Urheberrecht und Zitierweisen. Mit zusätzlicher Erläuterung an den Websites: H-Soz-u-Kult Fotothek Historicum
|
|
- Jonas Weiß
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Urheberrecht und Zitierweisen Mit zusätzlicher Erläuterung an den Websites: H-Soz-u-Kult Fotothek Historicum 1
2 Einstieg: Urheberrechte Urheber: Urheber eines Werkes ist derjenige der es geschaffen hat. Entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Das Urheberrecht Schützt den Urheber des Werkes ist das Recht des Werkschöpfers (Urhebers) an seinem individuellen geistigen Werk. Quelle: 2
3 Copyright Copyright (Kopierrecht) ist dagegen eher eine Art Verlagsrecht/Reproduktionsrecht. Das Recht, das Werk wirtschaftlich zu verwerten (right to copy), der dabei genannte muss nicht zwangsläufig der Schöpfer des Werkes sein, sondern ist oftmals nur der Inhaber der Verwertungsrechte Es dient vor allem dazu, wirtschaftliche Investitionen zu schützen (nicht Urheber idf Künstler, sondern der Verlag zum Beispiel, der Urheber hat aber ein Veto- Recht) Copyright-Vermerk ist kein Garant!!!! 3
4 Höchste Instanz des Urheberrechts ist der OGH (Oberste Gerichtshof) Lizenzen werden vergeben um genaue Standpunkte festzusetzen (was darf ein Dritter was nicht?) 4
5 Wie gestalte ich einen Lizenzvertrag Lizenzen erwerben unter kostenlos Free Software Foundation Lizenzen unter andernorts verschiedene Vertragsmuster für individuellere Lizenzverträge erhältlich 5
6 Zitat aus dem Internet Bei Herkunftsnachweisen für Zitate im Internet ist noch kein internationaler Standard festgelegt worden Hauptkriterien: Quellennachweise sollen nachvollziehbar sein Internet-Files sollen sicher und einfach wieder aufgefunden Nachprüfbarkeit und Vollständigkeit von Zitaten = Hardcopy erstellen! 6
7 bei Zitaten aus dem Internet nach denselben Regeln und Kriterien richten, wie man sie aus Büchern und Zeitschriften kennen gelernt hat. Hardcopy erstellen bzw. Screenshot Analyse der Website (Wissenschaftliche Website oder nicht) 7
8 Angaben für elektronische Quellen Verfasser/in (Zuname und Vorname; falls keine Angabe: Titelzeile der Seite, Institution, Compiler, Web Master u.ä.) Titel des Texts oder Dokuments Herausgeber/in des übergeordneten Werkes (Zuname und Vorname) Titel des übergeordneten Werks oder auch Name einer elektronischen Zeitschrift (Jahrgang, Jahr, Nummer) Datumsangaben: Erstellungsdatum, Version und Datum der letzten Änderung URL - Uniform Resource Locator mit Protokollart, Serverangabe, Pfad- und Dateiname Zugriffsdatum durch den/die Benutzer/in Quelle: 8
9 Beispiel: HARNACK, Andrew/KLEPPINGER, Eugene, Online! Citation Styles (1998), online unter URL: < ml> ( ). TONG, Josie, Citation Style Guides for Internet and Electronic Sources ( ), online unter URL: < athfinders/style/> ( ). Quelle: 9
10 Verstoß des Urheberrechts Plagiat: Als Plagiat bezeichnet man allgemein die bewusste Aneignung fremden Geistesgutes. Plagiator ist derjenige, der ein fremdes Werk oder Teile eines fremden Werkes als sein eigenes Werk ausgibt und somit geistigen Diebstahl begeht. Gefahr: keine korrekte Zitierung 10
11 Urheberrechtsschutz besteht nur für physische Personen und ist nicht übertragbar Urheber entscheidet über Veröffentlichung (eines Theaterstückes) und kann die Verwertungsrechte übertragen 11
12 Leistungsschutzrechte = Schutzrecht Leistungsschutzrechte gelten 50 Jahre nach Aufzeichnung oder Veröffentlichung Urheberrechte wie die Leistungsschutzrechte werden durch so genannte Verwertungsgesellschaften verwaltet Fotos: 70 Jahre geschützt Filme: 50 Jahre geschützt 12
13 Beispiel Musik-CD: bei ein und demselben Träger Geistiges Eigentums haben mehrerer Rechteinhaber bestand daran: Komposition und Text eines Songs fallen unter den Werkschutz der Musikautoren, die Darbietung ist durch das Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler (Interpreten) und die Musikaufnahme durch das Leistungsschutz- recht des Tonträgerherstellers (Produzenten) geschützt. 13
14 Urheberrechtsverletzungen Welche Arten von Haftungen gibt es? Welche Personen können haftbar werden? Wer haftet als Täter oder Gehilfe? Haftet auch der Provider? Haftet man auch für Links auf rechtswidrige Inhalte? Wer haftet im Dienstverhältnis mit der Universität? Wann haftet die Universität? Wofür haftet die Universität nicht? Wann hafte ich persönlich? 14
15 Welche Arten von Haftungen gibt es? Zivilrechtlich Strafrechtlich 15
16 Zivilrechtlich: Unterlassung der geschädigten Tätigkeit durch die Person (zb Urheber) die davon betroffen ist = Entgeld als Entschädigung, Lizenzgebühren. Wenn Schuld nachweisbar = Schadensersatz Strafrechtlich: Strafrechtlich wird (nach den Regeln des Strafrechts) als Täter verantwortlich und (mit Freiheits- oder Geldstrafe) strafbar, wer schuldhaft eine Urheberrechtsverletzung (im Sinne von 86 Abs 2 UrhG) begeht. 16
17 Welche Personen können haftbar werden? Wer haftet als Täter oder Gehilfe? Personen/Täter die eine Urheberrechtsverletzung verursachen 17
