücktritt die Verlobung schuldhaft beendet, z.b., indem er den anderen Verlobten fahrlässig oder vorsätzlich tötet. 2. Rückgewähr von Geschenken Bei Auflösung der Verlobung sind Geschenke zurückzugewähren, die der eine Verlobte dem anderen gemacht hat ( 1301 S. 1 BGB). Das ist ein Sonderfall der condictio ob rem ( 812 I 2, 2. Alt. BGB). Die näheren Folgen sollen sich auch aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereichung ergeben, also aus den 813 ff. BGB S. 1 BGB erfaßt dem Wortlaut nach schematisch alle Geschenke, die die Verlobten sich während der Zeit zwischen Beginn und Ende des Verlöbnisses gemacht haben. Das geht viel zu weit. Richtigerweise ist anzunehme, daß er gegenüber 812 I 2, 2. Alt. BGB nur die Beweislast umkehrt.

16 S. 1 BGB gilt demnach nicht für Geschenke, die nachweislich ohne Rücksicht auf die künftige Eheschließung gemacht worden sind. 815 BGB ist nach richtiger Ansicht anwendbar. Wer die Eheschließung absichtlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vereitelt hat, kann seine Geschenke nicht zurückfordern. Dafür reicht ein normales Fehlverhalten freilich ebensowenig aus wie ein grundloser Rücktritt vom Verlöbnis. Wird die Verlobung durch Tod aufgelöst, schwächt das die Rückgabepflicht stark ab. Es sind dann nur Geschenke zurückzugewähren, von denen der Schenker wollte, daß sie im Todesfall zurückgegeben werden sollen. Im Zweifel wird nach 1301 S. 2 BGB das Gegenteil angenommen BGB gilt nur für das Verhältnis der Verlobten zueinander. Für Geschenke, die ein Dritter den Verlobten gemacht hat, gilt nur 812 I 2, 2. Alt. BGB. Der Schenker kann nur diejenigen Geschenke zurückfordern, deren für alle erkennbarer Zweck die Förderung der Eheschließung oder des ehelichen Zusammenlebens war. Das scheidet schon aus, wenn sie zumindest auch das voreheliche Zusammenleben fördern sollten. 3. Kurze Verjährung Für die Ansprüche aus BGB gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Verlöbnis aufgelöst wurde. Auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an. IV. Ehe A. Eheschließung 1. Form Die Form der Eheschließung regeln die 1310 bis 1312 BGB. Danach ist erforderlich: S die Erklärung, einander heiraten zu wollen ( 1310 I 1 BGB); S die Anwesenheit der Erklärenden (keine Eheschließung durch Brief oder Boten); S ihre persönliche Abgabe (keine Einschaltung eines Stellvertreters I 1 BGB); S keine Bedingung oder Zeitbestimmung ( 1311 I 2 BGB), die Ehe wird vielmehr auf Lebenszeit geschlossen ( 1353 I 1 BGB); S die Abgabe der Erklärung vor dem Standesbeamten ( 1310 I 1 BGB). Weitere Formalien sind: S die Anmeldung der Eheschließung ( 4, 5 PStG); S die Trauformel ( 1312 I 1 BGB); S die Eintragung in das Heiratsbuch ( 1312 II BGB); S die Zuständigkeit des Standesbeamten für die Eheschließung ( 6 II PStG) oder aber das Vorliegen einer Bescheinigung über die Anmeldung beim zuständigen Standesbeamten ( 6 IV PStG), wenn die Verlobten vor einem unzuständigen Standesbeamten heiraten wollen.

17 Freigestellt sind den Eheschließenden: S die Anwesenheit von Trauzeugen ( 1312 I 2 BGB) und S die Erklärung über die Führung eines Ehenamens ( 6 I 3 PStG). Das alles rechnet zu den Formvorschriften, für die im übrigen gilt: S Heiraten Deutsche im Inland, müssen sie diese Vorschriften einhalten (Art. 13 III 1 EGBGB). S Heiraten Ausländer im Inland, können sie statt dessen auch vor einem hierzu ermächtigten Vertreter ihrer Regierung nach den Vorschriften ihres Heimatrechts heiraten (Art. 13 III 2 EGBGB), nicht jedoch in einer anderen nach ihrem Heimatrecht erlaubten Form (z.b. vor einem Geistlichen). S Für Heiraten im Ausland gilt dagegen Art. 11 I EGBGB: Sie sind wirksam, wenn entweder die am Ort der Eheschließung geltenden Formalien eingehalten sind oder die Formvorschriften des Landes, nach dessen Recht die Ehe insgesamt zu beurteilen ist. Deutsche, die im Ausland heiraten, sind also frei, in der dortigen oder in der deutschen Form zu heiraten. 2. Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse Viele Autoren unterscheiden zwischen Ehevoraussetzungen und Ehehindernissen. In Wirklichkeit ist das jeweils nur eine Frage der (positiven oder negativen) Formulierung. Die Einteilung ist demnach ziemlich willkürlich. Von mir wird daher beides gemeinsam behandelt. Das Gesetz gliedert auf in Ehefähigkeit ( 1303, 1304 BGB) und Eheverbote ( BGB). Im einzelnen gilt: Ehemündig ist, wer volljährig ist ( 1303 I 1 BGB). Ausnahmsweise kann trotz Eheunmündigkeit heiraten, wer S das 16. Lebensjahr vollendet hat, S einen volljährigen Partner heiratet, und S vom Familiengericht auf seinen Antrag vom Erfordernis der Ehemündigkeit befreit worden ist ( 1303 II BGB). Das Familiengericht soll von diesem Erfordernis nicht befreien, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein sonst zur Personensorge Berechtigter der Eheschließung widerspricht und hierfür triftige Gründe angeben kann ( 1303 III BGB). Die Eheschließung erfordert aber keine Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters ( 1303 IV BGB). Gesetzlicher Vertreter sind bei gemeinsamem Sorgerecht nur beide Eltern gemeinsam. Ein Widerspruch nur eines Elternteils ist jedoch deshalb beachtlich, weil jedem Elternteil die Personensorge zusteht. Die Befreiung nach 1303 II BGB ist deshalb schon dann zu verweigern, wenn auch nur ein Elternteil mit triftigen Gründen widerspricht. Sonst lehnt das Familiengericht die Befreiung ab, wenn es der Auffassung ist, daß der Minderjährige die nötige Reife für eine Eheschließung nicht hat. Dazu muß das Jugendamt angehört werden ( 49a I Nr. 1 FGG). Nach 1304 BGB ist ferner Geschäftsfähigkeit für die Eheschließung notwendig. Geschäftsunfähig ist nach 104 I BGB, wer S noch nicht 7 Jahre alt ist oder S sich in einem die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausschließenden Zustand

