Zivilrechtliche Aspekte des Nachbarschaftsrechts

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1 Zivilrechtliche Aspekte des Nachbarschaftsrechts Dr. Gernot Kanduth Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 2 Inhaltsübersicht: I) Allgemeines 1) Ausgangslage: 2) Gesetzesmaterialien und Literaturhinweise: II) Begriffe 1) Immissionen 2) Nachbar 3) Unterlassungsansprüche 4) Beseitigungsansprüche 5) Selbsthilfe III) Zur Rechtslage vor dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 IV) Beispiele aus der Rechtsprechung V) Weg zur und Ziele der Neuregelung VI) Inhalt der neuen Bestimmungen 1) 364 Abs 1 ABGB 2) 364 Abs 3 ABGB a) Allgemeines b) Voraussetzungen: c) Zur Unzumutbarkeit: d) Zur Ortsunüblichkeit: e) Negative Immissionen durch Bauwerke: f) Entzug des Grundwassers g) Folgen einer ortsunüblichen unzumutbaren Immission: h) Erkennbarkeit der Beeinträchtigung beim Erwerb: 3) Zu 364 Abs 2 letzter Satz ABGB 4) Zu 422 ABGB 5) Außergerichtliche Streitbeilegung a) Artikel 3 des ZivRÄG 2004: b) Schlichtungsstellen: c) Abschluss eines prätorischen Vergleiches: d) Mediatoren VII) Rechtssätze seit zu 364 ABGB VIII) Beilagen 1) Auszug aus der Regierungsvorlage zum ZivRÄG ) OGH vom , 3 Ob 191/99 f

3 3 I) Allgemeines 1) Ausgangslage: Bäume und andere Pflanzen an oder in der Nähe von Grundstücksgrenzen führten immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den benachbarten Personen. Egal, ob Äste oder Wurzeln, die über die Grundstücksgrenze wachsen, Laub, das von einem Grundstück auf das andere fällt, oder Beeinträchtigungen, die Grundeigentümer wegen des Schattens fremder Bäume und Pflanzen erleiden, können nachbarschaftliche Beziehungen einer schweren Prüfung unterziehen. Konnte man sich als beeinträchtigter Nachbar bis zum nur gegen sogenannte positive Immissionen nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen wehren, wird den Geschädigten erstmals durch das Zivilrechts- Änderungsgesetz 2004 (BGBl I Nr. 91/2003) die Möglichkeit gegeben, sich auch gegen negative Immissionen zu schützen. 2) Gesetzesmaterialien und Literaturhinweise: a) Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 ZivRÄG 2004 siehe Beilagen); b) Broschüre des Bundesministeriums für Justiz Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze Neues im Nachbarrecht ; c) Gründler/Hammerschall/Kissich/Neubauer/Stefula Der Schutz vor negativen Immissionen durch das Zivilrecht, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz 102; d) Röger Nachbarrecht im Spannungsfeld zwischen liberalisiertem öffentlichen Baurecht und verschärftem Zivilrecht, ÖJZ 2004/52; e) Bydlinski Neuerungen im Nachbarrecht, JBl 2004/86; f) Schauer-Degelsegger Nachbarrechtlicher Schutz vor Entzug von Licht oder Luft Das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 im Überblick, wobl 2004, 47; g) Engel Licht und Schatten Die Neuerungen im Nachbarrecht des ABGB durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, immolex 2004, 36; h) Unger Mediation als Konfliktlösungsmodell in Gemeinden, RFG 2004/25; i) Kissich, Pfurtscheller Der Baum am Nachbargrund wirksamer Rechtschutz durch das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004?, ÖJZ 2004/44;

4 4 j) Stabentheiner Überlegungen zum Einsatz von Mediation im Wohnrecht, wobl 2004, 291; k) Kerschner Neues Nachbarrecht: Abwehr negativer Immissionen/Selbsthilferecht, RZ 2004, 9; l) Kathrein Mehr Licht!, ecolex 2003, 894; m) Kerschner Neues Nachbarrecht Recht auf Licht, RFG 2003/45; n) Lein Das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, JAB 2003/2004, 122; o) Weiser Mehr Licht für die Schattenseite, Die Presse 2003/36/02; p) Domej Zum nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot nach dem Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004, JAP 2003/2004, 198;

5 5 II) Begriffe: 1) Immissionen: a) allgemein: Immissionen = Einwirkungen, die von einem Nachbargrundstück auf das Grundstück eines anderen ausgehen. b) unmittelbare Zuleitung: Eine unmittelbar Zuleitung liegt dann vor, wenn der Nachbar Handlungen setzt, die für Einwirkungen gerade auf das Nachbargrundstück ursächlich sind (Spielbüchler in Rummel³, Rz 7 zu 364 ABGB). Beispiele: Niederschlagswasser, Abwässer, elektrische Energie. c) grob körperliche Immissionen: Eindringen von festen Körpern ab einer gewissen Größe. Beispiele: Verunreinigtes Erdreich, Ableitung von Dachlawinen, Hinüberwerfen von Bällen; nicht: Eindringen von Hobelspänen (Spielbüchler in Rummel³, Rz 8 zu 364 ABGB). d) natürlich vorhandene Immissionen: Einwirkungen, die auf Grund natürlicher Verhältnisse auf das Nachbargrundstück gelangen. Beispiele: Eindringen von Ästen, Laub und Wurzeln; natürlicher Wasserablauf. e) negative Immissionen: Setzen keine physische Einwirkung voraus; bedingen eine Entziehung von Luft, Licht oder Aussicht (Spielbüchler in Rummel³, Rz 10 zu 364 ABGB).

6 6 f) ideelle Immissionen: Beeinträchtigen das Empfinden der Nachbarn (ästhetische, sittliche Immissionen) Beispiele: Hochhaus in Villengegend; unästhetische Stützmauern; Bordellbetrieb in der Nachbarschaft (Spielbüchler³ in Rummel, Rz 9 zu 364 ABGB) 2) Nachbar: Unter dem Begriff Nachbar versteht man nicht nur die Eigentümer von unmittelbar aneinandergrenzenden Grundstücken, sondern alle, die im Einflussbereich der Liegenschaft selbst Grundstücke haben (vgl. bsp. OGH vom , 1 Ob 6/00i). 3) Unterlassungsansprüche: Dem Schuldner wird ein bestimmtes und durch einen Unterlassungstitel konkretisiertes Verhalten verboten. Im Nachbarschaftsrecht ist das Klagebegehren auf Unterlassung der Immissionen und nicht etwa auf die Verwirklichung bestimmter Vorkehrungen oder Schutzmaßnahmen zu richten (Schwimann, Rz 19 zu 364 ABGB). Unterlassungstitel sind nach 355 EO durch Verhängung von Beugestrafen ( 359 EO: Geldstrafe bis maximal ,--, 361 EO: Haftstrafe bis maximal 2 Monate) zu vollziehen. 4) Beseitigungsansprüche: Der der beeinträchtigten Rechtsposition des Geschädigten widersprechende Zustand ist zu beseitigen (Schwimann, Rz 20 zu 364 ABGB). Beseitigungsansprüche sind grundsätzlich nach 353 EO durch

