Aktuelle Mandanten-Information September 2013

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1 Lesen Sie Informationen zu folgenden Themen: I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Termine SEPA: Überweisungen und Lastschriften Betreuungsgeld bzw. Anspruch auf Kita-Platz seit Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Personen Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsgemäß Erstmalige Berufsausbildung setzt kein Berufsausbildungsverhältnis voraus Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen Ermittlung der Einkünfte bei Antragsveranlagung Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung Änderungen bei Rechnungen durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse- Charge-Verfahren nicht betroffen EU-Erbrechtsverordnung: Was sich für Eigentümer von Ferienimmobilien ändert Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern wie wirkt sich eine selbstständige Tätigkeit aus? Wegeunfall: Sturz an der Wohnungstür - auf die Richtung kommt es an Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden Diplom-Finanzwirt H. Happe & Partner Steuerberater Rechtsanwalt Hausanschrift: Inden/Altdorf Berger Weg Inden Postanschrift: Postfach Inden Telefon ( ) Telefax ( ) E-Julil: info@happe.de Registergericht: Amtsgericht Essen PR 80

2 Termine Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung 1 Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. SEPA: Überweisungen und Lastschriften Ein einheitliches Überweisungs- und Lastschriftverfahren soll den Zahlungsverkehr im Euroraum erleichtern und sicherer machen. Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson, Unternehmen oder Verein, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Damit können alle unabhängig von ihrem Wohnort ihren gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr steuern, haben europaweit freie Kontowahl und können sich für ihre Kontoführung das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen. Alle Unternehmen müssen bis zum die alten Verfahren auf SEPA umstellen. Es gibt keine Übergangsfrist für Unternehmen. Nur der Einzelhandel kann das Elektronische Lastschriftverfahren bis zum weiter nutzen. 1

3 Gläubiger-Identifikationsnummer: Unternehmen benötigen eine Gläubiger- Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Das SEPA-Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden zum Zahlungseinzug an das Unternehmen und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Ab dem müssen Unternehmen bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Kunden (ohne bestehende Einzugsermächtigung) die SEPA-Mandate verwenden. Bisher erteilte Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Die Kunden sind jedoch über die Umstellung des Zahlverfahrens unter Angabe der Gläubiger- Identifikationsnummer und Mandatsreferenz zu informieren! Für Unternehmen gibt es zwei Lastschriftverfahren: Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht allen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann wie eine Einzugsermächtigung innerhalb von 8 Wochen nach Belastung zurückgegeben werden. Eine Lastschrift ohne SEPA-Mandat können Kunden innerhalb von 13 Monaten zurückgeben. Das SEPA-Firmenlastschriftverfahren ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich. Es ähnelt den heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Es besteht keine Möglichkeit zur Rückgabe. Ausnahme: Der deutsche Einzelhandel kann das stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren bis zum weiter nutzen. Ab dem ersetzt auch die neue Kontokennung IBAN (International Bank Account Number) die bisherige nationale Kontokennung. Hat ein Unternehmen mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben. Betreuungsgeld bzw. Anspruch auf Kita-Platz seit Seit dem haben Eltern für ihre Kleinkinder (ab dem 1. Lebensjahr) einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz bzw. auf Betreuungsgeld, wenn sie die Betreuung selbst übernehmen. Das Betreuungsgeld kann für Kinder mit Geburtsdatum nach dem grundsätzlich ab dem 15. bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats bezogen werden. Vorhandene Elterngeldansprüche gehen also dem Betreuungsgeld vor. Das Betreuungsgeld beträgt monatlich 100 pro Kind (ab : 150 ) und wird als Geldleistung ausgezahlt. Leben mehrere Kinder im Haushalt, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (z. B. Zwillinge, Geschwisterkinder), besteht auch ein mehrfacher Anspruch. Das Betreuungsgeld kann für jedes der Kinder bezogen werden, für das keine öffentlich bereitgestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Es wird für maximal 22 Monate pro Kind bezahlt. Im Regelfall schließt das Betreuungsgeld nahtlos an die 14-monatige Rahmenbezugszeit für das Elterngeld an. Die Bezugszeit des Elterngeldes und Betreuungsgeldes kann nur nacheinander und nicht zeitlich parallel erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn auf die Partnermonate verzichtet wurde. Wenn die Eltern das ihnen zustehende Elterngeld bereits vollständig in Anspruch genommen und damit verbraucht haben, kann Betreuungsgeld schon vor dem 15. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Der Bezug von Betreuungsgeld endet auch in diesen Fällen nach 22 Monaten und somit vor dem 36. Lebensmonat des Kindes. Solange noch ein theoretischer Anspruch auf Elterngeld (zum Beispiel der Partnermonate) besteht, ist ein vorzeitiger Bezug von Betreuungsgeld nicht möglich. Entscheiden sich die Eltern für eine Verlängerung des Auszahlungszeitraums beim Elterngeld, wird der jeweils zustehende Monatsbetrag des Elterngeldes halbiert und in einer ersten und zweiten Rate ausgezahlt. Bei einer solchen Verlängerung des Auszahlungszeitraums des Elterngeldes kann daher parallel zur Auszahlung der zweiten Raten des Elterngeldes bereits Betreuungsgeld bezogen werden. Das Betreuungsgeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welchem Umfang die Eltern erwerbstätig sind. Es kann auch eine außerfamiliäre Betreuung in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist hier jedoch, dass es sich nicht um eine öffentlich bereitgestellte Tageseinrichtung 2

