Ehrenamtliches Engagement stärken Ehrenamtspauschale erhalten

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1 14. Wahlperiode Antrag der Abg. Siegfried Lehmann u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Ehrenamtliches Engagement stärken Ehrenamtspauschale erhalten Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie sie vor dem Hintergrund der Grundannahme, dass alle Bürgerinnen und Bürger in gleichem Maße von einer Entschädigung für ehrenamtliches Engagement profitieren sollten, bewertet, dass Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern nach den Plänen der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2011 auch kleine finanzielle Zuwendungen bis 175 Euro für besondere Leistungen im Ehrenamt zu 100 % auf ihre Arbeitslosengeld II- Bezüge angerechnet werden sollen; 2. wie sie die Situation bewertet, dass Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern bereits heute finanzielle Zuwendungen aus ehrenamtlichem Engagement voll auf ihre Bezüge angerechnet werden; 3. ob sie die Einschätzung der Wohlfahrtsverbände teilt, dass die unter Ziffer 2 geschilderte Situation dazu führt, dass Senioren, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, deutlich weniger ehrenamtlich engagiert sind als finanziell besser gestellte Altersgenossen; II. sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, 1. dass von der Streichung der Ehrenamtspauschale für Arbeitslosengeld II- Bezieherinnen und -Bezieher abgesehen wird; Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 2. dass darüber hinaus auch für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger eine Pauschale für nicht anzurechnende Zuwendungen für geleistetes ehrenamtliches Engagement geschaffen wird und somit die Ungleichbehandlung im Vergleich zu ALG II-Bezieherinnen und -Bezieher beendet wird Lehmann, Walter, Wölfle, Sitzmann, Mielich GRÜNE Begründung Laut Informationen der Wohlfahrtsverbände sieht der Referentenentwurf zum 11 a SGB II (Änderungsgesetz zum SGB II) vor, die nichtanrechenbare Ehrenamtspauschale für Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen und -Empfänger zu streichen. Bisher kann, wer sich als Arbeitslosengeld II-Empfängerin und -Empfänger ehrenamtlich engagiert, anrechnungsfrei kleine finanzielle Zuwendungen in der Höhe von maximal 175 Euro pro Monat erhalten. Dabei handelt es sich nicht um ein Einkommen, sondern um Aufwandsentschädigungen, die den tatsächlichen Auslagen entsprechen sollen. Somit war eine niedrigschwellige und unbürokratische Möglichkeit geschaffen, ehrenamt - liche Aufgaben auszuüben. Dies ermöglicht Menschen, die insbesondere im Fall lang andauernder Arbeitslosigkeit von sozialer Exklusion bedroht sind, gesellschaftliche Teilhabe. Mit der Umsetzung des Referentenentwurfs wäre dieses gewachsene bürgerschaftliche Engagement bedroht: Ausgaben im Rahmen ehrenamtlichen Engagements könnten zwar weiterhin abgerechnet werden, allerdings nur unter Vorlage jedes einzelnen kleinen Belegs. Dies bedeute einen enormen bürokratischen Aufwand, der Einzelne zu überfordern droht. Zudem drohen die Begleitumstände ehrenamtlichen Engagements nicht berücksichtigt zu werden, denn meist entstehen dabei zusätzliche Kosten. Zum Beispiel würde aus dem Essen, das aufgrund eines Engagements unterwegs eingenommen werden muss und nicht Zuhause gekocht werden kann, eine hohe Hürde, da dieses schwer abzurechnen wäre. Für Personen am Rande des Existenzminimums wären die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht tragbar. Die Streichung der Ehrenamtspauschale würde eine eklatante Ungleichbehandlung von vermögenden Personen und Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Bezieher zur Folge haben. Ob bei Blutspenden, der Feuerwehr, dem Roten Kreuz, dem Technischen Hilfswerk oder bei anderen Trägern oder Veranstaltungen, überall wäre man mit der gleichen Situation konfrontiert: während vermögenden Personen unproblematisch eine kleine Anerkennung für ihr Engagement zugesteckt werden könnte, würden die Arbeitslosen nichts erhalten, da sie das Geld ohnehin direkt ans Jobcenter weitergeben müssten. Somit würden dem Jobcenter auch keine Minderausgaben entstehen, also keine Kosteneinsparungen realisiert. Der Einsatz für die Gemeinschaft wird nicht attraktiver, wenn vonseiten der Gemeinschaft nicht die Anerkennung gegeben wird, die ehrenamtliches Engagement verdient. Die Folgen davon, dass viele (Langzeit-)Arbeitslose, die laut Wohlfahrtsverbänden meist über 50 Jahre alt sind und sehr schlechte Chancen am Arbeitsmarkt haben, wieder aus dem ehrenamtlichen Engagement herausgedrängt werden, sind bekannt; soziale Exklusion ist nur eine davon. Die Einbindung sozial Schwacher in Vereins- und Verbändestrukturen, aus der die Menschen viel Kraft schöpfen, steht auf dem Spiel. Die Antragsteller schließen sich daher der Warnung der Wohlfahrtsverbände an: das gerade erst verstärkt aufkeimende ehrenamtliche Engagement Arbeitsloser darf nicht erschwert werden, sondern muss weiterhin honoriert werden dürfen. Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger 2

