Wichtige Neuerungen im Schwerbehindertenrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wichtige Neuerungen im Schwerbehindertenrecht"

Transkript

1 ArbRB 2017, 16 (Heft 01) von RA FAArbR Dr. Detlef Grimm und, RA Dr. Stefan Freh Beiträge für die Beratungspraxis Wichtige Neuerungen im Schwerbehindertenrecht Mehr Rechte für die Schwerbehindertenvertretung und neues Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung schwerbehinderter Menschen Der Bundestag hat am das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Neben zahlreichen Änderungen im Bereich des Sozialrechts enthält das Gesetz auch einige wichtige Regelungen für die arbeitsrechtliche Praxis. Diese betreffen insbesondere die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. So hat etwa eine Regelung Eingang in das SGB IX gefunden, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (nachfolgend: SchwbV ) ausspricht, unwirksam ist. Die Neuregelung ist als Teil der Reformstufe 1 bereits zum in Kraft getreten. 1. Überblick über die Neuregelung Durch das Bundesteilhabegesetz wird das SGB IX grundlegend neu gestaltet. Das Schwerbehindertenrecht wird ab dem in den 151 ff. SGB IX zu finden sein. Doch schon am , einen Tag nach der Verkündung des Gesetzes, sind bedeutsame Änderungen der noch maßgeblichen 68 ff. SGB IX in Kraft getreten. 1 a) Kündigungsschutz Die Vorschriften zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen, derzeit noch in den 85 bis 92 SGB IX geregelt, werden sich ab dem inhaltlich unverändert in den 168 bis 175 SGB IX wiederfinden. Kündigungsrechtlich von praktischer Relevanz ist hingegen die neu eingefügte Regelung in 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Danach ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der SchwbV unwirksam. Die Art und Weise der Beteiligung war schon bisher in 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX. näher geregelt und wurde unverändert übernommen. Danach hat der Arbeitgeber die

2 SchwbV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und diese vor einer Entscheidung anzuhören. Angelegenheiten i.s.d. Vorschrift sind u.a. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Versetzungen, Ein- oder Umgruppierungen, Abmahnungen und Kündigungen. 2 Der SchwbV muss Gelegenheit gegeben werden, Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber hat die Stellungnahme entgegenzunehmen und zu würdigen, muss ihr jedoch nicht folgen. 3 Beraterhinweis Daneben ist das sog. Präventionsverfahren nach 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten, das keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist, sich jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Arbeitsgericht auswirken kann. 4 b) Schwerbehindertenvertretung (SchwbV) Im Bereich des Rechts der SchwbV ( 94 ff. SGB IX, zukünftig 177 ff. SGB IX) sind insbesondere folgende Änderungen zu beachten: die Herabsetzung des Schwellenwerts für die Freistellung einer Vertrauensperson von 200 auf 100 schwerbehinderte Menschen ( 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX), die Einführung eines Übergangsmandats im Fall eines Betriebsübergangs entsprechend 21a BetrVG ( 94 Abs. 8 SGB IX), die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Bürokraft ( 96 Abs. 8 Satz 3 SGB IX), die Möglichkeit zur Bestellung mehrerer stellvertretender Mitglieder (je ein Stellvertreter mehr bei jeder Überschreitung des Schwellenwerts von jeweils 100 Arbeitnehmern) ( 95 Abs. 1 Satz 5 SGB IX) und das Bestehen eines Schulungsanspruchs auch für stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung ( 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX). 2. Rechtsfolgen der unterlassenen Beteiligung der SchwbV nach der Rechtslage bis zum a) Aussetzung der Durchführung oder Vollziehung Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung führte bislang auch im Fall einer Kündigung lediglich zur Aussetzung der Durchführung oder Vollziehung der

3 getroffenen Entscheidung. Zudem war die Beteiligung der SchwbV innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, 99 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Dies gilt neben dem neu eingeführten Satz 3, der nunmehr die Rechtsfolge der Unwirksamkeit festlegt, unverändert fort. Ist die Erklärung einer Kündigung beabsichtigt, besteht die Besonderheit, dass mit der maßgeblichen Entscheidung i.s.d. 99 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX nach h.m. bereits die Beantragung der zur Kündigung erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts gemeint ist. Die Anhörung der SchwbV muss also vor dem Antrag beim Integrationsamt erfolgen. 5 Diese Ansicht ist zutreffend, da der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Antragstellung den Kündigungsentschluss bereits gefasst hat. Sinn und Zweck der Anhörung der SchwbV ist es gerade, dieser zu ermöglichen, die zu treffende Entscheidung des Arbeitgebers durch das Äußern von Bedenken oder das Einbringen von Anregungen zu beeinflussen. 6 Stellt der Arbeitgeber den Antrag dennoch, ohne zuvor die SchwbV angehört zu haben, ist das Zustimmungsverfahren gem. 99 Abs. 2 Satz 2 SGB IX durch das Integrationsamt auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen. 7 Erst dann entscheidet das Integrationsamt über den Zustimmungsantrag. 8 Die SchwbV kann zur Durchsetzung ihres Beteiligungsanspruchs das Arbeitsgericht anrufen ( 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG) und ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung die Aussetzung des Zustimmungsverfahrens bis zur Nachholung der Unterrichtung bzw. Anhörung erwirken. 9 Beraterhinweis Die Pflicht des Integrationsamts aus 87 Abs. 2 SGB IX, eine Stellungnahme der SchwbV einzuholen, besteht unabhängig von der Beteiligung der SchwbV durch den Arbeitgeber. 10 Der Arbeitgeber kann sich also nicht darauf berufen, die SchwbV würde bereits in das der Kündigung vorgeschaltete Zustimmungsverfahren einbezogen. b) Ordnungswidrigkeit Das schuldhafte Unterlassen der Unterrichtung bzw. Anhörung erfüllt darüber hinaus den Ordnungswidrigkeitentatbestand des 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX, was eine Geldbuße von bis zu nach sich ziehen kann. c) Auswirkung des Verstoßes auf die Kündigung Die Kündigung als rechtsgeschäftliche Maßnahme blieb nach bisheriger Rechtslage mangels einer 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entsprechenden Regelung wirksam. 11 Frühere Bestrebungen, die Beteiligung der SchwbV zur Wirksamkeitsvoraussetzung arbeitgeberseitiger Maßnahmen zu erheben, hatten sich in den Gesetzgebungsverfahren zu 25 SchwbG und 95 SGB IX a.f. nicht durchgesetzt. 12

