Verwertung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern
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- Elke Giese
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1 Verwertung von Recyclingbaustoffen im Straßenbau in Bayern Otto Bischlager 1. Grundsätze Abfallmengen Regelungen in Bayern Pflichten der öffentlichen Hand Vertragsrechtliche Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Umweltfachliche Regelungen in Bayern Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen Leitfaden Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken Verwertung von Elektroofenschlacke im Straßenbau Fazit Quellen Grundsätze Bauabfälle umfassen Bauschutt mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, Baustellenabfälle nichtmineralische Stoffe aus Bautätigkeiten, Bodenaushub und Straßenaufbruch. Diese sollen soweit möglich bereits an der Anfallstelle getrennt erfasst werden, um einen bestmöglichen Rückfluss der Materialien zur Verwertung in den Wirtschaftskreislauf zu ermöglichen. Bauabfälle zur Beseitigung sind in den dafür vorgesehenen Beseitigungsanlagen thermische Behandlungsanlagen, Deponien ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die öffentliche Hand fördert die Vermeidung und Verwertung durch rechtliche Vorgaben. Die Umsetzung ist Aufgabe der Wirtschaft. Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können die Privatwirtschaft bei der Errichtung von Anlagen zur Bauabfallaufbereitung durch Bereitstellen geeigneter Grundstücke unterstützen. Wichtig ist, die Akzeptanz für Recycling-Baustoffe durch die Festlegung von Schadstoff-Grenzwerten, die die Belange des vorsorgenden Grundwasser- und Bodenschutzes berücksichtigen, durch Gütesicherung und Güteüberwachung sowie durch Information über ihre vielfältigen Einsatzmöglichkeiten zu erhöhen. 673
2 Otto Bischlager 2. Abfallmengen Mineralische Abfälle sind in Deutschland und auch in Bayern ein gewaltiger Mengenstrom und ein bedeutender Wirtschaftsfaktor. Letzteres gilt für Erzeuger und Abnehmer. Verglichen mit rund 6,3 Millionen Tonnen Hausmüll und 3,1 Millionen Tonnen Sonderabfällen machen die mineralischen Abfälle den Löwenanteil des bayerischen Abfallaufkommens aus. Allein in Bayern fallen z.b. bei der Freimachung von Baugrundstücken und beim Rückbau von Gebäuden jedes Jahr rund 42 Millionen Tonnen Bodenaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt an. Die 42 Millionen Tonnen teilen sich auf in: 26 Millionen Tonnen Boden und Steine, 5,5 Millionen Tonnen Straßenaufbruch, 8 Millionen Tonnen Bauschutt und 2,5 Millionen Tonnen sonstige Abfälle. Entsprechend einer Erhebung des Statistischen Landesamtes (Stand 2006) gibt es in Bayern etwa 600 Anlagen zur Aufbereitung von Bauabfällen 500 mobile und 100 stationäre Anlagen sowie 130 Asphaltmischanlagen. Die Recyclingquote von Bauschutt stagniert bei etwa 60 Prozent. Der restliche Bauschutt wird verfüllt oder für öffentliche Bau- und Rekultivierungsmaßnahmen verwendet (zusammen 30 %) oder in Anlagen der Entsorgungswirtschaft beseitigt (10 %). Die insgesamt 8 Millionen Tonnen in Bauschuttrecyclinganlagen aufbereiteten Bauabfälle werden hauptsächlich als Betonrecyclat (35 %), Asphaltgranulat und teerhaltige Ausbaustoffe (27 %), Recyclat aus Sand, Kies usw. (17 %) und Ziegelrecyclat (13 %) eingesetzt, hauptsächlich als Ersatz oder Ergänzungsmaterial für primäre Baustoffe z.b. im Straßen- und Wegebau. Der Großteil des gewonnenen Asphaltgranulats wird in Asphaltmischanlagen zu 2,7 Millionen Tonnen Ausbauasphalt (Heißmischgut) aufbereitet und im Straßenbau eingesetzt. sonstige Entsorgung 2,3 Mio. t 5,5 % Bauschutt- Recyclinganlagen 8,1 Mio. t 19,5 % Beseitigung (Deponie) 4,5 Mio. t 10,8 % Asphaltmischanlagen 2,7 Mio. t 6,4 % Verfüllung 24,1 Mio. t 57,8 % Verfüllung Bauschutt 2,2 Mio. t Verfüllung Boden 21,8 Mio. t Bild 1: Entsorgungswege für mineralische Abfälle in Bayern 674