3 werden finanzielle Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bereits jetzt auf ihre Bezüge angerechnet. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Bezieher ist abzulehnen. Eine Änderung darf jedoch nicht dahingehend erfolgen, dass auch Letztere ihre Ehrenamtspauschale verlieren, sondern auch Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger müssen die Möglichkeit bekommen, kleinere Beträge für ihr ehrenamtliches Engagement anrechnungsfrei annehmen zu können. Damit kann auch die von den Wohlfahrtsverbänden geschilderte Situation geändert werden, dass arme Senioren in krassem Gegensatz zu ihren vermögenden Altersgenossen nur vereinzelt ehrenamtlich engagiert sind. Stellungnahme Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 Nr /14/7285 nimmt das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, I. zu berichten, 1. wie sie vor dem Hintergrund der Grundannahme, dass alle Bürgerinnen und Bürger in gleichem Maße von einer Entschädigung für ehrenamtliches Engagement profitieren sollten, bewertet, dass Arbeitslosengeld II-Be - zieherinnen und -Beziehern nach den Plänen der Bundesregierung ab dem 1. Januar 2011 auch kleine finanzielle Zuwendungen bis 175 Euro für besondere Leistungen im Ehrenamt zu 100 % auf ihre Arbeitslosengeld II-Bezüge angerechnet werden sollen; Nach der bisherigen Rechtslage wurde steuerfreies Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel anrechnungsfrei gelassen. Die Frage der Einkommensanrechnung orientierte sich an der Regelung über zweckbestimmte Einnahmen in 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Dabei wurden die steuerfreien Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit von der Bundesregierung und der Bundesagentur für Arbeit als zweckbestimmte Leistung bewertet. Der Gesetzentwurf zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches, der zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte, sieht vor, dass die Privilegierung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen im Bereich des SGB II bei ehrenamtlicher Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage entfallen soll. Damit wären diese Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass diese künftig zu 100 Prozent auf den SGB II-Leistungsanspruch anzurechnen sind. Zunächst sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben vom Gesamteinkommen abzusetzen. In den Beratungen zum Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat (vgl. Bundesrats-Drucksache 661/10, Ziffer 9) vorgeschlagen, steuerfreie Aufwandsentschädigungen wie Erwerbseinkommen zu behandeln und hiervon die Freibeträge für Erwerbstätige abzusetzen. In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung die Auffassung vertreten, dass sich diese Gleichstellung bereits aus 11 b SGB II in der Fassung des Gesetzentwurfs ergebe und es deshalb keiner ausdrücklichen Regelung bedürfe. 3

