Hauptfeststellung der Einheitswerte

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1 Hauptfeststellung der Einheitswerte LK NÖ Informationsveranstaltung BBK Hollabrunn

2 EW HF 2014 Inhalt Grundsatzinformation zum Einheitswert Überblick zu weiteren Informationen und Hilfestellungen Erklärungsformulare - Ausfüllhinweise

3 EW HF 2014 Warum? rechtliche Grundlage Bewertungsgesetz letzte HF war im Jahr 1988! Veränderungen der letzten 25 Jahre nicht berücksichtigt wie zb öffentliche Gelder VfGH: (nicht aktualisierter) EW keine geeignete Grundlage für: Erbschafts- und Schenkungssteuer Grundbuchseintragungsgebühr Grunderwerbsteuer (Reparaturfrist bis ) akuter Handlungsbedarf für Reform des EW Alternativen zum EW Aufzeichnungen (Buchführung, E/A-Rechnung, ) für Einkommensteuer etc. Verkehrswert für Grundsteuer etc.

4 EW HF 2014 Was ist der Einheitswert? ein Ertragswert (kein Verkehrswert) Ertragsmöglichkeit wird abgebildet (18-facher Reinertrag) Beispiele: EW für Betrieb möglicher Reinertrag/Jahr: EW pro ha Reinertrag von 100 /ha 500 EW pro Hektar Reinertrag von 28 /ha Basis: Flächen im Eigentum

5 EW HF 2014 Was hängt vom Einheitswert ab? insbesondere: Grundsteuer Grundsteuerzuschläge (Unfallversicherungsbeitrag, Kammerumlage, Abgabe von luf Betrieben, Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) Einkommensteuer bei vollpauschalierten Betrieben Buchführungspflicht (und damit Umsatzsteuerpauschalierung) Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Betriebsübergaben Kirchenbeitrag bestimmte Gebühren (zb Grundbucheintragungsgebühr) Arbeitslosengeld Schul- und Heimbeihilfe Studienbeihilfe Pendlerhilfe Kindergartenkostenzuschuss (für Nachmittagsbetreuung)

6 EW HF 2014 Durchschnittliche landwirtschaftliche Hektarsätze nach Bezirken Korneuburg Tullnerfeld Hollabrunn Gänserndorf Bruck/L. Wien-Umgebung Mistelbach Mödling St. Pölten Horn ø NÖ Baden Melk Amstetten Waidhofen/Th. Krems Scheibbs Wr. Neustadt Zwettl Neunkirchen Lilienfeld Gmünd

7 EW HF 2014 gesetzliche Grundlagen Bewertungsgesetz (BewG) 20: 1. Jänner 2014 Stichtag außerbücherliches Eigentum relevant (bei Vertragsabschluss im Jahr 2013 oder bereits erfolgter vorläufiger Übergabe bei Flurbereinigung Neustand angeben!) Hinweis Todesfall! 1. Jänner 2015 Beginn Wirksamkeit 38: Hektarsatz für Betriebszahl 100: (bisher: ) 86: Änderungen der Einheitswerte anlässlich der HF 2014 sind in der Sozialversicherung vor 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen

8 EW HF 2014 Von der Bodenklimazahl zum Einheitswert - Landwirtschaft Bodenklimazahl +/- Zu-/Abschläge f. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse +/- Zu-/Abschläge f. Betriebliche Verhältnisse +/- Zu-/Abschläge f. Betriebsgröße individuell Betriebszahl (= rel. Maßstab von ) x 24,0 (Hektarhöchstsatz/100) Hektarsatz (= Ertragswert pro ha) x Fläche in ha lw. Einheitswert aus der Fläche individuell + Zuschlag für Öffentliche Gelder (33% der Zahlungen in der Säule 1) + Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung, Sonderkulturen,. lw. Einheitswert ortsüblich: Richtbetrieb

9 EW HF 2014 Erklärungsformulare Welche Formulare müssen von wem ausgefüllt werden? LuF 1 (Hauptformular) und LuF 1B (Daten der wirtschaftlichen Einheit) Grundeigentümer oder LuF 3 (Pächterformular) und LuF 3B Pächter ohne Eigentumsflächen Beilagen: LuF 1-T: Tierhalter, Imker ab 50 Bienenvölker LuF 1-S: bei Sonderkulturen (zb Feldgemüse, Christbaumkulturen,.) LuF 1-O: Erwerbsobstbau, Erdbeeranbau, Most- und Safterzeugung im Streuobstbau LuF 1-G: Gartenbau, Baumschulen Keine zusätzliche Beilagen abgeben! (zb Verträge, eigene Berechnungen, )

10 EW HF 2014 Zeitplan Ende Mai Mitte Juni: Aussendung der Erklärungen in Papierform oder postalischer Hinweis auf FinanzOnline 8 Wochen nach Zusendung: späteste Abgabe der Erklärungen beim örtlichen Finanzamt ab Oktober 2014: Bescheidversand (ohne vorherige Erklärung) für Betriebe unter 5 ha LN oder unter 10 ha Wald, ohne Hofstelle danach restliche Bescheide FinanzOnline Databox andere Bescheidempfänger - Papierform

11 EW HF 2014 Information/Unterstützung BBK/LK NÖ Informationsveranstaltungen auf Gemeindeebene InfoVA zu Spezialbereichen durch LK-Fachreferenten (Forst >10-100, >100 ha, Obstbau, Gartenbau ) Sondernummer BBK-aktuell Informationsbroschüre Homepage der LK NÖ ( Ausfüllbeispiele, Leerformulare mit Ausfüllhinweisen, Fragen und Antworten, Vieheinheitenrechner, Termine Infoveranstaltungen, Finanzämter/BMF Hotline-Tel.Nr.:

12 EW HF 2014 LK-Ausfüllhilfe Hilfestellung zum Ausfüllen der wichtigsten Formulare durch geschulte Betreuungslandwirte aus dem Bezirk Kosten: Achtung: 100 pauschal (eine Stunde inkludiert), darüber hinaus 25 / angefangener Viertelstunde keine individuelle Beratung sondern Ausfüllhilfe auf Basis Ihrer Angaben Betreuungslandwirte im Bezirk (direkte Kontaktaufnahme): Ernst Donnerbauer Merkersdorf / Josef Mann Goggendorf / Franz Satzinger Schöngrabern /

13 EW HF 2014 Formulare Nachbestellung, FinanzOnline Erklärung nur mit Originalformularen (keine Kopien) Nachbestellung von Formularen: Online Bestellservice (Vorteil: vorausgefüllte Erklärung) Formulare Finanzamt - telefonisch ( ) oder Abholung (noch nicht verfügbar) FinanzOnline Erstanmeldung oder Registrieren oder persönlich am Finanzamt (Formular FON 1) Ausweis! Hotline für Fragen zu FinanzOnline: 0810/ Achtung: FinanzOnline steht voraussichtlich erst ab 20. Juni 2014 zur Verfügung (technische Probleme)!