3 Zusätzlich fallen in Bayern auch etwa 1,4 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle aus dem Baubereich an ausgekofferte Böden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten ( t), ausgebauter Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält ( t), kohlenteerhaltige Bitumengemische ( t), Gemische aus Bauschutt und getrennte Bauschuttfraktionen ( t), Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten ( t) und asbesthaltige Baustoffe ( t). 3. Regelungen in Bayern In Bayern wurde im Rahmen des Umweltpakts zwischen dem Freistaat Bayern und den Wirtschaftsverbänden mit dem Eckpunktepapier und dem Leitfaden Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen (eingeführt 2001) und dem Leitfaden Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken (eingeführt 2005) eine Lösung für die Verwertung mineralischer Abfälle gefunden, die sowohl den Belangen des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes, als auch der ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft Rechnung trägt und die sich in der Praxis bewährt hat. Der Umweltpakt Bayern Umweltverträgliches Wirtschaftswachstum ist, wie seine beiden Vorgänger aus den Jahren 1995 und 2000, auf eine breite Beteiligung ausgerichtet. Ziel ist es, möglichst viele Unternehmen und Betriebe der bayerischen Wirtschaft mit ihrer Teilnahme zu freiwilligen Umweltschutzleistungen zu bewegen Pflichten der öffentlichen Hand Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) gibt in Artikel 1 als Ziel vor, dass angefallene Abfälle, insbesondere auch Bauschutt, weitestgehend in den Stoffkreislauf zurückzuführen sind (stoffliche Abfallverwertung). In Artikel 2 werden Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet vorbildhaft dazu beizutragen, dass die Ziele des Artikel 1 Absatz 1 erreicht werden. Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen. 675
4 Otto Bischlager 3.2. Vertragsrechtliche Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Der Vermeidung, Verwertung und Wiederverwendung von Abfällen wird sowohl im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes wie auch im Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz Priorität eingeräumt. Gemäß VOB Teil C, DIN 18299, müssen Stoffe und Bauteile, die der Auftragnehmer zu liefern und einzubauen hat, die also in das Bauwerk eingehen, ungebraucht sein. Wiederaufbereitete (Recycling-) Stoffe gelten als ungebraucht, wenn sie für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sind. Darüber hinaus müssen die Recycling-Baustoffe auch wirtschaftlich einsetzbar sein, d.h. Recycling-Baustoffe stehen in Konkurrenz mit ungebrauchten Baustoffen. Es gibt keine Präferenzierung. Um die Ziele des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu erreichen, ist grundsätzlich auf eine produktneutrale Ausschreibung der Bauleistungen zu achten. Beispielsweise kann eine Frostschutzschicht aus einem Baustoffgemisch aus Recycling-Baustoffen und natürlichen und/oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen bestehen. Die Bezeichnung Frostschutzkies im Leistungsverzeichnis würde Recycling-Baustoffe ausschließen Umweltfachliche Regelungen in Bayern In Bayern sind folgende Regelungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen eingeführt: Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA M20) (1998) Landschaftsbau (mit Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung), Leitfaden: Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen, Leitfaden: Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken (Recycling-Leitfaden) und ZTVwwG für den staatlichen Straßenbau insbesondere den Bundesfernstraßenbau Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Technischen Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwendung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bayern (ZTVwwG) regeln die bautechnischen Anforderungen und übernehmen die umwelttechnischen Anforderungen des Recycling-Leitfadens für die Verwertung im Straßenbau. 4. Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen Die in Bayern gültigen Grundsätze und fachlichen Anforderungen für die Verwertung mineralischer Abfälle in Abgrabungen sind im Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen dokumentiert. Als ermessenslenkende 676
5 Vorgabe werden im Leitfaden konkretisierte Rahmenbedingungen genannt, bei deren Beachtung eine schadlose Verwertung von mineralischen Abfällen in Gruben, Brüchen und Tagebauen erfolgen kann (vergleiche [1]). Diese Vorgaben werden sowohl in bergrechtlichen als auch in bau- oder abgrabungsrechtlichen Zulassungsverfahren umgesetzt. Der Leitfaden wurde seit seiner Einführung zweimal fortgeschrieben und ist gültig bis zur Einführung bundesweit einheitlicher Regelungen für die Verfüllung in Bayern. Bindend ist der für den Einzellfall durch die zuständige Verwaltungsbehörde erstellte Bescheid. Es werden vier Standortkategorien A, B, C, Nassverfüllung unterschieden, an denen definierte mineralische Abfälle Bodenaushub, Bauschutt und Gleisschotter grundsätzlich verfüllt werden können. Die Standortbewertung orientiert sich am natürlichen Rückhaltevermögen der verbleibenden Deckschichten am Verwertungsstandort und wird auf der Grundlage eines Standortgutachtens vorgenommen. Die Möglichkeit der Verwertung mineralischer Abfälle wird anhand von Untersuchungsergebnissen der potentiell geeigneten Materialien und deren Bewertung mit Hilfe von Zuordnungswerten Feststoff- und Eluatwerte im Rahmen eines Herkunft- und Nachweisverfahrens geprüft. Als Kontrollsystem sind Eigen- und Fremdüberwachung etabliert, die durch behördliche Kontrollen ergänzt werden. Der Leitfaden ist im Internet [2] verfügbar. Betreiber Eigenüberwachung Jahresbericht Fremdüberwachung - Systemprüfung - Eingangskontrolle - Betrieb - Verfüllmaterial - Grundwasser- Überwachung technische Gewässeraufsicht Wasserwirtschaftsamt Kreisverwaltungsbehörde Bild 2: Qualitätsmanagement für die Verfüllung 5. Leitfaden Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken Für die Verwertung von Recyclingbaustoffen im Rahmen von Baumaßnahmen gilt der Leitfaden zu den Anforderungen an die Verwertung von Bauschutt in technischen Bauwerken. Ein uneingeschränkter offener Einbau außerhalb des statistischen Grundwasserschwankungsbereiches (MHGW) ist bei Recyclingbaustoffen (Richtwerte 1- Material) möglich, sofern pro Baumaßnahme maximal m 3 Recyclingbaustoffe eingebaut 677
6 Otto Bischlager werden. Bei mehrfachem Einbau mit engem räumlichen Bezug z.b. Verfüllung von Rohrgräben, Gründung von Bauwerken im gleichen Baugebiet sind maximal m³ zulässig. Ist die Masse der Recyclingbaustoffe > m³ oder bei mehreren Baumaßnahmen mit engem räumlichen Bezug > m³, hat der eingeschränkte offene Einbau zwei Meter über dem höchsten Grundwasserstand zu erfolgen, wobei ein Meter der grundwasserschützenden Deckschicht als wirksame ggf. technisch hergestellte Sorptionsschicht ausgebildet sein muss. Sofern die Richtwerte 1 überschritten, die Richtwerte 2 aber eingehalten werden, ist ein Einbau mit technischen Sicherungsmaßnahmen möglich, sofern durch aus technischer Sicht geeignete einzelne oder kombinierte Maßnahmen sichergestellt wird, dass das Niederschlags- und/oder Oberflächenwasser von den eingebauten Recyclingbaustoffen weitgehend ferngehalten wird. In der Regel dürfen Recyclingbaustoffe nur als geprüfte, überwachte und zertifizierte Baustoffe in Verkehr gebracht werden. Um sicherzustellen, dass die hergestellten Recyclingbaustoffe die Anforderungen des o.g. Leitfadens einhalten, muss deren Umweltverträglichkeit vor dem Einbau nachgewiesen werden. Das geeignete Verfahren bei der Qualitätssicherung richtet sich nach der Herkunft der hergestellten Recyclingbaustoffe. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Recyclingbaustoffen aus stationär betriebenen Aufbereitungsanlagen sowie aus Lager- oder Sammelplätzen und Recyclingbaustoffen aus mobilen Aufbereitungsanlagen am Abbruchobjekt. Bei Produktion auf Halde ist je angefangene Tonnen eine Fremdüberwachung durchzuführen. Bei diskontinuierlicher Produktion ist alle 13 Produktionswochen eine Fremdüberwachung durchzuführen entsprechend vier Fremdüberwachungen bei kontinuierlicher Produktion. Wird direkt beim Abbruchobjekt aufbereitet, ist der Qualitätsnachweis der Recyclingbaustoffe fallbezogen durch einen Eignungsnachweis zu erbringen. Güteüberwachung DIN Eignungsnachweis Güteüberwachung Erstprüfung Betriebsbeurteilung Eigenüberwachung Wiederkehrende Prüfung Fremdüberwachung Fremdüberwachungsprüfungen Beurteilung der Eigenüberwachung Bild 3: Qualitätsmanagement für die Verwertung von Bauschutt 678
7 Tabelle 1: Richtwerte für Recyclingbaustoffe in Bayern Parameter Einheit Richtwert 1 Richtwert 2 Toleranz % Feststoff äußere Beschaffenheit ist anzugeben EOX mg/kg MKW 1 mg/kg PAK EPA 2 mg/kg 5 20 Eluat ph-wert 3 7,0 12,5 elektrische Leitfähigkeit ms/m Sulfat 4 mg/l Chlorid mg/l Arsen mg/l Cadmium mg/l Chrom (gesamt) mg/l Kupfer mg/l Nickel mg/l Blei mg/l Zink mg/l Quecksilber mg/l 0, Phenolindex 5 mg/l MKW 6 mg/l Bei bitumenhaltigen Recycling-Baustoffen kann die Bestimmung der Mineralölkohlenwasserstoffe im Feststoff entfallen, maßgebend ist hier der Eluatgehalt der Mineralölkohlenwasserstoffe. 2 Bei bitumenhaltigen Recycling-Baustoffen ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zu einem Wert von 10 mg/kg zulässig. 3 Für Recycling-Baustoffe typischer Bereich: 7,0 12,5 (kein Richtwert); bei Abweichungen im Rahmen von Eigenüberwachungsprüfungen ist der Fremdüberwacher einzuschalten. 4 Bei Bauschutt für gipshaltiges Material ist eine Überschreitung der Zuordnungswerte bis zu den jeweils höheren Werten zulässig, unter der Bedingung, dass die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfat-Konzentration erreicht. 5 Bei bitumenhaltigen Recycling-Baustoffen ist eine uneingeschränkte Verwertung bis zum Z 2-Wert zulässig. 6 Nur zu bestimmen bei bitumenhaltigen Recycling-Baustoffen oder wenn die Feststoffanalyse mehr als 300 mg/kg ergibt. 6. Verwertung von Elektroofenschlacke im Straßenbau In Untersuchungen an einem Straßendamm, in dem Elektroofenschlacke (EOS) eingebaut wurde, wurden Belastungen mit den Schwermetallen Vanadium, Wolfram und Molybdän in Wasserproben aus Dränwasser sowie bei Molybdän auch im abstromigen Grundwasser gefunden, die aufgrund der Laboruntersuchungen in diesem Ausmaß nicht zu erwarten waren. Anhand dieser Erfahrungen und der Ergebnisse aus einem im Auftrag des Freistaats Bayern zusammen mit den Lechstahlwerken durchgeführten Forschungsprojektes ist zudem davon auszugehen, dass neben den bisher berücksichtigten Parametern bei der Verwertung von Elektroofenschlacke auch der Parameter Wolfram relevant ist. Im Ergebnis haben die Schadstofffreisetzungen aus dem Straßendamm zu folgendem Beschluss des Bayerischen Landtags vom geführt: Bei der Verwendung von Elektroofenschlacke in Bayern sind die Kriterien Einbau von EOS in technischen Bauwerken, erstellt vom Landesamt für Umwelt (LfU), einzuhalten. 679
