Amtschefkonferenz am 7. Mai 2013 und Wirtschaftsministerkonferenz am 5./6. Juni 2013 in Rostock-Warnemünde

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1 Amtschefkonferenz am 7. Mai 2013 und Wirtschaftsministerkonferenz am 5./6. Juni 2013 in Rostock-Warnemünde Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe unter Vorsitz des Freistaates Bayern zu TOP 4 Auswirkungen von Sovlency II und Basel III auf die Unternehmensfinanzierung von KMU Vorbemerkung Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am seine Stellungnahme zu dem vom Bundeskabinett am verabschiedeten Gesetzentwurf zur Umsetzung der geplanten CRD IV-Richtlinie sowie zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die geplante CRD IV- Verordnung verabschiedet. Vor dem Hintergrund der auf europäischer Ebene nun mehr verabschiedeten Neuregelungen wird derzeit eine Überarbeitung des CRD IV- Umsetzungsgesetzes vorgenommen. Der vorliegende Bericht wird daher für die Wirtschaftsministerkonferenz gegebenenfalls aktualisiert. I. Sachstand Basel III/CRD IV Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung am das CRD IV- Paket ( Capital Requirements Regulation CRR und Capital Requirements Directive CRD IV ) verabschiedet. Zuvor hatte der Ausschuss der Ständigen Vertreter am die Legislativtexte gebilligt. Es ist vorgesehen, dass der Rat die Texte ohne weitere Aussprache annehmen wird. Die Legislativtexte sollen bis Ende Juni im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden Die Neuregelun- gen sollen ab zur Anwendung kommen. Im Hinblick auf die Behandlung von KMU-Krediten wurden folgende Regelungen festgelegt (vgl. Artikel 476a CRR; auf die besondere volkswirtschaftliche Bedeuwird in Erwägungsgrund 26a tung, die der Kreditversorgung von kleinen und mittleren Unternehmen zukommt, hingewiesen): Erhöhung der sog. Retailkreditschwelle von derzeit 1 Mio. EUR auf 1,5 Mio. EUR, 1

2 Festlegung eines Ausgleichsfaktors i.h.v. 0,7619 für das für Mengengeschäfte vorgeschriebene Risikogewicht im Kreditrisikostandardansatz (KSA) i.h.v. 75 %. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass die an die Institute gestellten Eigenkapitalanforderungen für KMU-Kredite auf dem Niveau der Basel II-Regelungen stabil gehalten werden und zusätzliche Belastungen für Unternehmen damit künftig vermieden werden können. Eine Einschränkung dieser Erleichterungen für KMU-Kredite bzw. Mengengegranular sein schäfte erfolgt jedoch durch die Nebenbedingung, dass das Portfolio hinreichend muss. Des Weiteren ist auf folgende Punkte des CRD IV-Pakets hinzuweisen: Definition des Eigenkapitals und Eigenkapitalzuschläge Die Anrechenbarkeit von Instrumenten des harten Kernkapitals (sog. CET 1) soll nach dem Grundsatz "substance over form" erfolgen. Demnach soll jedes Kapianrechenbar sein. Allerdings erhält die EBA das Mandat eine Liste aller in den talinstrument, das den entsprechenden Kriterienkatalog erfüllt, als CET 1-Kapital Mitgliedsstaaten berücksichtigungsfähigen Arten von CET 1-Instrumenten zu erstellen und zu veröffentlichen. Die EBA wird ermächtigt, sofern bestimmte Instru- mente die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllen, diese von der Liste zu streichen. Die Thematik Eigenkapitalinstrumente von Genossenschaften und Sparkassen ist in der CRR explizit geregelt, wobei alle Institute als Genossenschaften oder Sparkassen zu klassifizieren sind, die diesen Status vor dem 31. Dezember 2012 auf Basis des jeweiligen nationalen Rechts hatten. Der geforderte Anteil des harten Kernkapitals an der Eigenkapitalquote wird von derzeit 2 % auf künftig 4,5 % erhöht. Zusätzlich wird ein Kapitalerhaltungspuffer i.h.v. 2,5 % eingeführt, so dass die Untergrenze des harten Kernkapitals künftig 7 % betragen wird. Die CRD sieht zwei Instrumente zur weiteren Verstärkung der Verlusttragfähigkeit systemrelevanter Banken vor: 2

