Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

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1 ... Inhalt : Voraussetzungen für den EMR-Anspruch 2.1 Allgemeine Voraussetzungen 2.2 Medizinische Voraussetzungen 2.3 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen 3. Berechnung einer EMR 4. Leistungsbedingungen der EMR 5. Reform der Erwerbsminderungsrente Seite 1 / 45

2 Das unterschätzte Risiko (I) Das Risiko berufsunfähig zu werden ist groß: Jeder 5. Arbeitnehmer wird berufsunfähig. 1 Bei jedem 4. BU-Fall ist die VP jünger als 45 Jahre. 1 Nur jeder 4. Erwerbstätige ist privat gegen die finanziellen Folgen von Berufsunfähigkeit abgesichert. 2 Die privaten Berufsunfähigkeitsrenten betragen im Durchschnitt rund 590 EUR 3 monatlich. 1 Quelle: Statistisches Bundesamt, 2010; Deutsche Rentenversicherung, Quelle: TNS Infratest, Quelle: map Report Nr , September 2011 Allianz Lebensversicherungs AG evita 4 Seite 2 / 45

3 ... Das unterschätzte Risiko (II) Berufsunfähigkeit kann jeden treffen. Sonstige Unfall (2%) 21% 38% Psyche Herz 10% Krebs 14% 15% Skelett Quelle: map-report, Nr (2011) evita 5 Seite 3 / 45

4 ... Berufsunfähigkeit trifft... beispielsweise jeden 3. Maler. 2 von 5 Krankenschwestern. 2 von 5 Fliesenlegern. jeden 2. Dachdecker. Und wenn schon ich bin doch durch Vater Staat abgesichert... oder? Quelle: map-report (2011) evita 6 Jedes Jahr beantragen ca Versicherte eine Rente wegen verminderter bei der Deutschen Rentenversicherung. Es werden jedoch jährlich nur ca Erwerbsminderungsrenten bewilligt. Damit wird jeder zweite Antrag abgelehnt. Das Risiko, nicht mehr arbeiten zu können, steigt mit zunehmendem Alter. Etwa 80% der Rentenzugänge sind unter 60 Jahre alt, die meisten von ihnen gehören der Gruppe der 50- bis 59-Jährigen an (Statistik der Deutschen Rentenversicherung Rentenzugang 2013). Seite 4 / 45

5 ... Erwerbsminderung Der Erhalt einer staatlichen Erwerbsminderungsrente hängt von der individuellen Arbeitsfähigkeit ab. Je nach Umfang der Erwerbsminderung kommt eine volle oder eine halbe Erwerbsminderungsrente in Betracht. Für die Feststellung der verminderten zählt allein die körperliche oder psychische Einschränkung. Es wird nicht, wie bei der Berufsunfähigkeit, der ausgeübte Beruf, die bisherige Lebensstellung und das bisherige berufliche Einkommen berücksichtigt. Berufsunfähigkeit Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Seite 5 / 45

6 ... Was leistet die DRV bei der EMR-Absicherung? Die Leistungen aus der DRV werden immer weniger und reichen keinesfalls aus, um den gewohnten Lebensstandard bei einer Berufsunfähigkeit zu halten. Durchschnittliche EM-Renten am EUR EUR 733 EUR 671 EUR 631 EUR Gesamt Rentenneuzugänge Alte Bundesländer Neue Bundesländer Quelle: Rentenversicherung in Zahlen Inkl. Renten an Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres oder wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit 2 Inkl. Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit Rentenbeginn bis zum Rentenhöhe inkl. Auffüllbetrag, nach Abzug des KVdR/PVdR-Beitrags evita 10 Seite 6 / 45

7 Voraussetzungen für den EMR-Anspruch 2.1 Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen: Wer aufgrund von Krankheit oder Unfall längere Zeit nicht in der Lage ist zu arbeiten oder nur noch in begrenztem zeitlichem Umfang, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist. Außerdem sollen zunächst die Möglichkeiten der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation ausgeschöpft und die wiederhergestellt werden, bevor die Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente auszahlt (Grundsatz: Reha vor Leistung). Neben den allgemeinen Voraussetzungen sind medizinische (Vorliegen von Erwerbsminderung) und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Allgemeine Wartezeit und Grundregel) zu erfüllen. 2.2 Medizinische Voraussetzungen Medizinische Voraussetzungen Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, und zwar nicht nur in seinem erlernten, sondern in allen Berufen. Damit wird in der GRV zur Beurteilung der auf dem Begriff der abstrakten Verweisbarkeit abgestellt; es zählt also ausschließlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten und nicht mehr wie beim Berufsschutz die Ausbildung, die Erfahrung und der soziale Status des Versicherten. Die Rentenversicherung püft die Erwerbsminderung anhand ärztlicher Gutachten und fordert bei Bedarf weitere an. Volle Erwerbsminderung Eine volle Erwerbsminderung eines Versicherten liegt vor, wenn er wegen Krankheit oder Seite 7 / 45

