Bericht zur UN-Behindertenrechtskonvention. Themenfeld I Vorschulische und schulische Bildung. UN-Behindertenrechtskonvention

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1 Bericht zur UN-Behindertenrechtskonvention Themenfeld I Vorschulische und schulische Bildung UN-Behindertenrechtskonvention

2 - 2 - Themenfeld I Vorschulische und schulische Bildung 1. UN-Behindertenrechtskonvention Art. 24 Bildung Nach Art. 24 Bildung anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem ( inclusive education system ) auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen. Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten u.a. sicher, dass Menschen mit Behinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden und innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu gewährleisten (Gesetz zum Übereinkommen der Vereinten Nationen). Häufig wird in diesem Zusammenhang der Begriff Inklusion (siehe engl. Originaltext) verwendet. Unter Inklusion wird die Anpassung der Struktur an die individuellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung verstanden statt der Anpassung der behinderten Menschen an die vorhandenen Strukturen. 2. Rechtliche Grundlagen Die gemeinsame Förderung von Kindern bzw. Schülern mit und ohne Behinderung ist in Baden-Württemberg Aufgabe aller Kindertageseinrichtungen und Schulen. Nach 2 Abs. 2 Kindertagesbetreuungsgesetz KiTaG und 15 SchulG sollen alle Kindertageseinrichtungen und Schulen ein Förderangebot bereit halten, das es ermöglicht, Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam zu betreuen, zu erziehen und zu fördern. Ziel dabei ist es, Einrichtungen barrierefrei zu gestalten und die gemeinsame Erziehung von Anfang an durch die Bereitstellung entsprechender Ressourcen in Kindertageseinrichtungen und Schulen zu ermöglichen. In den jeweiligen Gesetzen ist der Behinderungsbegriff unterschiedlich definiert. Nach 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Für die Gewährung von Eingliederungshilfen nach SGB VIII und SGB XII ist ein abweichender Behinderungsbegriff maßgeblich. Auf Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach 35a Abs.1 SGB VIII besteht ein Anspruch, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht, im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Leistungsberechtigt im Sinne der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach 53 SGB XII sind Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von 2 Abs.1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft

3 - 3 - teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und so lange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungsberechtigt nach SGB XII sind Kinder und Jugendliche mit einer geistigen und/ oder körperlichen Behinderung. 3. Vorschulischer Bereich Mit drei Jahren besuchen nahezu alle Kinder mit einer Behinderung ebenso wie Kinder ohne Handicaps eine Einrichtung der Tagesbetreuung. Dabei gibt es in Baden-Württemberg traditionell ein zweigliedriges System: die Erziehung in einer allgemeinen Kindertageseinrichtung oder die Förderung in einem Schulkindergarten. 3.1 Einzelintegration in Kindertageseinrichtungen (Regeleinrichtung) Sofern die vorhandenen Ressourcen der Kindertageseinrichtung für den individuellen, behinderungsbedingten Förderbedarf nicht ausreichen, können Einzelintegrationshilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder SGB XII gewährt werden (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz bei (drohender) seelischer Behinderung, SGB XII Sozialhilfe bei (drohender) geistiger und körperlicher Behinderung). Neben dem Wunsch der Eltern, der Bereitschaft der ErzieherInnen in der Kindertageseinrichtung und den räumlichen Gegebenheiten, ist für die Leistung Voraussetzung, dass diese Kinder (wesentlich) behindert oder von einer (wesentlichen) Behinderung bedroht sind (der Zusatz wesentlich bezieht sich nur auf SGB XII). Wie viele Kinder mit Behinderung in Baden-Württemberg 1) tatsächlich in einer allgemeinen Kindertageseinrichtungen betreut werden und wie viele davon eine (drohende) wesentliche seelische, geistige oder körperliche Behinderung haben, ist nicht bekannt. Nicht in jedem Fall werden ergänzende Leistungen der Jugend- oder Sozialhilfe benötigt. - Ca Kinder in Regeleinrichtungen erhielten begleitende Leistungen der Frühförderung durch Lehrkräfte der Sonderpädagogischen Beratungsstellen (Stichtag ; gegenüber Vorjahr +8 %), - fast Kinder mit wesentlicher geistiger oder körperlicher Behinderung erhielten Einzelintegrationsleistungen nach SGB XII (Stichtag ; gegenüber Vorjahr + 20%) - ca. 850 Kinder mit einer seelischen Behinderung erhielten Eingliederungshilfe nach 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen (Stichtag ). Fazit aller Erhebungen ist, dass die Zahl der Kinder mit einem besonderen Unterstützungsbedarf in allgemeinen Einrichtungen der Tagesbetreuung in den vergangenen Jahren gestiegen ist. Im Landkreis Esslingen wurden im vergangenen Schuljahr Kinder im Rahmen der Frühförderung durch den sonderpädagogischen Dienst gefördert (ohne Zahlen der Johannes -Wagner-Schule ). In Kindertageseinrichtungen erhalten insgesamt 140 Kinder mit Behinderung Einzelintegrationsmaßnahmen (Stand ), davon 54 Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung nach SGB VIII und 86 Kinder mit (drohender) geistiger/körperlicher Behinderung nach SGB XII. 1) Landesweite Zahlen und Daten sind dem KVJS-Bericht Fallzahlen und Ausgaben in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für 2009 entnommen.

