Udo Reinhardt. Wartezeiten

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1 Studientext Nr. 19 Udo Reinhardt Wartezeiten Deutsche Rentenversicherung Studientexte für Sozialversicherungsfachangestellte Stand: 1. Januar 2006

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3 Wartezeiten 3/76 Udo Reinhardt Wartezeiten Studientext Nr Auflage Auflage 2006 (Rechtsstand ) Deutsche Rentenversicherung Bund - Herausgeber Fachgutachter: Andreas Polster Koordination: Die Bildungsabteilung -Trägerübergreifende Koordinierungsstelle- Berner Straße 1, Würzburg, Telefon (0931) , Fax (09 31) Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Deutschen Rentenversicherung unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme, soweit dies nicht zu Lehr- und Lernzwecken im Auftrag oder auf Weisung der Deutschen Rentenversicherung geschieht.

4 Wartezeiten 4/76 Inhalt 1. Begriff der Wartezeit Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen Alters Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen Todes Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Wartezeit von 15 Jahren Wartezeit von 20 Jahren Wartezeit von 25 Jahren Wartezeit von 35 Jahren Beitragszeiten Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge nach Bundesrecht Dem Bundesrecht gleichgestellte Beitragszeiten Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz Weitere Beitragszeiten Ersatzzeiten Allgemeine Voraussetzungen Ersatzzeittatbestände Zusätzliche Zeiten für die Wartezeit von 35 Jahren Rentenrechtliche Zeiten Anrechnungszeiten Berücksichtigungszeiten Anrechenbare Zeiten nach 244 Abs. 1 SGB VI Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich Errechnung der Wartezeitmonate Verfahren bis Verfahren ab Begrenzung Wartezeiterfüllung durch Zuschlagsentgeltpunkte nach 66 Abs. 1 Nr. 6 i.verb. mit 76b SGB VI Wartezeiterfüllung durch Rentensplitting unter Ehegatten Vorzeitige Wartezeiterfüllung Arbeitsunfall und Berufskrankheit Wehr- oder Zivildienstbeschädigung Gewahrsam Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen Versicherteneigenschaft Rente für Bergleute Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach Beendigung einer Ausbildung Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder Tod... 61

5 Wartezeiten 5/ Eintritt des Leistungsfalles vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung Ein Jahr Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren Sondervorschriften Folgen der vorzeitigen Wartezeiterfüllung LÖSUNGEN DER AUFGABEN ZUR SELBSTÜBERPRÜFUNG Verzeichnis der Abbildungen und Tabellen Verfügbare Titel der Studientext-Reihe...Fehler! Textmarke nicht definiert.

6 Wartezeiten 6/76 1. Begriff der Wartezeit LERNZIEL Sie können den Begriff der Wartezeit erklären. Ein Rentenanspruch kann nur entstehen, wenn unter anderem die Wartezeit erfüllt ist. Als Wartezeit bezeichnet man eine bestimmte Mindestversicherungszeit zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Mindestversicherungszeit wird an der Anzahl rentenrechtlicher Zeiten gemessen, insbesondere an der Zahl der gezahlten Beiträge. Um die ungünstigen Risiken abzuwenden, kann in der Privatversicherung der Abschluss eines Versicherungsvertrages von dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig gemacht werden. Diese Möglichkeit besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Wer Pflichtoder freiwillig Versicherter der Rentenversicherung ist, wird ausnahmslos gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem werden weitere Versicherte durch den Versorgungsausgleich in die Rentenversicherung einbezogen. Einen Versicherungsausschluss wegen eines schlechten Gesundheitszustandes oder hohen Lebensalters hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Versichertengemeinschaft wird durch die Wartezeit daher nicht individuell, sondern generell vor den ungünstigsten Risiken geschützt. Die Wartezeit ist eine versicherungstechnische Regelung, die pauschal zum Ausschluss der ungünstigsten Risiken führt. AUFGABEN ZUR SELBSTÜBERPRÜFUNG 1. Welche Aussagen zum Begriff Wartezeit sind zutreffend? a) Die Wartezeit soll bewirken, dass die Rentenhöhe in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen steht. b) Die Wartezeit ist ein genereller Schutz zum Ausschluss der ungünstigsten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung. c) Die Wartezeit soll individuell Versicherte vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließen. d) Die Wartezeit ist eine versicherungstechnische Regelung, die zum Ausschluss der ungünstigsten Risiken führt. e) Die Wartzeit entspricht dem Zeitraum von der Rentenantragstellung bis zur Bescheiderteilung.. Begriff der Wartezeit

7 Wartezeiten 7/76 2. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente LERNZIELE Sie können bestimmen, welche Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für die einzelnen Renten erfüllt sein muss. Sie können feststellen, welche Wartezeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Alters ist. Sie können feststellen, welche Wartezeit Voraussetzung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist. Sie können feststellen, welche Wartezeit Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Todes ist. Ein Rentenanspruch besteht nur, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit, die Wartezeit, erfüllt ist. Zusätzlich müssen die jeweiligen persönlichen Voraussetzungen und teilweise noch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen ( 34 Abs. 1 SGB VI). Die nachfolgende Tabelle 1 soll diese drei Voraussetzungen verdeutlichen. Wartezeit versicherungstechnische Regelung, um die ungünstigen Risiken auszuschließen Persönliche Voraussetzungen Vollendung eines bestimmten Lebensalters, Erwerbsminderung, Tod des Versicherten Versicherungsrechtliche Voraussetzungen zusätzliche Voraussetzungen zum Beispiel eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen innerhalb bestimmter Fristen. Tabelle 1: Voraussetzungen für einen Rentenanspruch 2.1 Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen Alters Bei Renten wegen Alters können alle bis zum Rentenbeginn zurückgelegten Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit angerechnet werden. Auch nach Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann die erforderliche Wartezeit durch Zahlung oder Nachzahlung von Beiträgen erfüllt werden. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist die Zahlung von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen nicht zulässig ( 5 Abs. 4 Nr. 1 und 7 Abs. 3 SGB VI). Neben dem Bezug einer Altersteilrente können weitere Beiträge gezahlt werden. Anrechnungszeiten können während des Bezuges einer Altersvollrente nicht berücksichtigt werden ( 58 Abs. 5 SGB VI).. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

