Unfall am Berg: wer wagt, verliert
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- Gisela Albert
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1 Unfall am Berg: wer wagt, verliert Vortrag von Rechtsanwalt, Leiter Suva Rechtsabteilung, an der HAVE Tagung vom 20. November 2013 in Olten Agenda 1. Die rechtlichen Grundlagen 2. Die einzelnen Elemente des Wagnistatbestandes 3. Das absolute Wagnis 4. Das relative Wagnis 5. Rechtsprechung zum Wagnis beim Bergsteigen 6. Kritik an der heutigen Regelung 7. Lösungsansatz 1
2 Die Schweiz ist das Outdoorland schlechthin! Die rechtlichen Grundlagen Art. 39 UVG Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1 3 ATSG ordnen. => Beschränkung auf: NBU obligatorische Unfallversicherung 2
3 Die rechtlichen Grundlagen Art. 50 UVV Wagnisse Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind. Die von der Kürzung betroffenen Geldleistungen Geldleistungen sind: Taggeld Invalidenrente Integritätsentschädigung Hilflosenentschädigung (Hinterlassenenrenten) 3
4 Einzelne Elemente des Wagnistatbestandes Der Kausalzusammenhang Urteilsfähigkeit Wissentliches oder unwissentliches der Gefahr aussetzen BGE 138 V 522: Kopfsprung in unbekannt tiefes Wasser. Wissen um die Gefahrensituation als solche genügt. Wissen um die konkreten Umstände ist nicht vorausgesetzt. Die besonders grosse Gefahr 4
5 Einzelne Elemente des Wagnistatbestandes Das absolute Wagnis Gefährliche Handlung nicht schützenswert Gefährliche Handlung ist mit besonders grossen, nicht auf ein vernünftiges Mass reduzierbaren Risiken für Leib und Leben verbunden, auch wenn sie unter günstigsten Bedingungen betreffend Ausbildung, Vorbereitung, Ausrüstung, Fähigkeiten usw. der versicherten Person praktiziert wird. Beispiele für absolute Wagnisse am und um die Berge Autobergrennen Bas Jumping Abfahrsrennen mit Mountain Bikes inkl. Training auf Rennstrecke Schneemotorrad Rennen inkl. Training Ski Geschwindigkeits Rekordfahrten Speedflying Hydrospeed/Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend) 5
6 Einzelne Elemente des Wagnistatbestandes Das relative Wagnis Die versicherte Person hat es unterlassen, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Frage, ob ein relatives Wagnis vorliegt oder nicht, hängt somit entscheidend von der Situation und den Umständen des Einzelfalles ab. Beispiele für relative Wagnisse am und um die Berge Bergsteigen/Klettern/Schneesport Aktivitäten abseits markierter Pisten (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote) Canyonig (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote) Gleitschirm oder Hängegleiter Fliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen Snowrafting (in gefährlichem, insbesondere steilem Gelände mit Hindernissen oder ohne ausreichenden, allenfalls gepolsterten Auslauf) 6
7 Rechtsprechung: Bergsteigen Absolutes Wagnis Alpinistische Unternehmungen, die um des Abenteuers willen unternommen werden und deren objektive Gefahren für Leib und Leben unabhängig von der Ausbildung, Vorbereitung, Ausrüstung und Befähigung der Beteiligten so erheblich sind, dass sie praktisch nicht auf ein vertretbares Risiko herabsetzbar sind. Beispiel: Hochgebirgsexpeditionen oder Klettertour trotz angekündigter grosser Lawinengefahr. Rechtsprechung: Bergsteigen Relatives Wagnis Die betroffene Person hat es unterlassen, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen => Hat der Verunfallte am Unglückstag unter den herrschenden äusseren Umständen all jene Anforderungen an Ausbildung, Training, Ausrüstung und Material erfüllt, die an eine Person gestellt werden müssen, welche die in concreto zu beurteilende Kletterpartie nach den Regeln der alpinistischen Kunst zu bewältigen imstande ist? 7
8 Kritik der heutigen Regelung GF Kürzung versus Wagniskürzung bei GF: Kürzung Taggelder während zwischen 0 und 100% während zwei Jahren bei Wagnis: lebenslängliche Kürzung sämtlicher Geldleistungen um mindestens 50% Abschluss einer "Wagnisversicherung" Art. 50 Abs. 1 UVV: Lösungsansatz Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Bei Vorliegen eines absoluten Wagnisses beträgt die Kürzung mindestens die Hälfte. 8
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