EG-Dienstleistungsrichtlinie

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1 EG-Dienstleistungsrichtlinie Dauerberichtspflichten 1 1

2 Gliederung Vorbemerkungen Rechtliche Grundlagen Zu prüfende Anforderungen Durchführung der Prüfung Notifizierung Beispielprüfung anhand einer fiktiven Satzung 2 2

3 Vorbemerkungen Umsetzung der Richtlinie bis zum Auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist muss gültiges Recht richtlinienkonform gestaltet werden Ordnungsgemäße Überprüfung ist ständige Aufgabe für jede Körperschaft oder Behörde mit eigener Rechtsetzungsbefugnis 3 Neues Recht oder Rechtsänderungen müssen von vornherein der Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sind dauerhaft dazu verpflichtet, die Europäische Kommission über geänderte und neue Anforderungen zu informieren, die sie auf Dienstleistungserbringer anwenden (sog. Dauerberichtspflichten). Die Überprüfung von Normen auf ihre Übereinstimmung mit der EG-DLR ist keine einfache Aufgabe, da die EG-DLR ein horizontal ausgerichtetes Regelwerk darstellt, dessen Bestimmungen grundsätzlich für alle Regelungen gelten, die für Dienstleister relevant sind. Mit diesen Anwendungshinweisen soll ein Überblick über die Materie und die einzuhaltenden formellen und materiellen Erfordernisse sowie die Nutzung des elektronischen Normenprüfrasters NormAn-Online erteilt werden. Der Autor bedankt sich ausdrücklich bei Herrn Ulf Kunze vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Weiterverwendungsberechtigung der dortigen Anwendungshinweise. 3

4 Zweck der Normenprüfung Überprüfung des dienstleistungsrelevanten Rechts auf Vereinbarkeit mit der Richtlinie Identifizierung der Anforderungen an Dienstleister Prüfung, ob die Anforderungen die in der Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen Ermittlung von Berichtspflichten zu den Anforderungen 4 Die EG-DLR war bis zum 28. Dezember 2009 in nationales Recht umzusetzen. Im Zuge der Umsetzung mussten die Mitgliedstaaten ihr gesamtes dienstleistungsbezogenes (bestehendes) Recht auf dessen Vereinbarkeit mit den Vorgaben der EU-DLRL überprüfen; nicht richtlinienkonformes nationales Recht war entsprechend anzupassen (Normenscreening). Daneben bestanden gemäß Artikel 39 EU-DLRL konkrete Berichtspflichten betreffend das bestehende Recht bezogen auf die Artikel 9, 15, 16 und 25 EU-DLRL (sog. einmalige Berichtspflichten). Die einmaligen Berichte wurden über das elektronische Prüfraster NormAn-Online erstellt. Sie wurden am 14. Dezember 2009 durch das Rechenzentrum Süd im Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung in das IPM-Berichtssystem der Europäischen Kommission überspielt. Die geänderten Rechtsnomen wurden vom TMWAT gesammelt und über das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) der Kommission zur Notifizierung vorgelegt. Somit wird aus Sicht des TMWAT das Normenscreening des bestehenden Rechts als abgeschlossen betrachtet. Ab dem 29. Dezember 2009 müssen (neue) Rechtsetzungsvorhaben oder Rechtsänderungen auf ihre Vereinbarkeit mit der EG-DLR überprüft werden. Inhaltlich analog zum Normenscreening ist auch hier das Ziel die Ermittlung unzulässiger Anforderungen für Dienstleister. Auch die Normenprüfung im Sinne der Dauerberichtspflichten umfasst alle Anforderungen, die in Rechtsvorschriften des Landes, der Landkreise, Städte und Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände und der Kammern festgelegt sind. Ebenso können auch wieder Regeln von Berufsverbänden oder kollektive Regeln, die von Berufsvereinigungen oder sonstigen Berufsorganisationen in Ausübung ihrer Rechtsautonomie erlassen werden, Anforderungen beinhalten und sind zu überprüfen, wenn sie eine Dienstleistungstätigkeit regeln oder betreffen. Die Normenprüfung stellt sich damit als eine Daueraufgabe dar. Sofern die Prüfung des neuen Rechts entsprechende Ergebnisse hervorbringt, müssen auch diese Informationen künftig an die Kommission übermittelt werden (sog. Dauerberichtspflichten). Eine ggf. erforderliche Berichtspflicht gegenüber der Kommission wird bei der Arbeit mit dem elektronischen Prüfraster (NormAn-Online) automatisch erkannt. Mit der Beantwortung der Fragen im Prüfraster erfolgt zugleich die Erstellung der Antworten für den Bericht an die Kommission. 4

