Verordnung Äber die GebÄhren im Bauwesen der Stadt Thun

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1 54.. Verordnung Äber die GebÄhren im Bauwesen der Stadt Thun (GebÄhrenverordnung Bauwesen) (Gemeinderatsbeschluss Nr. 597 vom 5. Dezember 00) Der Gemeinderat von Thun, gestätzt auf - Art. 69 des Baugesetzes vom 9. Juni 985 (BauG), - Art. 5 ff. des Dekrets Äber das Baubewilligungsverfahren vom. MÅrz 994 (BewD), - Art. 8 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom 0. Januar 994 (FFG) 4, - Art. 4 der Allgemeinen Energieverordnung vom. Januar 99 (AEV) 5, - Art. 6 des Kantonalen GewÅsserschutzgesetzes vom. November 996 (KGSchG) 6, - Art. der Verordnung Äber die Aussen- und Strassenreklame vom 7. November 999 7, - Art. des Baureglements der Stadt Thun vom. Juni 00 (BR) 8, - Art. 4 ff. des Finanzreglements der Stadt Thun vom. Dezember 00 (FiR) 9, - Art. 46 lit. e und f der Stadtverfassung vom. September 00 (StV) 0, beschliesst: I. Allgemeines Grundsatz Art. Wer Aufwendungen der Gemeinde im Zusammenhang mit Bau-, GewÅsserschutz- und Reklamebewilligungsverfahren sowie der Baupolizei verursacht, hat GebÄhren gemåss den nachfolgenden AnsÅtzen zu entrichten Mit Revisionen vom (GRB Nr. 685), (GRB Nr. 7) sowie..00 (GRB Nr.67) BSG 7.0 BSG 75. BSG 87. Aufgehoben BSG 8.0 BSG 7.5 SSG 7.0 SSG SSG 0.

2 54.. Wenn Minimal- und MaximalgebÄhren vorgesehen sind, ist den VerhÅltnissen des Einzelfalles (Zeit- und Arbeitsaufwand, Bedeutung des GeschÅftes, usw.) Rechnung zu tragen (Art. 7 FiR). Das fär die Erhebung der GebÄhr zuståndige Organ entscheidet Äber den einmaligen oder befristeten Erlass oder die Reduktion einer vorgesehenen GebÄhr, insbesondere wenn deren Zahlung eine unzumutbare HÅrte darstellen wärde. 4 Bei Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren kann sich die GebÄhr auf die Erhebung der besonderen Aufwendungen gemåss Art. beschrånken. 5 GemÅss Art. BR kann die BaubewilligungsbehÇrde erfolgreiche BemÄhungen um gute Bau- und Aussenraumgestaltung im Sinne von Art. 5 und 6 BR durch eine Reduktion der BaugebÄhren belohnen (vgl. Art. 8 Abs. 7 hienach). Besondere Aufwendungen Aufwandtarif GebÄhrenfestsetzung Art. Die Gemeinde hat nebst den GebÄhren Anspruch auf den vollståndigen Ersatz der im Zusammenhang mit den GeschÅften entstehenden Auslagen. Zu diesen gehçren insbesondere GebÄhren der eidgençssischen oder kantonalen Amtsstellen, Expertenhonorare (z.b. fär die PrÄfung umfangreicher energietechnischer Massnahmennachweise, fär technische Untersuchungen, Gutachten des FBA oder der OLK, usw.), ReiseentschÅdigungen, Zeugengelder, Post-, Telefon- und TelefaxgebÄhren, Insertionskosten, usw. Bis zu 5 Fotokopien werden mit Fr.. je Seite verrechnet, Äber 5 Fotokopien mit Fr je Seite. Die fär die Baugesuchseingabe erforderlichen Kopien des Grundbuchplanes sind zusammen mit den Baulinien- und Zonenangaben vom Baugesuchsteller bzw. von der Baugesuchstellerin beim Kreisgeometer direkt zu bestellen und zu bezahlen. Art. Mit GebÄhren nach Aufwandtarif wird der volle Personal- und Infrastrukturaufwand fär eine bestimmte Leistung abgegolten (Basis Kostenrechnung). Die Kosten werden, je nach der fär die konkrete Leistungserbringung vorausgesetzten Qualifikation, gemåss dem jeweiligen Tarif der Kostenrechnung ermittelt. Die AufwandgebÄhren werden nach dem Zeitbedarf berechnet, der erforderlich ist, um die konkrete Leistung zu erbringen. Dabei wird in der Regel auf die Viertelstunde aufgerundet. Art. 4 Die GebÄhren werden im Bauentscheid oder in den besonderen Bewilligungen verfägt. Wo dies nicht mçglich ist, setzt sie der Bauinspektor oder die Bauinspektorin fest.

