Unternehmenszusammenschlüsse

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1 Kapitel VIII Kooperation: rechtliche Selbständigkeit wird beibehalten wirtschaftliche Selbständigkeit wird im vertraglichen Gebiet eingegrenzt Konzentration: rechtliche Selbständigkeit wird beibehalten wirtschaftliche Selbständigkeit = mindestens eines der wird aufgegeben. Fusion: rechtliche + wirtschaftliche Selbständigkeit mindestens eines s wird aufgegeben. Fr. 88) Systematisieren Sie die sverbindungen nach der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbständigkeit! Buch Seite szusammenschlüsse Kooperation Konzentration Fusion Stillschweigende Kooperation Interessengemeinschaften Gelegenheitsgesellschaften Kartelle Im Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Herrschende und abhängige Konzernunternehmen Verschmelzung durch Aufnahme Verschmelzung durch Neubildung Wirtschaftsverbände Minderheitsbeteiligungen Gemeinschaftsunternehmen Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung Wechselseitig beteiligte Vertragsteile eines svertrages Eingegliederte Gesellschaften Gemeinschaftsunternehmen : joint Ventures Konzentration vergleiche Frage 97 Seite 1 von 7

2 Fr. 89) Welche sverbindungen lassen sich nach der Art der verbundenen Wirtschaftsstufen unter- Scheiden? Zu welchem Zweck erfolgen jeweils diese szusammenschlüsse? Strukturierung Leistungsbreite Leistungstiefe horizontaler szusammenschluss Leistungsbreite! gleiche Produktion und Handelsstufen (z.b. zwei Brauereien oder Brauerei + Mineralwasser oder Brauerei + Fruchtwasserfabrik) vertikaler szusammenschluss Leistungstiefe! Bei unveränderter Leistungsbreite aufeinander folgende Produktion und Handelsstufen werden verbunden anorganischer szusammenschluss Leistungsbreite + Leistungstiefe verschiedene Branchen zusammengeschlossen und/oder unterschiedlicher Produktions- und Handelsstufen. Ziele horizontale szusammenschlüsse eventuell niedrigerer Einstands- Einkaufspreise durch Mengenrabatte Einkaufsmacht wird größer (wird aber vom Kartell überwacht) Fixkostendegression bei Einkaufsmengen (Rechnung: Fixkosten/Beschaffungsmenge) Verkaufsmacht im Absatzbereich (z.b. Mineralölkonzerne) (Vorsicht: Kartell) Konkurrenzausschaltung (Vorsicht: Kartell) eventuell vorteilhaft beim Zusammenschluss kleiner bzw. mittlerer Vorteil durch Austausch von Know-how im Forschungsbereich rationellere Organisation oder Verwaltung vertikaler szusammenschluss bessere Versorgung mit Rohstoffen oder Fertigteile Risikominderung durch Unabhängigkeit anorganische zusammenschlüsse Finanzpolitische Gründe Kapitalanlage Renditedenken Risikoausgleich Reduktion von Absatzkriesen (BSE) Glättung von Nachfrageschwankungen (z.b. Sessionbedingte Produkte) Fr. 90) Welche sverbindungen sind rechtlich zulässig, welche sind rechtlich unzulässig? Grundsätzlich sind alle szusammenschlüsse möglich/zulässig Ausnahme: Beschränkung bzw. Beseitigung des Wettbewerbs Bundeskartellamt überprüft Kartell: Explizite Ziele, vertragliche Regelung Frühstückskartelle Seite 2 von 7