14 EW HF 2014 Ausfüllgrundsätze (Infobroschüre Seite 4) graue Felder (Daten zur wirtschaftlichen Einheit, zum Betrieb, Vertretungsbefugte Personen, (Mit-)Eigentümer) vorausgefüllt durch Finanzamt, darin keine Änderungen vornehmen rote Felder: Ergänzungen, Korrekturen, durch Erklärungspflichtige BLOCKSCHRIFT und ausschließlich blaue oder schwarze Farbe verwenden genauere Hinweise: siehe Ausfüllhilfe LuF 2 (Seite 2) und ausgefüllte Musterbeispiele unter Erklärungsformulare Beispiele

15 EW HF 2014 Ausfüllgrundsätze - Beispiel Angaben/Vordruck durch Finanzamt R I E S S A L I N G H O F Änderungen, Ergänzungen in BLOCKSCHRIFT, Farbe blau oder schwarz

16 EW HF 2014: LuF 1 Allgemeines Bewertungsgegenstand = land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Land- und forstwirtschaftliches Vermögen bestehend aus: Landwirtschaftliches Vermögen Forstwirtschaftliches Vermögen Weinbauvermögen Gärtnerisches Vermögen übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (zb Imkerei, Teichwirtschaft, Fischereirechte, )

17 EW HF 2014: LuF 1 Formularkopf (Infobroschüre Seite 4) zuständiges Finanzamt und das EW-Aktenzeichen sind vorausgefüllt Feld Daten der wirtschaftlichen Einheit und die beim FA erfasste Art des Grundbesitzes, Katastralgemeinde, EZ und eine Grundstücksnummer sind angeführt

18 EW HF 2014: LuF 1 Formularkopf weitere Grundstücke der wirtschaftlichen Einheit sind - soweit diese beim Finanzamt in elektronischer Form erfasst sind - in der Beilage LuF 1-B aufgelistet nach Grundbuch, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und bewertete Fläche in der Beilage LuF 1-B können auch zusätzliche Grundstücke erfasst werden, die nicht angedruckt sind bzw. Korrekturen vorgenommen werden

19 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 1: Angaben zum Betrieb (Infobroschüre Seite 4)

20 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 1: Angaben zum Betrieb Hofstelle ist jener Ort, von dem der Betrieb bewirtschaftet wird - muss nicht ident sein mit Wohnadresse

21 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 2: Vertretungsbefugte Person (Infobroschüre Seite 5) bei Miteigentum wird erfasste vertretungsbefugte Person angedruckt Vertreterwechsel nur mit gesondertem Antrag möglich

22 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 3: Miteigentümer (Infobroschüre Seite 5 und 6) Ausfüllen nur erforderlich, wenn Änderungen oder Ergänzungen notwendig sind, es werden max. 4 Eigentümer angedruckt, weitere Eigentümer im Formular LuF 1- MI HF2014 vorgedruckt bzw. anzuführen

23 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4: Definition wirtschaftliche Einheit Wirtschaftsgüter (zb Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Obst- und Sonderkulturen) mit gleichen Eigentumsverhältnissen oder im Eigentum von Ehegatten oder eingetragenen Partnern bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie nach der Verkehrsanschauung zusammengehören. Das ist der Fall, wenn die Betriebe von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden können und ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

24 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1: relevante Fläche nur Eigentumsflächen sind hier anzuführen! Fläche laut Kataster ist relevant ( Bruttofläche ), nicht bewirtschaftete Fläche laut Datenbestand der Agrarmarkt Austria (= bewirtschafterbezogene geförderte Nettoflächen bestehend aus Eigen-, Pacht- und zur Nutzung überlassenen Flächen) Untergliederung in bewertungsrechtliche Nutzungsarten

25 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Daten sind nicht aktuell (Infobroschüre Seite 6) wenn die Daten unter Punkt zum Stichtag 1. Jänner 2014 nicht aktuell sind: Erklärung der aktuellen Daten unter Punkt bzw (wenn kein luf Zweck mehr vorliegt): Flächenausmaß und/oder aktuelle bewertungsrechtliche Zuordnung zb landwirtschaftlich genutzte Flächen, forstwirtschaftlich genutzte Flächen erforderlichenfalls ist Beilage LuF 1-B HF2014 auszufüllen.

26 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1: Aktuelle Benützungsart Wenn die Benützungsarten laut Kataster oder Grundbuch von der tatsächlichen Nutzung abweicht, ist die tatsächliche Nutzung anzugeben (Kulturstand vor Katasterstand). Ausnahme: im Kataster Wald ausgewiesen - in der Natur jedoch keine Waldfläche vorhanden (Rodungsbewilligung oder Feststellungsbescheid zwingend erforderlich!)

27 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen zählen: alle Teile (zb Flächen, Gebäude) einer wirtschaftlichen Einheit, die einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere die im Kataster ausgewiesenen landwirtschaftlich genutzten Grundflächen - sofern Flächennutzung noch aktuell ist zb wie Äcker, Wiesen, Weiden, verbuschte Flächen, Hutweiden, Feldraine,...

28 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen weiters sind in die landwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen: die Flächen der landwirtschaftlichen Hofstelle (Bauflächen, Hausgärten, Betriebsflächen) sowie private Verkehrsflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Wege und Straßen außerhalb des Wald- und Alpbereiches) und Teichflächen bis zu 0,5 ha. Bauflächen von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und Wohngebäude/teile der im Betrieb beschäftigten Arbeiter Baufläche des Wohngebäudes des Betriebsinhabers (samt Gebäude bei Wohnungswert bis 2.180,--)

29 EW HF 2014: LuF 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen aktuelle Verhältnisse zum Stichtag unter Pkt erklären Erwerbsgärten zählen zu den gärtnerisch/baumschulmäßig genutzten Flächen, sind daher herauszurechnen Neuaufforstungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die im Kataster noch nicht berücksichtigt sind, herausrechnen Flächen, die keinem land-/forstwirtschaftlichen Zweck mehr dienen herausrechnen und unter Pkt eintragen

30 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen zu den forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen (incl. Betriebsgebäude) diese Flächen sind in der Regel im Grundbuch und Kataster unter der Benützungsart Wald ausgewiesen - aber es gilt: Kulturstand vor Katasterstand Wald sind mit forstlichen Holzgewächsen bestockte Flächen, sowie vorübergehend (Kahlschlag) und dauernd unbestockte Flächen (wie Forststraßen)

31 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Weinbaumäßig genutzte Flächen zur weinbaumäßig genutzten Fläche zählen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die einem weinbaulichen Hauptzweck dienen, das sind insbesondere die Weingartenflächen laut Kataster weiters sind in die weinbaumäßig genutzte Fläche einzubeziehen: Bauflächen von weinbaulich genutzten Wirtschaftsgebäuden Betriebsflächen von Weinbaubetrieben Bauflächen von weinbaulich genutzten Betriebsgebäuden und Wohngebäude/teile der im Betrieb beschäftigten Arbeiter Baufläche des Wohngebäudes des Betriebsinhabers