18 Haftet auch der Provider? Access Provider (Provider für den Internet-Zugang): haftet nicht, wenn er Daten bloß übermittelt und auf die übermittelten Daten keinen Einfluss nimmt. Proxy Server: muss rechtswidrige Inhalte sperren bzw. entfernen um sich von der Haftung zu befreien. Host (bedient Clients oder Server): haftbar wenn er rechtswidrige Inhalt Kenntnis hat = sperren oder entfernen. 18
19 Haftet man auch für Links auf rechtswidrige Inhalte? Hyperlinks (Querverweise, Verweis eines Textes auf eine andere Textstelle): wenn fremde Inhalte verlinkt werden die als eigener Content/Inhalt preisgegeben werden. 19
20 Wer haftet im Dienstverhältnis mit der Universität? Wann haftet die Universität? Bund haftet für Schäden bzw. Person die hoheitlich für die Universität handelt (zb. Professor verteilt Kopien eines kompletten Werkes an Studenten) 20
21 Wofür haftet die Universität nicht? Die Universität bzw. der Bund haften nur zivilrechtlich für die als ihre Organe handelnden Personen, Beauftragten oder Dienstnehmer, nicht aber in strafrechtlicher Hinsicht. Strafrechtlich ist jeder selbst und persönlich verantwortlich. Wann hafte ich persönlich? Wer eine strafrechtlich mit Sanktion bedrohte Handlung begeht, haftet immer persönlich dafür 21
22 Content / der Inhalt Welcher Inhalt ist geschützt? Welche Fristen und Lizenzen gelten? 22
23 Vorraussetzung: Werk eine eigentümliche (originelle und individuelle) geistige Schöpfung darstellt. Dh. = Urheber ist immer der ausübende Künstler bzw. ist der Inhaber der Schutzrechte (Persönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte) der Urheber bzw. die Gemeinschaft von Miturhebern 23
24 Beispiele: Werke der Literatur oder Tonkunst, die Herstellung von Lichtbildern und Laufbildern, die Herstellung von Tonträgern, Sendungen (über Radio, Fernsehen oder Internet), die Erstherausgabe nachgelassener Werke sowie die Herstellung investitionsintensiver Datenbanken. 24
25 Wie lange gelten Urheberrechte? Schutzfristen: je nach geschütztem Werk bzw. geschützter Leistung unterschiedlich geregelt für Werke: 70 Jahre nach dem auf das Todesjahr folgenden 1. Jänner, z.b. Richard Strauß 1949 gestorben, 70 Jahre geschützt also bis 2019 bei Filmwerken: gelten als Miturheber etwa der Hauptregisseur, der Drehbuchautor, die Urheber der Dialoge und der Komponist der (für den Film geschaffenen) Filmmusik. Darbietungen bleiben während 50 Jahren nach dem auf das Aufführungsjahr folgenden 1. Jänner geschützt. 25
26 Welche Nutzungen sind ausnahmsweise frei möglich? wenn dies im Gesetz selbst ausdrücklich vorgesehen ist Ohne Einwilligung des Urheber ist eine Nutzung von ganzer Bücher, Zeitschriften oder Musiknoten (außer durch Abschreiben) nicht zulässig es sei denn, es handle sich um vergriffene Werke oder um Werke, die nicht erschienen sind! 26
27 Die 10 wichtigsten urheberrechtlichen Regeln im elearning Unbedenklich ist die Verwendung von eigenem (selbst geschaffenem) Content fremdes Material urheberrechtlich geschützt. Das Recht, Inhalte elektronisch zu kopieren oder elektronisch zu speichern, sowie das Recht, Inhalte auf einem Server der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist grundsätzlich dem Urheber oder anderweitig am Inhalt Berechtigten vorbehalten. Elektronische oder andere Kopien für den eigenen Gebraucht (Forschung etc..) bewilligt, sofern sie nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Gilt ebenso für Lehrveranstaltungen an Hochschulen und anderen schulischen Institutionen. 27
28 Software darf (auch für Unterrichtszwecke) immer nur im Rahmen erteilter Lizenzen benutzt werden. (zb. Microsoft Windows oder Computer Spiele) Verwendung fremder Inhalte in einem Zitat ist insofern unproblematisch solange nach den Regeln der Zitate vermerkt werden. Immer die vollständige Quelle angeben Jede Person, die fremde Inhalte verwendet, ist für die Rechtmäßigkeit der Verwendung letztlich selbst verantwortlich. Im Zweifelsfall immer den Urheber eines Werkes, etc.. kontaktieren 28
29 H-Soz-u-Kult: Das Urheberrecht von Rezensionen und Artikeln verbleibt beim Autor eines Beitrags. Eine nicht kommerzielle Nutzung (Veröffentlichung) ist gestattet t 29
30 Fotothek: Die Weitergabe von Bildmaterial an unberechtigte Dritte zur weiteren Verwendung ist nicht gestattet. Für die Wahrung dieser Rechte (z.b. Urheberrecht an reproduzierten Kunstwerken, Persönlichkeitsrechte, Eigentumsrechte von Sammlungen, Rechte aus dem Markengesetz) ist der Kunde verantwortlich 30
31 Historicum: Die Fotos des historicum.net-bildarchivs sind für die journalistische Nutzung freigegeben. Digitale Bearbeitung darf das Material nicht entstellen oder in irgendeiner Weise die geistigen oder persönlichen Interessen der Urheber an dem Material gefährden v/ 31
Urheber- und Nutzungsrechte im elearning
Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Urheber- und Nutzungsrechte im elearning Dr. Gertrud Heis Dr. Georg Klapeer Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Zentrale Dienste - Rechtsabteilung Einleitung Spannungsverhältnis
MehrUrheberrechte in der Forschung
Urheberrechte in der Forschung Prof. Dr. Benjamin Raue Professur für Zivilrecht, insbesondere Recht der Informationsgesellschaft und des Geistigen Eigentums Aktuelle Storys auf @benjamin_raue Was halten
MehrUrheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie?