3 Fr. 91) Was versteht man unter einer Interessengemeinschaft? Welche Merkmale, welches Ziel und welche Rechtsform sind charakteristisch für eine Interessengemeinschaft? horizontale Kooperationsform Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecks langfristige Gewinnmaximierung Rechtsform: GbR (bleiben rechtlich + wirtschaftlich selbständig oder wie vertraglich vereinbart) keine Kapitalbeteiligungen z.b. A B BbR z.b. Chemiebranche Kostensenkung durch Mengenrabatt: d.h. Kostenverhandlungen im Einkauf Fr. 92) Was versteht man unter einer Gewinngemeinschaft (bzw. Interessengemeinschaft im engeren Sinne)? nicht nur vertragliche Absprachen über Kooperationsgegenstand, sondern über Verteilung des Gewinns/Verlustes Festlegung der Gewinndefinition Festlegung der Bilanzierung und Bewertungsregelung Aufteilung nach Leistung und Gegenleistung (Schlüsselung nach Umsätzen oder der Kapitalbasis) Verlusterleidung (wenn ein Unternehmer Verluste macht) Verlustverteilung ausgeschlossen Verlustverteilung wird auf ein Höchstbetrag beschränkt Entweder Ergebnisverteilung aus schriftlichen Geschäften oder vertraglich festgelegten Geschäften Fr. 93) Was versteht man unter einer Gelegenheitsgesellschaft? Welche Formen der Gelegenheitsgesellschaft kennen Sie? horizontale Kooperationsform (in der Regel) im Gesellschaftsvertrag festgelegte Anzahl von Einzelgeschäften auf gemeinsame Rechnung in der Regel: Rechtsform GbR Motive gemeinsame Durchführung gemeinsamer Projekte (Arbeitsgemeinschaft ARGE, Zusammenschluss von Bankenkonsortium) Risikobegrenzung (Ausführungsrisiko) ARGE in der Regel im Baugewerbe tätig Lösung einer bestimmten Aufgabe anorganische szusammenschluss möglich Konsortium in der Regel im Bankgewerbe vorherrschend Übernahme bzw. Veräusserung von Aktien bei Gründungen und Kapitalerhöhungen durch ein Bankenkonsortium Seite 3 von 7

4 Fr. 94) Was ist ein Kartell und welche Ziele werden mit Kartellen verfolgt? horizontale Kooperationsformen vertragliche Absprachen Motive Beschränkung und Beseitigung des Wettbewerbs in der Regel GbR Rechtsform (Kartell niedriger Ordunung) Geschäftsführung wird auf eine GmbH übertragen Kartellhöherer Ordnung Fr. 95) Auf welche Bereiche können sich kartellabsprachen beziehen und welche Kartellarten können demzufolge unterschieden werden? Konditionenkartell (Absatz- und Geschäftsbedingungen) Vereinheitlichung der Geschäftsbedingungen Lieferungs-, Zahlungs-, Kreditbeziehungen Garantieleistungen Kulanzleistungen (nicht rechtlich gebunden) Bei Vertragsverletzung Konventionalstrafe Preiskartell (Festsetzung der Absatzpreise) Einheitspreis Kartell Vereinheitlichung der Absatzpreise gleicher Güter Ausschaltung der Preiskonkurrenz der Kartellmitglieder Produkte müssen qualitativ annäherd gleich sein, sonst Konzentrationsnachfrage auf das qualitativ höchstwertige Produkt der mit höchsten Kosten produzierende Betrieb muss durch den Absatzpreis seine Kosten decken können. Kartellpreis liegt in der Regel über dem Wettbewerbspreis Aussenseiter können aufkommen und zu niedrigerem Preis als Kartellpreis anbieten. 1. Annahme der Konkurrenzkampfes 2. Aufnahme des Aussenseiters in das Kartell Mindestpreis Kartell Festlegung von Mindestpreisen, die nicht unterboten werden können/dürfen aber: Mindestpreis darf überschritten werden Konkurrenzkampf Submissionskartell von allem im Baugewerbe Ausschreibung von Aumaßnahmen Konkurrenzkampf preisgünstigstes Angebot erhält den Zuschlag Veränderungen über Angebotspreise, die nicht unterboten werden dürfen Gewinnverteilungskartell strengere Bindung als beim Preiskartell, weil zusätzliche Vereinbarungen über Gewinnverteilung Markenschutzkartell Markenartikel sollen zu festgesetztem Endverkaufspreisen abgesetzt werden Vereinbarung mit dem Händler (Preisbindung der zweiten Hand) Händler (und Käufer) können auf anderweitiges gleichwertiges Produkt übergehen Markenschutzkartell zwischen mehreren Markenartikelproduzenten Seite 4 von 7

