UVG-REVISION / PERSONENRECHTSTAGUNG SVV FÜR SCHADENSPEZIALISTEN IM UVG- UND HAFTPFLICHTBEREICH Jérôme Vuillème 7. Juni 2016

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1 Abteilung: Claims AHD Land: Schweiz UVG-REVISION / PERSONENRECHTSTAGUNG SVV FÜR SCHADENSPEZIALISTEN IM UVG- UND HAFTPFLICHTBEREICH Jérôme Vuillème 7. Juni 2016 Stadt 14. Juni 2016

2 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 2. Chronologischer Überblick 3. Leistungen a) Zeitliche Deckung b) Unfallähnliche Körperschädigungen c) Überentschädigung d) Verschiedenes 4. UVV-Verordnung 5. Schlussfolgerung

3 3 1. Einführung Leistungen Deckungslücken Überentschädigung Unfallähnliche Körperschädigungen FOKUS Organisation der SUVA ÜBERBLICK Struktur Nebenbeschäftigung Finanzierung Grossschaden Bedarfsdeckung/Kapitalisierungssystem ÜBERBLICK

4 4 Personenrechtstagung SVV 2. Chronologischer Überblick Erste substanzielle Teilrevision seit : erste Botschaft des Bundesrates, Kontroversen Hauptgründe: 1. Öffnung des Marktes der Zusatzversicherungen für die SUVA 2. Entstehung des Rentenanspruchs ab einer Invalidität von 20% statt von 10% 3. Beschränkung des versicherten Verdienstes auf CHF 100'000.

5 5 2. Chronologischer Überblick 2011: das Parlament weist die Vorlage an den Bundesrat zurück Auftrag: 1. Zeitliche Deckungslücken 2. Überentschädigung im Rentenalter (Leibrenten) 3. Gesetzlich geregelte Deckung von arbeitslosen Personen 4. Präzisierungen auf Ebene der Finanzierung 5. Organisation der SUVA

6 6 2. Chronologischer Überblick 2013: Vorschlag der Sozialpartner von SUVA und SVV unterstützt 2014: Beschleunigte Konsultation und Zusatzbotschaft des Bundesrates 2015: Genehmigung der Kammern am 15. September 2017: Inkraftsetzung per 1. Januar

7 7 3. Leistungen Deckungslücken Aktuelle Fassung der Artikel 3/1 und 2 UVG «Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.» «Die Versicherung endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.» Dieser Tag fällt nicht immer auf das Ende eines Monats.

8 8 3. Leistungen Deckungslücken

9 9 3. Leistungen Deckungslücken Neue Artikel 3/1 und 2 UVG «Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder der Anspruch auf den Lohn entsteht, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da sich der Arbeitnehmer auf den Weg zur Arbeit begibt. Für arbeitslose Personen beginnt sie an dem Tag, an dem diese Personen zum ersten Mal die Bedingungen von Art. 8 AVIG erfüllen oder zum ersten Mal die Entschädigungen gemäss Art. 29 AVIG erhalten.» «Die Versicherung endet am Ende des 31. Tages, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört; für arbeitslose Personen endet sie am 31. Tag, der auf den Tag folgt, an dem sie zum letzten Mal die Bedingungen von Art. 8 AVIG erfüllen oder zum ersten Mal die Entschädigungen gemäss Art. 29 AVIG erhalten.» Die maximale Dauer der Verlängerung der Versicherung wird in Monaten (6 Monate) und nicht in Tagen (180) gemessen.

10 10 3. Leistungen Deckungslücken Keine Deckungslücke

11 11 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Doppelte Wirkung der gesetzlichen Änderung: Die Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen, die in einer Verordnung, nämlich in Artikel 9/2 UVV aufgeführt sind, wird ab 1. Januar 2017 in Artikel 6 des Gesetzes über die Unfallversicherung enthalten sein. Das Vorliegen eines äusseren Faktors für eine unfallähnliche Körperschädigung wird für die Kostenübernahme durch die UVG nicht mehr erforderlich sein.

12 12 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Aktuelle Fassung des Artikels 9/2 UVV «Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.»