4 2. wie sie die Situation bewertet, dass Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern bereits heute finanzielle Zuwendungen aus ehrenamtlichem Engagement voll auf ihre Bezüge angerechnet werden; 3. ob sie die Einschätzung der Wohlfahrtsverbände teilt, dass die unter Ziffer 2 geschilderte Situation dazu führt, dass Senioren, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, deutlich weniger ehrenamtlich engagiert sind als finanziell besser gestellte Altersgenossen; Das Leistungsrecht der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII) enthielt bisher keine Regelung, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit in vollem Umfang frei zu lassen sind. Nach 1 der Verordnung zu 82 SGB XII sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach 82 Abs. 1 SGB XII zum Einkommen gehören, alle Einnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkommens - arten des Einkommenssteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrundezulegen. Die mit der Erzielung des steuerbefreiten Einkommens aus ehrenamtlichen Tätigkeiten verbundenen notwendigen Ausgaben sind anschließend nach 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Nach 82 Abs. 3 SGB XII ist außerdem ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Einkommens, höchstens aber 50 Prozent des Eckregelsatzes freizulassen. Darüber hinaus kann in begründeten Fällen auch ein höherer Betrag abgesetzt werden. Dem Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe deutlich weniger im Ehrenamt engagiert sind als Nichtleistungsbezieher. Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren hat sich in der Vergangenheit aber dafür eingesetzt, dass die für ehrenamtlich Tätige gewährte steuerfreie Aufwandsentschädigung auch im Rechtskreis des SGB XII nicht mehr als Einkommen der Leistungsberechtigten angerechnet wird. Die Nichtanrechnung war auch auf Initiative des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Gegenstand der beiden letzten Sitzungen der Konferenz der Obersten Landessozialbehörden. Im Zusammenhang mit den Beratungen des Gesetzentwurfs zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuches hat der Bundesrat einen gemeinsamen Antrag von Baden-Württemberg, dem Saarland und anderer Länder beschlossen (vgl. Bundesrats-Drucksache 661/10, Ziffer 31), wonach ehrenamtlich gewährte steuerfreie Aufwandsentschädigungen generell nicht mehr als Einkommen der Leistungsberechtigten angerechnet werden sollten. Die Bundesregierung hat den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung abgelehnt. Sie hat dabei bezüglich der Einkommensanrechnung auf den Nachrang der Sozialhilfe verwiesen. Der weitere, das Sozialhilferecht prägende Grundsatz der Individualität verlange allerdings auch, dass der Bezug von Aufwandsentschädigungen einzelfallbezogen geprüft werde, um den Entgeltanteil und den Aufwandsanteil konkret bestimmen zu können. Nach 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sei der Teil der Aufwandsentschädigung vollständig frei zu lassen, der die pauschale Abgeltung der mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen beinhalte. Nach 82 Abs. 3 SGB XII sei von dem restlichen Teilbetrag ein festzulegender Prozentsatz frei zu lassen. Dieser Prozentsatz könne nach Satz 3 der Vorschrift vom zuständigen Träger der Sozialhilfe frei gewählt werden. 4

5 II. sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, 1. dass von der Streichung der Ehrenamtspauschale für Arbeitslosengeld II- Bezieherinnen und -Bezieher abgesehen wird; 2. dass darüber hinaus auch für Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger eine Pauschale für nicht anzurechnende Zuwendungen für geleistetes ehrenamtliches Engagement geschaffen wird und somit die Ungleichbehandlung im Vergleich zu ALG II-Bezieherinnen und -Bezieher beendet wird. Die Landesregierung hat sich nachdrücklich für eine Änderung der Anrechnung bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Rechtskreis des SGB II und SGB XII eingesetzt. Auf die Ausführungen zu Ziffer I Nr. 1 bis 3 wird Bezug genommen. In Vertretung Hillebrand Staatssekretär 5

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