- Für jede farbig blühende Hauptkultur in der Fruchtfolge wird ein Beitrag pro Are ausgerichtet - jährlich andere Kulturen und Flächengrössen

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1 Massnahmenbereich Ackerbau 1. Fruchtfolge mit blühenden Hauptkulturen - Gemäss DZV je nach Kultur - Mind. 3 Kulturen aus Liste vorhanden und zur Blüte gelangend (e Hauptkulturen: Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Raps, Kartoffeln, Soja, Lupinen, Ackerbohnen, Kunstwiesen mit Luzerne oder Rotklee, Buntbrache, Rotationsbrache, Saum auf Ackerland; Ergänzungen der Kulturenliste durch Projektträgerschaften sind mit begründetem Antrag an Kanton ) - Mindestfläche 50 Aren (gesamthaft), pro Kultur 1 Are - Für jede farbig blühende Hauptkultur in der Fruchtfolge wird ein pro Are ausgerichtet - jährlich andere Kulturen und Flächengrössen Jährl /Are Massnahme kombinierbar mit verschiedenen - Typen 2. Fruchtfolge mit blühenden Zwischen- und Gründüngungskulturen - Gemäss DZV je nach Kultur - Mind. 1 Kultur aus Liste vorhanden und zur Blüte gelangend (e Zwischenund Gründüngungskulturen: Phacelia, Sonnenblumen, Buchweizen, Senf, Rettich, div. Kleearten -> Alexandriner, Perser, Inkarnat; Ergänzungen der Kulturenliste durch Projektträgerschaften sind mit begründetem Antrag an Kanton ) - Mindestfläche 50 Aren 3. Blühende Ackerbegleitflora in Hauptkulturen - Ansaat einer einfachen Ackerfloramischung (Kanton kann Ausnahmen bewilligen, wenn Samenvorrat auf Fläche vorhanden) - auf Ackerschlägen mit Getreide (ohne Mais), Raps, Eiweisserbsen, Ackerbohnen oder Soja - nur an Standorten mit geringem Problemunkrautdruck - Vom Kanton empfohlene Saatmischung auf ganzer Fläche - Mindestfläche 20 Aren - 2 auffällige Begleitarten aus Saatmischung regelmässig vorhanden (durchschnittlich mind. 1 Pfl./m2) - Für jede farbig blühende Zwischenkultur/ Gründüngung in der Fruchtfolge wird ein pro Are ausgerichtet - jährlich andere Kulturen und Flächengrössen - Für jede Kultur mit erfüllten Anforderungen wird ein pro Are ausgerichtet - jährlich andere Kulturen und Flächengrössen - Saatmischung: Klatschmohn (0.7kg/ha) und Kornblume (1.3kg/ha) -> total 2kg/ha - Empfehlung: Reduktion Saatmenge der Hauptkultur /Are Keine Schnittstellen mit /Are Massnahme kombinierbar mit Ackerschonstreifen 4. Traditionelle Ackerkulturen - Gemäss DZV je nach Kultur - fachgerechte Pflege und Ernte - Ackerkultur aus Liste (Hopfen, Emmer, Einkorn, Dinkel, Öllein, Faserlein, Ölmohn, Leindotter zur Ölgewinnung, Saflor, Hanf, Buchweizen, Linsen, Hirsen, Samenproduktion z. B. Wiesenblumensaatgut, Heil- und Gewürzkräuter, Futterrüben orange/gelb, Kürbis; Ergänzungen der Kulturenliste durch Projektträgerschaften sind mit begründetem Antrag an Kanton ) LQP ZO: auch Kabis - Mindestfläche 20 Aren - Für jede Kultur mit erfüllten Anforderungen wird ein pro Are ausgerichtet, jedoch max. CHF jährlich andere Kulturen und Flächengrössen - Kombination mit Massnahme 3 oder mit Ressourcenprojekt Ackerbegleitflora /Are max pro Kultur Massnahme kombinierbar mit Ackerschonstreifen