13 13 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Artikel 9/2 UVV hat zu einer komplexen Rechtsprechung geführt. Das Bundesgericht (BGE 139 V 327) hat die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen im Falle von unfallähnlichen Körperschädigungen präzisiert. Das BG versteht unter einem äusseren Faktor eine unkoordinierte Bewegung oder eine Aktivität, die ein gesteigertes Schädigungspotenzial birgt.

14 14 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Schädigung in der Liste? Im Fall eines Zweifels (Diagnose) Vorlage beim Vertrauensarzt. Analyse der Umstände des Ereignisses (ob äusserer Faktor oder nicht). Es sind somit in erster Linie rechtliche Abklärungen zu machen. Der Sachbearbeiter und der Rechtsdienst spielen eine wichtige Rolle.

15 15 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Neuer Artikel 6/2 UVG «Die Versicherung gewährt auch Leistungen für die folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht in erster Linie auf Abnützung oder eine Erkrankung zurückzuführen sind: a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.»

16 16 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Schädigung in der Liste? Nicht in erster Linie auf Abnützung oder eine Erkrankung zurückzuführen? Die Abgrenzung zwischen der Kostenübernahme durch den Krankenversicherer oder die UVG hängt in erster Linie von der medizinischen Einschätzung ab. Der Vertrauensarzt bzw. der Sachverständige spielt eine wichtige Rolle.

17 17 3. Leistungen unfallähnliche Körperschädigungen Überarbeitung unserer Prozesse Erhöhung der Kosten zulasten der UVG

18 18 3. Leistungen Überentschädigung Die UVG-Invalidenrente ist eine Leibrente. Ziel: Ausgleich des Rentenschadens. Bei Zusammentreffen mit einer IV- oder AHV-Rente wird die Unfallrente gekürzt, wenn sich die beiden Renten zusammen auf mehr als 90% des versicherten Verdienstes belaufen. Die BVG-Invalidenrente wird hingegen nicht berücksichtigt. Die BVG-Gesetzgebung erlaubt es der Vorsorgeeinrichtung, die Invalidenrente zu kürzen, wenn sich UVG-, AHV- und BVG-Rente zusammen auf mehr als 90% des Verdienstes belaufen, den die versicherte Person aller Wahrscheinlichkeit nach ohne den Unfall hätte erzielen können. 20/06/16 Präsentation Titel

19 19 3. Leistungen Überentschädigung Erhält der Versicherte im Rücktrittsalter 90% des versicherten Verdienstes, den er ohne den Unfall mutmasslich erhalten hätte, entsteht eine Überentschädigung im Vergleich zu den AHV- und BVG-Rentenbezügern, die kein Anrecht auf eine UVG-Rente haben. Das von den ersten beiden Vorsorgepfeilern AHV und BVG angestrebte Ziel besteht darin, dass die Versicherten im Rentenalter 60% ihres letzten Verdienstes erhalten. Im Hinblick auf diese 60% kann für Personen, die eine UVG-Rente beziehen, eine Überentschädigung entstehen. 20/06/16 Präsentation Titel

20 Überentschädigung Leistungen Überentschädigung Verdienst während der Erwerbszeit 60% des Verdienstes am Ende der Laufbahn AHV- und UVG-Renten Unterentschädigung

21 21 Leistungen Überentschädigung Neuer Text: Artikel 18 UVG «Wenn der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid ist (Artikel 8 ATSG), hat er Anrecht auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor dem ordentlichen Rentenalter ereignet hat.»

22 22 3. Leistungen Überentschädigung Artikel 20 UVG 2 bis. Abs. 2 ist auch dann anwendbar, wenn der Versicherte Anrecht auf eine gleichartige, von einer ausländischen Sozialversicherung ausgerichtete Rente hat. 2 ter. Wenn der Versicherte das ordentliche Rentenalter erreicht, wird die Invalidenrente gemäss Abs. 1 und die Zusatzrente gemäss Abs. 2, unter Berücksichtigung der Teuerungszulagen, in Abweichung von Artikel 69 ATSG für jedes ganze Jahr zwischen dem Tag, an dem er das 45. Altersjahr erreicht hat, und dem Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat, wie folgt gekürzt: a. für einen Invaliditätsgrad von 40% oder mehr: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40%. b. für einen Invaliditätsgrad von weniger als 40%: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20%. 2 quater. Für die Folgen von Rückfällen und Spätfolgen gelten die in Abs. 2t er vorgesehenen Kürzungen auch dann, wenn sich der Unfall ereignet hat, bevor der Versicherte das 45. Altersjahr erreicht hat, sofern die mit den Rückfällen und Spätfolgen verbundene Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, nachdem der Versicherte das 60. Altersjahr erreicht hat. (Einzelheiten: Artikel 33c) UVV)