3 verbindlicher Kapitalpuffer für globalsystemrelevante Institute i.h.v. von 1,0 % und 3,5 % der risikogewichteten Aktiva sowie flexibel ausgelegter Puffer für andere systemrelevante Institute (O-SIIs). Dieser Eigenkapitalpuffer steht im aufsichtlichen Ermessen. Das zwischen Rat und EP vereinbarte Flexibilitätspaket enthält in der CRD zusätzlich zu den bereits im Baseler Text angelegten Kapitalpuffern (Kapitalerhal- tungs- und antizyklischer Kapitalpuffer) und den o.g. Eigenkapitalpuffern für sysmakroprudenzielle Risiken ("Systemic Risk Buffer", SRB). Der SRB ist ab Inkraft- temrelevante Institute einen weiteren Kapitalpuffer für systemische oder treten der CRD IV flexibel einsetzbar und ist grundsätzlich in der Höhe nicht beschränkt. Als weitere flexibel handhabbare Elemente können die Mitgliedstaaten im freien Ermessen Risikogewichte für Realkredite und Interbankenforderungen um bis zu 25% und Großkreditgrenzen um bis zu 15% verschärfen. Liquiditätsregelungen Kurzfristige Liquiditätskennziffer/ Liquidity Coverage Ratio (LCR) Nach den Vorgaben der CRR soll die Basel III-LCR im Jahr 2015 eingeführt wereinem Anfangswert in 2015 von 60% vorgesehen. Allerdings ist der Zeitplan da- den. Ähnlich wie in Basel III ist auch in der CRR eine schrittweise Einführung mit hingehend verschärft, nachdem die CRR eine vollständige Erfüllung bereits ab 2018 vorsieht, während der Baseler Standard eine Erfüllungsquote von 100% erst ab 2019 vorschreibt. Demgegenüber wurde jedoch der Kreis der hochliquiden Ak- tiva in der CRR-Anforderung deutlich weiter gefasst. Bis zur Einführung des Min- deststandards gelten die bestehenden nationalen Liquiditätsanforderungen zu- nächst weiter. Hinzuweisen ist auf die privilegierte Behandlung von Förderbanken bzw. Förim Rahmen der LCR, d.h. Anerkennung von Förderbankenanlei- derbankanleihen hen als liquide Aktiva sowie Anrechnung von Kreditlinien mit einem geringeren Abflussfaktor. Des Weiteren wurde festgelegt, dass sich die Durchleitung von Förderkrediten nicht mehr negativ auf die LCR von Förderbanken auswirken wird. 3

4 Langfristige Liquiditätskennziffer/ Net Stable Funding Ratio (NSFR) Die Einführung der NSFR als bindender Mindeststandard unterliegt einem Prüfvorbehalt. Die EBA ist beauftragt, der EU-Kommission bis Jahresende 2015 einen Bericht mit ihrer Bewertung des Standards und seiner möglichen Auswirkungen auf Märkte und Wirtschaft zuzuleiten. Die EU-Kommission hat anschließend bis Jahresende 2016 die Möglichkeit, ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der NSFR als Mindeststandard anzustoßen. Verschuldungsgrad Für die Leverage Ratio ist keine verbindliche Grenze eingeführt worden. Die in den Trilogverhandlungen erzielte Einigung hat den vom Baseler Ausschuss vor- gegebenen Zeitplan übernommen, wobei die Entscheidung über eine konkrete Ausgestaltung und Anwendung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde. Zunächst sind Meldungen an die Aufsichtsbehörden ab voraussichtlich und eine Überwachung des Verschuldungsrisikos unter der Säule II (Internal Capital Adequacy Assessment Process/ICAAP) vorgesehen. Vorgesehen ist, dass die EBA bis Ende Juni 2014 einen technischen Standard erarbeiten wird, der die Offenlegung der Leverage Ratio sowie Maßnahmen zur qualitativen Steuerung des Verschuldungsrisikos regelt. Vor einer Entscheidung über eine Festsetzung der Leverage Ratio als eine verbindlich einzuhaltende Kennziffer soll die EBA bis Ende Oktober 2016 einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der Leverage Ratio auf den Finanzsektor erstellen. Die EU- Kommission soll bis Ende 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Leverage Ratio vorlegen. Vergütungsregelungen Zu der Frage Vergütungsregelung wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass es zu einer Kappung der variablen Vergütung bei 1:1 kommen wird. Die vaden, sofern bestimmte Anforderungen an das Quorum und Mehrheitsverhältnis riable Vergütung kann mit Zustimmung der Anteilseigner bis zu 2:1 erhöht wer- erfüllt werden. Zudem setzt die Anwendung dieses Verhältnisses voraus, dass 25 % der gesamten variablen Vergütung aus langfristig (d.h. mind. 5 Jahre) zurückgestellten Vergütungsinstrumenten bestehen. Dieser Teil der Bonuszahlungen 4

