Seite 1 von 8. Merkblatt zur Fachkunde im Strahlenschutz für Ärztinnen und Ärzte gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom
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1 Seite 1 von 8 Landesärztekammer Hessen Körperschaft des öffentlichen Rechts Im Vogelsgesang 3, Frankfurt am Main Internet: weiterbildung@laekh.de Merkblatt zur Fachkunde im Strahlenschutz für Ärztinnen und Ärzte gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom Die Neufassung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom ist am in Kraft getreten. Die dazugehörige Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin wurde zuletzt am geändert. Aktualisierungskurs Seit der StrlSchV von 2001 muss die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Es ist ein Aktualisierungskurs nach StrSchV oder ein Kombinierter Aktualisierungskurs nach StrSchV und RöV zu absolvieren. Andernfalls kann die Fachkunde entzogen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen werden. Um die Aktualisierung seiner Fachkunde muss sich jeder Fachkundige selbst kümmern. Es erfolgt weder eine individuelle Aufforderung durch die zuständige Behörde noch wird eine neue Fachkundebescheinigung ausgestellt. Fachkunden, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung erworben wurden, gelten weiterhin fort, sofern die erforderliche Aktualisierung der Fachkunde (Teilnahme am o. g. Aktualisierungskurs) erfolgt. Hierbei waren für die erstmalige Aktualisierung folgende Fristen zu beachten: Erwerb der Fachkunde: Nachweis der Teilnahme am Aktualisierungskurs bis zum: vor zwischen 1976 bis (gemäß StrlSchV vom ) nach 1989 (gemäß StrlSchV vom ) Unterweisung vor Beginn der Tätigkeit Vor dem erstmaligen Zutritt zu Kontrollbereichen und vor dem erstmaligen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder erstmaligem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist nach 38 Abs. 1 StrlSchV den beruflich strahlenexponierten Personen zu Beginn ihrer Tätigkeit in einer mündlichen, arbeitsplatzbezogenen Unterweisung die Art der Tätigkeit, anzuwendende Schutzmaßnahmen und ein Grundwissen im Strahlenschutz, insbesondere den Inhalt der Verordnung, der Genehmigung und der Strahlenschutzanweisung, zu vermitteln. In der Anlage A 8 der Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin sind für diese Personen die an die jeweilige Tätigkeit angepassten Inhalte der Unterweisung aufgeführt (siehe Seite 7-8 dieses Merkblattes). Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Ärzte ohne die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz dürfen nach 82 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchV radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen nur anwenden, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeitsgebiet über die für den Umgang und die Anwendung erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz (nach Anlage A 3 Nr. 4) verfügen und unter Aufsicht und Verantwortung eines Arztes mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz tätig sind. Befristung der Kursteilnahme Für alle Ärztinnen und Ärzte, die bisher nicht im Besitz der genannten Fachkunde sind, ist zu beachten, dass bei Erteilung einer Fachkunde gem. StrlSchV die Kursteilnahme an den zum Erwerb der Fachkunde erforderlichen Strahlenschutzkursen (Unterweisung, Grundkurs und der/die jeweilige/n Spezialkurs/e) nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf.
2 Seite 2 von 8 Weitere wichtige Hinweise sowie den Text der StrlSchV und der Richtlinie finden Sie auf unserer Homepage unter Fachkunde im Strahlenschutz Die Voraussetzung zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Sinne des 30 Abs. 1 StrlSchV ist eine den Aufgaben im medizinischen Bereich entsprechende Berufsausbildung (z. B. Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs). Die Fachkunde gliedert sich in die Bereiche des theoretischen Wissens und der praktischen Erfahrungen (Sachkunde) sowie der erfolgreichen Teilnahme an Kursen im Strahlenschutz. Sachkunde Die Sachkunde beinhaltet theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Verwendung oder Anwendung radioaktiver Stoffe und ionisierender Strahlen auf dem jeweiligen medizinischen Anwendungsgebiet. Die Sachkunde von Ärzten wird unter Leitung einer im jeweiligen Anwendungsgebiet fachkundigen Person und unter der speziellen Berücksichtigung des Strahlenschutzes vermittelt. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt ganztägig über einen längeren Zeitraum. Die Inhalte und Dauer des Erwerbs der Sachkunde sind im einzelnen in der Anlage A 1 der gültigen Richtlinie (siehe Seiten 4 bis 8 dieses Merkblattes) dargelegt. Der Erwerb der Sachkunde ist durch Zeugnisse nach Anlage A 4 zu belegen. Sachkundezeugnis gemäß Anlage A 4 Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde. Hierzu sind folgende Nachweise vorzulegen: Vorlage der Fachkundebescheinigung des Ausbilders für das entsprechende Anwendungsgebiet. Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde Die Abfassung des Nachweises kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten. Der Nachweis soll in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten: Allgemeine Angaben Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten nach Anlage A 1. Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war (klarstellende Erklärung des Verantwortlichen für die Ausbildung: Unter meiner fachkundigen Anleitung und Verantwortung hat... ). Angabe, ob der Erwerb der Sachkunde in einer einzelnen Einrichtung oder in mehreren Einrichtungen erfolgt ist. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen ein Zeugnis nach den hier genannten Vorgaben ausstellen zu lassen. Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin. Angaben der Zeitdauer und der Art der Tätigkeiten, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen, Art der Untersuchungen und technischen Ausstattung in Bezug auf die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen. Angaben über spezielle Tätigkeiten Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu den ersten vier Punkten der nachfolgend aufgeführten Anwendungsgebiete sind Angaben über die Häufigkeit der selbständig durchgeführten Untersuchungen und therapeutischen Maßnahmen erforderlich:
3 Seite 3 von 8 Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe für Untersuchungen am Menschen mit Angaben über die verwendeten radioaktiven Stoffe, Untersuchungsverfahren und Auswertungsmethoden. Erwerb der Sachkunde zur Verwendung offener radioaktiver Stoffe zur Behandlung von Menschen mit Angaben über die verwendeten radioaktiven Stoffe, Behandlungsarten sowie Dosisberechnungen. Erwerb der Sachkunde zur Behandlung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren und Dosisberechnungen. Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie mit Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen und Afterloadingvorrichtungen mit Angabe der angewendeten Lokalisationsmethoden, Behandlungsverfahren und Qualitätssicherungsprogramme. Kenntnisse über physikalische und strahlenbiologische Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin. Sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Weiterbildung oder dem Erwerb der Sachkunde, z.b. Beteiligung am Unterricht oder Vorträge, Teilnahme an Fortbildungskursen und Spezialveranstaltungen, Veröffentlichungen u.a. Endbeurteilung Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Ärzte, bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkunde sind. Unterschrift des Ausstellers des Nachweises; Datum Kurse im Strahlenschutz Kurse im Strahlenschutz vermitteln theoretisches Wissen und Gesetzeswissen. Sie beinhalten praktische Übungen im Strahlenschutz auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet im medizinischen Bereich. Die Arten der erforderlichen Kurse sind in der Anlage A 3 der gültigen Richtlinie im Einzelnen dargelegt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen. Zum Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz sind folgende Kurse in dieser Reihenfolge erforderlich: Kenntniskurs (praktischer und theoretischer Teil) oder Unterweisung (siehe Seite 7 dieses Merkblattes), 24- stündiger Grundkurs im Strahlenschutz für Ärzte und Medizinphysik-Experten nach StrlSchV und RöV, Spezialkurs(e) im Strahlenschutz nach StrlSchV je nach Anwendungsbereich. Erwerb, Geltungsdauer und Geltungsbereich der Fachkunde Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist durch eine Bescheinigung nach Anlage A 6 (wird von der zuständigen Ärztekammer ausgestellt) nachzuweisen. Sie wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Behörde anerkannten Kursen nachgewiesen. Die Ausbildung ist durch Zeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise und die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheinigung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle (Fachgutachter der zuständigen Ärztekammer) geprüft und bescheinigt. Bei Ärzten ist zum Erwerb der Fachkunde bei der zuständigen Stelle (s.o.) ein Fachgespräch durchzuführen. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Fachkunde gilt nur fort, wenn sie mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen aktualisiert wird oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Aktualisierung auf andere geeignete Weise nachgewiesen wird. Die nach dieser Richtlinie in einem Bundesland erhaltene Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz wird in allen Bundesländern anerkannt.
