Was ist rechtzeitig und umfassend?
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- Claudia Albert
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1 Konflikt und Kooperation Oldenburg (Oldb.) 30./31. Oktober 2014 Was ist rechtzeitig und umfassend? Umfang und Grenzen der Informationspflicht bei betrieblichen Veränderungsprozessen DAMMANN Rechtsanwälte Partnerschaft Hamburg Rechtsanwalt Christian-Fr. Rahn Fachanwalt für Arbeitsrecht +49 (040) rahn@rae-dammann.de
2 Die Unterrichtung des Betriebsrats in der betrieblichen Praxis Kennen Sie den schon..? In der Praxis ist im Zuge der schlechter werdenden wirtschaftlichen Situation vieler Unternehmen ein Trend dahingehend zu beobachten, dass Unternehmer verstärkt Betriebsänderungen durchführen, ohne vorher eine Unterrichtung vorgenommen oder gar eine Beratung mit dem Betriebsrat versucht zu haben.» Fauser/Nacken in NZA 2006, S.1136 ff. 2
3 Der Betriebsrat: Mein Name ist Hase, ich wohne im Wald und weiß von nichts! Die Unterrichtung des Betriebsrats in der betrieblichen Praxis Der Arbeitgeber: Ick bün all dor! 3
4 1. Beispiel Der Arbeitgeber hat die Planung der Betriebs- schließung- /verlagerung bis ins Detail (Presseerklärung) vorbereitet, bestreitet gegenüber dem BR aber das Vorhaben. Die Unterrichtung des Betriebsrats in der betrieblichen Praxis 2. Beispiel Der Arbeitgeber stellt dem BR die nicht vollständige Planung einer der Betriebsspaltung und -teilübertragung vor und fordert ihn zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf. 3. Beispiel Der Arbeitgeber stellt dem BR die Ausgliederung des Vertriebs mit ca. 250 MA vor, verbietet unter Hinweis auf 79 BetrVG die Information der Belegschaft, aber fordert ihn zu Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf. 4
5 Keine arbeitsvertragliche Relevanz I.d.R. arbeitsvertragliche Relevanz Was kann sich wo verändern? Unternehmen Gesellschaftrechtliche Veränderungen Betrieb Betriebsänderung Betriebsübergang Verkauf von Geschäftsanteilen Betriebsänderung (Bsp.: Schließung, Zusammenlegung, Verlagerung) Umwandlung der Gesellschaftsform Betriebsübergang (Bsp.: Verkauf des Betriebes oder eines Betriebsteils) Neubesetzung von Unternehmensorganen (Geschäftsführer/ Vorstand) 5
6 Unterrichtungspflicht des Unternehmers Unternehmer In Unternehmen mit mehr als 100 AN Unternehmer In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten AN WA zuständig: Wirtschaftsausschuss Information BR zuständig: der Betriebsrat Information rechtzeitig und umfassend Information rechtzeitig und umfassend Über wirtschaftliche Angelegenheiten auch auf Unternehmensebene etwa bei Übernahme Über die geplante Betriebsänderung Grundlage für Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan 6
7 Bedeutung der EG-Richtlinien zu Massenentlassungen Art 2 Absatz I der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen und Richtlinie 2002/14/EG: Unmittelbar geltendes Recht sind im Verhältnis privater Parteien nur die die Richtlinie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften, auch wenn diese zum Zwecke der den Mitgliedstaaten auferlegten wirkungsvollen Umsetzung der Richtlinie gegebenenfalls in deren Lichte auszulegen sind. Keine wesentliche Erweiterung der Informationsrechte im Verhältnis zum Betriebsverfassungsgesetz.» BAG, Urteil vom AZR 7/03 7
8 Unterrichtung von WA und BR Konzernvorgaben/Gesell schafterbeschluss Entscheidung über Planung Umsetzung der Planung WA 106 BetrVG BR 111, 112 BetrVG Richtl. 1998/59 u. 2002/14 EG 8
9 Betriebliche Veränderungsprozesse : Worum geht es? 111 BetrVG Betriebsänderungen Satz 1 In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. 9
10 Vergleichbare Verpflichtungen treffen den Arbeitgeber nach 80 II Allgemeine Aufgaben des Betriebsrats 90 I betr. Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung 92 I Personalplanung 106 I Wirtschaftliche Mitbestimmung Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten. rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten 10
11 111 BetrVG Betriebsänderungen Satz 3 Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten 1.Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 2.Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, 3.Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, 4.grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, 5.Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. 11
