Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
|
|
- Samuel Ursler
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 10 WF 149/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 424/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M T K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n das Kind J B, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau C B, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Klägerin und Beschwerdegegnerin,
2 - 2 - hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31. Mai 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht Gutjahr als Einzelrichter am 27. Juli 2006 b e s c h l o s s e n: Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Gegen den Beklagten wird zur Erzwingung der ihm in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Oktober 2005 (5.1 F 424/05) auferlegten Handlung ein Zwangsgeld von 500, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 ein Tag Zwangshaft, festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin zu 10 % und dem Beklagten zu 90 % auferlegt. Der Beschwerdewert wird auf zwischen und festgesetzt. Gründe Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß 793 ZPO anzusehen und als solche zulässig (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., 888, Rz. 15). Die sofortige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht dem Beklagten ein Zwangsgeld auferlegt. Die Höhe des Zwangsgeldes ist jedoch zu beanstanden. 1. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei, 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vorliegend ist der Beklagte durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom verurteilt worden, durch eine ge-
3 - 3 - schlossene und systematische Aufstellung Auskunft über seine näher bezeichneten Einkünfte und Ansprüche zu erteilen und im Einzelnen aufgeführte Belege vorzulegen. Die dem Beklagten somit auferlegten Handlungen können von Dritten nicht vorgenommen werden. Damit liegen nicht vertretbare Handlungen vor, sodass die Vorschrift des 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung findet (vgl. auch OLG Rostock, OLG-Report 2006, 592, 593). Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, ihm seien die von ihm verlangten Handlungen zurzeit unmöglich. Der Schuldner muss zur Vornahme der geschuldeten Handlung alles Zumutbare unternommen haben (OLG Köln, NJW-RR 1992, 633, 634; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 888, Rz. 7). Erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf keine Zwangsmaßnahme verhängt werden (OLG Celle, MDR 1998, 923, 924; OLG Hamm, FamRZ 1997, 1094, 1095; Zöller/Stöber, a.a.o., 888, Rz. 11; vgl. auch OLG Rostock, OLG-Report 2006, 592, 594). Hinsichtlich des Einwandes, die Handlung könne von ihm nicht mehr vorgenommen werden, bedarf es substanziierten und nachprüfbaren Vorbringens des Schuldners (Zöller/Stöber, a.a.o.). Hieran fehlt es vorliegend. Mit Schriftsatz vom hat der Beklagte behauptet, auf Grund eines zum Jahresende bei ihm verursachten Computerfehlers habe er sämtliche Daten, die er für die Erstellung einer entsprechenden Einkommens-/Überschussrechnung erforderlich seien, verloren. Mit der Beschwerde hat er nochmals wiederholt, er sei aller auf der Festplatte des Computers gespeicherten Informationen verlustig gegangen. Dies reicht für einen substanziierten Vortrag nicht aus. Aus dem Vorbringen des Beklagten wird schon nicht hinreichend deutlich, welche Informationen auf dem Computer abgespeichert waren und inwieweit er sie zur Vornahme der geschuldeten Handlungen benötigt. Die Klägerin hatte mit dem Antrag vom auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vorgetragen, der Beklagte habe mit Ausnahme von Leistungsnachweisen über den Bezug von Arbeitslosengeld bisher weder Auskünfte erteilt noch Belege vorgelegt. Dies hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Wenn er dann mit Schriftsatz vom behauptet, Daten verloren zu haben, die für die Erstellung einer Einkommens- /Überschussrechnung erforderlich seien, ist schon nicht ersichtlich, warum er die Verpflichtung zur Auskunfterteilung und zur Vorlage von Belegen, soweit es nicht um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit geht, nicht erfüllt hat. Insoweit ist Unmöglichkeit der Erfüllung
4 - 4 - überhaupt nicht ersichtlich, sodass schon vor diesem Hintergrund die Festsetzung des Zwangsgeldes gerechtfertigt ist. Doch auch soweit es um die Auskunft über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1.1. bis und die Vorlage von Belegen entsprechend Ziffer II. 2. des Urteils vom geht, hat der Beklagte nicht hinreichend substanziiert dargelegt, dass ihm die Erfüllung unmöglich ist. Es fehlt schon an der konkreten Darlegung derjenigen Informationen, die auf dem Computer abgespeichert waren und im Hinblick auf die verlangten Auskünfte bzw. Belege von Bedeutung sind. Im Übrigen hat der Beklagte überhaupt nicht dargelegt, dass ihm die Wiederherstellung etwa verloren gegangener Informationen nicht möglich sei. 2. Der Zwangsgeldfestsetzung steht nicht entgegen, dass der Beklagte meint, die zu erteilenden Auskünfte seien kaum entscheidungserheblich, da nicht zu erwarten sei, dass er höheren Unterhalt als 100 % des Regelbetrages schulde. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunfterteilung gemäß 1605 BGB unabhängig davon, was die Auskunft letztlich ergeben wird. Denn die Auskunft dient ja gerade dazu, den Unterhaltsberechtigten in die Lage zu versetzen, den Unterhaltsanspruch zu beziffern. Mit Rücksicht darauf ist die Festsetzung des Zwangsgeldes auch nicht, wie der Beklagte meint, unbillig. Bei dem Zwangsgeld handelt es sich nicht um eine repressive Rechtsfolge für eine vorausgegangenen Ordnungsverstoß, sondern allein um eine Beugemaßnahme (Zöller/Stöber, a.a.o., 888, Rz. 8; Saenger/Pukall, ZPO-Handkommentar, 888, Rz. 13). Daher ist es dem Beklagten auch nicht verwehrt, die Vollstreckung des Zwangsgeldes jederzeit durch Erfüllung, also durch Vornahme der geschuldeten Handlung, abzuwenden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1998, 384; Zöller/Stöber, a.a.o., 888, Rz. 13). 3. Doch die Höhe des vom Amtsgericht festgesetzten Zwangsgeldes ist zu beanstanden. Zwar steht dem Amtsgericht im Rahmen des Zulässigen, also unter Berücksichtigung eines Mindestbetrages von 5 und eines Höchstbetrages von (vgl. Saenger/Pukall, a.a.o., 888, Rz. 11), ein Ermessen zu. Doch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Thomas/Putzo, a.a.o., 888, Rz. 12; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl.,
5 , Rz. 15). Dabei kann der Wert der Hauptsache ein geeigneter Anhaltspunkt sein (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 2000, 229). Auch ist die Hartnäckigkeit, mit welcher der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt, von Bedeutung (OLG Karlsruhe, a.a.o., Musielak/ Lackmann, ZPO, 4. Aufl., 888, Rz. 12; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., 888, Rz. 11; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1992, 704). Vorliegend ist auch unter Berücksichtigung des Wertes, der das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der vorzunehmenden Handlung widerspiegeln soll, das festgesetzte Zwangsgeld von unverhältnismäßig. Zu Gunsten der Klägerin besteht bereits ein Unterhaltstitel in Form einer Jugendamtsurkunde vom Danach ist der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts von 110 % des Regelbetrages abzüglich anzurechnenden Kindergeldes verpflichtet. Die Klägerin, die zunächst die isolierte Auskunftsklage erhoben hat, strebt offensichtlich die Zahlung höheren Unterhalts an, als bislang tituliert. Wenn man ihre Erwartung bei Klageeinreichung, auf die es insoweit grundsätzlich ankommt (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf - /Gutjahr, 1, Rz. 622 f.), mit einem Unterhaltsanspruch von 120 % des Regelbetrages annähme, ergäbe sich, ausgehend von einem Regelbetrag von 188, ein Unterhaltsanspruch von 226. Bliebe es demgegenüber bei dem titulierten Unterhalt von 110 % des Regelbetrages, ergäbe sich ein Unterhalt von 207. Die Differenz beträgt lediglich 19. Dies bezieht sich aber nur auf den Unterhalt vor Kindergeldanrechnung. Denn mit Rücksicht auf 1612 b Abs. 5 BGB würde die Kindergeldanrechnung dazu führen, dass der Zahlbetrag gegenüber dem jetzt titulierten Unterhalt identisch bliebe, nämlich sich auf 177 beliefe (vgl. auch die Kindergeldabzugstabelle in Anlage 2 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Stand ). Ein höherer Zahlbetrag ergibt sich erst bei einem geschuldeten Tabellenunterhalt von mehr als 135 % des Regelbetrages. Selbst wenn man als Erwartung der Klägerin eine Erhöhung des Zahlbetrages um 50 monatlich annehmen würde, wäre eine Zwangsgeldfestsetzung von unverhältnismäßig. Dabei kann man zu Gunsten der Klägerin unterstellen, dass Maßstab für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht der Gebührenstreitwert gemäß 42 Abs. 1, 5 GKG ist. Denn diese Vorschrift dient sozialen Zwecken und damit einer Wertbegrenzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., 42 GKG, Rz. 2), spiegelt also nicht das tatsächliche wirtschaftliche Interesse des Unterhaltsberechtigten wider. Insoweit kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vielmehr auf die Vorschrift des 9 ZPO, die für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert von Bedeutung ist, abgestellt werden (vgl. auch FamVerf/Gutjahr, 1, Rz. 481). Danach kommt es auf das 3 ½-fache des
6 - 6 - Jahreswertes an. Dies wären bei einem Unterschiedsbetrag von 50 für 42 Monate insgesamt Selbst wenn man nicht, wie es für die Wertbemessung bei der Auskunftsklage grundsätzlich geboten ist (vgl. FamVerf/Gutjahr, 1, Rz. 622), einen Bruchteil hiervon, sondern den vollen Wert ansetzt, liegt dieser nur 100 über dem festgesetzten Zwangsgeld von Ob bei hartnäckiger Weigerungshaltung des Schuldners auch ein Zwangsgeld in Höhe des Streitwertes in Betracht kommt (so OLG Karlsruhe, a.a.o.), kann dahinstehen. Vorliegend ist nicht von einer fortgesetzten Verweigerung des Beklagten auszugehen, die geschuldete Handlung zu erfüllen, wie auch der Umstand deutlich macht, dass er mit der Beschwerde auf den Zeitaufwand hinweist, der mit der Erfüllung verbunden ist, er also guten Willens scheint, Auskunft zu erteilen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist das Zwangsgeld daher herabzusetzen. Es ist mit 500 ausreichend bemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Gutjahr
Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 215/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.1 F 412/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T A, - Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 107/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 1147/05 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K V - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 277/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 274/05 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M R - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 256/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 629/07 Amtsgericht Strausberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M P, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04) 019 1603 BGB Leitsatz Die Frage, ob ein volljähriges Kind, das ein Internat besucht,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 55/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 24 F 254/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M K, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 91/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn A S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Beklagten und Beschwerdeführers, g e g e n Frau G S, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 169/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 528/05 Amtsgericht Eberswalde 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Anerkenntnisurteil In der Familiensache des Herrn J J, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 WF 169/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 97 F 144/02 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss des minderjährigen Kindes T... P..., In der Familiensache - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 7/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 23 F 14/06 Amtsgericht Nauen Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
6 W 63/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 022 1 O 14/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren B Brandenburg/Havel Immobilien Verwaltungsgesellschaft
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 137/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 27/05 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn H L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 29/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 4 F 204/01 Amtsgericht Schwedt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache... hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 163/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 F 346/07 Amtsgericht Strausberg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn E N, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 W 5/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 15/02 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn M... P..., Klägers, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 255/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 019 3 F 342/06 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S R - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
14 Ca 1250/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C H - Kläger und Beschwerdegegner - gegen Firma H B Z, Inhaber G B - Beklagte und Beschwerdeführerin
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
1-7 W 67/16 1 0 430/15 LG Düsseldorf OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Gläubigerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Szary Breuer Westerath
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 W 13/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 65/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau S K - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 138/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 133/04 Amtsgericht Guben 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S L, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 197/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 131/01 Amtsgericht Eberswalde 018 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F... R..., - Prozessbevollmächtigte:
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin
16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 144/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 60 F 68/07 Amtsgericht Bad Freienwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn D S, - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
12 W 46/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 12 O 253/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der D K - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 230/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.2 F 498/04 Amtsgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 13.11.2007 Verkündet am 13.11.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrIn der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...
