Worst Case Kindesabnahme

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Worst Case Kindesabnahme"

Transkript

1

2 auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen zukommt wie AN ohne Behinderungen. Nur im Bereich der Entlohnung von Arbeit in Einrichtungen des Ersatzarbeitsmarkts ist im Einzelfall zu prüfen, inwieweit die bezahlte Entlohnung dem Postulat der gleichen Entlohnung für gleichwertige Arbeit gerecht wird Vgl Gutachten Kap D (Reissner/Mair) 226 Rn 596. IV. Schlusswort Das Ziel dieses Beitrags war es, einen schnellen Grobüberblick über die im Gutachten behandelten Bereiche zu verschaffen. In diesem Rahmen konnten nicht alle Themen wiedergeben werden. Für die detaillierte Auslegung muss daher auf die Lektüre des Gutachtens selbst verwiesen werden. Worst Case Kindesabnahme Verfahrensrechtliche Überlegungen de lege lata und de lege ferenda MAG. A MARIELLA MAYRHOFER / MAG. A HANNA SALICITES* Der Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) hat die zur Wahrung des Kindeswohls erforderlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen und bei Kindeswohlgefährdung einzuschreiten. Nicht selten bedeutet dieses Einschreiten die Herausnahme des Kindes aus der Familie. Der folgende Beitrag widmet sich dem Gerichtsverfahren nach Kindesabnahme. Aufgezeigt wird in diesem Zusammenhang der rechtliche Schwebezustand des Kindes bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts, angedacht wird die Schaffung eines Antragsrechts auf Zuziehung der Familiengerichtshilfe (FamGHi), und als verfahrensrechtliche Lösung vorgeschlagen wird ein gesetzlich zu verankerndes Beschleunigungsgebot mit dem Ziel, den Kindesschutz weiterzuentwickeln. *I. Verbesserung des Verfahrens nach Kindesabnahme Der Zuständigkeitskatalog des KJHT nach 3 B-KJHG ist umfassend, da er den Bogen von Hilfen bei der Erziehung bis zur Gefährdungsabklärung spannt. 1 Der Fokus dieses Beitrags liegt auf der Frage, welche verfahrensrechtlichen Instrumentarien zur Verbesserung des Verfahrens nach erfolgter Kindesabnahme eingesetzt werden könnten, um das Gericht und den KJHT bei der Gewährleistung des Kindeswohls zu unterstützen. II. Verfahren nach 211 ABGB A. Allgemeines Bei Gefahr im Verzug ist der KJHT gem 211 Abs 1 Satz 2 ABGB berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen 2 selbst zu treffen. Solche vorläufigen Maßnahmen setzen eine offenkundige Kindeswohlgefährdung und die Notwendigkeit einer Änderung des bestehenden Zustands voraus. 3 Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der KJHT vorläufig mit Pflege und Erziehung betraut. * Mag a. Mariella Mayrhofer ist im Gewaltschutzzentrum Oberösterreich als Juristin und psychosoziale Beraterin tätig. Mag a. Hanna Salicites ist Universitätsassistentin am Forschungsfeld Appropriate Dispute Resolution & Mediation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz. 1 Vertiefend Mayrhofer, Notfallplan Fremdunterbringung, in Ferz/Salicites (Hrsg), Mediation Aktiv 2014, Vielfalt wer hilft Familien (2014) 23 (23 ff). 2 Die Interimskompetenz ist klar als hoheitlich zu qualifizieren. Umfassende Argumente zur Zulässigkeit des Rechtszugs zu den Verwaltungsgerichten: Salicites, Kindeswohl in Zivil- und Verwaltungsverfahren. Bedarf die Gewährleistung des Kindeswohls einer Trennung der zivilen und öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsysteme? in Ferz/Salicites, Mediation Aktiv 2014, 75 (81 f). 3 OGH , 5 Ob 152/12g, EF-Z 2013/45; , 6 Ob 639/95 ua, RIS- Justiz RS ; zur Vorgehensweise des KJHT: Zinner, Das Verfahren zur Abklärung von Kindeswohlgefährdung, ifamz 2008, 101 (101 ff). 211 Abs 1 Satz 2 ABGB sieht vor, dass der KJHT diese Entscheidung innerhalb von acht Tagen bei Gericht beantragt. Danach obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob diese Maßnahmen bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufig aufrechterhalten werden. B. Beiziehung der Familiengerichtshilfe In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass der KJHT weiterhin als wichtigster Verfahrenshelfer für das Gericht fungiert. Es sind die Stellungnahmen des KJHT, auf die die Richterinnen und Richter ihre Entscheidungen in der Vielzahl der Fälle von Kindesabnahme stützen. Bedenkt man, dass die FamGHi gerade aus dem Grund geschaffen wurde, um Rollenkonflikte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des KJHT abzuwenden, irritiert es, dass der KJHT anscheinend nach wie vor eine so entscheidende ( Monopol -)Stellung im Verfahren einnimmt. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) haben mit den Eltern häufig schon im Vorfeld des Verfahrens Kontakt, wodurch sie in Erfüllung ihrer Aufgaben entweder bereits ein Vertrauensverhältnis zu den Betroffenen aufgebaut oder sich in eine Frontstellung zu einem Elternteil begeben haben. Im Verfahren sollen sie jedoch eine objektive Stellungnahme zur Frage der Ausgestaltung der Obsorge verfassen. Das Spannungsfeld fremder und eigener Handlungs- und Interessenkonflikte erscheint in diesem Zusammenhang evident. 4 Neumayer. 5 plädiert daher zu Recht für die Einbeziehung der FamGHi in all jene Verfahren, in denen der KJHT bereits im Vorfeld aktiv 4 Engel, Das Modellprojekt Familiengerichtshilfe, ifamz 2012, 48 (49); Mayrhofer, Verfahrensrechte Minderjähriger sowie Obsorgerechte und -pflichten gegenüber dem Kind (2014) Neumayer, Das Kindeswohl als Maßstab zur Entscheidungsfindung, ifamz 2013, 42 (43). 60 April 2015