32 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Weinbaumäßig genutzte Flächen Nicht in die weinbaumäßig genutzte Fläche einzubeziehen sind beispielsweise: gewerblicher Buschenschank mit dazugehörigen Betriebsflächen gewerblich genutzte Kellereigebäude und dazugehörige Betriebsflächen Rebschulflächen und Rebanlagen zur Gewinnung von Schnittreben (sind bei den gärtnerisch/baumschulmäßig genutzten Flächen anzugeben)

33 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Gärtnerisch/Baumschulmäßig genutzte Flächen Zur gärtnerisch/baumschulmäßig genutzten Fläche gehören insbesondere: Freilandflächen: für Gemüse und Zierpflanzen, Baum- und Rebschulflächen, Forstgehölze (Forstbaumschulen) Geschützter Anbau: Folientunnels ab 3,5 m Basisbreite, Foliengewächshäuser, Gewächshäuser (zb Glashäuser) und anderes mehr

34 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Gärtnerisch/Baumschulmäßig genutzte Flächen Gemüsebau innerhalb eines Fruchtwechsels mit Feldfrüchten (wie zb Mais, Zuckerrüben, Weizen) ist als Feldgemüsebau nicht dem gärtnerischen Freiland, sondern den Sonderkulturen zuzurechnen.

35 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Unproduktive Flächen Als unproduktive Fläche gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann Fels- und Geröllflächen, kahles Gestein, Gletscher, Sonstige Vegetationsarme Flächen (laut Kataster), die überwiegend unproduktiv und nicht alpwirtschaftlich genutzt werden Privatwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind hier ebenfalls zu erfassen

36 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Daten vom Finanzamt vorausgefüllt Ergänzungen erforderlich, da nicht im grauen Bereich vorgedruckt

37 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Ergänzungen erforderlich, da nicht im grauen Bereich vorgedruckt

38 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Korrektur erforderlich, da Anna Ackerbauer ihren Hälfteanteil vor dem an Sohn übergeben hat

39 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Keine Ergänzungen erforderlich, da bereits bei Vertretungsbefugter Person angeführt

40 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Ergänzung erforderlich, da Sohn Adalbert Ackerbauer den Hälfteanteil der Mutter vor übernommen hat

41 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Flächenkorrektur erforderlich, da 100 m² nicht mehr land-/forstwirtschaftlichen Zwecken dienen

42 Exkurs Kurzanleitung zum NÖ Atlas Ein wertvolles Instrument für die Grundlagenerhebung (Infobroschüre Seite 14 und 15) Das Land Niederösterreich betreibt ein öffentlich zugängliches Geographisches Informationssystem (GIS), mit Hilfe dessen man Katasterdaten mit der aktuellen Luftaufnahme als Hintergrund betrachten kann.

43 Exkurs Kurzanleitung zum NÖ Atlas Ein wertvolles Instrument für die Grundlagenerhebung Schritt 1: Mit der Adresse bzw. über die Homepage des Landes NÖ durch Betätigung des Buttons NÖ Karten wird der NÖ Atlas aufgerufen Schritt 2: Durch Drücken des Buttons Karten Center: Alle Karten und Auswahl des Punktes Grundstücke aus der Gruppe Planung und Kataster kann man den Grundstückslayer öffnen. Schritt 3: Unter Detail Suche Grundstücke bzw. Einlagezahlen je Katastralgemeinde abfragen und am Luftbild anschauen.

44 Exkurs - Auszug aus dem Grundbuch/Grundstücksverzeichnis erhältlich bei: Vermessungsamt / BEV-Shop via Internet Bezirksgericht Notare Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft besonders praktikabel erscheint das Aufsuchen des Vermessungsamtes: Lichtbildausweis mitnehmen bei Abfrage für andere Eigentümer Vollmacht erforderlich

45 Exkurs - Auszug aus dem Grundbuch/Grundstücksverzeichnis Bestellung via Internet im Web Shop des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) unter oder mittels Downloadformular unter dem Button Hauptfeststellung der Einheitswerte für Land- und Forstwirtschaft 2014 alle wesentlichen Informationen abrufbar

46 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 4.2 (Infobroschüre Seite 7) Angabe zu Betriebszweigen Dem Finanzamt bekannte Betriebszweige sind in Spalte 1. angeführt. Die jeweilige Beilage ist in diesem Fall angeschlossen! Sollte ein am Betrieb vorhandener Betriebszweig dem Finanzamt nicht bekannt sein, ist in Spalte 2. Vorhanden beim jeweiligen Betriebszweig das entsprechende Feld anzukreuzen. Sollte ein (im Formular angeführter) Betriebszweig nicht mehr vorhanden sein, ist in Spalte 3. Nicht mehr vorhanden das entsprechende Feld anzukreuzen. Für die entsprechenden Betriebszweige sind die jeweiligen Beilagen der Erklärung anzuschließen!

47 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel Punkt 4.2 (Infobroschüre Seite 7) X X Beilage LuF 1-T wurde übermittelt Beilage LuF 1-S wurde nicht übermittelt, diese muss jedoch beigelegt werden, da zuschlagspflichtige Sonderkulturen angebaut werden

48 EW HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Bewertungsgegenstand nur luf Vermögen wird neu bewertet! nicht luf Vermögen (Grundvermögen und gewerbliches Betriebsvermögen) ist nicht Gegenstand der neuen Hauptfeststellung! Allerdings kann es auch beim nicht luf Vermögen zu Berichtigungen (sogenannte Fortschreibung) kommen

49 EW HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Bewertungsgegenstand zum Grundvermögen bzw. gewerblichen Betriebsvermögen gehören insbesondere: Einfamilienhäuser (Bauernhaus über 2.180,185 EW) Gebäude, die für gewerbliche bzw. sonstige betriebsfremde Zwecke genutzt werden Sand-, Schottergruben, Steinbrüche, Campingplätze, Beschneiungsteiche, Golfplätze, Sportanlagen, Grundstücke, welche in absehbarer Zeit nicht mehr landw. genutzt werden (Baulücke, usw.)

50 EW HF 2014: LuF 1 Punkte und 5. Viehwirtschaft Abgrenzung Landwirtschaft-Gewerbe im EW (bis zur Normalunterstellung) enthalten (Normalunterstellung = bis 20 ha RLN, 2 VE/ha; darüber 1VE/ha) darüber Zuschlag von 280 pro VE bis zur Gewerblichkeitsgrenze (Maximalunterstellung) bei Überschreiten der Maximalunterstellung (sofern nicht wertmäßig überwiegend eigene Futtermittel verwendet werden) Entfall der Zuschläge Tierhaltung wird steuerlich als Gewerbebetrieb angesehen, das Gebäude wird als Grundvermögen bewertet.