3 54.. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben im Baugesuch Äber die Baukosten ohne Land wird die GebÄhr aufgrund der erfahrungsgemåss zu erwartenden Baukosten festgesetzt. Weichen die ausgewiesenen effektiven Baukosten erheblich von den der GebÄhrenrechnung zugrunde gelegten Kostenannahmen ab, so kann die GebÄhrenfestsetzung innert zwei Jahren ab Bauabnahme von Amtes wegen oder auf Gesuch hin revidiert werden. Kostenvorschuss Art. 5 Bei Einreichung eines Baugesuches kann der Bauinspektor oder die Bauinspektorin den Baugesuchsteller bzw. die Baugesuchstellerin zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses im Sinne von Art. 5 BewD anhalten. II. GebÄhren im Bau- und GewÅsserschutzbewilligungsverfahren Voranfragen Vorverfahren nach Art. 4 RPG Baugesuch Art. 6 Die BehandlungsgebÄhr fär Voranfragen betrågt bis Fr Vorbehalten bleiben allfållige Aufwendungen des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung. Art. 7 Die BehandlungsgebÄhr fär Vorverfahren nach Art. 4 RPG betrågt 50 % des Tarifs gemåss Art. 8. Art. 8,, Die GrundgebÄhr deckt den Aufwand fär die Annahme und formelle PrÄfung der Baueingabe. Inbegriffen sind die materielle PrÄfung des Bauvorhabens, die Behandlung der Einsprachen exklusive Einigungsverhandlungen, die Ausarbeitung des Berichtes zuhanden der BaubewilligungsbehÇrde sowie die Ausfertigung des Bauentscheides inklusive såmtlicher dabei anfallender Sekretariatsarbeiten. Die GrundgebÄhr betrågt bei Baukosten ohne Land: Baukosten Fr. Ansatz Minimum Fr. Baukosten Fr. Ansatz Minimum Fr. bis 9' ab 5'000'000,5 50'000 ab 0'000 8,0 00 ab 50'000'000, 75'000 ab 00'000 6,0 800 ab 75'000'000, 97'500 ab 500'000 4,5 '000 ab 00'000'000 0,9 0'000 ab '000'000,5 4'500 ab 50'000'000 0,7 5'000 ab '500'000,0 8'750 ab 00'000'000 0,5 40'000 ab 5'000'000,5 5'000 ab 00'000'000 0,5 50'000 ab 0'000'000,0 5'000 Abs. in der Fassung vom , in Kraft seit..005 Abs. 7 in der Fassung vom , in Kraft seit..006 Abs. in der Fassung vom 0..00, in Kraft seit.4.00