5 Rechtliche Grundlagen I Art. 15 Abs. 7 EG-Dienstleistungsrichtlinie Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die in Absatz 6 genannten Anforderungen vorsehen, sowie deren Begründung. Erfüllung der Berichtspflicht mittels Formblatt A der EU-Kommission 5 5

6 Rechtliche Grundlagen II Art. 39 Abs. 5 Uabs. 2 EG- Dienstleistungsrichtlinie Danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle Änderungen der vorstehend genannten Anforderungen und begründen dies. Erfüllung der Berichtspflicht mittels Formblatt B der EU-Kommission 6 Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 EU-DLRL verpflichtet die rechtsetzende Körperschaft oder Behörde der Kommission alle Änderungen von Anforderungen und alle neuen Anforderungen, die unter Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 und unter Absatz 3 Satz 1 fallen und somit eine grenzüberschreitende Dienstleistungstätigkeit einschränken (können), zu berichten. Genau wie im Bereich der Niederlassungsfreiheit ist die Vereinbarkeit der Anforderungen mit der EU-DLRL zu begründen, also insbesondere Erfüllung der Bedingungen des Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) EU-DLRL. 6

7 Unzulässige Anforderungen Nach Art. 14 unzulässige Anforderungen dürfen weiterhin nicht gestellt werden, z.b: Überprüfung des wirtschaftlichen Bedarfs, Verbot der Errichtung mehrerer Niederlassungen, ein Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht 7 7

8 Anforderungen nach Art. 15 Abs. 7 Bezogen auf Niederlassungsfälle, Grundlage in Art. 15 Abs. 2: eine mengenmäßige oder territoriale Beschränkung, die Verpflichtung, eine bestimmte Rechtsform zu wählen eine Anforderung im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen eine Anforderung, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehält (Ausnahme 2005/36/EG, andere Gemeinschaftsrechtsakte) das Verbot, im Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu unterhalten eine Mindestbeschäftigtenzahl Festlegung von Mindest- und/oder Höchstpreisen die Verpflichtung, zusammen mit der Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen 8 Nach Artikel 15 Absatz 7 EU-DLRL sind der Kommission alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (einschließlich Änderungen bestehender Normen) mitzuteilen, die die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Anforderungen vorsehen. Zudem ist der Kommission die entsprechende Begründung für die Regelung der Anforderungen zukommen zu lassen. In der Begründung ist darzulegen, warum die Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 Absatz 3 EU-DLRL erfüllen. Nichtdiskriminierung die Anforderungen dürfen keine (direkte oder indirekte) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Sitzes darstellen, Erforderlichkeit die Anforderung muss durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, Verhältnismäßigkeit die Anforderung muss zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Darüber hinaus muss es sich bei der Anforderung um die am wenigsten einschneidende Maßnahme handeln. 8

9 Anforderungen nach Art. 39 Abs. 5 Uabs. 2 Bezogen auf die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Art. 16), z.b.: die Verpflichtung, gegenüber einer Behörde etwas anzuzeigen die Verpflichtung, über eine Anschrift zu verfügen oder einen Vertreter zu benennen die Verpflichtung, eine Versicherung abzuschließen eine Anforderung, die eine Mindestbeschäftigtenzahl vorschreibt die Verpflichtung, eine Niederlassung zu unterhalten die Verpflichtung, bei einer zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen die Verpflichtung, sich von zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien 9 9

