Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung und Belästigung: Schlüsselbegriffe des EU- Antidiskriminierungsrechts

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1 Unmittelbare/mittelbare Diskriminierung und Belästigung: Schlüsselbegriffe des EU- Antidiskriminierungsrechts Prof. Dr. Christa Tobler, LL.M. Europa Institute der Universitäten Basel (Schweiz) und Leiden (Niederlande) ERA Seminar zum EU-Anti-Diskriminierungsrecht 18./19. März 2013, Trier Prvon. Dr. Christa TOBLER, LL.M. Universities von Basel (Switzerland) und Leiden (The Netherlands) Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands)

2 Übersicht Aufbau des Vortrags Zur Funktion von gesetzlichen Schlüsselbegriffen 4 Formen der Diskriminierung im modernen EU-Recht Die in dieser Präsentation relevanten Begriffe: Unmittelbare (direkte) Diskriminierung Mittelbare (indirekte) Diskriminierung Belästigung Hinweis: Die in dieser Präsentation Tafeln (Charts) entstammen der folgenden Publikation: Christa Tobler, Limits and potential of the concept of indirect discrimination (for the European Commission), Luxembourg: Office for Official Publications of the European Communities 2008 (im Internet auch auf Deutsch erhältlich, aber in graphisch weniger guter Form). Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 2

3 Zur Funktion von gesetzlichen Schlüsselbegriffen (1) Insbes. betr. Diskriminierungsverbote Gesetzliche Schlüsselbegriffe definieren den Inhalt einer Bestimmung und sind deshalb entscheidend für das Verständnis der Bestimmung. Im Fall von Diskriminierungsverboten beziehen sich die Schlüsselbegriffe typischerweise auf drei Aspekte: Anwendungsbereich der Bestimmung Begriff der Diskriminierung Rechtfertigung von anscheinend diskriminierender Behandlung. Vgl. hierzu Chart 2 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 3

4 Zur Funktion von gesetzlichen Schlüsselbegriffen (2) Ein Beispiel: Art. 45 AEUV Abs. 2: Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen Abs. 3: vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen Abs. 4: keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 4

5 Zur Funktion von gesetzlichen Schlüsselbegriffen (3) Die vorliegend relevanten Begriffe Die Begriffe der unmittelbaren / mittelbaren Diskriminierung sowie der Belästigung beziehen sich auf den Begriff der Diskriminierung (2. Ebene der Analyse). Sie sind in neueren Richtlinien in spezifischen Artikeln umschrieben (gesetzliche Definitionen als Ausnahme im EU-Recht). Es handelt sich um 3 von insgesamt 4 Formen der Diskriminierung in der neuesten Generation des Anti- Diskriminierungsrechts der EU. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 5

6 4 Formen der Diskriminierung im modernen EU-Recht (1) Entwicklung: direkte/indirekte Diskriminierung Ursprünglich: Der Gerichtshof interpretierte die materiellen Diskriminierungsverbote des EWG-Vertrags in einem einheitlichen Sinne: sie verboten eine ungleiche Behandlung, welche ausdrücklich wegen des darin erwähnten Kriteriums erfolgt. Entspricht teilweise dem heutigen Begriff der direkten Diskriminierung. Später: Der Gerichtshof entwickelt zusätzlich die Rechtsfigur der indirekten Diskriminierung (Diskriminierung, welche formal gestützt auf ein anderes Kriteriums erfolgt). Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 6

7 4 Formen der Diskriminierung im modernen EU-Recht (2) Sekundärgesetzgebung der EU Sekundärrecht erwähnt z.t. direkte und indirekte Diskriminierung (Binnenmarktrecht, Sozialrecht). Erste gesetzliche Definition der indirekten Diskriminierung in der sog. Beweislastrichtlinie (1980). Ab 2000 eine neue Generation von Richtlinien: Direkte Diskriminierung Indirekte Diskriminierung Belästigung Anweisung zur Diskriminierung. Vgl. hierzu Chart 4 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 7

8 4 Formen der Diskriminierung im modernen EU-Recht (3) Einschlägige Gesetzgebung Rasse und ethnische Herkunft: Richtlinie 2000/43/EG Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Ausrichtung: Richtlinie 2000/78/EG Geschlecht: Richtlinie 2004/113/EG (Güter und Dienstleistungen) Richtlinie 2006/54/EG (Geschlecht: Neufassung) Richtlinie 2010/41/EG (Geschlecht: Selbständige) [Nicht aber z.b.: Binnenmarktrecht (Wirtschaftsrecht) Richtlinie 79/7/EWG (Geschlecht: staatliche Sozialversicherung) Charta der Grundrechte] Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 8

