Der Sportversicherungsvertrag des WLSB
|
|
- Krista Geier
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der Sportversicherungsvertrag des WLSB Heute: Was jeder über Aufsichtspflicht wissen sollte Herzlich willkommen Ihr Referent: Jörg Schlegel BL der ARAG-Sportversicherung beim Württ. Landessportbund e.v., Stuttgart 1
2 g Themenübersicht : g Der Sportversicherungsvertrag des WLSB Übersicht über versicherte Sparten, Personen und Veranstaltungen g Haftpflicht-Versicherungsschutz im Sport g Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen Allgemeine gesetzliche Grundlagen g Ausgewählte Rechtsfragen Rechtsfragen für Trainer und Übungsleiter 2
3 Der Sportversicherungsvertrag des WLSB g Grundlage/ AVB s : Vertragliche Bestimmungen der ARAG-Sportversicherung, aktuell vom g Versichert sind : WLSB, seine Sportkreise, Sportfachverbände sowie Sportvereine und deren ca. 2,1 Mio. Vereinsmitglieder g Beitragszahlung : über jährliche Bestandserhebung des WLSB 3
4 Versicherte Sparten in der Sportversicherung Obligatorischer Schutz für alle WLSB-Mitgliedsorganisationen : g Unfall- und Kranken-Versicherung g Rechtsschutz-Versicherung g Vertrauensschaden-Versicherung g Haftpflicht-Versicherung inkl. Vermögensschaden-Haftpflicht (obligatorisch mitversichert seit dem ) und Umwelt-Haftpflicht (VS für P/S infolge Umwelteinwirkung auf Boden, Luft und Wasser) 4
5 Übersicht über versicherte Personen g Versichert sind : a) Vorstände, Funktionäre der Vereine/ Verbände b) Trainer/ Übungsleiter, Schiedsrichter u.ä. c) aktive und passive Mitglieder d) vom Verein beauftragte Betreuer sowie Helfer (auch NM) e) Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung g Nicht versichert sind : a) Aktiv am Sportbetrieb teilnehmende Nichtmitglieder b) Kurzzeitmitglieder sowie Berufssportler Ausnahme : Vorbereitung sowie Abnahme Dt. Sportabzeichen Bereits bestehende Zusatzvereinbarungen: 1.) WLV: NM bei offiziellen Volksläufe des WLV 2.) SSV: NM bei Sportangeboten seiner lizensierten Skischulen 3.) Schüler bei Kooperationsmodell Schule & Verein 4.) WSV: Deckungslückenversicherung für schießende NM Vereine können für NM bei ARAG Zusatzversicherung abschließen 5
6 Übersicht über versicherte Veranstaltungen g Sportbetrieb (z.b. Vereinstraining, Wettkämpfe, Turniere ) g Vereins-/ Verbandsorganisation (z.b. Vorstands-/Ausschußsitzungen, vom Verein angesetzte Arbeitsdienste) g Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (z.b. Teilnahme an Trainer-/ ÜL-Schulungen, Vereinsmanagerausbildung ) g Interne und öffentliche Festveranstaltungen aber: Mietsachschäden am Gebäude bzw. am Festzelt sind nicht beitragsfrei mitversichert Zusatzversicherung kann beantragt werden! g Sämtliche Ausflüge und Reisen aber: mitreisende Nichtmitglieder sind nicht beitragsfrei mitversichert Zusatzversicherung kann beantragt werden! 651 k BGB! 6
7 Die Sport-Haftpflichtversicherung des WLSB g 1. ) Aufgabe der Haftpflichtversicherung : Die Haftpflichtversicherung schützt den VN, wenn dieser g infolge eines Personen- und/ oder Sachschadens g von einem Dritten g aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen g auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. g 2.) Haftungsgrundsatz gemäß 823 I. BGB : Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, das Eigentum, eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet g Vorsatz : Absichtlicher, mit Wissen der Folgen herbeigeführter Schaden (in der Haftpflichtvers. nicht versichert und auch nicht versicherbar!) g Fahrlässigkeit : Nach 276 I. Satz 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt. 7
8 Die Sport-Haftpflichtversicherung des WLSB g 3.) Aufgaben der Haftpflichtversicherung : g Prüfung von : 1. Versicherungsschutz 2. Haftung nach Sach- und Rechtslage g Entschädigung berechtigter Ansprüche bzw. g Abwehr rechtlich unbegründeter Ansprüche ( Passivrechtsschutz ) 8
