Dringender Nachbesserungsbedarf, damit die EEG-Novelle 2016 die Energiewende nicht zum Erliegen bringt!

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1 Dringender Nachbesserungsbedarf, damit die EEG-Novelle 2016 die Energiewende nicht zum Erliegen bringt! Position der Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes zum Referentenentwurf vom des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) München, 29. April 2016 Die Rahmenbedingungen im Referentenentwurf des EEG 2016 zum Ausbau der Erneuerbaren Energien sind unzureichend! Mit Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2016 (EEG 2016) wird das Fördersystem für Erneuerbare Energien mit der Einführung von technologiespezifischen Ausschreibungen grundlegend umgestellt. 80 % der erzeugten Strommenge aus neuen Anlagen sollen nach Vorgaben des Referentenentwurfs zum EEG 2016 über Ausschreibungen gefördert werden. Eine unmittelbare Regelung zur Umsetzung der Ausschreibungen ist derzeit nur für Windenergie- und Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt (MW) vorgesehen. Alle Solar- und Windkraftanlagen mit bis zu 1 MW installierter Leistung werden demnach eine gesetzliche Vergütung wie im aktuell gültigen EEG 2014 erhalten. Für neue und bestehende Bioenergieanlagen hingegen bietet der aktuelle Referentenentwurf keine konkreten Zukunftsperspektiven. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes fordern eine Anschlussförderung im EEG 2016 für effiziente Bestandsanlagen, worunter auch effiziente Biomasseheizkraftwerke und Holzvergaser fallen. Ansonsten kommt es zur Stilllegung vieler Bestandsanlagen. Zukunftsperspektiven für Bioenergie müssen gesetzlich verankert Der vorliegende Referentenentwurf sieht eine Verordnungsermächtigung zur Ausschreibung von Bioenergieanlagen vor. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes lehnen eine Verordnungsermächtigung zur Einführung von Ausschreibungen entschieden ab und fordern eine gesetzliche Regelung im EEG 2016 für neue und bestehende Bioenergieanlagen! Bei einer Vielzahl von Bioenergieanlagen endet der EEG-Vergütungszeitraum in den kommenden Jahren. Die Betreiber von Bestandsanlagen stehen bereits heute vor Investitionsentscheidungen und benötigen dringend eine verlässliche Planungsgrundlage für die kommenden Jahre. Werden keine konkreten Anschlussregelungen im EEG 2016 verankert, kommt es ab 2021 zur schrittweisen Stilllegung vieler Bestandsanlagen. Eine Verordnungsermächtigung würde dazu führen, dass konkrete Regelungen für Bioenergieanlagen erst nach Inkrafttreten des EEG 2016 eingeführt würden. Damit käme es zu zeitlichen Verzögerungen, die es allein aus Gründen der Planungssicherheit zu vermeiden gilt. Als Alternative zu dieser Thematik haben die Verbände Deutscher Bauernverband, Fachverband Biogas e. V. und Bundesverband Bioenergie fachlich fundierte Vorschläge für ein Ausschreibungsmodell für Bioenergieanlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegt, die im Gesetz sofort Anwendung finden könnten. Auch das bayerische