8 ... Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise Erwerbsminderung Eine teilweise Erwerbsminderung eines Versicherten liegt vor, wenn er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Keine Erwerbsminderung Wer (unabhängig von der Arbeitsmarktlage) unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gilt nicht als erwerbsgemindert. Verminderte und Rentenanspruch In Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten täglichen Resterwerbsfähigkeit wird eine teilweise (halbe) oder eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt. Zeitliche Abstufung: Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden täglich: volle Erwerbsminderungsrente Arbeitsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden täglich: halbe Erwerbsminderungsrente. Steht kein (Teilzeit-)Arbeitsplatz zur Verfügung (so genannte Verschlossenheit des Arbeitsmarktes), dann wird die volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente geleistet. Arbeitsfähigkeit 6 Stunden und mehr: keine Erwerbsminderungsrente Seite 8 / 45

9 ... Rente wegen verminderter Anspruchsvoraussetzungen Persönlich Regelaltersgrenze noch nicht erreicht teilweise oder voll erwerbsgemindert Versicherungsrechtlich allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate Beitragsund/oder Ersatzzeiten) und Grundregel: 3 Jahre P-Beiträge in den letzten 5 Jahren vor Erwerbsminderung; 5-Jahres-Zeitraum wird u.a. um Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten verlängert. Ausnahme: vorzeitige Wartezeiterfüllung Ausnahme: Übergangsregelung 1984 evita 11 Seite 9 / 45

10 ... Erwerbsminderung Vollständig erwerbsgemindert sind... Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind... Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. evita 12 Seite 10 / 45

11 ... Erwerbsminderungsrente und Rentenanspruch Zeitlich Abgestufte Erwerbsminderungsrente (EMR) Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden täglich: volle Erwerbsminderungsrente Arbeitsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden täglich: halbe Erwerbsminderungsrente Volle EMR bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, d.h. es steht keine Teilzeitarbeitsstelle am allgemein üblichen Arbeitsmarkt im Rahmen einer 5-Tage-Woche zur Verfügung. Vor dem geborene Versicherte erhalten eine halbe Rente, wenn sie in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf (Berufsschutz) nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Arbeitsfähigkeit 6 Stunden und mehr täglich: keine Erwerbsminderungsrente evita 13 Seite 11 / 45

12 ... Halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit Vor dem geborene Versicherte genießen Vertrauensschutz. Sie erhalten eine halbe EMR, wenn sie in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf (Berufsschutz) nur noch weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gegenüber voll erwerbsfähigen (fiktiven) Vergleichspersonen gesunken ist. evita 14 Seite 12 / 45

13 ... Abstrakte Betrachtungsweise der Rente wegen Erwerbsminderung Feststellung des täglichen Restleistungsvermögens Ausüben jeder Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Subjektive Zumutbarkeit unter den Gesichtspunkten - Ausbildung und - Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ohne Bedeutung Ausschließlich Berücksichtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und evtl. zusätzlicher Einschränkungen, die sich aus der ärztlichen Begutachtung ergeben können evita 15 Berufsschutz Allianz Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die VP aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Die gesundheitlichen Einschränkungen, die zur BU führen (Krankheit, Körperverletzung oder einer mehr als altersentsprechender Kräfteverfall) sind ärztlich nachzuweisen. Die Einschränkung wird für mindestens 3 Jahre festgestellt und hindert den Versicherten daran, seinen Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Darüber hinaus übt er keine andere Tätigkeit aus, die seiner bisherigen Lebensstellung ent- Seite 13 / 45

14 ... spricht. Die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufs. Ab einer Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit von mind. 50% erhält die VP von der Allianz die vertraglich zugesicherten Leistungen (Beitragsbefreiung und sofern versichert Rente). Abstrakte und konkrete Verweisbarkeit Beispiel VP kann wegen Wirbelsäulenbeschwerden den bislang ausgeübten Beruf als Kameramann im Außendienst nicht mehr ausüben, weil der Transport und der Aufbau der Ausrüstung starke Schmerzen bereitet. Eine Berufsunfähigkeit > 50% in diesem Beruf ist medizinisch nachgewiesen. VP könnte aber nahezu beschwerdefrei als Studiokameramann tätig sein. Die Bezahlung als Studiokameramann ist vergleichbar. Zurzeit übt die VP keine Tätigkeit aus. Szenario 1 Szenario 2 Gemäß AVB ist abstrakte Verweisbarkeit vereinbart: Gemäß AVB ist nur konkrete Verweisbarkeit vereinbart: VP ist zwar BU, erhält aber wegen abstrakter Verweisbarkeit auf die Tätigkeit Studiokameramann keine Leistungen. VP ist BU und erhält die vereinbarten Leistungen, weil er keine vergleichbare Tätigkeit konkret ausübt. evita 17 Seite 14 / 45

15 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen Voraussetzungen Folgende versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sowie Grundregel Wartezeiterfüllung Für die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren zählen mit: Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) Zeiten aus Versorgungsausgleich nach Scheidung und Rentensplitting unter Ehegatten Ersatzzeiten Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (Minijob). Grundregel Die Grundregel ist erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge vorweisen kann. Für die 3 Jahre Pflichtbeiträge können auch entsprechende ausländische Zeiten in einem EG-Mitgliedsstaat oder einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, herangezogen werden. Seite 15 / 45

