REGLEMENT CAMPINGPLATZ BERNERHÖHE
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- Christoph Mann
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1 REGLEMENT CAMPINGPLATZ BERNERHÖHE 1. PLATZMIETE Sämtliche Standplätze werden pro m² vermietet. In der Platzmiete sind zwei Personentaxen (für Erwachsene) inbegriffen. Der Mietbetrag ergibt sich aus der anwendbaren Preisliste (im Anhang). 2. PARKPLÄTZE Ausserhalb der gemieteten Standplätze wird pro Parkplatz 10 m² berechnet. Die Berechnung der Parkplätze erfolgt nach Massangabe von Ziffer 1 (bzw.preisliste). Zu einem gemieteten Standplatz ist 1 Parkplatz zugeteilt. Wird ein zweiter Parkplatz benötigt kann dieser ausserhalb des Campingplatzes dazu gemietet werden. 3. PERSONENTAXE Neben den zwei in den Platzmieten inbegriffenen Personen haben zusätzlich Personen welche auf dem gemieteten Platz campieren eine separate Taxe zu entrichten. Der anwendbare Tarif ist der Preisliste (im Anhang) zu entnehmen. Personentaxen sind nicht übertragbar. 4. KURTAXE Zusätzlich zu den Personentaxen und der Platzmiete ist eine pauschale obligatorische Kurtaxe zu bezahlen. Die Ansätze ergeben sich aus der Preisliste (im Anhang). 5. BESUCHER / TAGESGÄSTE Besucher und Tagesgäste welche keine Personentaxe entrichtet haben müssen sich unaufgefordert am Kiosk melden und eine entsprechende Taxe lösen. Die Ansätze ergeben sich aus der Preisliste (im Anhang). Die Fahrzeuge der Besucher und Tagesgäste müssen auf dem Parkplatz ausserhalb des Campingplatzes parkiert werden. 6. HUNDE Auf dem ganzen Campingplatz ist Hundeverbot! Dies gilt auch für Besucher!
2 7. WEITERVERMIETUNG / VERKAUF VON WOHNWAGEN UND MOBILHEIM Es ist den Mietern untersagt den Standplatz oder Parkplatz an Dritte zu vermieten. Falls der Mieter während der Vertragsdauer ihren auf dem Campingplatz abgestellten Wohnwagen verkaufen will fällt der Mietvertrag ersatzlos dahin. Es werden keine Taxen zurück erstattet. Der Käufer tritt grundsätzlich nicht (als Rechnungsnachfolger) in den ursprünglichen Mietvertrag ein. Im Falle rechtzeitiger Voranmeldung kann der Vermieter der Fortdauer des Mietvertrags mit dem Käufer des Wohnwagens zustimmen. In jedem Fall muss der Verkäufer den neuen Mieter dem Platzhalter vorstellen, der Platzhalter entscheidet letztendlich ob der Vertrag mit dem Käufer stattfindet. Der neue Mieter hat dem Platzhalter eine gültige aktuelle Adresse seines Wohnsitzes zu erbringen. Ebenso ist ein aktueller Betreibungsauszug beizulegen. 8. STROM Die Mieter haben pro Standplatz eine Anschlussgebühr zu bezahlen. Diese Anschlussgebühr (Preisliste) berechtigt zum Bezug von 60 Kw. pro Halbjahr. Für nicht bezogenen Strom findet keine Rückerstattung oder Verrechnung statt. Ein allfälliger Mehrverbrauch wird am Saisonende nach dem anwendbaren Tarif (Preisliste) den Mietern in Rechnung gestellt. Das ablesen des Zählers erfolgt folgend: Sommersaison: Ende Oktober Wintersaison: Ende März Jahressaison: Ende März 9. KANALISATION-& WASSERANSCHLUSS Für die Plätze welche an die Kanalisation und ans Wasser angeschlossen sind ist jährlich eine Anschlussgebühr (Preisliste) zu bezahlen. Die Durchlaufhähne der Wasserleitungen müssen auf jedem Platz jederzeit frei zugänglich sein. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Wasserschäden. 10. KEHRICHT Es dürfen nur Kehrichtsäcke die in der Gemeinde Arth genehmigt sind im Container abgelegt werden. Kehrichtsäcke und Sperrgutmarken sind am Kiosk erhältlich. Sträucher und Gartenabfälle können nur an den markierten Stellen deponiert werden. Küchenabfälle gehören in den Kompostier-Eimer (beim Stall). Glas, Blech, Alu, Papier, Öl usw. gehören nicht in Kehrichtsäcke. Entsorgung dieser und bestimmter Materialen siehe Güsel - Info der Gemeinde Arth (am Anschlagbrett im WC).