3 wurde und folglich keine neutrale Position mehr einnehmen kann. Diese Rollenunklarheit ist ue in Verfahren nach Abnahme eines Kindes jedenfalls auch gegeben. Im Zuge seiner Entscheidungsfindung steht dem Gericht frei, ob es die KJH, die FamGHi oder aber auch einen Sachverständigen für Stellungnahmen bzw Gutachten beizieht. 6 Die endgültige Entscheidung, ob ein Rechtsinstitut wie die Fam- GHi im Einzelfall in das Verfahren eingebunden wird, obliegt daher den jeweiligen Pflegschaftsrichterinnen und -richtern. 7 Aktuell gibt es keine Möglichkeit, die FamGHi zu involvieren, wenn das Gericht eine derartige Beiziehung ablehnt. Die Zuständigkeit der FamGHi für Stellungnahmen ergibt sich schon aus dem Wortlaut des 106a AußStrG, wonach sie bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen und in Verfahren über die Obsorge auf Anordnung des Gerichts herangezogen werden kann. Der Auftrag des Gerichts ist dabei nicht eindeutig umrissen. Brinckmann schreibt, dass eine Abklärung einer Kindeswohlgefährdung in Auftrag gegeben werden kann. 8 Diese Erhebung nach erfolgter Kindesabnahme könnte die FamGHi wahrnehmen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die FamGHi nicht für die Gefährdungsabklärung zuständig ist (wie der KJHT) und unsere Überlegungen keinen Versuch darstellen, die FamGHi in solch eine Rolle zu drängen. Die Einbindung der FamGHi nach erfolgter Kindesabnahme ist als Bereicherung für das jeweilige Pflegschaftsverfahren zu erachten, da sie eine zusätzliche Sicht zur Kindeswohlgefährdung für das Gericht schafft. Übernimmt die FamGHi die analytischen und diagnostischen Aufgaben, kann der KJHT weiterhin unterstützend mit der Familie arbeiten. 9 Ein Antragsrecht der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, auf Beiziehung der FamGHi für die Fälle, 10 in denen das Gericht die vorläufige Maßnahme der KJH bereits als zulässig erklärt hat und ein Verfahrensinstitut wie die FamGHi von sich aus für die endgültige Entscheidung quasi boykottiert, erscheint im Hinblick auf die Vermeidung der Doppelrolle des KJHT zielführend. 11 Außerdem empfiehlt sich ue die Beiziehung eines Kinderbeistands, weil ausschließlich dieses Rechtsinstitut zur Unterstützung des betroffenen Minderjährigen angeordnet werden kann. III. Rechtsschutz nach Kindesabnahme? 6 Huber/Täubel-Weinreich, Obsorge kompakt 2 (2013) Mayrhofer, Verfahrensrechte Minderjähriger Brinckmann, Aufgaben und Lösungstechniken der Familiengerichtshilfe, in Barth/Deixler-Hübner/Jelinek (Hrsg), Handbuch des neuen Kindschafts- und Namensrechts (2013) 263 (268). 9 Brinckmann, Familiengerichtshilfe, in Barth/Deixler-Hübner/Jelinek, Kindschaftsund Namensrecht Ein Praxisbeispiel zur Veranschaulichung in Huber/Täubel-Weinreich, Obsorge kompakt Zu Verbesserungsansätzen im Verfahren vgl Pkt IV. A. Verfahren nach 107a AußStrG Das Gericht hat nach 107a Abs 1 AußStrG auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, zu beurteilen, ob die Maßnahme des KJHT unzulässig oder vorläufig zulässig war. Stellt das Kind oder die Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, innerhalb von vier Wochen einen Antrag auf Unzulässigerklärung der aufrecht bestehenden Maßnahme, hat das Gericht zu klären, ob die vom KJHT gesetzte Maßnahme vorläufig weiter aufrechterhalten oder beendet werden soll. 12 Nach dem Gesetzeswortlaut ist dem Gericht als Entscheidungsfrist für einen Antrag nach 107a Abs 1 Satz 1 AußStrG eine bloß informelle Frist gesetzt. Es hat über die Zulässigkeit der Maßnahme auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Rechte eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen zu entscheiden. Höllwerth. 13 spricht sich in Anbetracht des Eingriffs in das Grundrecht auf Schutz des Familienlebens (Art 8 EMRK) zu Recht für eine zwingende 14-tägige Entscheidungsfrist des Gerichts aus. Inhaltlich wird dabei bloß die Aufrechterhaltung der Maßnahme beurteilt; die endgültige Entscheidung über die Obsorge oder eine andere nach 181 ff ABGB erforderliche Verfügung ist davon getrennt zu betrachten. Gegen die Zulässigerklärung der Maßnahme ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Wird nach Verstreichen der vierwöchigen Frist ein Antrag nach 107a AußStrG gestellt, ist dieser wie jegliche Anträge, die wie 107a AußStrG eine Rückführung des Minderjährigen verfolgen, vom Gericht zurückzuweisen. 14 Die Maßnahmen sind vorläufig bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung wirksam. Endgültig meint eine Entscheidung über die Obsorge oder eine andere Verfügung nach 181, 182 ABGB nach intensivierter Stoffsammlung durch das Gericht. 15 Nach Beendigung der Maßnahme durch den KJHT steht ein Antragsrecht auf Unzulässigerklärung gem 107a Abs 2 AußStrG zu. 107a AußStrG hat wohl den Rechtsschutz für die Betroffenen verstärkt, dennoch gilt es auf eine bestehende Rechtsschutzlücke hinzuweisen. B. Rechtlicher Schwebezustand und Kindeswohl bei Entfremdungsgefahr? Das Gericht hat alle für eine endgültige Entscheidung maßgebenden Tatsachen nach 16 AußStrG zu sammeln. Die Stoffsammlung kann eine nicht unbeträchtliche Zeitspanne in Anspruch nehmen, ua aufgrund Personalmangels oder verfahrensverzögernder Sachverständigengutachten, 16 wobei insb die Entfremdung des Kindes von seinem/seinen Obsorgeberechtigten beachtet werden muss. Das Zeitempfinden von (vor allem jüngeren) Kindern bringt einen rascheren Abbau von Bindungen mit sich. 17 Bei der Fremdunterbringung darf nicht vergessen werden, dass der Grundrechtseingriff durch Aufrechterhaltung der Maßnahme weiterwirkt, die Betroffenen den Fortbestand der Maßnahme über den (unklaren) Zeitraum nicht beeinflussen können und es gemäß der Rsp 18 die Fremdunterbringung nach einer beträchtlichen Zeit mit dem Bedürfnis des Kindes an der Erhaltung seiner tatsächlichen familiären Situation sowie im Hinblick auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung 19 abzuwägen gilt Fucik/Jelinek, Kindesabnahme durch den Jugendwohlfahrtsträger vorläufige Zulässigkeitsprüfung, in Barth/Deixler-Hübner/Jelinek, Kindschafts- und Namensrecht 313 (318). 13 Höllwerth, Gerichtliche Kontrolle der Interimskompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers, in Gitschthaler (Hrsg), Kindschafts- und Namenrechts-Änderungsgesetz 2013 (2013) 226 (234). 14 OGH , 1 Ob 97/14t, ifamz 2014/172, 243 (Thoma-Twaroch). 15 Tschugguel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.02 (2013) 211 Rz Mayrhofer, Verfahrensrechte Minderjähriger Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie (2002) EGMR , Beschw-Nr 34141/96, R gg Finnland. 19 OGH , 6 Ob 2092/96g, EFSlg Fucik, 107a AußStrG, in Deixler-Hübner/Fucik/Huber (Hrsg), Das neue Kindschaftsrecht (2013) 153 (154). April

