Vertrag. Über. Objektplanung Freianlagen/Verkehrsanlagen. bezogen auf die Maßnahme. Mannheim Lindenhofplatz. zwischen

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1 Stand Juli 2017 Vertrag Nr.: NEU v17fr04.docx Vertrag Über Objektplanung Freianlagen/Verkehrsanlagen bezogen auf die Maßnahme Mannheim Lindenhofplatz zwischen der Stadt Mannheim, vertreten durch das Dezernat IV (Bauen, Planung, Verkehr und Sport) Collinistraße 1, Mannheim - nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - und xxx.xxx.xxx - nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt -.

2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Gegenstand und Grundlagen des Vertrages 2 Beschaffenheitsanforderungen 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers 4 Pflichten des Auftragnehmers 5 Pflichten des Auftraggebers 6 Änderungs- und Zusatzleistungen 7 Stellung und Weisungsbefugnisse 8 Honorar 9 Projektleiter/Ansprechpartner/Subplanereinsatz 10 Fachlich Beteiligte 11 Termine und Fristen 12 (Mängel-)Haftung, Verjährung, Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 13 Rechnungen/Schriftverkehr 14 Dauer des Vertrages 15 Schlussbestimmungen

3 Anlagen Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadt Mannheim zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen - AVB-fT/MA (Stand ) Anlage 2 Auslobungsunterlagen Anlage 3 Honorarangebotsblatt Anlage 4 Die Vergabeordnung der Stadt Mannheim - VergO -, in ihrer jeweils gültigen Fassung Anlage 5 Die Geschäftsanweisung für die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von Bauvorhaben (GA-Bau) der Stadt Mannheim Anlage 6 Lindenhofplatz - Übersichtsplan aus dem Realisierungswettbewerb Anlage 7 Leistungstabelle Freianlagen Anlage 8 Leistungstabelle Verkehrsanlagen Anlage 9 Verpflichtungserklärung nach dem Verpflichtungsgesetz Anlage 10 Verpflichtungserklärung zum Mindestentgelt Anlage 11 Merkblatt zum LTMG Anlage 12 Planungshandbuch (Vorgaben für das Planen und Bauen im öffentlichen Raum - Straßen, Wege, Plätze und Anlagen) des Fachbereichs Tiefbau

4 Präambel Die Gestaltung des Lindenhofplatzes bildet einen der wesentlichen Bausteine zur Vollendung der Stadtentwicklung im Stadtteil Lindenhof südlich des Mannheimer Hauptbahnhofs und der Gleistrasse. Auf Basis eines Wettbewerbsentwurfs aus dem Jahr 2001 entsteht dort derzeit das sogenannte Glückstein-Quartier mit u.a. Büros und Wohnungen sowie dem neuen Technischen Rathaus der Stadt Mannheim. Bei Fertigstellung soll das neue Quartier rund Arbeitsplätzen und Einwohnern Raum bieten. Als Auftakt für das Glücksteinquartier und den Stadtteil Lindenhof, ist der Lindenhofplatz als großer, langgestreckter Platz mit repräsentativem Charakter geplant. Der geplante Lindenhofplatz ist mit seinen angrenzenden Nutzungen zukünftig wichtiger Wege- und Aufenthaltsraum und Verknüpfungspunkt zur Innenstadt. Zugleich ist er Bindeglied zum Stadtquartier Lindenhof, des südlichen Schlossgartens und dem Rhein. Der Beginn der Bauausführung ist voraussichtlich Anfang/Mitte Gegenstand und Grundlagen des Vertrages 1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Freianlagen ( 38 ff. HOAI) sowie des Leistungsbildes Verkehrsanlagen ( 47 ff. HOAI) nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für die Maßnahme Mannheim Lindenhofplatz auf der Basis des prämierten Planungskonzepts und dem Wettbewerbsergebnis aus dem vorangegangenen nichtoffenem freiraumplanerischem Realisierungswettbewerb mit Ideenteil und mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Die Beauftragung bezieht sich dabei nur auf den Realisierungsteil des vorgenannten nicht offenen Realisierungswettbewerb mit Ideenteil. 1.2 Für das Vertragsverhältnis sind in der hier aufgeführten Rangfolge maßgebend: Die Regelungen dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen 1-12.