2 Massnahmenbereich Grünland 5. Blumenwiesen-Streifen an Wegrändern - Ansaat einer empfohlenen Saatmischung bei Neuanlage oder bestehender Bestand Q2 - kein Mulchen 6. Vielfältiger Futterbau - Von den Eidg. Forschungsanstalten empfohlene Saummischungen und Wiesenblumenmischungen auf ganzer Fläche - neben gelben und weissen auch andersfarbige Blüten regelmässig vorhanden - nur Flächen entlang von ausgeschilderten Wander- und Velowegen, sowie viel begangenen Feld- und Fusswegen an Siedlungsrändern und in wichtigen Naherholungsgebieten - Breite: Max. 12m - Gemäss DZV für jeden Futterbautyp - Flächen von mind. 4 der folgenden 7 Futterbautypen (a-g) vorhanden: a) Kunstwiese (601), b) übrige Dauerwiesen (613) und Uferwiesen (634), c) Weide (616), d) ext. und wenig int. gen. Wiese Q-Stufe 1 (611, 612), e) ext. und wenig int. gen. Wiese Q-Stufe 2 (611, 612), f) ext. gen. Weide Q-Stufe 1 (617) und g) ext. gen. Weide Q-Stufe 2 (617) - pro Are - Empfehlung: 1-3 Schnitte jährlich und keine Düngung - Empfehlung: Streifen wegen Aufwand für Anlage während gesamter Vertragsdauer auf gleichem Standort belassen - Basisbeitrag pro Are Dauergrünfläche und Kunstwiese und Zusatzbeitrag für jeden Flächentyp im Futterbau über das definierte Minimum hinaus; es werden nur Futterbautypen angerechnet, welche mind. 5% Anteil an der Gesamtfläche Dauergrünland und Kunstwiese ausmachen Jährl /Are Massnahme kombinierbar mit ext. oder wenig int. genutzte Wiese /Are (Zusatzbeitrag von 0.50/Are pro zusätzliche Kultur über Mindestanforderung) Massnahme kombinierbar mit verschiedenen - Typen aus dem Bereich "Wiesen und Weiden" 7. Strukturreiche Dauerweiden - Keine Schnittnutzung (max. zweimaliger Säuberungsschnitt ) - fachgerechte Pflege der Strukturelemente - Zusammenhängende Fläche mind. 20 Aren gross - keine Pferde-Einzelkoppeln - mindestens 2 verschiedene Strukturen (a-h) im Umfang von 5-10% der Weidefläche vorhanden: a) Bäume -> grösser als 3m Wuchshöhe, b) Hecken/Strauchgruppe -> Mindesthöhe 0.5m und Mindestfläche 4m², c) Asthaufen/Holzbeige -> Mindesthöhe 0.5m und Mindestfläche 4m², d) Trockensteinmauern -> mind. 4 lfm, e) Steinhaufen/Felsblöcke -> Mindesthöhe 0.5m und Mindestfläche 4m², f) Wassergraben/Bächlein -> mind. 4 Lfm g) Tümpel/Teich -> mind. 4m² h) Traditioneller Weidebrunnen -> jedes genannte Strukturelement ist pro Objekt als 1 Are Fläche anrechenbar - pro Are - Strukturkriterien gemäss IP-Suisse (exkl. Ruderalfläche) - weitere regionentypische Strukturkriterien können durch Projekte definiert werden - Strukturen, welche zur Erfüllung des 5%- Kriteriums erforderlich sind, können nicht an andere LQ-Massnahmen angerechnet werden /Are Massnahme kombinierbar mit ext. genutzte Weide

3 9. Wässermatten - Nutzung als Dauerwiese (Schnittzeitpunkt und -häufigkeit frei) - Wässern: Mindestens dreimal jährlich (davon einmal vor dem ersten Aufwuchs) oder nach spezieller Vereinbarung - kein Mulchen - keine Pestizide ausser Einzelstockbehandlung von Problemunkräutern - Pflege und Unterhalt des Wässerungssystems (z.b. Gräben, Wuhre) - Anzahl Wässerungen gemäss Vorgabe - Wässerungssystem funktionsfähig - pro Are (einmalige Kostenbeteiligung zur Wiederinstandstellung defekter Wässerungssysteme evtl. über PWI-Projekte des Bundes) /Are Massnahme kombinierbar mit ext. oder wenig int. genutzte Wiese