4 - 4 - Die Einzelintegration umfasst folgende Hilfen: Pädagogische Hilfe Pädagogische Hilfe fördert die Teilhabefähigkeit des Kindes in der Kindertageseinrichtung und unterstützt es in seiner Sozialkompetenz sowie bei seinen Entwicklungsschritten in verschiedenen Bereichen (Motorik, Sprache, Intellekt, Emotion usw.). Begleitende Hilfe Vorrangig werden hier Assistenzleistungen definiert, die sich hauptsächlich auf pflegerische und alltagsbegleitende Leistungen beziehen (Wickeln, An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme, Fortbewegung, Toilettengang, medizinisch begründete Versorgungsleistungen, erhöhter Beaufsichtigungsbedarf etc.). Pädagogische und begleitende Hilfe Die kombinierte Hilfe soll sowohl den pädagogischen als auch pflegerischen Bedarf abdecken. Daher kommt sie häufig für Kinder mit ausgeprägten Beeinträchtigungen in Frage. Bei einigen Kindern kommt diese Form der Maßnahme auch dann zum Einsatz, wenn es keiner Assistenzleistung im o.g. Sinne bedarf, sondern die Teilhabe des Kindes am Kindergartenalltag nur mit Hilfe einer umfassenden pädagogischen Begleitung und gezielter Aufmerksamkeit zu erreichen ist (z.b. bei Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen (ADHS) oder bei autistischen Verhaltensauffälligkeiten). Der Besuch einer Kindertageseinrichtung in der Wohngemeinde hat zahlreiche Vorteile. So erhalten die Kinder mit Behinderung vielfältige Anregungen und lernen von Anfang an, sich in einem normalen Umfeld zu bewegen. Ebenso ermöglicht der gemeinsame Alltag allen Kindern wichtige soziale Erfahrungen und hilft Kindern ohne Behinderung und ihren Eltern Unsicherheiten und Berührungsängste abzubauen. 3.2 Schulkindergärten (Sondereinrichtungen) Daneben erfolgt für Kinder mit Behinderung die Fördermöglichkeit in einem öffentlichen oder privaten Schulkindergarten. Voraussetzung ist, dass durch das Staatliche Schulamt ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde. Sie ermöglichen eine intensive Förderung in kleinen Gruppen und integrieren therapeutische Angebote in den Tagesablauf. Die Anzahl der Gruppen an Schulkindergärten ist per Verordnung des Regierungspräsidiums festgelegt. Die potentiellen Aufnahmekapazitäten gehen über den jetzigen bzw. gingen über den vergangenen Bedarf hinaus. Die Aufnahme von Kindern in Schulkindergärten erfolgt nur nach vorausgehenden Beratungsgesprächen und mit Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten. Die Schulkindergärten pflegen eine konstruktive und intensive Kooperation mit Regelkindergärten. Ein Wechsel der Einrichtungen wird wo immer möglich vorgenommen. Im Schuljahr 2009/2010 wurden Kinder in öffentlichen und privaten Schulkindergärten in Baden-Württemberg betreut. Sie sind organisatorisch und baulich häufig in die öffentliche Sonderschule integriert. Wegen der teilweise kleinen Zahl der betroffenen Kinder sind vor allem Schulkindergärten für Kinder mit einer Sinnesbehinderung nicht flächendeckend vorhanden. Statistik für die Schulkindergärten im Landkreis Esslingen im Schuljahr 2010/11: Standort des Schulkindergartens Gruppen Kinder ~ für Körperbehinderte Esslingen 4 20 ~ für Körperbehinderte Nürtingen 4 17 ~ für Geistigbehinderte Esslingen 3 15

5 - 5 - ~ für Geistigbehinderte Nürtingen (in Köngen) 2 10 ~ für Sprachbehinderte Esslingen 3 30 ~ für Sprachbehinderte ES, Außenstelle Leinfelden 1 10 ~ für Sprachbehinderte Dettingen 1 10 ~ für Sprachbehinderte Nürtingen (Johannes-Wagner-Schule) 4 64 ~ für Hörgeschädigte Nürtingen (landkreisübergreifende Einrichtung) 2 11 ~ für Geistigbehinderte der Lebenshilfe Kirchheim (privater Schulkindergarten) 3 15 ~ für Erziehungshilfe der Dietrich-Bonhoeffer-Schule Stuttgart (landkreisübergreifende Einrichtung) 2 13 Insgesamt besuchen 215 Kinder einen öffentlichen bzw. privaten Schulkindergarten im Landkreis Esslingen. Für die Förderung an öffentlichen Schulkindergärten entstehen keine Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe. Zudem erhielten im Landkreis Esslingen zum insgesamt 18 Kinder mit einer wesentlichen geistigen/körperlichen Behinderung Eingliederungshilfe nach SGB XII in privaten Schulkindergärten, zum Teil aufgrund der Behinderung außerhalb des Landkreises (z.b. Nikolauspflege für Blinde) und 15 Kinder im privaten Schulkindergarten der Lebenshilfe Kirchheim(siehe oben). Leistungen im Rahmen des SGB VIII für Kinder sind nicht angefallen. 3.3 Finanzielle Aufwendungen des Landkreises Esslingen a) als Träger des öffentlichen Schulkindergartens Der Landkreis Esslingen stellt gemäß Schulgesetz von Baden-Württemberg als zuständiger Schulträger die materiellen/sächlichen Ressourcen für die Schulkindergärten in der Trägerschaft des Landkreises zur Verfügung. Hierzu zählen nicht nur die Räumlichkeiten und das Inventar, sondern auch die personellen Ressourcen des nicht lehrenden Personals. Konkret sind dies Zivildienstleistende, Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) sowie betreuende Kräfte. Dieses Personal hat unter Anleitung der sonderpädagogischen Fachkräfte die Aufgabe, das Förder- und Unterstützungsangebot für Kinder mit Behinderung zu gewährleisten. b) als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger Im Rahmen der Sachbearbeitung und Koordination stellt der Landkreis als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger personelle Ressourcen und materielle Leistungen für die Einzelfallhilfen zur Verfügung. Der Aufwand für die Einzelintegrationsmaßnahmen in Regelkindergärten ist in der Tabelle dargestellt: gesamt in davon SGB VIII davon SGB XII Prognose Der Aufwand für den Besuch der privaten Schulkindergärten (nur SGB XII) lag in 2009 bei ; für 2010 werden ca prognostiziert. c) für sonstige Angebote Der Landkreis Esslingen ist Träger der Interdisziplinären Frühförderstelle (IFS). Die IFS bietet ein niedrigschwelliges Angebot für Familien mit Kinder im Alter von 0-6 Jahren (Diagnostik, Förderung/Therapie von Kindern von der Geburt bis zur Einschulung mit einer Entwicklungsverzögerung, drohender Behinderung oder Behinderung sowie die Beratung und Begleitung derer Eltern und Fachkräfte, Beratung und Begleitung von Erzieher/innen). Der Zuschussbedarf in 2010 beträgt