16 ... Anspruchsvoraussetzung Wartezeit und Grundregel Beispiel 1 Erfüllung der Wartezeit und Grundregel Frau, 34 Jahre alt, seit 6 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt Sind Wartezeit und Grundregel erfüllt? 3 Jahre Pflichtbeiträge 5-Jahres-Zeitraum der Grundregel Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Versicherungspflichtige Beschäftigung in den letzten 6 Jahren heute Allgemeine Wartezeit und Grundregel sind erfüllt, EM-Schutz zum heutigen Zeitpunkt gegeben. evita 18 Dauer des Erwerbsminderungsschutzes Wer die Grundregel nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Das bedeutet, dass nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht der Erwerbsminderungsschutz maximal noch 2 Jahre fortbesteht, sofern keine Sachverhalte vorliegen, die den 5-Jahres-Zeitraum verlängern (für Hausfrauen sind hier insbesondere Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung von Bedeutung), und soweit nicht die Übergangsregelung (aus dem Haushaltsbegleitgesetz 1984) in Anspruch genommen werden kann. Seite 16 / 45

17 ... Dauer des Erwerbsminderungsschutzes Beispiel 2 Erfüllung der Wartezeit und Grundregel Frau, 34 Jahre alt, war in den letzten 6 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt Macht sich in diesem Monat mit einer Modeboutique selbstständig Ab wann besteht kein Erwerbsminderungsschutz mehr? 3 Jahre Pflichtbeiträge Noch 24 Monate EM-Schutz aus der Grundregel heute Beginn Selbstständigkeit Ende EM-Schutz Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Da in den letzten 6 Jahren versicherungspflichtige Beschäftigung 5-Jahres-Zeitraum der Grundregel EM-Schutz aus der GRV max. noch 2 Jahre! evita 19 Verlängerung des Erwerbsminderungsschutzes durch Verlängerung des 5- Jahres-Zeitraums Der Erwerbsminderungsschutz kann verlängert werden, indem Zeiten, die unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, bei der Ermittlung des 5-Jahres-Zeitraums der Grundregel unberücksichtigt bleiben: Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Seite 17 / 45

18 ... Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung von der Geburt des 1. Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes und wegen unbezahlter Pflegetätigkeit frühestens ab dem bis zum ), sofern keine (über der Geringfügigkeitsgrenze liegende) selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde Zeiten, die unverschuldet nicht mit Pflichtbeiträgen belegt werden konnten, z.b. Schwangerschaft oder Arbeitsunfähigkeit Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren Der 5-Jahres-Zeitraum wird um die genannten Zeiten in der Vergangenheit verlängert, damit der Versicherte unter Umständen mit weiteren Pflichtbeiträgen in diesem Verlängerungszeitraum die erforderlichen Pflichtbeitragsjahre erfüllen kann. Seite 18 / 45

19 ... Verlängerung des EM-Schutzes durch Kinderberücksichtigungszeit (I) Frau, 34 Jahre alt, war in den letzten 6 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt Geburt eines Kindes am Jahre Pflichtbeiträge aus KEZ Berücksichtigungszeit Ende der KBZ Ende des Verlängerungszeitraums Geburt Ablauf des 5-Jahres-Zeitraums aus der Grundregel Verlängerung der 5-Jahres- Grundregel um 5 Jahre Die KBZ verlängert in diesem Fall die 5-Jahres Grundregel um 5 Jahre. evita 20 Seite 19 / 45

20 ... Verlängerung des EM-Schutzes durch Kinderberücksichtigungszeit (II) Variante 1 Frau nimmt nach der Geburt des Kindes keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Ablauf des 5-Jahres- Zeitraums aus der Grundregel Verlängerung der 5-Jahres- Grundregel um 5 Jahre Bei Eintritt EM bis zum : EM-Schutz gegeben Ende des Verlängerungszeitraums* Bei Eintritt EM ab dem : Kein EM-Schutz mehr gegeben. * unter Berücksichtigung der KBZ evita 21 Seite 20 / 45

21 ... Verlängerung des EM-Schutzes durch Kinderberücksichtigungszeit (III) Variante 2 Frau nimmt ab dem eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. versicherungspflichtige Beschäftigung ab Ablauf des 5-Jahres- Zeitraums aus der Grundregel Ab Ende des Verlängerungszeitraums* besteht wieder EM-Schutz Verlängerung der 5-Jahres- Grundregel um 5 Jahre Bei Eintritt EM bis zum : EM-Schutz gegeben Bei Eintritt EM ab dem : Die Grundregel für EM-Schutz muss wieder neu erfüllt werden. * unter Berücksichtigung der KBZ evita 22 Seite 21 / 45

22 ... Vorzeitige Wartezeiterfüllung Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte a. wegen einer Wehrdienst- bzw. Zivildienstbeschäftigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist. Hierbei genügt schon ein einziger RV-Beitrag. b. durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erwerbsunfähig geworden ist. Auch hier genügt ein einziger RV-Beitrag, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. zum Eintritt der Berufskrankheit versicherungspflichtig ist. Ist die Erwerbsminderung nicht in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden, müssen mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Tätigkeit in den letzten 2 Jahren zuvor gezahlt worden sein. c. vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer beruflichen Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Freizeitunfall voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten 2 Jahren zuvor mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge gezahlt wurden. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt in die Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr, längstens jedoch um 7 Jahre. Seite 22 / 45