4 3. Neuregelung ab : Unwirksamkeit nach 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags hat diesen also nicht ganz neuen Vorschlag in seine Beschlussempfehlung vom aufgenommen und damit nach seiner Stellungnahme auf die Klagen der Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen reagiert, die moniert hatten, oftmals übergangen zu werden und erst über den Betriebsrat von Beteiligungsrechte auslösenden Maßnahmen des Arbeitgebers zu erfahren Praktische Auswirkungen der Neuregelung Die praktischen Auswirkungen des neu eingefügten 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX dürften allerdings im Ergebnis eher gering sein. Denn es besteht weitgehend Einigkeit, dass die Anhörung der SchwbV bereits vor der Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt zu erfolgen hat. 14 Das Integrationsamt untersucht im Rahmen des Zustimmungsverfahrens auch, ob der Arbeitgeber dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt es fest, dass der Arbeitgeber die SchwbV nicht zuvor angehört hat, hat es das Verfahren auszusetzen und den Arbeitgeber auf die Nachholmöglichkeit des 95 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX hinzuweisen. 15 Unterbleibt die Anhörung endgültig, ist der Zustimmungsantrag zurückzuweisen. 16 Eine ohne Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung ist wegen 85 SGB IX jedoch ohnehin unwirksam. Beraterhinweis Bleibt es zukünftig auch im Fall einer Kündigung bei der Anwendung des 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, wovon auszugehen ist, da sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nichts Gegenteiliges ergibt, dürfte sich die neue Unwirksamkeitsfolge daher praktisch nur in den Fällen auswirken, in denen aus welchen Gründen auch immer trotz unterlassener Beteiligung der SchwbV die Zustimmung durch das Integrationsamt erteilt und die Kündigung ausgesprochen wird. 5. Stellungnahmefrist der SchwbV Wird das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt, stellt sich nunmehr erst recht die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die SchwbV ihre Stellungnahme abgeben muss.

5 Beraterhinweis Obwohl keine rechtliche Verpflichtung besteht, macht es praktisch Sinn, zeitgleich den Betriebsrat nach 102 BetrVG zu beteiligen. 17 In der Literatur wird in Anlehnung an 102 Abs. 2 BetrVG eine Äußerungsfrist von einer Woche bei ordentlichen Kündigungen bzw. drei Tagen bei außerordentlichen Kündigungen angenommen. 18 Dies erscheint sachgerecht, zumal weder für die Anhörung noch für die Stellungnahme besondere Formerfordernisse bestehen und die SchwbV im Rahmen des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt gem. 87 Abs. 2 SGB IX ein weiteres Mal die Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. 6. Zeitlicher Ablauf im Kündigungsfall Der zeitliche Ablauf der Verfahrensschritte im Fall einer beabsichtigten ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung stellt sich wie folgt dar: a) Beteiligung von SchwbV, Betriebsrat und Integrationsamt Zunächst ist die SchwbV über die Kündigungsabsicht und Kündigungsgründe zu unterrichten und dazu anzuhören. Beraterhinweis Äußert sich die SchwbV innerhalb einer Woche (ordentliche Kündigung) bzw. drei Tagen (außerordentliche Kündigung) nicht, kann u.e. der Antrag beim Integrationsamt gestellt werden. Gibt die SchwbV innerhalb der Frist eine Stellungnahme ab, muss der Arbeitgeber diese würdigen und der SchwbV gem. 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IXmitteilen, ob er das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt durchführt. Im Anschluss daran kann er das Zustimmungsverfahren einleiten. Die Anhörung des Betriebsrats gem. 102 BetrVG kann ebenfalls bereits vor der Antragstellung beim Integrationsamt erfolgen; 19 in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Betriebsrat auf die noch einzuholende Zustimmung hinzuweisen. 20 Im Übrigen kann das Beteiligungsrecht des Betriebsrats auch noch während oder nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens gewahrt werden. 21 b) Fristen für die Kündigungserklärung Beabsichtigt der Arbeitgeber den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung, muss er diese gem. 88 Abs. 3 SGB IXinnerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids erklären. Für den Fristlauf kommt es allein auf die Zustellung beim