6 Schulischer Bereich 4.1 Allgemeinbildende Schulen Grundsätzlich sind alle Regelschulen im Rahmen der Verwaltungsvorschrift Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und besonderem Förderbedarf (siehe VwV vom 22. August 2008) zur individuellen Förderung verpflichtet, soweit dies pädagogisch sinnvoll und verantwortbar ist. Grundvoraussetzung für den Besuch einer Regelschule ist bisher in Baden-Württemberg, dass ein Schüler trotz seiner Behinderung dem jeweiligen Bildungsgang der Schule folgen kann (zielgleicher Unterricht). Unterstützung erfahren die Regelschulen dabei im Sinne eines subsidiären Systems durch sonderpädagogische Fachkräfte, wenn aufgrund einer Behinderung oder aufgrund besonderer Entwicklungsprobleme eines Schülers ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder deutliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Diese Dienste werden im Rahmen der Kooperation der Sonderschule zusammen mit den allgemeinen Schulen geleistet und vom Staatlichen Schulamt im Zusammenwirken mit den betreffenden Schulen eingerichtet und koordiniert. Darüber hinaus können für Schülerinnen und Schüler mit einer wesentlichen Behinderung Eingliederungshilfen nach SGB VIII und SGB XII erbracht werden, sofern die schulischen Ressourcen nicht ausreichen und aufgrund der Behinderung Assistenzleistungen oder begleitende Hilfen erforderlich sind (Einzelintegrationshilfe in Form eines Schulbegleiters). Der Anteil behinderter Kinder an allgemeinbildenden Schulen ist dabei noch gering. Für Schüler mit einer körperlichen Behinderung erschwert die fehlende Barrierefreiheit oftmals den Zugang zu einer allgemeinen Schule in Wohnortnähe. Ohne die Möglichkeit eines zieldifferenten Unterrichts ist der Besuch einer Regelschule für Kinder mit einer geistigen Behinderung kaum möglich. Wie viele SchülerInnen mit einer Behinderung derzeit in Baden-Württemberg an allgemeinen Schulen beschult werden, ist nicht exakt festzustellen und abhängig von der Definition Behinderung. Im Schuljahr 2009/2010 hatten rund SchülerInnen an allgemeinen Schulen einen sonderpädagogischen Förderbedarf und erhielten Unterstützung durch Pädagogen einer Sonderschule; davon - fast durch Lehrkräfte der Förderschulen, - mehr als durch Lehrkräfte der Sonderschulen für Erziehungshilfe, - rund durch Pädagogen der Sonderschulen für Geistig-, Körper-, Sprachund Sinnesbehinderte. Über das jeweilige Ausmaß des Unterstützungsbedarfs der geförderten Schüler lassen sich keine Aussagen treffen. Nur bei einem Teil der Schüler, die sonderpädagogisch gefördert werden, liegt eine wesentliche Behinderung vor, die Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich machen. Im Landkreis Esslingen erhielten im Schuljahr 2009/2010 ca. 816 Schüler eine sonderpädagogische Unterstützung an der allgemeinen Schule. Ambulante Sprachheilkurse wurden von ca. 63 Schülern besucht. Im Rahmen der Eingliederungshilfen (SGB VIII und SGB XII) werden folgende Förder- und Unterrichtsangebote ermöglicht (Stand: ): Leistungen nach dem SGB VIII für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung: - 18 als Schulbegleitung (wegen Autismus 9 Fälle, ADHS 2 Fälle, Traumatisierung 5 Fälle, schwere Verhaltensstörungen 2 Fälle) - 60 für Arithmasthenie, -Therapie für Lese- und Rechtschreibschwäche (LRS), - Therapie - 16 für Autismus - Therapie für heilpädagogischen Maßnahmen, insbesondere für Kinder mit Aufmerksamkeitsdefizit-Sydrom mit oder ohne Hyperaktivität (ADHS)