12 111 BetrVG Betriebsänderungen Andere betriebliche Veränderungsprozesse können ebenfalls eine Betriebsänderung darstellen, etwa die wesentliche Reduzierung der Belegschaft. Maßgeblich ist die Staffel in 17 Abs.1 KSchG AN: mehr als 5 AN AN: 10% oder mehr als 25 AN AN: mind. 30 AN ab 600 AN: mindestens 5% 12
13 Grundsätze zur Informationspflicht des Arbeitgebers Zweck der Informationspflicht : Der BR soll durch die Unterrichtung in die Lage versetzt werden, auf das Ob und Wie der geplanten Betriebsänderung Einfluss nehmen zu können. Zu klären ist: Zeitpunkt der Unterrichtung? Bring- oder Holschuld? Umfang der Unterrichtung? Kann die Vorlage von Unterlagen verlangt werden? 13
14 Die Unterrichtung des Betriebsrats in der betrieblichen Praxis Interessenlage Arbeitgeber Späte und knappe Information des BR Interessenlage Betriebsrat Umfassende und rechtzeitige Information des BR Zügige Verhandlung über den Interessenausgleich Sorgfältige Verhandlungen über IA und Sozialplan Planmäßige und schnelle Umsetzung der Betriebsänderung Planmäßige und schnelle Umsetzung der Betriebsänderung 14
15 Der Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Rechtzeitig : Planung des Unternehmers für eine Betriebsänderung hat sich in gewissem Umfang bereits verdichtet. Der BR muss auf das Ob und Wie der Betriebsänderung noch Einfluss nehmen können. Art und Umfang der Betriebsänderung müssen bekannt und konkretisiert sein. Das Stadium der Vorüberlegungen ist überschritten. Keine vollendeten oder unumkehrbare Tatsachen Maßgeblich sind die Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere die Betriebsgröße, Anzahl der Arbeitnehmer, die Art der verrichteten Tätigkeiten und die jeweilige Branche. 15
16 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 1: Konzernbeschluss zu Massenentlas sungen Artikel 2 Absatz I der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ist dahin auszulegen, dass innerhalb eines Konzerns der Erlass von strategischen Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, bei diesem Arbeitgeber die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter entstehen lässt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen namentlich benannt wird.» EuGH, Urteil vom C-44/08» (Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u. a.» Gegen Fujitsu Siemens Computers Oy) 16
17 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 1: Gesellschafterbeschluss über die Betriebsänderung Ein Gesellschafterbeschluss über die Betriebsänderung wird vom BAG als bloße Vorbereitungshandlung eingestuft. Es ist unschädlich, wenn die entsprechenden Entscheidungen bereits auf Konzernebene getroffen, die entsprechenden Beschlüsse von den Gesellschaftern gefasst und die Geschäftsführung mit der Umsetzung beauftragt wurde. Das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Betriebsrat wird durch die Beschlussfassung nicht vorweggenommen, sondern bestimmt erst den Gegenstand der Verhandlungen.» BAG, Urteil vom AZR 7/03 17
18 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 1: Gesellschafterbeschluss über die Betriebsänderung Bekanntmachung der Entscheidung Auch wenn der Arbeitgeber den Beschluss zur Betriebsänderung öffentlich bekanntmacht, z. B. in Form einer Presseerklärung oder auf einer Hauptversammlung, soll die Schwelle der Vorbereitungshandlung nicht überschritten sein, insbesondere nicht bei einer betriebsinternen Bekanntmachung (Intranet, Mitarbeiterinformation etc.) Die Verlautbarung der Betriebsstilllegung stellt noch nicht den Beginn der Betriebsänderung dar. Das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Betriebsrat wird durch die Beschlussfassung nicht vorweggenommen, sondern bestimmt erst den Gegenstand der Verhandlungen.» BAG, Urteil vom AZR 25/03 18