7 7 Ersatzvornahme des Berechtigten auf Kosten des Verpflichteten zu vollstrecken. 5) Selbsthilfe: Ein Besitzer hat das Recht, seinen Besitz im Wege der Selbsthilfe zu verteidigen, falls behördliche Hilfe zu spät käme. Erlaubte Selbsthilfe ist als erlaubte Eigenmacht ein Rechtfertigungsgrund. Sie dient vor allem der Änderung eines rechtswidrigen Zustands (Reischauer in Rummel³ Rz 16 zu 19 ABGB)

8 8 III) Zur Rechtslage vor dem Zivilrechts-Änderungsgesetz ABGB alt: Abs. 1: Überhaupt findet die Ausübung des Eigentumsrechtes nur insofern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Abs. 2: Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Ein Grundeigentümer kann also die vom Nachbargrund ausgehenden Einwirkungen durch die demonstrativ aufgezählten Immissionen (= Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche) unter bestimmten Voraussetzungen untersagen. Voraussetzungen: (1) Immissionen (2) Überschreiten des gewöhnlichen Maß nach den örtlichen Verhältnissen (3) Wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung (4) Unmittelbare Zuleitung jedenfalls unzulässig Auf gar keinen Fall braucht der Eigentümer die unmittelbare Zuleitung zu dulden, wenn hiefür kein besonderer Rechtstitel besteht. Andere Immissionen sind nur dann unzulässig, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Welche Immissionen der Grundeigentümer zu dulden hat, hängt also von den örtlichen Verhältnissen ab (Spielbüchler in Rummel³, Rz 7-12 zu 364 ABGB).

9 9 Adressatenkreis: Der Unterlassungsanspruch nach 364 Abs 2 ABGB steht dem Liegenschaftseigentümer, aber auch sonstigen dinglichen Berechtigten (z.b.: Hypothekargläubiger) zu, sofern ihre Rechte beeinträchtigt werden. Rechtschutz erfahren dadurch aber auch mehrere an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte im Verhältnis zu einem anderen Berechtigten. So kann auch der Miteigentümer nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche selbständig geltend machen. In Analogie zu 372 ABGB genießt auch der Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache Rechtschutz im Sinne des 364 Abs 2 ABGB (Schwimann, Rz 7 zu 364 ABGB). Anspruchsgegner ist jeder Störer, auch wenn er auf Veranlassung eines Dritten handelt. Darunter fällt auch derjenige, der für den Eigentümer der Nachbarliegenschaft tätig wird (bsp.: für den Bauherrn), oder seine Rechte von diesem ableitet (Beispiel: Bestandnehmer). Daraus folgt, dass der Störer nicht der unmittelbare Nachbar sein muss. Es reicht aus, dass sich seine Einwirkungen auf der Liegenschaft des Verbotsberechtigten äußern (Schwimann, Rz 8 zu 364 ABGB). Nicht verantwortlich ist der bloße Nutznießer der Störung. Mehrere Störer können auch einzeln belangt werden (Spielbüchler in Rummel 3, Rz 7 f zu 354). Immissionen, die nicht ausdrücklich im 364 Abs 1 ABGB aufgezählt sind (= ähnliche Beeinträchtigungen) müssen 2 Charakteristika aufweisen: 1) sie müssen physisch fassbar sein. 2) Sie müssen die Grundstücksgrenze zum Nachbarn überschreiten

10 10 Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit: Immissionen sind nur dann zulässig, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung eines Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, wobei unter Ort nicht die politische Gemeinde, sondern die Umgebung zu verstehen ist (Koziol in Koziol-Welser, Band I, 250). In Städten ist gegebenenfalls auf Stadtteile abzustellen, einige Häuser oder Gassen können aber noch nicht als eigenes Viertel angesehen werden (Schwimann, Rz 12 zu 364 ABGB). Umgekehrt werden bei kleineren Gemeinden auch regionale Gegebenheiten zu berücksichtigen sein. Die örtlichen Verhältnisse sind doppelt zu beachten: Einerseits treten sie als Maßstab für die Beeinträchtigung auf, andererseits sind auch übermäßige Immissionen zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigten (Spielbüchler in Rummel, Rz 13 zu 364 ABGB). Änderungen in den örtlichen Verhältnissen sind zu beachten, wobei es auf den Zeitpunkt der Beurteilung ankommt. So können allmählich wachsende Immissionen das Maß des Zulässigen erhöhen (Spielbüchler in Rummel, Rz 14 zu 364 ABGB). Beachte: Dass ein Verhalten öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, schließt den Anspruch auf 364 Abs 2 ABGB nicht aus (Spielbüchler in Rummel, Rz 20 zu 364 ABGB). Dem betroffenen Nachbarn steht bei Wiederholungsgefahr oder erstmaliger aktueller Gefährdung ein Unterlassungsanspruch zu. Wenn durch die Störung Immissionen auf seine Liegenschaft gelangten, kann er auch deren Beseitigung begehren. Trifft den emittierenden Nachbarn ein Verschulden, kann der geschädigte Nachbar Schadenersatzansprüche geltend machen.

11 11 IV) Beispiele aus der Rechtsprechung bis (zusammengefasst aus Dittrich/Tardes, E 1 bis E 133 zu 364 ABGB): a) Besteht über gegenseitige Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, so ist insoweit nur diese und nicht das Nachbarrecht für die Ausübung und die Grenzen der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend SZ 52/79; b) Kein nachbarrechtlicher Anspruch eines Hauseigentümers gegen eine Gemeinde auf Ersatz der mit der Erfüllung des bescheidmäßigen Auftrages zur Instandsetzung eines Hauskanals aufgewendeten Kosten EvBl 1982/67; c) Die 364 ff ABGB sind auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße anzuwenden Miet ; d) Auch gegen eine Gemeinde können als Verwalterin des öffentlichen Gutes nachbarrechtliche Ansprüche gestellt werden SZ 57/134; e) Die nachbarrechtliche Haftung der Gemeinde für Schäden, die, von ihrem Eigentum ausgehend, auf einem Nachbargrund eintraten, wird nicht dadurch eingeschränkt, dass diese Schäden durch eine Anlage entstehen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dient. Dies gilt insbesondere bei Erfüllung von Aufgaben des Kanalbaus auf öffentlichem Gut Miet ; f) Haben unbefugte Personen Kanaldeckel geöffnet und damit das Eindringen von Oberflächenwasser in den Fäkalbau ermöglicht, so kann der Gemeinde, die die Kanalanlagen im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge betreibt, vernünftigerweise nicht die Pflicht auferlegt werden, Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kanaldeckel durch Unbefugte geöffnet werden können JBl 1986, 719; g) Die nachbarrechtliche Haftung einer Gebietskörperschaft besteht auch für Schäden durch eine Wasserleitung EvBl 1966/48;