4 FÄr die Abfassung des Publikationstextes zuhanden des Publikationsorgans (Amtsanzeiger, Amtsblatt) wird eine GebÄhr von Fr. 50. erhoben. 4 Die schriftliche Mitteilung an die betroffenen Nachbarn wird mit einer GebÄhr von Fr. 0. pro Anzeige verrechnet. 5 Die Aufwendungen des Bauinspektorats fär das Einholen der Amtsund Mitberichte von Verwaltungsstellen, wie zum Beispiel der Energie Thun AG oder kantonalen Amtsstellen, werden pro Amtsstelle mit einer GebÄhr von Fr. 0. in Rechnung gestellt. 6 Ergeben sich ausserordentliche Schwierigkeiten oder Vereinfachungen, kann die GrundgebÄhr um hçchstens 50 % erhçht bzw. ermåssigt werden. 7 Die Reduktion gemåss Art. Abs. 5 betrågt mindestens Fr. '000. und maximal 0% der GrundgebÄhr nach Abs.. BetrÅgt diese weniger als Fr. '000., wird die gesamte GrundgebÄhr erlassen. 8 ZusÅtzlich zur GrundgebÄhr werden erhoben: a ein Zuschlag bei mangelhaften Baueingaben (Art. 7 und 8 BewD) b eine BehandlungsgebÄhr pro Ausnahmebewilligung c eine GebÄhr fär Einigungsverhandlungen d eine BehandlungsgebÄhr pro ProjektÅnderung wåhrend des Baubewilligungsverfahrens und nach erteilter Baubewilligung e eine BehandlungsgebÄhr fär Gesuche um Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn 9 Bis 0 % der GrundgebÄhr Fr. 50. AufwandgebÄhr II pro Person Bis 50 % der GrundgebÄhr, mind. Fr. 50. Bis 0 % der GrundgebÄhr, mind. Fr. 50. FÄr das Erstellen einer LeitverfÄgung (Verfahrensprogramm) wird eine GebÄhr von Fr. 0. verrechnet. Brandschutzgesuche GewÅsserschutzgesuche Art. 9 FÄr die Behandlung von Brandschutzgesuchen muss eine GebÄhr bis Fr. 00. entrichtet werden. Art. 0 Die GebÄhr fär die Behandlung von GewÅsserschutzgesuchen richtet sich nach dem jeweils geltenden Tarif der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE): a GewÅsserschutzbewilligung der Stadt Thun 00 % Tarif BVE b BehandlungsgebÄhr fär GewÅsserschutzbewilligung, fär deren Erteilung das kantonale 50 % Tarif BVE GewÅsserschutzamt zuståndig ist

5 Tankgesuche Strassenanschluss Gesuche in Bezug auf HÅndlerschilder Rissprotokoll VerlÅngerung einer Baubewilligung RÄckzug von Gesuchen Art. FÄr die Behandlung von Tankgesuchen werden erhoben: a eine GrundgebÄhr von Fr. 50. ; b ein Zuschlag je 000 l Tankinhalt von Fr. 5.. Art. a FÄr die Zustimmung gemåss Art. 85 Strassengesetz durch das Tiefbauamt werden erhoben: a eine Pauschal-/GrundgebÄhr von Fr. 0. ; b eine BearbeitungsgebÄhr von Fr. 00. bis Fr Art. Die Aufwendungen fär die PrÄfung und Behandlung von Gesuchen in Bezug auf HÅndlerschilder (U-Nummern) werden nach Zeitaufwand verrechnet. Art. Die Aufwendungen fär das Erstellen eines Rissprotokolls werden nach Zeitaufwand verrechnet. Art. 4 Die BehandlungsgebÄhr fär die VerlÅngerung einer Baubewilligung betrågt 0 % der GesamtgebÄhr der zu verlångernden Baubewilligung, mindestens Fr Art. 5 Bei einem RÄckzug von Gesuchen kçnnen die GebÄhren je nach Stand des Bewilligungsverfahrens um 0 bis 50 % reduziert werden. III. Spezielle Bewilligungen Nutzung des Çffentlichen Grundes Art. 6 Die GebÄhr fär die Nutzung des Çffentlichen Grundes durch FassadengerÄste, Schuttmulden, Bauinstallationen, Materialdepots, Grabarbeiten, usw. betrågt Fr.. pro mö und Monat, mindestens Fr FÄr die Berechnung der ParkgebÄhrenausfÅlle bei taxpflichtigen ParkplÅtzen ist die GebÄhrenverordnung des Tiefbauamts massgebend. Art. a eingefägt am , in Kraft seit..005 BSG 7. SSG 54..4