51 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 6. Luf Nebenbetriebe muss dem luf Betrieb zu dienen bestimmt sein (wirtschaftl. untergeordnet) Bsp.: Brennerei, Verarbeitungsräume, Es darf steuerlich kein Gewerbebetrieb vorliegen! (grundsätzlich Bruttoeinnahmengrenze bei Be-/Verarbeitung)

52 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 7. Zukauf von Handelswaren (zugekaufte Erzeugnisse, die land- und forstwirtschaftlich nicht bearbeitet werden und sich im Betrieb vor dem Weiterverkauf nicht wesentlich verändern, zb Gemüse, Brennholz, ) Einkaufswert max. 25% des Umsatzes des Betriebszweiges! Bsp.: Umsatz Forstwirtschaft Einkaufswert Handelsware max

53 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 7. Zukauf von Handelswaren Spezialregelung Weinbau: Zukauf von max kg Weintrauben bzw. max Liter Wein aus frischen Weintrauben pro Hektar weinbaulicher Betriebsfläche! Bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen geht die Einstufung als lw. Betrieb (für den gesamten Weinbau) verloren!!

54 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel 1: Punkt LW Betrieb 10 ha Acker m² inkl. Halle (200 m²) werden an einen Gewerbebetrieb verpachtet. Dieser lagert Betonteile auf der gepachteten Fläche und stellt seine Maschinen in der Halle ein.

55 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel 1: Punkt 5. A-Dorf 1 gew. verpachteter Lagerplatz (1.800 m²) X A-Dorf 1 gew. vermietete Halle (200 m²)

56 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel 2: Punkt m² der Ackerfläche sind Bauland ( Baulücke ) LW Betrieb 15 ha Acker

57 EW HF 2014: LuF 1 Beispiel 2: Punkte 5. und 6. (Infobroschüre Seite 8) A-Dorf 2 Bauland - Baulücke 90 Mastschweine werden gehalten und direkt vermarktet (Bruttoeinnahmen aus der Veräußerung von Fleischpaketen und Fleischwaren ) Fleischvermarktung

58 EW HF 2014: Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens Bewertungsverfahren nach Nutzungsverhalten und Größe Überwiegend aussetzende Holznutzung Kleinstwald Kleinwald bis 10 ha (pauschale Bewertung) über 10 ha bis 100 ha (einfache Bewertung nach tatsächlichen Verhältnissen) Überwiegend regelmäßige Holznutzung Großwald über 100 ha (differenzierte Bewertung nach tatsächlichen Verhältnissen)

59 EW HF 2014: Forstliche Einheitsbewertung bis 10 Hektar Forstfläche bis 10 ha ( Kleinstwald ) Pauschale Hektarsätze pro Verwaltungsbezirk in Österreich Pauschale Hektarsätze (österreichweit) für Auwald, Schutzwald, (Windschutzanlagen), Christbaumkulturen auf Waldboden über 0,5 ha

60 EW HF 2014: Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche

61 EW HF 2014: Kleinstwald Sonderkategorien 1 Schutzwald (gem. 21 Forstgesetz): Standortschutzwälder: Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist. zb Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden oder stark erosionsgefährdeten Standorten Objektschutzwälder: Schützen zb menschliche Siedlungen oder Anlagen besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erforderlich Rückfragen an Forstsekretär DI Gerhard Mader!

62 EW HF 2014: Kleinstwald Sonderkategorien 3 Windschutzanlagen (gem. 2 Forstgesetz) Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. (Hinzuzählung zum Schutzwald ) Christbaumkulturen auf Waldboden der Christbaumzucht innerhalb des Waldes forstrechtlich gewidmet. (darunter fallen nicht Christbaumkulturen auf lw. Grundstücken)

63 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 Kleinstwald Beispiel 1 (Infobroschüre Seite 8) Änderung wegen Neubewaldung von 50 Ar Bezirk A

64 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 Kleinstwald Beispiel 2 (Infobroschüre Seite 8) Kategorien Schutzwald (inkl. Windschutzanlagen) sind gesondert auszuweisen. Bezirk B

65 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 Kleinstwald Beispiel 3 (Infobroschüre Seite 8) Flächenaufteilung nach polit. Bezirken vom FA in diesem Fall ausgefüllt Bezirk C Bezirk D Sonderkategorien sind hier auszuweisen

66 EW HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 Forstliche Einheitsbewertung 10,01 bis 100 ha Forstfläche über 10 bis 100 ha ( Kleinwald ) Eingangsgrößen (Wirtschaftswald Hochwald) vier Baumartengruppen drei Bringungslagen drei Wachstumsstufen drei Altersstufen Ausschlagwald, Auwald Sonderbetriebsklassen (zb Schutzwald) Bewirtschaftungserschwernisse aus Lage und Flächenform Info Forstsekretär Gruppenberatungen am und 3.7., jeweils 11 Uhr

67 EW HF 2014 Christbaumkulturen auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowohl Eigentümer als auch Pächter müssen Christbaumkulturen getrennt nach Eigenflächen und nach Zupachtungen im Formular LuF 1-S angeben (Katastralgemeinde(n), Grundstücksnummer(n), Flächenausmaß); ggfs. Name und Adresse von Pächter und Verpächter die Bewertung erfolgt beim Eigentümer (da Dauerkultur) eine Erklärung ist ab einer Mindestfläche (Eigenflächen plus allfällige Zupachtungen) von 0,5 Hektar vorzunehmen pro Hektar wird ein Zuschlag von in Anwendung gebracht

68 EW HF 2014 Einheitswert Weinbau Bewertung Weinbau bisher: sogenannte Vergleichslagen natürliche und regionale wirtschaftliche Ertragsbedingungen: Festlegung nach kompliziertem Verfahren Berücksichtigung der Vermarktungsmöglichkeiten (und nicht der tatsächlichen Vermarktungsverhältnisse)

69 EW HF 2014 Weinbau Bewertung Weinbau neu: Differenzierung nach den tatsächlichen, betriebsindividuellen, Vermarktungsverhältnissen (Traube, Flasche, Buschenschank) natürliche Ertragsbedingungen: betriebsindividuelle Bodenschätzung unter Berücksichtigung des Klimas der letzten Jahrzehnte

70 EW HF 2014 Weinbau Bewertung Weinbau neu: Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden durch Zu- und Abschläge der weinbaulich genutzten Flächen berücksichtigt. Entfernung zu Ballungszentren Konsumenten pro ha Weingartenfläche Erzeugerpreise usw., aber auch die Größe der Feldstücke, Hangneigungen, Niederschlagsverhältnisse, ortsübliche Hagelgefährdung wird beurteilt bzw. berücksichtigt. Anstelle der Vergleichslagen werden nun tatsächlich existierende sogenannte Vergleichsbetriebe, die für eine Region repräsentativ sind, herangezogen.

