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2 Unsere Kanzlei, Wildgen, Partners in Law, wurde im Jahre 1923 gegründet und zählt heutzutage zu den bekanntesten und renommiertesten Rechtsanwaltskanzleien in Luxemburg. Mit heute etwa 80 Personen beraten wir unsere Mandanten in allen nationalen sowie internationalen Angelegenheiten. Als vollkommen unabhängige Kanzlei pflegen wir ein langjähriges, weltweit bestehendes Netzwerk aus Experten, um so unseren Mandanten in jeder Situation die bestmögliche Beratung anbieten zu können. Seit Jahrzehnten nun stellen wir uns somit ganz in den Dienst unserer Mandanten und bieten umfassende Rechtsberatung, u.a. in den Bereichen Gesellschafts-, Handels-, Wirtschafts- und Steuerrecht sowie Investmentfonds, an. Regelmäßig beraten und vertreten wir Fortune Global 500 -Unternehmen, sowie eine Vielzahl von Kapital- und Personengesellschaften, Handelsgesellschaften, Start-ups, Investment-, Renten- und Private Equity Fonds, führende Bankund Finanzinstitutionen sowie führende Versicherungs- & Rückversicherungsdienstleister. Unser Deutsches Team ausgebildete Rechtsanwälte aus Deutschland sowie Luxemburg verfügt über langjährige Erfahrung in den jeweiligen Industriezweigen unserer Mandanten und hat durchweg den Überblick bei grenzüberschreitenden Transaktionen. Hierbei stehen für uns die Ansprüche und Bedürfnisse unserer Mandanten stets an erster Stelle - inbegriffen die rechtssichere, aber auch die praktische sowie zügige Umsetzung eines Deals. Unser Tätigkeitsbereich erstreckt sich insgesamt auf die folgenden Rechstgebiete: Verwaltungsrecht, Luftfahrt- und Schifffahrtsrecht, Bank- und Finanzrecht, Kapitalmarktrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Versicherungs- und Rückversicherungsrecht, Geistiges Eigentum und Telekommunikation, Medien und Technologien, Investmentfonds undverwaltung, Islamic Finance, Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren, Fusionen und Übernahmen, Private Equity und Venture Capital, Unternehmensrestrukturierungen sowie Insolvenzverfahren, Real Estate, Verbriefungen und Steuerrecht. Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

3 Inhaltsverzeichnis EINBLICKE IN DIE LUXEMBURGER ENTWICKLUNGEN (N 3)... 4 DIE OGAW-V-RICHTLINIE UND IHRE UMSETZUNG IN LUXEMBURG UND DEUTSCHLAND... 5 DAS ERBRECHT IM WANDEL - AUSWIRKUNGEN DER EU ERBRECHTSVERORDNUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN KONTEXT. 7 KREDITFONDS IN LUXEMBURG UND DEUTSCHLAND...10 VERANSTALTUNG...13 Falls Sie noch weitere Fragen zu den oben genannten Themen haben, zögern Sie bitte nicht, sich mit den Autoren der entsprechenden Artikel in Verbindung zu setzen. Sie können die folgende -Adresse verwenden: wpgermandesk@wildgen.lu S e i t e 3

4 Einblicke in die Luxemburger Entwicklungen (n 3) Persönliche Anmerkung der Autoren: Seit nunmehr zwei Monaten besteht bei Wildgen, Partners in Law, ein German Desk, den wir offiziell mit zahlreichen Gästen bei einem Empfang in unseren Kanzleiräumlichkeiten eröffnet haben. Sollten Sie noch nicht von unserem German Desk erfahren haben oder uns nicht bei unserem Empfang oder bei einer anderen Gelegenheit kennengelernt haben, stellen wir uns nochmals kurz bei Ihnen vor. Der German Desk ist eine Abteilung innerhalb unserer Rechtsanwaltskanzlei, die aus Mitgliedern der verschiedenen Praxisgruppen besteht. Wir beraten speziell unsere Mandanten aus dem deutschsprachigen Raum umfassend in allen, für ihre geschäftliche Tätigkeit relevanten Bereichen des luxemburgischen Rechts. Alle unsere Rechtsanwälte verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Rechtsberatung in Luxemburg und/oder Deutschland und sind auch bei der Rechtsanwaltskammer Luxemburg zugelassen. Gerade bei grenzüberschreitenden Projekten, bei denen zunehmend auch die immer stärker werdende Regulierung auf europäischer Ebene von Bedeutung ist, können wir unsere Mandanten optimal in ihrer eigenen Sprache und mit Kenntnis der Geschäftsgepflogenheiten und Unternehmenskultur betreuen. Über das eigentliche Mandat hinaus, hat sich der German Desk zum Ziel gesetzt, regelmäßig in deutscher Sprache über rechtliche und regulatorische Neuerungen durch Rundschreiben wie dem vorliegenden zu informieren. Wir hoffen, Sie können die nun anstehende Ferien- und Urlaubszeit genießen und wünschen viel Freude bei der Lektüre dieses Rundschreibens. Mevlüde-Aysun Tokbag Rechtsanwältin Partner and Head of German Desk Wildgen, Partners in Law Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