8 Wartezeiten 8/76 Tabelle 2 zeigt, welche Wartezeit für die einzelnen Renten wegen Alters erfüllt sein muss. Rentenart Erforderliche Wartezeit Gesetzliche Vorschrift Regelaltersrente allgemeine Wartezeit 35 Nr. 2 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre 36 Nr. 2 und 236 Abs.1 Nr. 2 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte 35 Jahre 37 Nr. 3 SGB VI Menschen Altersrente für schwerbehinderte 35 Jahre 236a S. 1 Nr. 3 SGB VI Menschen, (Berufs- oder Erwerbsunfähige) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit 15 Jahre 237 Abs.1 Nr. 5 SGBVI oder nach Al- tersteilzeitarbeit Altersrente für Frauen 15 Jahre 237a Abs.1 Nr. 4 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute 25 Jahre 238 Abs. 2 SGB VI Tabelle 2: Wartezeit für Renten wegen Alters 2.2 Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (siehe auch Tabelle 3) muss die Wartezeit grundsätzlich jeweils vor Eintritt der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung zurückgelegt sein ( 43 Abs. 1 Nr. 3, 43 Abs. 2 Nr. 3 und 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI). Hat der Versicherte beispielsweise vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kann er während der Zeit der teilweisen Erwerbsminderung für diesen Leistungsfall die Anspruchsvoraussetzung Wartezeit durch die Zahlung weiterer Beiträge nicht mehr realisieren. Beispiel: Die teilweise Erwerbsminderung ist am eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch nicht zurückgelegt, weil erst für 58 Kalendermonate Beiträge gezahlt worden sind. Die für Juni und Juli 2006 gezahlten Beiträge führen nicht mehr dazu, dass die Wartezeit nun erfüllt ist. Ein Rentenanspruch entsteht demnach nicht.. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

9 Wartezeiten 9/76 Rentenart Erforderliche Wartezeit Gesetzliche Vorschrift Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung allgemeine Wartezeit 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI 240 Abs. 1 SGB VI Rente wegen voller Erwerbsminderung Rente für Bergleute wegen der im Bergbau verminderten Berufsunfähigkeit Tabelle 3: allgemeine Wartezeit oder 20 Jahre allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung Wartezeit für Renten wegen Erwerbsminderung 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI 43 Abs. 6 SGB VI 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und 239a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI Pflichtbeiträge, die im Rahmen des 197 Abs. 1 SGB VI für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, sind auf die Wartezeit anzurechnen. Dasselbe gilt für Beiträge auf Grund einer Nachversicherung. Freiwillige Beiträge, die nach 197 Abs. 2 SGB VI oder nach Sondernachzahlungsvorschriften für Zeiten vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, können nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Grundsätzlich muss die Wartezeit bei Renten wegen Erwerbsminderung bereits zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Erwerbsminderung eingetreten ist. Die Regel wird nicht angewandt, wenn Versicherte bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und weiterhin ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind. Diese Versicherten können auch mit Zeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung die erforderliche Wartezeit von 20 Jahren erfüllen ( 43 Abs. 6 SGB VI). Siehe dazu auch Abbildung 1 Übersicht 4. Hinsichtlich der Rente für Bergleute besteht ebenfalls eine Ausnahme, wonach unter anderem eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt sein muss ( 45 Abs. 3 SGB VI). Wegen der Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung wird auf den Studientext Nr. 35, "Knappschaftsrecht II: Leistungen", verwiesen.. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

10 Wartezeiten 10/76 Übersicht 1 Beiträge für 48 Kalendermonate Übersicht 2 Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung Wartezeit nicht erfüllt Beiträge für 30 Kalendermonate Können nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht mehr entrichtet werden Beiträge für 48 Kalendermonate Übersicht 3 Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung Wartezeit nicht erfüllt Beiträge für weitere 30 Kalendermonate Können nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht mehr entrichtet werden Eintritt der vollen Erwerbsminderung Wartezeit erfüllt Beiträge für 48 Kalendermonate Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung Wartezeit nicht erfüllt Beiträge für 30 Kalendermonate Können nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung nicht mehr entrichtet werden Wegfall der teilweisen Erwerbsminderung Neuer Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung Wartezeit erfüllt Übersicht 4 Beiträge für 48 Kalendermonate Eintritt der vollen Erwerbsminderung Wartezeit nicht erfüllt Beiträge für 200 Kalendermonate Nach 240 Kalendermonaten ist die Wartezeit erfüllt Abbildung 1: Erfüllung der Wartezeit Möglichkeiten 2.3 Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen Todes Ein Anspruch auf Witwen- und Witwerrente besteht dann, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

11 Wartezeiten 11/76 Ein Anspruch auf Erziehungsrente besteht dann, wenn der oder die Versicherte bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Ein Anspruch auf Waisenrente besteht dann, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Rentenart Witwen- und Witwerrente Lebenspartnerschaftsrente Witwen- und Witwerrente an vor dem geschiedene Ehegatten Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet Erforderliche Wartezeit In der Versicherung allgemeine Wartezeit des Ehegatten Gesetzliche Vorschrift 46 Abs. 1 und 2 SGB VI 242a SGB VI allgemeine Wartezeit des Lebenspartners 46 Abs. 4 SGB VI allgemeine Wartezeit des verstorbenen geschiedenen Ehegatten allgemeine Wartezeit gilt für die Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der Berechtigte bereits vor dem nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte 243 SGB VI 243a SGB VI 245a SGB VI Erziehungsrente allgemeine Wartezeit des Versicherten 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Erziehungsrente für Lebenspartner allgemeine Wartezeit des Versicherten 47 Abs. 4 SGB VI Waisenrente allgemeine Wartezeit des Elternteils 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI Tabelle 4: Wartezeit für Renten wegen Todes. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

