Übungen im Familienrecht

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1 im Familienrecht Scheidungskonventionen Verfahrensrechte der Kinder Unterhalt von Kindern Ausbildungsunterhalt Verwandtenunterstützung

2 Rechtsnatur der Scheidungskonvention Doppelt bedingter Vergleich: Braucht Bestätigung der Ehegatten und gerichtliche Genehmigung n Gemeinsamer Antrag der Parteien bezüglich der Punkte, die durch Offizialmaxime beherrscht sind und Vertrag zwischen den Parteien bezüglich der anderen Punkte

3 Inhalt der Scheidungskonvention n Persönliche Angaben n Scheidungspunkt n Kinderbelange (Sorgerecht Persönlicher Verkehr / Betreuung und Kinderunterhalt) n Ehegattenunterhalt n Pensionskassenausgleich n Güterrechtl. Auseinandersetzung n Kosten

4 Verfahren (Art. 285ff ZPO und 111 ZGB) n Entgegen Wortlaut braucht es wohl keine gemeinsame Eingabe -> sinnvoll in Konvention gemeinsamer Wille zur Scheidung inkl. die einzureichenden Belege im Anhang nennen und dies von den Parteien unterzeichnen lassen n Belege: Alles was notwendig ist, um Vereinbarung zu prüfen sowie Familienschein / Familienbüchlein

5 Anhörung und Prüfung der Vereinbarung (Art. 287 ZPO und 111 ZGB und Art. 279 ZPO) Getrennt und gemeinsam Form- und Inhaltskontrolle Aber: nachträgliche Abänderung des Ehegattenunterhalts bedarf keiner richterlichen Genehmigung mehr (Art. 284 Abs. 2 ZPO)

6 Rechtsfolgen bei Nichtbestätigung bzw. Nichtgenehmigung (Art. 288 ZPO) Annexverfahren über Punkte, die streitig sind (Art. 288 Abs. 2 ZPO) Frist zur Scheidungsklage, wenn Voraussetzung für Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht gegeben (Art. 288 Abs. 3 ZPO)

7 Persönliche Angaben/Deckblatt Scheidungsvereinbarung zwischen Thomas M.., geboren am , von Zürich wohnhaft in... und Frieda M., geb. am , von Zürich, wohnhaft... betreffend Ehescheidung

8 Scheidungspunkt Wir haben am geheiratet. Seit dem 1. Juni 2015 leben wir getrennt. Wir wünschen heute die Scheidung gestützt auf Art. 111 ZGB.

9 Gemeinsames SR Wir beantragen dem Gericht, uns das Sorgerecht bezüglich unserer Kinder, Eliane, geb. am und Theo, geb. am gemeinsam zu belassen. Bezüglich Betreuung und Unterhalt vereinbaren wir was folgt: a) Die Kinder werden weiterhin bei der Mutter wohnen, wo sie auch angemeldet bleiben. Der Vater betreut die Kinder an jedem Mittwochabend bis Donnerstagmorgen und an jedem Freitagnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende

10 Gemeinsames Sorgerecht II b) Bezüglich Kinderkosten vereinbaren wir was folgt: n Beide Ehegatten tragen die Kosten für Essen, Freizeit, Ferien und dergleichen, wenn die Kinder von ihnen betreut werden. n Die Mutter bezahlt sämtliche Barunterhaltskosten der Kinder (Krankenkassenprämien, Vereinsbeiträge, Hobbys etc.) sowie die Kosten für die Bekleidung der Kinder.

11 Kindesunterhalt: Unterhaltsarten Barunterhalt Naturalunterhalt Betreuungsunterhalt

12 Barunterhalt Barunterhalt: deckt alle direkten Kosten (Botschaft Kindesunterhalt, 540) des Kindes Sämtliche periodisch anfallenden Kosten für Ernährung, Bekleidung, Unterkunft und weitere Kosten (z.b. Drittbetreuung, Versicherungen, Schulkosten, Hobbys, Steuern auf Kindesunterhalt u.ä)

13 Barunterhalt /Festlegung Tabellarisch Konkret: Betreibunsgrechtliche Grundbedarfsberechnung mit Überschussbeteiligung Prozentregel ( nicht unproblematisch)

14 Barunterhalt: wer trägt ihn Muss von beiden Eltern getragen werden, sofern beide leistungsfähig sind und beide Betreuungsanteile übernehmen Einkommensproportional Besser: Überschussproportional

15 Naturalunterhalt Unterhalt wird durch Naturalbetreuung geleistet Ist auch inskünftig relevant, da durch Betreuungsunterhalt nur einen Teil des Naturalunterhalts abgegolten wird. Muss z.b. auch bei der Frage der Tragung der Barunterhaltskosten berücksichtigt werden.