4 Massnahmenbereich Rebberge Jährl. 10. Begrünte Rebreihen mit Schnittstaffelung - Alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse; zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens sechs Wochen; Schnitt der gesamten Fläche kurz vor der Weinernte erlaubt - oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse - bei Vorkommen von Zwiebelgeophyten und anderen seltenen Arten in Absprache mit Kanton Ausnahmen betreffend permanenter Begrünung 11. Strukturreiche Rebberge - Bewirtschaftung Reben gemäss DZV - fachgerechte Pflege der Strukturen - Permanente Begrünung auf mindestens 50 Prozent der Rebfläche - Mindestens 2 verschiedene Strukturen (a-g) im Umfang von 5-10% in oder direkt angrenzend an Rebfläche vorhanden: a) Hecken/Strauchgruppe -> Mindesthöhe 0.5m und Mindestfläche 4m² b) blühende Streifen (neben gelben und weissen auch andersfarbige Blüten regelmässig vorhanden) am Rebbergrand, in Rebreihen oder an Böschungen -> pro Are c) minimaler Herbizideinsatz auf ganzer Rebfläche zur Förderung der Rebbergflora im Unterstockbereich (max. 1 Herbizid im Frühling) -> pro Hektare d) Trockensteinmauern -> mind. 4 Lfm e) Steinhaufen/Felsblöcke -> Mindesthöhe 0.5m und Mindestfläche 4m² f) Rosenstöcke (auch Wildrosen) -> pro 4 Rosenstöcke g) gepflegte Rebhäuschen -> pro Rebhäuschen -> jedes genannte Strukturelement ist pro Objekt als 1 Are Fläche anrechenbar - pro Are Rebfläche mit Schnittstaffelung - entspricht Anforderungen der Q-Stufe 1 für "Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt" gemäss DZV - pro Are Rebfläche - weitere regionentypische Strukturkriterien können durch Projekte definiert werden - Strukturen, welche zur Erfüllung des 5%- Kriteriums erforderlich sind, können nicht an andere LQ-Massnahmen angerechnet werden /Are Massnahme kombinierbar mit Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt /Are Massnahme kombinierbar mit Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt

5 Massnahmenbereich Landschaftsstruktur und Erholung 14. Gestufte und gebuchtete Waldränder Initialpflege Waldrand gemäss Förster (10 m Tiefe und mind. 50 m Länge) im aufgewerteten Waldrand alle 2-3 Jahre schnellwachsende Gehölze auf Stock setzen - Wald und angrenzender Wiesenstreifen liegen auf Betriebsfläche desselben Betriebs - Formular "LQB: Massnahme ZH14 Waldrand - Ersteingriff" mit Unterschrift des Försters ist vorhanden - Angaben des Formulars bezüglich aufgewerteter Länge und Tiefe des Waldrandes stimmen mit der Situation vor Ort überein - Waldrandpflege im ÖLN-Kalender eingetragen (Datum und Art der Arbeit, Eintrag auf angrenzender LN) - keine invasiven Neophyten vorhanden - LQB gibt es für Waldränder, die nicht im Waldentwicklungsplan aufgeführt sind. Der Förster informiert, ob die Waldrandaufwertung über die Landschaftsqualität oder die Abteilung Wald abgegolten wird. - Wildkirschen und andere auffällig blühende Baum- und Straucharten speziell fördern - Sichtbeziehungen offen halten CHF 5.-, 10.- oder 20.- pro Laufmeter je nach Aufwand für Initialpflege des Waldrands (Festlegung shöhe durch Förster; kein, wenn Waldrand im WEP der Abt. Wald aufgeführt ist) Jährl. CHF 2.