Urheberrecht -Bild, Text, Internet Was darf man wie? Grundlagen des Urheberrechts für Ortschronisten Prof. Dr. Michael Scholz Rechtsgrundlage Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrecht
MehrNaturalismus ( )
Gesetzestexte Naturalismus (1880-1900) Bezug zum Schülerbuch Kurzbeschreibung des Textes Textsorte vgl. S. 277, Arbeitsanregung 3 Die Gesetzestexte enthalten die wesentlichen Bestimmungen zum Urheberrecht
MehrUrheberrecht (UrhG) Ass. jur. Cornelia Heising 5/2010
Urheberrecht (UrhG) Urheberrecht Entstehung - Aufkommen des Buchdrucks - 1. Gesetz 1870 - heutige Fassung basiert auf Gesetz von 1965, einschließlich Änderungen und EU-Anpassung für Informationsgesellschaft
MehrWiki, Urheberrecht und Plagiate. Mag.iur. Georg Brünner Graz
Wiki, Urheberrecht und Plagiate Graz 23.9.2008 1 Stichwort: Wiki Ein Wiki (Hawaiisch für schnell ), seltener auch WikiWiki oder WikiWeb genannt, ist eine Software und Sammlung von Webseiten, die von den
MehrUrheberrecht im Hochschulbereich
Urheberrecht im Hochschulbereich Peter Burgstaller Rechtsanwalt und Fachhochschulprofessor für IT-/IP-Recht Gerichtssachverständiger für Urheberrecht und neue Medien peter.burgstaller@lawfirm.eu // office@lawfirm.eu
MehrInternet- und Urheberrecht
Internet- und Urheberrecht Von den Verwertungsrechten, dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung bis zum elearning Gabriele Beger, SUB Hamburg Informations- und Urheberrecht
MehrUrheberrecht eine kurze Einführung. Manuel Steinke
Urheberrecht eine kurze Einführung Manuel Steinke Entstehung des Urheberrechts Mit der Schöpfung des Werkes Kein weiterer Akt erforderlich, by Schutzfähige Werke sind insb., 2 I UrhG - 1. Sprachwerke,
MehrBildrechte. in Bezug auf Fotografien. Mag. Stefan Pötsch Rechts- und Organisationsabteilung
Bildrechte in Bezug auf Fotografien Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz. Mag. Stefan Pötsch Rechts-
MehrAnwendung des Urheberrechtes auf Computerprogramme
Anwendung des Urheberrechtes auf Computerprogramme Hausarbeit zum Seminar Wettbewerbsrecht von Timm Lausen, MatNr. 903498 1. Gesetzliche Grundlagen des Urheberrechts... 3 2. Besonderheiten des Urheberrechtes
MehrURHEBERRECHT aus der Sicht von Software- und IT-Dienstleistern
URHEBERRECHT aus der Sicht von Software- und IT-Dienstleistern Vortragender RA Dr. Adam KOZIELSKI Der Vortragende RA Dr. Adam Kozielski Ausbildung Universität Wien Berufserfahrung 2011 2013 bei Rechtsanwalt
MehrUrheberrecht EIN STUDIENBUCH. von. Dr. Manfred Rehbinder. o. Professor der Universität Zürich Honorarprof. der Universität Freiburg (Br.
Urheberrecht EIN STUDIENBUCH von Dr. Manfred Rehbinder o. Professor der Universität Zürich Honorarprof. der Universität Freiburg (Br.) 11., neubearbeitete Auflage des von Prof. Dr. Heinrich Hubmann begründeten
MehrUrheberrecht und Lizenzen. Dr. Sebastian Mehl
Urheberrecht und Lizenzen Dr. Sebastian Mehl Leitung Promotionskoordinationsstelle, FOKUS-Projekt 25.Oktober 2017 Übersicht I. Aspekte des Urheberrechts 1. Grundideen des Urheberrechtsgesetzes 2. Urheberrecht
MehrUrheberrecht. Schutzwirkungen II: Schranken. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Urheberrecht Schutzwirkungen II: Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer 44a - 63a: Interessen der Allgemeinheit (Nutzerinteressen) Gesetzgeberische Abwägung
MehrLehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum!
