ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN. SWK AQUA GmbH
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- Ella Pfaff
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1 Anlage 2 ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE VERTRAGSBEDINGUNGEN SWK AQUA GmbH zu SWK-Leistungsverzeichnissen für Entwässerungs-/Abwasser-Bauleistungen
2 - 2 - Anlage 2 I N H A L T Seite 1. Allgemeines 3 2. Oberflächenarbeiten 3 3. Bodenaushub, Verfüllung und Entsorgung 5 4. Verbau 9 5. Grundwasserhaltung 9 6. Vorhandene Leitungen Ortbetonbauwerke Prüfung und Abnahmebefahrung Abrechnung von Erdarbeiten Technische Bearbeitung 13
3 - 3 - Anlage 2 1. Allgemeines 1.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, den Vorschriften der Berufsgenossenschaft BG ETEM, den Vorschriften der BG des Auftragnehmers, der Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes (GUVV), sowie der allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erbringen. 1.2 Auf die aktuelle Baustellenverordnung des Landes NRW wird ausdrücklich hingewiesen. 1.3 Baugruben und Gräben sind nach BGV C22 Bauarbeiten, DIN 4124 und DIN EN 1610 und gemäß den einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu bemessen und zu verbauen. 1.4 Durch den Baubetrieb verschmutzte Verkehrsflächen innerhalb und außerhalb der Baustelle sind regelmäßig zu säubern, ggf. auf Anweisung des Auftraggebers auch sofort. 2. Oberflächenarbeiten 2.1 Vor Beginn der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer alle in Anspruch zu nehmenden Straßen, Wege, Plätze und Gewässer sowie die zu benutzenden Grundstücke gemeinsam mit dem SWK-Baubeauftragten, gegebenenfalls mit dem Träger der Straßenbaulast und den Grundstückseigentümern zu begehen. Der bestehende Zustand ist festzustellen, schriftlich niederzulegen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Einzubeziehen in diese Aufnahme sind auch Wege und
4 - 4 - Anlage 2 Grundstücke außerhalb der Arbeitsflächen im Baustellenbereich, wenn sie voraussichtlich für den Baustellenbetrieb und -verkehr benutzt werden und dies vom SWK-Baubeauftragten als notwendig und erforderlich erachtet wird. 2.2 Die vorhandenen bituminösen Oberflächen sind schonend und ohne unnötige Ausweitungen aufzubrechen bzw. aufzunehmen. 2.3 Die Oberflächen und Fahrbahndecken bei Straßen, Wegen und Plätzen sind sofort nach der Wiederverfüllung entsprechend den Auflagen des Straßenbaulastträgers provisorisch wiederherzustellen. Die Art des Provisoriums ist mit dem Straßenbaulastträger und dem SWK- Baubeauftragten abzustimmen. Hierbei sind die "Bedingungen für Aufbrucharbeiten in Fahrbahnen, Gehwegen und auf öffentlichen Plätzen der Stadt Krefeld" zu beachten. Die endgültige Wiederherstellung bituminöser Flächen erfolgt durch den Straßenbaulastträger und seine hierfür beauftragten Unternehmen. 2.4 Ausgebaute wiederverwendbare Materialien (z. B. Platten, Pflastersteine usw.) sind im Bereich der Baustrecken unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften zu lagern. Ist dies nicht möglich, hat der Auftragnehmer für die zwischenzeitliche Lagerung eine Lagerfläche zur Verfügung zu stellen. 2.5 Natursteinpflaster, welches im Zuge des Straßenaufbruches ausgebaut wird, verbleibt im Eigentum der Stadt Krefeld und muss zu einem städtischen Lagerplatz gebracht werden, der beim Auftraggeber zu erfragen ist.