6 Arbeitgeber an. 22 Entscheidend ist, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer innerhalb der Monatsfrist zugeht. 23 Im Fall einer außerordentlichen Kündigung ist zunächst die Ausschlussfrist des 91 Abs. 2 SGB IX zu beachten. Danach ist die Zustimmung des Integrationsamts innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen zu beantragen. Beraterhinweis Insoweit kann auf die zu 626 Abs. 2 BGB ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Die Überprüfung der Einhaltung der Frist obliegt jedoch den Verwaltungsgerichten. Trifft das Integrationsamt innerhalb einer Frist von weiteren zwei Wochen nach Eingang des Antrags keine Entscheidung, gilt die Zustimmung gem. 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt. Überdauert das Zustimmungsverfahren den Lauf der Zwei-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB, kann die Kündigung gem. 91 Abs. 5 SGB IX auch noch nach deren Ablauf erklärt werden. Die Erklärung muss dann unverzüglich nach der Zustimmungserteilung erfolgen. Beraterhinweis Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Betriebsrat in einem solchen Fall erst nach Abschluss des Zustimmungsverfahrens anzuhören, muss er das Anhörungsverfahren sofort nach der Zustimmungserteilung bzw. nach Eintritt der Zustimmungsfiktion einleiten und sofort nach Eingang der Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Drei-Tage-Frist des 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG die Kündigung erklären Zusammenfassung Im Rahmen des zum teilweise in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetzes ist es zu größeren Änderungen im SGB IX gekommen. Die arbeitsrechtliche Praxis muss sich auf einige arbeitsrechtlich bedeutsame Änderungen einstellen, vor allem im Hinblick auf die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung und den Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Ab dem wird man sich darüber hinaus an eine neue Sortierung der Paragrafen gewöhnen müssen. Im Bereich des Rechts der SchwbV sind insbesondere die Herabsetzung des Schwellenwerts für die Freistellung einer Vertrauensperson von 200 auf 100 schwerbehinderte Menschen ( 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX) zu beachten sowie die Einführung eines Übergangsmandats im Fall eines Betriebsübergangs entsprechend 21a BetrVG ( 94 Abs. 8 SGB IX) und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Bürokraft ( 96 Abs. 8 Satz 3 SGB IX).

7 Kündigungsrechtlich ist insbesondere die Regelung in 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX bedeutsam, wonach die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Beteiligung der SchwbV unwirksam ist. Auch hierdurch hat der Gesetzgeber die Rechtsstellung der SchwbV gestärkt. Die unmittelbaren praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung halten sich allerdings in Grenzen, da nach der h.m. auch bislang schon eine Anhörung der SchwbV bereits vor der Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt zu erfolgen hatte und eine ohne Zustimmung des Integrationsamts ausgesprochene Kündigung wegen 85 SGB IX ohnehin unwirksam ist. * Loschelder Rechtsanwälte, Köln. 1 Nachfolgend wird allein auf die derzeit geltenden Normen des SGB IX Bezug genommen. Ab dem wird sich lediglich die Nummerierung ändern, inhaltlich bleiben die hier besprochenen Regelungen unverändert. 2 BAG v ABR 83/09, ArbRB 2010, 368 (Schewiola), ArbRB online = NZA 2010, 1431 (1432). 3 Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen/Pahlen, SGB IX, 95 Rz Vgl. BAG v AZR 632/04, MDR 2006, 876 = ArbRB 2006, 140 (Kappelhoff), ArbRB online = NZA 2006, 442 (445). 5 MünchArbR/Heenen, 313 Rz. 41; LPK-SGB IX/Düwell, 87 Rz. 16; APS/Vossen, 87 SGB IX Rz. 13; so offenbar auch BAG v AZR 122/82, AP Nr. 1 zu 22 SchwbG Rz. 28, das die Anhörung der SchwbV (früher: Vertrauensmann) als Vorprüfung vor dem Verfahren beim Integrationsamt (früher: Hauptfürsorgestelle) bezeichnet; a.a. KR/Gallner, Vor SGB IX Rz. 44: vor, während oder nach Durchführung des Zustimmungsverfahrens. 6 LPK-SGB IX/Düwell, 95 Rz MünchArbR/Heenen, 313 Rz. 41; LPK-SGB IX/Düwell, 87 Rz. 16; APS/Vossen, 87 SGB IX Rz. 13; das LAG München v Sa 1251/06, juris, Rz. 127, hält jedenfalls für eine Änderung der Lage der Arbeitszeit einen Antrag der SchwbV für erforderlich. 8 APS/Vossen, 87 SGB IX Rz Auf die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen, weist der Ausschuss für Arbeit und Soziales in seiner Beschlussempfehlung vom hin, BT-Drucks. 18/10523, 64; dazu näher Düwell, jurispr-arbr 49/2016 Anm APS/Vossen, 87 SGB IX Rz BAG v AZR 750/06, ArbRB 2007, 318 (Groeger), ArbRB online = MDR 2007, 1202; so schon zu 22 Abs. 2 SchwbG: BAG v AZR 122/82, AP Nr. 1 zu 22 SchwbG. 12 Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen/Pahlen, SGB IX, 95 Rz. 9; LPK-SGB IX/Düwell, 95 Rz BT-Drucks. 18/10523, Siehe oben unter 2.a) sowie MünchArbR/Heenen, 313 Rz. 41; LPK-SGB IX/Düwell, 87 Rz. 16; APS/Vossen, 87 SGB IX Rz. 13; so offenbar auch BAG v AZR 122/82, AP Nr. 1 zu 22 SchwbG Rz. 28; a.a. KR/Gallner, Vor SGB IX Rz APS/Vossen, 87 SGB IX Rz. 13; LPK-SGB IX/Düwell, 87 Rz. 16.

