Gewerbliche Sozialversicherung ServicebroschüredesWirtschaftsbundes..Reinhold Hämmerle

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1 Gewerbliche Sozialversicherung 2016 ServicebroschüredesWirtschaftsbundes vondi rektordr.reinhold Hämmerle

2 INHALTSVERZEICHNIS 1 TIPPS FÜR JUNGUNTERNEHMER BERATUNGSMÖGLICHKEIT DER WIRTSCHAFTSKAMMER BEITRAGSRECHT PFLICHTVERSICHERUNG IN DER KRANKEN- UND PENSIONSVERSICHERUNG BEITRAGSGRUNDLAGEN UND BEITRÄGE 2016 NACH DEM GSVG KRANKENVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER KRANKENVERSICHERUNG BEITRAGSFREIE MITVERSICHERUNG SACHLEISTUNG VOLLE GELDLEISTUNG GELDLEISTUNG NUR FÜR SPITAL-SONDERKLASSE ZUSATZVERSICHERUNG IN DER KRANKENVERSICHERUNG UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNG BEI LANG ANDAUERNDER KRANKHEIT SVA-GESUNDHEITSVERSICHERUNG HALBIERUNG DES KOSTENANTEILES SVA-GESUNDHEITSHUNDERT R BETRIEBSHILFE MUTTERSCHAFT KINDERBETREUUNGSGELD

3 5 UNFALLVERSICHERUNG AUFGABEN DER UNFALLVERSICHERUNG LEISTUNGEN DER UNFALLVERSICHERUNG32 6 PENSIONSVERSICHERUNG AUFGABEN UND LEISTUNGEN PENSIONEN AUS DEM VERSICHERUNGSFALL DES ALTERS ERWERBSUNFÄHIGKEITSPENSION HINTERBLIEBENENLEISTUNGEN PENSIONSBERECHNUNG NACH ALTRECHT PENSIONSBERECHNUNG IM NEUEN PENSIONSKONTO AUSGLEICHSZULAGE KINDERZUSCHUSS PFLEGEGELD STUNDEN-BETREUUNG SELBSTÄNDIGENVORSORGE ARBEITSLOSENVERSICHERUNG FÜR SELBSTÄNDIGE SERVICES DER SVA ALLSPARTENSERVICE IN DER KUNDENZONE ONLINE-SERVICES

4 Alle Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Wenn für Frauen und Männer unterschiedliche Regelungen bestehen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen. Sämtliche Angaben in dieser Broschüre erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors bzw. des Herausgebers ist ausgeschlossen. 3

5 1 Tipps für Jungunternehmer Ich möchte mich selbständig machen. Was muss ich bei der Sozialversicherung beachten? Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) bzw. beim Gründerservice der Wirtschaftskammer (z.b. über Beiträge, Leistungen und Gestaltungsmöglichkeiten bei der SVA). Beachten Sie, dass Sie alle Umstände die für Ihre Sozialversicherung von Bedeutung sind - innerhalb eines Monats bei der SVA melden müssen. Ab wann bin ich versichert? Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Erlangung der Berechtigung bzw. mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit. Wie sieht mein Versicherungsschutz aus? Der Versicherungsschutz umfasst die Kranken-, Unfallund Pensionsversicherung, optional auch die Arbeitslosenversicherung. Weiters besteht auch Schutz im Rahmen der Selbständigen-Vorsorge. Wie werden meine Kosten berechnet? Die Kosten betragen 27,68% der versicherungspflichtigen Einkünfte, davon entfallen 7,65% auf die Krankenversicherung, 18,5% auf die Pensionsversicherung und 1,53% auf die Selbständigen-Vorsorge (kurz SEVO). 4

6 Daher betragen die Sozialversicherungsbeiträge bei einem Einkommen (vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) von z.b ,- im Jahr ,-. Hinzu kommt ein Unfallversicherungsbeitrag von 9,11 pro Monat. Für Gewerbetreibende sieht das GSVG eine Mindestbeitragsgrundlage vor. Diese gilt auch dann, wenn die Einkünfte niedriger ausfallen oder ein Verlust erwirtschaftet wird. Aktuell gelten für Gewerbetreibende in der Kranken- und Pensionsversicherung unterschiedliche Mindestbeitragsgrundlagen. So wurde die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung ab 2016 auf das Niveau der ASVG- Geringfügigkeitsgrenze gesenkt (entspricht für Kleinverdiener einer Ersparnis von ca. 40% in dieser Sparte!). Zudem ist für Gewerbetreibende in den ersten beiden Jahren die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung fix. Das bedeutet, dass keine Nachbemessung der Beiträge erfolgt, auch wenn die tatsächlichen Einkünfte höher sind. Ab 2018 sieht der Gesetzgeber in der Pensionsversicherung ebenfalls die (schrittweise) Senkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Krankenversicherung vor. Monatliche Mindestbeitragsgrundlage PV 723,52 KV 415,72 5

7 Z.B. Gewerbetreibender mit Verlust im ersten Jahr der Erwerbstätigkeit: Die Beiträge betragen monatlich 31,80 (7,65% von 415,72) für die Krankenversicherung plus 133,85 (18,5% von 723,52) für die Pensionsversicherung plus 9,11 für die Unfallversicherung plus 6,36 (1,53% von 415,72) für die Selbständigen-Vorsorge (kurz SEVO). In Summe daher pro Monat 181,12. Für sogenannte Neue Selbständige (ohne Gewerbeschein) hingegen gilt bereits jetzt eine einheitliche Versicherungsgrenze von mtl. 415,72 sowohl in der Krankenals auch in der Pensionsversicherung. Das System der Mindestbeitragsgrundlage kommt hier nicht zur Anwendung. Wie zahle ich? Die Beiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben. Sie werden mit Ablauf des zweiten Monats des Quartals fällig: Fälligkeit I. Quartal (Jänner - März) 28./29. Februar II. Quartal (April Juni) 31. Mai III. Quartal (Juli - September) 31. August IV. Quartal (Oktober - Dezember) 30. November Achtung: Das GSVG kennt nur volle Monatsbeiträge. Es kommt daher zu keiner Aliquotierung, wenn die versicherungspflichtige Tätigkeit nicht den ganzen Monat ausgeübt wird. NEU! Ab 2016 kann man auch eine monatliche Beitragszahlung per Einziehungsauftrag beantragen. 6