12 12 h) Die Einwirkung muss von einer gewissen Dauer sein, oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren; doch genügt auch eine nur einmalige Einwirkung, wenn sie Dauerfolgen hat (Laubverfärbung und Ertragsminderung in einem Weingarten infolge einmaliger Unkrautspritzung auf dem benachbarten Acker) SZ 32/88; i) Die Einhaltung der in der Bauordnung enthaltenen Beschränkung der Bauführung auf eigenem Grund kann nur im Verwaltungsweg erzwungen werden immolex 2001/10, 12; j) Das Eindringen fester Körper größeren Umfangs (zb von Bällen) ist stets eine unmittelbare Einwirkung, die durch den Absatz 2 nicht gedeckt ist SZ 44/22; k) Auch das Absenken des Grundwasserspiegels ist positive Einwirkung ecolex 1997, 19; l) Eine unmittelbare Zuleitung ist daher auch die Zuleitung von Niederschlagswasser durch eine vom Nachbarn geschaffene Anlage in den Nahebereich des anderen Grundstücks, die die sonst nicht bestehende Folge hat, dass durch das Austreten des Niederschlagswassers aus dem Rohr und die dann bis zur Grenze gegebenen natürlichen Abflussverhältnisse eine Einwirkung tatsächlich eintritt Miet ; m) Eine unmittelbare Zuleitung ist auch der Bewuchs einer Mauer durch eine vom Nachbargrund ausgehende Kletterpflanze - SZ 64/158; n) In Form einer durch Sprengung ausgelösten Lawine abgeleiteter Schnee, der einen Wald vernichtet, stellt eine direkte Zuleitung dar, die das Maß des Ortsüblichen weit überschreitet - ZVR 1993/121; o) Nachbarrechtliche Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn es sich um Elementarereignisse (Steinschlag) handelt, die ohne menschliches Zutun eintreten - ZVR 1998/47; p) Mittelbare Einwirkungen müssen hingegen geduldet werden, soweit sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten

13 13 und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Gehen sie darüber hinaus, so können sie, wie die unmittelbaren Einwirkungen, untersagt werden - SZ 44/22; q) Das Recht, mittelbare Einwirkungen untersagen zu können, setzt aber physische Einwirkungen auf das betroffene Grundstück voraus. Eine Beeinträchtigung des Luft- und Lichteinfalls ist keine mittelbare physische Einwirkung - RZ 1966, 53; r) Auch der Umstand, dass ein sechsstöckiges Gebäude nicht in eine Villengegend passt, kann nicht als unzulässige Immission nach Absatz 2 geltend gemacht werden - SZ 40/116; s) Der Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Hainbuchenzaun das nachbarrechtliche Grundstück entlang dieses Zaunes vermoose und der dort angelegte Gemüsegarten starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht aufweist, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht derart gravierend, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn angenommen werden kann - 3 Ob 191/99f, RdU 2000/40, 153 = JBl 2001, 99; siehe Beilage! t) Wurde der Charakter einer Gegend schon jahrelang durch einen Sportplatz geprägt und haben die Geräuschimmissionen nach Wiederinbetriebnahme der renovierten Sportanlage bei Veranstaltungen nicht ungewöhnlich zugenommen, so liegt eine nach Absatz 2 beachtliche Überschreitung des bisherigen, als durchaus gewöhnlich anzusehenden Maßes der von den Sportveranstaltungen ausgehenden Geräuscheinwirkungen nicht vor SZ 52/53; u) Klavierspiel ist vom Nachbarn als widmungsgemäße Benützung einer Wohnung zu dulden, auch wenn durch die Geräuscheinwirkung der in der Wohnung des Störers sonst herrschende Schallpegel überschritten wird wobl 1999/53;

14 14 v) Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu RdU 1995, 91; w) Die für die Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig geprüft werden; die Wiederholungsgefahr besteht in der ernstlichen Besorgnis weiterer Eingriffe in die vom Kläger behaupteten Rechte, wobei auf das Verhalten des Beklagten Bedacht zu nehmen ist EvBl 1963/23; x) Der beeinträchtigte Nachbar hat Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustands ecolex 1995, 715; y) Die Ansprüche nach 364 ff ABGB stehen nicht nur den unmittelbaren Anrainern, sondern auch denjenigen Nachbarn zu, in deren Umkreis sich die Einwirkungen äußern, ohne Unterschied der Entfernung und ob Grundstücke dazwischen liegen EvBl 1970/226; z) Es reicht also aus, dass die Immission des störenden Grundstücks ein anderes in der weiteren Nachbarschaft liegendes Grundstück erreicht Miet ; V) Weg zur und Ziele der Neuregelung: Da die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB grundsätzlich seit dem Jahr 1916 unverändert waren, also den Veränderungen im Tatsächlichen nicht adäquat angepasst wurden, befasste sich die Lehre im immer größer werdenden Ausmaß mit dieser Problematik. Auch bei Amtstagen an Gerichten und der Volksanwaltschaft spielte insbesondere die Thematik der negativen Immissionen in letzter Zeit eine immer größer werdende Rolle. Im Zentrum dieser Diskussionen standen vor allem Beeinträchtigungen von Grundstücken, die durch Pflanzen am Nachbargrund nahe der Grundstücksgrenze hervorgerufen wurden. Die Volksanwaltschaft wandte sich an das Bundesministerium für Justiz mit dem Ersuchen, eine Reform des