4 oder öffentlich finanzierte Tagesmutter bzw. Tagesvater handelt. Betreuungsgeld kann z. B. bei Betreuung des Kindes in Spielkreisen oder in privater also nicht öffentlich finanzierter Kinderbetreuung bezogen werden. Entscheiden sich die Eltern für einen Kita-Platz und steht ein solcher nicht zur Verfügung, können sie von ihrem Klagerecht Gebrauch machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass Eltern von der Stadt angebotene Betreuungsplätze nur unter bestimmten Umständen ablehnen können, z. B. wenn der Weg dorthin zu weit ist. In der Rechtsprechung wird zzt. als zumutbare Entfernung maximal 5 Kilometer oder maximal 30 Minuten Fahrzeit oder Fußweg definiert. Des Weiteren ist eine Kita unzumutbar, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, weil beispielsweise Beschäftigte nicht genügend qualifiziert sind, die Gruppenzahl zu hoch oder die Einrichtung baufällig ist. Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es plausibel begründen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg Bei der Ermittlung des Gewinns oder Überschusses durch Einnahmen-Überschussrechnung handelt es sich um eine Zufluss- und Abflussrechnung. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Das ist der Zeitpunkt, in dem über die Einnahmen wirtschaftlich verfügt werden kann. Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass bei Zahlung mittels Kreditkarte der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg erfolgt und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung auf dem Konto. Hinweis: Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip eingeschränkt. Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach der Jahreswende zu- bzw. abfließen, sind in dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen. Als kurze Zeit ist i. d. R. ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung Wird einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen: Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Der Vorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der 1 %-Regelung zu bewerten, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Hinweis: Im Bereich der Gewinneinkünfte wird ein Beweis des Gegenteils demgegenüber weiterhin möglich sein (z. B. wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen). Aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn ein Arbeitnehmer für die 3

5 Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat dies so entschieden und deutlich gemacht, dass diese Begünstigung vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt ist. Hinweis: Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen für dessen Familienheimfahrten, so kann dieser allerdings keinen Werbungskostenabzug für diese Fahrten geltend machen, weil ihm kein eigener Aufwand entsteht. Anerkennung von Mietverhältnissen zwischen nahestehenden Personen Ob ein Mietverhältnis zwischen nahestehenden Personen anzuerkennen ist, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Zunächst ist zu prüfen, ob der Mietvertrag bürgerlich rechtlich wirksam vereinbart wurde. Ergänzend ist eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, inwieweit das Vertragsverhältnis von der Gestaltung und tatsächlichen Durchführung her dem entspricht, was zwischen fremden Dritten vereinbart würde. An den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Begriff der nahestehenden Personen ist gesetzlich nicht näher definiert. Er ist weiter gefasst als der Personenkreis der nahen Angehörigen. Ein Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und einer von den Eltern der Lebensgefährtin beherrschten GmbH ist als ein zwischen nahestehenden Personen geschlossener Mietvertrag anzusehen. Das gilt auch, wenn der Vermieter lediglich wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsgemäß Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist zum durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt worden, weil das Bundesverfassungsgericht die nur anteilige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten gegenüber der vollen Besteuerung von Beamtenpensionen für verfassungswidrig erklärt hatte. Der steuerpflichtige Anteil der Sozialversicherungsrenten wird in einer Übergangszeit kontinuierlich bis im Jahr 2039 erhöht. Ab 2040 unterliegen die Sozialversicherungsrenten auch der vollen Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass gegen die derzeit geltende Besteuerung beamtenrechtlicher Ruhegehälter sowie gegen die Besteuerung von Betriebsrenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Erstmalige Berufsausbildung setzt kein Berufsausbildungsverhältnis voraus Während Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung nur bis zu als Sonderausgaben abzugsfähig sind, können die Kosten bei Ausbildungsdienstverhältnissen, einer Fortbildung im ausgeübten Beruf oder einer weiteren Berufsausbildung unbeschränkt abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof hatte über die Behandlung von Aufwendungen einer Flugbegleiterin zu entscheiden, die sich zur Pilotin ausbilden ließ. Das Finanzamt ließ nur den beschränkten Sonderausgabenabzug zu und meinte, die Ausbildung zur Pilotin sei die erste Berufsausbildung, weil die vorige Ausbildung zur Flugbegleiterin keine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gewesen war. Das Gericht erkannte die Aufwendungen in voller Höhe an, weil die Ausbildung zur Flugbegleiterin die erstmalige Berufsausbildung und die Ausbildung zur Pilotin eine weitere war. Dass die Ausbildung zur Flugbegleiterin nicht im Berufsbildungsgesetz geregelt ist, war dabei unerheblich. 4