8 Ich betreibe einen Saisonbetrieb (z.b. Schutzhütte). Welche Auswirkungen hat dieser Umstand auf meine Pflichtversicherung? Wer seinen Betrieb bei der Wirtschaftskammer für den Zeitraum der Nichtausübung ruhend gemeldet hat, ist von der Pflichtversicherung und damit von der Beitragsvorschreibung ausgenommen. Achtung! Für diese Zeit besteht dann aber grundsätzlich auch kein Krankenversicherungsschutz und für die spätere Pensionsberechnung fehlen diese Monate (Ausnahme bei Mutterschutz! Eine Unternehmerin kann ihren Betrieb während des gesetzlichen Mutterschutzes ruhend melden. Trotzdem erhält sie unter gewissen Voraussetzungen die wichtigsten Leistungen aus der Krankenversicherung!). Weiters ist zu beachten, dass für die endgültige Beitragsgrundlage die erzielten Einkünfte nur auf die Ausübungsmonate umgelegt werden. Ich bin hauptberuflich Dienstnehmer und bei der Gebietskrankenkasse versichert. Was zahle ich, wenn ich im Nebenberuf gewerblich tätig werde? Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten entsteht eine so genannte Mehrfachversicherung. Ebenso wie beim ausschließlich Gewerbetreibenden sind Beiträge für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie zur Selbständigen-Vorsorge zu leisten. Liegen keine Einkünfte (oder Verluste) aus dem gewerblichen Nebenberuf vor, oder wird aus dem Dienstverhältnis bereits die Höchstbeitragsgrundlage ( 4.860,- x 14) erreicht, beschränkt sich die Beitragspflicht auf die Unfallversicherung ( 9,11 monatlich). 7

9 1.1 Beratungsmöglichkeit der Wirtschaftskammer Die Gründungsberatung ist für alle Neuen da: Einfach anrufen! Gründerservice 01 / Junge Wirtschaft 01 / Gründungsberatungen, One-Stop-Shop für Gewerbeanmeldungen, Nachfolgeberatungen, Förderberatungen (Neu- FöG), Franchise-Beratungen, Geförderte Jungunternehmerund Betriebsnachfolge-Coaching, Gründer-Box (Broschüren und Leitfäden), Gründerakademie, Veranstaltungen (Infoabende, Symposien, Workshops). Die Junge Wirtschaft, Lobbying und Betreuung für junge UnternehmerInnen befinden sich auch in der Gründungsberatung. 8

10 2 Beitragsrecht Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung. Der Versicherungsschutz tritt unabhängig vom Willen des Versicherten und ohne vertragliche Begründung eines Versicherungsverhältnisses ein. 2.1 Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung In der Kranken- und Pensionsversicherung besteht Pflichtversicherung für 1. Mitglieder einer Wirtschaftskammer 2. Gesellschafter einer offenen Gesellschaft (OG) und persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), wenn die Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist. 3. Geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), wenn die Gesellschaft Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und der geschäftsführende Gesellschafter nicht bereits nach dem ASVG pflichtversichert ist. ASVG-Versicherung liegt idr bis zu einer Beteiligung von 25% vor. 4. Selbständig Erwerbstätige mit Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit nicht bereits nach den Punkten 1-3 oder anderen Gesetzen (ASVG) versicherungspflichtig ist, und die Einkünfte eine bestimmte Versicherungsgrenze überschreiten (sogenannte Neue Selbständige ). 9

11 Damit die Pflichtversicherung nach Punkt 4 eintritt, ist im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden die Höhe der erzielten Einkünfte (bzw. die Einkommensprognose) maßgeblich. Die Versicherungsgrenze beträgt 4.988,64 jährl. ( 12 x 415,72). Wichtige Ausnahmebestimmungen für die Pflichtversicherung Die wichtigsten Ausnahmebestimmungen für die Pflichtversicherung sind: Ruhen des Gewerbes Verpachtung des Betriebes Über Antrag kann sich ein Gewerbetreibender mit einem Einzelunternehmen (gilt nicht für Gesellschafter einer OG, KG, bzw. geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH!) von der Kranken- und Pensionsversicherung befreien lassen (Unfallversicherung bleibt!), wenn Ihre jährlichen Umsätze ,- nicht übersteigen (Umsatzgrenze) und Ihre selbständigen Einkünfte jährlich nicht über 4.988,64 liegen (Einkommensgrenze), sofern Sie innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert waren, oder das 60. Lebensjahr vollendet wurde, 10

12 oder die Person das 57. Lebensjahr vollendet hat, und in den letzten 5 Kalenderjahren vor der Antragstellung die vorhin genannten Umsatz- und Einkommensgrenzen nicht überschritten wurden, oder der Antrag auf Befreiung für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder für die Dauer der Kindererziehung (im Sinne des Pensionsrechts) gestellt wird. 2.2 Beitragsgrundlagen und Beiträge 2016 nach dem GSVG Der Beitrag zur Pflichtversicherung errechnet sich nach der Formel: Beitragsgrundlage x Beitragssatz Als Beitragsgrundlage werden die im Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres ausgewiesenen, versicherungspflichtigen Einkünfte herangezogen. Hinzuzuzählen sind die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung. Diese Grundlage bewegt sich innerhalb eines Rahmens, der so genannten Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage. Da die Einkünfte des laufenden Jahres immer erst im Nachhinein vorliegen, sind die Beiträge zunächst von einer vorläufigen Beitragsgrundlage vorzuschreiben. Nach Vor- 11

13 liegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides erfolgt die endgültige Feststellung der Beiträge. Ergibt sich daraus eine Gutschrift, können Sie die Auszahlung verlangen. Eine Nachbelastung, wird Ihnen in vier gleichen Quartalsraten im nächstfolgenden Kalenderjahr (bei aufrechter Pflichtversicherung) vorgeschrieben. Neugründer können bei laufender Pflichtversicherung für die ersten drei Jahre einen noch längeren zinsenfreien Aufschub der Nachbelastung (Zahlung in 12 Quartalsraten) bei der SVA beantragen. Für Gewerbetreibende, die sich erstmals selbständig machen, ist in der Krankenversicherung in den ersten beiden Kalenderjahren ein Fixbetrag von monatlich 31,80 vorgesehen. Die Nachbemessung erfolgt erst ab dem 3. Jahr der Selbständigkeit. Die vorläufige Beitragsgrundlage 2016 wird von den Einkünften des Jahres 2013 abgeleitet (Summe der versicherungspflichtigen Einkünfte zuzüglich der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, erhöht um den Aktualisierungsfaktor von 1,075). Weichen die Einkünfte des drittvorangegangenen Jahres von den erwarteten Einkünften des laufenden Jahres wesentlich ab, ist über Antrag eine Anpassung (Herabsetzung oder Erhöhung) der vorläufigen Beitragsgrundlage möglich. Beispiel für die Berechnung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2016: Im Steuerbescheid 2013 scheinen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von ,- auf (Kennzahl 330 in 12