5 Die OGAW-V-Richtlinie und ihre Umsetzung in Luxemburg und Deutschland 31 Juli 2015 Am 23. Juli 2014 bewilligte der Rat der Europäischen Union förmlich den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates in Abänderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) im Hinblick auf die Aufgaben, Vergütungsgrundsätze und Sanktionen bzw. Haftung von Verwahrstellen (Depotbanken), die das Fondsvermögen verwalten (die OGAW-V-Richtlinie ). Die OGAW-V-Richtlinie legt einen besonderen Schwerpunkt auf folgende drei Themen: 1. eine neue Regelung über Verwahrstellen, die eine Klarstellung der Eignung, Pflichten, Zuständigkeiten und Haftung der Verwahrstelle enthält, und ein Regelwerk, wonach Aufgaben und Zuständigkeiten delegiert werden können mit Hauptaugenmerk auf dem Unterverwahrstellennetzwerk. 2. Vorschriften zur Bestimmung der Vergütungsgrundsätze der OGAW- Verwalter, die auf alle wichtigen Mitglieder des OGAW-Führungspersonals anwendbar ist; und 3. die Harmonisierung der Regelungen über verwaltungsrechtliche Mindestsanktionen innerhalb der Mitgliedsstaaten. Ein Ziel der OGAW-V-Richtlinie ist die Angleichung der OGAW-Vorschriften an die Regelungen über Verwahrstellen und an Vergütungs- und Sanktionsbestimmungen im Rahmen der bestehenden Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (die AIFM-Richtlinie ). Umsetzung in Luxemburg Klarstellung durch die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde ( Commission de Surveillance du Secteur Financier, die CSSF ) In Luxemburg veröffentlichte die CSSF zur Klarstellung der OGAW-V-Richtlinie bereits am 11. Juli 2014 und damit lange vor Inkrafttreten der Richtlinie zunächst das CSSF- Rundschreiben 14/587 betreffend die anwendbaren Bestimmungen für Kreditinstitute, die als OGAW-Verwahrstellen im Sinne des Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen, wie abgeändert (das OGAW-Gesetz ) fungieren. Danach sollten Luxemburger Kreditinstitute die S e i t e 5

6 Anforderungen des CSSF-Rundschreibens 14/587 zunächst, vorbehaltlich anderer im Falle der Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie anwendbaren Übergangsbestimmungen, bis zum 31. Dezember 2015 erfüllen. Diese ursprünglich gesetzte Frist wurde mit CSSF-Rundschreiben 15/608 vom 23. März 2015 an die den Mitgliedsstaaten gesetzte Übergangsfrist der OGAW-V-Richtlinie angeglichen und die Frist zur Umsetzung der Vorgaben des Rundschreibens 14/587 bis zum 18. März 2016 verlängert. Ziel des CSSF-Rundschreibens 14/587 ist es, die in dem entsprechenden OGAW- Gesetz vorgesehenen Regelungen über die Verwahrstellen klarzustellen und neue organisatorische Anforderungen an die in Luxemburg platzierten OGAW und OGAW- Verwahrstellen betreffend deren Aufgaben, Rechte und Pflichten festzulegen. So widmet das CSSF-Rundschreiben 14/587 ein besonderes Augenmerk auf gewisse im Hinblick auf die Funktion der Verwahrstelle als wesentlich angesehene Aspekte, wie etwa Anforderungen zur getrennten Verwahrung von Vermögenswerten entlang der gesamten Verwahrkette, des Weiteren Vorschriften zur due diligence hinsichtlich Auswahl und laufender Überwachung von Unter-/Drittverwahrern entsprechend der eingangs erwähnten Richtlinienvorgaben, Regelungen zur Identifizierung, Umgang und Vermeidung von Interessenkonflikten sowie Regeln zur Buchführung und adäquaten Überwachung von Cashflows. Blick nach Deutschland Überführung der OGAW-V-Richtlinie in das KAGB In Deutschland liegt seit dem 16. Juli 2015 ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen für ein Gesetz zur Überführung der OGAW-V- Richtlinie in das deutsche Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) vor (das OGAW-V- Umsetzungsgesetz ). Die geplanten Änderungen der KAGB anlässlich der OGAW-V- Umsetzung enthalten Regelungen zur Möglichkeit der Kreditvergabe durch geschlossene Fonds, aber auch weitere durch die OGAW-V-Richtlinie nicht vorgegebene Gesetzesänderungen, wie etwa die Beschränkung des Erwerbs unverbriefter Darlehensforderungen durch offene Spezial-AIF und die Ausweitung einiger OGAW-Regelungen auf den Bereich alternativer Investmentfonds (der AIF ) und deren Verwalter (der AIFM ) sowohl im Hinblick auf Publikumsfonds als auch im institutionellen Bereich. Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

7 Das Erbrecht im Wandel - Auswirkungen der EU Erbrechtsverordnung im Grenzüberschreitenden Kontext 13 Juli 2015 Das Erbrecht - eine Materie, die sich im Wesentlichen mit dem Tod und der Rechtsnachfolge nach dem Tod beschäftigt, ist derzeit stark im Wandel und damit lebendiger als selten zuvor, was mitunter auf die Bestrebungen des europäischen Gesetzgebers zur Vereinheitlichung der erbrechtlichen Regelungen auf europäischer Ebene zurückzuführen ist. Dieser Wandel betrifft vor allem viele in Luxemburg lebende Menschen. Denn Luxemburg stellt innerhalb der EU mit weitem Abstand und über 45 % im Jahr 2014 das Land mit dem höchsten Ausländeranteil, gemessen in Proportion zur Gesamtbevölkerung dar Tendenz steigend. Vor diesem Hintergrund und wohlwissend, dass der Tod die Menschen oftmals unvorbereitet trifft, ist es ratsam, sich im Hinblick auf die am 16. August 2012 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung ( EU-ErbVO ) mit der rechtlichen Auseinandersetzung des Erbes frühzeitig zu beschäftigen. Durch die EU-ErbVO, welche nunmehr mit Ausnahme der Staaten Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreiches EU-weit für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 gelten wird und für sich nicht weniger als eine universelle Geltung beansprucht, soll gewährleistet werden, dass ein Erbfall, welcher mehrere EU-Mitgliedsstaaten betrifft, nunmehr einheitlich nach den Regelungen einer einzigen Rechtsordnung abgewickelt werden kann, ohne dass sich die Problematik kollidierender Rechtsvorschriften oder einer Nachlassspaltung stellt. Da die EU-ErbVO insbesondere im Vergleich zu den bislang geltenden nationalen Rechtsvorschriften in Luxemburg wie in Deutschland weitreichende Änderungen hinsichtlich Bestimmung und Wahl der anwendbaren Erbrechtsrechtsordnung vorsieht, sollten alle hiervon Betroffenen entsprechende Vorkehrungen treffen und die eigene Erbfolge wohl überlegen. Nationales Kollisionsrecht in Luxemburg und Deutschland Das luxemburgische Kollisionsrecht sieht in Anlehnung an das französische Rechtssystem eine sog. Nachlassspaltung vor. Damit ist gemeint, dass die luxemburgischen Gerichte für grenzüberschreitende Erbfälle strikt zwischen der Vererbung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterscheiden. Während Immobilien nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden (sog. Belegenheitsprinzip oder lex rei sitae), vererbt werden, richtet sich die Vererbung von beweglichem Nachlass nach dem Recht des Staates, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (sog. Domizilprinzip). Dies bedeutet, dass etwa die Frage der S e i t e 7