10 Durchführung der Prüfung 1. Anlass 2. Organisatorische Fragen 3. bisheriges Werkzeug 4. neues Werkzeug 5. Bemerkungen 10 10

11 Anlass der Prüfung Planung oder Erlass neuer oder geänderter Anforderungen an Dienstleistungserbringer z.b.: Änderung der Marksatzung, Erlass einer neuen Satzung wg. Gebietsveränderung, Erlass einer neuen Satzung wg. Änderung der Rechtslage Prüfung sinnvoll, wenn der Entwurf der neuen Satzung vorliegt 11 Empfehlung: Zweistufiges Verfahren Zunächst sollte vorab händisch eine Übersicht über die Anforderungen der geplanten Regelungen verschafft werden. Sofern Regelungen zumindest nicht völlig ungeeignet erscheinen, Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungstätigkeiten zu entfalten, sollten diese der Normenprüfung im eigentlichen Sinne zugeführt werden. Ob eine zu prüfende Norm dann tatsächlich in den Geltungsbereich der EU- DLRL fällt, kann im Rahmen der Prüfung mit dem Prüfraster festgestellt werden. Bei einer Nutzung von NormAn-Online (bzw. des Papier-Prüfrasters) wird der Prüfer anhand der Beantwortung der zu Differenzierung zwischen Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung eingestellten Fragen geführt. 11

12 Organisatorische Fragen Verantwortung zur Prüfung liegt vollständig bei der kommunalen Gebietskörperschaft, jeder prüft sein Recht Aus Sicht des TMWAT bestehen keine Probleme bei (freiwilliger) Einbindung der Kommunalaufsicht Notifizierung (Anzeige der Satzung) ist integraler Bestandteil des Dauerberichts 12 Zuständig für die Normenprüfung ist diejenige Körperschaft bzw. Behörde, in deren Zuständigkeit das neue Rechtsetzungsvorhaben bzw. die Änderung einer bestehenden Norm mit Regelungsbezug zu Dienstleistungstätigkeiten fällt. Die zuständige Körperschaft bzw. Behörde nimmt die Prüfung in eigener Verantwortung vor. Eine Kontrolle der Prüfergebnisse bzw. der Norm durch einen externen Dritten erfolgt grundsätzlich nicht, kann aber im Einzelfall zwischen den Beteiligten gesondert vereinbart werden (zum Beispiel Überprüfung kommunaler Satzungen durch die Kommunalaufsicht). 12

13 Organisatorische Fragen II Normenprüfung möglich manuell anhand des Prüfrasters, IT-gestützt oder manuell anhand der Regelungen der Richtlinie Keine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Prüfverfahrens, aber Sicherstellung der vollständigen Prüfung aller relevanten Anforderungen Empfehlung der Nutzung von NormAn-Online 13 In NormAn-Online werden die jeweiligen Formulare unmittelbar aus dem gespeicherten Prüfergebnis der Norm erzeugt und können direkt im Anschluss versendet werden. Dies ist nur NormAn-Online-Nutzern mit dem Profil Exporteur möglich. Die Dauerberichte können grundsätzlich auch händisch oder elektronisch durch Ausfüllen des jeweils einschlägigen Formulars erstellt und anschließend manuell versandt werden. Zusammen mit der Übermittlung des ausgefüllten Formblattes bzw. der ausgefüllten Formblätter als Word-Dokument ist der Wortlaut des entsprechenden Rechtsaktes als PDF-Datei (Auszug des Organs, mit dem die Veröffentlichung erfolgte) zu übermitteln. Die Berichterstattung erfolgt auch in diesem Fall ausschließlich per . Die -Adresse lautet: 13

