Rechnungs-Gemeindeversammlung 16. Juni 2010

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1 Rechnungs-Gemeindeversammlung 16. Juni 2010 Geschäft 3 Pensionskasse der Gemeinde Thalwil Teilrevision der Statuten und des Teilliquidationsreglements 1

2 Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission Die Rechnungsprüfungskommission (RPK) hat an ihrer Sitzung vom 14. April 2010 die folgende Vorlage geprüft. Sie nimmt wie folgt Stellung: 3 Pensionskasse der Gemeinde Thalwil, Teilrevision der Statuten und des Teilliquidationsreglements Bericht Die letzte Teilrevision der Statuten erfolgte aufgrund der 1. BVG-Revision und liegt drei Jahre zurück. Mit den geplanten Änderungen sollen Präzisierungen und Leistungsverbesserungen im Risikobereich (Art. 8 der Statuen) vorgenommen werden. Insbesondere der aktuelle Risikobeitrag (Alt: 3,0 % des versicherten Lohnes) kann den statistisch erwarteten Schadenverlauf nicht mehr finanzieren, was eine Anpassung des Risikobeitrages notwendig macht (Neu: 4,0 % des versicherten Lohnes). Ebenfalls erfolgt eine Anpassung von Art. 33 Ziff. 1 (Verwaltungskosten). Dies hat zur Folge, dass die Gemeinde Thalwil einen jährlichen Beitrag an die Verwaltungskosten der Pensionskasse entrichtet (z.z. 3,5 % der Arbeitgeberbeiträge). Die beantragte Anpassung von Art. 33 Ziff. 1 stellt eine Gleichbehandlung zu den übrigen angeschlossenen Arbeitgebern dar. Der Inhalt von Art. 33 Ziff. 2 bleibt unverändert bestehen. Weiter hat der Gesetzgeber per 1. Juni 2009 (ohne Übergangsfrist) neue Vorschriften für die Teilliquidation von Pensionskassen erlassen. Neu ist insbesondere, dass das austretende Kollektiv zwingend einen anteilsmässigen Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven hat. Dieser Umstand führt zwingend zu einer Anpassung des Teilliquidationsreglements, welches Teil der Statuten ist. Finanzielle Auswirkungen der diversen Anpassungen: Die Erhöhung des Risikobeitrages auf Basis der versicherten Löhne (per 31. Dezember 2009) bzw. die Anpassung von Art. 33 Ziff. 1 (Verwaltungskosten) hat folgende zusätzlich und jährlich wiederkehrende kosten zur Folge: Franken für Arbeitnehmer (Risikobeitrag) 68'200 Franken für Gemeinde Thalwil (Risikobeitrag) von ca. 63'100 Franken für Gemeinde Thalwil (Beitrag Verwaltungskosten) Die zu erwartenden jährlich wiederkehrenden Mehrkosten für die Gemeinde Thalwil belaufen sich somit auf ca. 131'300 Franken. Antrag Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung beantragt die RPK den Stimmberechtigten, die Teilrevision der Statuten und des Teilliquidationsreglements der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil anzunehmen. RECHNUNGSPRÜFUNGSKOMMISSION Präsident Florian Fingerhuth Aktuar Werner Oehry Thalwil, 14. April