8 Otto Bischlager Die umweltfachlichen Kriterien wurden vom LfU im Internet veröffentlicht [3]. Wenn Elektroofenschlacke bautechnisch geeignet ist und die umweltfachlichen Vorgaben einhält, kann sie in Erfüllung des Verwertungsgebots nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im gesicherten Einbau verwertet werden. Ein eingeschränkter offener Einbau der Einbauklasse 1 nach der LAGA-Mitteilung 20 ist derzeit nicht möglich. Gesicherter Einbau bedeutet: Der Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen ist nur möglich, wenn sichergestellt wird, dass das Niederschlags- und/oder Oberflächenwasser von der eingebauten Elektroofenschlacke effektiv und dauerhaft ferngehalten wird. Die Zuordnungswerte entsprechend Tabelle 2 sind einzuhalten. Für Molybdän wurde aufgrund der ermittelten relativ geringen Belastungen im Eluat bisher auf einen Zuordnungswert verzichtet. Für Wolfram ist derzeit eine begründete Festlegung eines Z2-Wertes nicht möglich. Dadurch, dass nur ein gesicherter Einbau zugelassen wird, kann auf ein solches Z2-Kriterium vorerst verzichtet werden. Tabelle 2: Zuordnungswerte Eluat für Elektroofenschlacken (EOS) Parameter Einheit Z2-Wert ph-wert 1, ,5 elektrische Leitfähigkeit 1 ms/cm Chrom gesamt 1 mg/l 100 Fluorid 1 mg/l Vanadium 1 mg/l 250 Molybdän mg/l 250 Barium mg/l Wolfram mg/l 3 1 Nach Eckpunkte (EP) der LAGA für eine Verordnung über die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken (Stand ) 2 Kein Grenzwert. Bei Abweichung ist die Ursache zu prüfen. 3 Ist als Erfahrungswert zu bestimmen Der Einbau von Elektroofenschlacke ist grundsätzlich in nachfolgenden Bereichen nicht zulässig 1. in festgesetzten vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Trinkwasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten soweit sie bereits wasserwirtschaftlich positiv beurteilt sind, 2. in Wasservorranggebieten, die im Interesse der Sicherung der Wasserversorgung raumordnerisch ausgewiesen sind, 3. in ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten und Gebieten, bei denen die Gefahr besteht, dass sie bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen werden, 680
9 4. in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten und Randgebieten, die im Karst entwässern, oder Gebieten mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund. Elektroofenschlacke kann beim Bau von Straßen-, Wege- und Verkehrsflächen in gebundenen Deckschichten und Tragschichten in ungebundener Tragschicht nur unter wasserundurchlässiger Deckschicht eingesetzt werden. Bei Erdbaumaßnahmen ist der Einbau von Elektroofenschlacke in Lärm- und Sichtschutzwällen sowie Straßendämmen Unterbau zulässig. 7. Fazit Die Diskussion über die Fortschreibung der bayerischen Leitfäden für Recyclingbaustoffe und für Verfüllmaßnahmen hat durch die Verzögerung der vom Bund angekündigten Ersatzbaustoffverordnung und Änderung der Bundesbodenschutzund Altlastenverordnung erheblich an Bedeutung gewonnen. Während der Leitfaden Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen ständig an die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst wurde und wird, sind die Regelungen für die Verwertung von Recyclingbaustoffen bis zum befristet, d.h. sie sind bis Jahresende an den aktuellen Stand der Technik anzupassen. Bayern hat mit den Leitfäden zur Verwertung von Bauschutt und zur Verfüllung von Gruben eine seit Jahren mit der Wirtschaft im Umweltpakt Bayern vereinbarte Vorgehensweise, die sowohl die wirtschaftlichen Belange als auch den Umweltschutz berücksichtigt. 8. Quellen [1] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Beschluss vom Az.: 14CS , juris [2] Leitfaden für die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen, bayern.de/umwelt/wasserwirtschaft/grundwasser/doc/verfuell.pdf [3] Landesamt für Umwelt (LfU): 681
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