Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

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1 Finanzministerium 1 Finanzministerium Postfach, Schwerin An die Beauftragten für den Haushalt Landtag Landesrechnungshof Ministerpräsident -Staatskanzlei- Ministerium für Inneres und Sport Finanzministerium Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Justizministerium Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Landesverfassungsgericht für den Einzelplan 11: IV 200d für den Einzelplan 12: IV 140 IV 2, IV 200, IV 201, IV 210, IV 220, IV 230, IV 240, IV 250, IV 270, IV 1, IV 3, IV 4 Bearbeiter: Katrin Tzschoch Telefon: 0385 / AZ: IV-H / (bitte bei Antwort angeben) katrin.tzschoch@fm.mv-regierung.de Schwerin, 19. März 2015 Verwaltungsvorschriften zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung im Haushaltsjahr 2015; 1. Bewirtschaftungserlass 2015 Neufassung Ziffer Flexibilisierung der Umsetzung des Personalkonzeptes 2010 sowie Weiterverwendung von dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten

2 2 1. Ziffer des 1. Bewirtschaftungserlasses 2015 wird wie folgt neu gefasst: Flexibilisierung der Umsetzung des Personalkonzeptes 2010 sowie Weiterverwendung von dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten In der Klausur der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zur besseren Umsetzung der Ziele des Personalkonzeptes 2010 (vgl. Protokoll vom 29. und 30. Oktober 2014) sind u. a. Festlegungen zu den Themen Einer Für Alle Projekte (EFA) und Wissenstransfer/Schlüsselpositionen getroffen worden. a) Projekte zur Umsetzung der Personalkonzepte - Einer Für Alle - Projekte ( EFA ) Gemäß 8 (8) Nr. 7 HG 2014/2015 dürfen bis zu zehn Stellen je Ressort für die Wahrnehmung von Projektaufgaben zur Umsetzung der Personalkonzepte für die Laufzeit des jeweiligen Projektes doppelt besetzt werden. Mit Zustimmung des Finanzministeriums kann die Zahl der Stellen in besonderen Fällen auf bis zu 20 je Ressort erhöht werden. Um ein Projekt zur Umsetzung des Personalkonzeptes handelt es sich dann, wenn es eine Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung und dadurch eine dauerhafte Verringerung des Personalaufwandes zum Ziel hat. Inhalt der Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung kann beispielsweise die Optimierung von Geschäftsprozessen, ein Aufgaben-Neuzuschnitt, die Einführung von Informationstechnologie oder eine Bündelung übergreifender Dienste sein. Von dieser Regelung sind auch Projekte erfasst, bei denen der Aufwand nur in einem Ressort auftritt und der Nutzen allen oder zumindest mehreren Ressorts zu Gute kommt, sogenannte Einer Für Alle-Projekte (EFA). Die Ermächtigung gilt auch für bereits begonnene Projekte. Die Ressorts müssen geeignete Projekte beim Zentralen Personalmanagement zur Genehmigung beantragen. Die Projekte werden durch das Zentrale Personalmanagement geprüft und als solche klassifiziert. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens sind folgende Unterlagen einzureichen: Angaben zu der geplanten Art und Weise der Neugestaltung der Aufgabenwahrnehmung, ein Projektzeitplan sowie detaillierte Angaben zum Einsparpotential. Sofern EFA-Projekte nach der erfolgreichen Umsetzung zu dauerhaften Stellenmehrbedarfen bei dem EFA-durchführenden Ressort führen, ist darüber mit der Aufstellung des nächsten Haushaltsplanes zu entscheiden.