19 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 2: Auflösung vertraglicher Bindungen Beendigung von Miet- und Pachtverträgen Die Kündigung der Miet- und Pachtverträge der Grundstücke oder Gebäude, in denen der Geschäftsbetrieb stattfindet, stellt in aller Regel den Beginn der Betriebs(teil-)Stilllegung dar. Entscheidend ist, ob ohne den Zugriff auf die Betriebsstätte eine Fortführung des Betriebs möglich ist. Regelmäßig schafft der Unternehmer mit der Beendigung von Miet- und Pachtverträgen bereits endgültige Fakten, da er sich der Möglichkeit entzieht, frei mit dem Betriebsrat über das Ob und Wie der Betriebsänderung zu verhandeln.» LAG Köln, Urteil vom Sa 187/01 19
20 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 2: Auflösung vertraglicher Bindungen Beendigung von Lieferanten- und Kundenverträgen Werden Lieferantenverträge oder Kundenaufträge gekündigt, ist entscheidend, ob die erforderlichen Betriebsmittel bzw. Aufträge kurzfristig von anderer Seite beschafft werden können. Dabei kommt es auch hier auf die konkreten Umstände der Branche an, in der der fragliche Betrieb tätig ist. 20
21 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 3: Einstellung der Produktion und sonstiger betrieblicher Tätigkeit Die bloße Einstellung der Produktion oder der sonstigen betrieblichen Tätigkeit ist noch keine unumkehrbare Maßnahme. Sie kann regelmäßig jederzeit rückgängig gemacht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betriebliche Organisation zunächst als solche erhalten bleibt. Anders wäre dies, wenn der AG etwa durch die Veräußerung von Betriebsmitteln bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt..» BAG Urt. v AZR 25/05 21
22 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 4: Schulung von Arbeitnehmern oder anderer Personen Die Schulung und Einweisungen der Arbeitnehmer sind nicht Teil der Betriebsänderung, da sie diese nicht vorwegnehmen, sondern nur vorbereiten. Mit ihnen werden hinsichtlich der Durchführung der Betriebsänderung keine vollendeten Tatsachen geschaffen, die aufgrund der Interessenausgleichsverhandlung nicht revidiert werden könnten. Entsprechendes gilt für die Schulung betriebsfremder Personen.» LAG Hessen Urt. v » - 4 TaBVGa 3/10 22
23 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 5: Übertragung der betrieblichen Tätigkeit auf Dritte (Outsourcing/ Fremdvergabe) Abschluss eines Outsourcing- Vertrages Der reine Abschluss eines (gegebenenfalls auch langfristigen) Vertrags ist noch Vorbereitungshandlung. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Übertragung der betrieblichen Tätigkeit. Der Arbeitgeber mag zwar rechtlich durch den Vertrag gebunden sein, er ist aber faktisch (auch trotz bestehender wirtschaftlicher Zwänge durch drohende Schadenersatzansprüche) nicht gehindert, den Vertrag nicht zu erfüllen..» BAG, Urteil vom AZR 693/06 23
24 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 6: Veräußerung von Betriebsmitteln Produktionsbetriebe Werden Teile des Vorratsvermögen (d. h. Rohstoffe, Produktionsmittel etc.) veräußert, so soll dies eine bloße Vorbereitungshandlung darstellen, da das Vorratsvermögen in der Regel problemlos und kurzfristig neu beschafft werden kann. Wird hingegen das Anlagevermögen, also Produktionsmaschinen, Spezialwerkzeuge etc. veräußert, ist eine Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit nicht ohne Weiteres möglich. Dann wird in aller Regel mit der Durchführung der Betriebs(teil-)Stilllegung begonnen (Besonderheiten des Einzelfalls sind zu berücksichtigen).» BAG, Urteil vom AZR 25/05 24
25 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 6: Veräußerung von Betriebsmitteln Dienstleistungsbetriebe Die Veräußerung materieller Betriebsmittel steht in der Regel nicht einer kurzfristigen Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit entgegen, sodass eine Betriebsänderung noch nicht vorliegt. Die Fortführung der Tätigkeit in solchen Betrieben hängt nicht entscheidend vom Vorhandensein bestimmter Maschinen oder anderer materieller Betriebsmittel ab. Im Vordergrund stehen das Know-how der Mitarbeiter, Marktposition, Good Will und gegebenenfalls immaterielle Betriebsmittel (z. B. gewerbliche Schutzrechte).» BAG Urt. v AZR 25/05 25
26 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 6: Veräußerung von Betriebsmitteln Veräußerung von immateriellen Betriebsmitteln Entscheidend ist, ob die Veräußerung zu einem unwiederbringlichen Verlust der Möglichkeit des Zugriffs auf das immaterielle Betriebsmittel führt und dadurch die Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit unmöglich werden lässt. Auch hier ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, ob die Fortführung der Produktion beeinflusst wird. 26