10 UF 103/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 021 7 F 345/01 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen... hat der 2. Senat für Familiensachen
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 285/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 7 F 305/06 Amtsgericht Prenzlau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn S S, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrLandgericht Ravensburg. Beschluss
Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin
Mehr3, 280, 281, 512a ZPO; 12, 14 GKG
3 280 281 512a ZPO; 12 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss so ist die dagegen gerichtete sofortige
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 217/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 407/05 Amtsgericht Fürstenwalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend die Minderjährigen J, S und Sk, hier wegen
MehrLeitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG
eitsatz: 1698 BGB, 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG Für eine nach dem 31.08.2009 eingereichte Klage, mit der das mittlerweile volljährige Kind gegen den vormals sorgeberechtigten Elternteil Ansprüche aus 1698 BGB
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 UF 1/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 46/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Anlage zum Protokoll vom 8. April 2008 Verkündet am 8. April 2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches
MehrIn der Familiensache. Kaeber./. Siebeke
10 UF 145/02 025 Beschluss In der Familiensache Kaeber./. Siebeke wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage begehrt.
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 888 Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 WF 285/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 9 F 294/04 Amtsgericht Fürstenwalde 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T H - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 94/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 72/06 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 18.09.2007 Verkündet am 18.09.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
10 WF 307/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 16 a F 105/05 Amtsgericht Perleberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Minderjährigen A Sch, - Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 115/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 16 F 76/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K..., - Berufungsklägerin und Antragsgegnerin
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 252/03 16 Ca 13247/97 (München) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger und 1. Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n - Beklagte und 2. Beschwerdeführerin
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS
Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 W 4/13 = 6 OH 28/06 Landgericht Bremen B e s c h l u s s In der Beschwerdesache [ ], Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte: gegen 1. [ ],
MehrLeitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11
Leitsatz: Wird die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse die Erstattung einer
Mehr8 W 1179/01. Leitsatz:
8 W 1179/01 Leitsatz: Der Streitwert im selbstständigen Beweisverfahren bestimmt sich nach dem geltend gemachten Anspruch, welcher auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
11 Wx 11/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 6 (b) T 274/01 Landgericht Frankfurt (Oder) 6 XVII D 2145 Amtsgericht Eberswalde betreffend: Brandenburgisches Oberlandesgericht Herrn W... D..., geboren
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 199/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 34 F 141/05 Amtsgericht Oranienburg 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K T, - erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 76/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 2 O 99/03 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau E M, Beklagten zu 3.) und Beschwerdeführerin,
MehrIM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Amtsgericht Leipzig 161 C 6595/10 Verkündet am: 13.9.2010 Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen -
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
9 UF 165/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 025 52 F 266/01 Amtsgericht Neuruppin Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M... T..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...,
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 25/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 39/07 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau C S, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 175/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 F 277/06 Amtsgericht Eisenhüttenstadt Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau K L, - erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
9 UF 151/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 26 F 310/02 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Anlage zum Protokoll vom 26.02.2004 Verkündet am 26.02.2004... Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrDie (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft.
Leitsatz: Die (sofortige) Kostenbeschwerde eines Nebenklägers gegen die im Urteil unterlassene Auslagenentscheidung ist nicht von vornherein unstatthaft. 0berlandesgericht Dresden 3. Strafsenat Aktenzeichen:
MehrLeitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom , Az.: 20 WF 0556/06
Leitsatz: Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Zuweisung der Ehewohnung für die Trennungszeit gemäß 1361 b BGB bemisst sich nach dem einjährigen Mietwert ( 100 Abs. 3 Satz 1 KostO); demgegenüber scheidet
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 82/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 583/04 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Stadt L, vertreten durch die Bürgermeisterin,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 405/12 BESCHLUSS vom 10. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger,
MehrOLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Februar W 21/06 -
2 W 21/06 Werden mehrere Klageverfahren aus Gründen der tatsächlichen Vereinfachung nur zu einem Erörterungstermin anberaumt und dort erörtert, ohne dass eine förmliche Verfahrensbindung gemäß 147 ZPO
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache. Antragstellerin, Antragsgegner,
9 UF 217/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 30 F 384/00 Amtsgericht Lübben 017 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau M... S...,..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
1 U 4/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit P... S...,, Kläger und Antragsteller, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - g e g e
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:
MehrAktenzeichen: 11 W 368/02. Leitsatz:
Aktenzeichen: 11 W 368/02 Leitsatz: Nicht der Nominalbetrag der Hypothek, sondern die Höhe der valutierten Forderung bestimmt den Streitwert, wenn der Hypothekengläubiger auf Duldung der Zwangsvollstreckung
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 209/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 159/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn M R, Antragsteller, - Verfahrensbevollmächtigter:
MehrOBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 WF 19/13 = 67 F 3454/12 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache [ ], Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
10 UF 210/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 27/07 Amtsgericht Eberswalde Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind L K, geboren am...