3 3 Pensionskasse der Gemeinde Thalwil Teilrevision der Statuten und des Teilliquidationsreglements A N T R A G Die Gemeindeversammlung beschliesst: 1. Der Teilrevision der Statuten der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil infolge technischer Anpassungen der Artikel 6, 8, 9, 11, 13, 15, 17, 23, 24, 30 und 33 wird zugestimmt (Anhang 1). 2. Der Teilrevision des Teilliquidationsreglements in den Art. 1, 3, 4 und 9 wird zugestimmt (Anhang 2). W E I S U N G 1. Ausgangslage Begriffserklärungen: - BVG = Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge - BVV2 = Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden vorsorge - PK = Pensionskasse - VK-PK = Verwaltungskommission der Pensionskasse Folgende drei Punkte machen eine Teilrevision der Statuten notwendig: 1. Die letzte Teilrevision der Statuten erfolgte aufgrund der 1. BVG-Revision und liegt drei Jahre zurück. Mit den geplanten Änderungen sollen Präzisierungen und Leistungsverbesserungen im Risikobereich vorgenommen werden. 2. Der aktuelle Risikobeitrag kann den statistisch erwarteten Schadenverlauf nicht mehr finanzieren, was eine Anpassung des Risikobeitrages notwendig macht. 3. Per 1. Juni 2009 hat der Gesetzgeber ohne Übergangsfrist neue Vorschriften für die Teilliquidation von Pensionskassen erlassen. Neu ist insbesondere, dass das austretende Kollektiv zwingend einen anteilsmässigen Anspruch auf versicherungstechnische Rückstellungen und Wertschwankungsreserven hat. Diese neuen BVV2- Vorschriften führen zu einer Anpassung des Teilliquidationsreglements, welches Teil der Statuten ist. 2. Kommentar zu den Anpassungen Die vorgesehenen Anpassungen werden kurz wie folgt kommentiert: 3

4 2.1 Statuten Pensionskasse Artikel 6 Ziffer 6 Versicherter Lohn Dieser Artikel wird mit der Definition des Gesetzes ergänzt, dass der weitergeführte bisherige versicherte Lohn den anrechenbaren AHV-Lohn nicht überschreiten darf. Artikel 8 Absatz 1 Beiträge Die Risikobeiträge werden, um dem Risikoprofil der PK gerecht zu werden, ab Alter 25 von 3 % auf 4 % angehoben. Die prozentuale Aufteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber (40 % zu 60 %) wird beibehalten. Artikel 9 Ziffer 4 Eintrittsleistung; Einkauf, Auskauf Dieser Artikel wird ergänzt mit Eintritt in die Pensionskasse Artikel 11 Ziffer 3 Altersrente; Alterskapital; Überbrückungsrente; Kinderrente Der Artikel wird ergänzt mit ordentlichem Rücktrittsalter. Ziffer 4 Um den Versicherten mehr Flexibilität einzuräumen, wird der maximal mögliche Kapitalbezug des vorhandenen Alterskapitals bei Pensionierung von 30 % auf 50 % erhöht. Ziffer 7 Neu wird dem Versicherten ab Alter 58 eine Teilpensionierung ermöglicht. Unabhängig vom Beschäftigungsgrad muss die Teilpensionierung mindestens 30 % betragen. Sie darf in maximal drei Schritten vorgenommen werden, wobei der letzte Schritt die definitive Pensionierung ist. Die Resterwerbstätigkeit muss bei allen Teilschritten mindestens 30 % betragen. Artikel 13 Ziffer 1 Ehegattenrente; Ehegattenabfindung Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Ehegattenrente beim Tod eines verheirateten Versicherten sollen verbessert werden. Neu hat der überlebende Ehegatte bereits ab dem 40. Altersjahr Anspruch auf eine Ehegattenrente (bisher ab Alter 45). Die Ehe muss aber mindestens fünf Jahre gedauert haben. Artikel 15 Ziffer 2 Todesfallkapital Ein Vergleich mit anderen Pensionskassen hat gezeigt, dass die Leistungen der PK im Todesfall eines Versicherten ohne Anspruch auf eine Ehegattenrente tief sind. Neu entspricht das Todesfallkapital 120 % (bisher 25 %) des im Zeitpunkt des Todes versicherten Lohnes. Mit dieser Anpassung entsprechen die Leistungen denen von anderen öffentlichrechtlichen Pensionskassen. 4