27 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Betriebsratsanhörung gem. 99, 102 BetrVG Die Einleitung des individualisierten Anhörungsverfahrens gem. 102 BetrVG im Falle einer Kündigung oder gem. 99 BetrVG im Falle einer Versetzung werden von der Rechtsprechung als Beginn der Betriebs(teil-) Stilllegung gewertet. Mit der Anhörung des Betriebsrats zu geplanten Kündigungen bzw. Versetzungen hat der Arbeitgeber die Planungsphase der Stilllegung verlassen und mit der Umsetzung begonnen.» BAG, Urteil vom AZR 97/01 27
28 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Ausspruch von Beendigungskündigungen Die Durchführung einer Betriebsänderung beginnt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstillegung kündigt.» BAG Urt. v AZR 25/05 Mit der Kündigung von der leitenden Angestellten wird mit der Auflösung einer Organisationsebene und damit der Aufgabe der Betriebsorganisation durch deren Zerstörung begonnen.» BAG, Urteil vom 04. Juni AZR 586/02 28
29 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Ausspruch von Änderungskündigungen und Versetzungen Zu unterlassen hat der Arbeitgeber die Durchführung von Maßnahmen, die Teil der mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung sind, also etwa den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen, die Durchführung von Versetzungen oder grundlegenden Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden.» Hessisches LAG, Beschluss vom TaBVGa 3/10 29
30 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Ausspruch von Kündigungen gegenüber Auszubildenden In der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen liegt regelmäßig kein Beginn der Betriebsstilllegung, da auch ohne Auszubildende der Betriebszweck uneingeschränkt weiterverfolgt werden kann. Etwas anderes kann bei reinen Ausbildungsbetrieben gelten.» BAG Urt. v AZR 25/05 30
31 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Eigenkündigung von Arbeitnehmern Eine Betriebsänderung liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers kündigt. Eine solche Veranlassung durch den Arbeitgeber setzt voraus, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung die objektiv berechtigte Annahme hervorgerufen hat, dass Letzterer mit seiner eigenen Kündigungserklärung lediglich einer andernfalls unumgänglichen arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkomme.» BAG, Urteil vom AZR 576/02 31
32 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Aufhebungsverträge Eine Entlassung i.s.d. 113 Abs. 3 BetrVG liegt aber auch dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwecks Durchführung der Betriebsänderung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags veranlasst.» BAG, Urteil vom AZR 576/02 32
33 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Freistellungen Eine Freistellung von der Arbeit ist bei Fehlen anderer vertraglicher Vereinbarungen jederzeit widerruflich und damit umkehrbar. Sie lässt den Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt und ist deshalb nicht gleichzusetzen mit dem Ausspruch von Kündigungen.» BAG, Urteil vom AZR 407/04 Für die unwiderrufliche Freistellung aller Arbeitnehmer dürften die gleichen Grundsätze gelten, wie beim Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen.» vgl. BAG, Urteil vom 22. Juli AZR 541/02 33
34 Zeitpunkt der Unterrichtung des Betriebsrats Fallgruppe 7: Kündigung /Versetzung von Arbeitnehmern Massenentlassungsanzeige Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen 17 Absatz III 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des 17 Absatz III 3 KSchG nicht erfüllt, ist die Anzeige unwirksam.» BAG, Urt. v AZR 371/11 Ist vor Ausspruch einer Kündigung ein nach 17 Abs. 2 KSchG erforderliches Konsultationsverfahren nicht durchgeführt worden, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot isv. 134 BGB rechtsunwirksam.» BAG Urt. v AZR 60/12 Mit Ausspruch der Kündigungen und, spätestens jedoch mit der gegenüber dem Arbeitsamt erstatteten Massenentlassungs-anzeige hatte die Beklagte die zur Auflösung der betrieblichen Organisation führenden Maßnahmen durchgeführt.» So schon BAG, Urteil vom AZR 137/00 34