7 - 7 - Leistungen nach dem SGB XII für Kinder mit geistiger oder körperlicher Behinderung - 25 Kinder mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung in Form einer Schulbegleitung. Dabei handelt es sich fast ausschließlich um Kinder mit einer Körperbehinderung (z.b. Rollstuhlfahrer), Glasknochenkrankheit, sonstigen motorischen Einschränkungen und Lähmungen oder Sinnesbehinderungen, die auf dem Weg zur Schule oder in der Schule auf Assistenzleistungen, wie Hilfe beim Toilettengang oder beim Stockwerkwechsel, Treppensteigen, in der Pause und bei Exkursionen angewiesen sind oder Unterstützung bei der Bedienung spezieller Hilfsmittel, z.b. eines Tafellesegerätes, benötigen. 4.2 Sonderschulen Im Schuljahr 2009/2010 besuchten in Baden-Württemberg insgesamt ca SchülerInnen eine öffentliche oder private Sonderschule. Grafik zu den Schülerinnen und Schülern an öffentlichen und privaten Sonderschulen in Baden-Württemberg im Schuljahr 2009/2010 nach Schultyp Geistigbehinderte 17% Sprachbehinderte 11% Körperbehinderte 9% Hörgeschädigte 4% Blinde/Sehbehinderte 2% Kranke 4% Erziehungshilfe 13% Förderschüler 40% Grafik: KVJS Datenbasis: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Sonderauswertung der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2009/2010 im Auftrag des KVJS. Nicht alle Schüler gehören zur Personengruppe mit einer wesentlichen Behinderung, so z.b. Förderschüler, Schüler der Schule für Erziehungshilfe. Prozentuale Veränderung der Zahl der Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen in Baden- Württemberg zwischen dem Schuljahr 1999/2000 und 2009/ % 40% 42% 37% 37% 30% 20% 26% 23% 20% 22% 10% 0% 5% -4% -10% -18% -20% Geistig- Behinderte Blinde/ Sehbeh. Kranke Sprachbehinderte Körperbehinderte Hörgeschädigte Förderschüler Erziehungshilfe Sonderschüler insg. Schüler insg. Sonder- und "Regelschulen" Grafik: KVJS Datenbasis: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg: Schulstatistik

8 - 8 - Die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen (incl. Förderschule) ist in Baden-Württemberg zwischen dem Schuljahr 1999/2000 und dem Schuljahr 2009/2010 um 5 % gestiegen, obwohl die Schülerzahl insgesamt im gleichen Zeitraum demografisch bedingt um 3,6 % zurückging. Dabei ist lediglich die Zahl der Förderschüler deutlich gesunken. Dies führt dazu, dass der Anteil der Kinder eines Jahrgangs, die eine Sonderschule für Geistig-, Körper-, Sprach- und Sinnesbehinderung besuchen, kontinuierlich steigt. Ein Erklärungsfaktor für die steigende Schülerzahl dürfte sein, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts immer mehr früh geborene Kinder hohe Überlebenschancen haben, aber auch, dass Veränderungen in den sozialen Lebensverhältnissen, in denen Kinder und Jugendliche aufwachsen, dazu führen, dass sich Entwicklungsauffälligkeiten kumulieren. Im Landkreis Esslingen stellt sich die Situation wie folgt dar: Von insgesamt ca Schülern besuchen ca. 12 % die Körperbehindertenschule (mit unterschiedlichen Bildungsgängen) 14 % die Geistigbehindertenschule knapp 50 % die Förderschule 12 % die Schule für Erziehungshilfe und 12 % die Sonderschule für Sprachbehinderte. Im Bereich der Förderschulen ist die Schülerzahl von (Schuljahr 2007/2008) auf 927 (Schuljahr 2010/2011) gesunken. Im Bereich der Sonderschulen für Geistigbehinderte, Körperbehinderte und Sprachbehinderte ist im gleichen Zeitraum die Schülerzahl von 635 auf 705 gestiegen Außenklassen Um eine größere Wohnortnähe und mehr Kontakte zu jungen Menschen mit und ohne Behinderung zu ermöglichen, können im Rahmen der gegebenen Verhältnisse an den Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Rechtliche Voraussetzungen zur Bildung von Außenklassen sind: - gemäß Organisationserlass erforderliche Anzahl von Schüler für die Bildung einer Klasse der jeweiligen Schulart (z.b. Schule für Geistigbehinderte: 6 Schüler) - Einvernehmen mit schulischen Gremien (Lehrerkonferenz, Klassenpflegschaft, Schulkonferenz) - Einvernehmen mit Schulträger gegebenenfalls auch mit den Trägern der Schülerbeförderung oder mit den außerschulischen Kostenträgern. Die Entscheidung über die Einrichtung trifft die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Außenklasse wird einer Partnerklasse der Regelschule zugeordnet, wobei die Verantwortung der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart erhalten bleibt. Ziel der Außenklassenkonzeption ist es, Felder eines gemeinsamen Unterrichts so weit wie möglich und sinnvoll zu erschließen und zu nutzen. Dessen ungeachtet sind die Schüler der Außenklasse Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet. In Baden-Württemberg wurden im Schuljahr 2009/2010 insgesamt rund (entspricht 3,44 %) SchülerInnen von Sonderschulen in Außenklassen an rund 240 Partnerschulen unterrichtet. Mit bilden die SchülerInnen mit einer geistigen Behinderung den größten Anteil der Außenklassen-Schüler. Insgesamt werden von den Sonderschulen für Geistigbehinderte mit Schülern bereits 12 % in Außenklassen unterrichtet.