- pro Laufmeter für Folgepflege auf Waldareal (Initialpflege muss stattgefunden haben) Keine Schnittstellen mit 15. Hecken ohne -Beiträge - Fachgerechte Pflege (nur in Vegetationsruhe, abschnittweise) - Länge mind. 10m - nur standortheimische Strauch- und Baumarten - pro Are bestockte Fläche inkl. Pufferstreifen von 3m. - standortgerechte Beweidung des Pufferstreifens erlaubt. - Anmeldung mit Code nur Dornenzäune und Hecken ohne - Beiträge -- CHF 20.- / Are Keine Schnittstellen mit 16. Initialpflege von Hecken, Feld- und Ufergehölzen 17. Baumgruppen und Haine aus Laubbäumen - Fachgerechte Baumpflege - Totholzbäume stehen lassen - Abstand zu Drainagen gemäss Unterhaltsordnung einhalten - Bei Unternutzen Grünfläche: Weiden und Mähen erlaubt, nicht jedoch Mulchen - Hecke/Gehölz enthält nach Initialpflege nur einheimische Strauch- und Baumarten und weist durchschnittlich mindestens 5 verschiedene Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter auf - Heckentyp entspricht nach Initialpflege regionalen Landschafts- und Biodiversitätszielen gemäss LQ-Projekt und vorhandenen Vernetzungsprojekten - Eichen, Buchen und weitere standortheimische Bäume (exklusive Feldobst- Hochstammbäume) - Unternutzen Acker- oder Grünfläche - Baumabstand mindestens 5m - Stammhöhe mind. 1.6m - Anzahl Bäume bleibt während Vertragsdauer konstant (abgehende Bäume ersetzen) - Neupflanzung: Kaufquittung ist vorhanden - für aufwändige Initialpflege pro Are - Empfehlung: Wildkirschen und andere auffällig blühende Baum- und Straucharten speziell fördern - Empfehlung: Wo nötig auch Anforderungen zur Offenhaltung von Sichtbeziehungen beachten - pro Baum - für Neupflanzungen Laubbäume (keine Feldobst-Hochstammbäume) pro Baum 250.-/Are Initialpflege -- Massnahme kombinierbar mit Hecken, Feld- und Ufergehölze 300.-/Baum 30.-/Baum Keine Schnittstellen mit

6 Massnahmenbereich Landschaftsstruktur und Erholung 18. Grosse Hochstamm-Obstgärten - Regelmässiger Baumschnitt - Totholzbäume stehen lassen - Weide- und Mäuseschutz anbringen - Unternutzen Wiesland - abgehende Bäume werden ersetzt - Abstand zu Drainagen gemäss Unterhaltsordnung einhalten - Zusammenhängende Baumgruppe desselben Landwirtschaftsbetriebs besteht mindestens aus 40 Bäumen - Bewirtschaftungsanforderungen, Baumabstand, Dichte und Stammhöhe wie Hochstamm- Feldobstbäume Q1 - Anzahl Bäume bleibt während Vertragsdauer konstant - Neupflanzung: Kaufquittung ist vorhanden - pro Baum - für Neupflanzungen Feldobst- Hochstammbäume pro Baum - Empfehlung: Objekte vorzugsweise an Siedlungsrändern - Empfehlung: Im Obstgarten gut sichtbare Strukturelemente wie Asthaufen etc. anlegen Jährl /Baum 10.-/Baum Massnahme kombinierbar mit Hochstamm- Feldobstbäume 19. Alleen und Baumreihen - Fachgerechte Baumpflege - Unternutzen Wiesland (1 Are pro Baum) - Abstand zu Drainagen gemäss Unterhaltsordnung einhalten - Eichen, Buchen und weitere standortheimische Bäume - mind. 10 Bäume (Abstand von Baum zu Baum min. 8m, max. 30m) - Stammhöhe mind. 1.2m (Steinobstbäume), respektive mind. 1.6m (übrige Bäume) - Anzahl Bäume bleibt während Vertragsdauer konstant (abgehende Bäume ersetzen) - Neupflanzung: Kaufquittung ist vorhanden - pro Baum (für Hochstammbäume Abzug des -s) - für Neupflanzungen: Laubbäume und Feldobst-Hochstammbäume pro Baum - v.a. entlang Strassen, Wegen, markanten Geländelinien und Gewässern anlegen 140.