Notice Die zweite FATCA Notice
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- Hella Amsel
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1 FATCA News FINANCIAL SERVICES TAX Ausgabe April 2011 Notice Die zweite FATCA Notice Am 8. April 2011 hat der IRS Notice veröffentlicht, mit der die im August 2010 veröffentlichte Notice aktualisiert und teilweise überarbeitet wurde. Die Notice enthält weitere vorläufige Durchführungsvorschriften zu vorrangigen Fragen der Anwendung der Vorschriften des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Inhalt Hintergrund Zur Verhinderung der Steuerverkürzung durch US-Personen, die Konten und/oder Investments außerhalb der USA halten, wurde am 18. März 2010 ein umfangreiches Maßnahmenpaket als Teil des Hiring Incentives to Restore Employment Act verabschiedet. Im Rahmen dieses Maßnahmenpakets wurde dem US-Steuergesetzbuch (Internal Revenue Code) durch den Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ein neues Kapitel 4 hinzugefügt. Hierdurch wird ein neues Quellensteuersystem eingeführt, das die Erhebung einer Strafbesteuerung für bestimmte Nicht-US-Finanzdienstleister und Rechtsgebilde vorsieht, die die Offenlegung der Identität von US- Personen unterlassen. Der FATCA wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten und enthält eine Bestandsschutzregelung für Zahlungen aus US- Schuldverschreibungen, die am 18. März 2012 (zwei Jahre nach Unterzeichnung des Gesetzes) ausstehend, d.h. bereits im Umlauf, sind. Das Gesetz enthält nur allgemeine Vorschriften und überträgt den Erlass von detaillierten Umsetzungsvorschriften dem US-Finanzministerium und dem Internal Revenue Service (IRS). Da entsprechende Richtlinienentwürfe zu den Anforderungen des FATCA in absehbarer Zeit nicht erwartet werden, wurden im August 2010 mit Notice allgemeine Rahmenbeding- ungen zur Umsetzung der FATCA-Vor schriften veröffentlicht. Am 8. April 2011 hat der IRS nunmehr Notice veröffentlicht, die weitere vorläufige Durchführungsvorschriften enthält und sich mit aus Sicht des IRS vorrangigen Fragen der Anwendung der neuen Vorschriften befasst. Ebenso wie in der Notice wird zur Abgabe von Kommentaren und Anregungen zu bestimmten Themenbereichen aufgefordert. Notice Die Notice ist in sieben Abschnitte eingeteilt und behandelt die nachfolgenden Themenbereiche: I. Identifizierungsvorschriften für US-Konten II. III. IV. Definition von Passthru Payments Einstufung bestimmter Nicht- US-Finanzdienstleister als deemed compliant Meldepflichten für Nicht-US- Finanzdienstleister V. Behandlung von Qualified Intermediaries VI. VII. Anwendung von FATCA auf Konzerne Wirksamkeit der FFI-Verträge Hintergrund Aktueller Stand der FATCA- Gesetzgebung und der hierzu veröffentlichten Umsetzungsvorschriften Notice Wesentlicher Inhalt der Notice FATCA News / Notice / April 2011
2 Dieser Newsletter soll einen kurzen Überblick über die wesentlichen Kernpunkte der Notice geben, die für Finanzdienstleister von Interesse sein könnten. I. Identifizierungsvorschriften für US-Konten Section I der Notice ändert die in Abschnitt III lit. B. der Notice enthaltenen Dokumentationsanforderungen für sog. Participating FFIs PFFIs (Nicht-US-Finanzdienstleister, die mit dem IRS einen FFI-Vertrag abschließen). Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf Bestandskonten (Konten, die vor Wirksamkeit des FFI- Vertrags eröffnet wurden) von natürlichen Personen. Definition des Begriffs dokumentarische Nachweise Anders als Notice enthält Notice eine Definition des Begriffs dokumentarische Nachweise. Hierbei handelt es sich um dokumentarische Nachweise im Sinne der Treasury Regulations, wie amtliche Lichtbildausweise, die nicht älter als drei Jahre sind, Know-Your-Customer- Dokumentation im Sinne des jeweiligen nationalen Attachments zum QI- Agreement sowie dokumentarische Nachweise, die den Namen des Kontoinhabers enthalten und aus denen hervorgeht, dass weder eine US- Staatsbürgerschaft noch eine Ansässigkeit in den USA vorliegt. Dabei beinhaltet der Begriff Dokumentation alle schriftlichen oder elektronisch aufgezeichneten Informationen (einschließlich dokumentarischer Nachweise), die im Zusammenhang mit einer Kontobeziehung vorliegen bzw. eingeholt wurden. Im Hinblick auf Bestandskonten von natürlichen Personen darf sich die PFFI sowohl auf Kopien der dokumentarischen Nachweise als auch auf eine Aufzeichnung der Ausweisdaten verlassen, sofern aus dem Prüfvermerk die Art des Nachweises und der Name des prüfenden Mitarbeiters hervorgeht. In Bezug auf Formulare W-8BEN muss jedoch stets das Original oder eine Scankopie in der Kundenakte vorgehalten werden. Identifizierung von Bestandkonten Es verbleibt bei dem mehrstufigen Verfahren zur Identifizierung von US- Konten. In Bezug auf die Prüfung von Konten natürlicher Personen wurden die einzelnen Schritte jedoch mit Notice neu gefasst und erweitert. Nach den neuen Anforderungen hat die PFFI einen Kontoinhaber als US-Person zu behandeln, wenn ihr bereits eine Dokumentation vorliegt, aus der hervorgeht, dass es sich bei dem Kontoinhaber um eine US-Person handelt. Nach Durchführung dieses Schrittes steht es der PFFI frei, das Konto gleichwohl als Nicht-US-Konto zu behandeln, wenn der Kontostand nicht über US $ ,00 beträgt. Hier wird anders als in der Notice kein durchschnittlicher Wert, sondern der Kontostand zum Ende des vor der Wirksamkeit des FFI-Vertrags liegenden Jahres zugrunde gelegt. Das Gesetz und die Notice hatten diese Befreiung nur auf Einlagenkonten beschränkt. Bei der Ermittlung des Kontostands hat die PFFI jedoch alle bei ihr oder ihren Konzerngesellschaften geführten Konten einzubeziehen. Dabei müssen die Konten in einem gemeinschaftlichen Kontoführungs-, Steuermeldeoder einem anderen System verwaltet werden. Hierfür reicht es aus, wenn die Systeme der PFFI und deren Konzerngesellschaften zumindest teilweise miteinander verbunden sind. Bei Gemeinschaftskonten erfolgt keine Aufteilung auf den jeweiligen gemeinschaftlichen Kontoinhaber. Vielmehr wird der gesamte Saldo des Gemeinschaftskontos jedem der gemeinschaftlichen Kontoinhaber zugeordnet. Ferner wurden mit Notice umfangreiche neue Anforderungen an die Identifizierung und Dokumentation für sog. Private Banking Accounts eingeführt, die durch eine institutsspezifische Private Banking Abteilung besonders betreut werden. Nach diesen Vorschriften hat der zuständige Kundenbetreuer nicht nur die im Computersystem gespeicherten Daten, sondern auch die Kontoführungsakten auf Indizien für einen eventuellen US- Status des Kunden und seiner Familienangehörigen hin zu untersuchen. Der Indizienkatalog der Notice wurde dabei dahingehend abgeändert, dass eine Postfachadresse außerhalb der USA als einzige Adresse nicht mehr als Indiz für einen US-Status gilt. Die PFFI hat sicherzustellen, dass der Kundenberater die Kundenidentifizierung innerhalb des ersten Vertragsjahres durchführt. Liegen Indizien vor, hat der Kundenberater unmittelbar, nachdem ihm das Vorliegen der Indizien bekannt geworden ist, entweder eine Kundendokumentation, aus der der Nicht-US-Status des Kontoinhabers hervorgeht, oder ein Formular W-9 sowie eine Einwilligung des Kunden zur Offenlegung gegenüber dem IRS anzufordern. Liegt innerhalb eines Jahres, nachdem dem Kundenberater das Vorliegen von Indizien für einen US- Status bekannt geworden ist, keine Kundendokumentation vor, ist für das betreffende Konto entweder eine Meldung an den IRS abzugeben oder das Konto als ein Konto eines unkooperativen (recalcitrant) Kontoinhabers zu behandeln. Bei den verbleibenden Bestandskonten, die