6 Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten Außergewöhnliche Belastungen können nur insoweit abgezogen werden, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Ein Finanzgericht hatte in diesem Zusammenhang entschieden, dass die zumutbare Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Revision gegen ein Urteil zugelassen. Hinweis: In entsprechenden Fällen kann auf das jetzt anhängige Revisionsverfahren hingewiesen und Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen Bei der Vermietung von Ferienwohnungen sind strenge Regeln zu beachten, wenn die anfallenden Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht werden sollen. Dabei geht die Finanzverwaltung bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereit gehaltenen Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen aus, sodass hier auch alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Wird eine Ferienwohnung jedoch zeitweise vermietet und zeitweise selbst genutzt oder behält sich der Steuerpflichtige eine zeitweise Selbstnutzung vor, ist diese Art der Nutzung Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen. In diesen Fällen ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets zu prüfen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom ist die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat, unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht. Unerheblich ist dabei auch, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt. Ermittlung der Einkünfte bei Antragsveranlagung Bei steuerabzugspflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht nur in bestimmten Fällen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann innerhalb bestimmter Fristen eine Veranlagung beantragt werden (Antragsveranlagung). Maßgeblich ist u. a. die Summe der nicht steuerabzugspflichtigen Einkünfte. Für die dazu notwendige Ermittlung der nicht dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte (Summe der Einkünfte) ist der Saldo zu verstehen, der nach Verrechnung der positiven und negativen Einkünfte verbleibt. Im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften fließt dieser Verlust nicht mit in die Berechnung ein. (Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs) Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom entschieden. In einem für die Praxis weitreichenden Fall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten. Das Sammelauskunftsverlangen war an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform gerichtet. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Sie verpflichtete sich gegenüber der Schwestergesellschaft, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Entsprechend argumentierte sie, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Der BFH stellt jedoch in seinem Urteil fest, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidung keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, dass dem Unternehmen der Zugriff auf die Daten aus techni- 5