2 - 2 - Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie legte ein gemeinsam mit den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Thüringen erarbeitetes Ausschreibungsmodell für Bioenergie vor. Ein massiver Anlagenrückbau droht ab 2020, wenn das Ausbauziel für Biomasse nicht korrigiert wird! Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner kritisieren mit Nachdruck, dass die Forderungen vieler Verbände und Organisationen nach einem jährlichen Ausbauziel von 100 MW netto keine Berücksichtigung fand. Auch der Entschließungsantrag des Bundesrats zur Stärkung der Stromerzeugung aus Biomasse im EEG 2016 (Drucksache 555/15) enthält die Forderung nach einem moderaten Ausbau der Bioenergie durch Vorgabe eines jährlichen Ausbauziels von 100 MW netto. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf den Beschluss der Agrarministerkonferenz vom , in welchem die Agrarminister einen Ausbaukorridor von 100 MW netto jährlich insbesondere mit Blick auf die dezentrale Wärmeerzeugung einfordern. Mit dem derzeit vorgesehenen jährlichen Ausbauziel von 100 MW brutto würde die Bioenergie- Leistung in den kommenden 15 Jahren um etwa 80 Prozent abgebaut. Denn die im Referentenentwurf vorgesehenen 100 Megawatt (MW) beziehen sich nur auf die neu installierte Leistung pro Jahr. Dass aber gleichzeitig ab 2020 etwa 400 MW pro Jahr aus der Förderung herausfallen, wird dabei nicht berücksichtigt! Insgesamt würde es zu einem massiven Anlagenrückbau kommen, da mehr Anlagen aus dem EEG fallen als Neuinbetriebnahmen hinzukommen. Für einen moderaten Zubau ist es notwendig, die installierte Leistung derjenigen Anlagen, die pro Jahr aus der EEG-Vergütungslaufzeit fallen, zum jährlichen Ausbauziel von 100 MW hinzuzurechnen. Kleine Bioenergieanlagen und Anlagen mit einem besonderen ökologischen Mehrwert müssen eine gesonderte gesetzliche Vergütung erhalten! Im Bereich der Biogasanlagen fordern die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes, dass die 2012 eingeführte 75 Kilowatt-Anlagenklasse mit einer gesonderten Vergütung im überarbeiteten EEG 2016 fortgeführt wird. Damit auch diese Anlagenklasse einen stärkeren Beitrag zur flexiblen und bedarfsgerechten Stromerzeugung leisten kann, ist der Grenzwert von elektrisch installierter Leistung auf elektrische Bemessungsleistung zu ändern. Zudem ist die Mindestvorgabe für den Einsatz von Gülle und Mist von 80 Masseprozent auf 70 Masseprozent zu korrigieren. Neben der gesonderten Vergütung für Güllekleinanlagen ist eine Bagatellgrenze bei 150 Kilowatt (kw) Bemessungsleistung gesetzlich festzulegen! Für Bioenergieanlagen, die unter die Bagatellregelung fallen, ist die Einführung einer Wahlmöglichkeit zwischen einem gesetzlich festgelegten Vergütungssatz und der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sinnvoll und praktikabel. Eine Ausnahmeregelung ist für alle Biogasanlagen mit aufzunehmen, die zu mindestens 70 % Gülle oder Mist vergären. Als besonders förderungswürdig sind zudem Anlagen zur Vergärung von Biotonne-Abfällen (gemäß 46 EEG 2014) einzustufen. Um besonders im Biogasbereich den Schwerpunkt auf den Einsatz von Rest- und Abfallstoffen zu setzen, ist eine Ausnahmeregelung notwendig. Auch die Vergärung von Einsatzstoffen der Einsatzstoffvergütungsklasse II nach EEG 2012 trägt zu einem ökologischen Mehrwert bei. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner setzen sich zudem dafür ein, dass Biogasanlagen auch eine Förderung außerhalb der Ausschreibungen erhalten können, wenn mindestens 80 % dieser Einsatzstoffe vergärt werden.

3 - 3 - Flexibilisierung des Anlagenbestandes muss gestärkt Der Referentenentwurf berücksichtigt nicht, dass Bioenergieanlagen flexibel Strom erzeugen können und durch Netzsystemdienstleistungen sogar in der Lage sind, das Stromsystem zu stabilisieren. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayernischen Bauernverbandes fordern daher, die Flexibilitätsprämie weiter beizubehalten, um die flexible Strombereitstellung durch Erneuerbare Energien weiter voranzubringen. Rahmenbedingungen für Biomasseheizkraftwerke und Holzvergaser müssen verbessert Für neue und bestehende Biomasseheizkraftwerke muss eine eigene Bagatellgrenze festgelegt werden. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes sind davon überzeugt, dass neben den Biogasanlagen auch die Biomasseheizkraftwerke und Holzvergasungsanlagen einen wesentlichen Beitrag zur Energieversorgung leisten und auch hier ein moderater Zubau ermöglicht werden muss. Eigenversorgung im familiären Bereich darf nicht durch die EEG-Umlagepflicht verhindert Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes sehen dringenden Nachbesserungsbedarf bei der Definition von Eigenversorgungsanlagen hinsichtlich der EEG- Umlagepflicht. Wenn Strom im familiären Bereich oder auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle erzeugt und verbraucht wird, ist eine Belastung mit der vollen EEG-Umlage für den selbst verbrauchten Strom nicht akzeptabel! Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner fordern deshalb, dass folgende Änderungen im neuen EEG vorgenommen werden: 1. Die Definition für Eigenversorgung muss weiter gefasst Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes fordern eine Korrektur der Legaldefinition für Eigenversorgung in 3 Nr. 19 des Referentenentwurfs. Die Voraussetzung der Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher muss gestrichen bzw. weiter gefasst werden. Sobald ein familiärer Zusammenhang zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher besteht, ist die Voraussetzung zur verminderten EEG- Umlage bzw. für eine vollständige Befreiung bei Bestandsanlagen aus Sicht der Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes gegeben. Auch die Erzeugung und der Verbrauch auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle müssen als Eigenversorgung nach 3 Nr. 19 des Referentenentwurfs eingestuft werden und dürfen nicht mehr an einer Person festgemacht werden. Hintergrund für die Forderung ist, dass die Legaldefinition für Eigenversorgung u. a. voraussetzt, dass Anlagenbetreiber und Stromverbraucher personenidentisch sind. Nur dann ist eine teilweise Befreiung von der EEG-Umlage möglich. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich gemäß EEG um eine Drittbelieferung, wofür die volle EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist. Die Voraussetzungen zur Eigenversorgung sind in der aktuell gültigen Fassung des EEG 2014 unter 5 Nr. 12 festgelegt und wurden im aktuellen Referentenentwurf zum EEG 2016 unter 3 Nr. 19 übernommen. In der praktischen Umsetzung führt diese Regelung zu enormen Rückforderungen durch die Netzbetreiber! So werden Anlagenbetreiber bei der strengen Auslegung des Gesetzes EEG-umlagepflichtig, sobald Anlagenbetreiber und Stromverbraucher nicht identisch sind.