8 16 LPK-SGB IX/Düwell, 87 Rz. 16 m.w.n. 17 Siehe unten bei KR/Gallner, Vor SGB IX Rz. 44; Düwell, BB 2011, BAG v AZR 991/08, ArbRB 2010, 366 (Braun), ArbRB online = NZA-RR 2010, 583 (584). 20 BAG v AZR 49/12, ArbRB online = AP Nr. 1 zu 343 InsO. 21 BAG v AZR 429/10, ArbRB 2012, 171 (Schewiola), ArbRB online = NZA 2012, 610 (613). 22 BAG v AZR 846/79, AP Nr. 1 zu 15 SchwbG. 23 BAG v AZR 340/78, AP Nr. 2 zu 18 SchwbG; LAG Hamm v Sa 771/09, ArbRB online = LAGE 88 SGB IX Nr BAG v AZR 340/78, AP Nr. 2 zu 18 SchwbG. Verlag Dr. Otto Schmidt KG

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe *

Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe * Bundesteilhabegesetz - Erste Stufe 30.12.2016* * s. im Einzelnen Schiefer/Heitmann, Krankheit im Arbeitsverhältnis, Düsseldorfer Schriftenreihe (demn. 2. Aufl.), Nelle, NZA 2017, 880; Mühlmann, NZA 2017,

Mehr

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Bundesteilhabegesetz (BTHG) Bundesteilhabegesetz (BTHG) Novellierung des Schwerbehindertenrecht (SGB IX) Die neuen Regelungen im Behindertenrecht Änderungen des BTHG mit Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht Kurzzusammenfassung

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Eine unrichtige Belehrung des Betriebsrats kann zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen Der Weg zu einer wirksamen arbeitsrechtlichen Kündigung kann mit vielen Stolpersteinen versehen

Mehr

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Schwerbeh. Menschen - Aufgaben der Vertretung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Allgemeine Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung 2.1 Überwachung 2.2 Beantragung von Maßnahmen 2.3 Anregungen und Beschwerden

Mehr

Die Schwerbehindertenvertretung auf Augenhöhe

Die Schwerbehindertenvertretung auf Augenhöhe Die Schwerbehindertenvertretung auf Augenhöhe Was bietet uns das Schwerbehindertenrecht nach der Reform durch das BTHG? Professor Franz Josef Düwell Im Koalitionsvertrag für 18. Wahlperiode erstmals Anerkennung

Mehr

MODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S.

MODUL 5. Sachverhalt. Ist die beim Arbeitsgericht Frankfurt a.m. fristgerecht eingelegte Kündigungsschutzklage des A zulässig und begründet? S. MODUL 5 Sachverhalt Die K-GmbH betreibt in Frankfurt am Main einen Gebrauchtwagenhandel mit 27 fest angestellten Mitarbeitern, welche C als Geschäftsführer leitet. A ist seit Anfang Dezember 2003 bei der

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

Neues zum Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz und Aktuelles zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Neues zum Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz und Aktuelles zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Neues zum Schwerbehindertenrecht Neuerungen durch das Bundesteilhabegesetz und Aktuelles zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement RA Werner Großpietsch, Fachanwalt für Arbeitsrecht www.hwhlaw.de 1 A.

Mehr

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98)

III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung. allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) III. Mitbestimmung in allg. pers. Angelegenheiten/bei Berufsbildung Mitbestimmung gem. 92-98 BetrVG allg. personelle Angelegenheiten ( 92-95) Berufsbildung ( 96-98) Personalplanung ( 92) Information, Beratung,

Mehr

Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III Arbeitspapier 9: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten III I. Kündigung ( 102-105 BetrVG) Grundsatz: 102 BetrVG statuiert ein Anhörungsrecht des BR bei Kündigungen, damit der BR auf den Kündigungsentschluss

Mehr

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung

6.2 Stellungnahme des Betriebs-/Personalrates/der Mitarbeitervertretung Vorwort... 5 Einleitung... 15 A. Verfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). 17 1. Antrag zur Einleitung des Kündigungsschutzverfahrens...... 17 2. Verfahrensbeteiligte.... 21 2.1 Arbeitgeber......