12 Wartezeiten 12/76 Tabelle 5 fasst in einer Gesamtübersicht die Wartezeiten für die einzelnen Rentenarten zusammen. Allgemeine Rentenarten Wartezeit grundsätzlich 5 Jahre Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Rente wegen voller Erwerbsminderung Regelaltersrente ab 65. Lebensjahr Witwen- oder Witwerrente Lebenspartnerschaftsrente Waisenrente Gesetzliche Grundlage 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI 240 Abs. 1 SGB VI 43 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI 35 Nr. 2 SGB VI 46 Abs. 1 und 2 SGB VI 242a SGB VI 46 Abs. 4 SGB VI 48 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 SGB VI Erziehungsrente Erziehungsrente für Lebenspartner Rente für vor dem geschiedene Ehegatten Rente wegen bergmännisch verminderter Berufsunfähigkeit 15 Jahre Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit Altersrente für Frauen 20 Jahre Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn beim Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt war 25 Jahre Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ab 60. Lebensjahr Bergleute, die eine der bisherigen Beschäftigung entsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausüben, ab 50. Lebensjahr 35 Jahre Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Berufs- oder Erwerbsunfähige) 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI 47 Abs. 4 SGB VI 243 SGB VI 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und 239a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI 237a Abs. 1 Nr. 4 SGB VI 43 Abs. 6 SGB VI 40 Nr. 2 SGB VI 45 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI 36 Nr. 2 SGB VI und 236 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI 37 Nr. 3 SGB VI und 236a S. 1 Nr. 3 SGB VI Tabelle 5: Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für die einzelnen Rentenarten. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

13 Wartezeiten 13/76 AUFGABEN ZUR SELBSTÜBERPRÜFUNG 2. Entscheiden Sie durch Ankreuzen, welche Wartezeit für die jeweilige Rente wegen Alters erfüllt sein muss: Rentenart Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für Frauen Regelaltersrente Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute allgemeine Wartezeit 15 Jahre 20 Jahre 25 Jahre 35 Jahre 3. Entscheiden Sie, ob im folgenden Beispiel die Wartezeit erfüllt ist: Der Versicherte beantragt am eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die teilweise Erwerbsminderung ist am eingetreten. Für die Zeit vom bis zum sind Beiträge gezahlt worden. Hinweis: Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre = 60 Kalendermonate. 4. Der Versicherte Egon Elch hat bis zu seinem Tode am für 59 Kalendermonate Beiträge gezahlt. Seine Witwe, Isolde Elch, möchte für den Monat August 2006 noch einen freiwilligen Beitrag zahlen, damit die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Kann die Wartezeit auf diese Weise erfüllt werden? Bitte wählen Sie unter folgenden Antworten aus. Ja, weil auch nach dem Tode die allgemeine Wartezeit durch weitere Beiträge erfüllt werden kann. Nein, weil die allgemeine Wartezeit zur Zeit des Todes bereits erfüllt sein muss. Ja, weil die Beiträge dann für einen Zeitraum vor dem Tode gezahlt werden. Nein, weil die tatsächliche Beitragszahlung zur Zeit des Todes bereits erfolgt sein muss.. Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Rente

14 Wartezeiten 14/76 3. Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten LERNZIEL Sie können bestimmen, welche Rentenarten der allgemeinen Wartezeit oder den Wartezeiten von 15, 20, 25 und 35 Jahren zuzuordnen sind. Die einzelnen in 50 SGB VI genannten Wartezeiten allgemeine Wartezeit (fünf Jahre), Wartezeiten von 15, 20, 25 und 35 Jahren sind so zu ermitteln, dass je zwölf Kalendermonate der anzurechnenden rentenrechtlichen Zeiten ein Jahr ergeben ( 122 Abs. 2 SGB VI). Beispiel: 179 Kalendermonate: 12 = 14 Jahre und 11 Monate. Die Wartezeit von 15 Jahren wäre somit nicht erfüllt. Eine Erhöhung auf 15 Jahre nach 121 Abs. 3 SGB VI erfolgt nicht. Ein nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegter Kalendermonat ist nach 122 Abs. 1 SGB VI als voller Kalendermonat anzurechnen. Hat der Versicherte beispielsweise vom 1.1. bis 3.1. und vom bis Beiträge gezahlt, werden zwei Kalendermonate auf die Wartezeit angerechnet. Diese Bestimmung gilt auch für Beiträge, die im Wochenbereich gezahlt worden sind. Ist zum Beispiel für die Zeit vom bis 3.5. ein Wochenbeitrag gezahlt, sind ebenfalls zwei Kalendermonate für die Wartezeit anzurechnen. Auf die allgemeine Wartezeit und die Wartezeit von 15 und 20 Jahren sind Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Kalendermonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting unter Ehegatten und für Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung anzurechnen. ( 51 Abs. 1 und 4, 52 SGB VI). Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden außerdem alle sonstigen in 54 SGB VI genannten rentenrechtlichen Zeiten, also auch beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten, angerechnet ( 51 Abs. 3 SGB VI). Sind in einem Kalendermonat mehrere verschiedene rentenrechtliche Zeiten anzurechnen (zum Beispiel Beitragszeit bis 15.1., Ersatzzeit ab 16.1.), kann der Kalendermonat nur einmal gezählt werden. Dabei ist es sinnvoll, die rentenrechtlichen Zeiten bei der Wartezeitprüfung in der Reihenfolge: 1. Beitragszeiten, 2. Ersatzzeiten, 3. Anrechnungszeiten und 4. Berücksichtigungszeiten festzustellen. Zu den im Einzelnen anzurechnenden Zeiten siehe Kapitel Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ( 50 Abs. 1 SGB VI) ist Voraussetzung für:. Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten

15 Wartezeiten 15/76 die Regelaltersrente, die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und die Rente wegen Todes. Eine Besonderheit stellt die Wartezeitfiktion dar. Für die Regelaltersrente gilt die allgemeine Wartezeit als erfüllt, wenn bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente bezogen wurde ( 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Diese Wartezeitfiktion gilt auch für die Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen hat ( 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Wenn der Berechtigte vor dem einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gehabt hat, gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt ( 245a SGB VI). In den genannten Fällen kann somit auf die Prüfung der Wartezeit von fünf Jahren verzichtet werden. Die Erziehungsrente gehört nicht zu den Hinterbliebenenrenten. Eine Erweiterung des 50 SGB VI erfolgt durch 305 SGB VI. (Besitzschutzregelung, bei einem bestehenden Rentenanspruch, zum Beispiel hinsichtlich der Wartezeiterfüllung, wenn durch Gesetzesänderung die Wartezeit nun nicht mehr erfüllt wäre.) Beispiele zur Wartezeitfiktion: Beispiel 1: Der Versicherte Peter Putzig, geb. am , arbeitete vom bis bei der Firma Blitz-Blank und zahlte dafür insgesamt 15 Kalendermonate Pflichtbeiträge. Vorher war er nicht rentenversichert. Am verunglückt er auf dem Weg zur Arbeit (Arbeitsunfall) und ist seit diesem Zeitpunkt voll erwerbsgemindert. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für die Rente wegen voller Erwerbsminderung wäre mit diesen 15 Kalendermonaten an Beitragszeiten nicht erfüllt, sie gilt a- ber auf Grund des Arbeitsunfalls als vorzeitig erfüllt (vgl. Abschnitt 5.3) bzw. 53 Abs. 1 SGB VI, sodass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Während des Rentenbezuges sind keine weiteren Beiträge gezahlt worden. Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung fällt nach Vollendung des 65. Lebensjahres, hier also am weg. Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente wäre nicht erfüllt, und Herr Putzig könnte keine Rente erhalten. Aber: Die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente gilt als erfüllt (Wartezeitfiktion), weil bis zum 65. Lebensjahr eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt wurde. ( 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Beispiel 2: Der Versicherte Lars Luft, geb. am , verheiratet, ein Kind, studierte bis zum an der Uni Hannover. Vom bis arbeitete er im. Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten

16 Wartezeiten 16/76 Flughafen Hannover und zahlte für 12 Kalendermonate Pflichtbeiträge. Am verunglückte er bei seinem Freizeithobby "Gleitschirmfliegen" so schwer, dass er von diesem Zeitpunkt an voll erwerbsgemindert ist. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für die Rente wegen voller Erwerbsminderung wäre mit diesen 12 Kalendermonaten an Beitragszeiten nicht erfüllt, sie gilt a- ber auf Grund des Freizeitunfalls als vorzeitig erfüllt (vgl. Abschnitt 5.3) bzw. 53 Abs. 2 SGB VI, sodass eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Während des Bezuges der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind keine weiteren Beiträge gezahlt worden. Am stürzte Herr Luft mit einem Heißluftballon ab und war auf der Stelle tot. Die allgemeine Wartezeit für die Witwen- und Waisenrente wäre weder tatsächlich noch vorzeitig erfüllt und die Hinterbliebenen könnten keine Rente erhalten. Aber: Sie gilt als erfüllt (Wartezeitfiktion), weil der Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat. ( 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). 3.2 Wartezeit von 15 Jahren Die Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für: die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ( 243b Nr. 1 SGB VI) und die Altersrente für Frauen ( 243b Nr. 2 SGB VI). 3.3 Wartezeit von 20 Jahren Die Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für die Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist ( 50 Abs. 3 SGB VI). Ist die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt, ergibt sich jedoch für den Versicherten kein Wahlrecht zwischen einer Rente nach 43 Abs. 2 oder Abs. 6 SGB VI. 3.4 Wartezeit von 25 Jahren Die Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für: die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und die Rente für Bergleute vom 50.Lebensjahr an. Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten für eine Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigt. Wegen der Besonderheiten des Knappschaftsrechts wird auf den Studientext Nr. 35 "Knappschaftsrecht II: Leistungen" verwiesen. 3.5 Wartezeit von 35 Jahren Die Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für:. Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten

17 Wartezeiten 17/76 die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähige die Altersrente für schwerbehinderte Menschen AUFGABEN ZUR SELBSTÜBERPRÜFUNG 5. Für welche Rentenarten ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit Voraussetzung? (Die knappschaftlichen Besonderheiten sollen dabei keine Beachtung finden). 6. Nennen Sie die Rentenarten, für die eine Wartezeit von 15 Jahren vorgesehen ist. 7. Nennen Sie die Rentenarten, für die eine Wartezeit von 35 Jahren vorgesehen ist.. Wartezeiten bei einzelnen Rentenarten

18 Wartezeiten 18/ Beitragszeiten LERNZIELE Sie können die zur Erfüllung der Wartezeit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erklären und die Anzahl der jeweils zu berücksichtigenden Kalendermonate feststellen. Sie können die einzelnen Beitragszeiten, die für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen sind, bestimmen. Die Vorschrift des 51 SGB VI bestimmt, mit welchen der in 54 SGB VI genannten rentenrechtlichen Zeiten die unterschiedlichen Wartezeiten des 50 SGB VI erfüllt werden können. In 54 Abs. 1 SGB VI wird der Begriff der rentenrechtlichen Zeiten definiert. Es handelt sich um Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten. Beitragszeiten sind nach 55 Abs.1 SGB VI Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt worden sind bzw. Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Durch das AVmEG vom 21.März 2001 wurde der 55 Abs.1 SGB VI erweitert. Beitragszeiten sind ab auch Zeiten, wenn Entgeltpunkte während Kinderberücksichtigungszeiten oder Pflege eines pflegebedürftigen Kindes wegen gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder gewährt werden. Auf die Neuregelung im 70 Abs. 3a Bstb.B SGB VI ab wird hingewiesen. Wegen genauer Erläuterungen hierzu wird auf den Studientext 21 - Rentenberechnung - verwiesen. In 54 SGB VI wird noch zwischen vollwertigen und beitragsgeminderten Zeiten differenziert. Für das Wartezeitrecht muss keine Unterscheidung zwischen Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderten Zeiten erfolgen. Nur bei der Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen der Rentenberechnung ist dieser Unterschied von Bedeutung. Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die nur mit Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit belegt sind ( 54 Abs. 4 SGB VI). Die Vorschrift des 71 Abs. 4 SGB VI ist für die Prüfung der Wartezeit nicht relevant, weil es sich lediglich um eine Rentenberechnungsvorschrift handelt. Treffen im gleichen Monat beitragsfreie Zeiten und Beitragszeiten zusammen, handelt es sich um beitragsgeminderte Zeiten, die bei der Wartezeiterfüllung nur einmal, und zwar als Beitragszeit, berücksichtigt werden dürfen.