9 Aufsichtspflicht (Gesetzliche Grundlagen) g 832 BGB: Haftung des Aufsichtspflichtigen (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten wiederrechtlich zufügt. g 828 BGB: Minderjährige und Taubstumme (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kfz einem anderen zufügt, nicht verantwortlich (gilt nicht bei Vorsatz). (3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist sofern seine Verantwortung nicht nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist - für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 9
10 der Aufsichtspflicht g Mit der Aufsichtspflicht wird der Schutz des Aufsichtsbedürftigen sowie der Allgemeinheit bezweckt. Der Aufsichtspflichtige muß dafür Sorge tragen, daß der von ihm zu Beaufsichtigende : a) sich nicht selbst schädigt (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) b) keine anderen schädigt (Schutz der Allgemeinheit) c) durch andere geschädigt wird (Schutz für den Aufsichtsbedürftigen) g Hintergrund: Minderjährige und die mit ihnen in Kontakt kommende Allgemeinheit bedürfen eines besonderen Schutzes, da Minderjährige aufgrund ihres Alters und ihrer noch fehlenden körperlichen und /oder geistigen Reife, die ihnen selbst drohenden Gefahren nicht (vollständig) erkennen und damit einschätzen können. 10
11 Umfang der Aufsichtspflicht g Der Umfang der Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen ist von verschiedenen Faktoren abhängig: g g Kindesbezogene Faktoren: - Alter des Kindes - Geistiger und körperlicher Entwicklungsstand - Verhaltenseigenschaften (z.b. übermütig, sprunghaft, einsichtig usw.) - Einschränkungen/ Behinderungen - Krankheiten und Allergien - Körperliches Leistungsvermögen (z.b. Schwimmer/ Nichtschwimmer) Ortsbezogene Faktoren: - Sicherheit des Gebäudes (Geländer, Fenster, Ausgänge, Stromkabel ) - Sicherheit des Geländes ( Verkehrslage, Abzäunung, herumliegende Gegenstände ) - Sicherheit von Spielgeräten - Herbeirufen möglicher Hilfe im Notfall (z.b. Telefon, Handy) - Gefährlichkeit der jeweiligen Situation und des Ortes 11
12 Pflichten des Aufsichtführenden g Informationspflicht : Information über kindes- und ortsbezogene Umstände einholen, aber auch: - Einverständnis der Eltern für bestimmte Aktivitäten erfragen/ einholen, - Aufzeigen von ortsbezogenen Gefahren, Aufstellen von Verhaltensregeln, - Konsequenzen bei Nichteinhaltung aufzeigen. Dennoch versuchen, - situativ, alters- und verhaltensgerecht zur Selbständigkeit hinführen/ anleiten. g Pflicht, die Aufsicht konkret durchzuführen : - sich vergewissern, daß Anweisungen verstanden und befolgt werden, - daß Gefahrenquellen erkannt sowie beseitigt werden, - daß Überforderungen vermieden werden, - anwesend zu sein, um angemessen beaufsichtigen zu können. g Pflicht, einzugreifen : Wenn die Anweisungen mißachtet werden, hat der Aufsichtführende einzugreifen und auch angedrohte Konsequenzen durchzuführen 12
13 Pflichten zur tatsächlichen Aufsichtsführung Das Maß der tatsächlichen Aufsichtsführung ist nach herrschender Rechtsprechung u.a. abhängig von: 1. Alter der Aufsichtsbedürftigen 2. Größe der Gruppe 3. Örtliche Verhältnisse 4. Anzahl und Beherrschbarkeit vorhandener oder zu erwartender Gefahrenquellen 5. Objektive Gefährlichkeit der Aktivität 6. Anzahl der Mitaufsichtführenden 13
14 Pflichten zur tatsächlichen Aufsichtsführung g Zulässige und situativ sinnvolle Maßnahmen eines Trainers : 1. Aufstellen klarer, verständlicher Verhaltensregeln 2. Ermahnungen, Belehrungen, Verbote 3. Hinweise und Informationen an die Eltern der Kinder 4. Wegnahme gefährlicher Gegenstände 5. Ausschluß von Teilnehmern, Nachhauseschicken bzw. Abholenlassen 6. Abbruch der Vereinsveranstaltung u.v.m. g Nicht zulässige Maßnahmen eines Trainers : 1. Körperliche Gewalt, Freiheitsentzug, Demütigungen 2. Kollektive Strafen oder Gemeinschaftsdienste als Strafe u.v.m. 14