23 23 3. Leistungen Überentschädigung Beispiel: Unfall nach dem vollendeten 55. Altersjahr im Jahr Erwerbsunfähigkeit von 100% > Art. 20/2 ter /a UVG 1) Zunächst wird die Rente wie heute berechnet und bis zum ordentlichen Rentenalter ausgerichtet. 2) Erreicht der Versicherte das AHV-Alter, erfolgt eine Korrektur. 3) Kürzung um 2% für jedes ganze Jahr, das zwischen dem 45. Geburtstag des Versicherten und dem Tag des Unfalls liegt. 4) Im vorliegenden Fall: 10 Jahre 2% = Rentenkürzung um 20%.

24 24 3. Leistungen Überentschädigung Beispiel: Unfall nach dem vollendeten 55. Altersjahr im Jahr Erwerbsunfähigkeit von 30%. > Art. 20/2 ter /b UVG 1) Zunächst wird die Rente wie heute berechnet und bis zum ordentlichen Rentenalter ausgerichtet. 2) Erreicht der Versicherte das AHV-Alter, erfolgt eine Korrektur. 3) Kürzung um 1% für jedes ganze Jahr, das zwischen dem 45. Geburtstag des Versicherten und dem Tag des Unfalls liegt. 4) Im vorliegenden Fall: 10 Jahre 1% = Rentenkürzung um 10%.

25 25 3. Leistungen Überentschädigung Beispiel: Unfall nach dem vollendeten 44. Altersjahr. Keine Erwerbsunfähigkeit, die eine Rente rechtfertigen würde. Rückfall (Spätfolgen) im Alter von 62 Jahren, der eine Rente von 100% rechtfertigt. In diesem Fall findet Artikel 33/c UVV Anwendung. 1) Zunächst besteht kein Rentenanspruch, da die Erwerbsunfähigkeit weniger als 10% beträgt. 2) Ein Rückfall im Alter von 62 rechtfertigt eine Erwerbsunfähigkeit von 100%. > Artikel 20/2 quater UVG. 3) Kürzung um 2% für jedes Jahr zwischen dem 45. Geburtstag des Versicherten und dem Tag, an dem sich die Arbeitsunfähigkeit manifestiert hat, die zur Rente (oder zu deren Erhöhung) geführt hat. Dies leitet sich aus Artikel 33c) UVV ab. 4) Im vorliegenden Fall: 17 Jahre 2% = Rentenkürzung um 34%. 20/06/16 Präsentation Titel

26 26 3. Leistungen Überentschädigung Um zu vermeiden, dass die Lasten auf die zweite Säule abgewälzt werden, war eine Koordination mit dem BVG vorzusehen (obligatorische Regelung). Änderung des Artikels 34a/4 BVG: 4. «Die Kürzung weiterer Leistungen im ordentlichen Rentenalter sowie die Kürzung oder die Verweigerung von Leistungen aufgrund eines Verschuldens des Versicherten müssen nicht ausgeglichen werden.» Im revidierten BVV (Artikel 24a) BVV) im Detail konkretisiert.

27 27 3. Leistungen Überentschädigung Um unter Einhaltung einer angemessenen Frist gegen die Überentschädigung vorgehen zu können, sieht Absatz 2 der Übergangsbestimmungen die Anwendung von Rentenkürzungen auch für Renten vor, die vor der Inkraftsetzung des neuen Rechtes entstanden sind. Eine Frist von 8 Jahren ist angemessen, damit Rentenbegünstigte ihren Ruhestand organisieren können. Von 2017 bis 2023: keine Kürzung 2024: Kürzung um 20% im Vergleich zur normalen Kürzung 2025: Kürzung um 40% 2026: Kürzung um 60% 2027: Kürzung um 80% Ab 2028: vollständige Kürzung 20/06/16 Präsentation Titel