23 ... Vorzeitige Wartezeiterfüllung ( 53 SGB VI) Für Versicherte Nach Ausbildungsende Ursache Arbeitsunfall Wehr-/Zivildienstbeschädigung Krankheit Freizeitunfall Krankheit Freizeitunfall Absicherung volle EM teilweise EM Tod volle EM Tod volle EM Tod Voraussetzung Versicherungspflicht zur Zeit des Arbeitsunfalls 12 Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren 12 Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren vor Ablauf von 6 Jahren nach Ausbildungsende Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraums bis zu 7 Jahren möglich. evita 23 Seite 23 / 45

24 ... Vorzeitige Wartezeiterfüllung Beispiel Volle Erwerbsminderung wegen Freizeitunfall oder Krankheit Wie lange besteht nach Ausbildungsende noch Versicherungsschutz? 2-Jahres-Zeitraum vollendetes Lebensjahr Schulische Ausbildung nach dem 17. Lj. Ende der Ausbildung 1 Jahr Pflichtbeiträge 6 Jahre Schule Ausbildung Der Versicherungsschutz besteht nach Ausbildungsende noch 6 Jahre. Ab hier ist vorzeitige Wartezeiterfüllung nicht mehr möglich. Vom Lebensjahr ist EM-Schutz grundsätzlich gegeben, wenn vor Eintritt der EM innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. evita 24 Ausnahme von der Grundregel: Übergangsregelung nach Haushaltsbegleitgesetz (1984) Für alle Versicherten, die bereits vor dem die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung erfüllt hatten, wird durch eine Übergangsregelung die Möglichkeit eingeräumt, diese Anwartschaft zu erhalten. Diese Versicherten können auch ohne Erfüllung der Grundregel einen bestehenden EMR- Anspruch aufrechterhalten, wenn sie seit dem bis zum Eintritt der verminderten Seite 24 / 45

25 ... jeden Kalendermonat lückenlos mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt haben. Dazu zählen: Beitragszeiten (Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge) beitragsfreie Zeiten (Anrechnungszeiten, Zurechnungszeit und Ersatzzeiten) Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine der drei folgenden Zeiten liegt: a. b. c. Berücksichtigungszeiten (wegen Kindererziehung ab der Geburt des 1. Kindes bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes oder wegen unbezahlter Pflegetätigkeit, frühestens jedoch ab dem bis ), sofern keine (über der Geringfügigkeitsgrenze liegende) selbstständige Tätigkeit ausgeübt wurde Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in den neuen Bundesländern vor dem , (Anwartschaftserhaltungszeiten) oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ( 240 SGB VI) vor dem eingetreten ist Freiwillig Versicherte, die vor dem die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllten, können eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung mit freiwilligen Beiträgen nicht mehr neu erwerben und auch nicht aufrechterhalten, selbst wenn sie die allgemeine Wartezeit in der Zwischenzeit erfüllen. Die Rentenleistungen aus der Deutschen Rentenversicherung beschränken sich für diese Versicherten auf Altersrente und Hinterbliebenenrente. Diese Versicherten müssen sich deshalb im Wege der Eigenvorsorge, z.b. über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer privaten Lebensversicherung oder über eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Berufsunfähigkeitsrente absichern. Seite 25 / 45

26 ... Übergangsregelung Beispiel Aufrechterhaltung von EMR-Ansprüchen Beispiel: Selbstständigkeit seit allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt jeder Monat lückenlos belegt mit Anwartschaftserhaltungszeiten Aufrechterhaltung EMR-Anspruch durch Zahlung von freiwilligen (Mindest-)Beiträgen evita 27 Seite 26 / 45

27 ... Anspruch auf EMR Übergangsregelung Grundregel Vor dem mindestens 60 Monate Beitrags- und/oder Ersatzzeiten geleistet ab dem bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles* + keine lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten + lückenlose Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles 3 Jahre Pflichtbeiträge kein Anspruch auf EMR Anspruch auf EMR * Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. evita 28 Freiwillige Beiträge Für den Erhalt des EMR-Anspruchs im Rahmen der Übergangsregelung (1984) ist nur die Zahlung des freiwilligen Beitrags und nicht die Höhe von Bedeutung. Deshalb ist auch die Zahlung des freiwilligen Mindestbeitrags ausreichend. Ab dem gibt es nur noch einheitlich den Mindestbeitrag West. Die freiwilligen Beiträge müssen entweder während des laufenden Jahres oder bis spätestens Ende März des Folgejahres für das Vorjahr an den zuständigen Rentenversicherungsträger überwiesen worden sein. Wird dies versäumt, ist der Versicherungsschutz auf teilwei- Seite 27 / 45

28 ... se Erwerbsminderung/teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung verloren und kann nicht durch spätere regelmäßige freiwillige Beitragszahlung wiedererlangt werden. Ausnahme: Es liegt ein Unterbrechungstatbestand oder eine Nachsichtsgewährung vor, die die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch über den März des Folgejahres zulässt. Neue Bundesländer In den neuen Bundesländern konnten Versicherte vom bis zum mit freiwilligen Mindestbeiträgen Ost den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter aufrechterhalten, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den neuen Bundesländern hatten sowie vor dem in den neuen Bundesländern in den letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatten. Erfüllten die Versicherten in den neuen Bundesländern die Voraussetzungen nicht, dann konnten sie sich den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter seit dem nur mit freiwilligen Mindestbeiträgen West erhalten. Seit dem gibt es nur noch einheitlich den Mindestbeitrag West. Seite 28 / 45