4 In beiden Fällen, also mit (und nach der Zulässigerklärung der Maßnahme) und ohne Antrag nach 107a Abs 1 AußStrG, bleibt das Kind bis zur endgültigen Entscheidung fremduntergebracht. Das Verfahrensrecht sieht für diese Zeitspanne keine zwingende Entscheidungsfrist vor. Dem Gericht keine solche Frist vorzuschreiben, ist aufgrund 16 AußStrG durchaus als sinnvoll einzustufen, dennoch bleibt der Minderjährige (mittelbar die Personen, in deren Obsorge eingegriffen wurde) sowohl bei erfolgter als auch bei nicht erfolgter Antragsstellung bis zum Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung des Gerichts einem rechtlichen Schwebezustand ausgesetzt. Dieser Schwebezustand ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Kindeswohls und auf den für den/die Betroffenen nicht als unerheblich einzustufenden Grundrechtseingriff sehr bedenklich. Diese Rechtsschutzlücke gilt es zu füllen. Anzudenken ist ue die (Weiter-) Entwicklung bestehender Verfahrensbestimmungen, 21 die das Gericht bei Erfüllung seiner Pflicht zur Aufklärung aller für die endgültige Entscheidung maßgebender Tatsachen ( 16 Abs 1 AußStrG) und dem Grundsatz der zügigen Verfahrensführung ( 13 Abs 2 AußStrG) unterstützen. IV. Weitere Verbesserungen im Verfahrensablauf Um eine Entfremdung des Kindes von seinen Eltern zu vermeiden, ist eine rasche Regelung in Fällen von Kindesabnahme unumgänglich. In Deutschland normiert 155 Abs 1 FamFG ein ausdrückliches Vorrang- und Beschleunigungsgebot ua bei Kindeswohlgefährdung oder Herausnahme des Kindes aus der Familie. Gem 155 Abs 2 FamFG soll das Familiengericht die Sache spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens mündlich in einem Termin mit den Beteiligten erörtern. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. 22 Diese Vorgehensweise scheint auch in Österreich in Anbetracht des massiven Eingriffs in Art 8 EMRK 23 durchaus geboten. Schon jetzt sind Verfahren gem 13 Abs 1 AußStrG so zu gestalten, dass eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet wird. Zu 21 Zum Beitrag der Mediation oder einer anderen konsensualen Streitbeilegungsmethode s Salicites, Kindeswohl = ADR bei Kindesabnahme? in Kleindienst-Passweg/ Wiedermann/Proksch/Wanderer (Hrsg), Handbuch Mediation (2015) Vgl auch Barth, Das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen nach dem FamFG, ifamz 2010, 73 (73). 23 Vgl vertiefend Salicites, Kindeswohl in Zivil- und Verwaltungsverfahren, in Ferz/ Salicites, Mediation Aktiv 2014, 82. einem ausdrücklichen Vorrang- und Beschleunigungsgebot wie in Deutschland konnte sich der österreichische Gesetzgeber aber im Zuge des KindNamRÄG 2013 nicht durchringen. Während für Verfahren nach Herausnahme des Kindes 13 AußStrG gilt, wird für den Rechtsschutzweg nach 107a Abs 1 AußStrG zumindest ausdrücklich festgehalten, das Gericht habe seine Entscheidung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Maßnahme unverzüglich zu treffen. Mit der Gesetzesdiktion unverzüglich wird dem deutschen Beschleunigungsgebot insofern entsprochen, als das Gericht seine Entscheidung so rasch als möglich zu fällen hat. Über den Antrag ist gem 107a Abs 1 AußStrG tunlichst binnen vier Wochen zu entscheiden, wobei der vorgegebene Zeitrahmen 24 jedenfalls nicht überschritten werden sollte. 25 Der Vorrang von Kindesabnahmeverfahren ist ue isd Kindeswohls dringend geboten und eine zwingende Entscheidungsfrist von maximal vier Wochen durchaus gerechtfertigt. Positiv zu bewerten ist die deutsche Regelung insofern, als das Jugendamt in die mündliche Verhandlung nach 155 Abs 2 FamFG einzubeziehen ist: Neben den Eltern und dem betroffenen Kind soll nämlich auch eine Mitarbeiterin bzw ein Mitarbeiter des Jugendamts zu diesem Termin persönlich zu erscheinen, um angehört zu werden ( 155 Abs 2 Satz 3 FamFG). In der mündlichen Verhandlung wird allen Parteien Gelegenheit gegeben, die Vorkommnisse zu schildern und sich zu Stellungnahmen der jeweilig anderen Person persönlich zu äußern. 26 Der Sachverhalt kann ausführlicher erhoben und die Fehleranfälligkeit des Systems dadurch verringert werden. In Österreich ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgesehen, wäre aber ue jedenfalls unter Einbeziehung des KJHT sowie einzelner Rechtsinstitute 27 sinnvoll. In Pflegschaftsverfahren, in denen der KJHT einen Antrag auf Entziehung und Übertragung der Obsorge stellt, kommt ihm ohnehin Parteistellung zu. 28 Seiner Parteistellung könnte durch eine zwingende mündliche Verhandlung besser Rechnung getragen werden. 24 Vgl Pkt III.B. 25 Deixler-Hübner/Mayrhofer, Überblick über die Neuerungen im Verfahrensrecht, in Barth/Deixler-Hübner/Jelinek, Kindschafts- und Namensrecht 225 (240). 26 Barth, ifamz 2010, Vgl Pkt II.B. 28 Vgl OGH , 2 Ob 596/90, SZ 63/149. RECHTSPRECHUNG Kindesunterhalt und UVG Matthias Neumayr 231 ABGB ifamz 2015/41 Bloße Vermögensumschichtungen sind unterhaltsrechtlich unerheblich OGH , 4 Ob 236/14f Der unterhaltspflichtige Vater bezieht aufgrund eines Scheidungsvergleichs ab 2014 Ausgleichszahlungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen (jährlich Euro für fünf Jahre) und eines Liegenschaftsanteils (jährlich Euro für zwölf Jahre und sechs Monate). Nach seinem Vorbringen spart er diese Beträge für den Erwerb einer Eigentumswohnung an. Die Vorinstanzen konnten nicht feststellen, dass der Vater die Ausgleichszahlungen zur Verbesserung seines dem sonstigen Einkommen entsprechenden Lebensstandards verwende, und bezogen sie daher unter Hinweis auf die einschlägige Rsp des OGH (RIS-Justiz RS , RS ) nicht in die Bemessungsgrundlage ein. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Sohnes zurück. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bloße Vermögensumschichtungen unterhaltsrechtlich unerheblich sind (1 Ob 98/03y; RIS-Justiz RS ; RS [T3]). Das gilt grundsätzlich auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Ver- 62 April 2015