14 Bisheriges Werkzeug Bis Landeslizenz NormAn-Online Bericht zentral durch den Bund Notifizierung über das BMWi Geprüfte Satzungen abrufbar unter Die Zugangsdaten wurden erhalten 14 14

15 Neues Werkzeug Ab dem einheitliche Bundeslizenz Bericht durch die jeweils rechtsetzende Körperschaft Notifizierung ist integraler Bestandteil des Berichts Neue Adresse: Zugangsdaten wurden erhalten Keine alten Prüfungsdatensätze vorhanden 15 Für den Zugang wird ein aktueller Internetbrowser (z.b. Internet Explorer, Safari, Firefox usw.) benötigt. Im Rahmen des Login-Prozesses sind Nutzerkennung und Passwort anzugeben. Sollten die Nutzerkennung und/oder das Passwort nicht bekannt sein, wenden Sie sich bitte an den Administrator im TLRZ. Nach erfolgreicher Anmeldung gelangen Sie auf die Startseite Ihrer Anwendung. Sofern Ihrer Kennung mehrere Nutzerprofile zugewiesen sind, müssen Sie zuvor durch Anklicken des Aktionsbuttons die für Sie einschlägige Rolle wählen. Hinweis: NormAn-Online kann von rechtsetzenden Körperschaften und Behörden des Freistaates Thüringen genutzt werden. Im Rahmen der originären Normenprüfung zur Umsetzung der EG-DLR wurden für alle potenziell betroffenen Stellen bereits Kennungen in NormAn-Online angelegt. Diese Kennungen einschließlich der Zugangsdaten behalten weiterhin Geltung und können auch im Rahmen der Dauerberichtspflicht genutzt werden. Die im Rahmen der originären Normenprüfung in NormAn-Online hinterlegten Normen konnten aus technischen Gründen nicht in die neue Instanz übernommen werden. 15

16 Benutzerprofile Prüfer Prüfungsfreigeber Exportfreigeber Exporteur Administrator (TLRZ) 16 Prüfer: Erlaubt dem Nutzer, in der eigenen Organisation Normen anzu-legen und gemäß dem Fragenkatalog zu prüfen. Prüfungsfreigeber: Erlaubt dem Nutzer, das Ergebnis einer Prüfung freizugeben (Umsetzung des 4-Augen-Prinzips). Der Prüfungsfreigeber hat nicht das Recht, das Ergebnis der Prüfung zu ändern, sondern erhält nur das Kontrollblatt zur Ansicht. Exportfreigeber: Erlaubt dem Nutzer, die Freigabe des Versands aus NormAn- Online an die Kommission. Der Export des Berichtsformulars wird erst durchgeführt, wenn der Exportfreigeber sein Einverständnis erklärt hat. Exporteur: Erlaubt dem Nutzer, den Versand des Berichtsformulars aus NormAn-Online an die Kommission. Die interne Besetzung der vorgesehenen Nutzerrechte obliegt der jeweiligen Behörde. Es ist grundsätzlich möglich, einzelne Profile (z.b. Prüfungsfreigeber und Exportfreigeber) bei einer Person zu bündeln. Das 4-Augen-Prinzip sollte aber in jedem Fall gewährleistet sein. Eine Überprüfung oder Kontrolle der jeweils gewählten Struktur durch den Administrator des Freistaates Sachsen erfolgt nicht. Die Art und Weise der Besetzung der vorgesehenen Nutzerrechte erfolgt in eigener Verantwortung der jeweiligen Behörde. 16

17 Bemerkungen zur Prüfung Nach Absenden des Berichtes und der Satzung prüft die Kommission binnen 3 Monaten die Vereinbarkeit der neuen bzw. geänderten Anforderungen mit dem Gemeinschaftsrecht und entscheidet gegebenenfalls, diese Anforderungen nicht zu erlassen oder aufzuheben