19 Wartezeiten 19/76 Rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten Beitragsfreie Zeiten Ersatzzeiten Berücksichtigungszeiten Anrechnungszeiten Zurechnungszeit Abbildung 2: Rentenrechtliche Zeiten Berücksichtigungszeiten sind für die Erziehung eines Kindes vorgesehen. Zu den einzelnen Zeitarten wird auf den Studientext Nr. 20 "Rentenrechtliche Zeiten" verwiesen. Abbildung 2 zeigt die rentenrechtlichen Zeiten, die in den folgenden Abschnitten erklärt werden, im Überblick. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt sind bzw. für die nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt gelten ( 55 Abs.1 SGB VI). Es ist zwischen tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträgen und solchen zu unterscheiden, die als gezahlt gelten. Die Vorschrift des 55 Abs.1 SGB VI gilt nach 300 SGB VI auch für Beitragszeiten, die vor dem zurückgelegt worden sind. Abbildung 3 zeigt einen Überblick über die Beitragszeiten.

20 Wartezeiten 20/76 Beitragszeiten nach Bundesrecht siehe Abbildung 4 55 und 56 SGB VI ab in den alten Bundesländern ab in den neuen Bundesländern Beitragszeiten, die denen nach Bundesrecht gleichgestellt sind 248 SGB VI ab bis in der ehemaligen DDR ab bis im Saarland ab bis in Berlin siehe Abbildung 5 siehe Abbildung 5 siehe Abbildung 6 Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) siehe Abbildung 7 15 und 16 FRG Überwiegend Beitragszeiten in den osteuropäischen Ländern, die u.a. von Spätaussiedlern geltend gemacht werden können. Beitragszeiten nach Reichsrecht siehe Abbildung Abs. 3 SGB VI sind unter anderem entrichtete Beiträge nach der Reichsversicherungsordnung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz nach dem Reichsknappschaftsgesetz europäische und außereuropäische Vertragszeiten siehe Abbildung 9 Verträge, über- oder zwischenstaatliches Recht Abbildung 3: Die Beitragszeiten im Überblick Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge nach Bundesrecht Pflichtbeiträge nach Bundesrecht werden insbesondere auf Grund von Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag gezahlt ( 1 bis 4 SGB VI). Freiwillige Beiträge, die nach 7 SGB VI oder nach Sondervorschriften (zum Beispiel 204 bis 208, 282 bis 285 SGB VI) gezahlt worden sind, zählen ebenfalls zu den Beiträgen nach Bundesrecht. Als Pflichtbeiträge nach Bundesrecht gelten zum Beispiel auch folgende Zeiten: Nachversicherungsbeiträge ( 8, 185 Abs. 2 SGB VI), freiwillige Beiträge von Pflegepersonen im Rahmen von 177 Abs. 1 SGB VI (bis März 1995 möglich),

21 Wartezeiten 21/76 freiwillige Beiträge unschuldiger Opfer von Strafverfolgungsmaßnahmen im Rahmen des 205 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, Zeiten im Beitragsregress nach 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X und Beitragzeiten von Verfolgten im Rahmen des 11 WGSVG. Beitragszeiten sind auch Zeiten, in denen ein Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Arbeitsamt) Pflichtbeiträge wegen des Bezugs von Sozialleistungen ( 247 Abs. 2 SGB VI) oder Beiträge für Anrechnungszeiten ( 247 Abs. 1 SGB VI) gezahlt hat. Glaubhaft gemachte Beitragszeiten stehen echten Beitragszeiten nach Bundesrecht gleich ( 203, 286 Abs. 5 und 6, 286a SGB VI). Beitrittsgebiet ab Alte Länder ab Abbildung 4: Beitragszeiten nach Bundesrecht

22 Wartezeiten 22/76 Ehemalige DDR ab bis Abs. 3 SGB VI Saarland bis Abs. 3 SGB VI Abbildung 5: Den Bundesrechtsbeiträgen gleichgestellte Beitragszeiten Versicherungsanstalt Berlin (VAB) Einheitsversicherung in Groß-Berlin vom bis VAB WEST VAB OST Einheitsversicherung in Berlin-West vom bis einheitliche Rentenversicherung vom bis Einheitsversicherung in Berlin-Ost ab Abbildung 6: Weitere Bundesrechtsbeiträgen gleichgestellte Beitragszeiten

23 Wartezeiten 23/76 Auch wenn tatsächlich keine Beiträge gezahlt werden, gelten folgende Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach Bundesrecht: Kindererziehungszeiten ( 3 Nr.1 Satz 1 SGB VI in Verbindung mit 56 und 249 SGB VI), Beiträge bei Rehabilitationsmaßnahmen des Rentenversicherungsträgers ( 176 Abs. 3 SGB VI), Zeiten für Verfolgte nach 12 WGSVG Zeiten nach Art. 2 des 2.SED-UnBerG: Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) und Zeiten einer fiktiven Nachversicherung zum Beispiel nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen, 99 AKG, Art. 6 FANG. Vgl. zu den Beitragszeiten nach Bundesrecht ferner Abbildung Dem Bundesrecht gleichgestellte Beitragszeiten Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen nach 248 Abs. 3 SGB VI Beitragszeiten ab dem in der früheren DDR zurückgelegte Beitragszeiten gleich, soweit nicht die Einschränkungen des 248 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zu beachten sind. Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen auch die "Berliner Beiträge" und die Zeiten im Saarland gleich, in denen französische Beiträge gezahlt wurden (siehe auch Abbildungen 5 und 6) Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) stehen Bundeszeiten gleich ( 15, 16, 17 FRG). Vertriebene und Flüchtlinge aus den Vertreibungsgebieten des ehemaligen Ostblocks (siehe auch Abbildung 7) sollen in der Rentenversicherung so gestellt werden, als hätten sie ihr Versicherungsleben im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt ( 90 BVFG). Es soll eine Eingliederung und Gleichstellung der Betroffenen erfolgen. Dieses Ziel wurde mit dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG) verwirklicht. Artikel 1 dieses Gesetzes wird als Fremdrentengesetz (FRG) bezeichnet. Das FRG begünstigt nur die in 1 FRG genannten Personen. Hierzu gehören hauptsächlich Vertriebene und Spätaussiedler im Sinne des BVFG. Zu den nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten zählen einerseits Zeiten, die in den Vertreibungsgebieten bei einem ausländischen Versicherungsträger von einer pflicht- oder freiwillig versicherten Person (Arbeitnehmer, Selbstständige und sonstige Personengruppen) in einem der bundesdeutschen Rentenversicherung vergleichbaren System der Sozialen Sicherheit zurückgelegt wurden (Beitragszeiten nach 15 FRG). Andererseits rechnen hierzu auch Zeiten einer nicht versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Beschäftigung (Beschäftigungszeiten nach 16 FRG). Welche Länder hauptsächlich von der Regelung des FRG betroffen sind, ergibt sich aus Abbildung 7.