Mehr

Rechte der Schwerbehindertenvertretung

Rechte der Schwerbehindertenvertretung Alfons Adam, GSBV Daimler AG, Werk Bremen Henning Groskreutz, Funktionsbereich Sozialpolitik, Ressort Arbeits- und Sozialrecht/betriebliche Altersversorgung Daniel Hlava, LL.M., Hugo Sinzheimer Institut

Mehr

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Handlungsleitfaden für Arbeitgeber

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Handlungsleitfaden für Arbeitgeber Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen Handlungsleitfaden für Arbeitgeber Oktober 2017 Impressum Oktober 2017 Arbeitgeberverband Gesamtmetall (Gesamtverband der Arbeitgeberverbände

Mehr

bereitgestellt von einer SBV Dank

bereitgestellt von einer SBV Dank bereitgestellt von einer SBV Dank Schwerbehindertenvertretung Aufgaben Pflichten Rechte Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen

Mehr

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen

Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Einstweilige Verfügungen bei Betriebsänderungen Rechtsanwälte Kasper Knacke Partnerschaftsgesellschaft mbb Werfmershalde 22 D-70190 Stuttgart Referent: Dr. Wolfram Sitzenfrei Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mehr

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen

Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung bei Aufhebungsverträgen mit schwerbehinderten Menschen 1. Nach 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005

Forum B Schwerbehindertenrecht und Fragen des betrieblichen Gesundheitsmanagements Diskussionsbeitrag Nr. 5/2005 Institut für Qualitätssicherung in Prävention und Rehabilitation GmbH Tel: 0561-4001128 0221-3597-550 Fax: 0561-4001128 0221-3597-555 e-mail: dralexander.gagel@arcor.de schian@iqpr.de AZ 10-08-02-04 August

Mehr

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern. 14. April 2011, Dortmund Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei nichtunternehmensangehörigen Arbeitnehmern 14. April 2011, Dortmund Kurzer Überblick die Akteure... Leiharbeit und Betriebsverfassung Handlungsmöglichkeiten der

Mehr

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a

Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Kündigung eines schwerbehinderten Menschen I SGB IX 69 Abs. 1, 85, 90 Abs. 2a Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen findet nach 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nur dann Anwendung, wenn

Mehr

DGFP // Wissenswert. Im Überblick: das neue Bundesteilhabegesetz

DGFP // Wissenswert. Im Überblick: das neue Bundesteilhabegesetz DGFP // Wissenswert Im Überblick: das neue Bundesteilhabegesetz Ein Mitgliederservice der Deutschen Gesellschaft für Personalführung e.v. in Zusammenarbeit mit LACORE Rechtsanwälte LLP November 2017 Das

Mehr

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen

Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Durchsetzung der Rechte der Vertrauenspersonen schwer behinderter Menschen Hamburg, 31. Mai 2013 Oliver Schmidt-Eicher, Verden, FA für Arbeitsrecht, FA für Sozialrecht, Kanzlei@ra-schmidt-eicher.de 96

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften

PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Dirk Bartels Rechtsfolgen betriebsverfassungswidriger Versetzungen auf die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Gestaltungsform unter besonderer Berücksichtigung der Änderungskündigung PETER LANG Europäischer

Mehr

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX Das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX 16.06.2016 Sabine Ritterbusch 1 - rechtliche Rahmenbedingungen - 84 Abs. 2 S.1 SGB IX: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als

Mehr

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD.

Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Erstellt:25. Juli 2016 Christian Reiß HMAV c.reiss@ekbo.de Frage: Welche Aufgaben hat die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach 51 MVG-EKD. Grundsätzliches: Im Anwendungsbereich

Mehr

für die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken,

für die vielen positiven Rückmeldungen auch zu unserem zweiten Newsletter möchten wir uns ganz herzlich bedanken, Rechtsanwälte und Notar Dr. Niemann & Kollegen 37073 Göttingen Waageplatz 2 Telefon (0551) 48 59 28 Telefax (0551) 4 51 99 www.niemann-rechtsanwaelte.de niemann-rechtsanwaelte@t-online.de Dr. Helmuth Niemann

Mehr

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren

Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Stärkung der Rechte der Pflegeeltern in Gerichtsverfahren Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft.

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr

Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß

Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß Heinz-Peter Winterstein Die Zulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen im Kündigungsschutzprozeß L u c h t e r h a n d juristische Gesamtbibliothek riet Technischen Hochschule Darmstadt Inhaltsübersicht

Mehr

Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5

Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5 Schwerbehindertenvertretung Rehabilitanden SGB IX 95, 94 Abs. 2, 36; SchwbG 24 Abs. 2; ArbGG 96 a Abs. 1, 9 Abs. 5 Die Schwerbehindertenvertretung hat in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX)

Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX) Der Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben (SGB IX) Ein Praxisratgeber von Christoph Beyer Landesoberverwaltungsrat, LVR-Integrationsamt, Landschaftsverband Rheinland und Rainer

Mehr

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer Juli 2011 Seite: 28 BAG, Urteil vom 09.02.2011-7 AZR 221/10 Auflösende Bedingung für Arbeitsverhältnis Beginn der Klagefrist schwerbehinderter Arbeitnehmer EINLEITUNG: Für die Kündigung schwerbehinderter

Mehr

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44

C. Normalfall: Fristgemäße (ordentliche) Kündigung 44 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Kündigung als Arbeitgeberrisiko 13 B. Kündigung durch den Arbeitgeber 20 I. Kein Arbeitsverhältnis - kein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz 21 1. Vertrag mit

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17

Inhaltsübersicht. Vorwort der 2. Auflage... 5 Vorwort der 1. Auflage... 6 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 17 Inhaltsübersicht Vorwort der 2. Auflage...................................... 5 Vorwort der 1. Auflage...................................... 6 Inhaltsverzeichnis..........................................