71 EW HF 2014 Weinbau Erklärung Weinbau: LuF 1 Eigentumsflächen auf Basis Katasterstand Zuordnung: weinbaumäßig genutzte Flächen wenn kein Vordruck der Flächen im Punkt durch das Finanzamt Angabe im Punkt erforderlich bei Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse zum im Vergleich zu Vordruck Punkt Korrektur im Punkt erforderlich

72 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 4. Beispiel Flächen der wirtschaftlichen Einheit

73 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.1 Hangneigungsklassen der Weinbau(eigentums)flächen Angabe der Hangneigungsklassen: Übernahme aus Weinbaukataster oder eigene Einschätzung Anmerkung: Angaben dienen nur zur Überprüfung der unterstellten ortsüblichen Verhältnisse Die Bezeichnung der fünf Neigungsklassen entspricht der Abstufung des Weinbaukatasters

74 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.1 Beispiel Hangneigungsklassen (Infobroschüre Seite 10)

75 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.2 Tatsächliche Vermarktungsverhältnisse betriebsindividuelle Vermarktungsform (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) des Weinbaubetriebes (inkl. Pachtflächen) Hochrechnung auf Weinmenge: 1 kg Trauben 0,75 l Wein im Buschenschank veräußerter Wein ist der Vermarktungsform Flaschenwein zuzurechnen bei gänzlicher Fremdverpachtung keine Angaben erforderlich

76 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.2 Beispiel Vermarktungsverhältnisse (Infobroschüre Seite 10) Es ist die betriebsindividuelle Vermarktungsform bekanntzugeben. X Das Verhältnis ist auf Basis der Weinmenge in Litern zu ermitteln, wobei 1 kg Trauben 0,75 l Wein entsprechen (1 l Wein entspricht 1,33 kg Trauben).

77 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.3 Beispiel Pachtverhältnisse (Infobroschüre Seite 10) X Bei teilweiser Verpachtung wird seitens des Finanzamtes i.d.r. eine Nachfrage erforderlich sein. Bei innerbetrieblicher Verpachtung sind unter Punkt 9.2 die Vermarktungsverhältnisse bekanntzugeben

78 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.4 Weinbuschenschank erforderliche Angaben bei Weinbuschenschank (Basis: Durchschnitt der letzten 3 Jahre) Weinausschank in Litern Art des Buschenschanks: bäuerlicher Buschenschank mit Speisenverabreichung bäuerlicher Buschenschank mit gewerblicher Speisenverabreichung (Anmeldegewerbe) bäuerlicher Buschenschank mit gewerblicher Speisenverabreichung im Rahmen einer Gastgewerbekonzession

79 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.4 Beispiel Weinbuschenschank (Heuriger) (Infobroschüre Seite 10) Auszug aus dem NÖ-Buschenschankgesetz: Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Traubenund Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, Heuriger ). X X Bekanntgabe des Weinausschankes in Litern Bekanntgabe der Art des Buschenschank

80 EW HF 2014: Weinbau Besonderheiten Bewertung Buschenschank Buschenschank ist Teil des Weinbaus (soferne nicht als Gastgewerbe) Einkünfte daraus Land- und Forstwirtschaft Buschenschanklokal Teil des luf Betriebes-Weinbau Zuschlag gemäß 40 bei Einheitswert 800 Liter frei (immer Freibetrag ) Zuschlag pro darüberhinaus im Buschenschank veräußerten Liter Wein 1,40 wenn mit Speisenverkauf 1,00 wenn ohne Speisenverkauf

81 EW HF 2014: Weinbau Speisenverkauf im Rahmen eines Gewerbes Kleine Konzession (reines Anmeldegewerbe) Teil der Land- und Forstwirtschaft steuerlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zuschlag trotzdem nur 1, da SV gewerblich Buschenschank somit ohne Speisenverkauf Buschenschanklokal ist Teil des luf Betriebes Große Konzession (Gastgewerbe) Buschenschank ist Gewerbebetrieb Gewerbliche Einkünfte, ein von Land- und Forstwirtschaft verschiedener Betrieb kein Buschenschankzuschlag Buschenschanklokal ist Betriebsgebäude wie GV zu bewerten

82 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.5 Zukauf von Weintrauben, Most und Wein Die durchschnittlichen Zukaufsmengen ( der letzten 3 Jahre) sind anzugeben. ACHTUNG: Die Zukaufsmengen dürfen lt. Gewerbeordnung nicht mehr als kg Weintrauben oder l Wein /ha bewirtschafteten Weingartenfläche betragen. Eine Überschreitung (Ausnahme Ernteausfälle) führt unter Umständen zur Einstufung als Gewerbebetrieb.

83 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkte 9.5 und 9.6 Beispiel Zukauf von Weintrauben, Traubenmost und Wein (Infobroschüre Seite 10) ein einheitlicher Weinbaubetrieb ist auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als kg frische Weintrauben oder insgesamt l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Punkt 9.6 Angabe der selbstbewirtschafteten weinbaumäßig genutzten Flächen zuzüglich Zupachtungen abzüglich Verpachtungen

84 EW HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkte 9.7 Eigentumsflächen der wirtschaftlichen Einheit (Infobroschüre Seite 11) Diese Tabelle ist nur dann auszufüllen, wenn die vorgedruckten Angaben (im Punkt 4.1) über die weinbaumäßig genutzten Flächen im Punkt geändert wurden. Keine Abweichung zu den vom Finanzamt bekannt gegebenen Weinbauflächen nichts auszufüllen

85 EW HF 2014: Weinbau Beispiel Weinbaumäßig genutzte Flächen nach Katastralgemeinden Es ist das Gesamtausmaß der im Eigentum stehenden Weingartenfläche je Katastralgemeinde im Punkt 9.7 aufgrund der Korrektur der Weinbauflächen im Punkt anzugeben.

86 EW HF 2014: Weinbau Beispiel Weinbaumäßig genutzte Flächen nach Katastralgemeinden (Infobroschüre Seite 11) A-Dorf B-Dorf C-Dorf

87 EW HF 2014: Weinbau Hinweise Alle Flächenangaben, die in der Erklärung verlangt werden, sind Grundstücksflächen bzw. Katasterflächen (also keine INVEKOS- Flächen oder Nettoflächen von diversen Förderungen)! Tafeltraubenflächen sind ebenfalls Weinbauflächen und keine Obstflächen. Rebschulen sind auf einem eigenen Formular (LuF1-G) einzutragen. Wenn auf einer Pachtfläche eine Rebschule angelegt wird, ist dies vom Verpächter (Grundstückseigentümer) anzugeben!

88 EW HF 2014: LuF 1-B Daten der wirtschaftlichen Einheit Beilage zu LuF 1 HF2014 in diesem Formular sind soferne vorhanden bzw. technisch möglich Grundstücksdaten angedruckt weiters werden Daten der Agrarmarkt Austria (AMA) zu öffentlichen Geldern und allfälligen Sonder- und Obstkulturen sowie gärtnerisch bzw. baumschulmäßig genutzte Flächen dargestellt

89 EW HF 2014: LuF 1-B Flächenstand zum 1. Jänner 2014 laut Aktenlage des Finanzamtes alle beim Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2014 gespeicherten Grundstücke nach Einlagezahl inkl. Name und Nummer des Grundbuches und der Katastralgemeinde sowie der im EW-Akt bewerteten Flächen sind angeführt (jedoch nicht in allen Fällen!) Falls der vorausgefüllte Stand nicht den tatsächlichen Gegebenheiten am 1. Jänner 2014 entspricht, sind Änderungen unter Punkt 1.2 einzutragen Flächenabgänge (z.b. Grundstücksverkauf, - abtretung) Flächenzugänge (z.b. Grundstückskauf, Schenkung) bei Bedarf (wenn Platz nicht ausreicht): formloses Beiblatt anfügen