29 Berechnung einer EMR Die EMR wird nach der Rentenformel (E x Z x R x A) berechnet. Die Summe der Entgeltpunkte setzt sich hierbei zusammen aus den bis zum Eintritt der EM erworbenen E und den E, die sich für die Zurechnungszeit ergeben. Die Zurechnungszeit ist die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwebsminderung und dem 62. Lebensjahr. Sie wird mit dem Durchschnittswert der bislang erworbenen Entgeltpunkte in der Versicherungszeit bewertet. Für jeden Monat des vorzeitigen Bezugs der Erwerbsminderungsrente vor der maßgeblichen Altersgrenze wird ein Abschlag von 0,3% vorgenommen, maximal jedoch 10,8%. Die maßgebliche Altersgrenze für einen abschlagsfreien Bezug der EMR betrug bis zum Jahre und die Altersgrenze für Höchstabschläge 60 Jahre. Beide Altersgrenzen werden zwischen 2012 und 2024 schrittweise auf 65 bzw. 62 Jahre angehoben. Die Anhebungsschritte sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt. Anhebung der Altersgrenzen bei Erwerbsminderung Bei Beginn der Rente im von 63 auf 65 Jahre schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 60 auf 62 Jahre frühestmöglicher Rentenbeginn ohne Abschläge ab vorzeitiger Rentenbeginn mit Höchstabschlag (10,8%) bis Jahr Monat Alter + Monate Alter + Monate vor Januar Februar März April Mai Seite 29 / 45

30 Juni bis Dezember Der Rentenartfaktor beträgt bei der vollen EMR 1,0 und bei der halben EMR 0,5. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem ,45 EUR (ABL) und 28,66 EUR (NBL). Günstigerprüfung Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie diese Zurechnungszeit bewertet wird, d.h., auf welchem Weg der Verdienst ermittelt wird, der für die Zurechnungszeit fortgeschrieben wird. Die Zurechnungszeit wird auf Grundlage des Durchschnittsverdienstes während des gesamten Erwerbslebens bis zum Eintritt der Erwerbsminderung bewertet. Bei der Günstigerprüfung wird dann geprüft, ob die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung diese Bewertung ggf. negativ beeinflussen. Denn oft tritt die tatsächliche Erwerbsminderung nicht von heute auf morgen ein, wie es bspw. bei einem Unfall der Fall wäre. Vielmehr kommt die Einschränkung schrittweise und schmälert das Einkommen, z.b. durch den Wegfall von Überstunden, den Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit. Seite 30 / 45

31 ... Mindern die letzten 4 Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung in solcher oder anderer Art die Ansprüche, fallen sie aus der Berechnung heraus. Ist diese Zeit hingegen ohne Einbrüche verlaufen und tritt die Erwerbsminderung plötzlich ein, dann zählen sie voll mit. Die Rentenversicherung führt hier die Günstigerprüfung durch. Wie berechnet sich die Erwerbsminderungsrente? Sonja Sommer (30 Jahre alt) hat mit 17 Jahren ihre Ausbildung begonnen und wurde anschließend ins Angestelltenverhältnis übernommen. Bislang hat sie 10 Entgeltpunkte erworben. Der Gedanke an einen Kletterunfall beschäftigt Sonja. Wie hoch wäre ihre Rente bei voller Erwerbsminderung? Basis für die Berechnung sind die bisher erworbenen Entgeltpunkte (10 E). Bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 62. Lebensjahr erhält Sonja die Zeit bis dahin als Zurechnungszeit. Bei Bezug der EMR vor der hierfür maßgeblichen Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug (wird zwischen 2012 und 2024 von 63 auf 65 Jahre angehoben) wird für jeden vorgezogenen Monat ein Abschlag erhoben. evita 29 Seite 31 / 45

32 ... Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge von 0,3% pro Monat bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 63. Lj. 15% 10% Höchstalter für Abschläge ab 2024 Höchstalter für Abschläge vor 2012 Altersgrenze für abschlagsfreien Bezug vor 2012 Altersgrenze für abschlagsfreien Bezug ab % Abschläge Eintritt der Erwerbsminderung mit dem Lebensjahr Abschlag max. 10,8% Abschlag max. 10,8% * Beide Altersgrenzen werden zwischen 2012 und 2024 um 2 Jahre angehoben. Der maximale Abschlag ist weiterhin auf 10,8% begrenzt. evita 30 Seite 32 / 45

33 ... Berechnung der EMR nach der Rentenformel eigene Entgeltpunkte (10 EP) Zurechnungszeit Rentenabschläge max. 10,8% Durchschnitt der eigenen EP wird bis zum 62. Lebensjahr hochgerechnet. 0,3% Abschlag für jeden Monat Rentenbezug vor der Altersgrenze für abschlagsfreien Bezug, jedoch max. 10,8% Durchschnitt EP EP für Zurechnungszeit gesamte EP monatliche Rente 1 aktueller Rentenwert ABL 2 unberücksichtigt KV und PV 10 EP 13 Jahre 0,7692 EP x 32 Jahre 10 EP + 24,6144 EP 34,6144 x 0,892 x 1 x 30,45 EUR 1 0,7692 EP/Jahr 24,6144 EP 34,6144 EP 940,18 EUR 2 evita 33 Höhe der EMR aus der Renteninformation Im Kundengespräch bietet die Renteninformation Klarheit. Aus dieser lässt sich die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente entnehmen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich hierbei um eine Bruttorente handelt, von der noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie u.u. Steuern zu zahlen sind. Seite 33 / 45