3 3 b) Wissenstransfer/Schlüsselpositionen Für die Landesverwaltung ohne Schulen und Hochschulen soll mit dem Haushaltsgesetz-Entwurf 2016/2017 für ein Viertel der Altersabgänge eine bis zu 6 Monate befristete Doppelbesetzungsmöglichkeit eingeräumt werden, um im Falle von Altersabgängen einen Wissenstransfer zu ermöglichen. Um den Ressorts diesbezüglich größtmögliche Flexibilisierung einzuräumen, dürfen Stellen bis zur Hälfte des finanziellen Gegenwerts 1 von einem Viertel der nachzubesetzenden unbefristeten Altersabgänge eines Jahres ab Statusamt/Eingruppierung der IST-Besoldungs- oder Entgeltgruppe A12/E12 aufwärts ( Schlüsselpositionen ) doppelt besetzt werden. Die Prioritätensetzung erfolgt durch das Ressort selbst, die Finanzierung aus dem Personalausgabenbudget. Beispiel: Altersabgänge oberhalb A12/E12 in 2015 Wert für Stellenvergleichsrechnung (PÄ) HH2014/2015 in T Gesamtvolumen in PÄ in T 2 x A12 70,7 141,40 1 x E12 70,7 70,70 1 x A14 80,9 80,90 1 x B2 114,0 114,00 Gesamt 407,00 jede vierte Stelle davon ¼ 101,75 für 6 Monate davon ½ 50,88 Das errechnete Doppelbesetzungsvolumen in Höhe von 50,88 T kann flexibel eingesetzt werden: 1) 1 x A12 für 6 Monate 35,35 T 1 x A14 für 2 Monate 13,48 T 48,83 T oder 2) 1 x A12 für 8,5 Monate 50,08 T Zu Beginn eines jeden Jahres teilen die Fachressorts dem Finanzministerium die Inanspruchnahme dieser Ermächtigung mit Stand Ende des abgelaufenen Jahres mit. Das Finanzministerium wiederum wird den Finanzausschuss des Landtages unterrichten. Sofern die Regelung bereits in 2015 in Anspruch genommen werden soll, erklärt sich das Finanzministerium übergangsweise bereit, die Anfang 2015 für Ende 2014 spezifizierte Einsparvorgabe gemäß Personalkonzept 2010 im PÄ10-Umfang der angestrebten Doppelbesetzung für den Wissenstransfer bis Ende 2015 zu stunden. 1 gerechnet in Werten für Stellenvergleichsrechnungen (PÄ) gemäß Anlage zum jeweiligen Haushaltsrunderlass

4 4 In der Personalreferentenkonferenz im Juni 2014 ist eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die weitere Verwendung von dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten angeregt worden. Nach zwischenzeitlicher Verständigung mit dem Landesrechnungshof wird Folgendes festgelegt: c) Anderweitige Verwendung von dienstunfähigen, vollzugsdienstunfähigen und begrenzt dienstfähigen Beamtinnen und Beamten zur Vermeidung einer vorzeitigen Zurruhesetzung Bei dem Umgang mit (vollzugs-)dienstunfähigen Beamtinnen und Beamten gilt der Grundsatz Weiterverwendung vor Versorgung. Um diesem Grundsatz stärker Rechnung zu tragen und um die Rechtssicherheit bei Entscheidungen in Zurruhesetzungsverfahren zu erhöhen, wird das Finanzministerium eine entsprechende Stellendoppelbesetzungsermächtigung in den Entwurf des Haushaltsgesetzes 2016/2017 einbringen. Danach dürfen abweichend von 49 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung Planstellen für dienstunfähige, vollzugsdienstunfähige oder begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte im Einzelplan des personalführenden Ressorts in der gleichen oder höheren Wertigkeit mit Zustimmung des Finanzministeriums doppelt besetzt werden, wenn diese Personen auf einem nicht dem Statusamt entsprechenden, geringer wertigen Dienstposten oder auf einer geringer- oder gleichwertigen Stelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter verwendet werden, um eine Zurruhesetzung zu vermeiden. Die nicht dem Statusamt entsprechende geringer wertige freie Planstelle bzw. die freie geringeroder gleichwertige Arbeitnehmerstelle gilt dann für die Dauer der Doppelbesetzung als gesperrt ( Verwendungsstelle ); vgl. hierzu Fallbeispiele:

5 5 Fall 1: behördeninterne Verwendung einer / eines Beamtin / Beamten bei Dienstunfähigkeit (DUF): In der eigenen Behörde ist eine geeignete Verwendungsstelle vorhanden.

6 6 Fall 2a: behördenübergreifende Verwendung einer / eines Beamtin / Beamten bei Dienstunfähigkeit (DUF) im Wege der Abordnung: In der eigenen Behörde ist keine geeignete Verwendungsstelle vorhanden, jedoch in einer anderen Behörde, ggf. auch ressortübergreifend.

7 7 Fall 2b: behördenübergreifende Verwendung einer / eines Beamtin / Beamten bei Dienstunfähigkeit (DUF) im Wege der Versetzung: In der eigenen Behörde ist keine geeignete Verwendungsstelle vorhanden, jedoch in einer anderen Behörde, ggf. auch ressortübergreifend. Da bereits vor Inkrafttreten des HG 2016/2017 Handlungsbedarf besteht, lässt das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof für den Übergangszeitraum bis Ende 2015 in Anlehnung an die Ermächtigung zu 8 Abs. 12 Satz 2 HG 2014/2015 Doppelbesetzungen nach Prüfung des Einzelfalls entsprechend der o. g. für den Entwurf des HG 2016/2017 vorgesehenen Regelung zu. 2. Die Neufassung der Ziffer des 1. Bewirtschaftungserlasses 2015 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft. Im Auftrag gez. Witte

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