5 Artikel 17 Ziffer 3 Fälligkeit, Nachdeckung, Rückerstattung Der Gesetzgeber hat auf den 1. Januar 2010 festgelegt, dass Versicherte, die die Pensionskasse zwischen dem frühestmöglichen Vorbezugsalter und dem ordentlichen Rücktrittsalter verlassen, die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen können, wenn sie weiterhin erwerbstätig sind oder bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet sind. Artikel 23 Ziffer 2 Auskunfts- und Meldepflicht Um den Rechtsanspruch auf Rentenleistungen festzustellen, müssen die Rentenbezüger periodisch einen Lebensnachweis erbringen. Immer mehr Rentner nehmen Wohnsitz im Ausland, was den Kontakt erschweren kann. Um die Rechtmässigkeit der Rentenzahlung sicherzustellen, müssen die Rentner mit Wohnsitz im Ausland neu jährlich einen Lebensnachweis erbringen. Artikel 24 Ziffer 1 Wohneigentum: Vorbezug, Verpfändung Dieser Artikel wird mit der gesetzlichen Vorgabe präzisiert. Ein Bezug für Wohneigentum ist bis spätestens drei Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter möglich. Der Mindestbezug muss 20'000 Franken betragen. Ziffer 8 Diese Ziffer wird neu in die Statuten aufgenommen. Die Bestimmung entspricht dem Gesetzestext und soll den Versicherten einerseits auf die Bestimmungen aufmerksam machen, die zwingend eine Rückzahlung erfordern, und anderseits bis wann der vorbezogene Betrag freiwillig zurückbezahlt werden kann. Ziffer 9 Diese Ziffer wird neu in die Statuten aufgenommen. Es bietet der PK die Möglichkeit, während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung und den Vorbezug zeitlich und betragsmässig einzuschränken oder ganz zu verweigern. Artikel 30 Ziffer 1 Anschlussverträge Die VK-PK entscheidet über sämtliche Geschäfte selbständig. Dies soll auch für Anschlussverträge gelten, ohne dass diese noch dem Gemeinderat vorgelegt werden müssen. Artikel 33 Ziffer 1 Verwaltungskosten Die angeschlossenen Institutionen beteiligen sich bereits heute an den Verwaltungskosten der PK. Dies ist in den Anschlussverträgen so geregelt. Künftig soll dies klarer aus den Statuten ersichtlich sein. Analog den angeschlossenen Institutionen beteiligt sich neu auch die Gemeinde an den Verwaltungskosten. 5

6 2.2 Reglement zu Artikel 30a Teilliquidation Die neue Gesetzesregelung schreibt vor, dass insbesondere bei einem kollektiven Austritt ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die technischen Rückstellungen und auf die Wertschwankungsreserven besteht. Art. 30a der Statuten bleibt unverändert. Hingegen müssen vier Artikel des Teilliquidationsreglements wie folgt revidiert werden wie folgt: Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Die allgemeinen Bestimmungen werden mit dem dazugehörenden Artikel zur Teil- oder Gesamtliquidation des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) ergänzt. Art. 3 Stichtag Das Gesetz schreibt neu zwingend vor, dass dem austretenden Kollektiv versicherungstechnische Rückstellungen nur im Umfang übertragen werden, wie sie von der neuen Vorsorgeeinrichtung effektiv benötigt werden. Wesentliche Änderungen der Aktiven und Passiven müssen präzisiert werden. Ändern sich die Aktiven oder Passiven um mindestens 5% zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel, sind die zu übertragenden Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel entsprechend anzupassen. Art. 4 Kollektive Austritte und Übertragungsart Neu besteht bei einer Teilliquidation ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die technischen Rückstellungen und auf die Wertschwankungsreserven. Die technischen Rückstellungen werden nur in dem Umfang überwiesen, wie sie von der neuen Vorsorgeeinrichtung effektiv benötigt werden. Der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreserven an den gesamten Wertschwankungsreserven ist gleich hoch wie der Anteil der zu übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen an den gesamten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen. Art. 9 Genehmigung und Inkrafttreten Das geänderte Teilliquidationsreglement tritt per 1. Juli 2010 in Kraft. Für Teilliquidationen vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gilt das am 20. Juni 2007 von der Gemeindeversammlung erlassene Teilliquidationsreglement unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2009 geänderten Verordnungsbestimmungen. 3. Folgekosten für Versicherte und Gemeinde Die Anpassung des Risikobeitrages hat aufgrund der versicherten Löhne per 31. Dezember 2009 folgende jährlich wiederkehrende Mehrkosten zur Folge: für die Arbeitnehmenden Franken für die Politische Gemeinde Thalwil (Arbeitgeberin) 68'200 Franken. Gemäss Art. 33 Ziffer 2 bezahlt die PK der Gemeinde wie bisher einen angemessenen Beitrag an die Personal- und Infrastrukturkosten (2009: 69'500 Franken). Der Beitrag der Gemeinde an die Verwaltungskosten der Pensionskasse beträgt pro Jahr neu ca. 63'100 Franken (z.z % der Arbeitgeberbeiträge). 6