15 Wann besteht eine Schadenersatzpflicht? Ersatzpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der einen Schaden durch sein Tun oder sein Unterlassen verursacht hat. Zudem muss das Handeln der Rechtsordnung widersprechen, d.h. es dürfen z.b. für das eigene Handeln keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und dem Schädiger muss ein Verschulden zur Last fallen. So kann z.b. ein Trainer/ ÜL schadenersatzpflichtig gemacht werden, - wenn er rechtswidrig und schuldhaft die ihm obliegende Aufsichtspflicht vernachlässigt oder - wenn er z.b. Organisationspflichten verletzt hat. Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 15
16 Besteht die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung? Neben der Verfolgung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche (z.b. Schmerzensgeld) kann ein Trainer/ ÜL auch einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sein. Strafrechtliche Ermittlungen können aufgrund einer Strafanzeige erfolgen oder auch seitens der Staatsanwaltschaft selbst veranlasst werden, wenn an der Strafverfolgung ein sog. öffentliches Interesse erfolgt. Im Strafverfahren können die Richter (z.b. bei erheblicher schwerwiegender Pflichtenverletzung) zu Geld- und sogar Haftstrafen verurteilen. Im Rahmen des Sportversicherungsvertrages des WLSB erhalten Trainer/ ÜL für die Verteidigung im Strafverfahren Kostenschutz. (hier: B. VI Straf-Rechtsschutz, mit Ausnahme des Vorsatzvorwurfes). Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 16
17 Wo fängt die Aufsichtspflicht des Trainers/ÜL an, wo endet sie? Regelmäßig beim Betreten bzw. beim Verlassen der Sportanlage oder am vereinbarten Treffpunkt, z.b. am Eingang. Verein und Trainer/ ÜL sollten sich im Vorfeld mit den Eltern der Minderjährigen absprechen und zumindest deutliche Vorgaben machen: Wann, wo und an wen werden die Kinder übergeben? Die häufig anzutreffende Unsitte vieler Eltern, ihre Kinder vor Trainingsbeginn schon an der Straße aus dem Auto zu lassen und anschl. kommentarlos zu verschwinden, sollte von Vereinsseite unterbunden werden. Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 17
18 Wie viele Kinder können von einem Trainer/ ÜL betreut werden? So viele, wie er selbst verantwortlich betreuen/ beaufsichtigen kann. Eine genaue Personengröße kann nicht benannt werden. Hallengröße, Sportart, Alter/ Entwicklungsstand der Kinder, sportliche Fähigkeiten und Einsichtfähigkeit der Kinder u.v.m. sind Aspekte, die bei der Bestimmung der Gruppengröße sorgfältig vom Trainer/ ÜL und vom Verein abgewogen werden müssen, um eine sichere, sportlich und pädagogisch sinnvolle Übungsarbeit im Sport gewährleistet werden Kann. Quelle: ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 18
19 Fazit: Aufsichtspflicht g Aufsichtspflichtige Personen haben darauf zu achten, dass die ihnen zur Aufsicht anvertrauten Minderjährigen a) selbst nicht zu Schaden kommen und b) keine anderen Personen (Dritte) schädigen Hinweis auf ARAG-Broschüre Rechtsfragen für Trainer & ÜL 19
20 ARAG Sportversicherung Versicherungsbüro beim Württ. Landessportbund SpOrt Stuttgart Fritz-Walter-Weg Stuttgart Telefon : Telefax : Internet : vsbstuttgart@arag-sport.de Vielen Dank für Ihren Besuch und Ihre Aufmerksamkeit 20
Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht
Folie 1 von 10 PFIFF Projekt Für Inklusive Freizeit Freiburg Fortbildungsmodul Nr. 4 am 20.04.2015 Rechtliche Fragen - Haftung, Aufsichtspflicht Referent: Ingo Pezina, Jurist beim PARITÄTISCHEN Baden-Württemberg
MehrProf. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrWie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?
Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter
MehrDer Sportversicherungsvertrag. Herzlich willkommen. Ihr Referent: Jörg Schlegel
Der Sportversicherungsvertrag des Württembergischen W Landessportbundes Herzlich willkommen Ihr Referent: Jörg Schlegel Leiter ARAG-Sportversicherung beim Württ. Landessportbund, Stuttgart 1 Themenübersicht
MehrVersicherungsumfang Darstellung
Vorgaben: Versicherungsumfang Darstellung Versicherungen lt. Gruppenvertrag zwischen dem Sportbund Pfalz bzw. Sportbund Rheinhessen und der Aachen- Münchener Versicherung kann nur der Verein des LFV Pfalz
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrDeutscher Chorverband e.v. Versicherungsschutz für den Badischen Chorverband e.v. - Stand 01.01.2015 - Herzlich willkommen
Deutscher Chorverband e.v. Versicherungsschutz für den Badischen Chorverband e.v. - Stand 01.01.2015 - Herzlich willkommen Verbands- und Vereinsversicherer Nr. 1 ARAG Sportversicherung -seit 1963 Spezialist
MehrJede Tour ein Abenteuer!
Jede Tour ein Abenteuer! Die private Tretradversicherung Bund Deutscher Radfahrer e.v. Unfallversicherung Gegenstand der Versicherung Die Versicherungskammer Bayern gewährt Versicherungsschutz gegenüber
MehrHaftpflicht aus Aufsichtsführung
Versicherungsbüro Valentin Gassenhuber GmbH Postfach 11 14 82025 Grünwald Tel: 089 641895-0 Fax: 089 641895-39 Haftpflicht aus Aufsichtsführung 832 BGB (regelt die Haftung des Aufsichtspflichtigen) Wer
MehrVersicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen
Versicherungsschutz im Ehrenamt - mehr Sicherheit für freiwillig Engagierte in Hessen Hessische Rahmenverträge zur Unfall- und Haftpflichtversicherung setzen bundesweit Maßstäbe! 1 Referent: Dietrich Blank
MehrMicrosoft Office 365 Kalenderfreigabe
Microsoft Office 365 Kalenderfreigabe Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Kalenderfreigabe mit Microsoft Outlook 2010 Unter Office 365 können Sie Ihre persönlichen Daten freigeben. Wie so eine Freigabe einzurichten
MehrNotwendiger Versicherungsschutz für die Mitgliedsvereine, deren Funktionsträger und Mitglieder
Notwendiger Versicherungsschutz für die Mitgliedsvereine, deren Funktionsträger und Mitglieder Gruppenvertrag für Vereine im Bundesverband der SchulFörderVereine Herzlich Willkommen! ARAG-Sportversicherung
MehrDer Sportversicherungsvertrag des Württembergischen Landessportbundes. Herzlich willkommen. Ihr Referent: Jörg Schlegel
Der Sportversicherungsvertrag des Württembergischen Landessportbundes Herzlich willkommen Ihr Referent: Jörg Schlegel BL der ARAG-Sportversicherung beim Württ. Landessportbund e.v., Stuttgart 1 Themenübersicht
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrHANDOUT VORTRÄGE DER WICHTIGSTEN FOLIEN. Jetzt anfordern! Kompetent und kostenfrei. www.guv-fakulta.de Der ganz besondere Schutz
VORTRÄGE HANDOUT DER WICHTIGSTEN FOLIEN Haftung im Beruf Verhalten bei Regressnahmen Die Leistungen der GUV/FAKULTA Betriebsrats-/Personalratssitzung Vertrauensleuteversammlung Betriebs- oder Personalversammlung
MehrHaftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger
Haftung und Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger Inhalt 1 Haftung ehrenamtlich Tätiger 2 Haftpflichtversicherungsschutz 3 Unfallversicherungsschutz Seite 2 Haftung ehrenamtlich Tätiger Wer ist ehrenamtlich
MehrMicrosoft Office 365 Domainbestätigung
Microsoft Office 365 Domainbestätigung Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Bestätigung ihrer Domain Wenn Sie Ihr Unternehmen bei Vodafone für Microsoft Office 365 registrieren, erhalten Sie zunächst einen
MehrName:.. Straße:.. PLZ:. Ort:.. Telefon:.. Email:..
Crewvertrag I. Schiffsführung Die als Skipper bezeichnete Person ist der Schiffsführer. Skipper PLZ:. Ort:.. Der Skipper führt für alle Teilnehmer eine Sicherheitsbelehrung durch, weist sie in die Besonderheiten
MehrSchaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012
Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrRahmenvereinbarung für Mitgliedsvereine in der IGMK. Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval e.v.