9 - 9 - Im Schuljahr 2010/11 gibt es im Landkreis Esslingen insgesamt 76 SchülerInnen in Außenklassen an 11 Standorten. Diese verteilen sich wie folgt: Sonderschule Allgemeine Schule Schülerzahl Schule für Geistigbehinderte Erich-Kästner-Schule Ostfildern 7 Rohräckerschule Esslingen (Hauptschule Kl. 7) Schule für Geistigbehinderte Klosterhofschule Ostfildern-Nel-lingen 10 Rohräckerschule Esslingen (Grundschule Kl. 2 und 4) Schule für Geistigbehinderte Burgschule Esslingen 6 Rohräckerschule Esslingen (Hauptschule Kl. 5) Schule für Geistigbehinderte Bodelschwinghschule Anna-Haag-Schule Neckarhausen 6 Nürtingen (Grundschule Kl. 4) Schule für Geistigbehinderte Bodelschwinghschule Roßdorfgrundschule Nürtingen 5 Nürtingen (Kl. 1) Schule für Geistigbehinderte Bodelschwinghschule Eduard-Mörike-Schule Kirchheim 4 Nürtingen (Grundschule Kl. 2) Schule für Geistigbehinderte Liebenauschule Neckartailfingen 8 Bodelschwinghschule Nürtingen (Hauptschule Kl. 8) Schule für Geistigbehinderte Teckschule Dettingen 7 (Hauptschule Kl. 5) Schule für Körperbehinderte Grundschule Holzhausen (Kl. 3) 5 Rohräckerschule Esslingen Schule für Erziehungshilfe Kirchheim* Ersbergschule Nürtingen 7 Schule für Erziehungshilfe Kirchheim* Auwiesenschule Neckartenzlingen 11 * Hierbei handelt es sich um Außenklassen, die nicht als eigenständig geschlossener Klassenverband geführt werden. Die Kinder und Jugendliche der Außenklasse werden in den Regelklassen beschult. Ihre sonderpädagogische Förderung wird über Teamteaching oder zeitweise Kleingruppen- bzw. Einzelbeschulung ermöglicht. Der Anteil der Schüler, die in Außenklassen beschult werden beträgt somit 4 %. Mit 76 SchülerInnen bilden die Kinder mit geistiger Behinderung den größten Anteil. Bezogen auf die Schülerzahl der Schule für Geistigbehinderte werden 21 % der Schüler in Außenklassen unterrichtet Integratives Schulentwicklungskonzept (ISEP) Eine weitere Form des gemeinsamen Unterrichts besteht in sogenannten Integrativen Schulentwicklungsprojekten (ISEP), wenn alle Beteiligten (Lehrkräfte, schulische Gremien, Eltern, Schulträger und Träger der Schülerbeförderung) dem Projekt zustimmen und freiwillig mitwirken. Diese Form gilt nach 22 SchG nur als Schulversuch und muss vom Kultusministerium genehmigt werden. Bis zum Sommer 2010 gab es im Landkreis Esslingen ein Integratives Schulentwicklungsprojekt (ISEP) an der Burgschule Esslingen (landesweit bestehen zurzeit 6 Schulentwicklungsprojekte). Es nahmen vier Schüler (aus dem Geistigbehinderten-, Körperbehinderten- und Förderschulbereich) im Rahmen von ISEP am Unterricht der 4. Klasse der Burgschule Esslingen teil. Dieses ISEP-Modell wurde beim Wechsel der Kinder von der Grundschulstufe in die Hauptschulstufe durch eine Außenklassenkonstruktion (Kooperationsklasse) abgelöst Private Sonderschulen Neben den öffentlichen bestehen Sonderschulen in privater Trägerschaft. Öffentliche Sonderschulen unterstehen der Dienst- und Fachaufsicht der Staatlichen Schulämter und erhalten von dort die Lehrerzuweisung/ Lehrerversorgung. Sonderschulen in privater Trägerschaft unterstehen dem Regierungspräsidium und stellen die Lehrkräfte selbst ein. Die Bezuschussung der an privaten Sonderschulen eingesetzten Lehrkräfte läuft über das Regierungspräsidium. Das Verfahren zur Lernortbestimmung im Einvernehmen mit dem zuständigen Leistungsträger läuft an öffentlichen und privaten Schulen gleich ab. D.h. die Stellung-