18 Bemerkungen II Auch bei fehlendem Anpassungsbedarf aus dem Prüfraster heraus müssen folgende Verfahrensanforderungen gegeben sein: Anordnung des Verfahrens über die einheitliche Stelle ( 71a ThürVwVfG) Regelungen zur Genehmigungsfiktion ( 42a ThürVwVfG) Ggfls. Regelungen zu abweichenden Bearbeitungsfristen 18 18

19 Notifizierung Umfang: neue und geänderte Anforderungen Anforderungen können erlassen werden, Gefahr dass die Kommission die Aufhebung verlangt; Ausnahme: technische Normen Karenzzeit nach Art. 15 Abs. 7: 3 Monate Modus: Satzung (bzw. Änderungssatzung) wird dem Bericht als Anlage beigefügt 19 Im Falle der Berichtspflicht nach Artikel 15 Absatz 7 prüft die Kommission binnen 3 Monaten nach Erhalt des Berichts die Vereinbarkeit der neuen Anforderungen mit dem Gemeinschaftsrecht. Gegebenenfalls fordert die Kommission die rechtsetzende Körperschaft oder Behörde auf, die neuen Anforderungen nicht zu erlassen oder aufzuheben. Die Berichtspflicht gem. Artikel 15 Absatz 7 hindert die rechtsetzende Körperschaft oder Behörde nicht daran, die betreffende Vorschrift (ggf. auch schon vor Erfüllung der Berichtspflichten) zu erlassen. Die Erfüllung der Berichtspflichten ist keine rechtliche Voraussetzung für den Erlass der betreffenden Vorschriften, sondern davon unabhängig. Abgrenzung zur Berichtspflicht nach Art. 44 Abs. 2 EG-DLR Nach Artikel 44 Absatz 2 EG-DLR teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie im Anwendungsbereich der EG-DLR erlassen. Diese Rechtsvorschriften werden von der Kommission in der Folge notifiziert. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um die Standardklausel zur Abdeckung der Berichtspflichten. Eine separate Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 EG-DLR muss nicht erfolgen, wenn eines der Formulare für die Dauerberichtspflichten nach Artikel 15 Absatz 7 sowie Artikel 39 Absatz 5 Unterabsatz 2 (einschließlich des Normtextes) an die Kommission übermittelt wird. In diesen Fällen ist der Berichtspflicht nach Artikel 44 Absatz 2 EU-DLRL bereits entsprochen. Es wird daher bereits an dieser Stelle empfohlen, bei Erfüllung einer Dauerberichtspflicht, den jeweiligen Normtext mit zu übersenden. 19

20 Beispiel Nach Feststellung der Ungültigkeit einer Satzung aufgrund von Formvorschriften wird eine neue kombinierte Markt- und Entwässerungssatzung (MEWS) erlassen

21 Anforderungen an Dienstleister in der MEWS 1: Standplätze auf dem Markt werden durch die Gemeinde zugewiesen. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag notwendig. 2: Wer von seinem Standplatz nicht gefährliches Abwasser einleiten möchte, hat dies zu beantragen. Im Antrag müssen Angaben über Art, Menge und Dichte der Abwässer und die Anzahl der Mitarbeiter enthalten sein

22 Anforderungen II 3 : Fette aus Gewerbetrieben dürfen nicht in das Abwasser eingeleitet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. 4 : Je Markttag dürfen nur zwei Bratwurststände auf dem Markt tätig sein

23 Anmeldung bei

24 Anlage einer neuen Norm 24 Die Seite Normenverwaltung ist in zwei Funktionsbereiche aufgeteilt. Im oberen Bereich kann mit dem Button Norm anlegen eine Norm neu angelegt werden. Im unteren Bereich können für die eigene Organisationseinheit bereits angelegte Normen gesucht (und in Folge bearbeitet) werden. Da die eingegebenen Daten zur späteren Erfüllung etwaiger Berichtspflichten genutzt werden, sollte auf verständliche und unzweideutige Eingaben geachtet werden. Nach erfolgreichem Anlegen oder Ändern einer Norm erfolgt folgender Hinweis: Die Norm wurde erfolgreich gespeichert.. Automatisch wird zunächst das Startfenster wieder aufgerufen. 24