5 1.2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Stadt Mannheim zu den Verträgen mit freiberuflich Tätigen (Stand Mai 2006) (Anlage 1) Das Honorarangebotsblatt (Anlage 3) Die für das Bauvorhaben relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Werkvertrag gem. 631 ff. BGB Die anerkannten Regeln der Technik. 1.3 Der AN hat seinen Leistungen zugrunde zu legen: Die Regelungen dieses Vertrages Die Ergebnisse des AN aus dem nicht offenen freiraumplanerischen Realisierungswettbewerb mit Ideenteil und mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb Die Auslobungsunterlagen (Anlage 2) Die Hinweise und Forderungen des AG. 1.4 Der AN hat bei seinen Leistungen folgende Vorschriften der Stadt Mannheim in der zur Zeit der Bearbeitung geltenden Fassung zu beachten, die dem AN bei Bedarf von dem Fachbereich Tiefbau zur Verfügung gestellt werden: - die Vergabeordnung - VergO - (Anlage 4), - die Geschäftsanweisung für die Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung von Baumaßnahmen - GA-Bau (Anlage 5), - das Planungshandbuch (Vorgaben für das Planen und Bauen im öffentlichen Raum - Straßen, Wege, Plätze und Anlagen) des Fachbereichs Tiefbau (Anlage 12).

6 2 Beschaffenheitsanforderungen 2.1 Als Grundlage für die Leistung dienen die Ergebnisse aus dem vorangegangenen nicht offenen freiraumplanerischen Realisierungswettbewerb mit Ideenteil und mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. Dazu gehören insbesondere der Wettbewerbsbeitrag des Realisierungswettbewerbs als auch die dazugehörige Kostenschätzung. 2.2 Der AN hat als verbindliche Baukostenobergrenze ,00 zu beachten. 2.3 Der AN hat seine Leistungen vollständig und zeitgerecht so zu erbringen, dass die nach Vertragsschluss verbindlich festzulegenden Vertragsfristen und Vertragstermine realisiert werden können. 3 Leistungsumfang des Auftragnehmers 3.1 Leistungsumfang Der AG beauftragt den AN nach näherer Maßgabe des folgenden mit der Erbringung von Leistungen, die dem Leistungsbild Freianlagen ( 39 Abs. 3, 4 HOAI i. V. m. Anlage 11 zur HOAI) sowie dem Leistungsbild Verkehrsanlagen ( 47 Abs. 1, 2 HOAI i. V. m. Anlage 13 zur HOAI) zuzuordnen sind. Der Leistungsumfang des AN umfasst sämtliche Leistungen, die für eine mangelfreie, vertragsgerechte Ausführung des Lindenhofplatzes sowie der Straße am Viktoriaturm nach Maßgabe dieses Vertrages erforderlich sind, sowie die Erfüllung aller Aufgaben und Pflichten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Zum Leistungsumfang gehören die in den Auslobungsunterlagen sowie in dem Leistungsbild Freianlagen (Anlage 7) und Leistungsbild Verkehrsanlagen (Anlage 8) genannten Leistungen. 3.2 Bearbeitungsstufen

