12. März 2014 Stellungnahme des BVMW zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014)
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- Felix Baumhauer
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1 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Berlin Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Berlin Per an: 12. März 2014 Stellungnahme des BVMW zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit nimmt der Bundesverband mittelständische Wirtschaft e.v. (BVMW) zum Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 4. März 2014 Stellung. Der BVMW setzt sich mit seiner Energiekommission für eine dezentrale Energiewende ein, von der Mittelstand und Bürger als Verbraucher und Produzenten profitieren können. So dezentral wie möglich und so zentral wie nötig lautet hierzu die Forderung des Verbandes. Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft ist der größte, freiwillig organisierte Mittelstandsverband in Deutschland. Er vertritt im Rahmen seiner Verbändeallianz die Interessen von rund Unternehmen, die über neun Millionen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Mit seinen rund 300 Repräsentanten steht der BVMW täglich im direkten Dialog mit dem Mittelstand regional, national und international. Die Energiewende ist ein richtiger und notwendiger Schritt, um die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands auch in den nächsten Jahrzehnten gewährleisten zu können. Der Mittelstand unterstützt den Wandel hin zu den Erneuerbaren Energien. Weniger Umweltverschmutzung, größere Unabhängigkeit von ausländischen fossilen Rohstoffen und Wachstumschancen durch eine technologische Vorreiterrolle sind klare Argumente für die Fortführung der Energiewende. Der Umstieg hin zu einer regenerativen und CO2-freien Energieversorgung muss im Einklang mit Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit stehen. In Anbetracht des derzeitigen Marktanteils Erneuerbarer Energien (rund 23 %) ist das EEG in seiner jetzigen Form nicht mehr optimal. Ein weiterer Anstieg der Strompreise geht zu Lasten der Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands, Werksverlagerungen und -schließungen sind die Folge. Der BVMW begrüßt grundsätzlich die von der Bundesregierung angestoßene Reform des EEG. Der am 4. März 2014 veröffentlichte Referentenentwurf lässt jedoch in einigen Punkten die Chancen einer dezentralen Energiewende ungenutzt. Die Weiterührung der Preis- und Mengensteuerung durch Gesetzesvorgaben auf Bundesebene kann nur ein Zwischenschritt sein. Langfristiges Ziel muss ein selbststeuerndes Marktdesign sein, mit dem die energiepolitischen Ziele ohne umfassende staatliche Markteingriffe erreicht werden können.
2 Änderungsbedarf am Referentenentwurf sieht der BVMW hierbei insbesondere bei den nachfolgend aufgeführten Regelungen: 1. Die Einführung einer Direktvermarktung muss durch Anreize zur stetigen Einspeisung (Stetigkeitsprämie) ergänzt werden. 1a Grundsätze des Gesetzes, Absatz 2 definiert, dass Strom aus Erneuerbaren Energien zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden soll. 22c Einspeisevergütung für kleine Anlagen definiert den Anspruch auf Einspeisevergütung für Anlagenbetreiber entlang einer zeitlich sinkenden Bagatellgrenze. Somit können Neuanlagen mit einer installierten Leistung kleiner 500 kw bis Ende 2015 eine Einspeisevergütung erhalten. Die Grenze sinkt bis Ende 2016 auf 250 kw. Ab 2017 gilt der Anspruch nur noch für Neuanlagen mit weniger als 100 kw installierter Leistung. Der BVMW begrüßt grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung, die Marktintegration Erneuerbarer Energien voranzutreiben. Produzenten von Erneuerbaren Energien können und müssen in Zukunft mehr Systemverantwortung übernehmen. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Regelungen zur Direktvermarktung enthalten für Produzenten keinen Anreiz zur Verstetigung der Einspeisung. Die Möglichkeit zur Verknüpfung der Direktvermarktung mit einem Instrument zur Angebotsglättung bleibt somit ungenutzt. Durch die Ergänzung um eine Stetigkeitsprämie können Anreize für Produzenten gesetzt werden, in Speichertechnologien und die Kombination verschiedener Erzeugungstechnologien zu investieren. In dem vom BVMW vorgeschlagenen Modell einer Stetigkeitsprämie sind Anlagenbetreiber verpflichtet, für den jeweils nächsten Tag einen Fahrplan abzugeben. Der regenerative Strom wird auf Basis der jeweiligen Einspeiseprognose für den nächsten Tag direkt an der Strombörse gehandelt, wobei der Terminpreis die Signalfunktion des Marktes widerspiegelt. Für Produzenten von Erneuerbaren Energien lohnt es sich daher besonders, Strom dann einzuspeisen, wenn das Angebot niedrig bzw. der Terminpreis hoch ist. Dies fördert die Investition in Technologien zur Speicherung und Verstetigung von Strom. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Börsenstrompreis des Day-Ahead-Marktes und einem festgesetzten Marktbonus. Der tatsächliche Erlös des Stromerzeugers ist in diesem Modell abhängig von der Differenz der Ist- und Sollstrommengen. Abweichungen von der angekündigten Stromliefermenge werden bestraft, sofern die Abweichung bestimmte technologiespezifische Grenzwerte übersteigen. Dieser Mechanismus führt dazu, dass Stromerzeuger einen Anreiz haben in Speicher und Verstetigungstechnologien zu investieren. Die Direktvermarktung muss um eine an den Vorschlag des BVMW angelehnte Stetigkeitsprämie ergänzt werden. Die Stetigkeitsprämie trägt den unterschiedlichen Erzeugungsprofilen der Erneuerbaren Energien Rechnung und setzt Anreize zur optimalen Kombination der verschiedenen Technologien. Durch die Kombination volatiler Erneuerbarer Energien mit
3 grundlastfähigen und flexiblen erneuerbaren und konventionellen Erzeugungstechnologien bzw. Speichern lassen sich Fluktuation und Netzausbau reduzieren. 2. Geplante Vergütungsstruktur für Wind-Onshore muss angepasst werden. Gemäß 29 Windenergie an Land wird Strom von Windenergieanlagen an Land in einem Referenzertragsmodell in den ersten Jahren mit einem Satz von 8,9 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert) und anschließend mit einem Satz von 4,95 Cent pro Kilowattstunde (Grundwert) vergütet. Insgesamt wird die Vergütung für 20 Jahre garantiert. Die Dauer der Vergütung mit dem Anfangswert wird im Referenzertragsmodell berechnet. Anlagen mit einem Referenzertrag kleiner gleich 77,5 % erhalten den Anfangswert die vollen 20 Jahre. Für Anlagen an Standorten mit Referenzerträgen größer 77,5 % findet eine schnelle Verkürzung dieses Zeitraums bis zum Erreichen eines Referenzertrages von 95 % statt. Ab 95 % greift eine moderatere Verkürzung dieses Zeitraums bis zu einem Referenzertrag von 130 %. Ab diesem Wert erhalten Anlagen den Anfangswert für 5 Jahre und fallen für die verbleibenden 15 Jahre auf den Grundwert. Die im EEG-Eckpunktepapier enthaltende Absichtserklärung Überförderungen und Fehlanreize zu beseitigen ist ein richtiger und wichtiger Reformansatz. Die im aktuellen Referentenentwurf festgeschriebenen Fördersätze benachteiligen jedoch vor allem Binnenlandstandorte mit einem Referenzertrag im Bereich von 77,5 bis 95 %. Mit einer prozentualen Reduktion der Vergütung von