15 15 Nachbarrechts dringend zu überdenken. Das Bundesministerium für Justiz lud am zu einer Orientierungsdebatte ein, in deren Anschluss eine externe Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, der die Aufgabe übertragen wurde, eine Studie zum Problemkreis der negativen Immissionen abzufassen. Im Sommer 1998 wurde das Institut für Zivilrecht, ausländisches und internationales Privatrecht, der Karl-Franzens-Universität Graz unter der Leitung von Univ. Prof. Dr. Bernd Schilcher mit der Ausarbeitung dieser Studie beauftragt. Die Ergebnisse dieser Studie wurden in der Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz unter dem Titel Der Schutz vor negativen Immissionen durch das Zivilrecht veröffentlicht (Gründler/Hammerschall/Kissich/Neubauer/Stefula Der Schutz vor negativen Immissionen durch das Zivilrecht, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz 102, 2000). Im Herbst 2001 wurde die Thematik im Rahmen einer Enquete der Volksanwaltschaft diskutiert, im Sommer 2002 versandte das Bundesministerium für Justiz den Entwurf für ein Nachbarrechts- Änderungsgesetz zur allgemeinen Begutachtung. Nachdem auf Basis dieses Ministerialentwurfes die Ergebnisse weiterer Beratungen mit Vertretern der Länder, Städte, Gemeinden, Sozialpartner, Rechtsberufe und Rechtswissenschaften aufgenommen worden waren, beschloss der Nationalrat am das Zivilrechts-Änderungsgesetz 2004 (ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91). Faktische Ausgangssituation in Österreich vor der Novellierung: Die Arbeitsgruppe der Karl-Franzens-Universität Graz führte unter anderem Erhebungen in den Bundesländern Steiermark und Vorarlberg dazu durch, ob und welche Beschwerdefälle im Zusammenhang mit negativen Immissionen, insbesondere durch Bepflanzungen an der Grundstücksgrenze, bekannt seien. Das Ergebnis dieser Umfrage zeigte sehr deutlich, dass die meisten Probleme im Zusammenhang mit sehr dicht bepflanzten, hochwachsenden lebenden Einfriedungen an der Grundstücksgrenze oder in Grenznähe bestanden

16 16 (Gründler/Hammerschall/ Kissich/Neubauer/Stefula, Der Schutz vor negativen Immissionen durch das Zivilrecht, 5 ff). Ziele des neuen Gesetzes: Negative Immissionen von fremden Bäumen und Pflanzen vor allem unzumutbare Beeinträchtigung durch Schattenwurf sollen den Nachbarn künftig zur Unterlassungsklage berechtigen, darüber hinaus soll das Selbsthilferecht (Abschneiden von überwachsenden Ästen und Wurzeln) modifiziert werden. Streitigkeiten wegen des Rechtes auf Licht sollen künftig aber primär außergerichtlich bereinigt werden. Gerichte sollen von den Beteiligten erst dann angerufen werden können, wenn es nicht gelingt, binnen drei Monaten eine gütliche Einigung zu erreichen. Inkrafttreten des Gesetzes: Die Neuerungen im Nachbarrecht traten mit 1. Juli 2004 in Kraft. VI) Inhalt der neuen Bestimmungen: 1) 364 Abs 1 ABGB: Für das gesamte nachbarrechtliche ABGB sollte ein nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot statuiert werden, indem dem 364 Abs 1 folgender Satz angehängt wurde: Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Dadurch werden Nachbarn verpflichtet, legitime Interessen des anderen zu beachten und zu berücksichtigen. Diese Regelung dient grundsätzlich der Klarstellung, dass bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist. Es sollen dadurch Einwirkungen verhindert werden, die in Ansehung der damit für den Nachbarn entstehenden Nachteile rechtsmissbräuchlich erscheinen.

17 17 Schlüsse auf eine Änderung der Rechtslage durch diese Neuerung lassen sich darüber hinaus nicht ziehen. Beachte: Die Neuregelung des 364 Abs 1 ABGB bedingt keine Änderung der oben angeführten bisher geltenden Grundsätze zu positiven Immissionen isd des 364 Abs 2 ABGB! 2) 364 Abs 3 ABGB: a) Allgemeines Zumal nach der Bestimmung des 364 Abs 2 ABGB wie oben ausgeführt sich ein Nachbar nicht gegen die von fremden Pflanzen verursachten Einwirkungen auf sein Grundstück (beispielsweise Schattenwurf; Entzug von Licht oder Luft) mit Unterlassungsklage zur Wehr setzen konnte, wurde dem 364 ABGB nachstehender dritter Absatz angehängt: 364 Abs 3 ABGB: Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Absatz 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Dieser Unterlassungsanspruch bezieht sich auf solche Immissionen, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benützung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigen. Dabei sollen die Voraussetzungen des Untersagungsanspruchs an die Regelung des 364 Abs 2 ABGB anknüpfen.

18 18 b) Voraussetzungen: 1) Die Einwirkungen müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und 2) die Benützung des Grundstückes nach seiner Art, Lage und Größe unzumutbar beeinträchtigen. Im Gegensatz zur Bestimmung des 364 Abs 2 ABGB, wonach (positive) Immissionen dann untersagt werden können, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, fordert der Gesetzgeber bei der Neuregelung bezüglich negativer Immissionen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes. Der Unterschied zwischen dem Maßstab nach Absatz 2 und Absatz 3 ist also darin gelegen, dass positive Immissionen schon bei wesentlicher Beeinträchtigung untersagt werden können, negative Immissionen müssen allerdings zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benützung des Grundstückes führen. Beachte: Positive Immissionen - wesentliche Beeinträchtigung Negative Immissionen - unzumutbare Beeinträchtigung Diese Unterscheidung wird dadurch begründet, dass in der Regel negative Immissionen weniger schwer wiegen sollen als positive Einwirkungen, weshalb hier ein strengerer Maßstab angelegt werden kann (vgl. dazu kritisch Bydlinski, JBl 2004, 86 ff). c) Zur Unzumutbarkeit: Dabei ist zunächst auf die Art, die Widmung und Benützung der beeinträchtigten Grundstücke abzustellen. Eine Liegenschaft, die für industrielle Zwecke benützt wird, muss anders behandelt werden, als ein Grundstück, das als Garten genutzt wird oder dem Fremdenverkehr dient. Auch die Lage soll als

19 19 Kriterium herangezogen werden: So sollen Einwirkungen fremder Pflanzen in einem Kleingartengebiet anders als bei Liegenschaften in waldreicher Gegend, in der Nachbarschaft einer Straße mit Alleebäumen oder in einer Umgebung, in der die Bestockung von Grundstücken mit Bäumen üblich ist, behandelt werden. Auch soll die Größe des Grundstückes beachtet werden. Unumgänglich ist es aber, die Voraussetzungen einer Beeinträchtigung jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. In den Gesetzesmaterialien werden folgende Beispiele angeführt: Die Beschattung eines schmalen Streifens an der Grundgrenze oder der Entzug der Aussicht durch eine Hecke soll im Allgemeinen keine unzumutbare Einwirkung auf den Nachbargrund bilden; Dem Nachbarn steht allerdings nicht das Recht auf eine natürliche Umgebung zu; Ein Recht auf eine besondere Aussicht wird ihm nicht gewährt; Wird die körperliche Sicherheit des Nachbarn durch beispielsweise Versumpfen, Vermoosen oder sonstiges Unbrauchbarwerden beeinträchtigt, so soll diese Immission jedenfalls unter den Begriff Unzumutbarkeit subsumiert werden können; Wenn fremde Pflanzen auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung der Räume im angrenzenden Haus notwendig machen, habe der beeinträchtigte Nachbar ebenfalls einen Unterlassungsanspruch; Wird durch den Schattenwurf von Bäumen eine bestehende Solaranlage vollkommen unbrauchbar, sollen die Kriterien der Unzumutbarkeit ebenfalls erreicht werden. Zur Abgrenzung zwischen Unzumutbarkeit und Wesentlichkeit bestehen aber kritische Stimmen vor allem aus der Lehre: aa) So meint Bydlinski (JBl 2004, 86 ff FN 21), dass es wohl keinen Beispielsfall geben werde, in dem ohne weiteres Einstimmung darüber zu erzielen sei, dass eine zwar wesentliche aber dennoch zumutbare Beeinträchtigung vorläge. Er wirft auf, dass die Behauptung, negative Immissionen wären in aller Regel weniger gravierend als positive, unbegründet