16 Betreuungsunterhalt Seit dem wird Kindesunterhalt (Barunterhalt) durch Betreuungsunterhalt erweitert Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils, die infolge Betreuung nicht selber finanziert werden können. Derzeit zahlreiche (bzw. nur) offene Fragen wie hoch Betreuungsunterhalt ausfallen wird und wie lange er bezahlt werden muss: Entscheide werden der Gerichtspraxis überlassen

17 Gebührender Kindesunterhalt n Gesetz spricht neu vom gebührenden Unterhalt (Art. 276 ZGB) n Dieser muss immer festgelegt werden, da Art. 286 a ZGB festhält, dass Unterdeckung der letzten 5 Jahre bei einer wesentlichen Verbesserung der Situation nachgefordert werden kann.

18 Gemeinsames Sorgerecht III: Kinderunterhalt n Der Kindsvater verpflichtet sich monatlich und monatlich vorauszahlbar folgende Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen: n Für die Tochter Eliane CHF bis und mit März 2021; ab April 2021 CHF CHF n Für den Sohn Theo CHF bis und mit März 2025; ab April 2025 CHF n Die Unterhaltsbeträge sind bis zum ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung geschuldet. n Die AHV Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich von der Ehefrau bezogen

19 Gemeinsames SR IV Allenfalls Vorbehalt einer Änderung des persönlichen Unterhalts bei einer Änderung der Betreuungsregelung Die Eltern haben Kenntnis von Art. 277 Abs. 2 ZGB und Art. 286 Abs. 3 ZGB, die ausdrücklich vorbehalten bleiben.

20 Rangfolge der Unterhaltsbeiträge n Unterhalt unmündiger Kinder geht allen Unterhaltspflichten vor (Art. 276 a ZGB) n Ehegatten n Mündige Kinder n Prinzip der Gleichbehandlung gilt

21 Variante 1.1: Lebenskostenansatz. Vater Mutter Kind Bedarf inkl. UHB Kinder Eliane/ Max CHF (1/3 Wohnkosten bei Sohn) Einkommen CHF Unterhalt Neugeborener Sohn bekäme weniger als ältere Kinder, was m.e. korrigiert werden müsste Unterhalt EF / älteste Tochter müsste gekürzt werden

22 Variante 1.1: Betreuungsquotenansatz. Vater Mutter Kind Bedarf inkl. UHB Kinder Eliane/ Max CHF (1/3 Wohnkosten bei Sohn) Einkommen CHF Barunterhalt BetrUHB 40% von CHF Neugeborener Sohn erhält 3 130; allfällig muss dieser Betrag korrigiert werden im Hinblick auf die anderen Kinder und den unterhaltsleistenden Vater

23 Einschub Variante 1.2: Vollstreckungshilfen n Art. 290 ZGB Geeignete Hilfe n Art. 291 ZGB Schuldneranweisung n Art. 292 ZGB Sicherstellung n Geeignete Hilfe : neu: Bundesgesetzgeber schreibt vor, was die Kantone anbieten müssen

24 Geeignete Hilfe Art. 290 ZGB n Beratung n Kontaktaufnahme mit dem Schuldner n Betreibungsrechtliche und allenfalls Strafrechtliche Massnahmen( Art. 217 StGB) -> immer kostenlos

25 Schuldneranweisung Art. 291 ZGB in Verb mit Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO n Vernachlässigung der Unterhaltspflicht n Kenntnis von Schuldner des Unterhaltsschuldners n Erfasst immer nur die gerade fällige Unterhaltszahlung -> sehr effizient, einfach und schnell!!

26 Sicherstellung Art. 292 ZGB in Verb. mit Art. 302 Abs. 1 lit.c ZPO n Beharrliche und andauernde Vernachlässigung der Unterhaltspflicht n Vermögen muss vorhanden sein -> reines Sicherungsmittel, muss mit Erfüllungsinstrument z.b. Anweisung nach Art. 291 ZGB verbunden werden!!