34 ... Die Renteninformation bringt Klarheit Die tatsächlichen Leistungen der gesetzlichen Vorsorge können der Renteninformation entnommen werden. Die Rente muss noch versteuert werden. Das Nettovorsorgeziel liegt bei 100% vom Nettogehalt. Rente wegen voller Erwerbsminderung Wären Sie heute wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert, bekämen Sie von uns eine monatliche Rente von: 1.071,62 EUR evita 35 Hinzuverdienst bei Bei Bezug einer vollen und halben Erwerbsminderungsrente in voller Höhe ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten, sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Die- Hinzuverdienstgrenze wurde im Rahmen des Flexirentengesetz zum neu geregelt und beträgt ab dem EUR pro Kalenderjahr. Wird die Grenze von EUR überschritten, wird der darüberliegende Hinzuverdienst zu 40% auf die Vollrente (der vollen bzw. halben EMR) angerechnet und nur eine entsprechend gekürzte Teilrente gezahlt. Liegt die Summe aus der gekürzten Teilrente und dem monatlichen Hinzuverdienst über Seite 34 / 45

35 ... dem hierfür geltenden Hinzuverdienstdeckel wird der überschreitende Betrag komplett (zu 100%) von der Teilrente abgezogen. Erreicht der Anrechnungsbetrag die Höhe der Vollrente, wird keine Rente mehr geleistet. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Hinzuverdienstgrenze. Zum Hinzuverdienst zählen Arbeitsverdienst, Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit, bestimmte Sozialleistungen, Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Vorruhestandsgeld oder Lohnfortzahlung. Entgelt, das eine Pflegeperson im Rahmen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit erhält und das die Höhe des Pflegegeldes (i.s. des 37 SGB XI) nicht übersteigt, zählt nicht als Arbeitsentgelt. Hinzuverdienstdeckel für Renten wegen Erwerbsminderung Der Hinzuverdienstdeckel berechnet sich wie folgt: Hinzuverdienstdeckel = Monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit dem höchsten Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Erwerbsminderung. Die Hinzuverdienstdeckel beträgt mindestens jedoch: bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: Mindesthinzuverdienstdeckel = Monatsbetrag der Rente in voller Höhe + 0,81 x monatliche Bezugsgröße x Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit dem höchsten Einkommen aus den letzten 15 Kalenderjahren (mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkten). bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung: Summe aus 525 EUR und dem Monatsbetrag der Rente in voller Höhe. Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 01. Juli neu berechnet. Seite 35 / 45

36 Leistungsbedingungen der EMR Leistungsdaten der Rente wegen Erwerbsminderung Auf Antrag Gewährung i.d.r. als Zeitrente Leistungsbeginn erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung Zahlung auf längstens 3 Jahre befristet Wiederholung möglich Nicht arbeitsmarktbedingte EMR werden nach 9 Jahren unbefristet geleistet. evita 37 Antragstellung Eine Erwerbsminderungsrente wird nur ausgezahlt, wenn vorher ein Antrag gestellt wurde. Die Erwerbsminderung ist mit entsprechenden ärztlichen Unterlagen und Dokumenten nachzuweisen. Mit Eingang des Antrags beginnt das Prüfverfahren, das die Erwerbsminderung feststellt. In bestimmten Fällen muss kein Rentenantrag eingeleitet werden, beispielsweise nach einer Rehabilitation. Seite 36 / 45

37 ... Befristete und unbefristete Rente In der Regel werden nur für einen begrenzten Zeitraum geleistet. Ist davon auszugehen, dass die Erwerbsminderung nicht behoben werden kann, wird die Rente unbefristet gezahlt. Die Zahlung der befristeten Rente beginnt frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Die befristeten Renten werden für maximal 3 Jahre nach Rentenbeginn gezahlt. Die Leistung kann wiederholt gezahlt werden, wenn die Erwerbsminderung nach Ende der Frist weiterhin besteht. Ist die Erwerbsminderung auch auf Dauer nicht behebbar (nach 9 Jahren), wird die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet geleistet. Bei unbefristeten Renten beginnt die Rentenzahlung in dem Monat des Eintritts der Erwerbsminderung, wenn der Antrag innerhalb von 3 Kalendermonaten bei der Rentenversicherung gestellt wird. Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung/teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit oder voller Erwerbsminderung entfällt, wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht. Die Erwerbsminderungsrente wird dann von Amts wegen in eine Regelaltersrente umgewandelt. Das bedeutet, die bisherige Erwerbsminderungsrente wird lediglich umbenannt und in gleicher Höhe weiter ausbezahlt. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt auch die Hinzuverdienstgrenze und es kann unbegrenzt hinzuverdient werden. Leistungsfall und Leistungsträger Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer: Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die EMR (allgemeine Wartezeit und Grundregel) ist bei einer Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit, die auf einer Krankheit oder Behinderung beruht, die Rentenversicherung als Leistungsträger zuständig. Die Berechnungsgrundlage der EMR ist das individuelle Arbeitsentgelt, das nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelt wird. Seite 37 / 45

