Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern. Erfahrungsbericht aus Hamburg

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1 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Erfahrungsbericht aus Hamburg < >

2 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 1 Dr. Dorothee Meissner < >

3 Der Personalärztliche Dienst ist für dienstrechtliche Begutachtungen aller Hamburger Behörden zuständig < >

4 Wir sind m 10 Ärzte/innen (Gutachter, Leitung) m 4 MTA s, Arzthelferinnen (Diagnostik) m 4 Sachbearbeiterinnen (Büro) m 2 Mitarbeiter/innen (Geschäftsstelle) m 1 Mitarbeiterin in der Anmeldung m 2 Mitarbeiterinnen in Registratur/ Archiv m 3 Mitarbeiterinnen in der Textverarbeitung < >

5 und vertreten die Fachrichtungen/Spezialisierungen m Allgemeinmedizin m Innere Medizin m Pneumologie m Gastroenterologie m Diabetologie m Endokrinologie m Allergologie m Sozialmedizin m Arbeitsmedizin m Öffentliches Gesundheitswesen m Orthopädie m Sportmedizin m Chirotherapie m Physikalische Therapie m Psychiatrie m Neurologie m Psychologie < >

6 Die Rechtsgrundlagen im Beamtenrecht m 26 (1) BeamtStG, 41 HmbBG : Dienstunfähigkeit/Ruhestandsversetzung, m 26 (2,3) BeamtStG: Vermeidung Ruhestandsversetzung durch anderweitigen Einsatz m 27 BeamtStG: begrenzte Dienstfähigkeit m 67 (2) HmbBG aktuelle Dienstunfähigkeit m VV-HmBG (noch Alt ) zu 67 Diensterleichterungen < >

7 VV-HmBG (noch Alt ) zu 67 Diensterleichterungen m m 67 (2) Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Beamtinnen oder Beamte sind verpflichtet, sich auf Weisung der oder des Dienstvorgesetzten durch eine von der zuständigen Behörde bestimmte Ärztin oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Arzt untersuchen zu lassen. VV zu 67 (2) Zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit können dem Beamten aufgrund ärztlicher Bescheinigung Diensterleichterungen gewährt werden. Bei Zweifeln über Notwendigkeit, Art oder Umfang der Diensterleichterung ist der Entscheidung ein Gutachten des nach der VV.zuständigen ärztlichen Dienstes zugrunde zu legen. < >

8 41HmBG (Verfahren bei Dienstunfähigkeit und begrenzter Dienstfähigkeit) i.v.26 BeamtStG m m (1) Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beamtin oder des Beamten, so ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen und, falls die Ärztin oder der Arzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb von 6 Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. < >

9 26 (2,3) BeamtStG m m (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. < >

10 27 Begrenzte Dienstfähigkeit m m (1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). (2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich. < >

11 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 2 Ute Ledderbogen Behörde für Schule und Berufsbildung Personalreferat Gymnasien Personalreferentin Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

12 1. Vorgehen 2. Finanzierung 3. Anzahl, Alter, Diagnosen Personalreferentin Gymnasien Ute Ledderbogen Senat Senat der der Freien Freien und und Hansestadt Hansestadt Hamburg Hamburg Behörde für Schule und Berufsbildung Personalreferat < Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

13 1. Vorgehen Nach Erhalt des Gutachtens lädt der zuständige Personalreferent die Lehrkraft zum Gespräch ein. Beratungsgespräch mit dem Ziel, die Empfehlungen des PÄD mit vorhandenen Einsatzfeldern in Übereinstimmung zu bringen. Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzbeschreibungen werden von unserer Behörde und den dazu gehörenden Instituten genannt. Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

14 Vorgehen (Fortsetzung) Kontaktaufnahme der Lehrkraft mit dem/der in Frage kommenden Vorgesetzten (ggfs.auch mehrere in Frage kommende Stellen) Ist der richtige Platz gefunden, 6-monatige Erprobung in der neuen Tätigkeit. Nach erfolgreicher Erprobung für Lehrkraft und neue Dienststelle folgt unbefristete Versetzung. Anderenfalls Suche nach neuem Arbeitsplatz oder - bei Nichteignung wg. erneuter Krankheitsfälle - Pensionierung Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

15 Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

16 2. Finanzierung Im Erprobungshalbjahr volle Finanzierung durch Lehrerstellenplan Nach endgültiger Umsetzung 70% Finanzierung aus den Versorgungsbezügen der Finanzbehörde und 30% aus dem Lehrerstellenplan. Fester Finanzrahmen von 150 Stellen derzeit. Keine Kosten für neue Dienststelle Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

17 Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

18 Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < Personalreferat Personalärztlicher Gymnasien Dienst >

19 Vermeidung von Ruhestandsversetzungen bei diensteingeschränkten Lehrern Teil 3 Roland Stolze Integrationsbeauftragter < >

20 Integrationsbeauftragter / Ombudsstelle für nach 26(2) BeamtStG Weiterbeschäftigte m eingerichtet seit November 2009 m Ansprechpartner und Interessenvertreter m Förderung der Integration und beruflichen Weiterentwicklung des betroffenen Personenkreises m Mitwirkung bei personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >

21 Wer wendet sich an den Integrationsbeauftragten? m Personalräte und Schulleitungen, um Wege und Verfahren zu klären m erkrankte Lehrerinnen und Lehrer, die noch im Schuldienst tätig sind und sich fragen, wie es weitergeht (auf diese Gruppe werde ich mich nachfolgend eingehender beziehen) m Lehrerinnen und Lehrer, die nach einer Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst (PÄD) einen Einsatzort suchen m Lehrerinnen und Lehrer, die in einem 26(2)- Beschäftigungsverhältnis stehen Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >

22 Fragestellungen erkrankter Lehrerinnen und Lehrer, die noch im Schuldienst tätig sind (kennzeichnend ist eine tiefe persönliche und berufliche Verunsicherung bei den Betroffenen) charakteristische Fragen m m m m Wie soll es weitergehen? Wie sieht das weitere Verfahren aus? Was erwartet mich beim PÄD? Welche berufliche Perspektive gibt es für mich? Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >

23 Was kann mit Hilfe der Beratung geleistet werden? m Begleitung im Verfahren m Hilfestellung im Vorfeld (vor einer Begutachtung durch den PÄD) m Unterstützung aus der Opferhaltung herauszukommen m Bestärkung erneut Eigeninitiative zu entwickeln Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >

24 Hoffnungen und Erwartungen der erkrankten Lehrerinnen und Lehrer m Aussagen zu erhalten, über gesundheitliche Einschränkungen und medizinische Empfehlungen für den weiteren beruflichen Einsatz m Möglichkeiten für einen beruflichen Neuanfang m Perspektiven für eine optionale Rückkehr in den Schuldienst Integrationsbeauftragter 26(2) Roland Stolze Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Behörde < Personalärztlicher für Schule Dienst und Berufsbildung >

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Personalärztlicher Personalreferentin Dienst Gymnasien Dr. UteD. Ledderbogen Meissner Behörde für Schule und Berufsbildung < >

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