4 Seite 4 von 8 Voraussetzungen zum Erwerb der Fachkunde in den jeweiligen Anwendungsbereichen: A A Offene radioaktive Stoffe Gesamtgebiet (Diagnostik und Therapie) Mindestens 36 Monate Erwerb von Sachkunde bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe am Menschen, davon mindestens 24 Monate bei der Diagnostik und 6 Monate bei der Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen. Sofern sich die Fachkunde auch auf die endovaskuläre Strahlentherapie mit offenen radioaktiven Stoffen erstrecken soll, muss der Erwerb der Sachkunde in diesem Gebiet und die notwendige Anzahl dokumentierter Anwendungen nachgewiesen werden; diese Sachkunde kann parallel innerhalb der 36- Monate Gesamtzeit erworben werden. In der Bescheinigung nach Anlage A 6 ist die Fachkunde auf diesem Gebiet gesondert auszuweisen. Anzahl dokumentierter Anwendungen: (gemäß Anlagen A 1 Nr und A 1 Nr ) Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2 A Diagnostik (einschließlich tomographischer Techniken (PET, SPECT) Mindestens 30 Monate Erwerb von Sachkunde bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe zur Untersuchung am Menschen Anzahl dokumentierter Untersuchungen: (in angemessener Gewichtung, davon mindestens 500 mit PET-Technik) Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2 A Organbezogene Diagnostik Mindestens 18 Monate Erwerb von Sachkunde in der Diagnostik mit offenen radioaktiven Stoffen, davon mindestens 12 Monate auf dem betreffenden Organgebiet, bei Erweiterung auf weitere Organgebiete jeweils 6 Monate Anzahl dokumentierter Untersuchungen: a) Zentralnervensystem 150 b) Skelett und Gelenksystem 800 c) kardiovaskuläres System 500 d) Respirationssystem 200 e) Gastrointestinaltrakt 50 f) Urogenitalsystem 250 g) endokrine Organe 800 h) hämapoetisches und lymphatisches System (einschließlich Onkologie und Entzündungsdiagnostik) 400 Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2
5 Seite 5 von 8 A Bildgebende nuklearmedizinische Diagnostik (z.b. PET/CT; ohne Schilddrüse und in-vitro-diagnostik) für Personen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für das Gesamtgebiet der Röntgendiagnostik nach RöV bereits erworben haben Mindestens 24 Monate Erwerb von Sachkunde in der Diagnostik mit kombinierten PET/CT- Untersuchungsverfahren Anzahl dokumentierter Untersuchungen: 1600 (davon mindestens 800 nicht in PET- oder SPECT-Technik) Spezialkurs im Strahlenschutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin nach Anlage A 3 Nr. 1.2 A Therapie (nur in Verbindung mit Anlage A 1 Nr ) Mindestens 6 Monate Erwerb von Sachkunde in der nuklearmedizinischen Therapie Anzahl dokumentierter Anwendungen: 200 davon mindestens - benigne Schilddrüsenerkrankungen maligne Schilddrüsenerkrankungen 25 - andere solide oder systemische maligne Tumoren und/ oder benigne Erkrankungen (einschließlich Anlage A 1 Nr ) 10 A Endoluminale, endovaskuläre und endokavitäre Strahlentherapie mit of fenen radioaktiven Stoffen (z.b. SIRT, RSO, Re-Ballonkatheter) (nur zusätzlich zu Anlagen A 1 Nr bzw. A 1 Nr ; siehe auch in Anlage B Nr Fachkundegruppe N6) Anzahl dokumentierter Anwendungen: 10 A A Strahlenbehandlungen (Teletherapie und Brachytherapie) Gesamtgebiet der Strahlenbehandlungen Mindestens 36 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie einschließlich - mindestens 12 Monate Indikationsstellung und Strahlentherapieplanung mit bildgebenden Verfahren, - mindestens 18 Monate Anwendungen mit Teletherapiegeräten: Linearbeschleuniger (mindestens 12 Monate; Anlage A 1 Nr ) und Gamma-Bestrahlungsvorrichtungen, - mindestens 12 Monate Therapie mit Afterloadingvorrichtungen und umschlossenen radioaktiven Stoffen. Sofern sich die Fachkunde auch auf die endovaskuläre Strahlentherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen erstrecken soll, muss der Erwerb der Sachkunde in diesem Gebiet mindestens 3 Monate andauern; diese Sachkunde kann ebenfalls parallel innerhalb der 36-monatigen Gesamtzeit erworben werden. In der Bescheinigung nach Anlage A 6 ist die Fachkunde auf diesem Gebiet gesondert auszuweisen. Anzahl dokumentierter Anwendungen: - Therapieplanungen Therapien Brachytherapie 60 (nur in angemessener Gewichtung über alle Anwendungen)
6 Seite 6 von 8 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.3 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4 Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Anlage A 1 Nr A Brachytherapie Mindestens 24 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Brachythera pie einschließlich mindestens 12 Monate Anwendungen mit Afterloadingvorrichtungen. Anwendungen mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur temporären Applikation können hierbei mit bis zu 6 Monaten anerkannt werden. Bis zu 6 Monate können aus einer bereits erworbenen Sachkunde im Strahlenschutz anerkannt werden. Anzahl dokumentierter Anwendungen: 60 (nur in angemessener Gewichtung über alle Anwendungen) Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4 Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Anlage A 1 Nr A Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zur