5 ifamz-halbjahresabo inklusive Onlinezugang und App zum Heft-Download Aktion Jetzt 20% günstiger! bestellen sie JETZT ihr Halbjahresabo Ja, ich bestelle Exemplare ifamz-halbjahresabo 2015 inkl. Onlinezugang und App EUR 46,40 (10. Jahrgang 2015, Heft 4-6) Jahresabo 2015 EUR 116, Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das jeweilige Abonnement automatisch auf ein Jahr und zu den jeweils gültigen Abopreisen weiter. Preisänderung und Irrtum vorbehalten. Name/Firma Kundennummer Straße/Hausnummer PLZ/Ort Telefon (Fax) Newsletter: ja nein Datum/Unterschrift Handelsgericht Wien, FB-Nr.: X, ATU , DVR: Linde Verlag Ges.m.b.H. Scheydgasse 24 PF 351, 1210 Wien Tel: Bestellen Sie online unter oder via an oder per Fax 01/ Fax: 01/

Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren

Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren Kindesabnahme rechtliche Grundlagen und gerichtliches Verfahren Kinderschutzfachtagung 2013 Mag. Martina Löbel Gefährdung des Kindeswohls 1 Entziehung der Obsorge ist geboten, wenn der das Kind betreuende

Mehr

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 70/04g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer,

Mehr

Obsorge- und Kontaktrechte. Mag. Mariella Mayrhofer

Obsorge- und Kontaktrechte. Mag. Mariella Mayrhofer Obsorge- und Kontaktrechte Mag. Mariella Mayrhofer Obsorge Sorgerecht Obsorge O Als ObsorgeträgerIn hat man das Recht und die Pflicht gegenüber dem Kind, dieses zu pflegen und zu erziehen, gesetzlich zu

Mehr

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr

Mehr

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG).