3 11. TERRAINVERÄNDERUNG / VORBAUTEN Terrainveränderungen (auf den Standplätzen) und Vordächer oder Vorbauten an Wohnwagen und Mobilheim sind bewilligungspflichtig. Der Vermieter erteilt die entsprechende Bewilligung nach seinem Ermessen. 12. VERANKERUNG Es ist strengste Vorschrift dass sämtliche Wohnwagen und Mobilheime sicher verankert werden. Dasselbe gilt auch für bewilligte Vorbauten und Dachbauten. Der Campingplatz Bernerhöhe befindet sich in einem Föhngebiet weshalb starke Winde aufkommen können. Der Vermieter haftet nicht für Schäden welche durch Naturgewalten verursacht wurden. 13. EINZÄUNUNGEN Der Standplatz und der Parkplatz darf nur mit Sträuchern und Bäumen abgegrenzt werden. Einzäunungen anderer Art sind nicht gestattet. 14. PFLEGE DES STANDPLATZES Die Mieter sind verpflichtet ihren Standplatz zu pflegen und in angemessener Ordnung zu halten. 15. RESERVATION / ANZAHLUNG Mit einer Anzahlung von CHF ist der Platz für die folgende Saison gesichert. Die Anzahlung erfolgt mit dem jährlichen einzureichenden Vertrag, Einzahlungsschein ist dem Vertrag beigelegt oder bar zahlbar am Kiosk. Die Anzahlung hat bis zum 31. Oktober zu erfolgen. Die Anzahlung wird der Miete angerechnet. Wird ein Standplatz nicht bis zum 14. April bzw. 14. November bezogen ist der Vermieter befugt den Standplatz anderweitig zu vermieten. Die Anzahlung verfällt in diesem Falle Gegenstandslos. 16. ANMELDUNG / VERTRAG Die jährliche Anmeldung ist sogleich der Vertrag, der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den Platz für eine weitere Saison zu mieten. Die Anmeldung ist zwingend auszufüllen und bis zum 31. Oktober an den Platzwart abzugeben. 17.BEENDIGUNG DER MIETE Der Standplatz ist am letzten Tag der Miete bis spätestens Uhr sauber zu räumen. Falls der Mieter eine vom Vermieter angesetzte Nachfrist nicht beachtet gilt das Wegweisungsrecht nach Ziffer 21 diese Reglements.
4 18. KEINE RÜCKERSTATTUNG VON TAXEN Bei vorzeitiger Räumung des Standplatzes hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung von Taxen. 19. ÜBERWINTERUNG VON WOHNWAGEN / MOBILHEIM Mieter in der Sommersaison können ihren Wohnwagen oder Mobilheim in der Wintersaison gegen eine Überwinterungstaxe (Preisliste) stehen lassen. Allfällige Benützer (Tagesaufenthalte und Übernachtung) der Wohnwagen oder Mobilheime in der Überwinterungszeit (01.November bis 31. März) haben den üblichen Tarif wie Besucher und Tagesgäste zu bezahlen. 20. HAFTUNG UND SCHÄDEN Jede Haftung für die Beschädigung fremden Gutes fällt auf den Verursacher. Der Vermieter lehnt jede Haftung für Unfälle, Diebstahl sowie Schäden durch die Benützung von defektem unpassendem Material oder auf Grund höherer Gewalt ab. 21. BEZAHLUNG / VERZUGSFOLGEN Sämtliche Taxen, Gebühren und Platzmieten müssen zu Beginn der Mietdauer bezahlt werden. Bleibt die Bezahlung trotz Mahnung weiterhin nach 10 Tagen aus kann der Vermieter den entsprechenden Saisonplatz sofort weiter vermieten. Bereits erfolgte Zahlungen verfallen zu Gunsten des Vermieters. Hat der Mieter den Saisonplatz bereits belegt kann der Vermieter bei ausbleibender Zahlung das Wegweisungsrecht nach Ziffer 23 in Anspruch nehmen. 22. TODESFALL Im Todesfall wird keine Miete, Taxe und Gebühr zurückerstattet. Die Hinterbliebenen sind für den Wohnwagen oder das Mobilheim verantwortlich. Es steht ihnen frei den Platz zu mieten oder zu räumen. Im Falle einer nicht Zahlung der Platzmiete oder einer nicht Räumung des Platzes veranlasst der Vermieter die Räumung des Platzes. Die Kosten werden den Hinterbliebenen in Rechnung gestellt. Des Weiteren tritt Ziffer 7 in Kraft.
5 23. HAUSRECHT / WEGWEISUNG Der Vermieter kann Massnahmen zur Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen (Reglement / Platzordnung) ergreifen, kann Verursacher von Schäden belangen sowie Gäste und Mieter bei Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen vom Platze weisen. Das Wegweisungsrecht umfasst auch die Befugnis den Standplatz auf Kosten des fehlbaren Mieters räumen zu lassen. Zudem ist der Vermieter in diesem Falle befugt den Wohnwagen, das Mobilheim auf einen Abstellplatz zu transportieren und weiterhin dafür Platzgebühr erheben. Eine Haftung des Vermieters für in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schäden wird vollumfänglich ausgeschlossen. Im Falle einer Wegweisung werden keine Taxen zurück erstattet. Der Vermieter entscheidet auch endgültig über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten auf dem Campingplatz. 24. RUHE UND ORDNUNG Das Vorliegende Reglement und die beigelegte Platzordnung sind für alle Benützer des Campingplatzes verbindlich. Alle Benützer haben die Pflicht respektvolle Rücksicht auf die Mitcamper zu nehmen. An Samstagen sind die Arbeiten spätestens um Uhr zu beenden. An Sonn-& Feiertagen sind Arbeiten an den Wohnmobilen sowie auf dem Platz zu unterlassen. Die Mieter sind für Besucher und Tagesgäste verantwortlich und unterrichten diese über Parkplätze ausserhalb des Campingplatzes, über die Platzordnung sowie zur Bezahlung der Taxen. Ebenso sind die Besucher über das Hundeverbot hinzuweisen. 25. GERICHTSSTAND Bei allfälligen Streitigkeiten gilt der Gerichtsstand Schwyz.
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