permanenten Implantation Für das erste Organgebiet mindestens 18 Monate Erwerb der Sachkunde, einschließlich mindestens 9 Monate Strahlentherapieplanung, Differentialindikationsstellung und Betreuung von Patienten in einer strahlentherapeutischen Einrichtung; bei Erweiterung auf weitere Organgebiete mindestens 25 Anwendungen im jeweiligen Organgebiet Anzahl dokumentierter Anwendungen: jeweils 40 - z.b. Auge, Haut, Gehirn, Prostata Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4 A Endovaskuläre Strahlentherapie mit umschlossenen radioaktiven Stoffen Mindestens 6 Monate Erwerb der Sachkunde in endovaskulärer Strahlentherapie (kann innerhalb des Sachkundeerwerbs nach Anlage A 1 Nr erworben werden) Anzahl dokumentierter Anwendungen: 25 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Brachytherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.4 A Teletherapie (Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Gamma- Bestrahlungsvorrichtungen) A Gesamtgebiet Teletherapie Mindestens 36 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie einschließlich mindestens 12 Monate Strahlentherapieplanung sowie mindestens 12 Monate Tätigkeit an einer Gamma-Bestrahlungsvorrichtung oder an einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen, wovon mindestens 6 Monate am einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nachgewiesen werden 1müssen Anzahl dokumentierter Anwendungen: - Therapieplanungen Therapien 200
7 Seite 7 von 8 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.3 Sachkunde und Kurse in Strahlentherapieplanung nach Anlage A 1 Nr A Organspezifische Anwendungen (z.b. Gehirn) Mindestens 18 Monate Erwerb der Sachkunde auf dem Gebiet der Strahlentherapie einschließlich mindestens 9 Monate Strahlentherapieplanung auf dem jeweiligen Organ-Anwendungsgebiet Anzahl dokumentierter Anwendungen: 40 Spezialkurs im Strahlenschutz in der Teletherapie nach Anlage A 3 Nr. 1.3 A Neue Anwendungen (z.b. Therapien mit Partikelstrahlung) Es erfolgt im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Anerkennung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durch die zuständige Stelle. A Therapie-Planung mittels CT und für die bildgeführte Strahlentherapie (IGRT mit Röntgeneinrichtungen) sowie Simulation und Verifikation Diese Fachkundeanforderungen werden in der Richtlinie zur Röntgenverordnung Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin (Anlage B Nr. 4.10) definiert. (siehe Merkblatt RöV 2012) Anfragen und Anträge richten Sie bitte an: Landesärztekammer Hessen Weiterbildungsabteilung Im Vogelsgesang Frankfurt am Main Tel.: 069 / oder Tel.: 069 / Ihre zuständigen Ansprechpartnerinnen sind Frau Hench Rueda und Frau Kalhöfer. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage Anlage A 8 Inhalt der Unterweisung vor Beginn und während der Tätigkeit in Strahlenschutzbereichen A 8 1 Unterweisung nach 38 StrlSchV Die in Kapitel genannten Personen bedürfen einer Unterweisung. Diese erfolgt durch einen Strahlenschutzbeauftragten oder eine von ihm hierfür beauftragte Person. Die mündliche Unterweisung erfolgt insbesondere anhand der für den Betrieb erlassenen
8 Seite 8 von 8 Strahlenschutzanweisung ( 34 StrlSchV). Auf die für die jeweilige Tätigkeit wichtigen Betriebsabläufe und Strahlenschutzerfordernisse muss eingegangen werden. In der Regel wird diese Unterweisung durch eine praktische Einweisung am Arbeitsplatz ergänzt. Wenn von der zuständigen Behörde nicht anders festgelegt, erfolgt einmal im Jahr eine Wiederholungsunterweisung. Die Teilnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen; Art und Themen der Unterweisung sind zu dokumentieren. Derjenige, der eine solche Unterweisung durchführt, gilt ebenfalls als unterwiesen. A 8 2 Beispiele für Themen bei der Erst- oder Wiederholungsunterweisung Grundlage der ortsspezifischen Situation auf A Allgemeines Inhalt der Genehmigung Organisation des betrieblichen Strahlenschutzes Aufsichtsführende Personen und deren Aufgabengebiete Strahlenschutzverordnung und -anweisung (Aushang) Ärztliche Überwachung, Teilnahme an Unterweisungen, vorhandene Methoden zur Messung der Personendosis Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten Aufzeichnungspflicht A Einführung in den operativen Strahlenschutz für die jeweilige Tätigkeit A Anzuwendende Schutzmaßnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen bzw. bei der Anwendung ionisierender Strahlung Verhalten und Maßnahmen bei sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignissen Tätigkeitsverbote Schutz von Luft, Wasser und Boden Strahlenschutzmessgeräte, personendosimetrische Überwachung Notfallrettung von Patienten A Spezielle Themen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen Spezielle Arbeitsmethoden Strahlenschutzmessgeräte und Durchführung von Messungen Qualitätskontrollen Bestellung, Lieferung, Lagerung und Buchführung über radioaktive Stoffe Abfallbeseitigung und Abgabe Sicherung vor Abhandenkommen (Verlust oder Diebstahl) offener und umschlossener radioaktiver Stoffe
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