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen ( 71 Abs 3 AußStrG). 6 Ob 160/14v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler,

Mehr

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefaßt: Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 1 Ob 258/97s Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013

Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 Mit 1.2.2013 trat das neue Gesetz in Kraft, das wesentliche Neuerungen mit sich brachte. In vielen Bereichen setzte der Gesetzgeber bereits bestehende

Mehr

XII. Die Stellung des Kinderbeistands gegenüber dem Kind

XII. Die Stellung des Kinderbeistands gegenüber dem Kind XII. Die Stellung des Kinderbeistands gegenüber dem Kind Peter Barth A. Allgemeines Dem Kinderbeistand werden verschiedene Aufgaben für das Kind zugeschrieben: 198 Er soll Informant (über Fakten wie den

Mehr

Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen

Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen Heilbehandlungen Umsatzsteuerpflicht bei Schönheitsoperationen Welche Behandlungen und Operationen unterliegen ab welchem Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht? VON DR. JOHANNES DÖRNER UND MAG. MICHAEL POLANZ*)

Mehr

5 Ob 103/10y. B e s c h l u s s

5 Ob 103/10y. B e s c h l u s s 5 Ob 103/10y Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als

Mehr

10 Ob 74/10w. gefasst: Dem Revisionsrekurs der Kinder wird nicht Folge. gegeben.

10 Ob 74/10w. gefasst: Dem Revisionsrekurs der Kinder wird nicht Folge. gegeben. 10 Ob 74/10w Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere

Mehr

R I C H T L I N I E N

R I C H T L I N I E N R I C H T L I N I E N für die Mediation sowie die Beiziehung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Sachverständigen und sonstigen Fachleuten in Schlichtungsverfahren gemäß 14 ff des Bundes- Behindertengleichstellungsgesetzes

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr... ausgegeben am Referendumsvorlage 271.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2016 Nr.... ausgegeben am... 2016 Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s Folge abgeändert B e g r ü n d u n g : 2 Ob 241/01g Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel,

Mehr

Stellungnahme. Wir sind ein Verein zur Förderung und Unterstützung von Regenbogenfamilien in Österreich.

Stellungnahme. Wir sind ein Verein zur Förderung und Unterstützung von Regenbogenfamilien in Österreich. 16/SN-432/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Aßmayergasse 10/5 1120 Wien www.regenbogenfamilien.at Stellungnahme Der Verein FAmOs gestattet sich zum Entwurf des

Mehr

Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit

Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Prüfungsschema 1. Anwendbarkeit Handelt es sich um eine nach 310 IV BGB ausgeschlossene Vertragsart? 2. Liegen AGB isd 305 I BGB vor? (siehe auch unten II. 1.) Vertragsbedingungen......die

Mehr

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht

Inhaltsübersicht. 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts. 1. Kapitel Grundbegriffe. 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Grundlagen des Familienrechts 1. Kapitel Grundbegriffe 2. Kapitel Familie in Gesellschaft und Recht 3. Kapitel Rechtsquellen und Entwicklung I. Verfassungsrecht II. Materielles

Mehr

STELLUNGNAHME. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN. vom 28. Oktober 2009

STELLUNGNAHME. DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN. vom 28. Oktober 2009 DEUTSCHES INSTITUT FÜR JUGENDHILFE UND FAMILIENRECHT e. V. FORUM FÜR FACHFRAGEN Postfach 10 20 20 D-69010 Heidelberg Fon 0 62 21/98 18-0 Fax 0 62 21/98 18-28 institut@dijuf.de www.dijuf.de STELLUNGNAHME

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 5 Ob 69/04i Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Tittel

Mehr

unbegleitete minderjährige Ausländer

unbegleitete minderjährige Ausländer unbegleitete minderjährige Ausländer Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher: Insbesondere 42a bis 42f SGB VIII Workshop im Rahmen des

Mehr

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses

Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses Verfahrensordnung des Schlichtungsausschusses 1 Errichtung und Zusammensetzung (1) Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main errichtet gem. 111 Abs. 2 ArbGG einen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten

Mehr

[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v

[Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien. 30 R 23/14v [Bereitgestellt: 16.06.2015 10:19] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Fink-Hopf als Vorsitzende

Mehr

für die Organe von Krisenunternehmen

für die Organe von Krisenunternehmen Andreas Zederbauer/Martin Riedl Praktische Bedeutung der Fortbestandsprognose Praktische Bedeutung der Fortbestandsprognose für die Organe von Krisenunternehmen Das Insolvenzrecht und die einschlägige

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt

Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013. Vorblatt. Ziele. Inhalt 1 von 6 Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 AdRÄG 2013 Einbringende Stelle: Bundesministerium für Justiz Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2013 Vorblatt Ziele - Keine weitere Verurteilung