7 Die Leistungen werden in drei zeitlich voneinander getrennten Bearbeitungsstufen übertragen und im Folgenden präzisiert. Aus der stufenweisen Übertragung kann der AN keinen Anspruch auf Erhöhung seines Honorars oder der Nebenkosten ableiten. Die Bearbeitungsstufe I bezogen auf das Leistungsbild Freianlagen sowie auf das Leistungsbild Verkehrsanlagen wird mit diesem Vertrag übertragen. Der AN verpflichtet sich, den AG darüber zu unterrichten, wenn der Abschluss der Bearbeitungsstufe I bevorsteht. Der AN verpflichtet sich, die Leistung aus der Bearbeitungsstufe II bzw. III zu erbringen, wenn sie ihm vom AG innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der bisher in Auftrag gegebenen Leistungen der Bearbeitungsstufe I schriftlich übertragen werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Bearbeitungsstufe II und III besteht nicht. Aus dieser stufenweisen Übertragung wird der AN weder eine Erhöhung seines Honorars, der Nebenkosten noch Schadensersatz ableiten. Wird die Bearbeitungsstufe II bzw. III nicht übertragen, gilt der Vertrag mit Abschluss der letzten Bearbeitungsstufe als erfüllt. Aus der stufenweisen Übertragung und eines damit gegebenenfalls zusammenhängenden zusätzlichen Zeit-, Koordinierungs- und Arbeitsaufwandes kann der AN keine Erhöhung seines Honorars verlangen oder sonstige Ansprüche geltend machen. 3.3 Auftragsumfang Der AN schuldet sämtliche im Vertrag beschriebenen Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrages erforderlich sind, auch wenn sie nicht im Einzelnen genannt sind. Der AN hat durch seine Leistungen dafür zu sorgen, dass die definierten Projekt- und Terminziele, insbesondere die Einhaltung der Vertragstermine und Vertragsfristen, erreicht werden. Der AN hat durch seine Leistungen für das notwendige reibungslose Zusammenwirken und für eine umfassende und schnelle Information aller Projektbeteiligten zu

8 sorgen und den AG rechtzeitig auf voraussichtliche Störungen und mögliche Terminabweichungen hinzuweisen Den einzelnen Bearbeitungsstufen werden folgende Grundleistungen und Besonderen Leistungen zugeordnet, soweit diese gemäß der Leistungstabelle Freianlagen (Anlage 7) und der Leistungstabelle Verkehrsanlagen (Anlage 8) als Leistung beauftragt sind. Die nicht beauftragten Grundleistungen bzw. Teilleistungen innerhalb der Grundleistungen werden von dem AG erbracht, sofern Notwendigkeit besteht. Die von dem AN zu erbringenden Leistungen gliedern sich dabei wie folgt auf: Übersicht Leistungen: Leistungsbild Freianlagen 39 Abs. 3, 4 HOAI i. V. m. Anlage 11 zur HOAI Zuordnung zur Honorarzone IV/Vonsatz Bearbeitungsstufe I Grundleistungen - Leistungsphasen 1, 2 und 3 Bearbeitungsstufe II Grundleistungen - Leistungsphasen 5, 6 und 7 Besondere Leistungen - Ökologische Baubegleitung zum Erhalt bereits vorhandener Pflanzungen Bearbeitungsstufe III Grundleistungen - Leistungsphasen 8 und 9 Besondere Leistungen - Ökologische Baubegleitung zum Erhalt bereits vorhandener Pflanzungen Leistungsbild Verkehrsanlagen 47 Abs. 1, 2 HOAI i. V. m. Anlage 13 zur HOAI Zuordnung zur Honorarzone III/Vonsatz Bearbeitungsstufe I Grundleistungen - Leistungsphasen 1,2 und 3 Bearbeitungsstufe II Grundleistungen - Leistungsphasen 5, 6 und 7

9 Bearbeitungsstufe III Grundleistungen - Leistungsphasen 8 und 9 Besondere Leistungen - Prüfen von Nachträgen, die der AN nicht zu verantworten hat - Örtliche Bauüberwachung nach Anlage 13 Ziffer 13.1 HOAI 4 Pflichten des Auftragnehmers 4.1 Der AN verpflichtet sich, zur Erbringung aller Aufgaben und Tätigkeiten, die zur Herbeiführung des in dem Vertrag beschriebenen Leistungserfolgs notwendig oder zweckmäßig sind. 4.2 Der AN hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob: - seinen Leistungen öffentlich-rechtliche Hindernisse und Bedenken entgegenstehen, - eine Änderung der technischen Regelwerke absehbar und zu berücksichtigen ist; bezüglich der zu berücksichtigenden technischen Regelwerke, die sich in Änderung befinden, hat sich der AN mit dem AG abzustimmen. Der AN verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik und alle einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. 4.3 Der AN hat alle von ihm angefertigten Unterlagen zu unterzeichnen und übernimmt damit die Verantwortung für deren Inhalt. Die Unterlagen von Dritten hat der AN zu überprüfen, zu unterzeichnen und zur Freigabe dem AG vorzulegen. Der AN hat sich über die Einhaltung der in 11 genannten Termine und Fristen zu vergewissern und trägt die Verantwortung für deren zeitliche Umsetzbarkeit. 4.4 Der AN hat seinen Leistungen die schriftlichen Anordnungen und Anregungen des AG zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.5 Für die Durchführung der förmlichen Ausschreibungsverfahren ist gemäß 10 Ziff die Servicestelle Ausschreibungsverfahren des Fachbereichs Bauverwaltung der