10 nahmen über den Förderbedarf der Schüler wird dem Leistungsträger vorgelegt und die entsprechenden Möglichkeiten der Bildungswege. Besteht im Einzelfall über die (Sonder)Beschulung hinaus ein spezifischer Förderund Eingliederungsbedarf, können teil- oder stationäre Hilfen gewährt werden. a) Teilstationäre Eingliederungshilfe (Fallzahlen Stand ) Nach SGB VIII (z.b. Schneckenhaus, Institut Eckwälden) Nach SGB XII (z.b. Nikolauspflege für blinde Kinder) 17 Fälle 27 Fälle Das Schneckenhaus der Stiftung Jugendhilfe aktiv ist ein Förderangebot (Tagesgruppen mit Schule) für junge Menschen im Schulalter mit autistischen Verhaltensweisen. Das Institut Boll-Eckwälden ist eine staatlich genehmigte private Schule für Erziehungshilfe am Heim mit den Bildungsgängen Schule für Geistigbehinderte und Förderschule. Die Feststellung über den Lernort trifft das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem zuständigen Leistungsträger. b) Stationäre Eingliederungshilfe SGB VIII (für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung) Im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes werden stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für 97 Kinder und Jugendliche in verschiedenen Einrichtungen innerhalb und auch außerhalb des Landkreises gewährt. Die Beschulung erfolgt an Regelschulen, Förderschulen oder Schulen für Erziehungshilfe. Die Schulkosten für den Schulbesuch des Privaten Gymnasiums Esslingen werden derzeit für 9 Kinder und Jugendliche übernommen. Die Schule bietet speziell bei ADHS ein gymnasiales Bildungsangebot. SGB XII (für Kinder mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung) Für insgesamt 85 Schüler/innen werden stationäre Leistungen bei gleichzeitigem Schulbesuch gewährt. Die Maßnahmen erfolgen entweder aufgrund der Behinderung des Kindes (Sonderschule am Heim, z.b. Diakonie Stetten) oder zum Zwecke der Beschulung, wenn kein entsprechendes Schulangebot erreichbar oder wohnortnah vorhanden ist (z.b. Bildungsgang Realschule bei Körperbehinderung, Körperbehindertenzentrum Oberschwaben). Die Folge einer stationären Maßnahme ist, dass die Schüler zumindest unter der Woche im Internat leben, was dazu führen kann, dass alltägliche Kontakte zu Gleichaltrigen und Nachbarn der Wohngemeinde entfallen. Allerdings ermöglicht eben diese Maßnahme, auch eine intensive Förderung bzw. stellt die einzige Möglichkeit dar, an diesem speziellen Bildungsgang teilzunehmen. 4.3 Finanzielle Aufwendungen des Landkreises Esslingen a) als Träger der öffentlichen Sonderschule Der Landkreis Esslingen stellt gemäß Schulgesetz von Baden-Württemberg als zuständiger Schulträger die materiellen/sächlichen Ressourcen für die Sonderschulen in der Trägerschaft des Landkreises zur Verfügung. Hierzu zählen nicht nur die Räumlichkeiten und das Inventar, sondern auch die personellen Ressourcen des nicht lehrenden Personals. Konkret sind dies Zivildienstleistende, Personen im Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) sowie betreuende Kräfte. Dieses Personal hat unter Anleitung der sonderpädagogischen Fachkräfte die Aufgabe, das Förder- und Unterstützungsangebot für Kinder mit Behinderung zu gewährleisten. Gemäß 18 Finanzausgleichsgesetz hat der Landkreis Esslingen die entsprechenden Schülerbeförderungskosten zu tragen. Demnach muss er auch für die Beförderungsleistungen zu den Aussenklassen aufkommen. Die Beförderung erfolgt in speziellen, eigenständigen Touren zu den jeweiligen Schulstandorten der Außenklasse. Im Schuljahr 2009/2010 beliefen sich diese Kosten auf rund

11 Dies entspricht rund 9 % der Gesamtkosten für die Schülerbeförderung (Schuljahr 2009/2010) zu den Sonderschulen in Trägerschaft des Landkreises Esslingen. Die Kosten für die Außenklassen sind jedoch nicht als reine Mehraufwendungen anzusehen, da die Schülerinnen und Schüler der Außenklasse durch ihre eigenständige Touren, gleichzeitig in den Schulbussen zu den jeweiligen Sonderschulstandorten (Bodelschwinghschule, Rohräckerschule) eingespart werden können. Zusätzliche Kosten, wie z.b. anteilige Miet- und Energiekosten für die Schulräume an den Regelschulen hat der Landkreis Esslingen nicht zu tragen. Dies ist entsprechend mit den kommunalen Schulträgern vereinbart. b) als Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger Für die Einzelintegrationsmaßnahmen an allgemeinbildenden Schulen beträgt der Aufwand gesamt in davon SGB VIII davon SGB XII Prognose Für die weiteren Hilfen nach dem SGB VIII (Arithmasthenie, LRS, Autismus, heilpädagogische Maßnahmen ADHS) lag der Aufwand 2009 bei Für 2010 werden prognostiziert. Die Leistungen für die teilstationären Hilfen betragen gesamt in davon SGB VIII davon SGB XII Prognose Weitere Aktivitäten des Landkreises und Hilfen für junge Menschen/Familien Zusätzlich bieten die Familienentlastende Dienste (FED) ein niedrigschwelliges flächendeckendes Angebot zur Unterstützung und Entlastung von Familien mit behinderten Kindern und Angehörigen, Förderung der Begegnung von behinderten und nichtbehinderten Menschen, Einzelbetreuung behinderter Kinder zur Familienentlastung, regelmäßige Gruppenangebote, Freizeiten und Ferienprogramme, Öffentlichkeits- und Netzwerkarbeit. Der Zuschussbedarf in 2010 beträgt (Komplementärfinanzierung zum Landeszuschuss in gleicher Höhe). Auch im Rahmen des Persönlichen Budgets nach SGB XII erhalten Familien Leistungen zur Entlastung und Unterstützung. Alle ambulanten Hilfen der Erziehung (Sozialpädagogische Familienhilfe, Erziehungsbeistand, Flexible Hilfen, usw.) werden auch für Familien mit Kindern, die eine (drohende) seelische Behinderung haben, gewährt und bei erzieherischem Bedarf auch für Familien mit geistig und/oder körperlich behinderten Kindern. Mit zahlreichen Informationen ist auf die Inhalte von Art 24 UN-Konvention hingewiesen worden (z.b. Jahresbericht Eingliederungshilfe 2009, Teilhabeplan, Bericht über Einzelintegrationshilfen in Kindertageseinrichtungen). Daneben befassten sich die Kreisarbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe und die jeweiligen Fachausschüsse mit dem Thema. Ein Mitglied des Expertenrates beim Kultusministerium, Frau Merz- Atalik, berichtete in der Kreisarbeitsgemeinschaft am 14. April Auf Initiative des Fachausschusses Frühförderung und Frühe Hilfen fand bereits im Juni 2009 ein Fachtag zum Thema Inklusion im Vorschulalter statt. Dabei wurden