24 Wartezeiten 24/76 Abbildung 7: Von der Regelung des FRG hauptsächlich betroffene Länder Weitere Beitragszeiten Als ebenfalls anrechenbare Beitragszeiten gelten solche Zeiträume, in denen nach reichsgesetzlichen Vorschriften Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind ( 247 Abs. 3 SGB VI). Zu welcher Zeit und in welchen östlichen Gebieten nach diesen Vorschriften Beiträge gezahlt wurden, ergibt sich unter anderem aus der Abbildung 8. Aber auch in Österreich oder Elsass-Lothringen wurden zum Beispiel während der deutschen Besetzung im Zweiten Weltkrieg reichsgesetzliche Beiträge gezahlt. Auch weitere unten aufgeführte, im Beitrittsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten sind auf die Wartezeit anrechenbar. Diese Beitragszeiten passen in der Systematik weder zu den nach Bundesrecht entrichteten, noch zu den gleichgestellten Zeiten. Es handelt sich hierbei um folgende Zeiten: nach dem geleisteter Wehrdienst von mehr als drei Tagen auf Grund gesetzlicher Pflicht ( 248 Abs. 1 SGB VI), Pflichtbeiträge für bestimmte Erwerbsunfähige ( 248 Abs. 2 SGB VI), Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet ( 249a SGB VI), glaubhaft gemachte Beitragsleistung im Beitrittsgebiet ( 286b SGB VI).

25 Wartezeiten 25/76 Abbildung 8: Östliche Geltungsbereiche der Reichsversicherungsgesetze Weitere anrechenbare Beitragszeiten können sich aus Vertragsrecht ergeben (siehe auch Abbildung 9 ). Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartner bei zwei- und mehrseitigen Verträgen. Darüber hinaus ist bei der Prüfung der Wartezeit das überstaatliche Recht zu beachten. Zweiseitige Verträge bestehen mit Israel, Bulgarien, Japan, Kroatien, Kanada / Quebec, Marokko, der Türkei, Tunesien, den USA, Chile und Rumänien (unterzeichnet aber noch nicht in Kraft).. Soweit bislang nur bilaterale Beziehungen zu den so genannten EFTA-Staaten Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz bestanden, ist ab (bzw. für Liechtenstein ab ) überstaatliches Recht anzuwenden. Im Rahmen der Osterweiterung sind zum die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Ungarn, Slowenien, Slowakei, Malta und Zypern der EU beigetreten. Es gelten die EWG-Verordnungen. Weitere Abkommen bestehen mit Australien, China, Republik Korea, Jugoslawien und Mazedonien.

26 Wartezeiten 26/76 Abbildung 9: Anrechenbare Beitragszeiten innerhalb des Vertragsrechts Zu dem überstaatlichen Recht zählen in erster Linie die Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr. 574/72 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen. Bei Anwendung dieser Verordnungen sind allerdings für die Prüfung der Wartezeit unter Umständen nicht nur Beitragszeiten zu berücksichtigen, sondern alle Zeiten, die der Mitgliedstaat als anspruchsbegründende Zeit meldet. Das Rheinschifferübereinkommen ist ein mehrseitiger Vertrag. Vertragspartner sind Belgien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, die Schweiz und die Bundesrepublik Deutschland. Wegen der genaueren Beschreibung zum Vertragsrecht und den anrechenbaren Zeiten wird auf den Studientext 30 verwiesen.

27 Wartezeiten 27/76 AUFGABEN ZUR SELBSTÜBERPRÜFUNG 8. Bitte ordnen Sie die in der linken Spalte aufgeführten Zeiten den einzelnen Arten von Beitragszeiten zu. Kreuzen Sie in der entsprechenden Spalte an, zu welcher Beitragsart die einzelnen Beiträge gehören. Sachverhalt Beiträge eines Vertriebenen in der GUS Beiträge 1940 in Breslau (Schlesien) Kindererziehungszeit 1970 in Bonn Beitragszeit 1991 in Jena Beitragszeit 1991 in Italien Beitragszeit 1952 in Leipzig Beiträge für Entgeltersatzleistungen, z.b. während Bezugs von Krankengeld Beitragszeit nach Bundesrecht Beitragszeit nach Bundesrecht gleichgestellt Nach reichsgesetzlichen Vorschriften entrichtete Beiträge Beitragszeit nach FRG Beitragszeit nach Vertragsrecht