9 Direkte Diskriminierung (1) Auf den ersten Blick ein einfacher Begriff Richterliche Definition in Dekker: [ ] hängt davon ab, ob es sich beim wesentlichen Grund für die Verweigerung der Einstellung um einen Grund handelt, der unterschiedslos für Arbeitnehmer beiderlei Geschlechts oder aber ausschließlich für eines der beiden Geschlechter gilt. Hier: Schwangerschaft als Grund der Nichteinstellung. Laut EuGH direkte Diskriminierung, weil nur Frauen schwanger werden können. Vgl. frühere Rechtsprechung in den USA. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 9

10 Direkte Diskriminierung (2) Gesetzliche Definition Gesetzliche Definition: Z.B. nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2000/43/EG liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Vorbehalt der Rechtfertigung; siehe Chart 6. Scheint einfach Fokus auf der Verwendung des verbotenen Kriteriums. Aber: in der neueren Praxis nicht gar so einfach (dazu später). Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 10

11 Direkte Diskriminierung (3) Einige Beispiele (1) Ein historisches Beispiel nach Elizabeth von Arnim (aus dem Roman Elizabeth and her German garden von 1875): Betrifft die Entlöhnung von Taglöhnern und löhnerinnen auf dem Gut des Ehemanns der Autorin. [The men] get a mark and a half to two marks a day and as many potatoes as they can eat. The women get less, not because they work less, but because they are women and must not be encouraged. (Die Männer erhalten anderthalb bis zwei Mark pro Tag und so viele Kartoffeln, wie sie essen können. Die Frauen bekommen weniger, nicht weil sie weniger arbeiten, sondern weil sie Frauen sind und nicht ermutigt werden sollten.) Rechtsprechung des EuGH: eher selten, ausser im Fall der Altersdiskriminierung. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 11

12 Direkte Diskriminierung (4) Einige Beispiele (2): Feryn Betrifft ethnische Diskriminierung. Der Direktor eines belgischen Unternehmens für Sicherheitsinstallationen sagt öffentlich, dass er keine Ausländer bzw. Marokkaner anstelle. Es klagt eine Interessensvereinigung. EuGH: Hier liegt hier eine unmittelbare Diskriminierung vor (sog. speech act ), da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen, und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Eine solche Diskriminierung setzt nicht voraus, dass eine beschwerte Person, die behauptet, Opfer einer derartigen Diskriminierung geworden zu sein, identifizierbar ist. (Keine Ausführungen zur Rechtfertigung.) Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 12

13 Direkte Diskriminierung (5) Einige Beispiele (3): Prigge Betrifft Altersdiskriminierung. Die deutsche Lufthansa entlässt Piloten bei Erreichung des Alters von 60 Jahren (Automatismus; Tarifvertrag). Es klagen drei betroffene Piloten. EuGH: Es handelt sich um eine Ungleichbehandlung direkt wegen des Alters: Ein solcher Pilot befindet sich in einer Situation, die derjenigen eines Piloten vergleichbar ist, der jünger ist als er und für dieselbe Luftfahrtgesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt und/oder demselben Tarifvertrag unterliegt. Der erstgenannte Pilot, dessen Arbeitsvertrag automatisch endet, wenn er das 60. Lebensjahr vollendet, erfährt wegen seines Alters eine weniger günstige Behandlung als der zweitgenannte. Laut EuGH gibt es dafür keine Rechtfertigung. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 13

14 Direkte Diskriminierung (6) Einige Beispiele (4): Prigge (Rechtfertigung) Theoretisch sind drei Rechtfertigungsgründe möglich. Keiner verfängt im vorliegenden Fall: Weder Art. 2 Abs. 5 (öffentliche Sicherheit, hier Flugsicherheit): Verbot der Tätigkeit ist nicht notwendig (allenfalls Beschränkung der Ausübung würde genügen). Noch Art. 4 Abs. 1 (Merkmal, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78 genannten Diskriminierungsgründe steht, und eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt): unverhältnismässige Altersgrenze. Noch Art. 6 Abs. 1 (legitimes Ziel, insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, plus angemessenes und erforderliches Mittel): nur sozialpolitische Ziele, was hier nicht der Fall ist. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 14

15 Indirekte Diskriminierung (1) Für weniger offensichtliche Fälle Leitentscheide Sotgiu, Bilka, O Flynn. Gesetzliche Definition, z.b. nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2000/43/EG liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Vgl. hierzu Chart 5 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 15