Lehr- und Unterrichtsmaterialien und das Urheberrecht Zum rechtlich korrekten Umgang mit fremden, geistigen Eigentum! Von: Rechtsanwalt & Mediator Volker Semler (Justiziar DWBO) Das Urheberrecht schützt
MehrUrheberrecht. Ein Studienbuch C. H. BECK. Dr. Manfred Rehbinder. Dr. Alexander Peukert. 17., neu bearbeitete Auflage, von
Urheberrecht Ein Studienbuch von Dr. Manfred Rehbinder em. o. Professor der Universität Zürich Honorarprof. der Universität Freiburg (Br.) und Dr. Alexander Peukert o. Professor an der Goethe-Universität
MehrRetrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen. Ludwig Gramlich Chemnitz,
Retrodigitalisierte Publikationen dauerhaft und barrierefrei sichtbar und verfügbar machen Ludwig Gramlich Chemnitz, 2.11.2009 Zwei Aspekte 1. Einstieg ins spezielle Thema 2. Allgemeinerer Kontext Unterstützung
MehrBereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze
Bereitstellung und Nutzung geschützter Werke in der archivischenpraxis -Fallbeispiele und Lösungsansätze Andreas Nestl Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns E-Mail: andreas.nestl@gda.bayern.de
MehrInhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Geleitwort des Herausgebers... IX Abkürzungsverzeichnis... XVII Literaturempfehlungen... XIX Abgegrenzter Personenkreis... 1 Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche... 2
MehrRechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz
Rechtliche Aspekte des Datenmanagements Urheberrechte, Probleme personenbezogener Daten, Datenschutz 1 20.01.2015, Berlin DataCite-Workshop für Leibniz-Institute 2 Dipl. Jur. Dennis Heinemeyer Referendar
MehrJuristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 16., neu bearbeitete Auflage
Juristische Kurz-Lehrbücher Urheberrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Manfred Rehbinder 16., neu bearbeitete Auflage Urheberrecht Rehbinder schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrUrheberrecht für Publisher
Urheberrecht für Publisher DialogCamp 2016 Adrian Schneider München 19. Februar 2016 1 About me Adrian Schneider Rechtsanwalt bei Osborne Clarke in Köln Schwerpunkte: IT-Recht, Internetrecht Softwareentwickler
MehrGeistiges Eigentum und Urheberrecht
Geistiges Eigentum und Urheberrecht 1. Geistiges Eigentum und Urheberrecht 2. Welche Werke und Leistungen sind urheberrechtlich geschützt? 3. Wie entsteht und wie lange dauert das Urheberrecht? 4. Worin
MehrDie Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für
10.06.2015 Die Doppelrolle des Wissenschaftlers im Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) Übersicht 1. Zweck/Schutzrichtung
MehrUrheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet RA Christopher Beindorff Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstr. 3-30177 Hannover Tel.: 0511 6468098 / Fax 0511-6468055...... www.beindorff-ipland.de info@beindorff-ipland.de
MehrRechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen
Rechtsprobleme bei der Verwaltung von Nachlässen 3 Urheberrechte/Persönlichkeitsrechte beim Management von Nachlässen und Autorenbibliotheken. Berlin 23./24. April 2009 Dr. Harald Müller Urheberrecht /
MehrImmaterialgüterrecht
Inhalte einer Webseite hier: Schutz der geistigen Leistung BGB beruht auf den Erwerb von Sache Regeln des BGB lassen sich daher nicht auf Informationen anwenden Urheberrecht füllt die Lücke auch Regeln
MehrWeb 2.0 und Urheberrecht. erstellt von Christoph Bastian
Web 2.0 und Urheberrecht erstellt von Christoph Bastian Gliederung 1 Das Web 2.0 2 Das Urheberrecht 2.1 Was wird geschützt? 2.2 Wer wird geschützt? 2.3 Rechte des Urhebers 3 Urheberrechtliche Probleme
MehrAufbau und Struktur des deutschen Urheberrechtsgesetzes
Schaubild 1 Aufbau und Struktur des deutschen Urheberrechtsgesetzes Teil 1: Urheberrecht, 1 ff. I. Das Werk, 2 Bearbeitung, 3 Sammelwerk, 4 Amtliche Werke, 5 Veröffentlichte und erschienene Werke, 6 II.
