Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern. Erfahrungsbericht aus Hamburg
|
|
- Rainer Schuster
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Erfahrungsbericht aus Hamburg < >
2 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 1 Dr. Dorothee Meissner < >
3 Der Personalärztliche Dienst ist für dienstrechtliche Begutachtungen aller Hamburger Behörden zuständig < >
4 Wir sind m 10 Ärzte/innen (Gutachter, Leitung) m 4 MTA s, Arzthelferinnen (Diagnostik) m 4 Sachbearbeiterinnen (Büro) m 2 Mitarbeiter/innen (Geschäftsstelle) m 1 Mitarbeiterin in der Anmeldung m 2 Mitarbeiterinnen in Registratur/ Archiv m 3 Mitarbeiterinnen in der Textverarbeitung < >
5 und vertreten die Fachrichtungen/Spezialisierungen m Allgemeinmedizin m Innere Medizin m Pneumologie m Gastroenterologie m Diabetologie m Endokrinologie m Allergologie m Sozialmedizin m Arbeitsmedizin m Öffentliches Gesundheitswesen m Orthopädie m Sportmedizin m Chirotherapie m Physikalische Therapie m Psychiatrie m Neurologie m Psychologie < >
6 Die Rechtsgrundlagen im Beamtenrecht m 26 (1) BeamtStG, 41 HmbBG : Dienstunfähigkeit/Ruhestandsversetzung, m 26 (2,3) BeamtStG: Vermeidung Ruhestandsversetzung durch anderweitigen Einsatz m 27 BeamtStG: begrenzte Dienstfähigkeit m 67 (2) HmbBG aktuelle Dienstunfähigkeit m VV-HmBG (noch Alt ) zu 67 Diensterleichterungen < >
7 VV-HmBG (noch Alt ) zu 67 Diensterleichterungen m m 67 (2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. VV zu 67 (2) Zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit können dem Beamten aufgrund ärztlicher Bescheinigung Diensterleichterungen gewährt werden. Bei Zweifeln über Notwendigkeit, Art oder Umfang der Diensterleichterung ist der Entscheidung ein Gutachten des nach der VV.zuständigen ärztlichen Dienstes zugrunde zu legen. < >
8 41HmBG (Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit) i.v.26 BeamtStG m m (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. < >
9 26 (2,3) BeamtStG m m (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. < >
10 27 Begrenzte Dienstfähigkeit m m (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. < >
11 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 2 Ute Ledderbogen Behörde für Schule und Berufsbildung Personalreferat Gymnasien Personalreferentin Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
12 1. Vorgehen 2. Finanzierung 3. Anzahl, Alter, Diagnosen Personalreferentin Gymnasien Ute Ledderbogen Senat Senat der der Freien Freien und und Hansestadt Hansestadt Hamburg Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Personalreferat < Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
13 1. Vorgehen Nach Erhalt des Gutachtens lädt der zuständige Personalreferent die Lehrkraft zum Gespräch ein. Beratungsgespräch mit dem Ziel, die Empfehlungen des PÄD mit vorhandenen Einsatzfeldern in Übereinstimmung zu bringen. Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzbeschreibungen werden von unserer Behörde und den dazu gehörenden Instituten genannt. Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
14 Vorgehen (Fortsetzung) Kontaktaufnahme der Lehrkraft mit dem/der in Frage kommenden Vorgesetzten (ggfs.auch mehrere in Frage kommende Stellen) Ist der richtige Platz gefunden, 6-monatige Erprobung in der neuen Tätigkeit. Nach erfolgreicher Erprobung für Lehrkraft und neue Dienststelle folgt unbefristete Versetzung. Anderenfalls Suche nach neuem Arbeitsplatz oder - bei Nichteignung wg. erneuter Krankheitsfälle - Pensionierung Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
15 Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
16 2. Finanzierung Im Erprobungshalbjahr volle Finanzierung durch Lehrerstellenplan Nach endgültiger Umsetzung 70% Finanzierung aus den Versorgungsbezügen der Finanzbehörde und 30% aus dem Lehrerstellenplan. Fester Finanzrahmen von 150 Stellen derzeit. Keine Kosten für neue Dienststelle Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
17 Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
18 Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >
19 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 3 Roland Stolze Integrationsbeauftragter < >
20 Integrationsbeauftragter / Ombudsstelle für nach 26(2) BeamtStG Weiterbeschäftigte m eingerichtet seit November 2009 m Ansprechpartner und Interessenvertreter m Förderung der Integration und beruflichen Weiterentwicklung des betroffenen Personenkreises m Mitwirkung bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >
21 Wer wendet sich an den Integrationsbeauftragten? m Personalräte und Schulleitungen, um Wege und Verfahren zu klären m erkrankte Lehrerinnen und Lehrer, die noch im Schuldienst tätig sind und sich fragen, wie es weitergeht (auf diese Gruppe werde ich mich nachfolgend eingehender beziehen) m Lehrerinnen und Lehrer, die nach einer Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst (PÄD) einen Einsatzort suchen m Lehrerinnen und Lehrer, die in einem 26(2)- Beschäftigungsverhältnis stehen Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >
22 Fragestellungen erkrankter Lehrerinnen und Lehrer, die noch im Schuldienst tätig sind (kennzeichnend ist eine tiefe persönliche und berufliche Verunsicherung bei den Betroffenen) charakteristische Fragen m m m m Wie soll es weitergehen? Wie sieht das weitere Verfahren aus? Was erwartet mich beim PÄD? Welche berufliche Perspektive gibt es für mich? Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >
23 Was kann mit Hilfe der Beratung geleistet werden? m Begleitung im Verfahren m Hilfestellung im Vorfeld (vor einer Begutachtung durch den PÄD) m Unterstützung aus der Opferhaltung herauszukommen m Bestärkung erneut Eigeninitiative zu entwickeln Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >
24 Hoffnungen und Erwartungen der erkrankten Lehrerinnen und Lehrer m Aussagen zu erhalten, über gesundheitliche Einschränkungen und medizinische Empfehlungen für den weiteren beruflichen Einsatz m Möglichkeiten für einen beruflichen Neuanfang m Perspektiven für eine optionale Rückkehr in den Schuldienst Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < >
44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit
TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den
MehrVersorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.
Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in
MehrBayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst G:\StMBW\Abteilungen\Abteilung II\Referat II_6\Graf - II.6\SGB IX\BEM und Präventionsverfahren\Prävention\Allg. KMS zu Prävention
MehrDas Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW. Ulrich Krumme / Maria Löbbel
Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG) NRW Ulrich Krumme / Maria Löbbel Art. 1 Landesbeamtengesetz NRW Laufbahn mit Vorbereitungsdienst besondere Fachrichtung 3 Laufbahngruppen 5 Abs. 2 LBG Laufbahngruppe
MehrForum C. Zur Schweigepflicht des Amtsarztes im Ruhestandsverfahren
Forum C Zugang zu Leistungen, Sozialmedizinische Begutachtung, Assessment Diskussionsbeitrag Nr. 14/2012 16.10.2012 Zur Schweigepflicht des Amtsarztes im Ruhestandsverfahren von Dr. Maximilian Baßlsperger,
Mehr1. Rechtsgrundlagen Zuständig für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist die oder der Dienstvorgesetzte
Vereinbarung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit von bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern - Verfahren und Empfehlungen zur Beantragung und Erstellung eines amts- oder polizeiärztlichen
MehrAntwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/234 11.08.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrDienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil III)
Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil III) Verwendung in anderen Verwaltungsbereichen Die Regelungen zur Polizeidienstunfähigkeit geben einem Beamten mit nur eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit
MehrInformationen für Neuberufene
UHH Stabsstelle Berufungen Mittelweg 177 D-20148 Hamburg Informationen für Neuberufene Stand: 01.11.2014 Mit diesen Informationen möchten wir einen ersten Überblick über das Ernennungsverfahren von Professorinnen
MehrInhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis
Inhaltsübersicht Vorwort Autor Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Krankheit in der Arbeitswelt 1 1.1 Fehlzeitentwicklung 1 1.2 Der Krankheitsbegriff im Arbeits- und Beamtenrecht 2 1.3 Verpflichtungen des
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrHAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I
213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 15. JUNI 2012 Tag Inhalt Seite 29. 5. 2012 Dritte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Bau.........................