12 zahlreiche konkrete Projekte wie z.b. die praxisnahe interdisziplinäre Assistenz in einer Kindertageseinrichtung, das Projekt integrative Ferienbetreuung initiiert. Der 2. Fachtag zum Thema Inklusion hat am stattgefunden mit dem Thema Auf den Anfang kommt es an- Kinder von 0-6 bei Sport, Spiel und Freizeit. Daneben unterstützt und begleitet der Landkreis Projekte freier Träger, z.b. Erste inklusive Ferienmesse, gemeinsame Projekte Schulkindergarten Regelkindergarten. Konkret wird inklusiven Maßnahmen bei allen Leistungen des Landkreises im Rahmen der Hilfeplanung der Vorrang eingeräumt, sofern dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles möglich ist. 6. Fragestellungen, Chancen und Risiken Mit der Umsetzung der Gedanken der UN-Behindertenrechtskonvention sind zahlreiche Fragestellungen, Chancen und Risiken verbunden. Chancen bestehen vor allem darin, dass eine Selbstverständlichkeit im Kontakt und Umgang zwischen Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung von Anfang an und ein gegenseitiges Voneinanderlernen entstehen kann, z.t. lange Wegstrecken und Fahrzeiten für Kinder entfallen können und eine Vielfalt unterschiedlichster Unterstützungssysteme im Sozialraum entstehen. Unabhängig davon ist zu beachten, dass die derzeitige Größe von Gruppen in Kindertageseinrichtungen oder der Klassen an allgemeinen Schulen die Inklusion von Kindern mit Behinderung und ein erfolgreiches Lernen erschweren können, auch Akzeptanzprobleme bei MitschülerInnen ohne Behinderung und deren Eltern auftauchen können, wenn sich der Unterricht mit Rücksicht auf die Kinder mit Behinderung verändert und die pädagogischen Fachkräfte in den allgemeinen Einrichtungen nicht ausreichend qualifiziert und unterstützt werden. Bedeutsam in diesem Zusammenhang sind insbesondere die Fragen - Wie wird die notwendige sonderpädagogische Unterstützung sichergestellt, wenn Kinder mit Behinderung eine allgemeine Kindertageseinrichtung oder Schule besuchen, damit sie dort fachlich adäquat unterstützt und gefördert werden? - Welche Ressourcen stellt die Kultusverwaltung in Baden-Württemberg als zuständige Stelle zur Verfügung? - Welche Kosten trägen jeweils das Land, die Städte und Gemeinden (als Schulträger) und die Stadt- und Landkreis (als Sozialhilfeträger)? - Wie kann bauliche Barrierefreiheit in Kindertageseinrichtungen und Schulen erreicht werden? - Wie kann das fachliche Wissen der Sonderschulen im Sinne von Kompetenzzentren erhalten bleiben? Eine besondere Fragestellung ist auch, wie der Personenkreis der schwer und mehrfach behinderten Kinder behandelt wird. 7. Handlungsfelder und Ausblick Durch die Diskussion um die inklusive Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung und den zahlreichen hierzu geführten Debatten auf allen politischen Ebenen, ist vieles in Bewegung gekommen. Einstellungen und Haltungen sind im Hinblick auf diese gesamtgesellschaftliche Herausforderung zu reflektieren und ggf. zu modifizieren.

13 Bundesebene Der Bundestag hat in einer Entschließung zunächst festgestellt, dass ungeachtet der großen Fortschritte, die in der Politik für Menschen mit Behinderungen erreicht wurden, auch in Deutschland im Hinblick auf das Übereinkommen weiterer Handlungsbedarf besteht. Seitens der Bundesregierung wird ein Nationaler Aktionsplan für alle Aspekte der Konvention sowie ein strategischer Rahmen erstellt, der voraussichtlich 10 Jahre umfasst. Ein Schwerpunkt ist dabei der Bereich Bildung Landesebene In Kindertageseinrichtungen wird zur Umsetzung des Orientierungsplanes der Personalschlüssel ab dem Kindergartenjahr 2010/2011 schrittweise um 0,3 Fachkraftstelle pro Gruppe angehoben. Die Erarbeitung von Eckpunkten für die gesetzlichen und pädagogischen Rahmenbedingungen zur schulischen Inklusion liegt in der Zuständigkeit des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport sowie den Staatlichen Schulämter und bedingt eine Novellierung des Schulgesetzes. Hierzu hat das Kultusministerium im Juni 2009 den Expertenrat Sonderpädagogische Förderung eingesetzt, der sich mit den Auswirkungen des Artikels 24 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung auf Baden-Württemberg befasst hat. Der Expertenrat hat sich mit den Leitgedanken der Weiterentwicklung des Systems sonderpädagogischer Förderung auseinandergesetzt und Empfehlungen zur Ausgestaltung der Schulischen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen, Benachteiligungen oder chronischen Erkrankungen und einem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot in Baden Württemberg erarbeitet mit folgenden wesentlichen Eckpunkten: Aufhebung der bisherigen Pflicht zum Besuch einer Sonderschule. Stattdessen Pflicht zum Besuch einer allgemein bildenden Schule in der Primar- und Sekundarstufe sowie die Pflicht zum Besuch einer beruflichen Schule. Aufgabe der allgemeinen Schule bzw. beruflichen Schule ist es, durch angemessene Vorkehrungen und Maßnahmen den spezifischen Bedürfnissen der Schüler/-innen mit Behinderung Rechnung zu tragen. Bereitstellung eines sonderpädagogischen Unterstützungsangebots an allgemeinen Schulen. Entscheidungsrecht der Eltern hinsichtlich des Lernortes ihres Kindes in Bildungswegekonferenzen auf Initiative des Staatlichen Schulamtes. Diesen Eckpunkten hat der Ministerrat am 03.Mai 2010 zugestimmt. Das Umsetzungskonzept sieht vor, dass auf Ebene aller staatlicher Schulämter ab dem neuen Schuljahr die bereits heute bestehenden Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts ausgebaut und verstärkt inklusive Bildungsangebote realisiert werden. Eine zieldifferente Unterrichtung von behinderten Kindern an allgemeinen Schulen wird in 5 Schwerpunktregionen (Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Konstanz und Biberach) erprobt und soll anschließend im Schulgesetz verankert werden. Dessen ungeachtet sind alle Schulämter aufgefordert, entsprechende Vorbereitungen zu treffen und erste Schritte der gemeinsamen Beschulung von behinderten und nicht behinderten Kindern im Rahmen der geltenden schulgesetzlichen Regelungen zu treffen. Für die Aufhebung der gesonderten Pflicht zum Besuch einer Sonderschule neben der allgemeinen Schulpflicht ist eine Änderung des Schulgesetzes erforderlich. Dies ist zum Schuljahr 2013/2014 vorgesehen.