MehrUrheberrecht Plagiate. Ass. Mag. Julia Schürz
Urheberrecht Plagiate Ass. Mag. Julia Schürz julia.schuerz@univie.ac.at Programm Plagiate - Urheberrechtliche Aspekte - Hochschulrechtliche Aspekte - Strafrechtliche Aspekte Urheberrechtliche Aspekte Werke
MehrBetreuen von IT-Systemen Urheberrecht und Lizenzrecht. MHerbers, Nov. 2011
Betreuen von IT-Systemen Urheberrecht und Lizenzrecht MHerbers, Nov. 2011 Problematik des Urheberrechtes Nach Branchenschätzungen: jedes 3. Computerprogramm eine Raubkopie dadurch entstehen erhebliche
MehrMusik-Urheberrecht. Österreichisches Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Musiknutzer und Produzenten. 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage
Musik-Urheberrecht Österreichisches Urheberrecht für Komponisten, Musiker, Musiknutzer und Produzenten 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage von Dr. Dietmar Dokalik RECHT Wien Graz 2010 Vorwort zur
MehrRechtsfragen digitaler Bibliotheken. Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme
Rechtsfragen digitaler Bibliotheken Ein Überblick über die wichtigsten urheber- und haftungsrechtlichen Probleme Übersicht 1. Was leistet eine digitale Bibliothek? 2. Allgemeine Pflichten des Diensteanbieters
MehrLow-Budget-Paket 290,-
Low-Budget-Paket 290,- 1 Auftragskonditionen Stand: November 2015 Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers ist nicht zulässig. Annahme und Ablehnung von Anzeigen Einträgen: Der Tourismusverband behält
MehrDas Urheberrecht in Studium und Lehre. erstellt von Alexander Baum
Das Urheberrecht in Studium und Lehre erstellt von Alexander Baum Inhalt 1 Urheberrecht SEITE 2 Das Urheberrecht in Studium und Lehre Alexander Baum 11.01.2016 Das Urheberrecht Allgemein - in Dtl.: UrhG
Mehrwww.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung RA Mag. Ralph Kilches Bad Hofgastein 4. Mai 2006
www.schule.at Rechtsfragen zu Urheberrecht und Portalhaftung Bad Hofgastein 4. Mai 2006 RA Mag. Ralph Kilches Inhalt Urheberrecht und Freie Werknutzung Lehrer Schüler Schulbuch Urheberrechte an Foto Musik
MehrDie urheberrechtliche Schutzfrist. im Urheberrecht präsentiert von: Marina Schapowalowa
Die urheberrechtliche Schutzfrist im Urheberrecht präsentiert von: Marina Schapowalowa Gliederung 1. Einleitung 2. Gewerbliche Schutzrechte 3. Was ist urheberrechtlich geschützt? 4. Entstehung des urheberrechtlichen
MehrDie Creative-Commons-Lizenzfamilie im Zusammenhang mit Open Access
Die Creative-Commons-Lizenzfamilie im Zusammenhang mit Open Access 22.10.2009 Struktur Einleitung: Urheberrecht 1 Einleitung: Urheberrecht 2 2.1 Die Geburt der freien Software 2.2 Definition freier Software
MehrON! DVD Urheberrecht in Schule und Alltag Arbeitsmaterialien Seite 1. Das Urheberrecht Eine Einführung
ON! DVD Urheberrecht in Schule und Alltag Arbeitsmaterialien Seite 1 Das Urheberrecht Eine Einführung Einstieg Zu Beginn der Einführungseinheit zum Thema Urheberrecht bearbeiten die Schüler das Quiz auf
MehrBild- und Urheberrecht für VWA / Diplomarbeit
Bild- und Urheberrecht für VWA / Diplomarbeit Mag. Karin Lackner UB Graz Publikationsservices Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz. Inhalt Grundlagen
MehrBildrechte - Nutzungsvertrag
zwischen dem Fotografen: Manuela Strombach-Gauss Lippachtalstr. 15 78570 Mühlheim - nachfolgend als "Urheber" bezeichnet und Firma/Verein: Name: Adresse: Telefon: email: Hiermit wird mit dem oben genannten
MehrGeistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht
SS Professor 2015 Urheberrecht Dr. Norbert P. VIIFlechsig - Urheber- und Medienrecht Geistiges Eigentum I Urheber- und Verlagsrecht Teil VII - 2 Urheberstrafrecht - 106 ff. UrhG Vorlesung Urheberrecht
MehrUrheberrecht im Internet
Urheberrecht im Internet MÖGLICHKEITEN UND GRENZEN DES SCHUTZES VON GEISTIGEM EIGENTUM IN DER HEIMATFORSCHUNG VORTRAG VON DR. CHRISTOPH MÜLLERLEILE AM 9. MAI 2017 BEIM VEREIN FÜR GESCHICHTE UND HEIMATKUNDE
MehrUrheberrecht I. WS 2015 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 135
Urheberrecht I Schutz eigentümlicher geistiger Schöpfungen Verwertungsrechtliche/wirtschaftliche Aspekte Persönlichkeitsrechtliche Aspekte Schutz von Werken und verwandten Schutzrechten Urheberrechtsgesetz
MehrFragen und Antworten zu Urheberrecht und Lichtbildschutz
Fragen und Antworten zu Urheberrecht und Lichtbildschutz Unser Webinar zum Thema Die rechtskonforme Webseite gehen Sie auf Nummer sicher hat im Januar 2017 zu zwei Terminen stattgefunden. Die Fragen, die
MehrNamensnennung Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0
Namensnennung Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 CREATIVE COMMONS IST KEINE RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT UND LEISTET KEINE RECHTSBERATUNG. DIE WEITERGABE DIESES LIZENZENTWURFES FÜHRT ZU KEINEM MANDATSVERHÄLTNIS.