Rahmenvereinbarung für Mitgliedsvereine in der IGMK Versicherungsschutz für Mitgliedsvereine in der Interessengemeinschaft Mittelrheinischer Karneval e.v. 7 Jahre Partnerschaft IGMK - ARAG 01.05.2008 06.09.2015
MehrBayerischer Radsport-Verband e.v. Private Tretrad-Versicherung. MERKBLATT über die. A - Gemeinsame Bestimmungen
Bayerischer Radsport-Verband e.v. MERKBLATT über die Private Tretrad-Versicherung Versicherungsschutz wird den beim Bayerischen Radsport-Verband e.v. angemeldeten Mitgliedern der Vereine auf Grundlage
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrMicrosoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten
Microsoft Office 365 Outlook 2010 Arbeitsplatz einrichten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Einrichten des Arbeitsplatzes mit Microsoft Outlook 2010 Mit Outlook können Sie schnell, sicher und komfortabel
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrWeiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine 1&1-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrBadischer Chorverband e.v.
Badischer Chorverband e.v. Versicherungsschutz für den Badischen Chorverband e.v. - Stand 26.03.2011 - Das Vertragswerk für den BCV Versicherungsschutz besteht im Basisschutz im Rahmen einer Vereins-Haftpflichtversicherung
MehrÜbungsleiter im Verein. Was ist zu beachten?
Übungsleiter im Verein Was ist zu beachten? 1 Übungsleiter im Verein Hinweis: In der nachfolgenden Präsentation sind bei Wörtern, die mit grün markiert sind, weiterführende Dokumente oder Hinweise als
MehrHerzlich Willkommen zum Berufsstarterseminar rzte
München Herzlich Willkommen zum Berufsstarterseminar für r Tierärzte rzte 10.12.2010 Referent: Stefan Weitzl Agenda 1. Haftpflichtversicherung 2. Krankenversicherung 3. Berufsunfähigkeitsversicherung 4.
MehrRABE Akademie Ltd. 2006. Gesetzesaufbau. Verfassung = Grundgesetz. Gesetze Entstanden im Gesetzgebungsverfahren
Umsetzungspflichten der Industrie beim Erscheinen neuer Verordnungen technischen Regeln Stand der Sicherheitstechnik Haftungsfragen bei Nichtbeachtung Referent: Claus Eber, Rechtsanwalt und Fachanwalt
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche im Verein
Aufsichtspflicht über Kinder und Jugendliche im Verein Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt (Inh.: Dr. Frank Weller) Aufsichtspflicht Grundlegend: 1626 BGB
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrHeimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG
Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Migrieren von Benutzerdaten per Export und Import mit Microsoft Outlook 2010 Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines bestehenden Exchange Server zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden
MehrWeiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse
Weiterleitung einrichten für eine GMX-E-Mail-Adresse Für die Nutzung der E-Mail-Adresse mit den Push-E-Mail-Services BlackBerry und Windows Mobile E-Mail von Vodafone Sämtliche geistigen Eigentumsrechte
MehrGrundsätze der Aufsichtspflicht und Aufsichtsführung. Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte
Grundsätze der und Aufsichtsführung Wanderungen, Fahrten, Exkursionen und Schullandheimaufenthalte Stand: Februar 2011 Einleitender Hinweis Die nachfolgenden Informationen sind grundsätzlich Empfehlungen.
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrStrafgesetzbuch (StGB)
Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung
MehrRegeln für das Qualitäts-Siegel
Regeln für das Qualitäts-Siegel 1 Inhalt: Die Qualitäts-Regeln vom Netzwerk Leichte Sprache 3 Die Übersetzung in Leichte Sprache 5 Die Prüfung auf Leichte Sprache 6 Wir beantworten jede Anfrage 7 Wir schreiben
MehrHaftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte
Haftungsfragen für Sicherheitsfachkräfte (Auszug) Arbeitsrecht 2010 Sachsen-Anhalt Magdeburg, 23. September 2010 Seite 1 Arbeitsschutzorganisation im Betrieb Seite 2 Grundsatz Der UNTERNEHMER trägt die
MehrHerzlich Willkommen 0
Herzlich Willkommen 0 Versicherungsschutz im Ehrenamt Rahmenvertrag für ehrenamtlich Tätige 1 Stand 2013 Versicherungsschutz im Ehrenamt Was erwartet Sie heute? Haftpflicht- und Unfallversicherung für
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrHaftungsfragen rund um den Verein
Oskar Riedmeyer Rechtsanwalt München Haftungsfragen rund um den Verein Informationsabend der Beratungsstelle für Vereine 19.01.2004 in Deggendorf 2 Haftungsfragen rund um den Verein 1. Haftungsrisiken
MehrArbeitnehmerhaftung. die Einrichtungsträger angehoben. Hierdurch kommt es vermehrt zu Rückgriffsforderungen des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer.