5 - 5 - Anlage 2 3. Bodenaushub, Verfüllung und Entsorgung 3.1 Bodenaushub und Bauschutt sind getrennt voneinander zu lagern und zu entsorgen. Mutterboden ist getrennt von anderem Bodenaushub zu lagern, um ihn nutzbar zu halten und vor Vergeudung zu schützen. Hier ist 201 BauGB maßgeblich. 3.3 Grundsätzlich ist der vorgefundene, unbelastete, verdichtungsfähige Bodenaushub bei der Verfüllung wieder zu verwenden. Ein vollständiger Bodenaustausch darf nur nach Genehmigung durch den SWK- Baubeauftragten erfolgen. Die SWK behält sich vor, das Verfahren des Bodenaustauschs, der Abfuhr des Grabenaushubs sowie des verdrängten Bodens während der Vertragslaufzeit zu ändern. 3.4 Können die ausgehobenen, zum Verfüllen des Grabens erforderlichen Erdmassen und Straßenbaustoffe nicht bis zum Wiedereinbau neben dem Graben (Schutzstreifen beachten) gelagert werden, so ist im Einvernehmen mit dem SWK-Baubeauftragten bei entsprechender Verdichtungsfähigkeit des Bodens eine Zwischenlagerung im Näherungsbereich der Baustelle vorzunehmen. 3.5 Verdrängter Boden ist in kürzester Zeit abzufahren. Bei belastetem sowie unbelastetem Material ist der jeweilige im folgenden beschriebene Entsorgungsweg einzuhalten: Bei der Ensorgung bzw. Verwertung von Aushubmaterialien bzw. Abfällen, welche im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bauvorhaben anfallen, sind zwingend das aktuelle Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie alle damit zusammenstehenden untergesetzlichen Regelwerke einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Nachweisverordnung, die Transportgenehmigungsverordnung und die Entsorgungsfachbetriebsverordnung. Sämtliche weiteren umweltrelevanten Ge-
6 - 6 - Anlage 2 setzt und untergesetzliche Regelwerke sind ebenfalls vollumfänglich einzuhalten und zu berücksichtigen. Sämtliche Abfälle sind ausschließlich durch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe zu entsorgen, deren Legitimation vor Beginn der Baumaßnahme durch Zusendung eines gültigen Entsorgungsfachbetriebszertifikats unter Angabe der jeweils zu entsorgenden Abfälle dem SWK-Baubeauftragten unaufgefordert vorzulegen sind. Alle anfallenden Aushubmaterialien werden so behandelt, dass die SWK als Abfallerzeuger auftreten. Folgende Abfälle sind durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich gemäß der vorherigen Vorgaben zu entsorgen und dem SWK-Baubeauftragten in geeigneter prüfbarer Form zu belegen: mineralische Aufbruchmaterialien Beton (auch Betonmasten und Fundamente) bitumenhaltige Aufbruchmaterialien nicht kontaminierter Erdaushub und Oberboden bis DK 0 (früher Z 2) sauberer Bauschutt Der Auftragnehmer ist als vom Abfallerzeuger beauftragtes Unternehmen insbesondere verpflichtet Abfälle niemals zu vermischen (dies gilt insbesondere für Straßenaufbruch incl. Packlage, sauberen Bodenaushub, aufgefüllten Bodenaushub, Oberboden (Mutterboden und Grasnarbe), kiesigen Boden etc.) Abfälle ordnungsgemäß zu deklarieren, sämtliche Nachweise der durchgeführten Entsorgung bzw. Verwertung mittels prüfbarem Leistungs- u. Wiegeschein der jeweiligen Entsorgungsanlage zu dokumentieren und anlagen- sowie abfallspezifisch zu sortieren soweit gesetzlich gefordert, in Besitz einer gültigen Transportgenehmigung zu sein
7 - 7 - Anlage 2 bei Veränderung der Zusammensetzung des Aushubmaterials, die zu einer Änderung der Abfalleinstufung und somit zu einer Abweichung vom vorgesehenen Entsorgungsweg führt, umgehend den SWK-Baubeauftragten zu informieren, um das weitere Vorgehen vor Abfuhr dieses Materials abstimmen zu können. Abfälle dürfen nicht ohne vorherige Freigabe durch den SWK-Baubeauftragten anderen als den vor Baubeginn geplanten Entsorgungswegen zugeführt werden. ausschließlich Anlagen mit Aushubmaterialien und Abfällen anzusteuern, die auch eine gültige Genehmigung zur Annahme dieser Abfälle vorweisen können und dies der SWK vor Beginn der Baumaßnahme schriftlich anzuzeigen. niemals Aushubmaterialien auf eigenen oder fremden Betriebsgeländen einer nicht genehmigten Behandlung (z.b. Aussieben o.ä.) zu unterziehen und das so gewonnene Material der SWK erneut anzudienen. auf keinen Fall Aushubmaterialien ohne entsprechende behördliche Genehmigung auf eigenen oder fremden Betriebsgeländen zwischenzulagern. Es ist nicht zulässig, Aushubmaterialien im Nachhinein umzudeklarieren. Folgende Abfälle hat der Auftragnehmer der SWK sortenrein zu überlassen: Stahlschrott NE-Metalle (Kabel und Seile) Öl-/Massekabel Kabelentverschlüsse Kabelmuffen (mit Bitumen und Öl) Hausanschlusskästen (vergossen) sonstige elektrische Betriebsmittel (Trafos, Wandler u.ä.) sonstige bereit gestellten, nicht eingesetzten und wieder verwendbaren Materialien