7 schen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung Ist in einem Arbeitsvertrag die Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, gilt grundsätzlich die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Dies gilt sowohl, was die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als auch was die Vergütungspflicht des Arbeitgebers betrifft und auch für außertarifliche Angestellte. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im entschiedenen Fall ging es um eine außertariflich angestellte Referentin eines größeren Unternehmens, deren Aufgabe in der Durchführung von Marktanalysen bestand. Laut Arbeitsvertrag hatte sie Anspruch auf ein Bruttojahresgehalt von In dem Arbeitsvertrag war die Dauer der geschuldeten Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt. Es fand sich lediglich der Passus, dass die Mitarbeiterin auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig werden muss. Die Arbeitnehmerin erschien selten im Büro. Nachdem sich bei ihr bei Zugrundelegung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 38 Stunden nahezu 700 Minusstunden angesammelt hatten, forderte die Arbeitgeberin sie auf, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Als die Arbeitnehmerin dem nicht nachkam, kürzte die Arbeitgeberin die Gehälter der Arbeitnehmerin um insgesamt rund 7.000, weil sie ihrer Arbeitspflicht nicht vollständig nachgekommen war. Mit der daraufhin erhobenen Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Auszahlung der einbehaltenen Beträge. Sie machte geltend, mangels einer ausdrücklichen Regelung in ihrem Arbeitsvertrag nicht zur Ableistung der betriebsüblichen Arbeitszeit verpflichtet zu sein. Vielmehr erfülle sie ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dadurch, dass sie alle ihr von der Arbeitgeberin übertragenen Aufgaben erledige. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Arbeitgeberin berechtigt gewesen sei, von ihrer Arbeitnehmerin die Einhaltung der betriebsüblichen Arbeitszeit zu verlangen. Die vertragliche Regelung, wonach die Arbeitnehmerin verpflichtet war, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig zu werden, beinhalte zwangsläufig, dass die Arbeitnehmerin zumindest verpflichtet war, die betriebsübliche Arbeitszeit einzuhalten. Generell sei es zwar möglich, eine dem Zeitmaß enthobene Arbeitspflicht zu vereinbaren, im konkreten Falle fehlten hierfür aber die Anhaltspunkte. Demgemäß sei auch die Aufforderung der Einhaltung der 38-Stunden-Woche gerechtfertigt gewesen. Soweit die tatsächliche Arbeitsleistung dahinter zurückblieb, dürfte die Arbeitgeberin das Arbeitsentgelt kürzen. Änderungen bei Rechnungen durch das Amtshilferichtlinien- Umsetzungsgesetz Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie strenge Kriterien erfüllen, die im Umsatzsteuergesetz explizit geregelt sind. Das jüngst verabschiedete Amtshilferichtlinien- Umsetzungsgesetz verschärft diese Regelungen weiter. Dabei gilt Folgendes zu beachten: Gutschriften: In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe Gutschrift (anstelle von Rechnung) enthalten sein. Reiseleistung/Differenzbesteuerung: Der bisherige Hinweis Differenzbesteuerung nach 25 (oder 25a UStG) ist jetzt je nach Sachverhalt zwingend um die Angaben Sonderregelung für Reiseleistungen bzw. Gebrauchsgegenstände/Sonderregelung bzw. Kunstgegenstände/Sonderregelung bzw. Sammlerstücke und Antiquitäten/Sonderregelung zu ergänzen. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers/Reverse-Charge-Verfahren: Beim sog. Reverse-Charge-Verfahren (betroffen können u. a. Bauleistungen, Leistungen an ausländische Unternehmer sein) schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Führt demnach ein Unternehmen Leistungen aus, die unter das Verfahren fallen, muss die Rechnung zwingend die Angabe Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten. Auch der Begriff Reverse Charge ist zusätzlich erlaubt und für Rechnungen an ausländische Unternehmer anzuraten. 6

8 Fristen für die Rechnungsausstellung: Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat (Reverse-Charge-Verfahren) müssen bis zum 15. des Folgemonats (= Monat der Umsatzausführung) ausgestellt werden. Neue Nachweismöglichkeiten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet; 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber 3. und der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung. Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands. Nach der mit Wirkung vom geänderten Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) war für solche Lieferungen sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sog. Gelangensbestätigung zu führen. In der Praxis hat es sich aber gezeigt, dass die als regelmäßig einzige Nachweismöglichkeit mit der Gelangensbestätigung zu Anwendungsschwierigkeiten geführt hat. Mit der Neufassung der UStDV wird an der Gelangensbestätigung als einer Möglichkeit zur vereinfachten Nachweisführung festgehalten, gleichzeitig werden jedoch Vereinfachungen angeboten. So wurde z. B. bei der Gelangensbestätigung selbst die bisherige Regelung dahingehend erweitert, dass auch ein von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstandes Beauftragter die Gelangensbestätigung unterzeichnen kann. Dies kann z. B. ein selbstständiger Lagerhalter, ein anderer Unternehmer oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer sein. Im Übrigen muss der Abnehmer die Gelangensbestätigung nicht in jedem Fall persönlich unterzeichnen; dies kann auch z. B. durch einen Arbeitnehmer geschehen. Daneben wird insbesondere auch zugelassen, dass der Unternehmer das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung mit einer Bescheinigung des von ihm beauftragten Spediteurs belegen kann. Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch mit allen anderen zulässigen Belegen und Beweismitteln führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt. Bitte beachten Sie: Liegen dem liefernden Unternehmer Belege der in der UStDV genannten Art jedoch nicht vor und kann er die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch mit anderen Belegen oder Beweismitteln nicht führen, geht die Finanzverwaltung von der Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung aus. Photovoltaikanlagenbetreiber von Reverse-Charge-Verfahren nicht betroffen Durch das Jahressteuergesetz 2013 dessen Regelungen zum Teil in das nunmehr verabschiedete Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz übernommen wurden ist die Anwendung des Reverse- Charge-Verfahrens auch auf die Lieferung von Gas über das Gasleitungsnetz und von Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen ausgeweitet worden. Davon betroffen wären durch eine un- 7