4 Forderung nach Verlässlichkeit und Bestandsschutz bei der Eigenversorgung und Drittbelieferung! Bestandsschutz sehen sowohl das EEG 2014 als auch der aktuell vorliegende Entwurf des EEG 2016 nur für Eigenversorgungsanlagen im Sinn des 5 Nr. 12 EEG 2014 ( 3 Nr. 19 EEG 2016) vor. Voraussetzung für eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage ist, dass der Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage diese bereits vor Inkrafttreten des EEG 2014 zur Eigenversorgung genutzt und kein Betreiberwechsel nach dem 1. August 2014 stattgefunden hat. Diese Bestandsschutzregelung greift allerdings nur bei Eigenversorgungsanlagen im Sinn des EEG und nicht für die Drittbelieferung. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes fordern daher eine entsprechende Bestandsschutzregelung auch für Erneuerbare-Energien-Anlagen, die aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für Eigenversorgung im EEG der vollen EEG-Umlagepflicht für Drittbelieferung unterliegen würden. Zudem muss sichergestellt werden, dass ein Betreiberwechsel nach dem 1. August 2014 nicht zum Verlust des Bestandsschutzes führt, wie es unter aktuellen Regelungen durch das EEG 2014 von den Netzbetreibern zum Teil umgesetzt wird. 3. Die Bagatellgrenze zur EEG-Umlagepflicht ist auf 40 kw anzuheben! Im vorliegenden Referentenentwurf zum EEG 2016 ist eine Bagatellgrenze von 10 Kilowatt (kw) für die vollständige Befreiung von der EEG-Umlage bei der Eigenversorgung vorgesehen. Die Anhebung dieser Bagatellgrenze von 10 kw auf 40 kw ist angesichts der ohnehin eher restriktiven Förderung von Erneuerbaren Energien dringend notwendig. Durch die Anhebung der Bagatellgrenze auf 40 kw und der damit verbundenen Befreiung von der EEG-Umlage wird es ermöglicht, dass auch in Zukunft Eigenversorgungsanlagen wirtschaftlich betrieben werden können. 4. Die Voraussetzung der Unmittelbaren räumlichen Nähe bei der Anlagenzusammenfassung nach 24 des Referentenentwurfs muss gestrichen Neben der Anhebung der Bagatellgrenze muss auch eine Regelung gefunden werden, die es ausschließt, dass zwei Anlagen von unterschiedlichen Eigentümern gemäß 24 EEG 2016 zur Bestimmung der installierten Leistung zusammengefasst werden. Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes halten es für notwendig, das Kriterium in unmittelbarer räumlicher Nähe in 24 Nr. 1 EEG 2016 zu streichen. Dadurch kann verhindert werden, dass es zur willkürlichen Zusammenfassung von Anlagen kommt. Eine Anlagenzusammenfassung nach 24 führt einerseits dazu, dass die durchschnittliche Vergütung des zuletzt in Betrieb genommenen Generators geringer ausfällt, als wenn diese als eigene Anlage betrachtet wird. Zum anderen verlieren mehrere zusammengefasste Anlagen bei Überschreiten der Bagatellgrenze die Privilegierung hinsichtlich der EEG-Umlage. Bürgerenergieprojekte müssen gestärkt Die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes fordern eine gesonderte Regelung für Bürgerenergieprojekte. Demnach erhalten Bürgerenergieprojekte unabhängig von der Bagatellgrenze einen Zuschlag außerhalb des Ausschreibungsverfahrens, wenn keiner der Beteiligten mit mehr als 40 kw beteiligt ist. Eine solche Regelung erlaubt es, Bürgerenergieprojekte auch dann zu realisieren, wenn die Bagatellgrenze überschritten wird. Diese Regelung muss bei der Überarbeitung des Referentenentwurfs dringend mit aufgenommen

5 - 5 - Hochwertige Ackerflächen müssen vorrangig der Nahrungsmittelproduktion zur Verfügung stehen! Grundsätzlich sind aus Sicht der Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes PV-Anlagen vorrangig auf Dachflächen und Gebäuden sowie auf Konversionsflächen und versiegelten Flächen zu installieren. Bei der Öffnung der Flächenkulisse für maximal zehn PV-Freiflächenanlagen auf Ackerflächen im benachteiligten Gebiet deutschlandweit besteht ein Konfliktpotential zwischen landwirtschaftlicher und energetischer Nutzung. Dies wird daher durch die Kreisbäuerinnen und Kreisobmänner des Bayerischen Bauernverbandes abgelehnt. Damit hochwertige Flächen vorrangig für die Nahrungsmittelproduktion genutzt werden, dürfen PV-Freiflächenanlagen ausschließlich auf Flächen mit Produktionsauflagen (Wasserschutzgebiete), Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen gefördert werden. Die Förderung von Flächen im Bereich der 110-Meter- Seitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen ist aufgrund der Konkurrenzsituation auf minderwertige Böden zu begrenzen.

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