7 4. Stellungnahme Personalverband Der Vorstand des Personalverbandes stimmte an seiner Sitzung vom 14. Januar 2010 der Teilrevision der Statuten und des Teilliquidationsreglements zu. 5. Genehmigung Aufsichtsbehörde Die vorliegenden Anpassungen müssen der Aufsichtsbehörde (Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich) zur Genehmigung vorgelegt werden vorausgesetzt, die Gemeindeversammlung stimmt dieser Teilrevision zu. 6. Inkrafttreten der angepassten Statuten Die Anpassungen treten mit Ausnahme der Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Artikel 8 Absatz 1 tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft und Artikel 33 Absatz 1 rückwirkend auf den 1. Januar Schlussbemerkung Bei den meisten Artikeln wird die Umsetzung des Gesetzes klarer formuliert, oder die Leistungen der Versicherten werden verbessert. Durch die Erhöhung der Risikobeiträge ist die PK künftig gegen die Kostenfolge von Invalidität und Todesfall besser abgesichert. Die VK-PK und der Gemeinderat empfehlen den Stimmberechtigten, der Vorlage zuzustimmen. 7

8 Anhang 1 Statuten Pensionskasse Im Folgenden werden die vorgesehenen Statutenanpassungen im Detail dargestellt: Art. 6 Versicherter Lohn 6. Vermindert sich der anrechenbare Lohn eines Versicherten aus gesundheitlichen Gründen und wäre deshalb sein versicherter Lohn herabzusetzen, so wird von dieser Massnahme solange abgesehen, als der Versicherte und die Gemeinde bereit sind, ihre Beiträge in unveränderter Höhe weiter zu entrichten. Ist die Gemeinde nicht bereit, ihre Beiträge weiter zu entrichten, so kann der Versicherte diese Beiträge zusätzlich übernehmen, ohne dass der versicherte Lohn herabgesetzt wird. Der versicherte Lohn darf den AHV-pflichtigen Jahreslohn nicht übersteigen. Besteht jedoch diese Bereitschaft nicht oder nicht mehr, so wird der versicherte Lohn gemäss den vorstehenden Bestimmungen dem verminderten anrechenbaren Lohn angepasst. 3) Art. 8 Beiträge 1. Die Versicherten und die Gemeinde leisten jährlich die folgenden Beiträge, die in Prozenten des versicherten Lohnes bemessen werden: Art. 9 Alter Sparbeiträge Risikobeiträge Total Versicherte Gemeinde Versicherte Gemeinde Versicherte Gemeinde bis Das Alter des Versicherten ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Der Wechsel auf die nächst höhere Stufe erfolgt jeweils auf den 1. Januar. 3) Eintrittsleistung; Einkauf, Auskauf 4. Im Zeitpunkt des Eintrittes in die Pensionskasse kann der Versicherte die freiwillige zusätzliche Einkaufssumme nach Ziff. 3 durch Amortisationsbeiträge gemäss separater Vereinbarung begleichen. 3) Art. 11 Altersrente; Alterskapital; Überbrückungsrente; Kinderrente 3. Bleibt ein Versicherter über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bei der Gemeinde angestellt, so beginnt seine Altersrente gleichwohl zu laufen. Er kann die fälligen Rentenraten entweder beziehen oder in der Pensionskasse zurückstellen lassen. Die zurückgestellten Rentenraten samt Zinsen werden bei der späteren Auflösung 8