10 Stadt Mannheim zuständig. Der AN hat sich mit dieser Stelle kontinuierlich über sämtliche, die Ausschreibungsverfahren betreffenden Belange, abzustimmen. 4.6 Im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe - Leistungsphase 6 - und der Mitwirkung der Vergabe - Leistungsphase 7 - ist eine Kontaktaufnahme mit Bewerbern/Bietern nicht statthaft. 4.7 Verschwiegenheit/soziale Bestimmungen Der AN ist zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten hinsichtlich aller ihm bekannt gewordener oder bekannt werdender Kenntnisse oder Informationen über das Projekt verpflichtet, soweit diese Kenntnisse nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen und soweit die Weitergabe von Informationen oder Kenntnissen nicht zur Durchführung des Vertrages zwingend erforderlich ist Der AN und seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Mitarbeiter müssen sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß 1 des Verpflichtungsgesetzes gemäß dem als Anlage 9 beiliegenden Muster unter Berücksichtigung des Merkblattes für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichten lassen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem AG sind diese unverzüglich zu benennen. Der AN verpflichtet sich, auf Verlangen des AG rechtzeitig, vor Aufnahme der Tätigkeiten die beiliegende Verpflichtungserklärung (Anlage 9) vor der vom AG dafür anzugebenden zuständigen Stelle abzugeben. Er hat dafür zu sorgen, dass auch seine, mit der Ausführung betrauten Beschäftigten gegenüber dem AG ebenfalls rechtzeitig eine solche Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Stelle abgeben. Zahlungen werden erst geleistet, wenn die unterschriebene Verpflichtungserklärung und die Berufshaftpflichterklärung vorliegen Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung des Landestariftreue- und Mindestlohngesetzes für öffentliche Aufträge in Baden-Württemberg (LTMG) gemäß der von ihm zu unterzeichnenden Verpflichtungserklärung (Anlage 10). Der AN bestätigt, dass ihm bei Unterzeichnung seiner Verpflichtungserklärung des Merkblatt zum LTMG (Anlage 11) vorlag.

11 4.8 Der AN beachtet insbesondere Nr. 4 der Vergabeordnung der Stadt Mannheim (Anlage 4). Dazu zählt auch die Vorgabe, dass gemäß Beschluss 315/2008 des Gemeinderates der Stadt Mannheim vom bei der Beschaffung von Lieferleistungen möglichst nur Waren bezogen werden, die unter Einhaltung der ILO- Kernarbeitsnormen hergestellt wurden. Die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen ist außerdem über den Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses hinaus für alle zu vergebenden Leistungen (nicht nur Lieferleistungen) zu gewährleisten. Auf Anforderung werden ihm diese Unterlagen vom AG übermittelt. 4.9 Ein Verbringen der Original-Vergabeunterlagen außerhalb der Räumlichkeiten des AG ist nicht statthaft. 5 Pflichten des Auftraggebers 5.1 Der AG wird alle erforderlichen Freigaben und Entscheidungen des Vertrages innerhalb angemessener Frist vornehmen bzw. treffen, wobei mit Blick auf die einzuhaltenden internen Entscheidungsabläufe beim AG als Prüf- und Entscheidungszeit mindestens 15 Werktage vereinbart sind. Die Prüf- und Entscheidungszeit bedingt, dass der AN dem AG die freizugebenden erbrachten Leistungen und sonstigen Unterlagen sowie die zur Entscheidung notwendigen Entscheidungsvorlagen jeweils mindestens 12 Werktage vorher, unter näherer Bezeichnung und Erläuterung, schriftlich ankündigt. Andernfalls verlängert sich die Prüfzeit mindestens um die nicht eingehaltene Ankündigungsfrist. 5.2 Die Prüfung und Freigabe von Leistungen durch den AG sowie Entscheidungen des AG auf Grundlage von Entscheidungsvorlagen des AN lassen die Haftung und Einstandspflicht des AN für seine ordnungsgemäße und vertragsgerechte Leistungserbringung in allem unberührt. Ebenso wenig beinhalten Freigabevermerke des AG rechtsgeschäftliche Änderungsanordnungen, die Beauftragung von Zusatzleistungen, eine rechtsgeschäftliche Abnahme oder sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen.