90 EW HF 2014: LuF 1-B Punkt 2 bis Punkt 4 (Punkt 2 und Punkt 3 Daten zu Almen und Weiderechten) Punkt 4 Daten der Agrarmarkt Austria Öffentliche Gelder der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik zb Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie, Milchkuhprämie, Zusatzprämie für Mutterkuh, Flächendaten zu: Sonderkulturen Obstkulturen Gärtnerisch/Baumschulmäßig genutzte Flächen

91 EW HF 2014: LuF 1-B 1. Flächenstand zum (Infobroschüre Seite 24) Beispiel für vorgedruckte Daten

92 EW HF 2014: LuF 1-B 1.2 Korrekturen zu Punkt 1.1 (Infobroschüre Seite 24) Flächenabgang eines Grundstücks zb durch Verkauf oder Übergabe/ Schenkung vor Wenn gesamte EZ betroffen ist KG-Nr. und GSt-Nr. nicht angeben

93 EW HF 2014: LuF 1-B 1.2 Korrekturen zu Punkt 1.1 (Infobroschüre Seite 25) Flächenzugang durch Kauf oder Übergabe/Schenkung vor dem Änderungsgrund ist anzukreuzen

94 EW HF 2014: LuF 1-B 4.1 Öffentliche Gelder gemäß 35 Bewertungsgesetz (BewG) (Infobroschüre Seite 26) Daten dienen zur Information; für die HF 2014 werden die Auszahlungsdaten des Jahres 2013 herangezogen

95 EW HF 2014: LuF 1-B Korrekturen zu (Infobroschüre Seite 26) Erklärung/Korrektur bei Abweichungen zu den unter Punkt vorgedruckten Daten möglich

96 EW HF 2014: LuF 3 HF2014 und LuF 3-B HF2014 (Infobroschüre Seite 28 bis 35) nur für reine Pachtbetriebe, wo zum Stichtag 1. Jänner 2014 keine land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen vorhanden waren bei reinen Pachtbetrieben führen die ausbezahlten öffentlichen Gelder aus der 1. Säule der gemeinsamen Agrarpolitik zu einer eigenen wirtschaftlichen Einheit und zu einem eigenen Einheitswert (33% des im Vorjahr bezahlten Betrages) Betriebssitz in jener Gemeinde, von wo Bewirtschaftung erfolgt Zuschläge gemäß 40 BewG bei reinen Pachtbetrieben: Obst und Sonderkulturen, die keine Dauerkulturen sind, zb Erdbeeren Bewirtschafter Tierhaltung: Erklärung LuF 1-T und allfällige Zuschläge Grundeigentümer

97 EW HF 2014: Tierhaltung Gesetzliche Grundlagen Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn (wertmäßig) überwiegend eigene Erzeugnisse (Futtermittel) verwendet werden. 30 Abs. 3 BewG Der Mehrertrag aus überdurchschnittlicher Tierhaltung (Tierbeständen) ist mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. 30 Abs. 12 BewG BewG 1955 Zuschlag für jede gehaltene bzw. erzeugte VE über dem Normalbestand = 280.

98 EW HF 2014: Tierhaltung Gesetzliche Grundlagen Der Zuschlag wird abgeleitet aus: dem Tierbestand in Vieheinheiten (VE) Bestand (durchschnittlicher Jahresbestand) Jahresproduktion der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN) Hutweiden und Streuwiesen sind auf 1/3 ihrer Fläche zu kürzen

99 EW HF 2014: Tierhaltung Bei den verschiedenen Tierkategorien wird entweder der Bestand oder die Jahresproduktion erfasst (teilweise Vordruck der AMA-Daten im Formular). Bestand (Anzahl) ist nur bei Abweichungen von den Daten der AMA zu erklären oder wenn der Tierbestand nicht bei der AMA erfasst ist. Jahresproduktion Die durchschnittliche Jahresproduktion ist in allen Fällen zu erklären! Durchschnitt der letzten drei Jahre Bei Aufstockung bzw. Verringerung von Produktionskapazitäten sind nur jene Jahre maßgeblich, die der aktuellen Produktion entsprechen. Hinweis: Die Jahresproduktion entspricht bei Masttieren der Summe der verkauften und der für den Privatverbrauch verwendeten Tiere.

100 EW HF 2014: Tierhaltung Vieheinheiten Schlüssel ( 30 Abs. 7 BewG) (Infobroschüre Seite 23) Tierart VE je Stück Tierart VE je Stück Pferde: Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr 0,35 Jungpferde bis drei Jahre, Kleinpferde 0,6 andere Pferde über drei Jahre 0,8 Rinder: Rinder bis sechs Monate 0,3 Rinder sechs Monate bis ein Jahr 0,55 Rinder ein bis eineinhalb Jahre 0,65 Rinder eineinhalb bis zwei Jahre 0,8 Rinder über zwei Jahre 1 Schafe und Ziegen: Lämmer bis sechs Monate 0,02 Schafe über sechs Monate bis ein Jahr 0,1 Schafe über ein Jahr 0,15 Ziegen über sechs Monate bis ein Jahr 0,05 Ziegen über ein Jahr 0,12 Schweine: Ferkel (10 bis 30 kg) 0,01 Mastschweine aus zugekauften Ferkeln 0,06 Mastschweine aus eigenen Ferkeln 0,07 Jungsauen, Jungeber 0,1 Zuchtsauen, Zuchteber 0,35 Hühner: Junghennen 0,002 Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,013 Jungmasthühner 0,001 Übriges Geflügel: Mastenten 0,003 Mastgänse 0,006 Mastputen 0,009 Kaninchen: Zucht- und Angorakaninchen 0,034 Mastkaninchen 0,002 Damtiere: Damtiere 0,09

101 EW HF 2014: Tierhaltung Formular LuF 1-T HF2014 (Infobroschüre Seite 18 und 19)

102 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Pferde (Infobroschüre Seite 18) Pferde Der Bestand ist auf die einzelnen Alterskategorien aufzuteilen. Kleinpferde sind Pferde bis zu einer Widerristhöhe (Stockmaß) von 1,2 Meter. Hinweis: Die Kategorisierung laut AMA-Tierliste entspricht nicht den Kategorien des Bewertungsgesetzes!

103 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Rinder (Infobroschüre Seite 18) Rinder Für Rinder aller Altersklassen wird aus den Daten der Rinderdatenbank der Durchschnittsbestand ermittelt und am Formular vorgedruckt. Grundlage bildet der Bestand an 13 Stichtagen (jeweils der 1. eines Monats und der 15. Juli). Die Rinderbestände müssen nur erklärt werden, wenn der Bestand 2013 wesentlich vom nachhaltigen Bestand abweicht.