bis zu 25 % (bei 95 % Referenzertrag), im Vergleich zur Vergütung nach EEG 2012, werden Standorte mit mittlerem Windaufkommen gegenüber Standorten mit hohem Windaufkommen (bei 130 bis 150 % Referenzertrag) benachteiligt, da hier die Reduktion der Vergütung bei lediglich 5 bis 15 % liegt. Für das Gelingen der dezentralen Energiewende ist jedoch der bundesweite Ausbau von Erneuerbaren Energien an Binnenlandstandorten von besonderer Wichtigkeit. Die durchschnittlichen Vergütungssätze sollten mit steigenden Referenzerträgen linear abnehmen. Dies gewährleistet, dass auch Windenergieanlagen in Regionen mit mittlerem Windaufkommen (z.b. Süddeutschland) weiterhin realisierbar sind und reduziert die Überförderung von Standorten mit sehr hohem Windaufkommen. Der BVMW empfiehlt in das Referenzertragsmodell mittelfristig auch das Kriterium der Bedarfsnähe zu integrieren, so dass sich die Verbrauchernähe der Anlagen als Förderkriterium etablieren lässt. 3. Der Ausbaukorridor für Wind-Onshore muss erhöht werden. 1b Ausbaupfad definiert für die Windenergie an Land einen Ausbaupfad in Höhe von MW pro Jahr. Diese Angabe bezieht sich auf den Brutto -Zubau, beinhaltet neben dem
4 Anlagenneubau damit auch den Leistungszubau durch Repowering-Maßnahmen. Unberücksichtigt bleibt somit der Rückbau alter Anlagen, der im Rahmen des Repowerings stattfindet. Der Zubaukorridor wird in 20d, Absatz 1 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergieanlagen an Land auf eine Bandbreite von bis MW pro Jahr festgesetzt. Ab dem 01. Januar 2016 wird die Bandbreite quartalsweise um je 0,4 % gesenkt. Bei Über- bzw. Unterschreitung des Zubaukorridors wird die Degression entsprechend erhöht oder vermindert. Wind-Onshore ist die günstigste Erzeugungsart unter den Erneuerbaren Energien. Der geplante Ausbaukorridor in Verbindung mit dem atmenden Deckel ist zu restriktiv und gefährdet den bundesweiten Ausbau von Wind-Onshore. Konzentrieren sich die Windenergieanlagen allein auf den Norden Deutschlands, führt dies zu einer Erhöhung der Fluktuation im Netz. Durch Repowering-Maßnahmen lassen sich Effizienz, Zuverlässigkeit, Akzeptanz und Netzverträglichkeit der Windenergieanlagen erhöhen. Aufgrund des derzeitigen Anlagenbestands wird Repowering in Zukunft an Bedeutung hinzugewinnen. Die Anwendung des Ausbaukorridors sollte sich daher nicht am Netto -Ausbau orientieren. Der jährliche Zielkorridor für Windenergie an Land sollte im Bereich von bis MW pro Jahr liegen. Als Kenngröße ist der Nettoausbau heranzuziehen. 4. Vertrauensschutz für Investitionen muss gewährleistet werden. Gemäß 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen Absatz 3 fallen nur Anlagen mit Inbetriebnahme bis unter die Regelungen des EEG 2012, sofern eine Genehmigung bzw. Zulassung vor dem vorgelegen hat. Durch Wegfall des 30 wird der Repowering-Bonus nur noch für Anlagen gewährt, die bis zum in Betrieb gehen. 66 Allgemeine Übergangsbestimmungen Absatz 1, Ziffer 1 definiert auch für Anlagen, die unter die Übergangsbestimmungen fallen, bereits die Anwendung des neuen Inbetriebnahmebegriffs nach 3 Ziffer 17. Die im Referentenentwurf festgelegte Übergangsregelung gewährleistet keine ausreichende Planungssicherheit für mittelständische Unternehmen, da sie dem gängigen Genehmigungsverfahrensablauf nicht Rechnung trägt. In der Praxis geht dem Genehmigungsverfahren von Wind-Onshore-Anlage ein Planungsverfahren von teilweise mehreren Jahren voraus. Bei größeren Projekten sind bis zur Antragseinreichung regelmäßig Investitionssummen in sechsstelliger Höhe notwendig. Die im Referentenentwurf festgesetzte Stichtagsregelung zum 22. Januar 2014 ist nicht mit einem Mindestmaß an Vertrauensschutz vereinbar. Einerseits ergibt sich dies daraus, dass der Stichtag vor einem theoretischen Inkrafttreten der EEG-Novelle (erwartete Verabschiedung durch Bundestag für Juni 2014) liegt. Erfahrungen aus der Praxis legen nahe, dass Anlagen mit