16 Indirekte Diskriminierung (2) Einige Beispiele Ein Beispiel aus eigener Anschauung: Konferenz der Europäischen Kommission über Diskriminierung ( Access to Justice: Knowing, Understanding and Asserting Rights to Equal Treatment ) in Lissabon. Besuch des berühmten Castelo do Saõ Jorge, wo Einwohnerinnen und Einwohner von Lissabon keinen Eintritt zu zahlen brauchen. Rechtsprechung des EuGH, Leitentscheidung O Flynn: Regelung im VK, wonach bedürftige Leute vom Staat einen finanziellen Beitrag an die Kosten der Beerdigung eines Verwandten erhalten können. Bedingung: die Beerdigung muss im VK erfolgen. Keine Rechtfertigung. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 16

17 Abgrenzung Verschiebung der Trennlinie Beispiel Maruko (siehe auch Nikoloudi): Der überlebende Partner einer in Deutschland eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erhält keine Witwerrente, weil er mit seinem Partner nicht verheiratet war. In D können nur gegengeschlechtliche Paare heiraten. Indirekte Diskriminierung wegen der geschlechtlichen Orientierung? EuGH: direkte Diskriminierung ohne genaue Erklärung (vermutlich weil die deutsche Regelung alle homosexuellen Personen ausschliesst). Vgl. hierzu Chart 7 Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 17

18 Vergleichbarkeit Aristotelischer Ansatz in beiden Fällen? Hintergrund allgemeine Definition des EuGH, z.b. in Rs. C-253/09 Kommission gegen Ungarn, Erw. 50: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Diskriminierung nur dadurch entstehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird [ ]. Legaldefinition der direkten und der indirekten Diskriminierung: Gilt klar für die direkte Diskriminierung; siehe Wortlaut der Definition. Auch für die indirekte Diskriminierung? Umstritten, siehe auch hier Wortlaut. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 18

19 Belästigung (1) Ein neues Element Hier klar kein aristotelischer Ansatz. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c Richtlinie 2000/43/EG: Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken oder bewirken, daß die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. [ ] Hintergrund: die Arbeit von Catherine MacKinnon in den USA ab den 1970er Jahren. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 19

20 Belästigung (2) Beispiele (1) Praktisch keine Rechtsprechung des EuGH. Erstmals Fragestellung in Coleman. Freiwillige Entlassung einer Arbeitnehmerin im VK letztlich wegen der schweren Behinderung ihres Sohnes. Grundthema: Diskriminierung durch Assoziierung, inkl. als ein Aspekt Belästigung (beleidigende Aussagen gegenüber der Arbeitgebering). EuGH: Wird nachgewiesen, dass ein unerwünschtes Verhalten, das eine Belästigung darstellt und dem ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist, der selbst nicht behindert ist, im Zusammenhang mit der Behinderung seines Kindes steht, für das er im Wesentlichen die Pflegeleistungen erbringt, deren es bedarf, so verstößt ein solches Verhalten gegen das Verbot der Belästigung [ ]. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 20

21 Belästigung (2) Beispiele (2) Neuestens Fragestellung im Fall Belov, den der EuGH aber wegen Unzuständigkeit materiell nicht behandelte. Anbringen von Elektrizitätszählern auf 7 Metern Höhe (zu hoch zum Ablesen) in Stadtbezirken, die überwiegend Angehörigen der Bevölkerungsgruppe der Roma bewohnt sind. Die Kommission für den Schutz vor Diskriminierung wendet sich im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH. EuGH: Keine Legitimation in diesem Verfahren, da kein Gericht. Vgl. ergänzend auch die Rechtsprechung zum EU- Beamtenrecht, wo u.a. das sog. Mobbing ausdrücklich verboten wird. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 21

22 Belästigung (2) Beispiele (3) (Fortsetzung zum Beamtenrecht) Z.B. Rs. F-52/02: Vorwürfe u.a. der Isolierung von anderen Büros, Vermeidung von Gesprächen, keine Aufgabenzuweisung, verleumderische Gerüchte. Art. 12a Abs. 3 des Statuts: Als Mobbing wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen. EuGH: erfordert keine böswillige Absicht; Nachdruck liegt auf Wiederholung. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 22

23 Hinweis zum Beweis Umkehrung der Beweislast Z.B. Art. 8 Richtlinie 2000/43/EG: wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen obliegt es dem Beklagten zu beweisen, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorge- legen hat. Achtung: zu unterscheiden von der Definition der Diskriminierung! Z.B. Feryn, wo sich ein Teil der Fragestellung auf diesen Aspekt bezog. Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 23

24 Zum Schluss Danke für die Aufmerksamkeit! Kontakt: oder Zu den Tafeln (Charts): Prof. Dr. Christa TOBLER, LL.M., Universities of Basel (Switzerland) and Leiden (The Netherlands) 24

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