Mehr

Leistungsbeschreibung Ralf Krüger Dipl.-Pädagoge Dipl.-Sozialarbeiter. Verfahrenspflegschaften/-beistandschaften ( 70 b FGG) Zuordnung des Angebotes

Leistungsbeschreibung Ralf Krüger Dipl.-Pädagoge Dipl.-Sozialarbeiter. Verfahrenspflegschaften/-beistandschaften ( 70 b FGG) Zuordnung des Angebotes Seite 1 von 9 Stand 16.12.08 Zuordnung des Angebotes Verfahrenspflegschaften/-beistandschaften für Minderjährige in familiengerichtlichen Verfahren Unterbringungsverfahren gem. 70b FGG Allgemeine Beschreibung

Mehr

Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland

Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland Abkehr vom Reverse-Charge-System Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland Erhebliche administrative Erleichterungen für Reisebüros VON MAG. EDUARD HEINZ*) Ab 1. 10. 2013 wird der derzeit

Mehr

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage

Institut Österreichischer iwp Wirtschaftsprüfer. Anlage Anlage Stellungnahme zum Initiativantrag der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim sowie Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das

Mehr

Präsentation von Barbara Petri. Kreisjugendamt Cochem-Zell

Präsentation von Barbara Petri. Kreisjugendamt Cochem-Zell Präsentation von Barbara Petri Kreisjugendamt Cochem-Zell 18.02.08 www.ak-cochem.de 1 Mitarbeiter der Beratungsstellen Richter Anwaltschaft Gutachter Sozialarbeiter/ -pädagogen der Jugendämter 18.02.08

Mehr

gefaßt: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.

gefaßt: Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben. 1 Ob 161/97a Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z

IM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als

Mehr

VI. Verfahrensrechtliches

VI. Verfahrensrechtliches D1 55 a EheG (so OGH 4 Ob 524/79 SZ 52/140 = EvBl 1980/51 = EFSlg 34.013; 2 Ob 574/85 EFSlg 48.799), muss bezweifelt werden. Das Wort jedenfalls bezieht sich nur auf den Abs 2, will also jede Härteabwägung

Mehr

Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren

Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Aktuelles Recht für die Praxis Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren von Dr. Thomas Stahnecker 1. Auflage Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren Stahnecker schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Schriftliche Stellungnahme

Schriftliche Stellungnahme ISUV/VDU Interessenverband e.v. Unterhalt und Familienrecht Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestags am 28.11.2012 zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes Bundesrat Drucksache 101/15 18.03.15 Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetzes A. Problem und Ziel Die Verwaltungsgerichte sind mit Streitigkeiten

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 35637/03 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Sporer gegen Österreich, Urteil vom 3.2.2011, Bsw. 35637/03.Art. 6 Abs. 1, 8, 14 EMRK - Diskriminierung unverheirateter

Mehr

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit:

Begründung. Folgender Sachverhalt steht zwischen den Parteien außer Streit: R S S Rechtsservice- und Schlichtungsstelle des Fachverbandes der Versicherungsmakler Johannesgasse 2, Stiege 1, 2. Stock, Tür 28, 1010 Wien Tel: 01-955 12 00 42 (Fax DW 70) schlichtungsstelle@ivo.or.at

Mehr

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen

Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen.

gefaßt: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Antrag auf Zuspruch von Revisionsrekurskosten wird abgewiesen. 1 Ob 2339/96v Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker,

Mehr

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014

Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Kinderschutz im Gesundheitswesen Fachveranstaltung Ärztekammer Schleswig-Holstein Bad Segeberg, 10. September 2014 Workshop 2: Das Jugendamt: Handeln ohne Not oder mal wieder nichts unternommen Möglichkeiten

Mehr

Beschluss In dem Schiedsverfahren

Beschluss In dem Schiedsverfahren Schieds- und Schlichtungsstelle I-07/13 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A Verfahrensbevollmächtigte B Antragstellerin, gegen die Dienststellenleitung C Antragsgegnerin, Verfahrensbevollmächtigte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung

Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II. Fall 8: Online-Durchsuchung Arbeitsgemeinschaft zum Grundkurs Öffentliches Recht II Fall 8: Online-Durchsuchung Fall 8: Sachverhalt BVerfG ODG 1: Voraussetzungen für Maßnahmen nach dem ODG 4 Satz 1: Heimlicher Zugriff auf informationstechnische

Mehr

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) S Y N OPSE zum Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern BGBl 2013 I, 795 Inkrafttreten: 19.05.2013 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander

Mehr

Familienverfahren 1. Instanz nach dem FamFG. Überblick. Leitgedanken der Reform. Leitgedanken der Reform. Kindschaftssachen. einstweilige Anordnung

Familienverfahren 1. Instanz nach dem FamFG. Überblick. Leitgedanken der Reform. Leitgedanken der Reform. Kindschaftssachen. einstweilige Anordnung Familienverfahren 1. Instanz nach dem FamFG Ingo Socha, Richter am Amtsgericht, Lübeck 01.02.2011 Überblick Leitgedanken der Reform Kindschaftssachen einstweilige Anordnung Scheidung Rechtsmittelrecht

Mehr

für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns und nehmen diese gerne wahr:

für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns und nehmen diese gerne wahr: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung Familie, Frauen und Senioren Baden-Württemberg Herrn Ministerialdirigent Dr. Kohler Postfach 10 34 43 70029 Stuttgart vorab per E-Mail Tettnang, am 25. Januar 2013