12 6 Änderungs- und Zusatzleistungen 6.1 Der AG ist jederzeit berechtigt, Änderungs- und Zusatzleistungen anzuordnen. Bei zusätzlichen Leistungen besteht das Anordnungsrecht allerdings nur, wenn das Büro des AN auf solche Leistungen eingerichtet ist und sie im sachlichen Zusammenhang mit der Vertragsausführung stehen. 6.2 Ordnet der AG Änderungs- oder Zusatzleistungen an, steht dem AN ein Anspruch auf Anpassung der Honorarberechnungsgrundlagen für die Grundleistungen und gegebenenfalls Besonderen Leistungen gemäß 10 HOAI zu, es sei denn, die Änderungs- und Zusatzleistungen sind vom AN zu verantworten oder die Änderungen betreffen lediglich Überarbeitungen und/oder Wiederholungen erbrachter Leistungen innerhalb einer noch nicht vom AG freigegebenen Leistung bzw. Leistungsphase, ohne dass sich der Vertragsgegenstand oder die Beschaffenheitsanforderungen grundlegend verändert haben. 7 Stellung und Weisungsbefugnisse Gegenüber dem AN ist lediglich der AG weisungsbefugt. 8 Honorar 8.1 Honorarermittlung Folgende vorläufige anrechenbare Kosten (Beträge sind ohne Mehrwertsteuer) werden der vorläufigen Honorarermittlung zugrunde gelegt: Für das Leistungsbild Freianlagen: ,00 Für das Leistungsbild Verkehrsanlagen: ,00

13 Die Ermittlung der endgültig anrechenbaren Kosten für das endgültige Honorar der Grundleistungen der jeweiligen Leistungsbilder erfolgt nach der Kostenermittlungsart Kostenberechnung gemäß 4 HOAI i. V. m. 6 Abs. 1 i. V. m. 38 HOAI bezogen auf das Leistungsbild Freianlagen und sowie gemäß 4 HOAI i. V. m. 6 Abs. 1 i. V. m. 46 HOAI bezogen auf das Leistungsbild Verkehrsanlagen. Die vorläufige Honorarermittlung richtet sich nach der Leistungstabelle Freianlagen (Anlage 7) sowie der Leistungstabelle Verkehrsanlagen (Anlage 8) sowie den in 3 Ziff bezeichneten Besonderen Leistungen. Hinsichtlich der Höhe des vorläufigen Honorars wird auf die Kostenschätzung des Wettbewerbs sowie auf das von dem AN ausgefüllte Honorarangebotsblatt (Anlage 3) verwiesen Sämtliche Nebenkosten werden in Höhe von 5,00% auf die Nettohonorare in den jeweiligen Bearbeitungsstufen erstattet. Anrechenbare Kosten aus mitzuverarbeitender Bausubstanz gem. 2 Abs. 7, 4 Abs. 3 HOAI werden mit 0,00 veranschlagt Freianlagen Die Leistungen des Leistungsbildes Freianlagen bezogen auf die Stadtgrünbereiche und die Gestaltung der Oberfläche der Fußgängerbereiche (Oberflächenbefestigung (z.b. Pflasterbelag) inklusive Verlegebett (z.b. Splitt)) sowie Ausstattung und Anlagen, die den Objekten und Freianlagen zuzuordnen sind - ausgenommen hiervon Ausstattung, Anlagen und Nebenanlagen von Verkehrsanlagen (z.b. Beleuchtung, Entwässerung, Entnahmestellen usw.) - werden gemäß 40 HOAI der Honorarzone IV/Vonsatz zugeordnet. Gemäß 40 Abs. 6 HOAI i. V. m. 36 Abs. 1 HOAI und 6 Abs. 2 HOAI wird vereinbart, dass ein Umbau- und Modernisierungszuschlag entfällt Verkehrsanlagen Die Leistungen des Leistungsbildes Verkehrsanlagen werden gemäß 48 HOAI der Honorarzone III/Vonsatz zugeordnet.