8 R. Höfert R. Höfert, M. Schimmelpfennig, Hygiene Pflege Recht, DOI 10.1007/978-3-642-30007-3_2, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2014 Gesetze und Vorschriften 44 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 421 und
MehrLösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug. A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB. I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: (+) ArbV
Lösungsskizze Fall 25: Das beschädigte Dienstfahrzeug A) Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I BGB I) Vorliegen eines Schuldverhältnisses: ArbV II) Pflichtverletzung: A hatte die Pflicht, das im Eigentum
MehrMicrosoft Office 365 Benutzerkonten anlegen
Microsoft Office 365 Benutzerkonten anlegen Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Anlegen von Benutzerkonten Ihres Microsoft Office 365 Wenn Sie die Planung Ihrer E-Mailstruktur abgeschlossen haben beginnen
MehrRechtliche Aspekte der IT-Security.
Rechtliche Aspekte der IT-Security. Gesellschaft für Informatik, 27.05.2005 IT Security und Recht. IT-Security hat unterschiedliche juristische Aspekte: Strafrecht: Hacking, Computerbetrug, DoS, etc. Allg.
MehrKinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten)
Kinderhaus Westendstraße Westendstr. 8 a 83043 Bad Aibling Tel.: 08061/5839 (Hort/Leitung) 08061/3126 (Kindergarten) 1 1. Aufnahmebedingungen Kinderhausordnung Das Kinderhaus Westendstraße ist eine städtische
MehrMinimierung. persönlicher Risiken. als UnternehmerIn
Minimierung persönlicher Risiken als UnternehmerIn 823 Schadenersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
MehrDer Verein. und Mitarbeitern. Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller
Der Verein Haftung von Vorständen und Mitarbeitern Haftung auf Schadensersatz Haftung grundsätzlich nur bei Verschulden(Vorsatz oder Fahrlässigkeit) Allein das Vorliegen eines Schadens führt also im Regelfall
MehrImpulse Inklusion 2015. Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft
Impulse Inklusion 2015 Selbst-bestimmtes Wohnen und Nachbarschaft Impulse sind Ideen und Vorschläge. Inklusion bedeutet: Alle Menschen können selbst-bestimmt und gleich-berechtigt am Leben teilnehmen.
MehrMicrosoft Office 365 Migration Benutzerdaten
Microsoft Office 365 Migration Benutzerdaten Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Migration von Daten eines IMAP Konto zu Office 365. Es gibt verschiedene Wege Daten aus einem bestehenden Exchange-System
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrKind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund. Manfred Dähler.
Kind als Täter und Opfer: Das Verschulden bei der Haftungsbegründung, Schadenersatzbemessung und als Entlastungsgrund Manfred Dähler Inhalt I. Einführung II. Kind und Haftpflichtrecht III. Kind und Haftungsbegründung
MehrDienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrKinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
MehrBesser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge.
Foto: AndreasF. / photocase.com Besser betreut, weniger bezahlt: einfach Bethge. Vertrauen Sie unserer langjährigen Erfahrung als Verwaltungsexperte. Sie möchten 24 Stunden am Tag technischen Service?
MehrRegionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch
Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft Ausbildung Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch Gliederung I. Modell der Ausbildungspartnerschaft II. III. IV. Inhalt des schriftlichen Ausbildungsvertrages
MehrÜbungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016
Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016 Fall 2 Schieflage in der Bar OA Dr. iur. des. Damiano Canapa 19.05.2016 Seite 1 Frage 1: Besteht ein Anspruch von C gegen B? Frage 1: Besteht ein Anspruch
MehrZuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe
Zuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe Das PrivatSchutz Hausbau-Paket: lückenloser Schutz mit der Bauleistungs-, Bauherren-Haftpflichtund Bauhelfer-Unfallversicherung.