Mehr

Leistungsbeschreibung Ralf Krüger Dipl.-Pädagoge Dipl.-Sozialarbeiter. Verfahrenspflegschaften/-beistandschaften (allgemein) Zuordnung des Angebotes

Leistungsbeschreibung Ralf Krüger Dipl.-Pädagoge Dipl.-Sozialarbeiter. Verfahrenspflegschaften/-beistandschaften (allgemein) Zuordnung des Angebotes Seite 1 von 9 Stand 16.12.07 Zuordnung des Angebotes Verfahrenspflegschaften/-beistandschaften für Minderjährige in familiengerichtlichen Verfahren Alle Verfahren außer Unterbringungen mit Freiheitsentziehung

Mehr

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung aufgetragen. 1 Ob 15/14h Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger

Mehr

Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht

Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht Künstliche Befruchtung aus juristischer Sicht Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. 13. November 2012 I. Rechtslage nach dem FMedG II. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen III. Argumentationswege

Mehr

Verein Dialog für Kinder; (Rückfragen unter: 0664/ Dr. Günter Tews)

Verein Dialog für Kinder; (Rückfragen unter: 0664/ Dr. Günter Tews) Presseaussendung Verein Dialog für Kinder; www.dialogfuerkinder.at 01.04.2008 (Rückfragen unter: 0664/ 42 96 766 Dr. Günter Tews) Betreff: Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 1.4.2008

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s B e g r ü n d u n g : 7 Ob 98/05w Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr.

Mehr

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel:

Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt. Am Beispiel: Seite 1 Zwischen Wächteramt und Hilfeleistungsauftrag sitzt das Jugendamt Am Beispiel: Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge Arbeitsgemeinschaft

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 50.13 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn,, - Bevollmächtigte:, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet

Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet AKTUELLE INFORMATION Änderung im Unterhaltsrecht was bleibt, was sich ändert, was es bedeutet Am 9. November 2007 hat der Deutsche Bundestag Änderungen im Unterhaltsrecht beschlossen. Das zentrale Ziel

Mehr

Das neue Kindschaftsrecht

Das neue Kindschaftsrecht Das neue Kindschaftsrecht Das neue Kindschaftsrecht 01.12.2014, LJZ 12.2014, Seite 109 (Heft 4) Mit dem neuen Kindschaftsrecht, welches per 1.1.2015 in Kraft tritt, wird die gemeinsame Obsorge als Regelfall

Mehr

Geschäftszahl: VA-8682/0002-V/1/2015. Betr.: Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes; Umsetzung der EU Richtlinie 2013/33/EU

Geschäftszahl: VA-8682/0002-V/1/2015. Betr.: Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes; Umsetzung der EU Richtlinie 2013/33/EU VOLKSANWALTSCHAFT An das Amt der NÖ Landesregierung Gruppe Innere Verwaltung -Abteilung IVW2 Koordinationsstelle für Ausländerfragen Landhausplatz 1 31 09 St. Pölten Die Vorsitzende Sachbearbeiter I-in:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,

Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004, Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender

Mehr

Verordnung über das Scheidungsverfahren

Verordnung über das Scheidungsverfahren 74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Kosten und Nutzen des Privatgutachtens im Bauprozess

Kosten und Nutzen des Privatgutachtens im Bauprozess Kosten und Nutzen des Privatgutachtens im Bauprozess Fachartikel Kosten und Nutzen des Privatgutachtens im Bauprozess Alfred Tanczos / Konstantin Pochmarski / Nicole Konrad Der vorliegende Beitrag behandelt

Mehr

Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem

Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem Kindeswohlgefährdung durch das Familienrechtssystem Ein Vortrag von Barbara Thieme Kindeswohlgefährdung ist ein das Wohl und die Rechte eines Kindes (nach Maßgabe gesellschadlich geltender Normen und begründeter

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin

Mehr

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden

Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden Rechtsfragen der Arbeit mit Alleinerziehenden 18.10.2012 in MünchenM 1 Themenschwerpunkte Vaterschaft Sorgerecht Unterhalt Elterngeld Betreuungsgeld? 2 Vater eines Kindes ist: Vaterschaft wer zum Zeitpunkt

Mehr

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3

DNotI. letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12. BGB 242, 1606 Abs. 3 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb329_12 letzte Aktualisierung: 22.7.2013 BGH, 17.4.2013 - XII ZB 329/12 BGB 242, 1606 Abs. 3 Keine Einkünfte-Auskunftspflicht eines geschiedenen Elternteils

Mehr

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen:

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Michael Pohl Namensrecht Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.06.2011 abschließend beraten und beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Mehr

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: 1.000,- für immateriellen Schaden, 3.500, für Kosten und Auslagen (einstimmig). Bsw 30804/07 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer 5, Beschwerdesache Neziraj gg. Deutschland, Urteil vom 8.11.2012, Bsw. 30804/07. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Verwerfung der

Mehr

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit

Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Rita Boppel Beweisantrag und Sachverständiger - Fragen nach einer Reformbedürftigkeit Verlag Dr. Kovac Inhaltsverzeichnis Einleitung S.l Kapitel 1: Die einzelnen Verfahrensabschnitte und die wesentlichen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit?

Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit? Vorläufige Abgabenfestsetzung Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit? VwGH-Rechtsprechung lässt Zweifelsfragen offen VON MAG. KASPER DZIURDŹ*) Gemäß 208

Mehr

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer

Stellungnahme der Bundesingenieurkammer Stellungnahme der Bundesingenieurkammer zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten

Mehr

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. 7 Ob 246/09s Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda

Mehr

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin

VGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis

Mehr

Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE

Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: / ISIN: DE Deutsche EuroShop AG, Hamburg WKN: 748 020 / ISIN: DE 000 748 020 4 Ordentliche Hauptversammlung am Mittwoch, 15. Juni 2016, um 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg, Holstenwall 12, 20355 Hamburg

Mehr

Was wird angegriffen?

Was wird angegriffen? Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des

Mehr

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort Drucksache 16 / 13 304 Kleine Anfrage 16. Wahlperiode Kleine Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (Bündnis 90/Die Grünen) vom 20. April 2009 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 21. April 2009) und Antwort

Mehr

Unterhalt und Sorgerecht

Unterhalt und Sorgerecht Veröffentlicht auf Landkreis Osnabrück (https://www.landkreis-osnabrueck.de) Unterhalt und Sorgerecht Unterhalt, Sorgerecht und Co. können schwierige Themen sein. Wer bekommt das Sorgerecht? Auf wie viel

Mehr

- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe

- Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - Diana Eschelbach. Jugendberufshilfe Das Jugendamt als Schnittstellenmanager?! - Diskussionsforum zur Schnittstelle zwischen Arbeitsverwaltung und Jugendhilfe - DIJuF-ZweiJahrestagung am 9. und 10. Dezember 2014 in Bonn Rechtliche Grundlagen

Mehr

Meinl European Land Ltd.: Getäuschte Anleger bekommen Geld zurück und Probleme mit einer Sammelklage

Meinl European Land Ltd.: Getäuschte Anleger bekommen Geld zurück und Probleme mit einer Sammelklage Johannes Peter Gruber Meinl European Land Ltd.: Getäuschte Anleger bekommen Geld zurück und Probleme mit einer Sammelklage Die Meinl Bank hat in den Jahren 2006 und 2007 Anteile an der Meinl European Land

Mehr

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Seite 1 von 5 Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Ab 1. August 2013 haben Kinder ab Vollendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 5 C 30.03 Verkündet OVG 12 A 10627/03 am 21. Oktober 2004 Schmidt Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 D 135/11 1 L 419/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss 1. der Frau 2. des minderjährigen Kindes 3. des minderjährigen Kindes die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sämtlich wohnhaft:

Mehr

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip

Rechtsstaat. Verfas s ungs prinzipien Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat 131 Fragen Ist der Ausschluss gerichtlicher Kontrolle von Abhörmaßnahmen in Art. 10 II 2 GG verfassungsgemäß? Durfte die Rechtschreibreform durch Beschluss der Kultusminister

Mehr

1 Ob 203/14f. gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Erstgerichts wird. wiederhergestellt.

1 Ob 203/14f. gefasst: Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Erstgerichts wird. wiederhergestellt. 1 Ob 203/14f Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag Dr. Wurdinger und die Hofrätin

Mehr

Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige

Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige Wer kümmert sich um mein Kind? Rechtliche Vorsorge für Minderjährige Wer kümmert sich um mein Kind, wenn mir etwas passiert? Diese Frage stellen sich viele Eltern, nicht nur zur Hauptreisezeit. Das Gesetz

Mehr

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K

O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K O V G R H E I N L A N D P F A L Z G E R I C H T S D A T E N B A N K Gericht: Ent.-Art: OVG Rheinland-Pfalz Beschluss Datum: 21.03.2016 AZ: Rechtsgebiet: Az.VG: 10 B 10215/16.OVG Beamtenrecht 2 L 19/16.KO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juni 2006. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 44/04 BESCHLUSS vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 56/15 Sp- ewvfg - 30.06.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT

Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT Amt der Kärntner Landesregierung Verfassungsdienst Mießtalerstraße 1 9021 KLAGENFURT GZ BKA-KU28.701/0022-VI/3/2015 ABTEILUNGSMAIL KULTUR-VI3@BKA.GV.AT BEARBEITER FRAU MAG. EVELYN SCHMIDT PERS. E-MAIL

Mehr

Systematik des SGB VIII

Systematik des SGB VIII Skriptergänzung1 SoSe 2009 Prof. Dr. Benner Systematik des SGB VIII Allgemeine Regelungen 1 10 Aufgaben d. Jugendhilfe 11 60 Datenschutz 61 68 Träger Zus.arbeit Gesamtverantwortung 69 81 Zentrale Aufgaben

Mehr

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung

Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. Satzung Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt e.v. 1 Name und Sitz Satzung Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Triathlonsports der SG Wasserratten Norderstedt".

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Deutscher Bundestag WD /16 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtliche Stellung minderjähriger Ehegatten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,

Mehr

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

gefasst: Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. 10 ObS 50/03f Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Die Stiftungserklärung als Reglement für die Vermögensverwaltung?

Die Stiftungserklärung als Reglement für die Vermögensverwaltung? Stefan Kargl Die Stiftungserklärung als Reglement für die Vermögensverwaltung? Die folgenden Ausführungen sollen eine Orientierungshilfe darstellen, welche Regelungen hinsichtlich der Vermögensverwaltung

Mehr

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen

Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen Stand: 11.11.2015 Fragen-und-Antworten-Katalog zur Einführung von dritten Kräften in niedersächsischen Krippengruppen A. Finanzhilfe 1. Wie viele Personalstunden finanziert das Land über die Finanzhilfe

Mehr