Mehr

Newsletter für Betriebsräte und Personalräte

Newsletter für Betriebsräte und Personalräte Newsletter für Betriebsräte und Personalräte Liebe Betriebsrätinnen und Betriebsräte, für das Jahr 2017 wünschen wir allen viel Erfolg für die Durchsetzung von guten Arbeitsbedingungen! Wir freuen uns,

Mehr

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung

Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung Referat (Kurzfassung) Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Bedeutung bei der krankheitsbedingten Kündigung von Michael Grauvogel Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Bremen 1. Was

Mehr

Arbeitsrecht in der Insolvenz

Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandats Handbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Arne Steindorf Rechtsanwalt in Halle/Saale und Thomas Regh Rechtsanwalt in Bonn ms Verlag C.H.Beck München 2002 1 Das arbeitsrechtliche Mandat

Mehr

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91

Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz de lege lata und de lege ferenda

Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz de lege lata und de lege ferenda Ulrich Becker Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz de lege lata und de lege ferenda Zugleich eine rechtstatsächliche Untersuchung zum Beschlussverfahren gemäß 126 ff. InsO PETER LANG Europäischer

Mehr

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer

Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer Rechtsanwältin Sabrina Klaesberg Fachanwältin für Arbeitsrecht Kanzlei Burkhard-Neuhaus & Kollegen Westring 23, 44787 Bochum info@burkhard-neuhaus-kollegen.de

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di

Zur Unterrichtungspflicht nach 613 a V BGB Nach der neu eingeführten Vorschrift des 613 a V BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber di Unterrichtungspflicht & Widerspruchsrecht beim Betriebsübergang Durch das "Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze" hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.04.2002 unter anderem auch

Mehr

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart

Kosten der Schwerbehindertenvertretung - Rechtsweg - Verfahrensart Rundschreiben Nr.: 07 / Juli 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 9027-1999 Quelle: Die Seite für die Schwerbehindertenvertretung Internet: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgibin/rechtsprechung/document.py?gericht=bag&art=en&datum=2010&nr=14317&po

Mehr

Forum B. Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 8/2012

Forum B. Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 8/2012 Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 8/2012 22.08.2012 Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats wegen Nichtanhörung der Schwerbehindertenvertretung

Mehr

1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der Kündigung 8. VI. Folgen der Zweigliedrigkeit der Änderungskündigung für den Prüfungsmaßstab 17

1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der Kündigung 8. VI. Folgen der Zweigliedrigkeit der Änderungskündigung für den Prüfungsmaßstab 17 VII Inhaltsverzeichnis A. Einleitung 1 I. Problemstellung, 1 II. Gang der Untersuchung 5 B. Die Struktur der Änderungskündigung 7 I. Das Kündigungselement 8 1. Bedingter oder unbedingter Ausspruch der

Mehr

Leitsätze. Tenor. Gründe

Leitsätze. Tenor. Gründe Rundschreiben Nr.: 12 / Dezember 2010 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: Bundesarbeitsgericht Prüf- und Konsultationspflicht des

Mehr

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Kündigungsschutz

Inhaltsübersicht. Schwerbeh. Menschen - Kündigungsschutz Schwerbeh. Menschen - Kündigungsschutz Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Sachlicher Anwendungsbereich 3. Persönlicher Anwendungsbereich 4. Kenntnis des Arbeitgebers 5. Kündigungsfrist 6. Verfahren vor

Mehr

Quelle: Zitiervorschlag: Die Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen

Quelle: Zitiervorschlag: Die Neuregelungen im Recht der Schwerbehindertenvertretungen Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Anmerkung Autor: Prof. Franz Josef Düwell, Vors. Ri- BAG a.d. 07.12.2016 Erscheinungsdatum: Quelle: Normen: 160 SGB 9, 151 SGB 9, 83 SGB 9, 81 SGB 9, 21a BetrVG,

Mehr

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018

Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 Info zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) 2018 1 Rechtsgrundlagen Mitwirkung und Rechte der Vertrauensperson Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) 52 mit Verweis auf das SGB IX Wahl, Amtszeit,

Mehr

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I

Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I Arbeitspapier 10: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten I I. Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten ( 106-110 BetrVG) 1. Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses ( 106-109 BetrVG)

Mehr

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte

20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 20+1=20 Leiharbeitnehmer und betriebsverfassungsrechtliche Schwellenwerte 29.02.2012 Ausgangslage (1) Das Arbeitsrecht ist wie kein anderes Rechtsgebiet von Schwellenwerten geprägt, an deren Erreichen,

Mehr

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis Inhaltsübersicht Vorwort Autor Abkürzungsverzeichnis V VI XIII 1. Krankheit in der Arbeitswelt 1 1.1 Fehlzeitentwicklung 1 1.2 Der Krankheitsbegriff im Arbeits- und Beamtenrecht 2 1.3 Verpflichtungen des

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden.

Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Hinweis Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen. Sie können z. B. Fragen der Tarifvertragsgeltung, betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände

Mehr

Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz

Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz Der Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz Ein Praxisratgeber von Rainer Seidel Landesverwaltungsdirektor Hauptfürsorgestelle, Landschaftsverband Westfalen-Lippe RICHARD BOORBERG VERLAG STUTTGART

Mehr

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010

Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 Arbeitsrecht am Abend, 10. März 2010 -Wahlanfechtung- Sabine Feichtinger Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nürnberg Anfechtungsfrist 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG entscheidend

Mehr

Urteil ArbG Hamburg vom , 4 Ca 320/03 Freistellung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einem Seminar

Urteil ArbG Hamburg vom , 4 Ca 320/03 Freistellung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einem Seminar Urteil ArbG Hamburg vom 6.11.2003, 4 Ca 320/03 Freistellung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einem Seminar Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Fortzahlung der Bezüge für den Besuch

Mehr

Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten

Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten Folie 1 Stephan Sartoris, Regionalleiter DGB Rechtsschutz GmbH Bayern-Hessen Praktische Erfahrungen bei der Durchsetzung von Betriebsratsrechten GEMEINSAM. ZIELE. ERREICHEN. Folie 2 1. Problem Die Wahl

Mehr

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Betriebliches Gesundheitsmanagement IG Metall Bezirk Bayern Betriebsräteakademie Bayern Fachtagung Betriebliches Gesundheitsmanagement München, 13. Oktober 2015 Rechtliche Grundlagen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mitbestimmung und Mitwirkung

Mehr

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen BI AUSB 0_Arbeitsrechtl_Rahmenbedingungen_161205_ck_0001 Beschäftigung von Menschen mit Behinderung: Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Ihr Ansprechpartner Koch, Cathrin E-Mail: c.koch@reutlingen.ihk.de

Mehr

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Mitbestimmung Änderungskündigung - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen 3. Mitbestimmungen bei Änderungskündigungen 4. Rechtsfolgen falscher oder fehlender Mitbestimmung

Mehr

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Die arbeitsrechtlichen Sanktionen Die arbeitsrechtlichen Sanktionen ordentliche/ fristgemäße Kündigung fristlose Kündigung Abmahnung Ermahnung? Sonderfall: außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Die arbeitsrechtlichen Sanktionen

Mehr

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3

14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 14/2 Personelle Einzelmaßnahmen Kündigung 3 1 nach 102 BetrVG Zwischen der Geschäftsführung der Firma..., im Folgenden Arbeitgeber genannt, und dem Betriebsrat der Firma... wird folgende Betriebsvereinbarung

Mehr

KGH.EKD II-0124/L42-05

KGH.EKD II-0124/L42-05 Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 12.9.2005 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 12.09.2005 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mehr

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder

Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Checkliste: Besonderer Kündigungsschutz - Betriebsratsmitglieder Aufgaben Was ist zu tun? Erledigt Mitglieder des Betriebsrats Mitglieder der JAV ( 60 ff Mitglieder der Bordvertretung ( 115 Mitglieder

Mehr

Referent: Benjamin Butz

Referent: Benjamin Butz Betriebsrat und Arbeitnehmer- Datenschutz Referent: Benjamin Butz Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht 1 Inhalt des Vortrags 1. Arbeitnehmer-Datenschutz und betriebliche Altersversorgung 2. Funktion

Mehr

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1

Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Kündigung/Anhörung des Betriebsrats BetrVG 102; InsO 113; KSchG 1 Wenn eine Sozialauswahl nach der für den Betriebsrat erkennbaren Auffassung des Arbeitgebers wegen der Stillegung des gesamten Betriebes

Mehr

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Hopfenstr. 47 24103 Kiel Tel. 0431.535579 0, E Mail: info@komba sh.de Internet: www.komba sh.de Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung Welche Aufgaben haben die Schwerbehindertenvertretungen? Die Schwerbehindertenvertretung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Vorbemerkung... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung................................ 5 Abkürzungsverzeichnis............................ 13 A. Die Bedeutung von Beschlüssen für eine funktionsfähige und erfolgreiche Betriebsrätearbeit....................

Mehr

Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter.

Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Ausgabe 2 Februar 2016 Liebe Kollegen, hier nun der zweite Newsletter. Hauptthema dieses Newsletters sind die Beteiligungsrechte. Was darf der Betriebsrat? Wo kann er mitbestimmen? Wo hat er nur ein Recht

Mehr

Betriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr!

Betriebsverfassungsrecht, Seminarunterlagen gedruckt und auf USB-Stick, aktuellen Gesetzestexten und vielem mehr! Poko-Institut, Kaiser-Wilhelm-Ring 3a, 48145 Münster, Tel.: 0251 1350-0, www.poko.de/0154 BetrVG - Kompakt I Ihr rechtlicher Einstieg in die Betriebsratsarbeit Welche Rechte, Pflichten und Aufgaben hat

Mehr

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Gang der Untersuchung 25

Inhaltsübersicht. Abkürzungsverzeichnis Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Gang der Untersuchung 25 Inhaltsübersicht Abkürzungsverzeichnis 21 1 Einführung 23 I. Einleitung 23 II. Gang der Untersuchung 25 2 Aufnahme der Schwerbehinderung als viertes Pflichtkriterium in 1 Abs. 3 KSchG 27 I. Entwicklung

Mehr

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis

TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis TBS-Fachtagung: Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt Durchsetzung der Rechte schwerbehinderter Menschen - Beispiele aus der juristischen Praxis Referentin: Rechtsanwältin Julia Grimme Fachanwältin

Mehr

9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung

9. Symposium Krankenhaus und Recht. Aktuelle rechtliche Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Bayerisches Institut für Krankenhaus-Organisation und Betriebsführung GmbH 9. Symposium Krankenhaus und Recht München, 20. November 2014 Aktuelle