-/Feldobst- Hochstammbaum 300.-/Laubbaum 10.-/Hochstamm 30.-/ander. Baum Massnahme kombinierbar mit Hochstamm- Feldobstbäume 20. Kopfweidenreihen - Alle 1-2 Jahre im Spätwinter Triebe abschnittweise und fachgerecht auf den Kopf zurückschneiden - Unternutzen Wiesland - Abstand zu Drainagen gemäss Unterhaltsordnung einhalten - Mind. 50m Länge - mind. 10 Bäume (Abstand von Baum zu Baum max. 10m) - Anzahl Bäume bleibt während Vertragsdauer konstant (abgehende Bäume ersetzen) - Neupflanzung: Kaufquittung aufbewahren - pro Baum - für Neupflanzungen Kopfweiden - v.a. entlang von Gewässern anlegen 100.-/neue Weide 11.-/Weide Keine Schnittstellen mit 21. Markante Einzelbäume - Fachgerechte Baumpflege - Unternutzen Wiesland (1 Are pro Baum) - Abstand zu Drainagen gemäss Unterhaltsordnung einhalten - Eichen, Buchen, Nadelbäume und weitere Bäume an markanten Geländepunkten, sofern standortheimisch - Stammhöhe mind. 1.2m (Steinobstbäume), respektive mind. 1.6m (übrige Bäume) - abgehende Bäume ersetzen - Neupflanzung: Kaufquittung ist vorhanden - pro Baum (für Hochstammbäume Abzug des -s) - für Neupflanzungen von Feldobst- Hochstammbäumen und anderen Bäumen pro Baum - an markanten Geländepunkte: Wegkreuze, Hügelkuppen, Kreuzungen etc /Feldobst- Hochstammbaum 300.-/anderer Baum 10.-/Hochstamm 30.-/ander. Baum Massnahme kombinierbar mit Hochstamm- Feldobstbäume

7 Massnahmenbereich Landschaftsstruktur und Erholung Jährl. 22. Trockensteinmauern - Jährlicher Kontrollgang mit einfachem Unterhalt - Länge mind. 10m (nahe beieinander liegende Teilstücke können addiert werden) - Mindesthöhe 1m - einfacher Unterhalt - pro Laufmeter - aufwändige Restaurierungsarbeiten können durch den Bund als PWI-Projekt mitfinanziert werden -- CHF 1.- / lfm Keine Schnittstellen mit 23. Traditionelle Weidebegrenzungen und Holzzäune - Fachgerechter Unterhalt - Lebhag: Regelmässig zurück schneiden, kein Pufferstreifen notwendig - Mind. 50m Länge - nur auf LN beitragsberechtigt - traditioneller Holzzaun aus naturbelassenem Holz oder Lebhag max. 1m breit - Abgrenzung ist so unterhalten, dass keine weiteren Zäune notwendig sind. - pro Laufmeter -- Holzzaun: 6.- /lfm Lebhag: 4.- / lfm Keine Schnittstellen mit 24. Erhaltung von geomorphologischen Besonderheiten / Geoptopen (Findlinge, Drumlinformen etc.) - Fachgerechte Pflege - direktes Umfeld als Dauergrünfläche zu nutzen - Geomorphologische Besonderheit (Geotop) gut sichtbar - Umfeld als Dauergrünfläche genutzt - Fläche im Inventar der geologischen und geomorphologischen Objekte des Kantons Zürich enthalten - Pauschalbeitrag (2 Stufen: Kleinobjekte mit Anteil selbst genutzter Fläche <=5 Aren wie z.b. Findling; Objekte mit Anteil selbst genutzter Fläche >5 Aren wie z.b. Drumlins) - kantonales Inventar als Geodatensatz vorhanden /Objekt <=5 Aren 300.