14 der Einkommensteuererklärung). An Sozialversicherungsbeiträgen wurden im Jahr ,- vorgeschrieben. : Einkünfte laut Steuerbescheid ,- + vorgeschr. SV-Beiträge ,- Summe ,- mal Aktualisierungsfaktor x 1,075 Vorläufige Jahresbeitragsgrundlage ,50 Dieser Betrag wird durch die Ausübungsmonate dividiert, um die monatliche Beitragsgrundlage zu erhalten: ,50 : 12 = 1.657,29. Davon werden 7,65% Krankenversicherungs- und 18,5% Pensionsversicherungsbeiträge sowie 1,53% Selbständigenvorsorge-Beiträge vorgeschrieben. Bestand im Jahr 2013 noch keine GSVG- Pflichtversicherung, werden die vorläufigen Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage berechnet. Gewerbetreibende, die sich erstmals selbständig machen, müssen vorläufig folgende Beiträge bezahlen: Krankenversicherung...mtl. 31,80 ( 415,72 x 7,65 %; in den ersten beiden Kalenderjahren der selbständigen Erwerbstätigkeit ist dieser Beitrag fix, eine Nachbemessung erfolgt erst für spätere Zeiträume) Pensionsversicherung...mtl. 133,85 ( 723,52 x 18,5%; diese Beitragsgrundlage wird ab Beginn auf Basis des jährlichen Einkommensteuerbescheides nachträglich bemessen) 13

15 Unfallversicherung (mtl. Fixbetrag)...mtl. 9,11 SEVO.....mtl. 6,36 ( 415,72 x 1,53 %; die Beitragbemessung basiert auf der jeweils vorläufigen Beitragsgrundlage der Krankenversicherung; es erfolgt generell keine Nachbemessung) Die Beiträge werden vierteljährlich vorgeschrieben. Die Zahlung muss spätestens am 18. Tag nach Fälligkeit bei der SVA einlangen. Ansonsten fallen Verzugszinsen, Mahnspesen und weitere Betreibungskosten (z.b. Exekutionsgebühren) an. Eine Ermäßigung oder ein Nachlass der Beiträge ist gesetzlich nicht zulässig. In begründeten Fällen ist allerdings eine Stundung bzw. Ratenzahlung möglich. Bitte nehmen Sie dazu rechtzeitig Kontakt mit Ihrer SVA-Landesstelle auf. Es empfiehlt sich, die stets pünktliche Beitragsüberweisung mit einem Einziehungsauftrag sicher zu stellen. Unter Umständen ist für Sie auch eine monatliche Einziehung der Beiträge von Vorteil. Dazu ist ein Antrag bei der SVA erforderlich. Tipp! Online-Services Mein Beitragskonto Über das SVA Online-Service können Sie direkt Ihr Beitragskonto einsehen, sowie aktuelle und historische Kontoauszüge abrufen. Voraussetzung für dieses Service ist eine Authentifizierung, als Nachweis für die Berechtigung, eservices in An- 14

16 spruch zu nehmen. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf der SVA-Homepage unter 15

17 Beitragsgrundlagen und zugehörige Beiträge 2016 Kammermitglieder (Inhaber eines Gewerbescheins) Beitragsgrundlage Mindestbeitragsgrundlage und Mindestbeitrag Höchstbeitragsgrundlage und Höchstbeitrag monatlich monatlich jährlich PV 723,52/KV 415, , ,00 Beitrag Krankenversicherung 31,80 433, ,12 Beitrag Pensionsversicherung 133, , ,40 Beitrag Selbständigenvorsorge 6,36 86, ,00 Beiträge gesamt in Euro 172, , ,52 Erwerbstätigkeit ohne Gewerbe (sogenannte Neue Selbständige ) Einstiegsgrundlage mit Mindestbeitrag Höchstbeitragsgrundlage und Höchstbeitrag monatlich monatlich jährlich Beitragsgrundlage 415, , ,00 Beitrag Krankenversicherung 31,80 433, ,12 Beitrag Pensionsversicherung 76, , ,40 Beitrag Selbständigenvorsorge 6,36 86, ,00 Beiträge gesamt in Euro 115, , ,52 16

18 3 Krankenversicherung Die wesentlichen Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung sind: Keine Riskenauslese jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, wird in die gesetzliche Sozialversicherung einbezogen. Rechtsanspruch auf vollen Versicherungsschutz mit Pflichtleistungen ohne Wartezeit. Die Beiträge sind einkommensbezogen und daher leistbar. Es gibt keine Risikozuschläge (z.b. keine Altersstaffelung, keine Unterscheidung zwischen Männern und Frauen, keine gesundheitsabhängigen Beitragszuschläge). Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern ohne finanzielle Mehrbelastung und ohne Selbstbehalt. 3.1 Leistungen der Krankenversicherung Vorsorge-/Gesundenuntersuchungen für die Früherkennung von Krebs, Diabetes, Herz- und Kreislaufstörungen einmal jährlich ohne Kostenanteil! Krankenbehandlung durch - ärztliche Hilfe - Medikamente pro Medikament ist eine Rezeptgebühr in Höhe von 5,70 zu bezahlen. - Heilbehelfe und Hilfsmittel (orthopädische Schuheinlagen, Prothesen, etc.) mit unterschiedlichen Kostenbeteiligungen bzw. einem Mindestkostenan- 17

19 teil in Höhe von 32,40. Bei der Abgabe von Sehbehelfen beträgt der Mindestkostenanteil 97,20. Anstaltspflege: In der allgemeinen Gebührenklasse ist keine Kostenbeteiligung zu leisten. Allerdings wird von den Krankenanstalten aufgrund spezieller gesetzlicher Bestimmungen ein Verpflegkostenbeitrag pro Tag eingehoben, welcher sich jährlich geringfügig verändern kann. Dieser Selbstbehalt fließt nicht in die Sozialversicherung. Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit. Leistungen bei Schwangerschaft: ärztliche Hilfe, Hebammenbeistand, Heilmittel und Heilbehelfe, Pflege in einer Krankenanstalt oder in einem Entbindungsheim, Wochengeld, Kinder-betreuungsgeld, Betriebshilfe. Zahnbehandlung und Zahnersatz. medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, Unterbringung in Rehabilitationszentren und Körperersatzstücke (Prothesen) Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten. 3.2 Beitragsfreie Mitversicherung Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Die Kindeseigenschaft besteht jedenfalls bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus nur bei Schul- oder Berufsausbildung mit überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft (längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), bei Erwerbslosigkeit (für max. 24 Monate) und bei Erwerbsunfähigkeit (unbeschränkt). 18

20 Ehegatten/Lebensgefährten sind nur dann beitragsfrei mitversichert, wenn sie sich der Kindererziehung widmen, oder zumindest für vier Jahre gewidmet haben, oder wenn sie den Partner mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 pflegen, oder wenn sie selbst Pflegegeld zumindest der Stufe 3 beziehen. Seit 2010 gelten aufgrund der gesetzlichen Regelungen über die eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare auch die eingetragenen Partner als mitversicherte Angehörige, und zwar analog den Regelungen für Ehegatten. Liegen die oben genannten Voraussetzungen für eine beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten/ Lebensgefährten/ eingetragenen Partners nicht vor, dann hat der/die Versicherte für diesen einen Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 3,4% seiner Beitragsgrundlage zu entrichten. Nähere Informationen zu den teilweise komplexen Regelungen betreffend mitversicherte Angehörige erhalten Sie von Ihrer SVA-Landesstelle. 3.3 Sachleistung volle Geldleistung Geldleistung nur für Spital-Sonderklasse GSVG-Versicherte können in der Krankenversicherung zwischen drei Leistungspaketen auswählen: Sachleistung, Geldleistung für Spital-Sonderklasse und volle Geldleistung 19

21 Sachleistungberechtigte können vertragsärztliche Leistungen bei Krankheit ohne Barauslagen in Anspruch nehmen. Die 20%-ige Kostenbeteiligung wird nachträglich von der SVA vorgeschrieben. Kinder sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen! Bei Spitalsaufenthalt werden die Kosten der allgemeinen Gebührenklasse direkt mit der SVA verrechnet. Volle Geldleistungsberechtigte müssen ihre Arzthonorare zunächst selbst bezahlen. Dabei ist zu beachten, dass der behandelnde Arzt bei der Rechnungslegung an keinen bestimmten Tarif gebunden ist (Privatpatientenmodell!). Sodann erhält der Versicherte für seine Auslagen von der SVA einen Kostenersatz nach Maßgabe eines bestimmten Vergütungstarifes (max. 80 % des Rechnungsbetrages), welcher sich im Wesentlichen an den Vertragstarifen der Vertragsärzte orientiert. Häufig entsteht dadurch ein Differenzbetrag zwischen Privathonorar und Kostenersatz, welchen der Versicherte tragen muss. Bei Anstaltspflege in der Sonderklasse leistet die SVA eine besondere Vergütung nach festen Tarifsätzen. Damit werden aber nicht die gesamten Kosten der Sonderklasse abgedeckt! Geldleistungsberechtigung nur für die Spital- Sonderklasse. Diese Art der Leistungserbringung verbindet die Vorteile der Sach- und vollen Geldleistung. Man kann Vertragsärzte im Krankheitsfall wie ein Sachleister (also ohne Barauslagen) konsultieren. Beim Aufenthalt in der Spital-Sonderklasse erhält man allerdings die besonde- 20

22 re Vergütung gleich wie der volle Geldleister. Ein Vergleich der Prämienunterschiede bei der Privatversicherung ist anzuraten. Was mache ich mit einer bezahlten Honorarnote vom Arzt? Bezahlte Privathonorare können von Geld- und Sachleistern bei der SVA zur Vergütung eingereicht werden, wobei Folgendes zu beachten ist: 1. Bitte immer die Originalrechnung an die SVA senden. 2. Name und Geburtsdatum des Patienten müssen aus dem Beleg eindeutig hervorgehen. 3. Es muss ersichtlich sein, dass die Rechnung bezahlt wurde (Saldierung, Erlagschein oder Ausdruck bei electronic-banking beilegen). 4. Eventuell notwendige Bewilligungen sind zu beachten! Wann bin ich wie eingestuft? In den ersten drei Jahren der selbständigen Erwerbstätigkeit ist man grundsätzlich sachleistungsberechtigt. Ab dem vierten Jahr richtet sich die Einstufung nach den Einkünften des Steuerbescheides des drittvorangegangenen Kalenderjahres und der davon abgeleiteten vorläufigen Beitragsgrundlage. Überschreitet die jährliche Beitragsgrundlage 2016 den Betrag von ,99 erreicht man also den Höchstbeitrag wird man zum vollen Geldleistungsberechtigten. 21

23 Welche Wahlmöglichkeiten der Leistungserbringung habe ich? Der Sachleistungsberechtigte kann mit einem Beitrag von 79,89 pro Monat die Geldleistungsberechtigung für die Spital-Sonderklasse wählen. mit einem Beitrag von 99,84 pro Monat die volle Geldleistungsberechtigung wählen. Der volle Geldleistungsberechtigte kann kostenfrei für die Position des Sachleisters bei Arztbesuchen optieren (keine Barauslagen bei Vertragsärzten siehe oben); die besondere Vergütung für die Spital-Sonderklasse bleibt trotzdem erhalten. 3.4 Zusatzversicherung in der Krankenversicherung Erwerbstätige mit GSVG-Krankenversicherung können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine Zusatzversicherung abschließen. Kosten der Zusatzversicherung Die Kosten der Zusatzversicherung betragen derzeit 2,5% der vorläufigen Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 30,05 monatlich. Eine Nachbemessung ist nicht vorgesehen. Die Beiträge zur Zusatzversicherung sind in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar, aber die Leistungen daraus müssen auch versteuert werden! Leistungen der Zusatzversicherung 22

24 Nach einer Wartezeit von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung (keine Wartezeit bei Arbeitsunfällen) besteht Anspruch auf Krankengeld. Das tägliche Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit max. 26 Wochen lang. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 60% der Beitragsgrundlage, geteilt durch dreißig, mindestens jedoch 29,23: Monatliche Beitragsgrundlage monatlicher Zusatzbeitrag Krankengeld täglich 1.202,10 30,05 29, ,- 37,50 30, ,00 141,75 113, Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit Selbständige können im Falle einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von der SVA eine finanzielle Unterstützung in Form einer gesetzlichen Pflichtleistung (ähnlich dem Krankengeld von Unselbständigen) erhalten. Wer ist anspruchsberechtigt? Selbständig Erwerbstätige, welche bei der SVA krankenversichert sind, wenn sie regelmäßig keinen oder weniger als 25 Mitarbeiter beschäftigen, und die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von ihrer persönlichen Arbeitsleistung abhängt. Ein Leistungsanspruch entsteht für diese Personen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. 23