6 Reklamegesuche Art. 7 Die GebÄhr fär die PrÄfung und Behandlung von Reklamegesuchen betrågt je nach GrÇsse und Anzahl der vorgesehenen Reklamen pro Reklame: Reklame beleuchtet Reklame unbeleuchtet bis 0,80 mö Fr. 00. bis,50 mö Fr. 00. bis,0 mö Fr. 00. bis,00 mö Fr. 00. bis,00 mö Fr bis 6,00 mö Fr bis,00 mö Fr bis 0,00 mö Fr bis 4,00 mö Fr bis,00 mö Fr bis 6,00 mö Fr bis 8,00 mö Fr jeder weitere mö Fr. 0. jeder weitere mö Fr. 0. maximal Fr. '000. maximal Fr. '000. FÄr Baureklamen werden 50 % des Tarifs in Rechnung gestellt. Bei Fahnen und flach an der Fassade angebrachten Reklamen wird die einseitige FlÅche berechnet, bei freistehenden oder quer zur Fassade angebrachten Reklamen beide Seiten. Grundwasserkonzessionsgesuche UmweltvertrÅglichkeitsprÄfungen Art. 8 FÄr die Auflage von Grundwasserkonzessionsgesuchen wird eine BehandlungsgebÄhr erhoben von Fr. 50. pro Publikation. Art. 9 Aufwendungen im Zusammenhang mit UmweltvertrÅglichkeitsprÄfungen werden nach Zeitaufwand verrechnet. IV. Baukontrolle und Baupolizei Baukontrollen und Abnahmen Art. 0 In der GrundgebÄhr sind såmtliche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben notwendigen Baukontrollen und Abnahmen, mit Ausnahme der SchnurgerÄst-, der Schutzraum- und der Kanalisationsabnahme, inbegriffen. Die GebÄhren betragen: a GrundgebÄhr b SchnurgerÄstabnahme c Schutzraumabnahmen d Kanalisationsabnahme 0,8 der Baukosten ohne Land, mind. Fr. 00. und max. Fr. 6'000. 0, der Baukosten ohne Land, mind. Fr. 00. und max. Fr. '000. 0,6 der Baukosten ohne Land, mind. Fr. 00. und max. Fr. '000. 0,4 der Baukosten ohne Land, mind. Fr. 00. und max. Fr. '000. MÄssen bei Baukontrollen wegen ungenägend ausgefährten Arbeiten Abnahmen wiederholt werden, werden sie nach Zeitaufwand verrechnet.

7 Baupolizeiliche Verrichtungen Art. FÄr VerfÄgungen der GemeindebaupolizeibehÇrde bei Missachtung von Bauvorschriften oder Bewilligungen inklusive Bedingungen und Auflagen sowie bei der Beseitigung von StÇrungen der Çffentlichen Ordnung werden folgende GebÄhren erhoben: a eine GrundgebÄhr von Fr. 00. ; b Aufwendungen nach Zeitaufwand. V. Archivierte Unterlagen Art. FÄr die Einsichtnahme in archivierte Unterlagen werden folgende GebÄhren erhoben: a eine GrundgebÄhr von Fr. 0. ; b Aufwendungen nach Zeitaufwand; c die Kosten der Kopien gemåss Art. Abs.. VI. Schlussbestimmungen Einsichtnahme in archivierte Unterlagen Übergangsbestimmung Rechtsmittel Inkrafttreten Art. Die GebÄhren fär Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Tarifs bzw. seiner Anpassung bereits hångig sind, werden nach dem neuen Recht berechnet. Art. 4 Zusammen mit Bewilligungsentscheiden verfägte GebÄhren sind mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie der Bewilligungsentscheid. Gegen VerfÄgungen Äber GebÄhren nach Art. 0 (Baukontrolle) und Art. (Baupolizei) kann Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern gefährt werden. Alle Äbrigen KostenverfÄgungen kçnnen mit Beschwerde gemåss Art. 76 ff. der Stadtverfassung angefochten werden. Art. 5 Diese Verordnung tritt am. Januar 004 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird der GebÄhrentarif Bauwesen der Stadt Thun vom 8. Januar 99 aufgehoben. Thun, 5. Dezember 00 Namens des Gemeinderates Der StadtprÅsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard

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