Mehr

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung

Inhaltsübersicht. Probezeit - Mitbestimmung Probezeit - Mitbestimmung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Überwachung der anzuwendenden Bestimmungen 3. Mitbestimmung bei der Einstellung zur Probe 4. Gestaltung des Arbeitsvertrags 5. Mitbestimmung

Mehr

Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt

Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt Kündigung eines Schwerbehinderten vor Antragstellung beim Versorgungsamt SchwbG 15, 1, 4; SGB IX 85 ff.; GG Art. 3 Abs. 1; BGB 242, 162 1. Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes nach 15 SchwbG ist,

Mehr

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz

Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz von Arne Steindorf, Thomas Regh 1. Auflage Beck'sches Mandatshandbuch Arbeitsrecht in der Insolvenz Steindorf / Regh wird vertrieben von beck-shop.de

Mehr

Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent:

Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent: Krankheitsbedingte Kündigungen und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Referent: Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Düsseldorf I. Überblick Maßgebliche VorschriEen:

Mehr

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 2/2009

Forum B Schwerbehindertenrecht und betriebliches Gesundheitsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 2/2009 Diskussionsforum Teilhabe und Prävention Herausgegeben von: Dr. Alexander Gagel & Dr. Hans-Martin Schian in Kooperation mit: Prof. Dr. Wolfhard Kohte Prof. Dr. Ulrich Preis Prof. Dr. Felix Welti Martin-Luther-Universität

Mehr

Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen. 7. NIVD Jahrestagung , Berlin RA Peter Hützen

Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen. 7. NIVD Jahrestagung , Berlin RA Peter Hützen Aktuelle insolvenzarbeitsrechtliche Entwicklungen 7. NIVD Jahrestagung 05.09.2014, Berlin RA Peter Hützen Aktuelle (insolvenz-) arbeitsrechtliche Entwicklungen Abriss und Neubau Betriebsübergang (EuGH14.04.1994,

Mehr

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG

Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Juliane Tüttenberg Die Arbeitsgruppe nach 28 a BetrVG Neue Mitbestimmungsebene neben dem Betriebsrat Nomos Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 17 Einleitung 21 A. Situation in der Praxis 21 B. Entstehung

Mehr

Kündigung, Betriebsratsanhörung

Kündigung, Betriebsratsanhörung Kündigung, Betriebsratsanhörung BetrVG 102; KSchG 1 Abs. 2 1. Besteht aus der Sicht des Arbeitgebers keine andere Möglichkeit, den zu kündigenden Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen

Mehr

Reform des SGB IX. Wie wirkt sich die Reform auf die SBV aus? Professor FJ Düwell

Reform des SGB IX. Wie wirkt sich die Reform auf die SBV aus? Professor FJ Düwell Reform des SGB IX Wie wirkt sich die Reform auf die SBV aus? Professor FJ Düwell Das Bundesteilhabegesetz ändert das SGB IX Was ändert sich für die SBV? Einige Jahre zuvor: Anfrage BT Drucks. 17/ 8827

Mehr

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1

Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Befristung TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2, 17 Satz 1; UmwG 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 324; BGB 613 a Abs. 1 Bei der Verschmelzung von Rechtsträgern unter Auflösung ohne Abwicklung

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen

Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen Prof. Dr. Stephan Weth Individualarbeitsrecht II, WS 2006/2007, Seite 1 Teil B: Gliederung der Vorlesung mit Lesehinweisen 1. Teil: Probleme des Kündigungsschutzes 1 Die Kündigung I. Kündigungserklärung

Mehr

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom TABV 42/02 -

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm Beschluß vom TABV 42/02 - Eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des 23 Abs 3 BetrVG kann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen mit einzelnen Arbeitnehmern Gespräche über die Beendigung des

Mehr

Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen eines Gleichstellungsbescheides nach 68 Abs. 2 i.v.m. 2 Abs. 3 SGB IX erst nach Ausspruch der Kündigung

Kenntnis des Arbeitgebers vom Vorliegen eines Gleichstellungsbescheides nach 68 Abs. 2 i.v.m. 2 Abs. 3 SGB IX erst nach Ausspruch der Kündigung VG München, Urteil v. 19.04.2012 15 K 11.5091 Titel: Normenketten: 91 Abs. 2 SGB IX 2 Abs. 3 SGB IX 85 ff. SGB IX 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX 91 Abs. 2 SGB IX 2 Abs. 3 SGB IX 85 ff. SGB IX 91 Abs. 2 Satz 1

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Schwerbehinderung - Beschäftigung

Schwerbehinderung - Beschäftigung Schwerbehinderung - Beschäftigung Dan Race - Fotolia.com Wer unterfällt dem besonderen Schutz? Menschen mit Schwerbehinderung und so genannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz.

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Sa 1121/09

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Sa 1121/09 1 LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2009-6 Sa 1121/09 Leitsätze: Zur Anhörung des Arbeitnehmers als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Verdachtskündigung gehört, ihm deutlich zu machen, dass der

Mehr

Forum B. Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 14/2012

Forum B. Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 14/2012 Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 14/2012 19.11.2012 Rechtsschutzbedürfnis eines Eilantrags gegen die Anmerkung zu VGH Baden-Württemberg,

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr