Privathaftpflicht Vorgaben. Allgemein. Personendaten. Abschlussvoraussetzungen. Tarifvorgaben. Jürgen Jewanski. maximale Laufzeit. Versicherungsbeginn

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1 Privathaftpflicht Vorgaben Allgemein maximale Laufzeit Zahlweise Versicherungsbeginn 1 Jahr jährlich Personendaten Anrede Vorname Nachname Eintrittsalter Zielgruppe 40 Jahre Familie Abschlussvoraussetzungen Tarifvorgaben Personenschäden Selbstbehalt bis Seite 1

2 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifbeiträge Tarifbeiträge Exklusiv BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 50 Mio. EUR Jährl. Nettobeitrag Lastschrift 46,00 65,00 88,01 Jährl. Bruttobeitrag Lastschrift 54,74 77,35 104,73 Jährl. Nettobeitrag Rechnung 46,00 65,00 88,01 Jährl. Bruttobeitrag Rechnung 54,74 77,35 104,73 Enthaltene kostenpflichtige Leistungseinschlüsse (Tarifnettobeitrag p.a.) Nachlässe Zahlweisen Wichtiger Hinweis: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, eine Garantie für die jederzeitige Richtigkeit kann jedoch nicht gegeben werden. Seite 2

3 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifinformationen Seite 3

4 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifinformationen Tarifinformationen Exklusiv BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 50 Mio. EUR Abweichender Risikoträger nein nein nein Bedingungs- und Tarifstand Druckstück AHB 2012 (Stand 01/2012) und BB PHV zum Economic-Schutz (Stand 01/2013) Druckstück AHB und BBR PHV Vario Komfort/Komfort PLUS (Stand 01/2014) Druckstück AVB PHV KLASSIK-GARANT 2014, Zusatzbedingungen PHV EXKLUSIV + BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 2014 (Stand 07 Zielgruppe Familie Familie Familie Zugangskategorie Abschlussvoraussetzungen Zusätzliche Tarifinformationen In folgenden Fällen ist eine Direktionsanfrage beim Anbieter notwendig: - Antragsteller mit 2 Vorschäden in den letzten fünf Jahren - Verträge, die vom Versicherer gekündigt wurden - Anträge, die abgelehnt wurden Risiken von Antragstellern mit 3 oder mehr Vorschäden in den letzten fünf Jahren oder von Antragstellern, die sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (z. B. Insolvenz), werden nicht gezeichnet. Das Paket Erweiterte Vorsorge ist in den Tarifen Erweiterte Vorsorge enthalten. Der Anbieter garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherung den Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse entsprechen. Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Laufzeit 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr Standard & Poor s IFSR A/Stable Seite 4

5 Privathaftpflicht Detaildarstellung - Tarifinformationen Tarifinformationen Exklusiv BEST-LEISTUNGS-GARANTIE 50 Mio. EUR Wichtiger Hinweis zu Standard & Poor s IFSR : Alle Bewertungsaussagen von Standard & Poor s beruhen allein auf den von diesen zur Verfügung gestellten Angaben. MORGEN & MORGEN hat diese Bewertungsaussagen nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit überprüft. Die Verantwortung hierfür obliegt allein und vollumfänglich dem jeweiligen Bewerter. Wichtiger Hinweis: Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt recherchiert, eine Garantie für die jederzeitige Richtigkeit kann jedoch nicht gegeben werden. Seite 5

6 Legende voll erfüllt nicht erfüllt Leistung bereits gegen Mehrbeitrag enthalten Leistung nicht enthalten aber gegen Mehrbeitrag versicherbar 01: Aktiver Rechtsschutz Nein, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen werden nicht ersetzt. 02: Ausfalldeckung Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme gewährt. Die Mindestschadenhöhe beträgt EUR. Versicherungsschutz besteht zudem auch für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater Tierhalter oder -hüter im Rahmen der Vorsorgeversicherung. Geltungsbereich: EU, Norwegen, Schweiz. Keine Entschädigung wird geleistet, wenn Leistungen aus einer bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden können oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß dem Opferentschädigungsgesetz erbracht werden. Nein, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen werden nicht ersetzt. Die Mitversicherung ist gegen Mehrbeitrag im Paket "Recht" möglich. Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme gewährt. Mitversichert sind auch Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt sowie Ansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind. Ja, Kosten zur Durchsetzung von eigenen Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Ausfalldeckung werden bis zur Deckungssumme ersetzt. Es gilt eine Mindestschadenhöhe von EUR. Ja, Versicherungsschutz bei Forderungsausfällen wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme gewährt. 03: Auslandsaufenthalt EU unbegrenzt Nein, es besteht Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten innerhalb Europas bis zu einem Jahr. 04: Auslandsaufenthalt weltweit Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei weltweiten Auslandsaufenthalten bis zu fünf Jahren. Seite 6

7 05: Betriebspraktika Nein, Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebspraktika sind nicht ausdrücklich Ja, Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs sind ausdrücklich Ja, Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Betriebspraktika/Ferienjobs (auch sogenanntes "Work & Travel") sind ausdrücklich Versicherungsschutz besteht ebenfalls für Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. 06: Deliktunfähigkeit Ja, Personenschäden durch deliktunfähige mitversicherte Personen sind bis EUR je Schadenfall Der Anbieter behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.b. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht mitversicherte Personen dieses Vertrages sind. Ja, Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Personen sind bis EUR je Schadenfall versichert, sofern kein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist. Ja, Schäden durch deliktunfähige Kinder sind bis EUR je Schadenfall und Versicherungsjahr mitversichert, soweit für den Schaden kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Seite 7

8 07: Ehrenamtliche Tätigkeit Nein, es besteht kein Versicherungsschutz bei Ausübung eines Ehrenamtes. Ja, es besteht Versicherungsschutz bei nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Versichert ist insbesondere die Tätigkeit in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen, als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund mit Ausnahme des beruflichen Betreuers. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert. Nicht dazu gehört die Tätigkeit in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern und wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter. 08: Fachpraktischer Unterricht Nein, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an Schulen, Fachhochschulen und Universitäten nicht ausdrücklich Ja, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht einer Fach-, Gesamtund Hochschule oder Universität ausdrücklich Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten oder Maschinen dieser Bildungseinrichtungen. Die Höchstersatzleistung beträgt - abhängig von der gewählten Deckungssumme - max. 10 Mio. EUR. Ja, bedingungsgemäß sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht an einer Fach-, Gesamt-, Hochschule oder Universität ausdrücklich Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind. 09: Gefälligkeitshandlungen Nein, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind nicht Ja, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind bis EUR je Schadenfall mitversichert, sofern kein anderer Anbieter leistungspflichtig ist. Ja, Schäden durch reine Gefälligkeitshandlungen sind bis zur Deckungssumme Seite 8

9 10: Kautionsleistung Nein, Kautionsleistungen bei Schäden im Ausland sind nicht 11: Mietsachschäden bewegliche Sachen Nein, Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind nicht 12: Mietsachschäden Einrichtungsgegenstände Nein, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen sind nicht Ja, der Versicherungsschutz umfasst Kautionsleistungen weltweit bis zu EUR. Nein, Mietsachschäden an beweglichen Sachen sind nicht Eine Mitversicherung solcher Sachen bis EUR je Schadenfall ist gegen Mehrbeitrag im Rahmen des Paketes Freizeit möglich. Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR. Ja, Mietsachschäden am Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern ist bis zu einer Höchstersatzleistung von EUR je Schadenfall Es gilt kein Selbstbehalt (außer ein solcher wurde generell für den Gesamttarif vereinbart). Ja, der Versicherungsschutz umfasst Kautionsleistungen weltweit bis zu EUR. Ja, für Schäden an fremden beweglichen Sachen die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind besteht Versicherungsschutz. Mitversichert sind auch elektrische medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Die Höchstersatzleistung ist auf EUR je Schadenfall begrenzt. Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Ja, Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Ferienwohnungen/- häusern, Pensionen und Schiffskabinen sind bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Seite 9

10 13: Tagesmutter beruflich Nein, bedingungsgemäß ist die berufliche Tätigkeit als Tagesmutter nicht ausdrücklich 14: Tagesmutter unentgeltlich Nein, die Tätigkeit als Tagesmutter ist nicht Ja, die Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für bis zu 6 Kindern, ist Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.b. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist die gleichartige Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Ja, die Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für bis zu 6 Kindern, ist Mitversichert ist die gleichartige Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Ja, bedingungsgemäß ist die berufliche Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter ausdrücklich Die Tätigkeit darf jedoch nicht in Betrieben oder Institutionen (z.b. Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten) ausgeführt werden. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt); der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden. Ja, die Tätigkeit als Tagesmutter ist mitversichert, soweit die Betreuung im Haushalt der Tagesmutter und/oder im Haushalt der zu betreuenden Kinder erfolgt, aber auch außerhalb der Wohnung (z. B. bei Spielen, Ausflügen und dgl.). Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Kein Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. 15: Alleinstehender Elternteil Nein, ein alleinstehender Elternteil in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer ist nicht Ja, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft sind Die Mitversicherung gilt auch, wenn die Eltern/Großeltern in einem Altenpflegeheim leben. Ja, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft sind Die Mitversicherung gilt auch, wenn die Eltern/Großeltern in einem Altenpflegeheim leben. Seite 10

11 16: Au-pair-Mädchen, Gastkinder/Austauschschüler Nein, vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende Au-pairs, Gastkinder oder Austauschschüler gehören nicht zu den mitversicherten Personen. 17: Ehe-, Lebenspartner Ja, der Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Lebensgefährte) genießen Versicherungsschutz. Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Lebensgefährte) muss beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet sein, darf keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung besitzen und muss im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum aufgeführt werden. 18: Haftungsansprüche mitvers. Personen untereinander Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Ja, in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebende und dort polizeilich gemeldete unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebende Au Pairs und Austauschschüler sind Ja, Ehepartner, Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft genießen Versicherungsschutz. Ja, Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind mitversichert, sofern es sich um Personenschäden handelt. Ja, vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Ja, Ehepartner, Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (auch vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten) und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft genießen Versicherungsschutz. Der Partner der eheähnlichen Gemeinschaft und der Versicherungsnehmer dürfen weder miteinander noch mit anderen Partnern verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Der Partner muss beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet sein oder dem Versicherer namentlich bekannt sein. Nein, Ansprüche versicherter Personen untereinander sind nicht Versichert sind jedoch Ansprüche von vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen versicherten Personen. Seite 11

12 19: Im Haushalt tätige Personen Nein, die gesetzliche Haftpflicht des VN als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist nicht Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ist Versicherungsschutz besteht auch für die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrages oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Personen, die dem Versicherungsnehmer und den versicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 20: Minderjährige Kinder Ja, minderjährige unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers bzw. des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören zu den versicherten Personen. 21: Pflegebedürftige Personen im Haushalt Nein, im Haushalt lebende, pflegebedürftige Personen sind nicht Ja, minderjährige Kinder des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten eingetragenen Lebenspartners und des eheähnlichen Partners gehören zu den versicherten Personen. Ja, in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN und dort polizeilich gemeldete unverheiratete und nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebende Kinder mit geistiger/körperlicher Behinderung sind Ja, minderjährige unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsnehmers bzw. des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören zu den versicherten Personen. Ja, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung sind Seite 12

13 22: Regressansprüche SV-Träger Ja, übergangsfähige Regreßansprüche von Sozialversicherungsund Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden sind 23: Sonstige Verwandte Nein, Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind nicht 24: Volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit Nein, volljährige Kinder nach Ausbildungsende sind bei Arbeitslosigkeit bedingungsgemäß nicht ausdrücklich 25: Volljährige Kinder freiw. soziales/ökol. Jahr Ja, volljährige unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Ableistung des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung Ja, übergangsfähige Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträger, von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern von mitversicherten Personen und deren Kinder sind Ja, alle alleinstehenden unverheirateten Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind Die Person muss polizeilich am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sein und es darf sich nicht um Wohngemeinschaften handeln. Ja, volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Schul-/berufliche Erstausbildung für maximal ein Jahr Ja, volljährige unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, des freiwilligen sozialen Jahres und dergleichen vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung Ja, übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsund Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sind Nein, Verwandte in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind nicht Ja, volljährige unverheiratete Kinder sind bei Arbeitslosigkeit in unmittelbarem Anschluss an die Schul-/berufliche Erstausbildung für maximal ein Jahr Die Mitversicherung bleibt auch bestehen, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Ja, volljährige unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Ableistung des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung Seite 13

14 26: Volljährige Kinder nach der Ausbildung Nein, volljährige Kinder mit einer abgeschlossenen Ausbildung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind nicht Ja, alle alleinstehenden unverheirateten Personen in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind Die Person muß polizeilich am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sein und es darf sich nicht um Wohngemeinschaften handeln. Ja, volljährige, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind versichert, solange sie sich noch in einer Schuloder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.). 27: Volljährige Kinder Zivil-/Wehrdienst Ja, volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung 28: Wartezeit Ausbildungs-, Studienplatz Ja, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder) sind während der Wartezeit bis zu einem Jahr nach Schulabschluss auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder auf den Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes mitversichert, auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. 29: Berufliche Schlüssel Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus beruflichen Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Person befinden, ist bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. Ja, volljährige unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Ableistung des Grundwehrdienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) und des Bundesfreiwilligendienstes vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung Ja, für volljährige Kinder bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an die Erstausbildung eine Wartezeit eintreten sollte. Volljährige alleinstehende Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer sind ohne eine zeitliche Begrenzung Die Kinder müssen polizeilich am Wohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sein und es darf sich nicht um Wohngemeinschaften handeln. Nein, das Abhandenkommen von beruflichen Schlüsseln ist nicht Eine Mitversicherung des Abhandenkommens beruflicher Schlüssel bis EUR je Schadenfall ist jedoch gegen Mehrbeitrag im Rahmen des Paketes Beruf möglich. Ja, volljährige unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind bei Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung versichert. Ja, volljährige, unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung für maximal ein Jahr versichert, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Ja, das Abhandenkommen von Türschlüsseln/Codekarten/Transponder, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherrn überlassen wurden, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Seite 14

15 30: Dienstliche Schlüssel Nein, das Abhandenkommen von Dienstschlüsseln ist nicht 31: Fremde private Schlüssel Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Person befinden, ist bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. 32: Zentrale Schließanlage Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln oder Code-Karten mit Schlüsselfunktion, die sich aus privaten Gründen im rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Person befinden, ist bis EUR Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 100 EUR. Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens abgezogen. 33: Vermietung ELW Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Einliegerwohnungen ist nicht Nein, das Abhandenkommen von dienstlichen Schlüsseln ist nicht Eine Mitversicherung des Abhandenkommens dienstlicher Schlüssel bis EUR je Schadenfall ist jedoch gegen Mehrbeitrag im Rahmen des Paketes Beruf möglich. Ja, das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln/Codekarten (z. B. einer gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers, einer zentralen Schließanlage) und von Vereinsschlüsseln ist bis EUR je Schadenfall Ja, das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln/Codekarten (z. B. einer gemieteten Wohnung, eines Hotelzimmers, einer zentralen Schließanlage) und von Vereinsschlüsseln ist bis EUR je Schadenfall Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung zweier Einliegerwohnungen bzw. von Teilen eines Mehrfamilienhauses im selbstgenutzten Risiko bis zu einem Bruttojahresmietwert von EUR ist Ja, das Abhandenkommen von Türschlüsseln/Codekarten/Transponder, die einer versicherten Person im Rahmen einer dienstlichen/beruflichen/amtlichen Tätigkeit vom Dienstherrn/Arbeitgeber überlassen wurden, ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Ja, das Abhandenkommen von fremden privaten Wohnungsschlüsseln und Generalschlüsseln für eine zentrale Schließanlage sowie Schlüsseln für ein Hotelzimmer und Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden, oder von fremden privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge (z. B. von Mietfahrzeugen) ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. Ja, das Abhandenkommen von Schlüsseln zu einer Zentral- Schließanlage und von fremden privaten Wohnungsschlüsseln sowie Schlüsseln für ein Hotelzimmer ist bis EUR je Schadenfall Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR je Schadenfall. Codekarten und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Einliegerwohnungen ist Seite 15

16 34: Vermietung ETW Nein, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen ist nicht 35: Vermietung Garagen Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung einer Garage ist 36: Wohnhaus Inland Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber eines Einfamilienhauses (auch Reihenhaus, Doppelhaushälfte) im Inland einschließlich der dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen (z.b. Garagen, Spielplätze), Photovoltaikanlagen bis 10 kwp, Garagen, Gärten, Swimmingpools und Teiche sowie eines Schrebergartens, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken bzw. eigenen privaten Zwecken verwendet werden. Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen im Inland ist Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber eines Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Mehrfamilienhauses, sofern es vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks sowie eines Schrebergartens, eines Swimmingpools oder eines Teiches. Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Eigentumswohnungen ist Ja, das Haftpflichtrisiko aus der Vermietung von Garagen und Stellplätzen ist Ja, es besteht Versicherungsschutz als Inhaber von maximal zwei Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder Mehrfamilienhauses, sofern es vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schreber- /Kleingartens inkl. Laube, eines Swimmingpools oder eines (Schwimm-)Teiches, Biotope. 37: Ehemaliger Gebäudebesitz Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn dieses innerhalb eines Jahres nach Verkauf einstürzt oder ablösende Teile einen Personen- oder Sachschaden verursachen. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn die Privathaftpflichtversicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Ja, es besteht Versicherungsschutz für den ehemaligen Besitzer eines Gebäudes, wenn die Privathaftpflichtversicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Seite 16

17 38: Eigengenutzte Immobilien Ausland Nein, das Haftpflichtrisiko von im Ausland gelegenen, selbstgenutzten Immobilien, ist nicht 39: Fest installierte Wohnwagen Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines auf Dauer und ohne Unterbrechung im Inland fest installierten Wohnwagen. 40: Inhaber von Sondereigentum Nein, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Sondereigentum ist nicht 41: Unbebaute Grundstücke Nein, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz eines unbebauten Grundstückes ist nicht Ja, das Haftpflichtrisiko einer oder mehrerer Whg. (einschließlich FeWo), FEH, WEH in Europa, ist Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von fest installierten Wohnwagen im europäischen Ausland. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Sondereigentum ist Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil. Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von qm ist Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Mehrfamilienhauses, eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens ist versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Objekte in Europa gelegen sind und vom Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von fest installierten Wohnwagen in Europa. Ja, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Sondereigentum ist Die Leistungspflicht erstreckt sich nicht auf den Miteigentumsanteil. Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einer Grundfläche von qm ist Seite 17

18 42: Integrierte Bauherrenhaftpflicht Ja, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bis zu einer Bausumme von EUR je Bauvorhaben Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Versicherungsschutz besteht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von EUR, sofern es sich um einen Neubau einer unter den Versicherungsschutz fallenden, im Inland gelegenen Immobilie oder um sonstige Bauarbeiten (Umbauten, Reparaturen, Abbruch oder Grabearbeiten) an diesen Immobilien handelt. Bis zu einer Bausumme von EUR besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. 43: Allmählichkeitsschäden Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. 44: Eigener Heizöltank EFH/ZFH Nein, das Gewässerschadenrisiko eines eigenen Heizöltanks im Ein- oder Zweifamilienhaus ist nicht 45: Häusliche Abwässer Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Ja, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist für Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück bis zu einer Bausumme von EUR Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Für eine selbstbewohnte Immobilie entfällt die Bausummenbegrenzung. Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Ja, das Gewässerschadenrisiko eines eigenen Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbstgenutzten Risikos (Postanschrift) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens ist Die Deckungssumme ist auf 3 Mio. EUR je Schadenfall begrenzt. Für Eigenschäden gilt ein Selbstbehalt von 250 EUR je Schadenfall. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Ja, die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist bis zu einer Bausumme von EUR je Bauvorhaben Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Ja, der Versicherungsschutz umfasst Sachschäden durch allmähliche Einwirkung. Ja, das Gewässerschadenrisiko von Heizöltanks ist bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von L Ja, der Versicherungsschutz umfaßt Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Mitversichert ist auch die Haftpflicht als Inhaber von privat genutzten Abwassergruben auf versicherten Grundstücken ausschließlich für häusliche Abwässer ohne die Einleitung in Gewässer. Seite 18

19 46: Kleingebinde gewässerschädliche Stoffe Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 25 L/kg je Gebinde und 100 L/kg Gesamtfassungsvermögen 47: Photovoltaikanlagen Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betrieb einer Photovoltaikanlage bis 10 kwp, die zu einer mitversicherten Immobilie gehört bzw. auf einer solchen montiert ist, einschließlich der Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens ist Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. 48: Anhänger Ja, der Besitz oder Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Anhänger ist 49: Be- und Entladeschäden Kfz Nein, Schäden beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges sind nicht Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 100 L/kg je Gebinde und L/kg Gesamtfassungsvermögen Die Deckungssumme beträgt maximal 3 Mio. EUR je Schadenfall. Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus der Unterhaltung einer Photovoltaikanlage/Solaranlage ist bedingungsgemäß ausdrücklich Der Versicherungsschutz umfasst die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung des Stroms in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). Kein Versicherungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken. Nein, der Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Anhänger ist nicht Nein, Schäden beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges sind nicht Eine Mitversicherung solcher Schäden ist bis EUR je Schadenfall im Rahmen des Paketes Freizeit möglich. Es gilt ein Selbstbehalt von 150 EUR. Ja, Gewässerschäden durch auslaufende Stoffe aus Kleingebinden sind bis 100 L/kg je Behältnis und L/kg Gesamtfassungsvermögen je versichertem Grundstück Ja, die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien wie z. B. Photovoltaik- und Solaranlagen, Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke ist versichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens - auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Ja, der Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Anhänger ist Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kfz oder Anhängers zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausgeschlossen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR. Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 150 EUR. Seite 19

20 50: Eigene Segelboote Nein, Haftpflichtschäden aus dem Gebrauch eigener Segelboote sind nicht 51: Flugmodelle Ja, Haftungsansprüche aus dem Besitz und Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind Nein, Haftpflichtschäden aus dem Gebrauch eigener Segelboote sind nicht Eine Mitversicherung des Besitzes und Gebrauches eigener Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm sowie eigener Segelboote mit einer Motorstärke bis maximal 5 PS/3,7 kw ist gegen Mehrbeitrag im Rahmen des Paketes Freizeit möglich. Ja, Haftungsansprüche aus dem Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-) Drachen sind Versicherungsschutz besteht auch für Haftungsansprüche aus dem Besitz und Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen, Ballonen und (Sportlenk-) Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt. Ja, Haftpflichtschäden aus dem Besitz und Gebrauch von eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kw, sind Ja, Haftungsansprüche aus dem Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die nicht durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, sind Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder den Gebrauch von ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor. Voraussetzung ist, dass die Flugmodelle ein Fluggewicht von 5 kg nicht überschreiten. 52: Kfz nur nicht öffentliche Wege/Plätze Ja, der Versicherungsschutz umfasst die Haftpflicht wegen Schäden durch den Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, jedoch nicht aus der Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen. Ja, der Versicherungsschutz umfasst die Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen. Ja, der Versicherungsschutz umfaßt die Haftpflicht wegen Schäden aus nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat oder ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Seite 20

21 53: Kite-Geräte Nein, Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Kitesurf-Boards und -Drachen sind nicht 54: Klein-/Kinder-Kfz Ja, der Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, z.b. motorgetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen, ist Ja, Haftpflichtansprüche aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Geräten, z.b. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und dergleichen sind Ja, der Gebrauch von Klein- und Kinderkraftfahrzeugen mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h ist Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ja, Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch von Kitesport-Geräten (z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und dergleichen) zur Ausübung des Sports auf dem Boden und auf dem Wasser sind Ja, der Besitz oder Gebrauch von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist 55: Krankenfahrstühle Ja, der Besitz oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Ja, der Gebrauch von Kranken- und Rollstühlen bis 20 km/h ist Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ja, der Gebrauch von nicht zulassungspflichtigen Kranken- oder Rollstühlen ist Seite 21

22 56: Mallorca-Deckung Nein, Schäden durch fremde versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Ausland sind nicht 57: Modellfahrzeuge auch ferngelenkt bis 15 km/h Ja, der Besitz und Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen ist 58: Modellfahrzeuge auch ferngelenkt > 15 km/h Ja, der Besitz und Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser- Modellfahrzeugen ist 59: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Ja, der Besitz oder Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit ist Nein, Schäden durch fremde versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge im Ausland sind nicht Eine Mitversicherung ist im Rahmen des Paketes Freizeit gegen Mehrbeitrag möglich. Ja, der Besitz und das Führen ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz und das Führen ferngelenkter Land- und Wassermodellfahrzeuge ist Ja, der Gebrauch von motorgetriebenen Aufsitzrasenmähern, Golfwagen, Schneeräumgeräten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h ist Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Ja, Schäden aus dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen, Krafträder, Wohnmobile bis 4 t) im europäischen Ausland sind Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Andere Versicherungen gehen vor. Ja, der Besitz oder Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz oder Gebrauch ferngelenkter Modellfahrzeuge ist Ja, der Besitz und Gebrauch von motorgetriebenen Aufsitzrasenmähern, Golfwagen, Schneeräumgeräten und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist Kein Versicherungsschutz besteht für den Fahrer beim Fahren ohne Führerschein. 60: Surfbretter Nein, der Gebrauch von eigenen Surfbrettern ist nicht Ja, der Besitz und das Führen eigener Surfbretter (auch Windsurfbretter) sowie der Besitz und die Verwendung von Kite- Geräten ist Ja, der Gebrauch von Windsurfgeräten ist Seite 22

23 61: Blindenhunde Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Blindenhundes. 62: Hüten fremder Hunde Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters besteht. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Nein, es besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Halter eines Blindenhundes. Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Hunden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sonstige Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer der Hunde gelten als Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus dem Halten oder Hüten von Blinden- und Behindertenbegleithunden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für Schäden aus dem nicht gewerblichen Hüten fremder Hunde, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Hundehalters besteht. Nicht versichert sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. 63: Reiten oder Fahren fremder Pferde/Fuhrwerke Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde und Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde und Reiter bei der Benutzung fremder Pferde sowie als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht. Haftpflichtansprüche der Halter und Eigentümer von Tieren und Fuhrwerken sind nicht versichert, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. Ja, es besteht Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Reiter fremder Pferde oder Fahrer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, sofern kein Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Seite 23

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