MehrDas Leitbild vom Verein WIR
Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrLeitbild. für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache
Leitbild für Jedermensch in leicht verständlicher Sprache Unser Leitbild Was wir erreichen wollen und was uns dabei wichtig ist! Einleitung Was ist ein Leitbild? Jede Firma hat ein Leitbild. Im Leitbild
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrBesser leben in Sachsen
Besser leben in Sachsen Kurz-Wahl-Programm 2014 der Partei DIE LINKE in Leichter Sprache Seite 2 Das können Sie in diesem Heft lesen: Das will die Partei DIE LINKE für Sachsen machen... 2 Wir wollen mehr
MehrREACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrFirmware-Update für das Blackberry Bold 9900
Firmware-Update für das Version 1.0 Vodafone D2 GmbH 2012 Firmware-Update für das Diese Anleitung beschreibt das Firmware-Update für das. Das Firmware-Installationspaket erhalten Sie über die Vodafone-Homepage.
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrTatbestände des StGB
Recht am Berg Tatbestände des StGB 80 StGB fahrlässige Tötung 81 StGB fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen 94 StGB Im-Stich-Lassen eines Verletzten 88 StGB fahrlässige Körperverletzung
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrKyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen
SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrStand: 27.04.15/ V. Seiler. Erziehungsberechtigte/r. Vor- und Zuname. Geb. am: Straße: Kinder und Betreuungszeiten:
Erziehungsberechtigte/r Vor- u. Zuname: Geb. am: Straße: PLZ/Ort: Telefon: Ortsteil: Handy: Kinder und Betreuungszeiten: Vor- und Zuname Geb.-Datum Besonderheiten (z. B. Krankheiten, Allergien, besondere
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrProduktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
MehrDie Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v.
Die Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. Referent: Stefan Fäth Regionalleiter Versicherungsbüro beim Bayerischen Landes-Sportverband e.v. 1 Für wen besteht Versicherungsschutz?
MehrObservation Nutzen und Grenzen
Observation Nutzen und Grenzen Die Optik des Privatrechts Worum geht es überhaupt? Exemplarisch: BGE 136 III 410 X. wird Opfer eines Verkehrsunfalls und erhebt Klage auf Ersatz des Haushaltschadens Die
MehrKaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrVermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen
Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
MehrWarum eine Rechtsschutzversicherung?
Rechtsschutzversicherung? Recht haben ist das eine, recht bekommen das andere Weil Sie nicht sicher sein können, nicht um Ihr gutes Recht streiten zu müssen. Dies kann auch jedem Crewmitglied passieren.
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrAusgewählte Rechtsfragen der IT-Security
Ausgewählte Rechtsfragen der IT-Security Steht man als Verantwortlicher für IT-Security bereits mit einem Bein im Gefängnis? Dr. Markus Junker, Rechtsanwalt markus.junker@de.pwc.com HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft
MehrGesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen
Gesetzliche Unfallversicherung für Kinder in Tageseinrichtungen Wer ist versichert? Liebe Eltern! Ihr Kind ist während des Besuches einer Tageseinrichtung gesetzlich unfallversichert. Dieser Versicherungsschutz
MehrWichtige Information für Unternehmen: Häufig gestellte Fragen Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung Was ist das für eine Versicherung? Die Universal-Straf-Rechtsschutz-Versicherung übernimmt die Verteidigungskosten
MehrKURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day
KURZGUTACHTEN Haftungs- und versicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Girls Day Nachfolgend soll dargelegt werden, welche Haftungs- und Versicherungsfragen auftauchen, wenn Mädchen im Rahmen
MehrKaufvertrag für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (nicht für Ratenzahlungskauf verwendbar) Original für Käufer (Selbstdurchschreibesatz)
Kaufvertrag für ein gebrauchtes (nicht für Ratenzahlungskauf verwendbar) Original für (Selbstdurchschreibesatz) kw Erstzulassung versichert bei Zubehör/Sonderausstattung Kaufpreis D in Worten Erklärungen
MehrReisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma
MehrHerzlich willkommen auf unserer Internet-Seite über Ganztags-Schulen. Hier finden Sie folgende Informationen in Leichter Sprache:
Herzlich willkommen auf unserer Internet-Seite über Ganztags-Schulen. Hier finden Sie folgende Informationen in Leichter Sprache: Allgemeine Hinweise Was finden Sie in den Dienst-Bereichen dieser Internet-Seite?
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
Mehr