25 Höhe und Dauer des Anspruches? Die tägliche Unterstützungsleistung beträgt einheitlich 29,23. Sie gebührt für maximal 20 Wochen. Antrag, Meldepflichten und Details. Für die Auszahlung der Unterstützungsleistung ist ein Antrag bei der SVA erforderlich. Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt werden, und sie muss der SVA innerhalb bestimmter Fristen gemeldet werden. Im konkreten Leistungsfall oder bei Detailfragen zu dieser neuen Leistung wenden Sie sich einfach an Ihre SVA-Landesstelle. 24

26 3.6 SVA-Gesundheitsversicherung Halbierung des Kostenanteiles Die SVA ist seit Jahren bemüht, in der Gesundheitsvorsorge neue Akzente zu setzen. Mit dem Programm Selbständig gesund verfolgt die SVA das Ziel, die Eigenverantwortung und gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten zu fördern: Wer auf seine Gesundheit achtet, und auf freiwilliger Basis bestimmte Gesundheitsziele im Rahmen eines vorgegebenen Konzeptes umsetzt, wird mit der Halbierung des ansonsten 20%igen Kostenanteiles bei Inanspruchnahme ärztlicher/zahnärztlicher Leistungen u.ä. belohnt. Näheres zum Ablauf des neuen Programms erfahren sie bei Ihrer SVA-Landesstelle, auf oder über die Gesundheitshotline der SVA - Tel SVA-Gesundheitshunderter Die SVA möchte eigenverantwortliches, gesundheitsbewusstes Handeln der Unternehmer fördern. Sie unterstützt daher qualifizierte Investitionen der Selbständigen in die eigene Gesundheit mit einem Kostenzuschuss von 100,-. Näheres zu dieser Leistung und anderen Präventionsangeboten der SVA (z.b. Gesundheitswochen) können 25

27 Sie bei Ihrer SVA-Landesstelle oder auf erfahren. 3.7 Betriebshilfe Selbständig Erwerbstätige können leicht in finanzielle Schwierigkeiten kommen, wenn ihre Arbeitskraft wegen Krankheit oder der Geburt eines Kindes für längere Zeit ausfällt. Wir kennen diese Sorgen und haben daher im Rahmen der Zukunftssicherung für UnternehmerInnen die Betriebshilfe für die Wirtschaft ins Leben gerufen. Wir unterstützen Sie in schwierigen Lebenslagen und schaffen Ihnen den notwendigen Freiraum. Die Mitarbeiter Ihrer SVA-Landesstelle oder das zuständige Referat der Wirtschaftskammer beraten Sie gerne und helfen Ihnen im konkreten Anlassfall weiter. 26

28 4 Mutterschaft Auch selbständig erwerbstätige Frauen haben vergleichbar mit unselbständig Erwerbstätigen Anspruch auf alle gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Schwangerenbetreuung und der Geburt eines Kindes z.b.: Anspruch auf medizinische Betreuung während der Schwangerschaft Entbindung in einer Krankenanstalt Wochengeld während des Mutterschutzes Kinderbetreuungsgeld Spezielle versicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Kleinkindbetreuung. Wenden Sie sich für eine umfassende Beratung im Falle einer Schwangerschaft frühzeitig an Ihre SVA- Landesstelle. Die SVA ist zuständig für die Feststellung und Abwicklung der angeführten Leistungen. Sie berät Sie auch gerne über weitere versicherungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten der unternehmerischen Tätigkeit während des Mutterschutzes und der ersten Jahre der Kindererziehung. 4.1 Kinderbetreuungsgeld Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld? Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht, wenn für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird, ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind vorliegt und 27

29 der Gesamtbetrag der Einkünfte des betreuenden Elternteiles beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld (Varianten 1 4 siehe dazu unten) den absoluten Grenzbetrag von jährlich ,- nicht übersteigt, oder den höheren individuellen Grenzbetrag in Höhe von 60 % der maßgeblichen Einkünfte im relevanten Zeitraum (in der Regel ist dies das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde) nicht übersteigt, bzw. beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (Variante 5 siehe dazu unten) mindestens 6 Monate vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit vorlag und der Zuverdienst während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld den Grenzbetrag von 6.400,00 jährlich nicht übersteigt. Für die Auszahlung ist jedenfalls ein Antrag notwendig! Höhe und Dauer des Kinderbetreuungsgeldes Die Eltern können zwischen 5 Bezugsvarianten wählen, welche sich hinsichtlich Bezugsdauer und Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes (kurz KBG) voneinander unterscheiden. Bei den ersten 4 Varianten gebührt ein pauschales KBG, bei der 5. Variante ist das KBG einkommensabhängig : 1. Bezugsdauer von 30 Monaten (+ 6 Monate bei Teilung mit Partner) das tägliche KBG beträgt 14,53. 28

30 2. Bezugsdauer von 20 Monaten (+ 4 Monate bei Teilung mit Partner) das tägliche KBG beträgt 20, Bezugsdauer von 15 Monaten (+ 3 Monate bei Teilung mit Partner) das tägliche KBG beträgt 26, Bezugsdauer von 12. Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) das tägliche KBG beträgt 33,-. 5. Bezugsdauer von 12. Monaten (+ 2 Monate bei Teilung mit Partner) Einkommensabhängiges KBG in der Höhe von 80 % des Erwerbseinkommens des letzten Kalenderjahres vor der Geburt, täglich mind. 33,- bis max. 66,-. Wie viel darf dazu verdient werden? Die gesetzlichen Detailregelungen zur Erhebung des Zuverdienstes bzw. zum Abgleich mit der maßgeblichen Zuverdienstgrenze (siehe dazu oben) sind einigermaßen komplex. Bei Fragen dazu hilft Ihnen gerne Ihre SVA- Landesstelle. Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen Bei allen Varianten sind die vorgeschriebenen Mutter- Kind-Pass-Untersuchungen nachzuweisen. Bei Nichtnachweis der Untersuchungen kommt es zur massiven Kürzung des jeweils gewählten KBG für eine gewisse Dauer. Krankenversicherung Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind selbst krankenversichert. 29

31 Pensionszeiten durch Kinderbetreuung Zeiten der Kinderbetreuung wirken sich bis zum Höchstausmaß von 4 Jahren (bei Zwillingsgeburten bis zu 5 Jahren) positiv auf künftige Pensionsansprüche aus. Personen, die ihr Kind in den ersten 48 Monaten nach der Geburt (Mehrlingsgeburten 60 Monate) erziehen, erwerben eigene Pflichtversicherungsmonate. 30