8 Erbschaft für ein in Luxemburg belegenes Haus oder Grundstück sich nach luxemburgischem Erbrecht beurteilt, der Nachlass an beweglichem Vermögen dagegen je nach Wohnsitz variieren kann, weshalb es zur gleichzeitigen Anwendbarkeit von zwei voneinander unabhängigen Erbrechtsordnungen kommen kann (Fall der Nachlassspaltung). Die Kollisionsnormen des deutschen Einführungsgesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuch ( EGBGB ) knüpfen hingegen an die Staatsangehörigkeit des Erblassers, jedoch unter Wahrung des Prinzips der Nachlasseinheit an. Die EU-ErbVO vermengt das in Luxemburg geltende Domizilprinzip mit dem in Deutschland geltenden Prinzip der Nachlasseinheit Kollisionsrecht nach der EU-ErbVO In diesem Sinne gilt gemäß den Regelungen der EU-ErbVO für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 hinsichtlich der Bestimmung des anzuwendenden Rechts künftig das sogenannte Wohnsitzprinzip. Dies bedeutet, dass alle Rechtsfolgen von Todes wegen in Ermangelung einer zuvor getroffenen Rechtswahl an das Recht desjenigen Staates angeknüpft werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gleichzeitig statuiert die EU-ErbVO aber auch den Grundsatz der Nachlasseinheit, der die einheitliche Geltung des Erbstatuts unabhängig von der Art und Belegenheit des Vermögens, und zwar auch im Falle einer Rechtswahl, garantiert. Durch diese zwei wohl signifikantesten Änderungen gehören sowohl die bislang in Luxemburg vorherrschende Nachlassspaltung als auch das in Deutschland geltende Staatsangehörigkeitsprinzip in grenzüberschreitenden Erbfällen der Vergangenheit an. Hat beispielsweise ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Luxemburg und trifft er bezüglich seiner Rechtsnachfolge keine Rechtswahl, beurteilt sich seine Rechtsnachfolge also künftig nicht, wie bisher, nach deutschem, sondern nach Luxemburger Recht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das Luxemburger Erbrecht insbesondere im Hinblick auf die Absicherung des Ehegatten zu dessen Nachteil erheblich von den in Deutschland geltenden Regelungen abweicht. Dies kann an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Nehmen wir an, dass der in Luxemburg ansässige deutsche Erblasser in Zugewinngemeinschaft verheiratet war, aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgingen und hinsichtlich des Erbfalls keine Verfügungen von Todes wegen oder sonstige Absprachen getroffen worden sind. Nach den in Deutschland geltenden allgemeinen Regelungen wäre der Ehegatte neben den Abkömmlingen zu einem Viertel und nach Berücksichtigung des Zugewinnausgleichs zur Hälfte zum Erben berufen. Somit würde die Hälfte des Vermögens des Erblassers Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

9 auf den Ehegatten übergehen und die verbleibende Hälfte unter den Kindern geteilt. Gemäß den Bestimmungen der EU-ErbVO wäre jedoch nunmehr auf folgendes Beispiel aufgrund des Wohnsitzprinzips Luxemburger Recht anzuwenden. Nach Luxemburger Recht hätte der Ehegatte in vorliegender Fallkonstellation lediglich Anspruch auf wahlweise einen Kindesteil, welcher mindestens einem Anteil von einem Viertel der Erbmasse entsprechen muss, oder auf den Nießbrauch der von den Ehegatten bewohnten Wohnung mitsamt dem sich darin befindenden Mobiliar, vorausgesetzt, dass sich die Immobilie im Eigentum des Erblassers oder in gemeinsamen Eigentum der Ehegatten befand. Versäumt es der Ehegatte rechtzeitig eine Erklärung hinsichtlich der getroffenen Wahl abzugeben, wird gesetzlich vermutet, dass sich der Ehegatte für den Nießbrauch der Wohnung entschieden hat. In vorliegendem Beispiel wäre der Ehegatte somit allerhöchstens zu einem Drittel als Erbe berufen, was insbesondere im Falle von gesellschaftsrechtlichem Vermögen zu einer unerwarteten und oftmals ungewünschten Verschiebung von Machtverhältnissen führen kann. Die gesetzliche Erbfolge nach deutschem Recht gewährt somit einen weitreichenderen Ehegattenschutz als dies nach Luxemburger Erbrecht der Fall ist. Um insgesamt negative Folgen durch solche länderspezifischen Regelungen zu verhindern und sicherzustellen, dass das Erbrecht des Heimatstaates Anwendung findet, ist künftig eine entsprechende Rechtswahl zu treffen. Die Rechtswahl kann jedoch ausschließlich zugunsten des Heimatstaates des Erblassers getroffen werden, so dass das Recht eines Drittstaates trotz ausdrücklicher Rechtswahl keine Anwendung finden kann. Verfügt der Erblasser über mehrere Staatsangehörigkeiten, kann eine Auswahl unter den Rechtsordnungen derjenigen Staaten getroffen werden, denen der Erblasser angehört. Ferner ist bei der Rechtswahl der Grundsatz der Nachlasseinheit zur Vermeidung von Nachlassspaltungen zu beachten, so dass die Rechtswahl für alle Vermögenswerte einheitlich zu erfolgen hat. Auch nach dem 17. August 2015 werden trotz der Geltung der neuen EU-ErbVO einige Fragen offenbleiben, so dass es empfehlenswert ist, sich bereits jetzt bei jeder Nachfolgeplanung mit den grundlegenden Neuerungen auseinanderzusetzen: Jede letztwillige Verfügung sollte auf ihre Konformität mit der EU-ErbVO überprüft werden. In vielen Fällen kann eine vorsorgliche erbrechtliche Rechtswahl in der Form einer Verfügung von Todes wegen sinnvoll sein, da bereits ein Wegzug aus dem Heimatstaat einen gegebenenfalls ungewollten Wechsel der auf den Erbfall anwendbaren rechtlichen Vorschriften hervorrufen kann. Ferner ist zu beachten, dass die EU-ErbVO nur auf Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme der Staaten Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreiches Anwendung findet, und somit im Falle eines Umzugs außerhalb des Geltungsbereichs der EU-ErbVO weiterhin kollidierende Vorschriften von Drittstaaten zu beachten sind. S e i t e 9

10 Kreditfonds in Luxemburg und Deutschland 3 Juli 2015 Zulässigkeit von Kreditfonds in Luxemburg Auf Grund des Niedrigzinsumfelds ist es zuletzt für Investmentfonds immer attraktiver geworden, Kredite zu vergeben und/oder Kreditportfolios zu erwerben. Da es sich dabei grundsätzlich um das originäre Geschäft von regulierten Kreditinstituten handelt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob überhaupt, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen diese Form des sogenannten Shadow Banking seitens Investmentfonds zulässig ist. In Luxemburg ist schon seit längerem anerkannt und in der Praxis erprobt, dass unter anderem Spezialinvestmentfonds ( SIF ) grundsätzlich als Kreditfonds tätig werden können. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht kann eine SIF-Struktur bzw. im Falle eines Umbrella- Fonds eines der Kompartimente, grundsätzlich Darlehen an Gruppengesellschaften sowie auch an Dritte vergeben und/oder ganze Kreditportfolios direkt erwerben. Grundvoraussetzung hierfür ist lediglich, dass dieser Tätigkeitsbereich dem zuvor festgelegten Gesellschaftszweck der SIF Struktur entspricht und von der Anlagestrategie der SIF-Struktur, bzw. des jeweiligen Kompartiments, gedeckt ist. Aufsichtsrechtliche, finanzrechtliche Besonderheiten bestehen in diesem Zusammenhang ferner nicht, gesetzliche Regelungen gibt es nicht. Insbesondere sind die Regelungen des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor, wie abgeändert, ( Finanzsektorengesetz ) nicht zu beachten, da Investmentfonds insgesamt vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich ausgenommen sind. Die Vergabe von Darlehen an außenstehende Dritte ist grundsätzlich nach diesem Gesetz reguliert und vorab genehmigungsbedürftig. Kreditvergebende Gesellschaften, die dem Finanzsektorengesetz unterworfen sind, werden als Gewerbetreibende des Finanzsektors ( PSF ) bezeichnet. Unregulierten Strukturen, die im Bereich des sogenannten Shadow Banking tätig werden wollen, steht eine Darlehensvergabe an Dritte also grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt zu. Gleiches kann im Übrigen nach einer Stellungnahme der Commission de Surveillance du Sector Financier ( CSSF ) auch unter gewissen Umständen bereits für einen einfachen Ankauf eines Darlehensportfolios gelten. Auch insoweit kann es sich bereits um eine Tätigkeit handeln, die dem Shadow Banking zugeordnet wird. Auch bestehen grundsätzlich keine fondsrechtlichen Einschränkungen. Im Falle von SIF-Strukturen hat allerdings der Gesetzgeber der CSSF die nähere Ausarbeitung und Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

11 Differenzierung von geeigneten Vermögenswerten überlassen, die dem SIF als Anlagemöglichkeit offenstehen: Die CSSF beschränkt sich hierbei bislang auf die Festlegung bekannter Risikodiversifikationsregeln und in der Praxis auf Einzelfallentscheidungen, ohne dass hieraus allgemeingültige Grundsätze abgeleitet werden können. Festgehalten werden kann jedoch folgendes: Es ist einem SIF grundsätzlich gestattet, in sämtliche Vermögenswerte zu investieren, die im Hinblick auf eine erhoffte Wertsteigerung aufbewahrt werden können. Es bedarf insoweit im konkreten Einzelfall einer genauen Prüfung der Vertragsunterlagen, bei Bedarf einer Abänderung der Vertragsmodalitäten sowie bei Zweifeln gegebenenfalls der Zustimmung der CSSF vor Tätigung einer konkreten Anlage in Kreditportfolios. Zusammenfassend kann jedoch aus rechtlicher sowie aufsichtsrechtlicher Sicht (sowohl fondsrechtlich wie auch finanzrechtlich) festgehalten werden, dass luxemburgische Kreditfonds grundsätzlich nicht unter das sogenannte Shadow Banking fallen und mithin in Luxemburg seit jeher gängige Praxis sind. Änderung der Verwaltungspraxis in Deutschland In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass sich die Verwaltungspraxis zu Kreditfonds in Deutschland erst kürzlich geändert hat. Die für die Finanzaufsicht zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) hat am 12. Mai 2015 erstmals Kreditfonds ebenfalls für zulässig erklärt. Damit wird die Vergabe von Darlehen sowie die Darlehensrestrukturierung und -prolongation durch Alternative Investment Fonds ( AIF ) möglich, soweit dies mit den Produktregelungen des Kreditanlagegesetzbuchs vereinbar ist. Die BaFin begründete ihren Schritt mit der europäischen Rechtslage sowie den aktuellen Diskussionen bei der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ( ESMA ). Die Änderung der Verwaltungspraxis geschah außerdem in Vorgriff auf eine zukünftige klarstellende gesetzliche Regelung. S e i t e 11

12 Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

13 Veranstaltung SEPTEMBER ISA JAHRESKONGRESS Freuen Sie sich auf isa 2015 in mehrfacher Hinsicht: Auf das hochaktuelle Programm unter dem Generalthema: «Besteuerung internationaler Privatkunden: Rechtlich-, steuerlich- und finanzrelevante Behandlung von internationalem Kapitalvermögen», mit den fachlichen Schwerpunkten: Aktuelle Entwicklungen im deutschen, österreichischen und schweizerischen Erbschaftsteuerrecht sowie im internationalen Erbrecht Standards und Benchmark in der Beratung Vermögender? - Essenzen aus über 10 Jahren Mystery Shopping und Qualitätstests in der Finanzszene Aktives und effizientes Privatkundengeschäft in der EU das deutsche Haftungsdach als mögliche Option für den Drittstaaten- anbieter Interdisziplinäre Betrachtung eines international ausgerichteten Familienunternehmers (Vermögens- und S e i t e 13

14 Gesellschaftsstrukturierung; Anlageentscheidungen; Unternehmensnachfolge; etc.) Vermögensvermehrung oder Vermögensvernichtung - Anlegen im Negativzinsumfeld Asset und Risk Management in Privatkundenportfolios Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht Die Verlinkung zwischen Vermögensverwaltung und Fondmanagement aus grenzüberschreitender Sicht insbesondere L, D, FL Die Einladung sowie weitere Informationen zu der Veranstaltung sind auf unserer Internetseite abrufbar. Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

15 S e i t e 15

16 69, boulevard de la Pétrusse L-2320 Luxembourg Tel: Fax: info@wildgen.lu Follow Wildgen on Twitter, LinkedIn and Facebook: If you have a friend or colleague that you think might find this newsletter informative, why not taking it away for him/her? To subscribe to this newsletter or to contact us, please send an to marketing@wildgen.lu The present newsletter contains general information only. It is not intended to be, and should not be relied upon as, a comprehensive statement of the law. Therefore, WILDGEN can not accept any liability for any errors, omissions or opinions contained herein and for the implementation of the principles set out without its active involvement. Copyright 2015 Wildgen, Partners in Law

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