35 Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Zweck: Der Umfang der Unterrichtung ist bestimmt vom Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrats Der BR muss sich ein vollständiges Bild von der geplanten Maßnahme machen können. Er muss sich über das Ob, Wann und Wie der geplanten Betriebsänderung informieren können. Insbesondere bei umfangreichen und komplexen Angaben ist der Arbeitgeber nach 2 Absatz 1 BetrVG im Einzelfall gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen. Bei einer nur mündlichen Information wird es dem Betriebsrat in einem solchen Fall in der Regel nicht möglich sein zu prüfen, ob sich betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben ergeben und wie er diese verantwortlich wahrnehmen kann.» BAG, Beschl. v ABR 54/07 35
36 Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Vorlage von Unterlagen (1) Der BR kann erforderliche Unterlagen anfordern. Dies ergibt sich nicht aus 111 BetrVG, aber aus 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Unterlage sind sämtliche in stoffgleicher Form verkörperte oder abrufbare Informationsmaterialien gleich welcher Zusammensetzung wie Schriftstücke, Listen, Urkunden, sonstige Aufzeichnungen, Gutachten, z.b. über die Gestaltung von Arbeitsplätze, Texte von Vorschriften, Literatur, Daten in einem Daten- oder Tonträger, Fotos sowie ggf. Beweisstücke und Teile der Produktion. 36
37 Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Vorlage von Unterlagen (2) Vorzulegen sind u.a., sofern sie im konkreten Zusammenhang von Bedeutung sein könnten: Wenn der AG eine UN-Beratungsfirma eingeschaltet hat, deren Gutachten Bilanzen der letzten 3-5 Jahre Wirtschaftsprüferberichte Marktanalysen Bruttolohn- und Gehaltslisten, jedoch nicht Personalakten Der BR kann vom Arbeitgeber lediglich die Überlassung schriftlich oder in einem Datenspeicher vorhandener (oder erstellbarer) Unterlagen (wie z.b. Aufstellungen, Listen, Abrechnungen, Auszüge aus Akten) verlangen. Zur Herstellung noch nicht vorhandener Unterlagen ist der AG nicht verpflichtet.» BAG, Beschl. V ABR 54/07 37
38 Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Unterrichtung über den Inhalt, die Gründe und den Zeitplan der geplanten Maßnahmen: Der Unternehmer muss die Gründe für die geplante Betriebsänderung darlegen, den Inhalt einer möglichen Maßnahme und die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer. Auch muss der Zeitplan genannt werden. Der Betriebsrat muss sich von der geplanten Maßnahme und deren Auswirkungen ein vollständiges Bild machen können. Hat der Unternehmer zwischen zwei Alternativen gewählt, muss er den Betriebsrat über die Alternativen informieren und darlegen, warum er sich für die beabsichtigte Maßnahme entschieden hat..» LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April TaBV 14/13 38
39 Umfang der Unterrichtung des Betriebsrats Unterrichtung über die sozialen Folgen der geplanten Maßnahmen: Auch in Betrieben, die nicht dem Tendenzschutz nach 118 Absatz I BetrVG unterliegen, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat nach 111 S. 1 BetrVG schon vor Durchführung einer geplanten Betriebsänderung die Informationen zu erteilen, die dieser benötigt, um eigene Vorstellungen hinsichtlich des Sozialplans entwickeln zu können; diese Pflicht besteht neben der Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleichs und zur Erteilung der insoweit erforderlichen Informationen.» BAG, Urteil vom AZR 7/03 39
40 Durchsetzung der Rechte des BR WA: Einigungsstelle ( 109 BetrVG) Bei Meinungsverschiedenheiten über Art, Umfang und Zeitpunkt der Auskünfte des Unternehmers entscheidet die Einigungsstelle ( 109 BetrVG) Ordnungswidrigkeitenverfahren ( 121 BetrVG) BR: Beschlussverfahren ( 23 BetrVG) ggf. EV Streitigkeiten über die Bildung eines Wirtschaftsausschusses, dessen Größe, die Kostentragung etc. entscheidet das Arbeitsgericht nach 2a ArbGG im Beschlussverfahren. Antragsbefugt und Beteiligter ist ausschließlich der BR 40
41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 41
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