MehrJuristische Kurz-Lehrbücher. Urheberrecht. Ein Studienbuch. von Prof. Dr. Manfred Rehbinder. 15., neu bearbeitete Auflage
Juristische urz-lehrbücher Urheberrecht Ein Studienbuch von Prof. Dr. Manfred Rehbinder 15., neu bearbeitete Auflage Urheberrecht Rehbinder schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrStud.IP und 52a UrhG Geltungsbereich der Änderungen (Zugriffssperrungen) vermutlich ab Dateiupload
Stud.IP und 52a UrhG Geltungsbereich der Änderungen (Zugriffssperrungen) vermutlich ab 1.10.2017 Dateiupload Das Herunterladen ist für alle Teilnehmer möglich Selbst verfasstes, nicht publiziertes Werk
MehrUrheberrecht für Bibliothekare
Berliner Bibliothek zum Urheberrecht - Band 3 Gabriele Beger Urheberrecht für Bibliothekare Eine Handreichung von A bis Z 2. überarbeitete und erweiterte Auflage [Stand: Januar 2008] München 2007 Verlag
MehrSo funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre. Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11.
So funktioniert s: Urheberrecht und digitale Lehre Elvira Schulze Technische Universität München ITSZ Medienzentrum München, 11. Juli 2016 Überblick 1 Was schützt das Urheberrecht? 2 Welche Materialien
MehrOpenStreetMap (OSM) Die freie Weltkarte im Internet - Lizenzmodell -
OpenStreetMap (OSM) Die freie Weltkarte im Internet - Lizenzmodell - 1 Gliederung 1. Lizenz- und Urheberrecht 2. Lizenzmodell bei OpenStreetMap 3. Auswirkungen bei der Verwendung von OSM Daten 4. Umstellung
MehrDie Creative Commons Lizenzen
C Die Creative Commons Lizenzen Florian Philapitsch Creative Commons Österreich Legal Project Lead www.creativecommons.org florian.philapitsch@wu-wien.ac.at Affiliate Institution Abteilung für Informationsrecht
Mehr3. Die Regelbeispiele des 2 Abs. 1 UrhG a) Sprachwerke, 2 Nr. 1 UrhG b) Musikwerke, 2 Nr. 2 UrhG c) Pantomimische Werke und Werke
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 11 B. Die Grundlagen des Urheberrechtsschutzes... 13 I. Rechtsquellen... 13 1. Urheberrechtsgesetz (UrhG)... 13 2. Verlagsgesetz (VerlG)... 13 3. Kunsturheberrechtsgesetz
MehrUrheberrecht für die Schule 4.0
Urheberrecht für die Schule 4.0 1 Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch 42 (5) nur mehr, wenn eine rechtmäßig hergestellte Vorlage verwendet wird 2 Vervielfältigung (und Verbreitung) zum eigenen
MehrLandesschulamt und Lehrkräfteakademie. A. Urheberrecht Was ist das?
Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Handreichung zur öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Zwecke des Unterrichts gemäß 52a UrhG - Abgrenzung zwischen Schulen und Studienseminaren A. Urheberrecht
MehrFranz Dorfer. Hartlmühl Weistrach Austria. Haftungsausschluss / Disclaimer für Webseite. 1. Inhalt des Onlineangebotes
Franz Dorfer Hartlmühl 63 3351 Weistrach Austria Haftungsausschluss / Disclaimer für Webseite 1. Inhalt des Onlineangebotes Der Autor übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit
MehrUrheberrecht.
Urheberrecht www.bmj.gv.at https://www.justiz.gv.at/web2013/home/buergerservice/die_justiz_von_a_bis_z/u/ urheberrecht_~2c94848b4b92ce25014c314273ab1aca.de.html Urheberrecht Musik Tanz +Ballett Choreografie+
MehrRechtliche Fragen zu Open Access
Rechtliche Fragen zu Open Access Dr. Peter Volle, ZUV, D1, Ref. 1.1 27.10.2017 2009 UNIVERSITÄT ROSTOCK VERWALTUNG 1 Open Access an der Universität Rostock die Berliner Erklärung und die Open Access Erklärung
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrJugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive. Doris Vorloeper-Heinz Köln,
Jugendschutz und Mediennutzung aus rechtlicher Perspektive Doris Vorloeper-Heinz Köln, 16.11.2017 / / Wer ist beteiligt? Betreiber/ Unternehmer Kinder- und Jugendliche Behörde Gesetz Öffentlichkeit / Wo
MehrSchutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0
Schutz des Geistigen Eigentums im Enterprise 2.0 KnowTech 12. Meeting 2010 Bad Homburg Dr. Burkhard Führmeyer, LL.M. Rechtsanwalt DLA Piper UK LLP, Frankfurt 15. September 2010 Übersicht IP-Schutzrechte
MehrPatente, Schutzrechte, Kennzeichen
Patente, Schutzrechte, Kennzeichen Workshop - Technologieunternehmen im Rechtsstreit - Berlin, 9. Juni 2004 Berlin Übersicht Schutzrechte Urheberrechte, Datenbanken Patente, Gebrauchsmuster Kennzeichenrechte
MehrVerwertungsrechte. - Handgefertigte Einzelkopie eines Gemäldes. - Herstellung von Büchern oder Tonträgern in tausenden von Exemplaren
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz Verwertungsrechte 15 UrhG zählt beispielhaft ( insbesondere ) die Verwertungsrechte des Urhebers auf. Sie sichern vorrangig
MehrKopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten?