nicht als Private Banking Accounts eingestuft sind, hat die PFFI (wie bereits in Notice angekündigt), ihre Computersysteme auf das Vorliegen von Indizien für einen US-Status von Kontoinhabern zu untersuchen. Bei Vorliegen von Indizien für einen US-Status ist die PFFI verpflichtet, innerhalb des ersten Vertragsjahres entsprechende dokumentarische Nachweise einzuholen. Hierbei wurden die Anforderungen bei einem Geburtsort in den USA dahingehend verschärft, dass zusätzlich zu einem Formular W-8BEN und einem Nicht-US-Ausweisdokument auch eine schriftliche Erklärung des Kontoinhabers einzuholen ist. Liegt die Dokumentation nicht innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre vor, ist der Kontoinhaber als unkooperativer (recalcitrant) Kontoinhaber zu behandeln. Mit Notice wurde eine weitere Wertgrenze eingeführt. Hierbei hat die
3 PFFI für alle Konten, die in den zurvor durchgeführten Untersuchungsschritten nicht als US-Konten identifiziert wurden und die am Ende des Jahres vor Wirksamkeit des FFI- Vertrags einen Kontosaldo von US $ ,00 oder mehr aufweisen, die Kontoakten dahingehend zu überprüfen, ob Indizien für einen US-Status vorliegen. Ist dies der Fall, hat die PFFI innerhalb der ersten zwei Vertragsjahre eine ordnungsgemäße Dokumentation einzuholen. Mit Beginn des dritten Vertragsjahrs hat die PFFI jährlich eine Überprüfung der Kontensalden, die bislang diese Wertgrenze nicht überschritten haben, durchzuführen, ob diese zum Ende des vorangegangen Jahres nicht doch den Wert von US $ ,00 übersteigen. Ist dies der Fall, müssen die Kontoakten auf das Vorliegen von Indizien für einen US-Status geprüft werden und es muss bis zum Ende des laufenden Jahres eine entsprechende Dokumentation vorliegen. Vollständigkeitserklärung des Chief Compliance Officers Der Chief Compliance Officer (CCO) (oder ein Mitarbeiter mit einer vergleichbaren Funktion) hat dem IRS zu bescheinigen, dass die o.g. Dokumentationsanforderungen an Bestandskonten natürlicher Personen erfüllt wurden. Die Bescheinigung ist abhängig von den jeweiligen Anforderungen im ersten und zweiten Vertragsjahr des FFI-Vertrags abzugeben. Der CCO hat darüber hinaus zu bescheinigen, dass die PFFI im Zeitraum vom 8. April 2011 bis zur Wirksamkeit der FFI-Vertrag keine Maßnahmen zur Umgehung der Kontenidentifizierungsanforderungen getroffen hat (z.b. Beratung von Kontoinhabern mit hohen Kontoständen, die Vermögenswerte auf verschiedene Konten aufzuteilen). Ferner hat er zu bescheinigen, dass die PFFI über schriftliche Anweisungen und Verfahren verfügt, die den Mitarbeitern derartige Aktivitäten untersagen. Behandlung als unkooperativer Kontoinhaber In Sec. I der Notice wird klargestellt, dass die Behandlung als unkooperativer Kontoinhaber keinen langfristigen Ersatz für die Einholung einer Dokumentation darstellt. Der IRS und das US-Finanzministerium prüfen derzeit, ob in Bezug auf diese Kontoinhaber andere Maßnahmen bis hin zur Beendigung der Kontoverbindung durch die PFFI eingeführt werden sollen. II. Definition von Passthru Payments Im Gesetz ist vorgesehen, dass eine PFFI die FATCA-Strafsteuer auf alle Passthru Payments einzubehalten hat, die sie an unkooperative Kontoinhaber (die der Offenlegung ihrer Daten gegenüber dem IRS nicht zustimmen sowie diejenigen, die die angeforderte Dokumentation nicht fristgerecht einreichen) oder FFIs ohne FFI-Vertrag (Non-Participating FFIs NPFFIs) auszahlen. Nach den gesetzlichen Vorgaben beinhalten Passthru Payments ein Withholdable Payment sowie jeden Betrag, der einem Withholdable Payment zuordenbar ist. Der IRS hat in Notice erstmals Regeln zur Berechnung von Passthru Payments veröffentlicht, die nicht unmittelbar Withholdable Payments darstellen. Die Regeln gelten sowohl für PFFIs, als auch für FFIs, die als deemed