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg
Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement für Lehrkräfte (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement für Lehrkräfte (BEM) Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel Schulleiterdienstbesprechung 25. November 2014 Dienstvereinbarung BEM bei Lehrkräften in RLP unterzeichnet
MehrAnzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) nach 116b SGB V
Erweiterter Landesausschuss der Ärzte, Krankenkassen und Krankenhäuser im Lande Bremen Geschäftsstelle Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen Anzeige der Teilnahme an der ambulanten spezialfachärztlichen
MehrDer IV-Prozess von der Frühintervention bis zur Rente. Dieter Widmer, Direktor IV-Stelle Kanton Bern
Der IV-Prozess von der Frühintervention bis zur Rente Dieter Widmer, Direktor IV-Stelle Kanton Bern Kurzporträt Selbständige öffentlich rechtliche Anstalt 421 Mitarbeitende Hauptsitz: Scheibenstrasse 70,
MehrWiedereingliederung und Berufsbegleitung bipolar erkrankter Menschen im Arbeitsleben
Wiedereingliederung und Berufsbegleitung bipolar erkrankter Menschen im Arbeitsleben Dr. Dipl.-Psych. Christoph Werner DGBS - Tagung am 18.9.2015 in Essen Übersicht Einleitung: Die bipolare Störung zeigt
MehrZeugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in
GesZVV: Zeugnisse der Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz in dienstrechtlichen Angelegenheiten und im Rahmen des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst; Vollzug der
Mehr1. Allgemeines. II. Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit( 26, 27 BeamtStG)
Dienstunfähigkeit und begrenzte Dienstfähigkeit Verwaltungsvorschrift zu den 26 ff. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und 41 ff. Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG) 1. Allgemeines 1. Geltungsbereich Diese
MehrCheckliste Erstkontakt
Checkliste Erstkontakt - Das Interesse des Betriebes am erkrankten Mitarbeiter signalisieren - Erste Informationen über das Betriebliche Eingliederungsmanagement vermitteln - Vertrauensbasis aufbauen -
MehrMecklenburg-Vorpommern
Rechtsvergleich Bayern.I. Mecklenburg-Vorpommern Bayern Mecklenburg-Vorpommern Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit
Mehrvom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
MehrMitteilung der Arbeitsunfähigkeit, einer Kur oder Erkrankung eines Kindes
Universität Augsburg Die Präsidentin Der Kanzler 86135 Augsburg An alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Augsburg Rundschreiben Nr.: 1 /2014 Die Präsidentin Prof. Dr. Sabine Doering-Manteuffel
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen. Nordrhein-Westfalen. Art des Arbeitsverhältnisses. Art des Arbeitsverhältnisses
Rechtsvergleich Bayern.I. Nordrhein-Westfalen Bayern Nordrhein-Westfalen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrRichtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)
Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) I. Geltungsbereich 1. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gelten für die hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten des Landes. Ausgenommen
MehrAntrag auf Ausführung und Abrechnung von Leistungen zur spezialisierten geriatrischen Diagnostik (Geriatrie)
Antrag auf Ausführung Abrechnung von Kassenärztliche Vereinigung Berlin Abteilung Qualitätssicherung Masurenallee 6A 14057 Berlin Praxisstempel Telefon (030) 31003-242, Fax (030) 31003-305 Antrag auf Ausführung
MehrForum C. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Schwerpunkt auf die gutachterliche Stellungnahme
Forum C Zugang zu Leistungen, Sozialmedizinische Begutachtung, Assessment Diskussionsbeitrag Nr. 19/2014 Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Schwerpunkt: gutachterliche
MehrBerufsorientierung und Jobperspektive
Berufsförderungswerk Oberhausen Berufsorientierung und Jobperspektive Den richtigen Beruf finden: Berufsorientierung und Jobperspektiven Nach Krankheit oder Unfall wollen Sie endlich wieder den Schritt
MehrDienstrechtliche Befugnisse
Dienstrechtliche Befugnisse RdErl. d. MK v. 31.5.2007-13.4-03 000 - VORIS 20480 (Abdruck aus Nds. MBl. Nr. 23/2007 S. 487; SVBl 7/2007): Bezug: a) Beschl. d. LReg vom 30. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 860) -
MehrAntwort. Deutscher Bundestag Drucksache 15/399. der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 15/399 15. Wahlperiode 04. 02. 2003 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Brüderle, Rainer Funke, Jürgen Koppelin, weiterer Abgeordneter
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen
Rechtsvergleich Bayern.I. Niedersachsen Bayern Niedersachsen Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 05.06.2015 Wichtige neue Entscheidung Beamtenrecht: Feststellung der Dienstunfähigkeit und Suchpflicht; Schülerphobie
MehrÜbersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken
Übersicht der Facharztgruppen der niedergelassenen Ärzte/Chefärzte und Kliniken Allgemeinmediziner (ohne praktische Ärzte) 37.259 244 143 548 Praktischer Arzt (ohne FA Allgemeinmedizin) 14.127 431 0 35
MehrBundesbeamtengesetz (BBG)
Bundesbeamtengesetz (BBG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Folgende Änderungen sind berücksichtigt: G. v. 19.11.2010 (BGBl. I S. 1552); In-Kraft-Treten 01.01.2011 G. v. 28.04.2011 (BGBl. I S. 687);
MehrBU-Versicherung für Beamte Die Dienstunfähigkeitsklausel
BU-Versicherung für Beamte Die Dienstunfähigkeitsklausel Die Auswahl von Berufsunfähigkeitsversicherungen speziell bei Beamten, ist schwieriger geworden seitdem viele Versicherer bei den entsprechenden
MehrBeamtenversorgung. Vertiefung Dienstunfähigkeit. Stand: 05/2015. Ein Unternehmen der AXA Gruppe
Beamtenversorgung Vertiefung Dienstunfähigkeit Stand: 05/2015 Ein Unternehmen der AXA Gruppe Beamtenversorgung Vertiefung Dienstunfähigkeit Ihr Referent: Max Mustermann Datum: 01.01.1111 Stand 03/2014
Mehr14. Management-Fachtagung des EVVC
14. Management-Fachtagung des EVVC Gliederung Begriff der Korruption Strukturen Strafrechtliche Verfolgung Arbeits-/ Dienstrechtliche Vorschriften Arbeits-/Dienstrechtliche Folgen Prävention Was ist Korruption?
MehrWas will die junge Generation? Erhebungen der Ärztekammer WL
Was will die junge Generation? Erhebungen der Ärztekammer WL FacharztPlus DEMOGRAFIE- UND KOMPETENZMANAGEMENT 14.-15.11.2014 Dr. med. Markus Wenning Geschäftsführender Arzt der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrBericht über die Amtsärztlichen Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit
Gesundheitsamt Freie Hansestadt Bremen G Sozialmedizinischer Dienst für Erwachsene Bericht über die Amtsärztlichen Gutachten zur Frage der Dienstfähigkeit/Dienstunfähigkeit 2003 Juni 2004 DF/DU 2003 Seite
MehrFERRY4YOU. Aktivierungshilfen für Jüngere
FERRY4YOU Aktivierungshilfen für Jüngere Zielsetzung Das Zentrum Bildung und Beruf Michaelshoven berät und unterstützt Sie im Auftrag des Jobcenters Rhein- Erft bei der Planung und Umsetzung Ihrer Integration
Mehr(Psycho)soziale Diagnosen der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen am Beispiel MBOR
Bundeskongress DVSG 10.10.2013 (Psycho)soziale Diagnosen der Sozialen Arbeit im Gesundheitswesen am Beispiel MBOR Regina Menzel Klinische Sozialarbeit Neurologische Klinik Heidelberg Arbeitsschritte der
MehrKrankheit. 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen
Kr BESONDERER FÖRDERBEDARF UND NACHTEILSAUSGLEICH BEI Krankheit 1 Begriffliche Klärungen und grundsätzliche Überlegungen 1.1 Bedeutung des Unterrichts für Kranke Wenn Schülerinnen und Schüler längerfristig
MehrArbMedVV- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung
- die medizinische Sichtweise zur Gefahrstoffverordnung Die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge trat am 23.Dezember 2008 in Kraft. Die Arbeitsmedizinische
MehrDer Fünf-Stufenplan (Anhang 2 des Suchtpräventionskonzepts)
Der Fünf-Stufenplan (Anhang 2 des Suchtpräventionskonzepts) 1. Stufe: Vertrauliches Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r und unmittelbare/r Vorgesetzte mit Personalverantwortung Anlass des Gesprächs Vernachlässigt
Mehrzwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel
Dienstvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 01.05.2004 zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel Die Dienststellenleitung
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg
1 Betriebliches Eingliederungsmanagement an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Vortrag im Rahmen der Reihe Gesundheit, Familie und Beruf Herausforderungen des Demografischen Wandels für die OvGU
MehrBetriebliches. Eingliederungsmanagement BEM. der Polizeidirektion Böblingen
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM der Polizeidirektion Böblingen Dienstvereinbarung über über die die Eingliederung schwerbehinderter und gesundheitsbeeinträchtigter Menschen bei bei der der Polizeidirektion
MehrDienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II)
Dienstunfähigkeit von Polizeibeamten (Teil II) Umsetzung anderer Beamter oder Einsatz auf freien Dienstposten bei eingeschränkter Polizeidienstfähigkeit Eine wichtige Frage ist, ob ein Beamter, dessen
MehrVerordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.
Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) Vom 17. Februar 2006 Aufgrund des 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW
MehrInfo-Blatt Versorgung
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Info-Blatt Versorgung Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290
MehrCaritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v.
A. Fragen zur Vorbereitung des Erstkontaktes/Erstgesprächs 1. Ist der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin in den vergangenen zwölf Monaten erstmals sechs Wochen oder länger erkrankt oder zeigen sich steigende
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschl. Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten des
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 2030-2-30 Bundesbeamtengesetz (BBG) 1. Aktualisierung 2013 (11. Juli 2013) Das Bundesbeamtengesetz wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren
MehrFinanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Finanzministerium 1 Finanzministerium Postfach, 19048 Schwerin An die Beauftragten für den Haushalt Landtag Landesrechnungshof Ministerpräsident -Staatskanzlei- Ministerium für Inneres und Sport Finanzministerium
MehrBETRIEBLICHES GESUNDHEITS- MANAGEMENT. Wieder gesund am Arbeitsplatz. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
BETRIEBLICHES GESUNDHEITS- MANAGEMENT Wieder gesund am Arbeitsplatz Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) BETRIEBLICHES GESUNDHEITS- MANAGEMENT Liebe Mitarbeiterin, lieber Mitarbeiter, stellen Sie
MehrWie die IV Arbeitgeber und Mitarbeitende unterstützen kann. Roger Schmied, Leiter Abteilung Eingliederungsmanagement
Wie die IV Arbeitgeber und Mitarbeitende unterstützen kann Roger Schmied, Leiter Abteilung Eingliederungsmanagement IV-Stelle Kanton Bern: Kurzporträt Selbständige öffentlich rechtliche Anstalt 410 Mitarbeitende
MehrV e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015
V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/2159 12.03.2015 Mitteilung zur Kenntnisnahme Personalpolitik V: personalpolitische Entwicklungen bei Dauerkranken Drucksachen 17/1653 und 17/1985 Schlussbericht Abgeordnetenhaus
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/581 20. Wahlperiode 31.05.11 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Schmitt (GAL) vom 23.05.11 und Antwort des Senats Betr.: Ärztinnen
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
Mehr... Name, Vorname geb. am Beihilfenummer. ... Straße Hausnummer. ... PLZ Wohnort. ... Dienststelle/Anstellungskörperschaft
Antragsteller/in (Beihilfeberechtigte/r) Name, Vorname geb. am Beihilfenummer Straße Hausnummer PLZ Wohnort Dienststelle/Anstellungskörperschaft Landeskirche Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für
MehrBremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG)
Bremisches Bildungsurlaubsgesetz (BremBUG) VOM 18. DEZEMBER 1974 (BREM.GBL. S. 348) SA BREMR 223-I-1 ZULETZT MIT WIRKUNG VOM 01.04.2010 GEÄNDERT DURCH ÄNDG VOM 23.03.2010 (BREM.GBL. S. 269) Der Senat verkündet
MehrArbeitswelt heute Anforderungen an die psychosomatische Rehabilitation
Arbeitswelt heute Anforderungen an die psychosomatische Rehabilitation Entgrenzte Arbeit Begrenzte Rehabilitation? Anpassung der Rehabilitation an die veränderte Arbeitswelt 19. Mai 2010, Bad Saulgau è
MehrKarriereplanung in den Kliniken der Lielje Gruppe
Karriereplanung in den Kliniken der Lielje Gruppe Jörg C. M. Schmidt Chefarzt Orthopädie Nordsee Reha-Klinikum St. Peter-Ording Klinik I und II Hauptstadtkongress Berlin 04. Juni 2008 1 Inhalt Die Lielje
MehrWissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule
Wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an der Hochschule Aktuelle Rechtslage zum Wissenschaftszeitvertragsgesetz RA Dr. Ulrike Preißler www.hochschulverband.de RA Dr. Ulrike Preißler Wiss.