14 Aus kommunaler Sicht sind die zu erwartenden finanziellen Folgen aus diesem Umbau im Sinne einer strikten Konnexität umzusetzen; insbesondere darf es keine Verlagerung von Aufgaben und Kosten zu Lasten der Eingliederungshilfe geben. Deshalb erfolgt eine Dokumentation, anhand derer die mit der inklusiven Bildung in Zusammenhang stehenden Kosten erfasst werden sollen. Das Kultusministerium will sich damit einen Überblick über die Kostenentwicklung in Baden-Württemberg verschaffen. Auch die kommunalen Landesverbände haben großes Interesse an einer dezidierten Kostenerfassung, die als Grundlage für die Kostenausgleichsverhandlungen mit dem Land dienen soll. Die Landkreise sind insbesondere in ihrer Eigenschaft als Schulträger, im Rahmen der Schülerbeförderungskosten und Eingliederungshilfeträger nach dem SGB VIII und SGB XII berührt. Die Kostenübersicht soll einzelfallbezogen über das Schulamt erstellt werden. 7.3 Landkreis Esslingen Zur Inklusion im vorschulischen Bereich hat sich der Landkreis beim Kommunalverband für Jugend- und Soziales (KVJS) um ein Modellprojekt mit dem Thema Interdisziplinäres Coaching in Kindertageseinrichtungen zur gemeinsamen Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder beworben und einen Zuschlag erhalten. Ziel des Projektes ist die Implementierung eines inklusiven Leitbildes in Kindertageseinrichtungen, die gemeinsame Förderung von Anfang als Selbstverständlichkeit anzusehen und die Auswirkung auf bestehende Maßnahmen. Durch den inklusiven Ansatz ist zu erwarten, dass sich Eltern untereinander stärker vernetzen können, das Miteinander von Familien mit Kindern mit und ohne Behinderung gefördert wird und dadurch mittelbare Veränderungen Sozialraum herbeigeführt werden. Das Projekt startet voraussichtlich im Frühjahr Es ist auf zwei Jahre angelegt und regional begrenzt. Es wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert. Die Einzelintegrationshelfer/-innen, die bei den einzelnen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung angestellt bzw. beschäftigt sind, trugen den Wunsch an das Sozialdezernat heran, einheitliche landkreisweite Qualitätsstandards zu erarbeiten. Deshalb wird es im Dezember eine erste Besprechung mit Vertreter/-innen der Einzelintegrationshelfer und in Folge mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen geben. Die Umsetzung der schulischen Inklusion stellt für Sonderschulen wie allgemeine Schulen einen Paradigmenwechsel dar. Neben den gesetzlichen und pädagogischen Rahmenbedingungen sind die einzelnen Lehrkräfte, Schulleitungen und Schulträger gleichermaßen angesprochen, sich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzulassen. Das Staatliche Schulamt Nürtingen beabsichtigt, in den kommenden Monaten Schulträger, Sozial- und Jugendhilfeträger, Eltern, Elternverbände, Fachverbände, Schulleitungen und Kollegien umfassend über Ziele und Rahmenbedingungen von gemeinsamen Bildungsangeboten von behinderten und nicht behinderten Kindern und Jugendlichen zu informieren und diese am Diskurs der weiteren Entwicklung zu beteiligen. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Sonderpädagogik, zu der auch die UN-Konvention einen wichtigen Anstoß gegeben hat, werden künftig über die bereits bestehenden Angebote hinaus weitere Möglichkeiten einer wohnortnahen gemeinsamen Beschulung von Kindern und Jugendlichen ohne und mit Behinderung geschaffen. Um die bereits in der Schule die berufliche Eingliederung von SchülerInnen mit Behinderung vorzubereiten, bestehen Überlegungen, eine Berufsvorbereitende Einrichtung (BVE) im Landkreis Esslingen in Kooperation mit einer beruflichen Schule einzurichten und einen Schulversuch nach 22 SchulG zu beantragen.

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