9 glückliche Gesetzesfassung auch Betreiber von Photovoltaikanlagen gewesen. Diese Regelung gilt jedoch aufgrund einer neuen Gesetzesfassung nur für die Lieferung von Energiehändlern an andere Energiehändler. Damit unterliegen die Betreiber von Photovoltaikanlagen oder Windenergieanlagen nicht der Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, da diese nicht Wiederverkäufer sind. EU-Erbrechtsverordnung: Was sich für Eigentümer von Ferienimmobilien ändert Vor knapp einem Jahr ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten. Da sie erst auf Erbfälle Anwendung findet, die ab dem 17. August 2015 eintreten, sind die (gravierenden) Änderungen, die die Verordnung mit sich bringt, vielen Bürgern noch nicht ausreichend bewusst. Dies kann bei grenzüberschreitenden Erbfällen zu Überraschungen führen. Deshalb sollte sich jeder deutsche Staatsangehörige, der entweder im EU-Ausland lebt oder über Vermögen, insbesondere Immobilien, im EU-Ausland verfügt, mit den Grundzügen der neuen Erbrechtsverordnung bekannt machen. Nach jetziger Rechtslage entstehen in Erbfällen mit EU-Auslandsbezug häufig unklare und komplizierte Verhältnisse. Denn durch die uneinheitlichen Regelungen der verschiedenen Staaten finden vielfach gleich mehrere Erbrechtsordnungen Anwendung, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger mit Immobilienbesitz in Frankreich, gilt nach französischem Recht mit Blick auf die Immobilie das Recht des Belegenheitsortes, also das französische Recht. Dagegen wird das in Deutschland befindliche Vermögen sowie das bewegliche Vermögen in Frankreich nach deutschem Recht vererbt. Diese Situation soll durch die Erbrechtsverordnung verbessert werden. So ist künftig weder die Staatsangehörigkeit des Erblassers noch die Belegenheit einer Immobilie entscheidend. Vielmehr richtet sich das anzuwendende Erbrecht ausschließlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Nach dem in diesem Staat geltenden Recht wird das gesamte Vermögen des Erblassers vererbt. Dr. Judith Müller von der Hamburgischen Notarkammer weist darauf hin, dass dies insbesondere für deutsche Erblasser, die noch in fortgeschrittenem Alter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land verlegen, zu Überraschungen führen kann. Denn viele deutsche Erblasser gehen aufgrund des momentan in Deutschland noch geltenden Staatsangehörigkeitsprinzips davon aus, dass auf ihren Erbfall deutsches Recht Anwendung finden wird. Ist dies nach der neuen Erbrechtsverordnung nicht der Fall, weil der Erblasser nunmehr im EU-Ausland lebt, kann dies zu vom Erblasser nicht gewollten Ergebnissen führen, wenn beispielsweise das materielle ausländische Recht ein anderes gesetzliches Erbrecht oder andere Pflichtteils- bzw. Noterbrechte vorsieht. Um dies zu vermeiden, räumt die Verordnung die Möglichkeit ein, eine Rechtswahl zu Gunsten des Rechtes des Staates, dem die Person im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt des Todes angehört, vorzunehmen. Die Rechtswahl muss in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Wird diese von einem Notar beurkundet, kann dieser zugleich über verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten beraten. Da die Verordnung auch auf "Alttestamente", d.h. solche, die vor dem 17. August 2015 errichtet wurden, Anwendung findet, empfiehlt es sich, bestehende Verfügungen von Todes wegen - insbesondere solche, in denen über Auslandsimmobilien verfügt wird - daraufhin zu überprüfen, ob aufgrund der Verordnung Anpassungsbedarf besteht. Schließlich bringt die Verordnung mit der Einführung des "Europäischen Nachlasszeugnisses" eine weitere wesentliche Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage, erläutert Dr. Judith Müller von der Hamburgischen Notarkammer. Mit Hilfe des Nachlasszeugnisses, das dem deutschen Erbschein ähnelt, kann die Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden. Das Nachlasszeugnis, das neben den nationalen Erbschein tritt, erleichtert damit in grenzüberschreitenden Fällen das formale Prozedere, da keine nationalen Dokumente der verschiedenen Staaten mehr beschafft werden müssen. Krankenversicherungspflicht von Arbeitnehmern wie wirkt sich eine selbstständige Tätigkeit aus? Neben ihrer Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer sind in ihrer Beschäftigung von der Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Bei Selbstständigen mit min- 8