18 krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Es kommt hier auf die Ehegeschäftsfähigkeit an, d.h. auf die Fähigkeit, gerade die Bedeutung einer Ehe zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Verboten ist nach 1306 BGB die Doppelehe (und zwar für beide Seiten, was wegen Art. 13 I EGBGB von Bedeutung ist). Sie ist nach 172 StGB außerdem unter Strafe gestellt. Zu beachten ist hierzu 1319 II BGB: Wird jemand fälschlich für tot erklärt, löst das seine Ehe nicht auf. Wenn nun der andere Ehegatte wieder heiratet, ist das eigentlich eine von 1306 BGB verbotene Doppelehe II BGB besagt jedoch, daß das nur gilt, wenn beide Eheschließenden wußten, daß der für tot Erklärte noch lebt. Sonst ist die neue Eheschließung gültig. Statt dessen wird durch sie die alte Ehe aufgelöst. Auch das Bestehen einer Lebenspartnerschaft bei einem der Eheschließenden ist für beide ein Ehehindernis. Enge Verwandte dürfen einander nicht heiraten ( 1307 S. 1 BGB). Verboten ist das bei Verwandtschaft in gerader Linie (vgl. zu diesem Begriff 1589 S. 1 BGB) und zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern. Maßgeblich ist die Blutsverwandtschaft ( 1307 S. 2 BGB). Deshalb muß, wer als Kind adoptiert worden ist, bei der Anmeldung zur Eheschließung eine Abstammungsurkunde vorlegen ( 5 I PStG), eine Geburtsurkunde genügt nicht. Nicht die Eheschließung, wohl aber der Geschlechtsverkehr unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern ist nach 173 StGB strafbar. Auch Adoptivverwandtschaft steht nach 1308 I 1 BGB einer Eheschließung im Wege. Die Grenzen sind die gleichen wie unter Blutsverwandten. Vom Verbot der Eheschließung unter Adoptivgeschwistern kann das Familiengericht auf Antrag eines der Geschwister Befreiung erteilen ( 1308 II BGB). Adoptivverwandte in gerader Linie dagegen müssen die Aufhebung der Adoption erreichen, damit sie einander heiraten können (vgl I 2 BGB). Weil sich die Ehevoraussetzungen und Eheverbote für jeden der Verlobten gemäß Art. 13 I EGBGB nach seinem Heimatrecht richten, das der deutsche Standesbeamte bei Ausländern regelmäßig nicht kennen wird, benötigen Ausländer, die in Deutschland heiraten wollen, ein Ehefähigkeitszeugnis, das von den Behörden ihres Heimatlandes ausgestellt sein muß ( 1309 I BGB). Von diesem Erfordernis kann der Präsident des Oberlandesgerichts Befreiung erteilen ( 1309 II BGB). Das tut er, wenn S dem Antragsteller die Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnis unmöglich oder unzumutbar ist, und S die Prüfung seines Heimatrechts ergeben hat, daß keine Ehehindernisse bestehen. Deswegen ist diese Befreiung auch beim Oberlandesgericht angesiedelt. Die Oberlandesgerichte haben nämlich IPR-Senate, die sich mit der Anwendung ausländischen Rechts besonders auskennen. In sehr kniffligen Fällen muß das Oberlandesgericht ein Gutachten zum Inhalt des ausländischen Rechts, z.b. beim Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Privatrecht in Hamburg einholen. Das kann dann die Eheschließung allerdings um Jahre hinausschieben. Nach der Für sie -Entscheidung des BVerfG darf aber nicht jedes ausländische Ehehindernis in Deutschland beachtet werden. Hindernisse, die keinen ausreichenden sachlichen Grund haben, den

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