38 ... Arbeitsunfall Beruht die (volle/teilweise) Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall, ist die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) als Leistungsträger zuständig. Sie zahlt eine teilweise/volle Verletztenrente, die nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet wird. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Höhe der Verletztenrente: Bei vollständiger Minderung der (MdE 100%) wird die Vollrente gezahlt; sie beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit erzielten Jahresarbeitsverdienstes. Bei teilweiser Minderung der (50% MdE) beträgt die Verletztenrente ein Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (Teilrente) 56, Absatz 3, SGB VII (GUV). Darüber hinaus kann der Versicherte, sofern er die Voraussetzungen für eine EMR erfüllt, auch eine Rente wegen EM aus der GRV erhalten. Es findet jedoch eine Einkommensanrechnung statt. Einkommensanrechnung Bei Vorliegen mehrerer Renten findet eine Einkommensanrechnung nach 93, SGB VI (GRV) statt. Insgesamt darf ein bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten werden. Wird z.b. aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der GUV und darüber hinaus noch eine EMR aus der RV geleistet, ist die GUV vorrangiger Leistungsträger und die EMR wird ergänzend zu der nach 93, Absatz 3 SGB VI genannten Grenze gezahlt. (Die Grenze beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes, der der Berechnung der Rente aus der Unfallversicherung zugrunde liegt, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung.) Ausnahme von Einkommensanrechung: Wird die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Unfall gezahlt, der sich erst nach Eintritt der Erwerbsminderung ereignet hat, oder beruht sie auf einer eigenen Beitragsleistung beziehungsweise des Ehepartners, werden die Renten nicht angerechnet. Seite 38 / 45

39 Reform der Erwerbsminderungsrente Im Jahr 2001 trat eine der gravierendsten Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft, welche 2014 um Neuregelungen zur Erwerbsminderungsrente im Leistungsverbesserungsgesetz ergänzt wurde. Die Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst. Regelung zur EMR vor dem (Für die seit dem bestehenden Renten wegen Berufsund Erwerbsunfähigkeit gilt das alte Recht weiter.) Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, wenn Arbeitsfähigkeit weniger als 6h beträgt Bis zum 55. Lebensjahr wird die Zurechnungszeit voll und zwischen dem 55. und 60. Lj. zu einem Drittel angerechnet. Rentenartfaktor betrug bei Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit 2/3. Bezug der Rente wegen EM: abschlagsfrei Regelung zur EMR seit dem Einheitliche Rente wegen Erwerbsminderung, die nun nach der Zahl der Arbeitsstunden zeitlich abgestuft ist Zurechnungszeit wird nun bis zum 60. Lj. voll angerechnet. Rentenartfaktor beträgt bei teilweiser EMR 0,5, bei voller EMR 1,0. Einführung des Abschlags bei Bezug der Rente vor dem 63. Lj. Regelung zur EMR seit dem Rente wegen Erwerbsminderung, die nun nach der Zahl der Arbeitsstunden zeitlich abgestuft ist Zurechnungszeit wird nun bis zum 62. Lj. voll angerechnet. Die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung fallen für die Bewertung der Zurechnungszeit heraus, wenn dies für den Versicherten günstiger ist Günstigerprüfung Rentenartfaktor beträgt bei teilweiser EMR 0,5, bei voller EMR 1,0. Abschlag siehe Tabelle in Verweis Seite 39 / 45

40 ... Auswirkung der Reform der Erwerbsminderungsrente 2001 Leistungskürzung bei der Rente wegen Erwebsminderung Wegfall des Berufsschutzes für nach dem Geborene durch Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zur Feststellung der Resterwerbsfähigkeit Verlängerung Zurechnungszeit Abschläge i.h.v. 0,3% für jeden Monat früherer Inanspruchnahme vor der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der EMR, maximal jedoch 10,8% Kürzung der halben EMR bei Berufsunfähigkeit (neu) gegenüber BU-Rente (alt) um 25% durch geringeren Rentenartfaktor (0,5 zu 0,6667) evita 39 Seite 40 / 45

41 ... Auswirkung der Reform der Erwerbsminderungsrente 2014 Verlängerung Zurechnungszeit auf das 62. Lebensjahr Die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung fallen für die Bewertung der Zurechnungszeit heraus, wenn dies für den Versicherten günstiger ist Günstiger-Prüfung. Abschläge i.h.v. 0,3% für jeden Monat früherer Inanspruchnahme vor der Altersgrenze für den abschlagsfreien Bezug der EMR, maximal jedoch 10,8% Regelung bleibt erhalten Projiziertes Durchschnittseinkommen +2 J. Vollzeitarbeit Teilzeit berücksichtigtes Durchschnittseinkommen (Beispiel) - 4 Jahre, falls günstiger für den Versicherten (Günstiger-Prüfung) Jahre evita 40 Zurechnungszeit (seit ) Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung oder des Todes. Seit dem 01. Juli 2014 werden Rentenzugänge in der Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese noch bis zum vollendeten 62. Lebensjahr weiter mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen gearbeitet. Damit wird die so genannte Zurechnungszeit um zwei Jahre von 60 auf 62 Jahre verlängert. Die Zurechnungszeit wird mit dem individuellen Durchschnittswert der Entgeltpunkte nach dem Gesamtleistungsmodell bewertet. Seite 41 / 45