20 20 sei und sieht keine durchschlagenden sachlichen Gründe für eine deutliche Schlechterstellung des durch negative Immissionen im Sinne des 364 Abs 3 ABGB beeinträchtigten Nachbarn. Er fordert, das Unzumutbarkeitskriterium in einer solchen Weise auszulegen, dass es sich von der Wesentlichkeit des Absatz 2 nicht allzu weit entferne. bb) Engel, immolex 2004, 36, meint, dass letztlich - trotz der unterschiedlichen Wortwahl - derselbe Grad an Beeinträchtigung gemeint ist, wenn 364 Abs 3 von Unzumutbarkeit und 364 Abs 2 von Wesentlichkeit spricht. Maßgeblich soll sein, ob ein verständiger, auf einen angemessenen sozialen Interessensausgleich bedachter Durchschnittsmensch in der Lage des beeinträchtigten Nachbarn den Entzug von Licht (oder Luft) im gegebenen Ausmaß hinnehmen würde. cc) Kissich/Pfurtscheller (ÖJZ 2004/44) meinen dazu, dass das Interesse des Baumeigentümers an der Begrünung seines Wohnraumes dem Interesse des Beeinträchtigten an der uneingeschränkten Nutzung seines Grundstücks gegenüberzustellen sein werde. Zu prüfen soll sein, bei welcher konkreten Nutzung der Grundstückseigentümer unzumutbar gestört werde. Als Orientierungshilfen sollen unter anderem die Bauordnungen der Länder, Verordnungen zu Flächenwidmungsplänen oder Regelungen über den Ortsbildschutz, die Höhenbeschränkungen für bestimmte Pflanzen enthalten, herangezogen werden (vgl. zum Beispiel 9 Kärntner Ortsbildpflegegesetz). Sie verweisen auch darauf, dass in der Regierungsvorlage auf die Entscheidung des OGH 3 Ob 191/99f verwiesen wird (Siehe Beilage!). Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall befasst sich mit einer ca. 2,5 bis 3 m hohen Hainbuchenhecke, die zu einer Vermoosung des Nachbargrundstückes geführt hat. Darüber hinaus waren Wachstumsrückstände im grenznahen Gemüsegarten und die Einschränkung der Aussicht auf die nahegelegene Wald- und Hügellandschaft durch diesen Hainbuchenzaun gegeben. Der OGH verneinte in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das Fehlen einer krassen Einwirkung den Anspruch des beeinträchtigten Nachbarn.

21 21 dd) Kerschner (RZ 2004, 9) verweist darauf, dass im Einzelfall zu klären sein werde, ob eine massive Beeinträchtigung der Nutzungs- und Verwendungsmöglichkeiten des Eigentümers eingetreten ist bzw. einzutreten droht. Als Beurteilungskriterium zieht er in Betracht: 1) Art der benachbarten Grundstücke 2) Widmung 3) Benützung 4) Lage 5) Größe Er meint, dass eine Faustregel nicht aufgestellt werden kann und die Entscheidung im Einzelfall nach einem beweglichen System zu erfolgen hat ( je... desto ). Als eindeutige Fälle führt er an: Die negative Immission führt zu einer konkreten Gesundheitsgefährdung des Liegenschaftsnutzers (auch Depressionen); Zeitlich und räumlich gibt es überwiegend (über 50 %) kein Sonnenlicht in Wohnräumen und/oder im Garten; Als bewegliche Elemente führt er an: Je sonnenlichtabhängiger die Nutzung, umso eher soll die Beeinträchtigung unzumutbar sein (Beispiel Gärtnerei, Garten, Wohnen); Je länger die Beschattung und je mehr Anteile betroffen, umso eher bestehen Abwehrmöglichkeiten; Je länger die bereits betroffene Nutzung ausgeübt wird, umso eher besteht ein Unterlassungsanspruch; Je leichter dem Störer Abhilfe möglich wäre, umso eher soll eine solche zumutbar sein. ee) Kathrein (ecolex 2003, 894) ist der Ansicht, dass das Recht auf Licht nur in jenen Fällen zustehe, in denen die Interessen des beeinträchtigten Nachbarn ganz beträchtlich überwiegen. Als Beurteilungsmaßstab sei ein durchschnittlicher Bewohner der betroffenen Liegenschaft heranzuziehen, was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass das vernünftige Ermessen des Richters den Ausschlag geben soll.

22 22 d) Zur Ortsunüblichkeit: 364 Abs 3 Satz 1 ABGB verweist auf das Maß des Absatz 2. Damit kann zur Ortsunüblichkeit auf die Ausführungen zu 364 Abs 2 ABGB verwiesen werden. e) Negative Immissionen durch Bauwerke: Auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens und der dort eingebrachten Bedenken wurde der ursprünglich eingebrachte Vorschlag, auch negative Immissionen durch Bauwerke in die Neuregelung aufzunehmen, nicht übernommen. Der Grund dafür dürfte darin gelegen sein, dass öffentlichrechtliche Bauordnungen und -vorschriften der Länder durchwegs Abstandsvorschriften für Bauwerke, nicht aber für Bäume und andere Pflanzen vorsehen. Die Einhaltung dieser Abstandsvorschriften ist in allen Bauordnungen als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gewährleistet, weshalb es nicht geboten erschien, den Nachbarn neben diesen öffentlichen Rechten auch noch privatrechtliche Ansprüche einzuräumen. f) Entzug des Grundwassers Sah der Begutachtungsentwurf auch noch vor, den Entzug von Grundwasser bei der Neuregelung mit zu berücksichtigen, beschränkt sich der Gesetzestext auf den Entzug von Licht oder Luft. Dem Entzug des Grundwassers werden einerseits durch 10 Wasserrechtsgesetz 1959 Schranken gesetzt, andererseits soll nach der Rechtsprechung die Beeinträchtigung des Grundwasserbestandes ohne Nutzungscharakter schon nach 364 Abs 2 und 364a ABGB vom Nachbarn bekämpft werden können. g) Folgen einer ortsunüblichen unzumutbaren Immission: Dem Störer obliegt es, einem gerichtlichen Urteil nachzukommen und die Pflanze auszuästen, auf ein tolerables Maß zurückzuschneiden, zu versetzen oder - als ultima ratio - überhaupt zu beseitigen.