9 des Arbeitsverhältnisses in einem Betrag ausbezahlt oder zur Erhöhung der dannzumal beginnenden Renten verwendet. 3) 4. Beim Rücktritt eines nicht invaliden Versicherten kann das (unter Beachtung von Ziff. 5) vorhandene Altersguthaben bis zu 50 % als Alterskapital bezogen werden. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Rücktritt Einkaufssummen geleistet, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen nicht in Kapitalform bezogen werden. Der Versicherte hat den Kapitalbezug spätestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters der Pensionskasse schriftlich und vom Ehegatten mitunterzeichnet bekannt zu geben, ansonsten verwirkt der Versicherte dieses Recht. Der Versicherte, der die Auszahlung eines Alterskapitals rechtzeitig verlangt hat, kann diesen Entscheid, mit Zustimmung der VK-PK, bis sechs Monate vor Erreichen des Rücktrittsalters revidieren. 3) 7. Ab Alter 58 kann sich der Versicherte teilpensionieren lassen. Die Teilpensionierung muss mindestens 30% betragen, darf aber 70 % nicht überschreiten. Teilpensionierungen können höchstens in drei Schritten durchgeführt werden, und bei maximal zwei Schritten ist der Bezug eines Alterskapitals möglich. Bei Teilpensionierungen kommen die Umwandlungssätze gemäss Artikel 11 Absatz 2 zur Anwendung. 3) Art. 13 Ehegattenrente; Ehegattenabfindung 1. Stirbt ein verheirateter Versicherter vor oder nach seiner Pensionierung, so erhält der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er beim Tod des Ehegatten Art. 15 für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder musste oder für Stief- und Pflegekinder aufkommen muss oder das 40. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so erhält er eine einmalige Abfindung vom dreifachen Jahresbetrag der Ehegattenrente. Eine gleich hohe Abfindung wird gewährt, wenn zufolge Wiederverheiratung die Ehegattenrente erlischt. 3) Todesfallkapital 2. Entsteht im Todesfall eines Versicherten ein Anspruch auf eine Ehegattenrente, so entspricht das Todesfallkapital den zusätzlichen Einkaufssummen gemäss Art. 9 Ziff. 3 und 5 ohne Zinsen. Entsteht im Todesfall eines Versicherten kein Anspruch auf eine Ehegattenrente, so entspricht das Todesfallkapital 120 % des im Zeitpunkt des Todes versicherten Lohnes zuzüglich allfälligen zusätzlichen Einkaufssummen gemäss Art. 9 Ziff. 3 und 5 ohne Zinsen, höchstens aber das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes. 3) 9

10 Art. 17 Fälligkeit, Nachdeckung, Rückerstattung 3. Tritt der Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der Pensionskasse aus, besteht kein Anspruch auf die Austrittsleistung, sondern es erfolgt eine vorzeitige Pensionierung gemäss Art. 11, es sei denn, der Versicherte nehme eine Erwerbstätigkeit auf und die Austrittsleistung könne auf eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden oder der Versicherte sei nachweisbar als arbeitslos gemeldet. 3) Art. 23 Auskunfts- und Meldepflicht 2. Rentenbezüger haben auf Verlangen der Pensionskasse einen Lebensnachweis beizubringen. Invalide haben ihr anderweitiges Renten- und/oder Erwerbseinkommen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades zu melden. Hinterbliebene müssen auf Verlangen der Pensionskasse Auskunft über die Zivilstandsverhältnisse geben. Rentner, die im Ausland leben, müssen jährlich einen Lebensnachweis erbringen. 3) Art. 24 Wohneigentum: Vorbezug, Verpfändung 1. Der aktive Versicherte kann bis drei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf (Erwerb und Erstellung von Wohneigentum, Beteiligungen am Wohneigentum oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen) geltend machen. Als Eigenbedarf gilt die Nutzung durch den Versicherten an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Er kann aber auch für denselben Zweck diesen Betrag oder seinen Anspruch auf Vorsorgeleistung verpfänden. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20'000 Franken. 3) 8. Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn: a. das Wohneigentum veräussert wird; b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird. Der Versicherte kann im Übrigen den bezogenen Betrag unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen jederzeit zurückbezahlen. Die Rückzahlung ist zulässig bis: a. drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen; b. zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls; oder c. zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung Will der Versicherte den aus einer Veräusserung des Wohneigentums erzielten Erlös im Umfang des Vorbezugs innerhalb von zwei Jahren wiederum für sein Wohneigentum einsetzen, so kann er diesen Betrag auf eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. 3) 10