compliant eingestuft werden. Zielsetzung ist, dass die FATCA-Strafsteuer nicht durch mittelbare Erzielung von Einkünften aus US-Quellen über zwischengeschaltete Blocker-PFFIs vermieden werden kann. Mit Notice wird daher ein neuer Ansatz für die Ermittlung des Anteils der Withholdable Payments an einer Zahlung der PFFI eingeführt, der als einem Withholdable Payment zuzuordnen gelten soll. Hierzu werden Zahlungen, die keine unmittelbaren Withholdable Payments darstellen, mit dem Prozentsatz der US- Vermögensgegenstände an der Gesamtheit aller Vermögensgegenstände der PFFI (Passthru Payment Percentage) multipliziert. Nach Notice wird zwischen Custodial Payments und anderen Zahlungen unterschieden. Bei einem Custodial Payment handelt es sich um eine Zahlung, bei der eine PFFI in ihrer Eigenschaft als Verwahrer, Broker, Treuhänder oder anderweitiger Beauftragter handelt. Wird ein solches Custodial Payment an eine PFFI für Rechnung eines unkooperativen Kontoinhabers geleistet, müssen die Regeln für Passthru Payments insoweit nicht angewandt werden, als der Prozentsatz an Passthru Payments der PFFI bei der Berechnung des Passthru Payments an diesen Kontoinhaber nicht berücksichtigt werden muss. Es ist aber der Prozentsatz an Passthru Payments der PFFI zu berücksichtigen, die das verwahrte Finanzprodukt emittiert hat. Notice verpflichtet jede PFFI und jede FFI, die als deemed compliant eingestuft wird, den Prozentsatz an Passthru Payments vierteljährlich zu veröffentlichen (z.b. auf einer Website oder einem anderen öffentlich zugänglichen Medium). Unterlässt die PFFI die Veröffentlichung des Passthru Payment Percentage, gilt die Vermutungsregelung, dass der Prozentsatz 100 % beträgt, sodass alle Zahlungen der PFFI an unkooperative Kontoinhaber oder NPFFIs dem Quellensteuerabzug in Höhe von 30 % unterliegen. Bei einer NPFFI oder einer FFI, die nicht deemed-compliant ist, beträgt der Passthru Payment Percentage 0 %. III. Einstufung bestimmter Finanzdienstleister als deemed compliant FFIs Abschnitt III der Notice befasst sich, wie bereits in Notice angekündigt, mit dem Konzept der deemed compliant FFI. Um diesen Status zu erlangen, hat eine FFI die Zulassung als deemed compliant FFI durch den IRS und die Zuteilung einer FFI-EIN zu beantragen sowie jedes dritte Jahr zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen für diesen Status weiterhin vorliegen.
4 In Notice werden verschiedene Kategorien von FFIs beschrieben, die berechtigt sind, beim IRS die Zulassung als deemed compliant FFI zu beantragen. Unter die erste Kategorie bestimmte lokal tätige Banken fallen Kreditinstitute in einer Konzerngruppe, deren sämtliche Mitglieder das klassische Bankgeschäft betreiben und über eine entsprechende Zulassung verfügen, im selben Land errichtet, bzw. organisiert sind, keine Betriebsstätten bzw. kein operatives Geschäft außerhalb dieses Landes unterhalten oder keine Kunden von außerhalb ihres Gründungs- bzw. Sitzstaats anwerben. Darüber hinaus muss jedes Mitglied der Konzerngruppe Richtlinien und Abläufe eingeführt haben, die sicherstellen, dass keine Konten für Steuerausländer, NPFFIs oder Non-Financial Foreign Entities (NFFEs z.b. Kapitalgesellschaften) gehalten werden. Hiervon nicht umfasst sind NFFEs, die im Staat der Kontoführung aktiv gewerblich tätig sind. Für lokale Mitglieder von sog. Participating FFI Groups sieht Notice vor, dass ein Mitglied eines Konzernverbundes mit einer PFFI als deemed compliant gilt, wenn diese keine Betriebsstätten bzw. kein operatives Geschäft außerhalb des Landes der Gründung bzw. Organisation unterhält, keine Kunden von außerhalb dieses Landes anwirbt und die Vorschriften über die Kontenidentifizierung in Bezug auf alle ihre Konten befolgt, die US-Konten, Konten von NPFFIs und von NFFEs sein können (mit