104 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Schweine (Infobroschüre Seite 18) Ferkel, Mastschweine, Jungsauen u. Jungeber: Jahresproduktion ist anzugeben. Jungsauen: weibliche zur Zucht bestimmte Schweine, gedeckt oder ungedeckt bis zur ersten Abferkelung. Eigenremontierung: erzeugte (nachgestellte) Jungsauen sind beim Erzeugerbetrieb anzugeben, Jungsauenzukauf: die Jungsauen sind nur beim Jungsauenerzeuger anzugeben, unabhängig ob sie gedeckt oder ungedeckt verkauft werden. Beim Zukäufer (Ferkelerzeuger ohne Eigenremontierung) sind die Jungsauen nicht anzugeben Jungeber: zur Zucht bestimmte männliche Schweine sind ebenfalls nur beim Erzeugerbetrieb anzugeben.

105 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Schweine (Infobroschüre Seite 22 Ermittlung Durchschnittsbestand) Zuchtsauen, Zuchteber: der Bestand ist anzugeben (Jahresdurchschnitt) Daten aus Sauenplaner, oder sonstigen Aufzeichnungen und Auswertungen Liegen keine Daten von Auswertungen (Herdenmanagementprogramme wie z.b. Sauenplaner, ) vor kann nach diesem Beispiel der durchschnittliche Jahresbestand erhoben werden. Tierart Stück Zuchtsauen ,2 Zuchteber ,0 Summe ,2

106 EW HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Geschlossener Zucht-Mastbetrieb mit Jungsauenzukauf (Infobroschüre Seite 18) Tierbestand bzw. Jahresproduktion Zuchtsauen ab erster Abferkelung: Jahresdurchschnittsbestand 54 Stück Zuchteber: 1 Stück Verkaufte männliche und weibliche Mastschweine: Stück Zugekaufte Jungsauen (gedeckt bzw. ungedeckt): 23 Stück Vieheinheiten des Betriebes: 118

107 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Übriges Geflügel, Kaninchen, Damtiere, Sonstige (Infobroschüre Seite 19) Übrige Geflügelarten Jahresproduktion Ø der letzten 3 Jahre bzw. Ø der zukünftigen Produktion Kaninchen Zucht- und Angorakaninchen Bestand (Ø Jahresbestand) Mastkaninchen Jahresproduktion (verkaufte und Eigenbedarfstiere) Damtiere Ø Bestand inkl. Nachzucht Sonstige Tierarten Ø Bestände sonstiger Tierarten (z.b. Lamas, Alpakas, Strauße, )

108 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 1.1 Beispiel Überwiegend eigene Erzeugnisse (Infobroschüre Seite 19) X 1.1 LuF 1-T Wird aufgrund dieses VE-Schlüssels die Maximalunterstellung nicht überschritten, ist es irrelevant, ob überwiegend eigene oder zugekaufte Erzeugnisse (insb. Futtermittel) eingesetzt werden (Tierhaltung immer Teil der Landwirtschaft). Nur wenn die Maximalunterstellung überschritten, bzw. Tiere gehalten werden, für die keine VE im Bewertungsgesetz geregelt sind, ist die Futtermittelherkunft zu prüfen. Werden in diesen Fällen wertmäßig überwiegend eigene Futtermittel verwendet, erfolgt die Zurechnung der Tierhaltung zur Landwirtschaft. Werden wertmäßig überwiegend fremde Erzeugnisse verwendet, handelt es sich steuerlich um Gewerbebetriebe (keine Viehzuschläge, Stall ist wie Grundvermögen zu bewerten) 1.2 LuF 1-T In NÖ nicht relevant

109 EW HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 9.2 Selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche Eigentumsflächen Flächen laut Kataster (landw. genutzte Fläche) inkl. Bauflächen für Wirtschaftsgebäude und das bäuerliche Wohnhaus sofern landwirtschaftl. Nutzung Nicht berücksichtigt: Unproduktive Flächen gem. Pkt bzw des Erklärungsformulars LuF1 z.b. Fels, Geröll, Kategorien Forst, Weinbau, Gartenbau/ Baumschulen, Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit, Gewässerflächen + Zupachtungen und zur Nutzung übernommene Flächen Flächen laut Pachtvertrag bzw. Nutzungsvereinbarung - Verpachtung und zur Nutzung überlassene Flächen Flächen laut Pachtvertrag bzw. Nutzungsvereinbarung Reduktionsfaktoren zur Ermittlung der reduzierten landw. Nutzfläche (RLN): Hutweiden, Streuwiesen: 1/3

110 EW HF 2014: Tierhaltung Richtlinien Überdurchschnittliche Tierhaltung HF 2014 Betriebsgrößenklasse in red. LN (RLN) Normalunterstellung (Normalbestand) an VE Maximale Unterstellung an VE bis 10 ha RLN x 2,0 RLN x 2,0 VE RLN x 8 VE 10 bis 20 ha 20 VE + (RLN - 10) x 2 VE 80 VE + (RLN - 10) x 6 VE 20 bis 30 ha 40 VE + (RLN - 20) x 1 VE 140 VE + (RLN - 20) x 4 VE 30 bis 40 ha 50 VE + (RLN - 30) x 1 VE 180 VE + (RLN - 30) x 3 VE 40 bis 50 ha 60 VE + (RLN - 40) x 1 VE 210 VE + (RLN - 40) x 2 VE über 50 ha 70 VE + (RLN - 50) x 1 VE 230 VE + (RLN - 50) x 1,5 VE

111 EW HF 2014: Vieheinheiten und Normalunterstellung Beispiel Rinderhaltung VE: Rinder bis 6 Monate 9,7 x 0,30 VE 2,91 VE Rinder 6 Monate 1 Jahr 5,81 x 0,55 VE 3,20 VE Rinder 1 1,5 Jahre 5,12 x 0,65 VE 3,33 VE Rinder 1,5 2 Jahre 4,80 x 0,80 VE 3,84 VE Rinder über 2 Jahre 21,70 x 1,00 VE 21,70 VE 34,97 VE Fläche: 25,60 ha Grünland (inkl. Pachtflächen), davon 0,57 ha Hutweide RLN = 25,22ha (weil Hutweide auf 1/3 reduziert) Normalunterstellung bei 25,22 ha: 20 ha x 2 VE + 5,22 ha x 1 VE = 45,22 VE tatsächlich gehaltene VE (34,97) unter Normalunterstellung keine Zuschläge zum Einheitswert aus der Tierhaltung.

112 EW HF 2014 Bewertungsrichtlinien Imkerei Bewertung von Bienenvölkern Pauschal 11 / Bienenvolk Bewertung erfolgt erst ab 50 Bienenvölkern (Freigrenze) Erzeugung von Bienenköniginnen und Urprodukten Beim Umsatz: Freibetrag, Mehrertrag wird bei EW-Berechnung berücksichtigt

113 EW HF 2014: LuF 1-T Imkerei (Infobroschüre Seite 19) Hauptstandort: Standort des Betriebes oder des Bienenhauses. Betriebsarten: Auch mehrfaches Ankreuzen möglich. Anzahl der Bienenvölker: Nachhaltiger Bestand ist anzugeben, aber auch zukünftige Entwicklung berücksichtigen (z.b. höhere Anzahl an Völkern nach Erweiterung des Bienenhauses). Einnahmen aus der Erzeugung von Bienenköniginnen und anderen Bienenprodukten: Gesamtsumme der Einnahmen aus der Erzeugung von Bienenköniginnen, Weiselzellen, Met, Gelee Royale, Bienengift ist anzugeben.