5 geplanter Inbetriebnahme 2014 auch deutlich nach dem 22. Januar 2014 genehmigt werden können. Eine Anpassung der Stichtagsregelung mit Augenmaß gewährleistet den Vertrauensschutz und erhöht die Investitionssicherheit in erheblichem Maße, ohne dabei mit großen Mehrbelastungen einherzugehen. Die Übergangsbestimmungen sollten so definiert werden, dass das EEG 2012 für genehmigungsbedürftige Anlagen gilt, die bis 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden, sofern der entsprechende Genehmigungsantrag vor dem 23. Januar 2014 gestellt wurde. 5. Die Begrenzung der Biogasnutzung muss substanzschonend und wirtschaftlich vertretbar erfolgen. Gemäß 20c Absenkung der Förderung für Strom aus Biomasse Absatz 1 soll der Zubau von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse 100 MW an installierter Leistung pro Jahr nicht übersteigen. Bei Überschreitung dieser Zubaugröße wird die quartalsweise Degression der Vergütung von 0,5 % auf 1,27 % erhöht. Gemäß 27c Gemeinsame Bestimmungen für gasförmige Energieträger, Absatz 2 und Anlage 1 EEG 2012 heben die Förderung der Biogaseinspeisung durch Streichung des Gasaufbereitungsbonus auf. Biogas vermeidet Treibhausemissionen und bietet die Chance, flexibel und bedarfsgerecht Strom zu erzeugen. Biogas ist grundlastfähig, speicherbar und kann rund um die Uhr produziert werden. Im Zuge einer dezentralen Energiewende kann die Technologie zur Verstetigung der Einspeisung beitragen. Durch Kombinationen verschiedener Erzeugungstechnologien (z.b. Wind, Solar und Biogas) können die Fluktuationen reduziert und der Bedarf an Netzausbau gesenkt werden. Durch die geplante Streichung des Gasaufbereitungsbonus in Verbindung mit dem vorgesehenen niedrigen Ausbaukorridor von 100 MW wird die weitere Nutzung von Biogas gefährdet. Eine wichtige Flexibilitätsoption ginge somit verloren. Gerade im Bereich von Power-to-Gas (P2G) und Power-to-Heat (P2H) sind weitere Effizienzsprünge zu erwarten. Im Zuge der Umsetzung der gesetzten Ziele zur Deckung des Primärenergiebedarfs durch Erneuerbare Energien, kommt der Speicherung und Verstetigung von Strom eine größer werdende Bedeutung zu. Die angesprochenen Technologien haben das größte Speicherpotential aller derzeit bekannten Speichertechnologien. Das Potential ist ausreichend um eine zu 100 % auf Erneuerbaren Energien basierende Energieversorgung zu gewährleisten. Der Ausbaukorridor für Biogas sollte auf 250 MW pro Jahr ausgeweitet werden. Dazu sollte der Gasaufbereitungsbonus nicht vollständig gestrichen, sondern zu einem niedrigeren Satz für Gas aus P2G-Technologien weiter gewährt werden.
6 6. Die Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage ist abzulehnen. Im Referentenentwurf ist die Beteiligung des Eigenverbrauchs an der EEG-Umlage noch nicht geregelt. Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgetragen. Der BVMW lehnt die Belastung des Eigenverbrauchs durch die EEG-Umlage ab. Eine solche Belastung gefährdet die Umsetzung einer dezentralen Energiewende und lässt die systemischen Vorteile des Eigenverbrauchs (z.b. Entlastung der Netze) außen vor. Der BVMW wird sich nach Vorlage der Regelung dezidiert äußern. Mit freundlichem Gruß Dr. Stefan Dittrich Bundesgeschäftsführer
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