8 - 8 - Anlage 2 Holzmasten, Holzschwellen (teer- und salzimprägniert) und Mastbandagen Sämtliche eingesetzten RCL-Materialien bedürfen einer nachweislichen Güteüberwachung und sind vor dem Einbau mit dem SWK- Baubeauftragten abzustimmen. Erforderliche Genehmigungen durch die zuständigen Behörden sind durch den Auftragnehmer einzuholen. Bei der Auffindung von Aushubmaterialien, die als gefährliche Abfälle eingestuft werden müssen (u.a. auch teerhaltiger Straßenaufbruch) oder bei Auffinden von Altlasten, ist zwingen der SWK-Baubeauftragte zu informieren. Dies gilt insbesondere beim Vorfinden von teerhaltigem Straßenaufbruch, belastetem Erdreich und Auffüllmaterialien, wenn Verunreinigungen augenscheinlich oder geruchlich wahrnehmbar sind oder wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass belastetes Erdreich oder Auffüllmaterial vorgefunden werden könnte. In diesen Fällen ist die vor Ort angetroffene Situation durch einen seitens der SWK beauftragten Sachverständigen/Gutachter feststellen zu lassen. Die Erstellung der Analysen und Entsorgungsnachweise sowie die Festlegung des Entsorgungsweges erfolgt dann ausschließlich seitens der SWK über das elektronische Abfallnachweisverfahren. Transporte von gefährlichen Abfällen, die durch den Auftragnehmer durchgeführt werden, sind der SWK mindestens 3 Werktage vorher anzuzeigen. Hat der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt, so muss er diesen zur Benachrichtigung ihm gegenüber verpflichten. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall von seiner ihm gegenüber der SWK obliegenden Benachrichtigungspflicht nicht befreit. Wir diese Benachrichtigungspflicht verletzt, steht dem Auftragnehmer keinerlei Anspruch auf Vergütung für die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen zu. Für den Fall, dass der Auftragnehmer Aushubmaterial oder sonstige Abfälle zu nicht genehmigten Anlagen verbracht hat, werden sämtliche Kosten, welche mit der Rückholung und fachgerechten Entsorgung
9 - 9 - Anlage 2 dieses Abfalls in Zusammenhang stehen dem Auftragnehmer weiter belastet. Ansprüche, welche aus dem Umweltschadengesetz (USchadG) resultieren und nicht auf ein Verschulden der SWK zurück zu führen sind, gehen ausschließlich zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt die SWK von allen Ansprüchen Dritter frei, welche im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen seiner Tätigkeit heran getragen werden und nicht auf einem Verschulden der SWK beruhen. Neben der Verpflichtung, das Auffinden von Schadstoffen in Gebäuden, in der Luft, im Boden und im Wasser dem SWK-Baubeauftragten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, gilt dies auch für sonstige umweltrelevante Ereignisse, insbesondere Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen. Die Haftung des Auftragnehmers sowie die Verpflichtung zur Meldung an die zuständigen Behörden, die Berufsgenossenschaft etc. bleibt hiervon unberührt. 4. Verbau 4.1 Die Verbauart ist vom Auftragnehmer, sofern sie in der Ausschreibung nicht explizit festgelegt wurde, verantwortungsvoll zu wählen. Sie ist den örtlichen Verhältnissen (im Innenstadtbereich erschütterungsarmer Verbau) anzupassen. 4.2 Jeglicher Verbau ist beim Verfüllen der Baugrube zu beseitigen, wenn nicht sein Verbleiben im Boden besonders angeordnet wird. 5. Grundwasserhaltung 5.1 Die Grundwasserhaltungsarbeiten beinhalten die Schaffung einer geeigneten Einleitmöglichkeit, die Einholung der behördlichen Genehmi-