D R. M E T Z N E R R E C H T S A N W Ä L T E Kopieren von Musiknoten: was ist erlaubt was verboten? Dr. Michael Metzner Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Geiselwind, 2. April 2011 Fragen über Fragen
MehrRechtsfragen rund um`s archivierte Bild. 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller
Rechtsfragen rund um`s archivierte Bild 62. Archivfachtagung Saarbrücken, 7. November 2005 Dr. Harald Müller Urheberrecht im Archiv Grundlagen des Urheberschutzes Bilder im Urheberrecht Der ominöse 72
MehrArmin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT
Armin Talke Staatsbibliothek zu Berlin OPEN DATA UND DAS URHEBERRECHT Schutzvoraussetzungen nach dem UrhG 2 Abs.2 UrhG: Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen WAS IST
MehrBundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Ablauf der Referendumsfrist: 24. Januar 2008 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) Änderung vom 5. Oktober 2007 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrI. Absolute Verfügungsrechte. I.I Grundbegriffe
Literatur: Richter/ Furubotn Kap. III I.I Grundbegriffe Verfügungsrechte Absolute Verfügungsrechte Relative Verfügungsrechte Andere Verfügungsrechte Recht des Eigentums Recht des Gebrauchs Recht der Veränderung
MehrOutlook Web Access.docx
HÜRLIMANN I N F O R M A T I K AG IT-GESAMTLÖSUNGEN Dok.-Art: Projekt: DOK Outlook Titel: Outlook Web-Access Dateiname: Outlook Web Access.docx Ausgabe vom: 11.01.2013 Release-Nr: 1.0 Ersetzt Dok: - Autor:
MehrUrheberrecht im Internet
Wissensmanagement mit Neuen Medien Übung Geltungsbereich im Internet Grundsätzlich gilt für das Internet deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem
MehrPlagiat. Vorsicht vor geistigem Diebstahl! Version:
Vorsicht vor geistigem Diebstahl! Version: 28.04.15 Inhalt 1. Definition... 3 1.1 Was gilt als Plagiat... 3 1.2 Wie werden Plagiate geahndet... 4 2. Wie verhinderst du Plagiate... 4 3. Warum musst du Quellen
MehrUmgang mit dem Urheberrecht
Umgang mit dem Urheberrecht Ass. jur. Ute Kurkowski UB Kiel Kiel, 14. Oktober 2015 Umgang mit dem Urheberrecht In- und externe Digitalisierungswünsche BGH I ZR 69/11 vom 16. April 2015 Elektronische Leseplätze
MehrRechtliche Aspekte digitaler Medien an Hochschulen
Digitale Medien in der Hochschullehre 3 Rechtliche Aspekte digitaler Medien an Hochschulen Bearbeitet von Janine Horn 1. Auflage 2015. Taschenbuch. 262 S. Paperback ISBN 978 3 8309 3320 5 Format (B x L):
MehrDo's und Don'ts im Urheberrecht
Do's und Don'ts im Urheberrecht RA Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics) Fachanwalt für IT-Recht Externer Datenschutzbeauftragter (IHK) 4. Urheberrechtstag der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe 19.
Mehrund der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg, für diese handelnd die Universitätsbibliothek Holstenhofweg Hamburg
OPUS-ID: Vertrag über die Erst-/Zweitveröffentlichung eines Werkes im Repository der Universitätsbibliothek der Helmut-Schmidt-Universität / Universität der Bundeswehr Hamburg zwischen Frau /Herrn Fakultät
MehrDas Urheberrecht im Kontext von Unterricht und Lehre (www.diceproject.ch)
Das Urheberrecht im Kontext von Unterricht und Lehre (www.diceproject.ch) 15. Juni 2012 Anna Picco-Schwendener for DICE Team This work is licensed under the Creative Commons Attribution-NonCommercial-NoDerivs
MehrMedienrecht und Schule. Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information
Medienrecht und Schule Alles was Recht ist! Was ist in der Schule erlaubt? Dies ist keine Rechtsberatung, nur Information Öffentliche Wiedergabe 52 (1). Für die Wiedergabe ist eine Vergütung zu zahlen.
