Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat. Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang. Betriebsänderungen frühzeitig erkennen

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1 Umstrukturierung und Digitalisierung Handlungsmöglichkeiten und Beteiligungsreche des Betriebsrat Abgrenzung Betriebsänderung und Betriebsübergang Betriebsänderungen frühzeitig erkennen Seite 1

2 Beteiligungsrechte des BR bei Digitalisierung 90 BetrVG, geringfügige organisatorische Veränderungen 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, betriebliche Ordnung 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, technische Überwachung 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, Lohngestaltung, Provisionen 111 BetrVG, Betriebsänderung 99 BetrVG, Versetzungen Seite 2

3 Was ist eine Betriebsänderung? Änderung: der betrieblichen Organisation der Struktur des Tätigkeitsbereichs der Arbeitsweise der Fertigung des Standortes, usw. Voraussetzung: Wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft Knut -Olav Banke, RA und FAArbR 3

4 Voraussetzungen einer Betriebsänderung Wesentliche Nachteile zum Beispiel Verlust der Arbeit Weniger Geld Höhere Fahrtkosten Leistungsverdichtung Qualifikationsverlust Kontrollen Erhebliche Teile der Belegschaft beachte! 17 KSCHG AN 6 AN AN 10% oder mehr als 25 AN AN 30 AN 600 AN 5 % Von der Maßnahme betroffen sind Knut -Olav Banke, RA und FAArbR 4

5 Bagatellausgliederung Flucht aus dem Sozialplan Ausnahme von den Schwellenwerten! Schwellenwerte kommen nicht bei allen Tatbeständen des 111 BetrVG zum Tragen kommen. Für 111 Nr. 3 BetrVG reicht nach Auffassung des BAG eine die Abspaltung/Ausgliederung (Outsourcing) veräußerungsfähige Einheit mit einer abgrenzbaren, eigenständigen Struktur Ob es eine Bagatellgrenze gibt, ist umstritten Deswegen auch bei Bagatellausgliederungen sollte der BR Verhandlungen zum Interessenausgleich und Sozialplan einfordern Seite 5

6 Voraussetzungen eines Betriebsübergang (1) Betriebsinhaberwechsel durch Rechtsgeschäft; z.b. Unternehmensspaltung, Unternehmensverschmelzung, Funktionsübertragung + vom bisherigen Unternehmen auf ein anderes Unternehmen, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Vermächtnis, Pachtvertrag (2) Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit Kriterien u.a.: Weiter- bzw. Fortführungsabsicht, Personal, + Führungskräfte, Arbeitsorganisation, Ähnlichkeit der Tätigkeit (3) Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel; Gesamtabwägung der wesentlichen Kriterien unter Beachtung branchenspezifischer Besonderheiten, z.b. Maschinen, Gebäude, Personal, Kundenstamm, Know-how, Lizenzen usw. Beachte EUGH: Funktionsnachfolge kein BÜ, Neuvergabe eines Auftrags, z.b. Reinigungsauftrag (heute: Ayse Süzen, früher: Christel Schmidt) Knut -Olav Banke, RA und FAArbR 6

7 Auswirkungen des Betriebsübergangs: Das Märchen! Nach einem Jahr wird alles anders Arbeitsvertrag bleibt mit allen Rechten und Pflichten bestehen Änderung nur durch. Änderungsvertrag Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages Änderungskündigung Beachte! Eine Änderungskündigung ist nur zulässig, soweit dringende betriebliche Erfordernisse hierfür bestehen. In der Praxis kaum begründbar Wichtig! Keine Jahresfrist Tarifvertrag/ Betriebsvereinbarung werden zum Inhalt des Arbeitsvertrages und können nicht vor Ablauf eines Jahres abgeändert werden sog. Sperrwirkung Ausnahme: beim Käufer besteht ein anderer TV oder eine deckungsgleiche BV oder TV/BV enden vorher Knut -Olav Banke, RA und FAArbR 7

8 Kein neuer Arbeitsvertrag!!! Der neue Inhaber übernimmt die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten, d.h. die bisherige Vergütung ist grundsätzlich in unveränderter Höhe fortzuzahlen, betriebliche Übungen Sozialleistungen sind weiterzugewähren, Urlaub, betriebliche Altersversorgungsregelungen (verfallbare und unverfallbare Anwartschaften) Dauer der Kündigungsfrist, Betriebszugehörigkeit Wartezeiten KSCHG, usw. Problem: Es entsteht oft eine innerbetriebliche Ungleichbehandlung. Alleine die (vorgeschobene) Gleichbehandlung rechtfertigt eine Änderung nicht. Ungleichbehandlungen sind in diesem Kontext generell zulässig. Merke! Es besteht i. d. R. keine Notwendigkeit für neue Arbeitsverträge, trotzdem wird dies gerne vom AG versucht, teilweise mit massivem Druck BR und AN Aufpassen! Knut -Olav Banke, RA und FAArbR 8

9 Regelungspunkte beim Betriebsübergang Beispiele: Verlängerung der Einjahres-Schutzfrist Schaffung einer Übergangsregelung für den Fall, dass im aufnehmenden Unternehmen eine ungünstigere Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommt. Ausschluß betriebsbedingte Kündigungen Erhalt von Kündigungsschutzrechten und Sozialplanansprüchen bei Ausübung des Widerspruchsrechts. Garantie von freiwilligen sozialen Leistungen Schutz vor finanziellen Nachteilen Rückkehrecht bei Kündigung, Weiterverkauf oder Verschmelzung Knut -Olav Banke, RA und FAArbR 9

10 Danke

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