114 EW HF 2014: LuF 1-T Beispiel Imkerei (Infobroschüre Seite 19) X X X Anzahl Bienenvölker (Oktober) Durchschnitt 586 Einnahmen aus Verkauf von Weiselzellen, Met Durchschnitt 3.470

115 Bwertung Obstbau Anpassung an die tatsächlichen Begebenheiten (1979) Vereinfachung des Systems Leitkultur Apfel, alle anderen Kulturen werden in Relation gesetzt Eigentümerprinzip: alle Anlagen sind beim Eigentümer zu bewerten außer Erdbeeren (Pächter) Zeitpunkt: 1. Jänner nach der Auspflanzung Größe: mindestens 0,5 ha (auch gemischt bepflanzt) Referat 2.3 Obstbau / Ing. Wolfgang Lukas

116 Einheitswertzuschlag Obstbau 4 Kategorien: Beispiele: Obstkategorie I: Holunder, Kiwi, Pfirsich (Nektarine), Zwetschke,, Weichsel, schwarze Ribisel Zuschlag: Klimastufe a/ab Obstkategorie II: Apfel, Birne, rote Ribisel Zuschlag: Klimastufe a/ab Referat 2.3 Obstbau / Ing. Wolfgang Lukas

117 Einheitswertzuschlag Obstbau Obstkategorie III: Marille Zuschlag: Klimastufe a/ab Obstkategorie IV: Kirsche, Brom-, Heidel-, Him-, Stachelbeere; Zuschlag: Klimastufe a/ab Erdbeeren Zuschlag: Klimastufe a/ab beim Bewirtschafter/Pächter zu bewerten Referat 2.3 Obstbau / Ing. Wolfgang Lukas

118 Einheitswertzuschlag Obstbau Abschläge für Hagelgefährdung Gebiete mit geringem oder hohem Jahresniederschlag (unter 600 mm und über 900 mm) Hangneigung in % (über 15%) Referat 2.3 Obstbau / Ing. Wolfgang Lukas

119 Einheitswertzuschlag Obstbau Verarbeitung Obstwein (Most) und Safterzeugung aus Äpfel und Birnen nur aus Streuobstanlagen (keine Flächen mit Zuschlag) ab einer Jahresproduktion von 4000 l (Freimenge) Durchschnitt der letzten 3 Jahre anzugeben nicht im Buschenschank abgegeben Zuschlag von 0,2 /l Obst(Beeren)wein und säfte aus anderen Obstarten nur aus Streuobstanlagen (keine Flächen mit Zuschlag) ab einer Jahresproduktion von 1500 l (Freimenge) nicht im Buschenschank abgegeben Zuschlag in Abhängigkeit von Einnahmen Referat 2.3 Obstbau / Ing. Wolfgang Lukas

120 EW HF 2014 Bewertung landwirtschaftlicher Sonderkulturen Lw. Sonderkulturen im Sinne der Bewertungsrichtlinie 2014: Feldgemüse Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen Christbaumkulturen auf landw. gen. Flächen (Dauerkulturen) Zuschläge für Christbaumkulturen sind im Einheitswert des Eigentümers zu erfassen Zuschläge für Feldgemüse, Gewürzpflanzen sind im Einheitswert des Bewirtschafters zu erfassen.

121 EW HF 2014 Bewertung von Feldgemüse, Arznei-, Tee-, Gewürzpflanzen Abgrenzung zum Gartenbau: Feldgemüse ist feldmäßiger Anbau von Gemüse im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes; kennzeichnend ist die Flächenrotation (Wechsel mit Ackerkulturen ) dauernd mit Gemüse bestellte Flächen sind dem gärtnerischen Vermögen zuzurechnen Bewertung des gärtnerischen Vermögens Veranstaltungen der Fachabteilung

122 EW HF 2014 Berechnung der Zuschläge für Feldgemüse Neubewertung aller Gemüsearten Anpassungen im Vergleich zu bisherigem System Bewertung durch pauschale Zuschläge zum Vergleichswert (Hektarsatz) Zuschlag nur bei höherem Ertragswert Basis der Berechnung Durchschnittliche Ernteerträge und Erzeugerpreise (Statistik) Berücksichtigung von Schwundraten und Arbeitsaufwand

123 EW HF 2014 Erfassung der Zuschläge im Feldgemüsebau ab einem Flächenausmaß von 1 ha Anbaufläche Feldgemüse, Arznei-,Tee- und Gewürzpflanzen sind Zuschläge zu erfassen Feldgemüse auf Eigen- und Pachtflächen ist im Formular Luf 1-S HF2014 zu erfassen erhebungsrelevant ist die durchschnittliche Fläche an Feldgemüse, Arznei-,Tee- und Gewürzpflanzen aus den letzten 3 Jahren (aktuell aus 2011, 2012, 2013) gärtnerisch genutzte Flächen sind im Formular Luf 1-G HF2014 zu erfassen

124 EW HF 2014 Zuschläge im Feldgemüsebau Die Feldgemüsekulturen werden in Abhängigkeit von ihrer Ertragslage in 3 Zuschlagskategorien eingeteilt Feldgemüsearten die sich nicht in diesen Kategorien finden, sind zuschlagsfrei. Die Klimastufe im Anbaugebiet beeinflusst die Zuschlagshöhe. Bezirk Hollabrunn liegt zur Gänze in der Klimastufe a. Intensität der Bewirtschaftung wird nicht berücksichtigt Bioanbau, Bewässerung, Sorten, Vliesabdeckung,.

125 EW HF 2014 Zuschläge Feldgemüse Kategorie Zuschlag pro ha: zb Paprika frisch, Pfefferoni frisch, Schnittlauch frisch Kategorie Zuschlag pro ha: zb Einlegegurken, Fisolen frisch, Häuptelsalat (alle Blattsalate), Paradeiser (Tomaten), Porree, Rettich weiß, Sellerie frisch, Spargel, Speisekürbis frisch, Spinat, Zuckermais Kategorie Zuschlag pro ha: Chinakohl, Feldgurken, Karotten frisch, Knoblauch, Kohlrabi, Kraut rot und weiß frisch, Kren frisch, Radieschen, Rote Rüben frisch, Speisekürbis Verarbeitung, Zucchini, Zwiebel Zuschlagsfrei: alle nicht in den Kategorien 1-3 Angeführten, zb Rote Rübe VA, Kraut VA

126 EW HF 2014 Sonderkulturen (Beilage LuF 1-S) ausfüllen wenn in Summe > 1 ha dieser Kulturen angebaut werden Angaben notwendig für Zurechnung der Grundsteuer

127 EW HF 2014 LuF 1-S Beispiel 1 (Sonderkulturen) WEIZENSTÄTTEN 1 80 HEUBERG

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