11 9. Die Pensionskasse kann bei Unterdeckung die Auszahlung des Vorbezugs zeitlich und betragsmässig einschränken oder ganz verweigern, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. 3) Art. 30 Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Die Pensionskasse muss den Versicherten, welchem die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren. 3) Anschlussverträge 1. Der Politischen Gemeinde nahestehende Institutionen können sich der Pensionskasse anschliessen. Die Anschlussverträge werden von der VK-PK ausgearbeitet und genehmigt. 3) Art. 33 Verwaltungskosten 1. Die Pensionskasse verrechnet der Gemeinde sowie den angeschlossenen Institutionen für die Verwaltung der Pensionskasse einen angemessenen Betrag. Dieser wird periodisch überprüft. 3) 3) Änderung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2010, in Kraft ab 1. Juli 2010;mit Ausnahme von: Artikel 8 Absatz 1 per 1. Januar 2011 Artikel 33 Absatz 1 per 1. Januar

12 Anhang 2 Reglement zu Artikel 30a Teilliquidation A. Zweck und Inhalt Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Grundlagen Art.1 1. Gestützt auf Art. 53b bis d BVG, Art. 27 g bis h BVV 2 sowie Art. 23 FZG und den Statuten der Pensionskasse der Gemeinde Thalwil wird das vorliegende Reglement erlassen. 1) B. Durchführung einer Teilliquidation Art. 3 Änderung der Aktiven und Passiven Stichtag Art Bei Änderungen der Aktiven oder Passiven von mindestens 5 % zwischen dem Stichtag der Teilliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen, Wertschwankungsreserven und freien Mittel entsprechend anzupassen. 1) Art. 4 Grundsatz gemäss BVV2 Höhe der zu übertragenden technischen Rückstellungen Höhe der zu übertragenden Wertschwankungs reserve Kollektive Austritte und Übertragungsart Art. 3 Art. 4 Art Bei einem kollektiven Austritt besteht ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die technischen Rückstellungen und auf die Wertschwankungsreserven. Er kann in dem Masse reduziert werden, als die austretenden Destinatäre weniger zur Äufnung der entsprechenden Rückstellungen beigetragen haben als die verbleibenden. Kein kollektiver Anspruch besteht, wenn die Teilliquidation durch die Gruppe, die kollektiv austritt, verursacht wurde. Allfällige Abzüge eines versicherungstechnischen Fehlbetrags erfolgen immer individuell bei der Austrittsleistung. 1) 4. Versicherungstechnische Rückstellungen werden gemäss Abs. 3 und nur in dem Umfang übertragen, in dem sie in der neuen Vorsorgeeinrichtung effektiv benötigt werden. 1) 5. Der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreserven an den gesamten Wertschwankungsreserven ist gleich hoch wie der Anteil der zu übertragenden Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen an den gesamten Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen. 1) 12

13 C. Inkrafttreten Art. 9 Genehmigung und Inkrafttreten Inkrafttreten Art Dieses Reglement für die Durchführung einer Teilliquidation tritt vorbehältlich der Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss Art. 53b auf den 1. Juli 2010 in Kraft. Die entsprechende Verfügung der Aufsichtsbehörde wird den aktiven Versicherten und den Rentenbezügern in geeigneter Form (inkl. Rechtsmittelbelehrung) eröffnet. Nach Ablauf der Einsprachefrist erwächst die Verfügung in Rechtskraft, womit die Parameter der Rückstellungen und Teilliquidation definitiv festgelegt sind. Für Teilliquidationen vor Inkrafttreten des vorliegenden Reglements gilt das am 23. Oktober 2007 verfügte Teilliquidationsreglement unter Berücksichtigung der per 1. Juni 2009 geänderten Verordnungsbestimmungen. 1) 1) Änderung gemäss Beschluss Gemeindeversammlung vom 16. Juni 2010, in Kraft ab 1. Juli

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