25 Norm suchen 25 Nunmehr kann die Norm über die Funktion Norm suchen ausgewählt werden. 25

26 Norm auswählen 26 Eine Norm, deren Prüfung noch nicht begonnen wurde, hat den Status neu. Um mit der Prüfung beginnen zu können, muss die Aktion Prüfen der betreffenden Norm in der Normübersicht ausgewählt werden. 26

27 Prüfung 27 Anschließend erscheint der Prüfbogen für die zu prüfende Norm in der Bearbeitungsansicht mit der Frage 1 des Prüfrasters. Das Normenprüfraster leitet nunmehr durch den Prozess der Normenprüfung und gibt den Prüfern Hinweise. Links zu den entsprechenden Passagen der EU-DLRL sowie zu nützlichen Hintergrundinformationen sind enthalten. 27

28 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung 28 28

29 Anforderungen nach Art. 16 Abs

30 Niederlassungsfreiheit 30 30

31 Anforderungen nach Art. 15 Abs

32 Besteht eine Dauerberichtspflicht? 32 32

33 Anforderung zu DL im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse? 33 33

34 Ergebnis der Normenprüfung 34 Nach Speicherung der Antwort zu Frage 10 durch Anklicken des Buttons Weiter erscheint die Frage nach der Beendigung der Prüfung für die geprüfte Norm. Gleichzeitig wird das zusammengefasste Prüfergebnis angezeigt. Es teilt mit, ob die geprüfte Norm an die Vorgaben der EG-DLR anzupassen ist ( Anpassungsbedarf ) oder ob eine Dauerberichtspflicht besteht ( Dauerberichtspflicht ). Hinweis: Die etwaige Anzeige Berichtspflicht ist seit dem gegenstandslos, ließ sich aber aus technischen Gründen nicht aus dem System entfernen. Durch Anklicken des Buttons Abschließen wird die Normenprüfung abgeschlossen uns das Prüf-raster geschlossen. Das Prüfergebnis wird gespeichert und der Status der Norm automatisch in Prüfung abgeschlossen geändert. 34

35 Normenübersicht nach Prüfung 35 Enthält das Statusfeld die Anzeige DB, wird gleichzeitig in der Spalte Aktion das Kennzeichen D angezeigt. In diesen Fällen besteht eine Dauerberichtspflicht: Ein entsprechender Bericht an die Kommission ist zu erstellen. 35

36 Export 1. Profil wechseln -> Prüfungsfreigeber 2. Prüfung freigeben; Speichern 3. Profil wechseln -> Exportfreigeber 4. Export freigeben; Speichern 5. Profil wechseln -> Exporteur 6. E für Export anklicken 36 Voraussetzung für das Erstellen mit anschließendem Versand eines Berichtes ist es, das für die Norm kein Änderungsbedarf (mehr) besteht und das Prüfergebnis freigegeben ist. Zunächst ist daher vom Nutzer mit dem Profil Exportfreigeber der Export - die Generierung des Berichtes mit anschließendem -Versand - freizugeben. Dies geschieht durch Anklicken des Feldes Exportfreigabe. Nach dem Speichern der Aktion erhält die Norm den Status Export freigegeben. 36