14 Gemäß 48 Abs. 6 HOAI wird ein Umbauzuschlag in Höhe von 20 % für die Umbaubereiche gewährt, die als Verkehrsfläche bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind und für die Leistungserbringung im Sinne eines wesentlichen Eingriffs in Konstruktion und Bestand umgestaltet werden. Im Übrigen besteht gem. 48 Abs. 6 i. V. m. 2 Abs. 5 HOAI kein Anspruch auf einen Umbau- und Modernisierungszuschlag. Insgesamt ermittelt sich der Umbauzuschlag bezogen auf den Vertragsgegenstand wie folgt: 20 % x anrechenbare Kosten Umbauteil/anrechenbare Kosten gesamt = Wert in % 8.2 Das Preisgeld des Realisierungsteils aus dem nicht offenen freiraumplanerischen Realisierungswettbewerb mit Ideenteil wird mit dem Honorar der Bearbeitungsstufe I bezogen auf das Leistungsbild Freianlagen verrechnet. 8.3 Das Honorar wird fällig, wenn die geschuldeten und insoweit beauftragten Leistungen vertragsgemäß erbracht und abgenommen worden sind sowie eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht wurde. 9 Projektleiter/Ansprechpartner/Subplanereinsatz 9.1 Die Vertragsparteien benennen (in einer ggf. fortzuschreibenden Liste) unmittelbar nach Vertragsschluss ihre jeweiligen Ansprechpartner bzw. die Projektleiter und das Projektteam insbesondere mit Telefonnummer bzw. -Adressen. 9.2 Der AN hat die ihm übertragenen Leistungen in seinem eigenen Büro zu erbringen. 9.3 Die Einschaltung von Subplanern bezogen auf das Leistungsbild Verkehrsanlagen ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig.

15 10 Fachlich Beteiligte 10.1 Soweit vorhanden erhält nach Vertragsschluss der AN vom AG eine Auflistung aller weiteren fachlich Beteiligten (gegebenenfalls fortgeschrieben und mit Anschriften, Telefonnummern, -Adressen, Fax-Nummern versehen) Der AG behält sich vor, weitere fachlich Beteiligte oder Dritte hinzuziehen; der AN wird hierüber rechtzeitig unterrichtet Servicestelle Ausschreibungsverfahren Die städtische Vergabestelle wird bei der Durchführung von öffentlichen und beschränkten Ausschreibungen (offenen und nichtoffenen Verfahren) sowie Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerben und wettbewerblichen Dialogen die Veröffentlichungen, den Versand der Ausschreibungsunterlagen, die Submission bzw. Öffnung der Teilnahmeanträge, die bei Erfordernis erste formelle Prüfung der Angebote und die gegebenenfalls zu erfüllenden Informationspflichten übernehmen. Im Übrigen gilt Nr. 1.3 Abs. 2 der Vergabeordnung der Stadt Mannheim - VergO - (Anlage 4) Vergabestellen Die Erteilung und Änderung von Aufträgen obliegt den jeweils zuständigen Vergabestellen des AG gemäß Vergabeordnung der Stadt Mannheim - VergO - (Anlage 4). 11 Termine und Fristen 11.1 Sämtliche Vertragsfristen und Vertragstermine zu diesem Auftrag sind unverzüglich nach Vertragsschluss mit der projektverantwortlichen Fachdienststelle abzustimmen und schriftlich festzulegen. Der bei der Festlegung der Termine zu beachtende voraussichtliche Fertigstellungstermin ist Anfang/Mitte 2020.