27 Einschub: Ausbildungsunterhalt Art. 277 Abs. 2 ZGB (Variante 2.1) n Noch keine angemessene Ausbildung -> angemessene Erstausbildung n Zumutbarkeit nach gesamten Umständen: n Wirtschaftlich n persönlich n Anspruch bis Ausbildung ordentlich abgeschlossen werden kann

28 Wirtschaftliche Zumutbarkeit n Grundbedarf muss erweitert werden, wobei kurzfristig ( z.b.abschlussjahr ) die Eltern auf das betreibungsrechtl. Minimum gesetzt werden können n Vom Kind kann zumutbare Beteiligung verlangt werden ( Nebenerwerbseinkommen, Stipendien etc.)

29 Persönliche Zumutbarkeit: -> Nur Missbrauch soll zu Anspruchsverlust führen. Aber: B Ger teilweise streng (BGE 129 III 375; gemildert mit Urteil in FamPra.ch, 2006, 488)

30 Verwandtenunterstützungspflicht Art. 328/329 ZGB (Variante 2.2.) Voraussetzungen: - Notlage beim zu Unterstützenden - günstige wirtschaftliche Voraussetzungen beim Pflichtigen - Verwandtschaft in auf- oder absteigender Linie

31 Scheidungskonvention: Ehegattenunterhaltsbeitrag Der Ehemann bezahlt an den Unterhalt der Ehefrau monatlich und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF Dieser Unterhaltsbeitrag erhöht sich ab April 2021 auf CHF Diese Unterhaltsbeiträge sind bis und mit März 2025 geschuldet.

32 Variante: Unterdeckung Die Ehegatten stellen fest, dass mit den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff.... hievor der gebührende Unterhalt der Ehefrau nicht gedeckt ist. Die Unterdeckung beläuft sich auf monatlich CHF

33 Beispiel: Eigenverdienstklausel Erzielt die Ehefrau einen monatliches Nettoerwerbseinkommen von über CHF 2 600, so ist der Ehemann berechtigt, die Hälfte des Mehrverdienstes von den monatlichen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die Ehefrau verpflichtet sich, den Ehemann über den Mehrverdienst zu informieren und auf Anfrage hin, entsprechende Lohnunterlagen herauszugeben. NICHT UNPROPLEMATISCH

34 Basis/Indexierung n Die in Ziff....und... vorerwähnten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Nettojahresverdienst von CHF inkl. Zulagen vor Steuern des Ehemannes und auf einem Nettojahresverdienst von CHF inkl. Zulagen vor Steuern der Ehefrau. n Die Unterhaltsbeiträge sind gerichtsüblich zu indexieren

35 Basis/Indexierung n Der Kindesunterhalt in der Höhe von CHF... teilt sich in CHF... Barunterhalt und CHF... Betreuungsunterhalt auf. n Ab März 2021 ist für die Tochter Eliane kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet; ab März 2025 ist für den Sohnn Theo kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.

36 Variante: Indexklausel n Die in Ziff... und.. vorerwähnten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem Nettojahresverdienst von CHF inkl. Zulagen vor Steuern des Ehemannes und auf einem Nettojahresverdienst von CHF inkl. Zulagen vor Steuern der Ehefrau sowie auf dem Landesindex der Konsumentenpreise bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung. Sie werden alljährlich per 1.1. dem Novemberindex des Vorjahres insoweit angepasst, als sich das Einkommen des Ehemannes mitverändert. Allfällige geringere Veränderungen des Einkommens hat der Ehemann nachzuweisen.

37 Teilung Freizügigkeit Die Ehegatten wünschen die hälftige Teilung der während der Ehe (bis zur Einreichung der Scheidungsklage) gesparten Vorsorgegelder der beruflichen Vorsorge. Deshalb soll die Vorsorgeinrichtung des Ehemannes angewiesen werden, CHF von seinem Vorsorgekonto auf die Vorsorgeinrichtung der Ehefrau, zugunsten deren Vorsorgekonto, einzuzahlen.

38 Güterrecht Die Ehegatten haben sich güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt. Beide behalten, was sie bereits besitzen.

39 Kosten Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten und die Anwaltskosten je zur Hälfte.

40 Variante: Kosten Dem Ehemann wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die Ehegatten beantragen sämtliche Kosten des Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen. Geht so nicht!

41 Variante: Kosten n Dem Ehemann wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die Ehegatten überlassen daher den Kostenentscheid dem Gericht, erachten jedoch eine hälftige Aufteilung der Gerichtskosten und eine Wettschlagung der Anwaltskosten für angemessen.