Ausnahme von NFFEs, die im Staat der Kontoführung aktiv gewerblich tätig sind). Wird ein solches Konto identifiziert, hat die FFI einzuwilligen, entweder einen FFI-Vertrag abzuschließen, das Konto auf ein PFFI- Gruppenmitglied zu übertragen oder die Kontoverbindung zu lösen. Im Hinblick auf Investmentvehikel sieht Abschnitt III der Notice vor, dass diese als deemed compliant gelten, wenn alle unmittelbaren Investoren PFFIs bzw. deemed compliant FFIs sind und diese die Anteile für ihre Kunden halten oder wenn die Anteile von befreiten Rechtsgebilden (z.b. Staaten, Gebietskörperschaften, Zentralbanken) gehalten werden. Der Fonds muss den Erwerb von Anteilen für andere als die genannten Investoren untersagen und bestätigen, dass die Vorschriften zur Berechnung und Veröffentlichung des Passthru Payment Percentages befolgt werden. Das US-Finanzministerium und der IRS prüfen zurzeit, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Fonds, bei denen alle Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt werden (z.b. ETFs) als deemed compliant gelten können. Dasselbe gilt für FFIs, die ausschließlich Schuldverschreibungen und Kapitalanteile emittieren, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. Notice stellt klar, dass es sich hierbei um FFIs handelt, die unter den Anwendungsbereich des FATCA fallen, einen FFI-Vertrag abschließen und bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf Passthru Payments erfüllen müssen. erwägen außerdem bestimmte Fondsgestaltungen bzw. Fonds, die bestimmte Anteilsinhaber (z.b. US- Personen) ausschließen, als deemed compliant einzustufen. Des Weiteren wird diskutiert, in welchem Umfang deemed compliant FFIs, die sich Dritter zur Vornahme von Zahlungen oder zur Kundenidentifizierung bedienen, für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen verantwortlich sind. haben außerdem verlauten lassen, dass weitere Arten von Retirement Plans (Altervorsorgepläne) daraufhin untersucht werden sollen, ob diese ein geringes Risiko der Steuerhinterziehung durch US-Personen bergen und daher vom Anwendungsbereich des FATCA ausgenommen werden können. IV. Meldepflichten für Nicht-US- Finanzdienstleister Das Gesetz und Notice sahen vor, dass die Meldung in Bezug auf US- Konten den Namen, die US-Steuernummer, die Adresse, den höchsten Kontensaldo zum Monatsende sowie die Bruttoein- und -ausgänge enthalten soll. Notice weicht von diesen Vorgaben geringfügig ab und sieht vor, dass neben dem Namen, der US- Steuernummer und der Adresse nur der Kontostand zum Jahresende sowie die auf dem Konto eingegangenen Bruttoeinkünfte (Zinsen, Dividenden und andere Einkünfte) und die auf dem Konto eingegangenen Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung von Vermögenswerten (sofern die PFFI als Verwahrer, Broker, Treuhänder handelt) gemeldet werden sollen. Für US-Konten von PFFIs, die Fonds oder andere Investmentvehikel sind, hat die PFFI die innerhalb des Jahres dem Konto gutgeschriebenen Bruttobeträge aller Ausschüttungen, Zinsen und vergleichbaren Beträge sowie die innerhalb des Jahres ausgezahlten Rücknahmepreise zu melden. Wird ein US-Konto aufgelöst oder übertragen, hat die PFFI die für Rechnung des Kontos ausgezahlten oder gutgeschriebenen Beträge bis zur Auflösung oder Übertragung zu melden. Zusätzlich ist eine Meldung über die mit Beendigung der Kontoverbindungen übertragenen oder abgehobenen Beträge zu erstellen. Die Tatsache, dass das Konto aufgelöst oder übertragen wurde, ist ebenfalls zu melden. Alle Auszüge, die für den Kontoinhaber im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit erstellt wurden, müssen für fünf Jahre aufbewahrt und dem IRS auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf die Meldung von US- Konten, die bei Zweigniederlassungen der PFFI geführt werden, hat die Zweigniederlassung eine gesonderte Meldung zu erstellen, sofern diese Option bereits beim Antrag auf Abschluss des FFI-Vertrags ausgewählt wurde. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, hat die FFI die Zweigniederlassung, bei der das Konto geführt wird, im Rahmen ihrer Meldung mit einzubeziehen. V. Behandlung von Qualified Intermediaries (QIs) In Notice wird erstmals klargestellt, dass QIs, die ihr QI-Agreement