-/Objekt >5 Aren Massnahme kombinierbar mit verschiedenen - Typen aus dem Bereich "Wiesen und Weiden" 25. Förderung von stehenden Kleingewässern - Keine Düngung Wiesensaum - jährlich 1 Schnitt des Saums ab 1. Sept. - keine PSM - keine Gewässernutzung (keine Schwimmoder Badeteiche, kein Angeln oder andere Nutzungen) - Fläche mind. 1 Are, max. 10 Aren (Kleingewässer inkl. Saum von mind. 6m Breite) - davon Wasserfläche mind. 25% - Kostenbelege vorweisen - pro Are bestehendes Gewässer und einmalig für nachweisbare Kosten von Neuanlagen - Bewilligung von Neuanlagen im Kt. ZH für Flächen unter 5 Aren (inkl. Fläche für Aushubdeponie des Kleingewässers). - Das Kleingewässer gilt als Strukturelement bis max. 1 Are / ha. Ausnahme extensive Weide: Max. 20% Strukturanteil - einmaliger : Neue Kleingewässer sind ohne Folien anzulegen - temporär trockenfallende Gewässer bevorzugt fördern, da für Pionieramphibien besonders interessant max / neu erstelltes Kleingewässer 150.-/Are Keine Schnittstellen mit

8 26. Vernässte Wiesengräben - Keine Düngung Wiesensaum - Mind. 50m Länge - Gesamtbreite Objekt inkl. Wiesensaum und Graben mind. 3m - Reinigung Graben einmal während Vertragsdauer - frei von invasiven Neophyten - pro Laufmeter und für aufwändige Initialpflege des Wassergrabens - nur nicht als Gewässer ausgeschiedene Objekte (nicht in Landeskarte enthalten); Uferbestockungen sind ausgeschlossen. Empfohlen wird pro 25m Länge 1 Asthaufen, Streuehaufen oder 1 Kopfweide anzulegen - Empfehlung: Wiesensaum wegen landschaftlicher Wirkung und Zusatznutzen für Biodiversität jährlich erst ab 1. September 1x schneiden 200.-/lfm Initialpflege 13.-/lfm Massnahme kombinierbar mit ext. oder wenig int. genutzte Wiese 27. Pflege steiler Böschungen - Jährlich mind. 1 Schnitt der Böschung - keine Düngung und keine PSM (ausser Herbizide gegen Problemarten mit Einzelstockbehandlung) - Länge mind. 10m, Breite mind. 1m und max. 15m - Böschung im freien Feld (Acker- und Geländeterrassen - Böschungen an Strassen ab 3.-Klasse und höher gemäss Swisstopo - pro Are - Empfehlung: zur Erhaltung historischer Terrassierungen nutzen - Empfehlung: Gut sichtbare Strukturelemente wie Einzelsträucher, Lesesteinhaufen etc. fördern - Keine Bahnböschung, keine Böschung, die durch die öffentliche Hand bewirtschaftet wird /Are Massnahme kombinierbar mit ext. genutzte Wiese

9 Massnahmenbereich Landschaftsstruktur und Erholung 28. Begegnungszone Landwirtschaft (Massnahme fürs Jahr 2014 nicht bewilligt) - Für Unterhalt / Ordnung sorgen - Landwirt schafft Angebot für Vereine oder interessierte Personen - Landwirt macht Bodenbearbeitung vor dem Säen und nach der Ernte. Er entscheidet über Einsatz von PSM und Düngung und führt diese Tätigkeiten auch aus. - Der Landwirt entscheidet, wie weit die interessierten Personen in die landwirtschaftlichen Tätigkeiten einbezogen werden (säen, jäten, bewässern und / oder ernten) und spricht sie mit ihnen ab. - Landwirt entscheidet zusammen mit der Trägerschaft über das Angebot (Gemüse, Beeren, Blumen, Obstbäume) - Fläche max. 30 Aren - Angebot des Landwirts für Interessierte gemäss Bewirtschaftungsanforderungen - Fläche ist unterhalten und ordentlich - Hauptnutzung bleibt Landwirtschaft - keine Bauten und festen Installationen - Teilfläche mit Spielwiese ist - pro Are - nur am Siedlungsrand von grösseren Orten anlegen - Projekte entscheiden nach Rücksprache mit betroffenen Gemeinden über Ort und Anzahl der Begegnungszonen in ihrer Region - Kombination mit Direktvermarktung - keine Selbstpflückanlagen mit Verkauf des von den interessierten Personen geernteten Produkts - Empfehlung: Tafel und Abgrenzung gegen Kulturland anbringen - Empfehlung: Problematik bezüglich Abfall und Verkehrsaufkommen berücksichtigen Jährl /Are Keine Schnittstellen mit 29. Hofbereich Mind. 2 oder 3 Massnahmen aus Liste: 1. Bauerngarten 2. Pflanzblätz (nicht auf Q2) 3. Vielfältige Tierhaltung: mind. 3 verschiedene Tierarten mit jeweils mind. 2 Tieren (Rinder, Pferde, Ponies, Esel, Maultier, Maulesel, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Pfauen, Kaninchen (Gruppenhaltung mit Auslauf) 4. Hühnerhof 5. Traditionelle Bienenhäuser 6. Markanter Einzelbaum auf Hofareal 7. Hofbrunnen 8. Misthaufen gestockt 1. Bauerngarten mind. 40m2 gross: - Kombination aus Gartenbeeten verschiedener Gemüse, Blumen, Heilpflanzen, Beeren und Küchenkräuter - keine invasiven Neophyten vorhanden 2. Pflanzblätz in Grün- oder Ackerland, mind. 1 Are gross: - mehrere Kulturen in Gartenbeeten vorhanden - keine Bauten und Anlagen 3. Raus-Bedingungen erfüllt 4. Mind.5 Hühner und 1 Hahn mit täglichem Auslauf im Hühnerhof oder Hofareal. Keine Geflügelweide (Code 602) 5. Bestehendes Bienenhaus, vom Landwirt zur Bienenhaltung / Honigproduktion genutzt. Mind. 1 Bienenvolk wird ganzjährig gehalten. 6. Regionaltypischer Baum 7. Fester Hofbrunnen aus Holz, Stein oder Beton mit laufendem Wasser - die Hühner entweder bei Massnahme Hühnerhof oder bei vielfältiger Tierhaltung anmelden - 3 Elemente / Betrieb - 2 Elemente / Betrieb

10 Regionale Massnahmen - LQP PFANNENSTIL PS 1. Zahlreiche Gründlandtypen -gemäss DZV für jeden Futterbautyp - Flächen von mind. 5 der folgenden 8 Futterbautypen (a-h) vorhanden: a) Kunstwiese, b) übrige Dauerwiesen, c) Dauerweide, d) ext. und wenig int. gen. Wiese Q-Stufe 1, e) ext. und wenig int. gen. Wiese Q-Stufe 2, f) ext. gen. Weide Q-Stufe 1 und g) ext. gen. Weide Q-Stufe 2 h) Streue PS 2. Streue - Keine Düngung - keine Pflanzenschutzmittel - Schnitt ab 1. September (max. 1x pro Jahr mind. 1x alle 3 Jahre) - Bewirtschaftung und Anmeldung als Streue nach DZV - Basisbeitrag pro Are Dauergrünfläche und Kunstwiese (jährlich andere Flächengrösse ). Die Typen a), b) und d) müssen mind. 5% Anteil an der Gesamtfläche Dauergrünland und Kunstwiese ausmachen, damit sie angerechnet werden können. Bei den übrigen Typen reichen 2.5% der Dauergrünlandfläche inkl. Kunstwiese. Jährl /Are Massnahme ohne Überschneidung kombinierbar mit verschiedenen - Typen aus dem Bereich "Wiesen und Weiden" 5.-/ Are Massnahme kombinierbar mit "Streuefläche" PS 3. Begrünte Rebberge mit Artenförderung - Bewirtschaftung der Reben gemäss DZV - alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse bis zur Erstellung des Vogelschutzes (Ende August); zeitlicher Abstand zwischen zwei Schnitten derselben Fläche mindestens vier Wochen; - jährliches leichtes Öffnen jeder zweiten Fahrgasse zur Förderung von Zwiebelgewächsen - oberflächliches Einarbeiten des organischen Materials erlaubt, jährlich nur in jeder zweiten Fahrgasse - bei Vorkommen von Zwiebelgeophyten und anderen seltenen Arten in Absprache mit Kanton Ausnahmen betreffend permanenter Begrünung - Gestaffelte Bewirtschaftung im ganzen Rebberg - Massnahmen zur Förderung von Zwiebelgewächsen - pro Are Rebfläche mit Schnittstaffelung - entspricht Anforderungen der Q-Stufe 1 für "Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt" gemäss DZV; ist in Deutschschweiz zwar gängige Praxis, aber nicht obligatorisch / nicht entschädigt und damit als Mehrleistung zu werten - 2.