23 23 h) Erkennbarkeit der Beeinträchtigung beim Erwerb: Für den Fall, dass die Beeinträchtigungen dem Erwerber des betroffenen Grundstückes bekannt waren und bei der Vertragsgestaltung, insbesondere der Kaufpreisbemessung, berücksichtigt wurden, kann selbst bei Unzumutbarkeit das Untersagungsrecht ausgeschlossen sein. Ebenso, wenn zwischen den vorigen Eigentümern eine - auch nur stillschweigend gepflegte entsprechende Übung bestand (dazu kritisch: Bydlinski, JBl 2004, 86 ff). 3) Zu 364 Abs 2 letzter Satz ABGB: Dieser Satz soll das Verhältnis des vorgesehenen Unterlassungsanspruches zu anderen, insbesondere auch landesgesetzlichen Bestimmungen, regeln. Weitergehende öffentliche Interessen, wie etwa der Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, sollen durch die Neuregelung weder verfolgt noch beeinträchtigt werden. Der beeinträchtigte Grundeigentümer hat Unterlassungsansprüche nur insoweit, als diese die im öffentlichen Interesse liegenden Schranken nicht überschreiten. Beachte: Keinesfalls sollen dem beeinträchtigten Nachbarn zivilrechtlich mehr Rechte eingeräumt werden, als sie der Eigentümer des Gewächses selbst auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften hat. Ein beispielsweise landesgesetzlich unter Naturschutz stehender Baum soll nicht über den Umweg zivilrechtlicher Regelungen verändert werden können. 4) Zu 422 ABGB: Alte Fassung: Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen.

24 24 Neue Fassung: 422 Abs 1: Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Abs 2: Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen. Unter der alten Rechtslage durfte der beeinträchtigte Nachbar weder den fremden Grund betreten, noch den Baum erklettern, noch daran eine Leiter anlegen, wenn er sich nicht der Gefahr einer Klage des Eigentümers der fremden Pflanze aussetzen wollte. Nach der neuen Gesetzeslage soll es dem Eigentümer weiterhin freistehen, Bäume und andere Pflanzen in der Nähe der Grundstücksgrenze zu setzen, oder sie nach natürlichem Anflug der Samen dort wachsen zu lassen. Das Selbsthilferecht nach 422 ABGB wird aber dadurch modifiziert, dass der beeinträchtigte Nachbar sein Recht unter möglichster Schonung der fremden Bäume und Gewächse und sachgerecht ausüben darf. Es soll dadurch verhindert werden, dass fremde Pflanzen durch eine unsachgemäße Behandlung der Äste und Wurzeln unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Darüber hinaus sollen die Kosten der Beseitigung grundsätzlich die beeinträchtigten Nachbarn tragen, dessen Interessen die Beseitigung ja vornehmlich dient. Davon soll nur abgegangen werden, wenn die Äste oder Wurzeln Schaden angerichtet haben oder anzurichten drohen. Dann soll der Baumeigentümer zur Hälfte mit den Kosten der Beseitigung der Wurzeln oder Äste belastet werden. In den Materialien wird beispielsweise auf den Fall verwiesen, dass die Wurzeln eines fremden Gewächses in das Erdreich eindringen und Wasser- oder Kanalleitungen zerstören oder verstopfen oder die Platten eines Weges so stark anheben, dass diese mangelhaft werden, oder in

25 25 denen Äste eines fremden Gewächses derart in den Luftraum hineinragen, dass Schäden am Dach oder der Fassade des benachbarten Hauses oder an einem geparkten PKW verursachen. 5) Außergerichtliche Streitbeilegung: a) Artikel 3 des ZivRÄG 2004: 1) Ein Nachbar hat vor der Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen ( 364 Abs 3 ABGB) zur gütlichen Einigung eine Schlichtungsstelle zu befassen, einen Antrag nach 433 Abs 1 ZPO zu stellen oder sofern der Eigentümer der Bäume oder Pflanzen damit einverstanden ist den Streit einem Mediator zu unterbreiten. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrages bei Gericht, oder ab Beginn der Mediation eine gütliche Einigung erzielt worden ist. 2) Als Schlichtungsstelle im Sinne der Ziffer 1 kommt nur eine von einer Notariatskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtete Schlichtungsstelle, als Mediator nur ein Mediator im Sinn des Zivilrechts-Mediationsgesetzes, BGBl I Nr. 29/2003 in der jeweils geltenden Fassung, in Betracht. 3) Sofern die Beteiligten nichts anderes vereinbaren, hat die Kosten der Schlichtung, des gerichtlichen Vergleiches oder der Mediation zunächst der Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat. Wenn keine gütliche Einigung erzielt werden kann, sind diese Kosten im Rechtsstreit wie vorprozessuale Kosten zu behandeln. 4) Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung der Schlichtungsstelle, des Gerichtes oder des Mediators darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte. Die Vorausschaltung einer außergerichtlichen Streitbeilegung hat vor allem den Zweck, den durch die Neuregelung zu erwartenden Mehranfall bei den Gerichten zu minimieren. Geeignete Schlichtungsinstanzen sollen darüber hinaus im Verhältnis zu den Gerichten den Vorteil haben, dass sie sich nicht nur auf die rein rechtlichen Fragen der Auseinandersetzung beschränkten müssten, sondern versuchen könnten, der Auseinandersetzung der Nachbarn und ihren Ursachen auf den Grund zu gehen, um das Problem an der Wurzel zu lösen. Vor Einbringung einer Klage nach 364 Abs 3 ABGB muss der Nachbar zwingend

26 26 1) seine Angelegenheit einer geeigneten Schlichtungsstelle unterbreiten oder 2) die Ladung des Gegners zu einem prätorischen Vergleich im Sinne des 433 ZPO zu einem Gericht beantragen oder 3) im Einvernehmen mit dem anderen Nachbarn eine gütliche Einigung im Rahmen einer Mediation durch einen geeigneten Mediator anstreben. Die außergerichtliche Streitbeilegung soll sämtlichen Klagen im Zusammenhang mit negativen Immissionen vorgeschaltet werden. b) Schlichtungsstellen: Es kommen nur solche Einrichtungen in Frage, von denen auf Grund ihrer fachlichen Kompetenz zu erwarten ist, dass sie diese Aufgaben erfüllen können. Gedacht war an Schlichtungsstellen bei Notariats- und Rechtsanwaltskammern sowie bei sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts. Auf Grund des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens wurde davon abgesehen, Gemeindevermittlungsämter als derartige Schlichtungsstellen ausdrücklich im Gesetz zu erwähnen. Der Grund dafür waren dadurch notwendige Investitionen der Städte und Gemeinden. Gemeindevermittlungsämter gibt es darüber hinaus in einigen Ländern nicht mehr. Die Streichung dieser Gemeindevermittlungsämter als Schlichtungsstelle soll nach den Gesetzesmaterialien aber selbstverständlich nichts daran ändern, dass sich ein Gemeindebürger an das Gemeindeamt oder den Bürgermeister wenden und diesen um Schlichtung seines Streites mit dem Nachbar ersuchen kann. Solche Bemühungen werden allerdings nicht als außergerichtliche Streitbeilegung anerkannt und können den Rechtsweg nicht zulässig machen. Nur in Ländern, in denen Gemeindevermittlungsämter noch tätig sind (etwa in Vorarlberg) kann auch an diese herangetreten werden. c) Abschluss eines prätorischen Vergleiches: Die Zulassung dieser vorprozessualen Schlichtungsmöglichkeit ist vor allem für Grundeigentümer gedacht, die nicht über die erforderlichen Mittel für eine Mediation oder andere Schlichtungsverfahren verfügen. Die Kosten der Schlichtung sollen ja grundsätzlich von dem Nachbarn getragen werden, der die Sache der Schlichtungsstelle unterbreitet.

27 27 d) Mediatoren: Diese müssen die Voraussetzung des Zivilrechts-Mediationsgesetzes erfüllen, also auf Grund einer entsprechenden Ausbildung über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügen sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut sein. Das Bundesministerium für Justiz führt eine Liste der Mediatoren, die im Internet kundgemacht wird (siehe: Die Klagsbefugnis vor Gericht steht dem Antragsteller erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu, wenn es nicht gelingt, in diesem Zeitraum die Angelegenheit zu bereinigen. Der Klage ist eine entsprechende Bestätigung anzuschließen. Wenn eine Schlichtung von Anfang an aussichtslos ist, weil sich die Parteien nicht auf diese außergerichtliche Form der Konfliktbeilegung einlassen wollen, hat die Schlichtungsstelle, das Gericht oder der Mediator dies vorweg zu bestätigen, auch wenn die dreimonatige Frist noch nicht abgelaufen ist. Der beeinträchtigte Nachbar kann in diesem Fall sofort die Klage einbringen. Kommt es zu einer Einigung, so ist diese als privatrechtlicher Vertrag zu qualifizieren (in der Regel: Vergleich isd 1380 ABGB). Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Schriftform. Dieser Vergleich ist aber nicht ohne weiteres vollstreckbar. Notwendig für die Vollstreckbarkeit wäre die Protokollierung des gerichtlichen Vergleiches oder die Herstellung eines vollstreckbaren Notariatsaktes. Eine Einigung vor einem Mediator reicht ebenso wenig zur Vollstreckung aus, wie die Beteiligung einer Schlichtungsstelle, sofern nicht anschließend ein entsprechender Notariatsakt errichtet wird. Wird der Streit zwischen den Nachbarn außerprozessual beigelegt, hat grundsätzlich der Antragsteller die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Diese kann er aber in einem anschließenden Gerichtsprozess (bei Erfolglosigkeit der außerprozessualen Streitbeilegungsversuche) als vorprozessuale Kosten geltend machen.

28 28 VII) Rechtssätze seit zu 364 ABGB 1) OGH, RS , 2 Ob 97/09t, : Unter Licht im Sinn des 364 Abs 3 ABGB ist das Tageslicht zu verstehen. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer Beeinträchtigung durch Lichtentzug kommt es somit nicht (nur) auf das (direkte) Sonnenlicht, sondern (auch) auf das Tageslicht an sich an. Das Ausmaß der Sonneneinstrahlung kann allenfalls einen Hilfsparameter zur Ermittlung der Unzumutbarkeit", die auch von anderen Faktoren abhängt, bilden. 2) OGH, RS , 2 Ob 97/09t, : Zum Tageslicht gehört auch das indirekte Sonnenlicht, das es tagsüber etwa auch bei geschlossener Wolkendecke, bei Nebel oder eben auch im Sonnenschatten, wenngleich in geringerer Intensität als das direkte Sonnenlicht, gibt. Daher kann auch von der Schattenseite (zb auch von Norden) her durch Baum- bzw Pflanzenwuchs ein Lichtentzug erfolgen, der je nach Intensität unzumutbar im Sinn des 364 Abs 3 ABGB sein kann. 3) OGH, RS , 5Ob163/08v; 5Ob133/09h, : Ein Mit- oder Wohnungseigentümer kann als Störer allein mit Unterlassungsklage in Anspruch genommen werden. Ob er auch dann, wenn er nicht zugleich Störer" ist, selbständig wegen nachbarrechtlicher Ansprüche klagsweise belangt werden kann, hängt im Ergebnis davon ab, ob er nach der rechtlichen Ordnung im Innenverhältnis der Gemeinschaft die begehrte Leistung ohne Zusammenwirken mit den anderen Teilhabern auch allein erbringen kann. Beisatz: Wenn also der einzelne Wohnungseigentümer nach der im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern geltenden Rechtsund Gebrauchsordnung rechtlich auch in der Lage ist, alleine die Schadensursache zu beseitigen, ist die alleinige Passivlegitimation dieses Wohnungseigentümers zu bejahen. Kann aber ohne Zusammenwirken aller Mitoder Wohnungseigentümer die geschuldete Leistung nicht erbracht werden,

29 29 entsteht entgegen 890 ABGB nicht eine Solidarschuld, sondern eine Gesamthandschuld, weshalb die Leistungserbringung auch bloß von allen gemeinsam verlangt werden kann. (T1); Beisatz: Einem nicht zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümer fehlt, auch wenn er über die Mehrheit der Anteile verfügt ( Dominator ), die Möglichkeit, an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft Maßnahmen zur Entsprechung einer Unterlassungsverpflichtung nach 364 Abs 2 ABGB unmittelbar und eigenmächtig umzusetzen.(t2); Beisatz: Von der rechtlichen Möglichkeit des Verwalters von Wohnungseigentum zur Verhinderung der Störungshandlungen kann nur die Rede sein, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der ordentlichen Verwaltung zuzuordnen sind; darüber hinaus müsste der Verwalter dadurch auch faktisch imstande sein, die Störungshandlungen zu verhindern. (T3) 4) OGH, RS , 1 Ob 47/08f, : Nachbarrechtliche Ansprüche nach 364 Abs 2 ABGB sind - als Anwendungsfälle der negatorischen Eigentumsklage - grundsätzlich nicht verjährbar. 5) OGH, RS , 2 Ob 111/07y, : Im Nachbarrecht sind sehr strenge Anforderungen an das Vorliegen von Rechtsmissbrauch zu stellen. 6) OGH, RS , 2 Ob 111/07y, : Im Hinblick auf den berechtigten Anspruch des klagenden Grundeigentümers den rechtmäßigen Zustand, nämlich das Verhindern der Zuleitung von Wasser vom Dach des Carports der Beklagten auf den Grund des Klägers, herzustellen kann, abgesehen von möglichem Rechtsmissbrauch, die vorzunehmende Interessenabwägung nur dann zu Lasten des Klägers ausgehen, wenn die Herstellung dieses rechtmäßigen Zustands gar nicht oder nur mit einer zur Beeinträchtigung der Kläger völlig außer Verhältnis stehenden finanziellen Aufwendung möglich wäre.