5 soll mit einem Diskontierungsfaktor belegt werden, der von der EBA zu ermitteln ist, und muss zu 100 % an das Institut zurückfallen, wenn die Nachhaltigkeit oder der Geschäftserfolg des Instituts nicht gegeben ist. Umsetzung von Basel in den USA Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat vor kurzem die im Hinblick auf den Stichtag verzögerte Umsetzung der Basel III-Regelungen moniert. Gegenwärtig scheint ein paralleles Inkrafttreten von Basel III in der EU und in den USA fraglich. Die Deutsche Bundesbank hat zuletzt darauf hingewiesen, dass, um die Wider- standsfähigkeit der Bankenindustrie weltweit zu stärken, die identifizierten Schwächen zu beseitigen und die Möglichkeiten zur Regulierungsarbitrage zu mi- nimieren, die Basel III-Regelungen an allen wesentlichen Finanzplätze eingeführt werden müssen. Grundlage hierbei ist der von den G20-Staaten im Jahr 2008 eingeschlagene Weg, ein weltweites Level Playing Field zu schaffen. II. Solvency II Die Implementierung der Solvency II-Regelungen verzögert sich. Inzwischen wird von einem Inkrafttreten erst ab dem gesprochen. Ein Grund hierfür ist u.a. das historisch niedrige Zinsniveau in Europa, das im Rahmen der Bewertung einen großen Einfluss auf die Höhe der Solvenzquote hat. Die EIOPA untersucht im Rahmen einer größeren Studie die Auswirkungen von Solvency II unter den derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf die Versicherungsbranche. Die Ergebnisse dieser Auswirkungsstudie werden voraussichtlich erst in einigen Wochen vorliegen. Die möglichen Wechselwirkungen zwischen den Regulierungsvorhaben Basel III/CRD IV und Solvency II waren bereits Gegenstand früherer Untersu- chungen. Nachdem sich die Verabschiedung der Solvency II-Regelungen noch verzögern wird, kann über mögliche Aus- und Wechselwirkungen derzeit noch keine abschließende Einschätzung getroffen werden. Die Thematik ist daher zu einem späteren Zeitpunkt aufzugreifen. 5

6 III. Bewertung Der Bundesrat hat sich während des Gesetzgebungsprozesses deutlich für Ändeim Bereich Mittelstandsfi- rungen der ursprünglichen Kommissionsvorschläge nanzierung eingesetzt, um damit möglichen negativen Auswirkungen auf Wachsder Bundesrat umfassend Stellung genommen (vgl. BR-Drs. 424/11 sowie tum und Beschäftigung entgegenzutreten. Zu weiteren Regelungsvorschlägen hat 733/11). Im Kern wurden die Forderungen der Länder zum Thema KMU-Finanzierung in den Verhandlungen berücksichtigt. So wird in der CRR die tragende Rolle kleiner und mittlerer Unternehmen, die in hohem Maße auf Fremdfinanzierungsmittel zu- rückgreifen (müssen), für die europäische Wirtschaft anerkannt. Die Basel III- Regelungen sehen eine undifferenzierte Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen vor, wodurch möglicherweise eine Kreditverteuerung bzw. verknappung gedroht hätte. In den CRD IV-Regelungen sind nun mehr Regelungen aufgenommen, die dies verhindern und sicherstellen, dass die Eigenkapitalunterlegung für Kredite an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 50 Millionen Euro im Vergleich zu Ba- sel II konstant bleibt. Notwendig ist auch, dass die Absenkung des Risikogewichts für Kredite bis zu ei- nem Volumen von 1,5 Millionen Euro statt bisher 1 Million Euro gilt. Die Länder haben sich dezidiert für eine deutlichere Erhöhung dieser Betragsgrenze ausge- sprochen. Die Erhöhung um 500 TEUR kann als ein Teilerfolg gewertet werden. Entscheidend ist auch, dass der EU-Kommission bzw. der EBA für die in der CRR vorgesehene Überprüfung in drei Jahren valide Daten zum Nachweis der Angemessenheit der gefundenen Regelungen auch über Deutschland hinaus zur Verfügung gestellt werden. Ebenso muss darauf geachtet werden, dass die Liquiditätskennziffer NSFR nicht zu einer Gefährdung der in Deutschland bewährten Langfristkultur in der Kredit- vergabe führt. Schließlich werden zahlreiche Kredite an den Mittelstand mit lang- fristiger Zinsbindung vergeben. Dies reduziert Zinsänderungs- und Prolongationsrisiken für die Betriebe und erhöht ihre Planungssicherheit. Da die Banken im Rahmen der NSFR Kredite stärker fristenkongruent refinanzieren müssen, ist ein Paradigmenwechsel von Langfrist- zu Kurzfristkrediten nicht auszuschließen. Dieser Reflex muss bei der Analyse der Auswirkungen der NSFR angemessen 6

7 berücksichtigt werden. Erst in einem nächsten Schritt sollte über ihre Einführung als verpflichtender Mindeststandard entschieden werden. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die in den Regelungen enthaltenen nati- onalen Spielräume insbesondere im Hinblick auf die Spezifika des dreigliedrigen Bankensystems in Deutschland entsprechend genutzt werden. Der Bundesrat hat hierbei bereits auf relevante Aspekte hingewiesen (vgl. Beschlüsse zu BR-Drs. 424/11 sowie BR-Drs. 733/11). Die Länderarbeitsgruppe wird zu der Thematik Anwendung nationaler Spielräu- me im Rahmen der anstehenden Behandlungen des CRD IV- Umsetzungsgesetzes Stellung nehmen (vgl. BR-Drs. 510/12 (B) Pkt. 1). 7

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