-/Are + 1.-für die Förderung der Zwiebelgewächse Massnahme ohne Überschneidung kombinierbar mit Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt PS 4. Nutzung von Böschungen ohne -Beiträge in Rebbergen - Bewirtschaftung Reben gemäss DZV - kein Einsatz von Mulchgeräten an den Böschungen - keine Düngung und keine Pflanzenschutzmittel (PSM) (ausser Herbizide gegen Problemarten mit Einzelstockbehandlung) - Massnahme zur Minimierung des PSM Einsatzes (Spritztechnik) - maximal drei Nutzungen - alle Böschungen im Rebberg entsprechend bewirtschaftet '-Länge mind. 10m, Breite mind. 1m -keine Bahnböschung, keine Strassenböschung (wenn motorisierter Verkehr) - pro Are Böschungsfläche -nur Böschungen ohne -Beiträge -Empfehlung: Gut sichtbare Strukturelemente wie Lesesteinhaufen etc. fördern 16.-/ Are

11 PS 5 Kleiner Hochstammobstgarten - regelmässiger Baumschnitt - Totholzbäume stehen lassen - Weide- und Mäuseschutz anbringen - Unternutzen Wiesland - abgehende Bäume werden ersetzt - Abstand zu Drainagen gemäss Unterhaltsordnung einhalten - Zusammenhängende Baumgruppe desselben Landwirtschaftsbetriebs besteht mindestens aus 10 Bäumen - Bewirtschaftungsanforderungen, Baumabstand, Dichte und Stammhöhe wie Hochstamm- Feldobstbäume Q1 - Anzahl Bäume bleibt während Vertragsdauer konstant - Distanz zur Siedlung der ersten 10 Bäume max. 100m - Neupflanzung: Kaufquittung ist vorhanden - pro Baum - Empfehlung: Im Obstgarten gut sichtbare Strukturelemente wie Asthaufen etc. anlegen 140.-/ Baum CHF 10.-/Baum Massnahme ohne Überschneidung, kombinierbar mit Hochstamm- Feldobstbäume

12 Regionale Massnahmen - LQP ZÜRICH OBERLAND ZO 56 Zaunübergänge Zaunübergänge entweder mit schliessbaren Toren oder Holzübergängen sichergestellt Die Zaunübergänge behindern die Wanderer nicht übermässig Pauschal CHF 35.-/ Übergang und Jahr ZO 57 Zugänglichkeit Aussichtspunkte Zugang freihalten, Wiesenstreifen entsprechend mähen, für Ordnung sorgen ZO 58 Holzpfähle - Markante Holzpfähle das ganze Jahr sichtbar - Draht im Winter abgenommen oder abgelegt Zugang nicht versperrt, Besucher müssen nicht Die Landschaft und die Leistungen aus dem über Zäune klettern oder durch hohes Gras gehen Landschaftsqualitätsprojekt kommen besser zur Geltung, wenn an geeigneten Orten auch die Möglichkeit zum innehalten und geniessen geboten wird. Bei neuen Aussichtspunkten ist Absprache mit Gemeinden erforderlich - naturbelassenes, unbehandeltes, einheimisches Holz (neue Pfähle nicht aus Akazien) mindestens 5cm Durchmesser - keine Kunstoff-, Metallpfosten, Plastikbänder oder Stacheldraht im Zaun (kurzzeitige Unterteilung von Weiden - sogenannte Portionenweide - mit Kunststoffpfählen erlaubt) - auf Mäh- und Dauerweiden (Code 613, 616, 617) - Annahme, dass 10% der Pfähle jährlich ersetzt werden - diese Massnahme kann nicht mit Massnahme ZH 23 traditionelle Weidebegrenzungen kombiniert werden /Objekt (bei einem Durchgang und rund 20 m Weg) CHF 0.50, / lfm

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