5 Produktionskartell Produktionstechnische Vereinbarungen Normung (Abmessungen) Typung (Vereinheitlichung der Ausführungsformen von Endprodukten) Spezialisierungskartell Spezialisierung auf die Produktion eines Gutes Monopol Patentverwertungskartell Absatzkartell Zentralisierungs eines Absatzes über eine eigenständige Vertriebsgesellschaft (Kosteneinsparungen, straffere Organisation) Absprache über räumliche Aufteilung des Absatzmarktes Fr. 96) Erläutern sie die rechtliche Regelung der Kartelle! Widerspricht das grundsätzliche Kartellverbot marktwirtschaftlichen Prinzipien? Krtelle wiederprechen der markwirtschaftlichen Zielsetzungen, da sie im Wettbewerb einschränken oder beseitigen GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Kartellgesetz acht Krtellarten, die bei der Kartellbehörde angemeldet werden müssen (Konditionenkartell, Spezialisierungskartell, Normen- und Typungkartell...) vier weitere Kartellarten, die auf Antrag erlaubt werden (Importkartelle, Rationalisierungskartelle, Strukturkriesenkartelle, Exportkartelle) Exportkartelle sind anmelde und erlaubnispflichtig Fr. 97) Welche sverbindungen zählen nach dem Aktiengesetz zu den verbundenen? Konzentrationsform Verbundene im Aktienrecht gesetzlich geregelt im Akt.G im Mehrheitsbesitz stehende oder mit Mehrheit beteiligte abhängige und herrschende Konzernunternehmen wechselseitig beseitigte Vertragsteile eines aktienrechtlichen svertrags ( aktienrechliche Eingliederung) Fr. 98) Welche Rechtsfolgen ergeben sich für verbundene aus dem Aktiengesetz? Welche Zielsetzung en verfolgt der Gesetzgeber mit den besonderen Verpflichtungen für verbundene? Pflichten svertrag: HR (Handelsregister) Eintragung A 90% B 10% Andere Pflichten gegenüber Minderheitsgesellschaften (Abfindung bzw. Ausgleichs) Pflicht der Ober/Muttergesellschaft (z.b. Verlustübernahme bei Ergebnisabführungsvertrag) Pflicht der Tochtergesellschaft (z.b. Gewinnabführung an Muttergesellschaft) Abhängigkeitsberichts der Tochtergesellschaft Seite 5 von 7

6 Zielsetzung Anteile an verbundenen (Bilanzausweis) Schutz der Gesellschafter und Gläubiger Fr. 99a) Wann ist eine Mehrheitsbeteiligung nach 16 AktG gegeben? Kapital- oder Stimmrechtsmehrheit ist maßgebend Einfache Mehrheit (50% + Anteil ( (oder 50% + 1 Stimme) Fr. 99b) Was versteht man unter abhängigen und herrschenden unternehmen nach 17 AktG) Mehrheitsbeteiligungen widerlegbare Vermutung, herrschendes bzw. abhängiges Beeinflussungsmöglichkeit der Geschäftspolitik der abhängigen s 99c) Wann liegt ein Konzern vor? Welche Arten von Konzernen können unterschieden werden? Gleichordnungskonzern Unterordnungskonzern A 90% B Beherrschungsvertrag (B befolgt Weisung von A im Konzerninteresse) unwiderlegbare Vermutung eines Unterordnungskonzerns (Vertragskonzern) A 100% B aktienrechliche Eingliederung Eingliederungskonzern faktische Konzern herrschendes bildet gleichzeitig widerlegbare Vermutung Konzernunternehmen Fr. 100) Auf welche Weise werden Minderheiten im faktischen Konzern bzw. im Vertragskonzern geschützt? Nennen Sie die in 291, 292 AktG aufgezählten sverträge! Ausgleichszahlungen bzw. Abfindungszahlungen an Minderheitsaktionäre (Dividende) Fr. 101) Welche wettbewerbsrechtlichen Regelungen für Konzerne sind Ihnen bekannt? Konzerne können ebenfalls dem GWB unterliegen Konzerne müssen bei Kartellbehörden angezeigt werden, wenn gilt: Umsatzerlöse > 500 Mio. DM im letzten Geschäftsjahr und > Beschäftigte und Marktanteil > 20 % Fr. 102) Wodurch entstehen steuerliche Probleme bei Konzernen? Nennen Sie den Anwendungsbereich und die wesentlichen Voraussetzungen für Schachtelprivileg und Organschaft! Kein Konzernsteuerrecht in Deutschland (USA ja) weil sonst Steuereinbussen Ansätze zur Konzernbesteuerung Schachtelprivileg, Organschft z.b. A B A B B versteuert A versteuert A versteuert nicht B versteuert nicht Seite 6 von 7

7 Fr. 103) Worin liegen Merkmale und Motive einer Fusion? Fusion ist: die engste Form des szusammenschlusses Motive Machtstellung Erweiterung der Kapitalbasis Ratianalisierungsmaßnahmen Neubildung vorher nachher A B A B C Aufnahme vorher nachher A B A B Seite 7 von 7

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