5 fortführen bzw. zum 1. Januar 2013 erneuern möchten, ihre Zustimmung zur Übernahme der Pflichten aus dem FFI-Vertrag abgeben müssen, sofern sie nicht als deemed compliant FFI zugelassen sind. Das QI-Agreement soll entsprechend angepasst und erweitert werden. Um es QIs zu ermöglichen, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen, werden Übergangsregelungen erwartet. Dieselben Anforderungen sollen auch für Withholding Foreign Partnerships und Trusts gelten. VI. Anwendung des FATCA auf Konzerne Viele eventuell betroffene FFIs haben in Bezug auf die Auswirkungen der im Gesetz enthaltenen Konzernklausel erhebliche Bedenken. Danach sind die Regelungen im Hinblick auf die Kontenidentifizierung und Meldung für alle FFI-Mitglieder eines Konzerns mit einer PFFI anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das betroffene Konzernmitglied keinen geschäftlichen Bezug zu den USA hat (z.b. es erhält keine Zahlungen aus US-Quellen). Notice sieht vor, dass, sofern der IRS nicht ausdrücklich eine NPFFI innerhalb der Konzerngruppe zulässt (dies wird zurzeit noch geprüft), jede FFI-Konzerngesellschaft einen FFI- Vertrag abschließen oder als deemed compliant FFI zugelassen sein muss. Jeder Gesellschaft wird eine eigene FFI-EIN zugeteilt und jede Gesellschaft ist verantwortlich für die Umsetzung ihres eigenen FFI-Vertrags. Alle in- oder ausländischen Niederlassungen der jeweiligen FFI fallen unter den Anwendungsbereich ihres FFI-Vertrags. beabsichtigen den Erlass von Vorschriften, nach denen eine sogenannte Lead FFI benannt werden soll, die für alle Mitglieder des Konzerns die Anträge auf Abschluss des FFI-Vertrags stellt und den Abschluss der Verträge koordiniert. Möglicherweise soll es Konzernen erlaubt werden, ein Konzernmitglied als Compliance FFI zu benennen. Als solche wäre die Compliance FFI für die Erstellung, Implementierung und Umsetzung der Richtlinien und Abläufe zur Erfüllung der Anforderungen des FATCA verantwortlich. Darüber hinaus prüft der IRS derzeit bei Fonds und anderen Investmentvehikeln, ob eine Möglichkeit besteht, dass ein Vermögens- oder anderer Verwalter, der mehrere Fonds verwaltet, einen einzigen FFI-Vertrag für alle von ihm verwalteten Fonds abschließen kann. Diese Option soll davon abhängig gemacht werden, dass der Verwalter die Einhaltung der Bestimmung des FFI-Vertrags durch den jeweiligen Fonds überwachen kann. Der Verwalter ist in diesen Fällen außerdem zentraler Ansprechpartner im Hinblick auf alle Fragen des IRS. Die Verantwortung für die Umsetzung der FATCA-Regularien soll jedoch bei dem jeweiligen Fonds verbleiben. VII. Wirksamkeit der FFI-Verträge Nach Notice sollen FFI- Verträge zum jeweils späteren Zeitpunkt, entweder mit Unterzeichnung oder zum 1. Januar 2013 mit Inkrafttreten des FATCA, wirksam werden. Impressum/Kontakt KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Tersteegenstr Düsseldorf Frank Außendahl Bernd Michael Lindner Günter Kapitza Partner, Financial Services Tax Partner, Advisory Risk & Compliance Partner, IT Advisory T T T faussendahl@kpmg.com blindner@kpmg.com gkapitza@kpmg.com Christoph Schlief Senior Manager, Financial Services Tax T cschlief@kpmg.com Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International ), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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