MehrIntegrationsfachdienst im Land Brandenburg.
Integrationsfachdienst im Land Brandenburg Integrationsfachdienst Wir arbeiten im Auftrag des Integrationsamtes Land Brandenburg, auf Grundlage des Sozialgesetzbuches IX Unsere Aufgabe ist die Unterstützung
MehrSchlagworte: Ruhestandsversetzung, Polizeidienstunfähig, Laufbahnwechsel, Vorrang, Verfassungsschutz, Gesundheitszeugnis
VG München, Urteil v. 03.02.2016 5 K 15.323 Titel: VG München: BeamtStG, BayBG, Polizeivollzugsdienst, Landesamt, Laufbahnprüfung, öffentliche Verwaltung, Fachhochschule, Laufbahnwechsel, Rechtsquelle,
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich. Die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung gelten:
Betriebsvereinbarung betreffend Rufbereitschaften/Hintergrundbereitschaften für die an der Medizinischen Universität Graz als Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und Zahnärzte beschäftigten MitarbeiterInnen,
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrBeamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung
Rechtsanwalt Jörg Naumann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Bohl & Collegen Rechtsanwälte Beamtenrecht Rechte, Pflichten und Dienstpflichtverletzung 06.11.2012 www.ra-bohl.de 1 Beamtenrecht Gegenseitiges
MehrVerband der bayerischen Bezirke
Verband der bayerischen Bezirke Einsatz von Integrationshelfern/innen an Grund- und Hauptschulen bei der Beschulung von Schülern/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige
MehrSchicksal Demenz Was brauchen die Betroffenen und ihre Angehörigen
Schicksal Demenz Was brauchen die Betroffenen und ihre Angehörigen Sabine Jansen Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.v. Selbsthilfe Demenz Kooperationstagung Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung
MehrStatistik der Führerscheinstelle im ersten Halbjahr 2013
Statistik der Führerscheinstelle im ersten Halbjahr 2013 605 Personen wurden im Straßenverkehr auffällig davon 64 Personen wegen altersbedingter Leistungsmängel 39 Personen haben den Führerschein im laufenden
MehrBundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln. - Bek. d. BMAS v IIIb /6 -
Bekanntgemacht in: GMBl Nr. 5, 24. Februar 2014, S. 100 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.3 Vorsorgebescheinigung - Bek. d. BMAS
MehrIntegration von psychisch erkrankten Beschäftigten in den Betrieb. Bad Münstereifel, 23. Mai 2013
Integration von psychisch erkrankten Beschäftigten in den Betrieb Bad Münstereifel, 23. Mai 2013 Integration von psychisch erkrankten Beschäftigten in den Betrieb Dr. med. Michael Vollmer Facharzt für
MehrÜbertragung von Zuständigkeiten im Kultusressort. Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten
zum Vorschriftenverzeichnis 0310-22 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesbeamtengesetz, nach dem Landesreisekostengesetz, der Landestrennungsgeldverordnung
Mehr2030.2.3-UK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.