32 5 Unfallversicherung Für die Leistungserbringung in der Unfallversicherung ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Alle Anträge und Meldungen können selbstverständlich auch bei der SVA eingebracht werden. Die SVA hebt die Beiträge zur Unfallversicherung ein und leitet diese an die AUVA weiter. 5.1 Aufgaben der Unfallversicherung Die wichtigste Aufgabe der Unfallversicherung ist Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden. Tritt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit dennoch ein, wird versucht, in medizinischer, beruflicher und sozialer Hinsicht zu helfen. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Tätigkeit ereignen. Somit sind auch Unfälle, die sich beispielsweise auf dem Weg von und zur Betriebsstätte ereignen geschützt nicht aber Freizeitunfälle. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die Ausübung der Erwerbstätigkeit entstehen z. B. durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit, Erkrankung durch Blei, Benzol, Kohlenoxyde und dergleichen. 31

33 5.2 Leistungen der Unfallversicherung Die Unfallversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Unfallheilbehandlung (ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe, Pflege in Kranken- und Kuranstalten) Rehabilitation: Umschulung, Ausbildung, Hilfe bei Arbeitssuche, Zuschüsse und Darlehen zur Adaptierung von PKW`s und Wohnungen Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln Versehrtenrente: Anspruch auf eine Versehrtenrente besteht dann, wenn und solange die Erwerbstätigkeit über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Eintritt des Arbeitsunfalls um mindestens 20 % gemindert ist. Entscheidend für die Leistung sind der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Höhe der Bemessungsgrundlage. Die Rente beträgt bei einer 100 prozentigen Erwerbsunfähigkeit (= Vollrente) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage; bei geringerer Erwerbsunfähigkeit wird die Rente entsprechend gekürzt (Teilrente). Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 50% gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente im Ausmaß von 20% der Grundrente, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 70 % eine Zusatzrente in der Höhe von 50% der Grundrente. Ist der Tod des Versicherten Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit, gebühren Hinterbliebenenrenten (Waisen- und Witwen(r)renten). 32

34 Als Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung wird für selbständig Erwerbstätige ein fester Betrag herangezogen, der von der Höhe der Einkünfte unabhängig ist. Im Rahmen einer Höherversicherung kann über Antrag eine höhere Bemessungsgrundlage gewählt werden. Die Renten aus der Unfallversicherung gebühren neben einem gegebenenfalls bestehenden Pensionsanspruch aus der Pensionsversicherung. Grundstufe freiwillige Höherversicherung Stufe I oder Stufe II Gesamtbeitrag 109,32 zusätzlich zur Grundstufe Pro Jahr (mtl. 9,11) 109,32 164,22 Bemessungsgrundlage , , ,72 Erwerbsminderung monatliche Rente 100% 1.399, , ,55 50% 559,98 915, ,22 20% 186,66 305,24 365,41 HB-Rente 279,99 457,86 548,11 33

35 6 Pensionsversicherung Mit der Pensionsharmonisierung wurde ab für alle Berufsgruppen ein einheitliches Pensionssystem geschaffen. Grundlage dafür ist das Allgemeine Pensionsgesetz (APG). Das APG gilt grundsätzlich für Männer und Frauen, die ab dem geboren sind. Für diese Personen wurde ein Pensionskonto eingerichtet, das die jeweils aktuellen Ansprüche dokumentiert. Für Personen, die am das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gilt das neue Recht nicht. Sie können aber einzelne für sie günstigere Bestimmungen nach dem APG nützen (Korridor- und Schwerarbeitspension). Die Höhe der Pension hängt vor allem von der Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens des Versicherten ab. Zusätzlich werden soziale Aspekte (Zurechnungsmonate bei Erwerbsunfähigkeit) oder das Alter beim Pensionsantritt (Zu- und Abschläge) berücksichtigt. 6.1 Aufgaben und Leistungen Alle Versicherungszeiten, die als Dienstnehmer, Selbständiger, Freiberufler oder Bauer erworben wurden, werden von einem Versicherungsträger in einer Pensionsleistung berücksichtigt. 34

36 Zuständig ist jener Versicherungsträger, bei welchem in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Aufgabe Leistung Versicherungsfall des Alters Alterspension vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (nur noch bis 2017) Hacklerpension Korridorpension Schwerarbeitspension Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit Erwerbsunfähigkeitspension Berufliche Rehabilitation Versicherungsfall des Todes Witwen-/Witwer-/Partner-/ Waisenpension, Abfindung Maßnahmen der Rehabilitation Zuschüsse, Darlehen, Aufenthalt in Rehabzentren Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Aufenthalt in Kurheimen In der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip, d.h. Leistungsverfahren werden nur über Antrag des Versicherten eingeleitet. Bei jeder Leistung muss außerdem eine bestimmte Mindestversicherungszeit vorliegen. TIPP! Online-Services SVA-Pensionsantrittsrechner Besuchen Sie und ermitteln Sie Ihren frühestmöglichen Antrittstermin! 6.2 Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters 35

37 Alterspension Voraussetzungen: Vollendung des 60. (Frauen 1 ) bzw. 65. (Männer) Lebensjahres außerdem müssen mindestens 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate vorliegen. Seit Einführung des APG sind die Voraussetzungen auch erfüllt, wenn ab Versicherungsmonate vorliegen, von denen 84 Monate aus einer Erwerbstätigkeit resultieren. Wird eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit neben der Pension ausgeübt und werden dafür Beiträge bezahlt, kommt es in Form der Besonderen Höherversicherung zu einer Pensionserhöhung. Beachten Sie: Für Kleingewerbetreibende gibt es unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmemöglichkeit für die Kranken- und Pensionsversicherung. Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer existiert nur noch als Übergangsbestimmung. Das Anfallsalter wird seit schrittweise angehoben. Das Pensionsantrittsalter für die aktuell noch betroffenen Jahrgänge kann dieser Tabelle entnommen werden. geboren im Quartal/Jahr Pensionsantrittsalter (Jahre + Monate) Frauen Männer Frauen Männer 1 Das Antrittsalter für die Alterspension wird ab 2024 schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. 36

38 3./ / / / / / / / / / / / Am Stichtag muss eine lange Versicherungsdauer vorliegen. Diese kann entweder durch eine bestimmte Zahl von Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten der Pflichtversicherung erreicht werden. Die erforderliche Anzahl an Monaten wird seit ausgehend von ursprünglich 450 Versicherungs- bzw. 420 Beitragsmonaten - schrittweise erhöht: Jahr Versicherungsmonate Beitragsmonate ab Doch noch früher in die vorzeitige Alterspension mit der Hacklerregelung Für Langzeitversicherte (bzw. Hackler), das sind Männer, die mindestens 540 Beitragsmonate, und Frauen, die mindestens 480 Beitragsmonate erworben haben, ist ein früheres Anfallsalter vorgesehen. Zu den Beitragsmonaten zählen u.a. auch bis zu 60 Monate Kindererziehungszeiten, bis zu 30 Monate Präsenz-/Zivildienst, Wochengeldmonate und Krankengeldbezugszeiten. 2 Für ab dem geborene Frauen und ab dem geborene Männer endet die Möglichkeit, diese Pension in Anspruch zu nehmen. 37