10 destens einem mehr als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wurde bisher angenommen, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Das Bundessozialgericht folgt in seiner Entscheidung vom dieser Betrachtungsweise nicht. Im Urteil zum Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern für sich allein betrachtet nicht zur Annahme einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit führt. Es kommt vielmehr auf die Gesamtbetrachtung der Umstände an. Dem Urteil kommt grundsätzliche Bedeutung insoweit zu, als es nicht nur den Ausschluss eines selbstständig Tätigen von der Familienversicherung, sondern auch den Ausschluss eines Selbstständigen mit Nebenbeschäftigung von der Arbeitnehmer(pflicht)versicherung betrifft. Die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer kann nach wie vor ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Der mit der Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand als Arbeitgeber ist dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Eine vor allem verfahrenspraktisch relativ einfach durchzuführende Abgrenzung kann wie folgt erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, ist anzunehmen, dass daneben für eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Bei Arbeitnehmern, die an weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Lässt sich nach diesen Grundannahmen das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht eindeutig bestimmen oder bestehen Zweifel (am Ergebnis oder an den gemachten Angaben), sollte die Krankenkasse des Arbeitnehmers in die Entscheidung eingebunden werden. Wegeunfall: Sturz an der Wohnungstür - auf die Richtung kommt es an Verletzt sich der Versicherte auf dem Weg zur Arbeit beim Durchschreiten der Außentür, so ist darauf abzustellen, wo und wann der Gesundheitsschaden eintritt. Unerheblich bleibt, wo und wann die Ursache für den Sturz bzw. die Verletzung gesetzt wurde. So entschied es das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg im Fall eines Mannes, der beim Verlassen seines Hauses mit dem Schuh zwischen Türschwelle und Hausausgangstür hängen geblieben war. Die automatisch schließende Tür hatte ihn dann zu Boden geworfen. Bei der Frage, ob dies ein Arbeitsunfall war, komme es darauf an, wo und wann die Verletzung eingetreten sei. Der Verletzte befinde sich nämlich nur dann auf dem Weg zur Arbeit, wenn er bereits außerhalb des Wohnhauses sei. Nach Ansicht des Gerichts sei es unerheblich, dass der Sturz im häuslichen Bereich begonnen hatte, da der Versicherte sich erst beim Auffallen vor der Haustür verletzt habe. Es komme nicht darauf an, ob die Ursache des Sturzes noch im häuslichen Bereich gelegen habe. Hinweis: Die richtige Argumentation hat dem Geschädigten hier die Anerkennung des Arbeitsunfalls gesichert. Weil die automatische Tür von innen nach außen schließt, hatte sie den Mann aus dem Haus gedrückt. Weil die Schließrichtung der Tür in diesem Fall verhinderte, dass der Mann zurück ins Haus fallen konnte, muss sich sein Knie bereits jenseits der Türschwelle befunden haben, als die Verletzung eintrat. Damit hat er seinen Unfall eindeutig nicht mehr im häuslichen Bereich, sondern auf dem Weg zur Arbeit erlitten. 9

11 Werbeprospekt: Firma und Anschrift müssen richtig mitgeteilt werden Der Werbeprospekt eines Unternehmens muss seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Firmenanschrift richtig wiedergeben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Baumarktkette entschieden. Diese hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, -Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt. Es wurde aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt. Das OLG hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbands bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil sie ihren Informationspflichten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt habe. Danach habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben. Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, z.b. über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen könne. 10

Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht

Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht Marktstraße 5 33602 Bielefeld Tel.: 0521 / 9 67 37-0 Fax: 0521 / 9 67 37-17 E-Mail: ra@von-thunen.de Das Entscheidende Informationen aus dem Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht September 2013 Inhaltsverzeichnis

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