42 Kosten Die Ehegatten übernehmen die Gerichtskosten und die Anwaltskosten je zur Hälfte. Sollte ein Ehegatte die Vereinbarung widerrufen, erklärt er seine Bereitschaft, sämtliche aufgelaufene Kosten zu tragen. UNGÜLTIG!!

43 Verfahrensrechte von Kindern Art. 12 UN - Kinderrechtskonvention Art. 298 ZPO Art. 299 und Art. 300 ZPO Art. 301 ZPO

44 Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention n (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. n (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

45 Art. 298 ZPO n 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. n 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. n 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

46 Sinn und Zweck der Kindesanhörung n Persönlichkeitsrechtliches Mitwirkungsrecht: Kind soll als Subjekt wahrgenommen werden. n Unmittelbares Erkenntnismittel für Gericht

47 Verzicht auf Anhörung Alter ( BGE 131 III 553) Weigerung des Kindes Medizinische Gründe Gründe müssen immer beim Kind liegen

48 Wer hört an Grundsatz: Der, welcher entscheidet muss die Kindesanhörung machen Ausnahme: Delegation an Drittperson: Gründe müssen in Person des Kindes liegen

49 Art und Weise der Anhörung Art. 298 Geeignete Weise : Abhängig vom Alter / Entwicklung Immer Information und Aufklärung evt. auch direkt auf Wünsche ansprechen, ohne zu insistieren Ohne Eltern und AnwältInnen mit/ohne Geschwister?

50 Wann wird angehört? Scheidung auf gemeinsames Begehren: -> Vor oder nach Anhörung der Eltern Scheidung auf einseitiges Begehren: -> Kurz vor Scheidungsverhandlung, allenfalls bereits im Massnahmeverfahren

51 Art. 299 ZPO 1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. 2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: n aa. die Eltern unterschiedliche Antra ge stellen bezu glich: n n n n der Zuteilung der elterlichen Sorge, der Zuteilung der Obhut, wichtiger Fragen des perso nlichen Verkehrs, der Aufteilung der Betreuung, n des Unterhaltsbeitrages; ; b. Die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;

52 Art. 299 ZPO n n c.aufgrund der Anho rung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen 1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Antra ge der Eltern bezu glich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder 2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt. 3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

53 Art. 300 ZPO n Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: n a die Zuteilung der elterlichen Sorge; n b. die Zuteilung der Obhut; n c. wichtige Fragen des perso nlichen Verkehrs; n d. die Aufteilung der Betreuung; n e. den Unterhaltsbeitrag; n f. die Kindesschutzmassnahmen.

54 Prozessfähigkeit:Art. 67 Abs. 3 ZPO 1 (...) 2 (...) 3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: a. selbständig Recht ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

55 Wann kommt es zur Vertretung nach Art. 299/300 ZPO? Freier Ermessensentscheid des Gerichts ( zu azgb 146/1(vgl. 5P.173/2001=FamPra.ch 2002, 163ff.-) Antrag des urteilsfähigen Kindes (ZGB 299 Abs. 3 ZPO)

56 Anforderungsprofil - Juristische Grundausbildung mit vertieften Kenntnissen im Prozessrecht und Weiterbildung in Entwicklungspsychologie, über Familiensysteme und in der Gesprächsführung mit Kindern - Psychologische oder sozialpädagogische Grundausbildung und Weiterbildung im Familien- und Prozessrecht und UNABHÄNGIGKEIT

57 Art und Weise der Vertretung Kindeswille versus Kindeswohl 142 III 153ff: Kindeswohl sei Leitlinie (vgl. umfassende Kritik in FamPra 2016, 540ff) Wünsche des Kindes müssen immer übermittelt werden Rollenklärung muss stattfinden

58 Aufgaben der Kindesvertretung n Gerichtliche Vertretung n Übersetzungsfunktion n Kontroll- und Monitoring Funktion n Vermittlung

59 Unterschiede zwischen Kindes- und Erwachsenenvertretung n Instruktion - Weites Instruktionsverständnis n Kommunikation - Kommunikationsgefälle - Beeinflussungsbewusstsein n Zeitliche Komponente

60 Mandatsbeendigung n Ordentliche Beendigung n Ausserordentliche Beendigung - analoge Anwendung der Regeln bei der Offizialverteidigung -> Entscheid liegt beim Gericht

61 Kosten n Vertretungskosten sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) n Eltern müssen sie grundsätzlich tragen n Soweit Eltern Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung haben, werden die Kosten vom Staat getragen n Pauschalhonorar ist verboten (BGer 5A_168/2012)

62 Vielen dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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