2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Anlage 1 zum Verfahrensablauf BEM Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis.., dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und der
MehrPraxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD. 15. Mai 2014 in Magdeburg. Dr. Dorothee Meissner 1
Praxis der Verbeamtungsuntersuchungen im ÖGD 15. Mai 2014 in Magdeburg 1 Bisher galt Die gesundheitliche Eignung fehlt bereits dann, wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder
MehrVerordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag (PolBTLV)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim (PolBTLV) PolBTLV Ausfertigungsdatum: 20.08.2013 Vollzitat: "Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes vom 20. August 2013
MehrBeschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsförderung durch Betriebliches Eingliederungsmanagement Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstrasse 19 20095 Hamburg
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Jobcenter Schwerin
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) im Jobcenter Schwerin Die wichtigsten Fragen für Betroffene BEM - Sichere Rückkehr ins Arbeitsleben Ich habe ein BEM Angebot erhalten, was nun? Das Betriebliche
MehrVereinbarung. nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte
Vereinbarung nach 94 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG) über das Verfahren zur Bewertung von Dienstposten für Beamtinnen und Beamte Zwischen dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
MehrAntrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres
Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Erfahrungen aus der Praxis Unser Film zu BEM: http://hf.uni-koeln.de/32286 Kontakt: mathilde.niehaus@uni-koeln.de Übersicht 1. Handlungsbedarf Relevanz 2. Gesetzlicher
MehrDienstunfähigkeit und ihre Folgen
Dienstunfähigkeit und ihre Folgen Lösungen für Polizei, Bundespolizei, Justiz,Zoll,Strafvollzug und Feuerwehr 02.2014 Die DU der DBV Was ist das? Welche Versorgung habe ich von meinem Dienstherrn zu erwarten?
MehrKreis Lippe. Kreis Lippe Hartmut Fillies Düsseldorf
Kreis Lippe Kreis Lippe Kreis Lippe Zahlen, Daten, Fakten EinwohnerInnen 360.000 581.000 Größe (qkm) 1.246 217 EinwohnerInnen (pro qkm) 288 2.682 Zur Person Personalentwickler Beauftragter für das BEM
MehrDienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten
Dienstrechtliche Beteiligung Angelegenheiten der Beamten Personalräteschulung nach 46 Abs.6 BPersVG bzw. entsprechender landesrechtlicher Regelung Veranstaltungsnummer: 2015 Q198 MH Termin: 02.11. 05.11.2015
MehrTenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 5 K Titel: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit
VG München, Urteil v. 11.11.2015 M 5 K 14.5530 Titel: Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit Normenketten: BayBG Art. 65, Art. 66 BayPVG Art. 72 Abs. 4, Art. 76 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, S. 3 BeamtStG 26
MehrAntrag der Lehrkraft. Fachärztliches Gutachten. SL Stellungnahme bzgl. des Antrags zur Vorlage an das RP. Eingang des Antrags
Ablaufplan bei Anträgen auf bauliche Maßnahmen gemäß Kapitel 0402 Haushaltstitel 883 65 Zuweisung zur behindertengerechten Ausstattung und Ausrüstung von öffentlichen Schulen im Rahmen der angepassten
MehrVersorgungs-Informationen zur Altersteilzeit
Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit
MehrGeeignete Untersuchungen?
Geeignete Untersuchungen? Vorstand 2. Konferenz für Sicherheitsfachkräfte, Betriebsräte, Betriebs- und Werksärzte 13. Mai 2015 Sprockhövel Ausgangslage Vorstand Absender Arbeitgeber drängen auf die Durchführung
MehrSehr geehrte Ratsuchende!
Genetische Beratung Sehr geehrte Ratsuchende! Sie möchten sich über die Risiken einer erblichen Erkrankung informieren, die bei Ihnen selbst, Ihren Kindern oder Verwandten aufgetreten ist? Sie möchten
MehrHerzlich willkommen. zum Unternehmerfrühstück Kooperative Berufsausbildung Die Chance für junge Menschen mit besonderem Förderbedarf
Herzlich willkommen zum Unternehmerfrühstück 2016 Kooperative Berufsausbildung Die Chance für junge Menschen mit besonderem Förderbedarf 1 Rehakoop Berufliche Erstausbildung für Menschen mit besonderem
MehrGesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit
Gesundheitsfragebogen zur Vorbereitung einer Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Sie haben angegeben, gesundheitliche Einschränkungen
MehrVerordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1
Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrRechtsvergleich Bayern.I. Berlin
Rechtsvergleich Bayern.I. Berlin Bayern Berlin Art des Arbeitsverhältnisses Art. 2 SiGjurVD: Öffentlich- rechtliches Ausbildungsverhältnis (1) 2 Die Bewerber werden mit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
MehrDie Karriere fest im Blick. Jetzt in Ihrer Nähe: Jetzt kostenlos anmelden auf operation-karriere.de
Die Karriere fest im Blick mit dem Kongress für angehende und junge Ärzte. Nutzen Sie Vorträge, Workshops und Kontakte zu Kliniken für Ihren Karrierestart! Jetzt kostenlos anmelden auf operation-karriere.de
Mehr