37 Export 37 Für den Nutzer mit dem Profil Exporteur ist nun in der Aktionsspalte der Button E sichtbar. Durch Betätigen dieses Buttons wird ein separates -Fenster aufgerufen. Darin sind Absende- und Empfangs-Adresse sowie der Betreff vorausgefüllt. Hinweis: Bei Nutzung von NormA-Online empfiehlt es sich, den Bericht vor dem Versenden zu prüfen. Hierfür kann der automatisch erstellte Bericht durch Anklicken des Buttons D in der Aktionsspalte als PDF-Dokument aufgerufen und ausgedruckt oder abgespeichert werden. Das PDF-Dokument enthält alle berichtspflichtigen Informationen zu der jeweiligen Norm. Es besteht ggf. aus mehreren Formblättern, wobei für jede Anforderung ein Formblatt verwendet wird. Wird die abgeschickt, erhält die Norm den Status exportiert. Wird die Funktion E für eine bereits exportierte Norm nochmals aufgerufen, erhält der Anwender einen entsprechenden Hinweis, dass die Norm bereits exportiert wurde. In begründeten Ausnahmefällen (z.b. falls eine Korrektur des Berichts erforderlich sein sollte) kann dennoch über Anforderungen dieser Norm erneut berichtet werden. 37

38 Export 38 Als Absenderadresse fungiert dabei die -Adresse, die für den exportierenden Nutzer in NormAn-Online gespeichert ist. Ist keine Adresse hinterlegt, ist das Feld Absender leer und der Anwender wird aufgefordert eine gültige Adresse in den Benutzereinstellungen zu hinterlegen. Hierzu ist ggf. der jeweilige Administrator zu kontaktieren. Eine Absenderadresse ist insbesondere deshalb erforderlich, da die Kommission den eingehenden Dauerberichten Nummern zuteilt, die an die Absenderadresse geschickt werden sollen. Die Empfangsadresse ist das für die Dauerberichte eingerichtete Postfach des BMWi. Der Bericht wird vom BMWi automatisch weitergeleitet an die Kommission. Das automatisch generierte Berichtsformular ist dieser bereits als Anhang beigefügt. Anschließend ist das PDF-Dokument des zu berichtenden Rechtsaktes (Auszug des Organs, mit dem die Veröffentlichung erfolgte) als weiterer Anhang aus dem eigenen Datenbestand an die anzuhängen. Im Mitteilungsfeld können der Kommission bei Bedarf zusätzliche Informationen übermittelt werden. Abschließend erfolgt die Übersendung des Berichtes durch Versenden der E- Mail. 38

39 Dokumentation NormAn-Online ist nicht für dauerhafte Dokumentation geeignet Kontrollblätter zu den Akten nehmen 39 Das elektronische Normenprüfraster NormAn-Online ist nicht für eine dauerhafte Dokumentation der Prüfergebnisse vorgesehen und geeignet. Die Dokumentation der Prüfung hat nach den örtlich geltenden allgemeinen Regeln und Vorgaben zu erfolgen, indem die Kontrollblätter zum Vorgang der Normsetzung genommen und revisionssicher abgelegt werden. Zum Zwecke der Dokumentation und Aktenführung ist es in aber NormAn-Online möglich, die Kontrollblätter und ggf. die Aggregate A bzw. DB sowie die Formblätter zu den Dauerberichtspflichen (Button D in der Aktionsspalte) auszudrucken. 39

40 Elektronische Verfahrensabwicklung Aktualisierung der Systeme Zuständigkeitsfinder, Formularserver Information der örtlich zuständigen Einheitlichen Stelle 40 Die Schaffung neuer Normen bzw. die Änderung bestehender Normen im Geltungsbereich der EG-DLR sind grundsätzlich geeignet, Auswirkungen auf die vom Freistaat Thüringen bereit gestellten und verwendeten Systeme zur Datenerfassung und haltung des Freistaates Thüringen zu entfalten. Mit diesen Systemen werden die sich aus der EG-DLR ergebenden Verpflichtungen zur elektronischen Verfahrensabwicklung sowie zur umfänglichen Informationsbereitstellung im Freistaat Thüringen umgesetzt. Um eine stets aktuelle Wissensbasis vorhalten zu können, ist die umgehende Aktualisierung der Systeme im Fall von Rechtsänderungen im Anwendungsbereich der EG-DLRL unumgänglich. 40

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