28 28 3. Leistungen Überentschädigung Der Bundesrat schreibt in seiner Botschaft von 2014 (S. 7963), dass die Neuregelung folgende Einsparungen ermöglichen wird: SUVA: etwa 10 Millionen/Jahr Privatversicherer: etwa 5 Millionen Zwischen 0,25% und 0,5% der Nettoprämien Verringerung der Rückstellungen für die zukünftigen Renten und des Deckungskapitals für die fixen Renten 20/06/16 Präsentation Titel

29 29 3. Verschiedenes Artikel 10/1 UVG: Kostenübernahme der ambulanten Behandlung in einem Spital und Anspruch auf die Kostenübernahme der Pflege und Hilfe zu Hause (UVV: auf ärztliche Verschreibung und durch eine vom KVG anerkannte Person/Institution). Artikel 24/2 UVG: «Der Bundesrat kann die Entstehung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung in Spezialfällen auf einen anderen Zeitpunkt festsetzen.» Diese Regelung ist auf asbestbedingte Beeinträchtigungen ausgerichtet. Artikel 36/5 UVV (in Revision) sieht vor, dass das Recht auf Integritätsentschädigung im Augenblick der Diagnosestellung entsteht. Im Falle eines Mesothelioms bedeutet dies eine Integritätsentschädigung von 80% (Höchstsatz gemäss Tabelle 10), sobald die Diagnose von einem Arzt bescheinigt wurde. Die Situation für die Opfer wurde damit verbessert. 20/06/16 Präsentation Titel

30 30 3. Leistungen Verschiedenes Streichung zweier Absätze von Artikel 29 UVG. Absatz 2 einerseits: «Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen, so besteht der Anspruch, wenn sie vorher verkündet worden war oder beim Tode mindestens zwei Jahre gedauert hat.» Absatz 5 andererseits: «Die Rente oder die Abfindung des überlebenden Ehegatten kann in Abweichung von Artikel 21 Absatz 2 ATSG1 gekürzt oder verweigert werden, wenn er seine Pflichten gegenüber den Kindern in schwerwiegender Weise nicht erfüllt hat.» Diese beiden Artikel standen in Widerspruch zum internationalen Recht (ILO- Konvention Nr. 102 und Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit).

31 31 4. UVV Die Verordnung über die Unfallversicherung wird zurzeit revidiert. Zurzeit in Anhörung. Frist: 30. Juni Sieht die Anwendung der gleichen Tarifstrukturen wie in der Krankenversicherung vor (TARMED, Swiss DRG). Präzisierungen über die Gewährung der Integritätsentschädigung im Falle asbestbedingter Gesundheitsschädigungen. Präzisierung über die Kürzung der Renten im AHV-Alter (Details). index.html?lang=de 20/06/16 Präsentation Titel

32 32 5. Schlussfolgerung Inkrafttreten am 1. Januar 2017 Evolution, aber keine Revolution Verhinderung von zeitlichen Deckungslücken Neue Regeln zu unfallähnlichen Körperschädigungen Verhinderung der Überentschädigung im gesetzlichen Rentenalter 20/06/16 Präsentation Titel

33 33 Quellen David Ionta: «Les changements induits par la révision de la loi fédérale sur l assurance-accident (selon le projet de loi)» «Die durch die Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung herbeigeführten Änderungen (gemäss dem Gesetzesentwurf)», September Dr. iur. Adrian Rothenberger: «Das Spannungsfeld von Überentschädigungsverbot und Kongruenzgrundsatz», Stämpfli Verlag, Bericht der Fachgruppe «Renten» an die Expertenkommission UVG-Revision vom Oktober UVG Zusatzbotschaft vom 19. September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, BBl 2014, Botschaft vom 30. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; BBl 2008, /06/16 Präsentation Titel

34 34 Quellen: Jean-Michel Duc: «La jurisprudence du TFA concernant les lésions tendineuses.», SZS/RSAS 50/2006. «Die EVG- Rechtsprechung zu Bänderverletzungen.», SZS/RSAS 50/2006. Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV). 20/06/16 Präsentation Titel

35 Danke. Kontakt: Claims AHD Jêrôme Vuillème Generali.ch 14. Juni 2016

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