16 11.2 Alle weiteren Zwischentermine zur Bearbeitungsstufe I sind nach Vertragsschluss zwischen dem AN und der projektverantwortlichen Fachdienststelle abzustimmen und schriftlich festzulegen Vertragstermine bei Beauftragung der weiteren Bearbeitungsstufen sind zwischen dem AG und dem AN nach Beauftragung der Bearbeitungsstufen I abzustimmen und schriftlich festzulegen Soweit im Übrigen keine Vertragsfristen und Vertragstermine vereinbart worden sind, hat der AN seine Leistungen so rechtzeitig zu erbringen, dass die Planung und Durchführung des Vorhabens nicht aufgehalten wird. 12 (Mängel-)Haftung, Verjährung, Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers 12.1 (Mängel-)Haftung und Verjährung richten sich nach den gesetzlichem Bestimmungen unter Berücksichtigung des vom AN nach diesem Vertrag geschuldeten Werkerfolgs (Gesamt- und Teilerfolg) und Pflichten Der AN ist verpflichtet, eine für das übernommene Risiko ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und bis zum Ablauf sämtlicher Mängelhaftungsfristen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Deckungssumme der Versicherung muss pro Verstoß mindestens betragen: - für Personenschäden: ,00 - für Sach-, Vermögens- und sonstige Schäden: ,00 Die Versicherungspolice hat eine Nachhaftung von mindestens 5 Jahren vorzusehen. Zum Nachweis des Versicherungsschutzes ist der AN verpflichtet, dem AG innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsschluss eine entsprechende aktuelle Bestätigung seines Haftpflichtversicherers mit der Versicherungsnummer und den vorgenannten Mindestbedingungen zu überreichen. Der AN ist verpflichtet, jährlich und mit Schlussrechnung eine gültige Versicherungsbescheinigung dem AG vorzulegen. Sofern der AN den vereinbarten Versicherungsschutz oder dessen Aufrechterhaltung trotz Nachfristsetzung nicht nachweist, ist der AG zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Unabhän-

17 gig davon werden ohne Nachweis des mit dem AG vereinbarten Versicherungsschutzes Honoraransprüche des AN nicht fällig.

18 13 Rechnungen/Schriftverkehr 13.1 Rechnungen Rechnungen sind getrennt unter Angabe der Vertragsnummer sowie der jeweiligen projektverantwortlichen Fachdienststelle und Angabe der Mittelbindungsnummer einschließlich deren zuständigen Ansprechpartner bevorzugt in digitaler Form (als PDF-Datei) unter Kennzeichnung von Anlagen mit der voranstehenden Bezeichnung Anlage an die -Adresse: oder in Papierform an die Anschrift: Stadtkämmerei Mannheim Stadtkämmerei Mannheim Postfach oder E 4, Mannheim Mannheim zu senden. Die getrennte Rechnungsstellung löst keine besondere Vergütung aus Die projektverantwortliche Fachdienststelle ist bezüglich der Bearbeitungsstufe I, (Leistungsphase 1 und 2), der Fachbereich Stadtplanung. Ab der Bearbeitungsstufe I, Leistungsphase 3 ist der Fachbereich Tiefbau die projektverantwortliche Fachdienststelle Sämtlicher übriger Schriftverkehr ist an die jeweilig in Ziff genannte projektverantwortliche Fachdienststelle zu richten. 14 Dauer des Vertrages Die Beendigung dieses Vertrags tritt durch Zweckerreichung nach vollständiger und ordnungsgemäßer Leistungserbringung ein.

19 15 Schlussbestimmungen 15.1 Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses Ein Zurückbehaltungsrecht des AN an den von ihm erstellten Planungsunterlagen, die für die Durchführung der Planung und die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind, ist ausgeschlossen. Der AN hat die zur Erfüllung dieses Vertrages angefertigten Planunterlagen dem AG spätestens bei Abnahme der geschuldeten Leistung herauszugeben. Der AN ist insoweit bis zur Fertigstellung und Abnahme der geschuldeten Leistungen vorleistungspflichtig Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen gilt eine Bestimmung als vereinbart, die nach ihrem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen und undurchführbaren möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Mannheim Jede Partei erkennt mit ihrer Vertragsunterzeichnung an, jeweils eine Original- Ausfertigung dieses Vertrages nebst den in diesem Vertrag genannten Anlagen erhalten zu haben. Auftraggeber: Auftragnehmer: Mannheim,.,.. Datum Ort, Datum Stempel... Quast. Unterschrift

20 Bürgermeister

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