Mehr2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.
Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
24b Ca 723/08 I (ArbG München -Kammer Ingolstadt -) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren S. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. - Kläger und Beschwerdeführer zu 1) - -
Mehr~ Amtsgericht Maulbronn
Abschrift Aktenzeichen: 2C186/15 = ~ Amtsgericht Maulbronn Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Lorraine Media GmbH, vertr. d.d. GF Sabine Goertz, Hauptstr. 117, 10827 Berlin, Gz.: - Klägerin-
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 120/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 53 F 193/01 Amtsgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn T... S...,..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin...
MehrBeschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)
Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04) 281 ZPO, 43, 46 FGG Leitsätze 1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Ausfertigung - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 6/11 = 72 F 318/10 Amtsgericht Bremen-Blumenthal B e s c h l u s s In der Familiensache [ ] Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
4 U 105/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 571/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Verkündet am 09.02.2005..., Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Juli in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 38/06 BESCHLUSS vom 11. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 42 Für ein Ablehnungsgesuch, das sich im Tatbestandsberichtigungsverfahren gegen
MehrBeschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 30/15 15 Ca 7034/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 01.04.2015 Rechtsvorschriften: 113, 118 ZPO Leitsatz: Wird in einem Auflagenbeschluss lediglich auf 118 ZPO hingewiesen,
MehrBeschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 25.02.2013 Rechtsvorschriften: 42, 44, 63, 68 GKG Leitsatz: Der Gegenstandswert des Anspruchs auf eine Sicherheitsleistung
MehrLANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n
10 Ta 276/07 6 Ca 3015/05 S (Regensburg) LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S In Sachen - Kläger Prozessbevollmächtigter: g e g e n - Beklagter und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte:
MehrLeitsatz: Vorschriften: 485 ZPO 3 ZPO. Suchbegriffe: selbständiges Beweisverfahren Streitwert
Leitsatz: Im selbständigen Beweisverfahren bestimmt der objektive Wert der behaupteten Mängel den Streitwert nicht die Vorstellung des Antragstellers von den Mangelbeseitigungskosten. Vorschriften: 485
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrStreitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren. Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004,
Streitwert bei Abgabe nach Teilzahlung im Mahnverfahren Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.03.2004 Az: 8 W 82/04 Leitsatz Bei Teilzahlung nach Erlass eines Mahnbescheides und entsprechender
MehrBeschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 10/15 = 71a F 380/14 Amtsgericht Bremen-Blumenthal erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 15.4.2015 gez. [ ], Amtsinspektorin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 7/11 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil
9 UF 27/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 282/99 Amtsgericht Oranienburg 019 Anlage zum Protokoll vom 21.11.2002 Verkündet am 21.11.2002 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrLeitsatz. OLG Dresden, Beschluss vom , Az. 23 WF 576/10
Leitsatz Sieht ein dynamischer Unterhaltstitel die Anrechnung von Kindergeld vor, muss der Anteil des anzurechnenden Kindergeldes aus dem Titel heraus berechenbar sein (z.b.: die Hälfte des staatlichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. Juni in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 80/06 BESCHLUSS vom 6. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR: nein ja ZPO 712, 714, 719 Abs. 2 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluß
6 W 68/98 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluß In dem Zwangsvollstreckungsverfahren der Möbel... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrDer Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.
Leitsatz: Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom 20.09.2005 Az. 8 W 702/05 2 Oberlandesgericht
MehrOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS VII Verg 51/04 In dem Vergabenachprüfungsverfahren pp. hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht D. und die Richterinnen
MehrOberlandesgericht Karlsruhe. Beschluss
Aktenzeichen: 20 WF 58/17 3 F 359/13 AG Bruchsal Oberlandesgericht Karlsruhe 20. ZIVILSENAT - SENAT FÜR FAMILIENSACHEN Beschluss In der Familiensache B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigte:
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 32/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 023 17 O 308/00 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren der Frau H... U...,... Berlin,
Mehr