MehrTAG DER LEHRE FH OÖ RECHTSFRAGEN. RA Mag. Michael Lanzinger
TAG DER LEHRE FH OÖ RECHTSFRAGEN RA Mag. Michael Lanzinger Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI
MehrFOTOS, WEBSITES & URHEBERRECHT
Christian Handig FOTOS, WEBSITES & URHEBERRECHT Werkschutz ua für Werke der Literatur Musik Werke der bildend Kunst (Fotografien), Baukunst Filmwerke Datenbankwerke, Sammlungen Leistungsschutz ua für Ausübende
MehrDigitalisierung und Veröffentlichung
Digitalisierung und Veröffentlichung Urheberrechtliche Unterschiede zwischen physischen und digitalen Beständen Mag. Walter Scholger Zentrum für Informationsmodellierung in den Geisteswissenschaften Universität
MehrHyperlinks einrichten
T I P P S & T R I C K S Hyperlinks einrichten GeoMedia Smart Client Einleitung Wenn die Sachdaten einer Geometrie einen Hyperlink zum Beispiel einen Verweis auf eine Web-Seite enthalten, wird eine einfache
MehrKollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet. Timm Lausen Matr.-Nr 903498
Kollisionsrechtliche Fragen des Urheberrechts im Internet Timm Lausen Matr.-Nr 903498 Wo kann es zu urheberrechtlichen Problemen im Internet kommen? Das Internet wird von vielen Nutzern als rechtsfreier
MehrElektronisches Publizieren
SS 2013 (Stand 18.03.2013) Was ist das? Was wird geschützt? Was sind die Rechte des Urhebers? Wann wird etwas geschützt? Urheber-,Patent- und Markenrecht Verlagsverträge Internationales Creative Commons
MehrVortragsunterlagen Urheberrecht
Urheberrecht Tim M. Hoesmann, Rechtsanwalt Anton-Saefkow-Str. 70 10407 Berlin Telefon: 030 23 27 09 83 mail@presserecht-aktuell.de Internet: facebook.com/hoesmann xing.com/profile/timm_hoesmann twitter.com/medienrechtler
MehrDer Inhalt des Unterlassungsanspruches gegenüber Access Provider
Der Inhalt des Unterlassungsanspruches gegenüber Access Provider Urheberrechtsgespräche 2011 Wien, 21.6.2011 Überblick - Zum Unterlassungsanspruch im Allgemeinen - Zum Unterlassungsanspruch des Urheberrechtsgesetzes
MehrUrheberrecht und Musik
18. Fachtagung des Forums Medienpädagogik der BLM Urheberrecht und Musik Dr. Kristina Hopf Juristische Referentin der KJM-Stabsstelle und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien Inhaltsübersicht
MehrMerkblatt Urheberrecht Grundsätzliches zum Thema Begriffsdefinition
Merkblatt Urheberrecht Grundsätzliches zum Thema Begriffsdefinition Grundsätzliches Mit Urheberrecht wird der Schutz einer geistigen Schöpfung mit individuellem Charakter (ein Werk im Sinne des Urheberrechts)
MehrUrheberrechtsverletzungen im Unternehmen. Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Juristisches IT-Projektmanagement von Katharina Hauser
Urheberrechtsverletzungen im Unternehmen Vortrag im Rahmen der Veranstaltung Juristisches IT-Projektmanagement von Katharina Hauser Vortragsinhalte Auf folgende Themenbereiche wird im Laufe des Vortrags
MehrGrundlegende Informationen im Umgang mit Moodle zum Thema Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Lizenzen für Dozierende
Grundlegende Informationen im Umgang mit Moodle zum Thema Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte und Lizenzen für Dozierende 1 Inhaltsverzeichnis 1. Beachtung der Persönlichkeitsrechte von Patienten/innen
Mehrnewsworks 6.3/6.4 Systemvoraussetzungen Gültig ab 09/2015
newsworks 6.3/6.4 Systemvoraussetzungen Gültig ab 09/2015 Inhaltsverzeichnis Arbeitsstation (Client)...3 Workflow (Server)...4 newsproc...5 2 newsworks Systemvoraussetzungen Arbeitsstation (Client) newsworks
MehrSound Branding in Recht und Praxis
MC-Berlin, 21. Februar 2012 Rechtsanwalt Raphael Gaßmann 1 21.02.12 www.advokat.de Teil 1: Urheberrecht - Urheber- und Leistungsschutzrechte - Schutzfähigkeit - Nutzungsrechte, Rechteerwerb - Rechtsfolgen
MehrCheckliste Rechtssichere Unternehmenswebsite
Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite Rechtsanwalt Sören Siebert, erecht24 http://www.e-recht24.de Checkliste Rechtssichere Unternehmenswebsite 1. Impressum Ein Impressum sollte in der Regel folgende
MehrWindows Server 2012 Technische Daten zur Virtualisierung
Windows Server 2012 Technische Daten zur Virtualisierung Modul 1B: Importieren virtueller Computer Modulhandbuch Autor: David Coombes, Content Master Veröffentlicht: 4. September 2012 Die Informationen
MehrGenerieren von Concurrent Lizenzen. Hilfe für
Generieren von Concurrent Lizenzen Hilfe für www.intergraph.com/sgi/license SG&I Lizenzen April 2010 2010 Intergraph SG&I Deutschland GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Der Inhalt dieses Dokuments ist urheberrechtlich
MehrDie Strafbarkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch nach dem Urheberrechtsgesetz
Die Strafbarkeit der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten Gebrauch nach dem Urheberrechtsgesetz Von Tobias Reinbacher Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrUrheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials
Urheberrecht und E-Learning - Möglichkeiten zustimmungsfreier Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials Von Dr. Till Kreutzer Büro für informationsrechtliche Expertise (www.ie-online.de) AGENDA 1
MehrDer Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft
Institut für Geistiges Eigentum Wettbewerbs- und Medienrecht Der Dritte Korb aus Sicht der Wissenschaft Publikationskultur Plagiat und Urheberrecht 29. 30. März 2012, Weimar Dr. Anne Lauber-Rönsberg Institut
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial
Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial Stand 24.07.2015 Diese Allgemeinen Nutzungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen der M&L Appenweier Frische GmbH (nachstehend Verkäufer genannt)
MehrAllgemeine Nutzungsbedingungen. des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Moltkestraße 64, Karlsruhe
Allgemeine Nutzungsbedingungen des Landesmedienzentrums Baden-Württemberg, Anstalt des öffentlichen Rechts, Moltkestraße 64, 76133 Karlsruhe für die Online-Distribution SESAM (Server für schulische Arbeiten
Mehr