30 30 7) LG St. Pölten, RSP , 21 R 346/07a, : 364 Abs 3 ABGB idf des ZivRÄG 2004 regelt nur die Abwehr bestimmter negativer Immissionen durch Pflanzen, die sich in einem Entzug von Licht oder Luft äußern. In Bezug auf das Eindringen von Wurzeln oder Ästen in den Bereich des Nachbargrundes ist aber nach wie vor 422 ABGB die lex specialis zu 364 ABGB (hier: Nüsse fallen von einem über die Grundstücksgrenze ragenden Ast eines Nussbaumes und beschädigen das Auto des Klägers - Rechtswidrigkeit des Wachsenlassens der Äste verneint). 8) OGH, RS , 4 Ob 196/07p, : Der Eigentümer eines Nachbargrundstücks kann auf Grund eines Immissionsabwehranspruchs nach 364 Abs 3 ABGB auch dann klageweise in Anspruch genommen werden, wenn an diesem Grundstück ein Fruchtgenussrecht besteht. 9) OGH, RS , 4 Ob 196/07p, : Voraussetzung für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs auf Grund eines Anspruchs nach 364 Abs 3 ABGB ist zufolge Art III ZivRÄG 2004 BGBl I 2003/91 nur die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor einer hiefür zuständigen Schlichtungsstelle, das Einlangen eines Antrags gemäß 433 Abs 1 ZPO bei Gericht oder der Beginn einer Mediation und das Verstreichen eines Zeitraums von drei Monaten seither ohne eine gütliche Einigung. Nicht von Bedeutung ist dagegen, ob der beklagte Nachbar von dem gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren oder von einem Antrag gemäß 433 Abs 1 ZPO vor Klagseinbringung überhaupt Kenntnis erlangte. 10) OGH, RS , 4 Ob 196/07p, : Ein Immissionsabwehranspruch nach 364 Abs 3 ABGB infolge einer konkreten Eigentumsgefährdung wird durch das Recht auf Selbsthilfe gemäß 422 ABGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Benutzung des betroffenen Grundeigentums durch einen das ortsübliche Maß überschreitenden Entzug von Licht oder Luft wesentlich beeinträchtigt wird und

31 31 dieser Zustand unzumutbar ist, ohne dass ihm durch eine leichte und einfache Ausübung des Selbsthilferechts abgeholfen werden kann. 10) LG St. Pölten, RSP , 21 R 266/07m, : Das Hineinragen eines Turmkrans in den Luftraum des Nachbargrundstückes (4 m weit in einer Höhe von 35 m) ist als Eindringen eines grobkörperlichen Stoffes und nicht als Immission isd 364 Abs 2 ABGB zu werten. Der Luftraum ist gemäß 297 ABGB Zubehör der darunterliegenden Liegenschaft. Den Klägern steht ein Abwehrrecht nach 523 ABGB zu, das im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen ist. Lediglich das Ausmaß der Duldungspflicht des Grundeigentümers nach 7 Abs 1 der NöBO wäre von der Verwaltungsbehörde - über Auftrag des Bauführers - zu beurteilen; ein diesbezüglicher Bescheid wäre ein Eingriffstitel, der in diesem Umfang zu einer Abweisung der actio negatoria führen müsste. Aktivzitat: SZ 42/116 11) OGH, RS , 10 Ob 60/06f; 6 Ob 160/08k; 6 Ob 65/09s, : Was die Beeinträchtigung der Nutzung von Wohn- oder Arbeitsräumlichkeiten durch den Schattenwurf von Bäumen auf dem Nachbargrund anlangt, ist bei der Unzumutbarkeitsprüfung auch in Rechnung zu stellen, ob und in welchem Maß bei Bedachtnahme auf den (damals) bestehenden Zustand des Grundstücks der Beklagten bei der Errichtung dieser Gebäude Beeinträchtigungen vermieden werden konnten. 12) OGH, RS , 10 Ob 60/06f, : Die Anwendung des 364 Abs 3 ABGB scheitert nicht daran, dass Pflanzungen vor Inkrafttreten der Bestimmung betroffen sind. Eine entsprechende Einschränkung sieht das Gesetz nicht vor. 13) OGH, RS , 10 Ob 60/06f, : Bei der Unzumutbarkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, ob die Bäume und anderen Pflanzen, die das Licht entziehen, zu einem Zeitpunkt gepflanzt

32 32 wurden, zu dem ein Inkrafttreten einer Regelung, wie sie 364 Abs 3 ABGB trifft, noch nicht absehbar war. 14) OGH, RS , 10 Ob 60/06f; 6 Ob 94/08d; 6 Ob 160/08k; 6 Ob 65/09s, : Durch den Umstand, dass der Beeinträchtigte die Einwirkung bereits über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat, kann eine negative Immission noch nicht ortsüblich geworden sein, weil der Beeinträchtigte vor dem Inkrafttreten des 364 Abs 3 ABGB am den Entzug von Licht und Luft durch Bäume und andere Pflanzen nicht abwehren konnte. Auch: Beisatz: Der Umstand, dass ein bestimmter Zustand bereits seit längerer Zeit besteht, schließt zwar die Anwendung des 364 Abs 3 ABGB nicht aus, ist aber im Rahmen der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen. (T1) 15) OGH, RS , 4 Ob 250/06b; 2 Ob 167/07h, : Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß 523 ABGB entgegengetreten werden. Auch: Beisatz: Auf die Kriterien der Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit des Eingriffs kommt es beim Eigentumseingriff durch Eindringen eines größeren Tieres in das benachbarte Grundstück nicht an. (T1) 16) OGH, RS , 8 Ob 99/06a; 1 Ob 62/07k; 10 Ob 60/06f; 10 Ob 87/07b; 4 Ob 196/07p; 8 Ob 116/07b; 9 Ob 72/08s; 6 Ob 160/08k, : Nach 364 Abs 3 ABGB genügt eine bloß wesentliche Beeinträchtigung nicht; vielmehr muss die Beeinträchtigung unzumutbar" sein. Wann eine Beeinträchtigung schon wesentlich, aber noch nicht unzumutbar ist, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden. Vielmehr wird die Beurteilung von der konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängen.

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