28 Wartezeiten 28/ Ersatzzeiten LERNZIEL Sie können die Ersatzzeiten bestimmen und sie im Rahmen der Wartezeitprüfung entsprechend zuordnen. Die Ersatzzeiten gehören ebenso wie die Anrechnungszeiten und die Zurechnungszeit zu den beitragsfreien Zeiten, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind ( 54 Abs. 4 SGB VI). Im Gegensatz zu der Anrechnungs- und Zurechnungszeit ist die Ersatzzeit als beitragsfreie Zeit auf alle in 50 SGB VI genannten Wartezeiten anzurechnen, weil 51 Abs. 4 SGB VI bestimmt, dass auf die Wartezeiten Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet werden. Ersatzzeiten sollen Beitragsverluste ausgleichen, die durch außergewöhnliche und vom Versicherten nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Welche Zeiten im Einzelnen zu den Ersatzzeiten gehören, ist in 250 SGB VI und speziell für versicherungspflichtige Handwerker in 251 SGB VI geregelt. Wegen der Einzelheiten der Anerkennung von Ersatzzeiten wird auf den Studientext Nr. 20, "Rentenrechtliche Zeiten", hingewiesen. Besonderheiten für knappschaftliche Sonderleistungen ( 45 Abs. 3, 40 und 239 SGB VI) und die Zuordnung einer Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung ( 245 Abs. 1 und 2 SGB VI) sind dem Studientext Nr.35 "Knappschaftsrecht II Leistungen" zu entnehmen Allgemeine Voraussetzungen Die wesentlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Ersatzzeiten und die Ersatzzeittatbestände sind: Ersatzzeittatbestände können nur für einen Zeitraum bis entstehen. Ersatzzeiten dürfen nicht angerechnet werden, wenn Versicherungspflicht vorgelegen hat (Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung für Zeiten bis sind jedoch unschädlich). Der Versicherte muss das 14.Lebensjahr zu dieser Zeit vollendet haben. Ersatzzeiten sind nicht Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrages nicht durchgeführt worden ist. Ersatzzeiten sind nicht Zeiten, in denen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet eine Rente wegen Alters oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung bezogen worden ist. Die Person, für die eine Ersatzzeit in Betracht kommt, muss die Versicherteneigenschaft besitzen. Es ist somit mindestens ein Beitrag vor dem Leistungsfall erforderlich oder ein Bonus aus dem Versorgungsausgleich. Grundsätzlicher Ausschluss von Internierungs- bzw. Verschleppungszeiten, Rückkehrverhinderungs- bzw. Festgehaltenszeiten und Gewahrsamszeiten als Ersatzzeiten über den hinaus.

29 Wartezeiten 29/ Ersatzzeittatbestände Als Ersatzzeittatbestände gelten die im Folgenden aufgeführten Zeiten: militärischer Dienst vor dem Zweiten Weltkrieg (vor dem ) auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht, zum Beispiel: Dienst als Soldat, militärähnlicher Dienst vor dem Zweiten Weltkrieg auf Grund gesetzlicher Dienstpflicht, zum Beispiel: Reichsarbeitsdienst (RAD), Wehrmachtshelfer(in), freiwillige Krankenpflege bei der Wehrmacht, Luftschutz, Organisation Todt oder Baustab Speer; militärischer oder militärähnlicher Dienst während des Zweiten Weltkrieges (Zweiter Weltkrieg vom bis ), zum Beispiel: Dienst als Soldat, Reichsarbeitsdienst, Heimatflak, Notdienst, Luftwaffenhelfer, Waffen-SS, Wehrmachtsbeamte, Volkssturm; eine auf Grund dieser genannten Dienste erfolgte Kriegsgefangenschaft; deutscher Minenräumdienst nach dem ; eine sich an den militärischen bzw. militärähnlichen Dienst, die Kriegsgefangenschaft oder den Minenräumdienst anschließende Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit; Zeiten der Internierung oder Verschleppung von Zivilpersonen im Zusammenhang mit den Kriegs- bzw. Nachkriegsereignissen; Zeiten der verhinderten Rückkehr oder des Festgehaltenwerdens infolge feindlicher Maßnahmen, ohne Kriegsteilnehmer gewesen zu sein; Zeiten der Verfolgung (Freiheitsentziehung, Freiheitsbeschränkung, verfolgungsbedingte Arbeitslosigkeit bis , verfolgungsbedingter Auslandsaufenthalt bis ) einschließlich an den Freiheitsentzug bzw. Freiheitsbeschränkung anschließender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit; Zeiten des politischen Gewahrsams einschließlich anschließender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit; Zeiten des Freiheitsentzuges im Beitrittsgebiet vom bis zum einschließlich anschließender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit; Zeiten der Vertreibung, Umsiedlung oder Aussiedlung einschließlich anschließender Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit; mindestens aber die so genannte pauschale Ersatzzeit vom bis zum , sofern das 14. Lebensjahr zu dieser Zeit vollendet worden ist; Versicherungspflichtige Handwerker erhalten eine Ersatzzeit auch dann, wenn sie in der Handwerksrolle eingetragen waren, sofern keine Beiträge für diese Zeiten gezahlt worden sind. Eine an diese Ersatzzeit anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nur unter den weiteren in 251 Abs. 2 und 3 SGB VI genannten Voraussetzungen Ersatzzeit. MERKE

30 Wartezeiten 30/76 Bei allen Rentenarten ( 50 SGB VI) sind zusätzlich zu den Beitragszeiten die Ersatzzeiten auf die erforderliche Wartezeit anzurechnen. Beispiel 1: Versicherte Karin Groß geboren am Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet Flucht aus dem Beitrittsgebiet (Ausweis C liegt vor) Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge auf Grund einer Beschäftigung in Lüneburg Das in Lüneburg am geborene eheliche Kind der Versicherten wurde von ihr allein erzogen. Volle Erwerbsminderung nach 43 Abs. 2 SGB VI liegt seit vor. Lösung: Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung muss nach 43 Abs. 2 Nr.3 SGB VI die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt sein (siehe Abschnitt2.2). Nach 50 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung fünf Jahre. Dies entspricht gemäß 122 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 60 Kalendermonaten. Auf diese allgemeine Wartezeit werden Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet ( 51 Abs. 1 und 4 SGB VI), wobei nur zum Teil belegte Kalendermonate (KM) als volle Monate zählen ( 122 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten ( 55 Abs.1 SGB VI). Ersatzzeiten sind die in 250 SGB VI genannten Zeiten, sofern sie vor dem liegen, in denen keine Versicherungspflicht vorlag (Ausnahme Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung bis ) und das 14.Lebensjahr bereits vollendet worden ist. Die Versicherte hat vor Eintritt des Leistungsfalles folgende Zeiten zurückgelegt: KM Pflichtbeitragszeiten nach 248 Abs. 3 SGB VI KM Ersatzzeit nach 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI KM Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung nach 56 i.v. m. 249 Abs. 1 SGB VI KM Pflichtbeitragszeit nach 55 Abs.1 Satz 1 SGB VI insgesamt 111 KM Beitrags- und Ersatzzeit Die erforderliche Wartezeit für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist somit erfüllt. Beispiel 2:

31 Wartezeiten 31/76 Die Versicherte Lore Lange, geb , beantragt am eine Altersrente für Frauen nach 237 a SGB VI. Sie möchte die Rente vom frühesten Zeitpunkt erhalten, auch mit Abschlag. Versicherungsverlauf Schulausbildung bis Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet Flucht aus dem Beitrittsgebiet (Ausweis C liegt vor) (5 KM) Meldung beim Arbeitsamt (mit Leistungsbezug) Geburt des Kindes Otto am (Eine Erwerbstätigkeit wurde zwischenzeitlich wegen der Erziehung des Kindes nicht ausgeübt Aufenthalt in Lüneburg Erziehung des Kindes wurde bis zum vollendeten 18.Lebensjahr von der Versicherten ausgeübt.) Fachschulausbildung (ohne Abschluss) Geburt des Kindes Karin am (Eine Erwerbstätigkeit wurde zwischenzeitlich wegen der Erziehung des Kindes nicht ausgeübt Aufenthalt in Lüneburg. Erziehung des Kindes wurde bis zum vollendeten 18.Lebensjahr von der Versicherten ausgeübt.) Weiterführung der unterbrochenen Fachschulausbildung mit erfolgreichem Abschluss Pflichtbeiträge (Arbeiterrentenversicherung) (16 KM) arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld Meldung beim Arbeitsamt ( mit Leistungsbezug ) Pflichtbeiträge (Arbeiterrentenversicherung) (19 KM) arbeitsunfähig krank (Krankengeld) Pflichtbeiträge (Arbeiterrentenversicherung) ( 7 KM) (32 KM) arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld arbeitslos ohne Bezug von Arbeitslosengeld; Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bestand wegen des Einkommens des Ehemannes nicht; regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt lag vor Pflichtbeiträge (Arbeiterrentenversicherung) (37 KM) Hausfrau Pflichtbeiträge (Arbeiterrentenversicherung) (31 KM) Dann Aufgabe der Beschäftigung! Lösung:

32 Wartezeiten 32/76 Grundsätzlich muss die Wartezeit von 15 Jahren bis zum Kalendermonat, in dem alle sonstigen Voraussetzungen (siehe Studientext Nr. 16 "Renten wegen Alters") vorliegen, erfüllt sein. Das ist hier bis , weil die Versicherte vor dem geboren ist, weil die Vollendung des 60.Lebensjahres am erfolgte, nach Vollendung des 40.Lebensjahres (hier: ) mehr als 10 Jahre, also für mindestens 121 KM Pflichtbeiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (hier 137 Kalendermonate vom ) vorhanden sind und ab ein Hinzuverdienst im Sinn von 34 Abs. 2 SGB VI nicht erzielt wird. Ist die Wartezeit im Januar 2006 erfüllt, liegen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen zum vor. Die Rente beginnt in diesem Fall gemäß 99 Abs. 1 SGB VI am , da der Rentenantrag auch innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt worden ist. Sollte die Wartezeit erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein, würde das zu einem späteren Rentenbeginn führen. Auf die Wartezeit von 15 Jahren ( 243 b Nr. 2 SGB VI) (= 180 KM) werden nach 244 Abs. 2 SGB VI die Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet. Nur zum Teil belegte KM zählen als volle Monate ( 122 Abs. 1 SGB VI). Beitragszeiten Die Versicherte hat vom (= 5 KM) Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet zurückgelegt. Diese Beiträge stehen nach 248 Abs. 3 SGB VI den Bundesgebietszeiten gleich. Sie hat ihre am und geborenen Kinder Otto und Karin in Lüneburg erzogen. Nach 56 in Verbindung mit 249 Abs. 1 SGB VI gelten Pflichtbeiträge für die ersten 12 KM nach dem Monat der Geburt als gezahlt, weil die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist (es wurde keine gegenteilige Erklärung abgegeben), die Erziehung im Geltungsbereich des SGB erfolgte und die Versicherte nicht zu einem Personenkreis gehört, der von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung: = 12 KM = 12 KM Ferner ist die Zeit des Krankengeldbezuges vom = 7 KM eine Pflichtbeitragszeit auf Grund einer versicherten Beschäftigung nach 247 Abs. 1 SGB VI, weil die Versicherte und die Krankenkasse für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt haben.

33 Wartezeiten 33/76 Darüber hinaus hat die Versicherte außer den genannten Beitragszeiten ab mit Unterbrechungen noch weitere 142 KM Beitragszeiten nach 55 Abs.1 SGB VI zurückgelegt. Beitragszeiten insgesamt: 171 KM Ersatzzeiten nach 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten kommen nach 250 Abs. 1 SGB VI für Zeiten vor dem in Betracht, in denen Versicherungspflicht nicht bestand und das 14.Lebensjahr bereits vollendet war. Ausschlussgründe des 250 Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor. Die Versicherte gehört als Inhaber des Flüchtlingsausweises "C" zum Personenkreis des 3 BVFG. Die Zeit der Flucht ( ) ist daher Ersatzzeit nach 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Die spätestens in Folgemonatsfrist anschließende Zeit der Arbeitslosigkeit ist ebenfalls eine so genannte Anschlussersatzzeit nach Nr. 6. Eine pauschale Ersatzzeit vom kommt nicht in Betracht, weil das 14.Lebensjahr erst am vollendet worden ist. Insgesamt wurden vom bis Kalendermonate Ersatzzeit zurückgelegt. Mit 171 KM Beitragszeiten und 32 KM Ersatzzeiten = 203 KM anrechenbare Zeit im Sinne von 51 Abs. 1 und 4 SGB VI ist die Wartezeit von 15 Jahren (= 180 KM) erfüllt. AUFGABEN ZUR SELBSTÜBERPRÜFUNG: 9. Ist eine Ersatzzeit auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar? 10. Haben Ersatzzeiten die gleiche rechtliche Wirkung auf die Wartezeit wie die anderen beitragsfreien Zeiten? 11. Ist eine Ersatzzeit auf die Wartezeit für eine Altersrente an langjährig Versicherte anrechenbar? 12. Auf welche Wartezeit ist eine Ersatzzeit anrechenbar? 13. Sind Ersatzzeiten auf die allgemeine Wartezeit anrechenbar, wenn gleichzeitig Versicherungspflicht vorlag? 14. Ist ein nach dem liegender Ersatzzeittatbestand noch auf die Wartezeit anrechenbar?

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