10 Anlage 2 gung (Wasserrechtliche Erlaubnis), die Überwachung der Wasserhaltungsarbeiten in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. 5.2 Die Höhen der Grundwasserstände müssen vor Inbetriebnahme der Grundwasserabsenkung und 14 Tage nach deren Beendigung in Peilbrunnen in Anwesenheit des SWK-Baubeauftragten gemessen und protokolliert werden. Die Menge des geförderten Grundwassers ist täglich zu messen und in einem gesonderten Bericht mit Angabe der Fördergeräte und Förderzeit festzuhalten. Zur Abrechnung wird das arithmetische Mittel der gemessenen Grundwasserstände zugrunde gelegt. 5.3 Für Schäden, die durch den Ausfall der Wasserhaltungsanlage eintreten, haftet der Auftragnehmer. 5.4 Der Betriebsbeginn sowie das Betriebsende müssen dem SWK- Baubeauftragten und der Unteren Wasserbehörde unverzüglich angezeigt werden. 5.5 Der Auftragnehmer hat die Baugrube gegen Oberflächen- und Sickerwasser zu sichern sowie alle notwendigen Maßnahmen zu dessen Abhaltung und Beseitigung selbst zu übernehmen. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer. 6. Vorhandene Leitungen 6.1 Zur Sicherung von Anlagen der Gas-, Wasser-, Strom- und Fernwärmeversorgung einschl. Zubehör sind die technischen Mitteilungen wie
11 Anlage 2 Hinweis GW 315 "Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten" des DVGW bzw. die Kabelschutzanweisungen zu beachten. 6.2 Freigelegte Leitungen sind gegen Lageveränderungen zu sichern, gegebenenfalls aufzuhängen oder zu unterfangen. Vorgefundene Betonwiderlager und deren Einbindungen dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden. Freigelegte Leitungen dürfen mechanisch nicht beansprucht werden. Die Leitungen müssen beim Verfüllen wieder ordnungsgemäß eingesandet werden. Beschädigungen sind unverzüglich nicht nur dem Eigentümer sondern auch dem SWK-Baubeauftragten zu melden. 6.3 Je nach Witterung sind freiliegende Leitungen vor Frost zu schützen. 7. Ortbetonbauwerke 7.1 Alle Betonierungsarbeiten sind rechtzeitig vor dem Einbringen des Betons dem SWK-Baubeauftragten anzumelden. 7.2 Quellbänder, Fügenbänder und Verpressschläuche sowie sonstige Einbauteile sind vor den Betonierarbeiten vom SWK-Baubeauftragten abzunehmen. 8. Prüfungen und Abnahmebefahrung 8.1 Der Nachweis der Verdichtung von wieder verfüllten Kanalgräben und Baugruben erfolgt gemäß dem im Leistungsverzeichnis ausgeschriebenen Verfahren.
12 Anlage Die Dichtheitsprüfung der neu verlegten Kanäle und Schächte erfolgt gemäß DIN EN 1610 nach dem jeweils in der Ausschreibung vorgegebenen Verfahren. 8.3 Eine einmalige TV-Inspektion im Vorfeld der Bauabnahme mit gegebenenfalls erforderlicher Kanalreinigung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle weiteren Überprüfungen, Reinigungen und Abnahmen durch den Betriebshof, die durch festgestellte und zu beseitigende Mängel erforderlich werden, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 9. Abrechnung von Erdarbeiten 9.1 Die Berechnung von Erdarbeiten wie Aushub und Verfüllung erfolgt unter Zugrundelegung der Abrechnungsbreiten für Kanalgräben und Bauwerke gemäß der entsprechenden LV- Positionen. Insbesondere gilt, sofern im LV nicht anders vorgegeben: Kanalgrabenbreite: Kanalgrabentiefe: Straßenaufbruch: Rohraußendurchmesser + Arbeitsraum nach DIN EN ,15 m für Verbau aufgerundet auf volle 5 cm. Rohrsohle + 0,15 m Kanalgrabenbreite + 2 0,20 m 9.2 Im Bereich von Regelschächten wird vereinfachend der Aushub für den Kanalgraben durchgemessen. Der hier zusätzliche Aushub aufgrund der Schachtbreite einschl. 50 cm Arbeitsraum und der Mehraushub für die Fundamente sind in die EP s der ent-
13 Anlage 2 sprechenden Positionen einzurechnen. Regelschächte sind Fertigteilschächte der Dimensionen DN 1000 mm, DN 1200 mm und DN 1500 mm: 9.3 Baugrubenbreite bei örtlich hergestellten Bauwerken: Außenkanten des Bauwerkes + allseits 0,65 m. 10. Technische Bearbeitung Sämtliche statischen Berechnungen, Schal- und Bewehrungspläne für die in der Ausschreibung enthaltenen Sonderbauwerke sind vom Auftragnehmer zu liefern (3-fach und digital im dxf- Format). Die statischen Berechnungen werden durch einen vom Auftragnehmer zu beauftragenden Prüfstatiker kontrolliert (gem. SWK- Leistungsverzeichnis). Außerdem muss der statische Nachweis für erdverlegte Rohrleitungen unter verschiedenen Belastungsbedingungen nach DIN EN 1610 vor der Verlegung der Rohrleitung nachgewiesen werden. Hierzu sind der SWK die erforderlichen Kenngrößen frühzeitig vor Baubeginn durch den Auftragnehmer mitzuteilen. Anerkannt: Ort, Datum Auftragnehmer
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