39 Langzeitversicherte Männer, geb. bis und Frauen, geb. bis können weiterhin ab Vollendung des 60./55. Lebensjahres in Pension gehen. Langzeitversicherte Männer, geb. ab dem und Frauen, geb. ab dem können die Hacklerregelung nur noch ab dem 62. Lebensjahr (Männer) bzw. 57. Lebensjahr (Frauen) in Anspruch nehmen. Achtung! Das Antrittsalter für Frauen wird in weiterer Folge schrittweise an das der Männer angepasst. Ebenso wird für Frauen die notwendige Mindestanzahl an Beitragsmonaten von 480 auf 540 schrittweise angehoben: Geburtstag Anfallsalter Beitragsmonate bis Lebensjahr 480 von Lebensjahr 504 bis von Lebensjahr 516 bis von Lebensjahr 528 bis von Lebensjahr 540 bis von ,5. Lebensjahr 540 bis von Lebensjahr 540 bis

40 von ,5. Lebensjahr 540 bis ab Lebensjahr 540 Der Vorteil der Hacklerpension gegenüber anderen Pensionen ist, dass trotz des vorzeitigen Pensionsantritts der Abschlag geringer ausfällt. Achtung bei allen vorzeitigen Alterspensionen (auch Hacklerpension!): Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen und keine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2016: monatlich 415,72) bestehen. Tritt eine Versicherungspflicht nach dem BSVG ein, so ist ein EHW bis 2.400,- unbeachtlich. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann kommt es zum gänzlichen Wegfall der Pension und bei Verletzung von Meldepflichten sogar zur Rückforderung bereits ausbezahlter Pensionsleistungen! Korridorpension Eine Korridorpension können Männer ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 474 (Wert Übergangsregelung, siehe folgende Tabelle) für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben haben, und am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie keine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem mo- 39

41 natlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 415,72 vorliegt (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert). Jahr Versicherungsmonate VM ab VM Für Frauen ist die Korridorpension vorerst nicht relevant, weil ihr Anfallsalter für die Alterspension noch bis 2028 unter 62 Jahren liegt. Schwerarbeitspension Eine Schwerarbeitspension können Männer schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn sie mindestens 540 Versicherungsmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag, erworben haben, und am Stichtag keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sowie keine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit mit einem monatlichen Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 415,72 vorliegt (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert). Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension vorerst nicht zur Anwendung, weil ihr Regelpensionsalter noch bis 2024 bei 60 Jahren liegt. Welche Tätigkeiten unter den Begriff 40

42 "Schwerarbeit" fallen, wird in einer Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz geregelt. 6.3 Erwerbsunfähigkeitspension Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres (KEIN Berufsschutz): Als erwerbsunfähig gilt der Versicherte, der infolge körperlicher oder geistiger Krankheit außer Stande ist, einer regelmäßigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wenn der Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet hat, gilt er auch dann als erwerbsunfähig, wenn seine persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig war und er infolge körperlicher oder geistiger Krankheit außer Stande ist, einer ähnlichen selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tätigkeit muss zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt worden sein und es müssen innerhalb der letzten 15 Jahre mindestens 90 Pflichtversicherungsmonate in einem qualifizierten Beruf vorliegen. (EINGESCHRÄNKTER Berufsschutz). Mit Vollendung des 59. Lebensjahres (gilt noch für Übergangsregelung siehe folgende Tabelle) gilt jemand als erwerbsunfähig, wenn er außer Stande ist, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die er in den letzten 180 Kalendermonaten mindestens 120 Monate ausgeübt hat dafür werden auch bis zu fünf Jahre einer gleichartigen unselbständigen Tätigkeit berücksichtigt. Dabei sind 41

43 sachliche und persönliche Änderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Tätigkeitsschutz). Jahre Altersgrenze für den Tätigkeitsschutz 2016 vollendetes 59. Lebensjahr ab 2017 vollendetes 60. Lebensjahr 6.4 Hinterbliebenenleistungen Witwen-/Witwerpension Die Witwen-/Witwerpension beträgt zwischen 0 und 60% der Pension des Verstorbenen. Der jeweilige Prozentsatz hängt vom Einkommen des/der Hinterbliebenen in Relation zum Einkommen des Verstorbenen der letzten 2 Jahre vor dem Tod und der aktuellen Einkommenssituation des/der Hinterbliebenen ab. Seit können in Österreich gleichgeschlechtliche Lebenspartner eine Eingetragene Partnerschaft begründen. Die Bestimmungen zur Witwen-/Witwerpension gelten für diese gleichermaßen. Abfertigung Mit der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-/Witwerpension, dabei gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen-/Witwerpension. Waisenpension 42

44 Anspruch auf Waisenpension haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (darüber hinaus nur bei Schul- oder Berufsausbildung bzw. Erwerbsunfähigkeit). Die Waisenpension beträgt jedenfalls 24% (bei einfach verwaisten Kindern) und 36% (bei doppelt verwaisten Kindern) der Pension des Verstorbenen. 6.5 Pensionsberechnung nach Altrecht Für Personen, die bis geboren sind gilt noch die alte Pensionsberechnung. Bemessungsgrundlage x Steigerungsbetrag = Bruttopension Die Bemessungsgrundlage Die Bemessungsgrundlage wird aus den 336 höchsten aufgewerteten Beitragsmonaten des Erwerbslebens ermittelt. Dieser Zeitraum wird bis ins Jahr 2028 schrittweise auf die besten 480 Beitragsmonate ausgedehnt. Zeiten der Kindererziehung vermindern den Durchrechnungszeitraum im Ausmaß von bis zu drei Jahren pro Kind. Durch die Reduktion darf der Bemessungszeitraum von 180 Beitragsmonaten nicht unterschritten werden. Der Steigerungsbetrag/Abschlag Als Steigerungsbetrag wird der Prozentsatz bezeichnet, der sich aus der Zahl der Versicherungsmonate ergibt. Für je 12 Versicherungsmonate gebühren 1,78%. Damit erreicht 43