42 ... Finanzielle Auswirkungen der Reform der Erwerbsminderungsrente 2001 am Beispiel von Sonja Sommer Sonja Sommer (30 Jahre alt) hat mit 17 Jahren ihre Ausbildung begonnen und wurde anschließend ins Angestelltenverhältnis übernommen. Nach Angabe ihrer Renteninformation hat sie seither insgesamt 10 Entgeltpunkte erworben. Der durchschnittliche Wert ihrer E beträgt 0,7692 E/Jahr Auswirkung der Reform auf die Bewertung der Zurechnungszeit: Regelung bis : die Zurechnungszeit wird bis zum 55. Lebensjahr voll bewertet (25 Jahre Zurechnungszeit zu 0,7692 E = 19,23 E) und zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr zu einem Drittel (5 Jahre Zurechnungszeit X 0,7692 E x 1/3 = 1,282 E). Für die Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente werden ihr somit insgesamt 30,512 E (10 E + 19,23 E + 1,282 E) gutgeschrieben. Regelung bis : die Zurechnungszeit wird bis zum 60. Lebensjahr voll bewertet (30 Jahre Zurechnungszeit zu 0,7692 E = 23,076 E). Für die Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente werden ihr somit insgesamt 33,076 E (10 E + 23,076 E) gutgeschrieben. Regelung ab : die Zurechnungszeit wird bis zum 62. Lebensjahr voll bewertet (32 Jahre Zurechnungszeit zu 0,7692 E = 24,6144 E). Für die Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente werden ihr somit insgesamt 34,6144 E (10 E + 24,6144 E) gutgeschrieben. Auswirkung der Reform auf die Höhe des Zugangsfaktors Z: Regelung bis : hier wurden bei Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente keine Abschläge vorgenommen. Der Zugangsfaktor betrug 1,0. Regelung ab : hier wird für jeden Monat des Bezugs vor der maßgeblichen Altersgrenze ein Abschlag in Höhe von 0,3% vorgenommen. Der Abschlag ist auf 10,8% begrenzt. Auswirkung der Reform auf die Höhe des Rentenartfaktors R: Regelung bis : hier betrug der Rentenartfaktor bei teilweiser BU/EU 0,6667. Bei einem aktuellen Rentenwert von 30,45 EUR (ABL) beträgt die Rente wegen teilweiser BU/EU 619,42 EUR = 30,512 x 1 x 0,6667 x 30,45 EUR. Seite 42 / 45

43 ... Regelung ab bis : hier beträgt der Rentenartfaktor bei voller Erwerbsminderung 1,0 und bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5. Bei einem aktuellen Rentenwert von 30,45 EUR (ABL) ergibt sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 449,20 EUR = 33,0760 x 0,892 x 0,5 x 30,45 EUR. Regelung ab : auch hier beträgt der Rentenartfaktor bei voller Erwerbsminderung 1,0 und bei teilweiser Erwerbsminderung 0,5. Bei einem aktuellen Rentenwert von 30,45 EUR (ABL) ergibt sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 470,09 EUR = 34,6144 E x 0,892 x 0,5 x 30,45 EUR. Sonja Sommer erhält bei teilweiser Erwerbsminderung nach der neuen Regelung nur noch 470,09 EUR statt 619,42 EUR. Durch die Reform der Erwerbsminderungsrente wird die Rente um ca. 24% gekürzt! (Die Berechnung erfolgt ohne Berücksichtigung von evtl. zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.) Seite 43 / 45

44 ... Vergleich teilweise EMR zu BU (alt) Beispiel Sonja Sommer, teilweise Erwerbsminderung mit 30 Jahren; vom 17. bis 30. Lebensjahr: 10 Entgeltpunkte Entgeltpunkte Zugangsfaktor Rentenartfaktor aktueller Rentenwert BU (alt) 30,512 x 1 x 0,6667 x 30,45 1, 2 = 619,42 EUR EMR 3 34,6144 x 0,892 x 0,5 x 30,45 1 = 470,09 EUR Rentenminderung ca. 24% Reform der Erwerbsminderungsrente 2000 kürzt die Rente bei teilweiser EM um ca. 24%! 1 aktueller Rentenwert ABL 2 fiktive Rechenschritte, da aktueller RW in 2000 nicht 30,45 EUR 3 Versicherungsfall ab evita 45 Seite 44 / 45

45 ... Fazit Gesetzliche und private Absicherung sind i.d.r. zu niedrig oder nicht vorhanden. Alleinstellungsmerkmal: Nur mit einer Lebensversicherung können die existenzbedrohenden Risiken BU und Tod für unsere Kunden abgesichert werden. Die Absicherung schafft bei Kunden, deren Angehörigen und beim Verkäufer Zufriedenheit und ein hohes Maß an Sicherheit. Durch individuelle Beratung zeigen Sie Fach- und Produkt-Know-how. Dadurch stärken Sie die Kundenbindung. Verbraucherschützer und Presse raten ausdrücklich zu BU- und Hibli-Schutz! Die Ansprache biometrischer Risiken bietet große Chancen! evita 46 Seite 45 / 45

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