45 man nach 45 Versicherungsjahren das Ausmaß von 80% der Bemessungsgrundlage bei Pensionsantritt zum Regelpensionsalter. Wird die Pension vor dem Regelpensionsalter (60 für Frauen und 65 für Männer) in Anspruch genommen, dann sind für je 12 Monate des früheren Pensionsantritts 4,2 Prozentpunkte abzuziehen. Der Abzug ist dabei jedoch mit max. 15% der Pension begrenzt. Bei der Erwerbsunfähigkeitspension gilt ein maximaler Abschlag in der Höhe von 13,8% der Pension. Schutzbestimmung Pensionsreform 2003: Durch alle vorgesehenen Maßnahmen der Pensionsreform darf im Einzelfall aber höchstens ein Gesamtverlust von 8,00% (im Jahr 2016) gegenüber der alten Rechtslage entstehen! 6.6 Pensionsberechnung im neuen Pensionskonto Für alle Männer und Frauen, die ab geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Pensionskonto werden dem Kontoinhaber alle Versicherungszeiten gutgeschrieben also von der ersten versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit, z.b. als Lehrling, bis zum Stichtag für die (vorzeitige) Alterspension. Gutschriften am Pensionskonto Auf dem Pensionskonto werden Beitragsgrundlagen für folgende Versicherungszeiten geführt: - Zeiten einer Erwerbstätigkeit 44

46 - Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung, des Präsenz-/Zivildienstes und des Bezuges bestimmter Sozialversicherungsleistungen (Kranken-, Wochengeld) - Zeiten einer freiwilligen Versicherung Pro Kalenderjahr wird aus dem beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (inkl. Sonderzahlungen) eine Jahresbeitragsgrundlage gebildet. 1,78% davon werden als Teilgutschrift dem Pensionskonto gutgeschrieben. Die Teilgutschriften werden aufgewertet und zu einer Gesamtgutschrift summiert. Die Gesamtgutschrift geteilt durch 14 ergibt die monatliche Bruttopension. Auch hier sind je nach Pensionsantrittsalter Zu- oder Abschläge vorgesehen. Ab gibt es für Personen, die ab geboren sind, keine andere Pensionsberechnung mehr, es gilt ausschließlich das Pensionskonto. Wenn bis zum mindestens ein Versicherungsmonat im alten System vorliegt, wurde zum eine Kontoerstgutschrift ermittelt. Diese Erstgutschrift wurde dann ins Pensionskonto übertragen. Die betroffenen Personen haben im Jahr 2014 eine Verständigung über die vorläufige Kontoerstgutschrift erhalten. Fehlen darin noch Versicherungszeiten, braucht die SVA unbedingt Ihre Angaben und Unterlagen! Fehlende Zeiten werden nachgespeichert und die Kontoerstgutschrift korrigiert. Achtung: Änderungen bei der Kontoerstgutschrift sind grundsätzlich nur noch bis möglich. 45

47 6.7 Ausgleichszulage Die Ausgleichszulage soll jedem Pensionsbezieher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern. Eine gesetzliche "Mindestpension" gibt es in Österreich nicht! Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag - den so genannten Richtsatz nicht erreicht, gebührt über Antrag die Differenz als Ausgleichszulage. Höhe der Ausgleichzulagenrichtsätze Personenkreis Betrag Alleinstehende Pensionsbezieher 882,78 Ehepaare/Eingetragene Partnerschaften 1.323,58 im gemeinsamen Haushalt Halbwaisen bis 24 Jahre 324,69 Halbwaisen über 24 Jahre 576,98 Vollwaisen bis 24 Jahre 487,53 Vollwaisen über 24 Jahre 882,78 Für Kinder, für die Anspruch auf Kinderzuschuss besteht, sind Richtsatzerhöhungen möglich. 6.8 Kinderzuschuss Zu allen Eigenleistungen gebührt für Kinder ein Kinderzuschuss. Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind mtl. 29,07. Er gebührt pro Kind nur einmal, auch dann, wenn beide Elternteile eine Eigenpension beziehen. 46

48 7 Pflegegeld Ziel ist es, den pflegebedingten Mehraufwand pauschaliert unabhängig von Einkünften und Vermögen steuerfrei abzugelten. Damit soll pflegebedürftigen Personen ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben erleichtert werden. Kosten Für das Pflegegeld werden keine Beiträge eingehoben. Leistungen Voraussetzungen Stufe 1 Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 65 Stunden monatlich Stufe 2 Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 95 Stunden monatlich Stufe 3 Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 120 Stunden monatlich Stufe 4 Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 160 Stunden monatlich Höhe 157,30 290,00 451,80 677,60 Stufe 5 Stufe 6 Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 180 Stunden monatlich 920,30 und außergewöhnlicher Pflegeaufwand Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 180 Stunden monatlich 1.285,20 und unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson (Tag und Nacht) 47

49 Stufe 7 Pflegebedarf von mehr als durchschnittlich 180 Stunden monatlich und praktische Bewegungsunfähigkeit 1.688,90 Die Auszahlung des Pflegegeldes erfolgt 12-mal jährlich. Das Pflegegeld ruht während einer stationären Pflege auf Kosten eines Sozialversicherungsträgers (z.b. Krankenhausaufenthalt) Stunden-Betreuung Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes können Zuschüsse an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. Informationen zur Antragstellung, zur Höhe der Förderung, etc. Unter der Nummer 05574/6838 steht das Sozialministeriumsservice Vorarlberg zum Ortstarif zur Verfügung. 48

50 8 Selbständigenvorsorge Auch Selbständige zahlen Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetz (BMSVG) in eine Vorsorgekasse ein. Diese Beiträge führen bei Einstellung der selbständigen Tätigkeit oder Antritt der Pension zu einer mit der Abfertigung neu für Dienstnehmer vergleichbaren Leistung (Einmalbetrag oder Rente). Die SVA hebt die Vorsorgebeiträge ein. Die Auszahlung der Leistung ist Aufgabe der jeweiligen Vorsorgekasse. Pflichtmodell Die Selbständigenvorsorge ist verpflichtend für Gewerbetreibende, -Gesellschafter und neue Selbständige, die in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert sind. Erwerbstätige Pensionisten können selbst entscheiden, ob sie weiterhin Beiträge in diese Vorsorge einzahlen. Beitragsleistung Für die Dauer der GSVG-Krankenversicherung sind 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage als monatlicher Vorsorgebeitrag zu bezahlen. Es erfolgt keine Nachbemessung der Beiträge wie in der Kranken- und Pensionsversicherung! Die Beiträge werden von der SVA vorgeschrieben, eingehoben und an die jeweilige Vorsorgekasse überwiesen. Dort werden die Beiträge veranlagt. 49

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