A D V O C A - I N F O

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1 A D V O C A - I N F O III / 2014 Inhalt: BAG-Urteil zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Folgevertrags nach sachgrundloser Befristung des bisherigen Arbeitsvertrags Auch ohne Fahrradhelm vollen Schadenersatz Kein Zugriff des Vermieters auf die Kaution während des Mietverhältnisses bei Streit um Mietminderung Mütterrente mehr Geld auch für geschiedene Väter BAG-Urteil zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Folgevertrags nach sachgrundloser Befristung des bisherigen Arbeitsvertrags (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Joachim Hofmann) Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil vom , Az. 7 AZR 847/12, erneut entschieden, dass auch Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern nach 14 Abs. 2 TzBfG wirksam und ohne Sachgrund befristet werden können.

2 Allerdings könne die Weigerung des Arbeitgebers mit einem Betriebsratsmitglied nach Ablauf der Befristung einen Folgevertrag abzuschließen, eine unzulässige Benachteiligung dann darstellen, wenn sie wegen der Betriebsratstätigkeit erfolge. In einem solchen Fall habe das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss eines Folgearbeitsvertrags. Bereits der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte Ende des Jahres 2012 entschieden, dass 14 Abs. 2 TzBfG auch für Betriebsratsmitglieder gilt. Deren Amt stehe einer Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Im jetzt vom BAG entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin zunächst mit einem ersten Vertrag sachgrundlos befristet angestellt worden, bevor sie während der ersten Befristung in den Betriebsrat gewählt wurde. Danach wurde der Vertrag befristet verlängert. Am Ende dieses zweiten Vertrages lehnte die Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung ab. Darin sah die Arbeitnehmerin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit gemäß 78 Satz 2 BetrVG. Eine nach dieser Vorschrift verbotene Benachteiligung liegt nach Ansicht des BAG dann vor, wenn einem Betriebsratsmitglied der Abschluss eines Folgevertrags im Anschluss an eine Befristung wegen seiner Betriebsratstätigkeit verweigert werde. In einem solchen Fall hat das Betriebsratsmitglied dann gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Abschluss eines Folgearbeitsvertrags. Die Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung liegt beim Betriebsratsmitglied. Gelingt es dem Betriebsratsmitglied, Indizien darzulegen, die für eine Benachteiligung sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien ggf. entkräften. Im vom BAG entschiedenen Fall hatte die Arbeitnehmerin behauptet, bei der Arbeitgeberin würden befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig verlängert und in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Insoweit hatte sie mehrere Mitarbeiter namentlich benannt. Die Nichtverlängerung ihres Arbeitsverhältnisses beruhe auf ihre Mitgliedschaft im Betriebsrat. Diesem Vortrag war die Arbeitgeberin substantiiert entgegengetreten und hatte vorgetragen, dass zwei der von der Arbeitnehmerin benannten Mitarbeiter lediglich befristet beschäftigt waren und nicht unbefristet, wie von der Arbeitnehmerin behauptet. Weiterhin hatte die Arbeitnehmerin vier Mitarbeiter namentlich benannt, deren befristete Arbeitsverträge, wie der der Arbeitnehmerin, nicht verlängert worden waren. Schließlich hatte sie auch nachvollziehbare Gründe dafür vorgetragen, das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin nicht fortzusetzen, die in keinem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit der Arbeitnehmerin standen. So hatte sie ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitnehmerin deshalb nicht verlängert worden sei, weil das Labor, in dem die Arbeitnehmerin gearbeitet hatte, nicht mehr benötigt wurde. Neben der Arbeitnehmerin waren auch drei weitere der dort bisher tätigen Mitarbeiter nicht mehr von ihr beschäftigt worden.

3 Auch ohne Fahrradhelm vollen Schadenersatz (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Katharina Brasch) Eine 58-jährige Frau fuhr im April 2011 mit einem Tourenrad ohne Fahrradhelm zur Arbeit. Eine Pkw-Fahrerin öffnete unvorsichtig ihre Fahrertüre, wodurch die Fahrradfahrerin stürzte und sich schwere Kopfverletzungen zuzog. Hätte sie einen Helm getragen, wären die Verletzungen deutlich weniger schlimm ausgefallen. Aus diesem Grunde hatte das Oberlandesgericht Schleswig der Fahrradfahrerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Der Bundesgerichtshof hat nun am (AZ: VI ZR 281/13) klargestellt, dass es zumindest zum Unfallzeitpunkt noch keinen allgemeinen Konsens gab, zum eigenen Schutz einen Fahrradhelm zu tragen. Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen hatten im Jahr 2011 ergeben, dass lediglich 11 % der Radfahrer einen Schutzhelm tragen. Allerdings dürfen Helmmuffel sich nicht grundsätzlich und vor allem nicht auf Dauer zurücklehnen, da diese Entscheidung nur für normale Fahrräder und für Unfälle bis 2011 gilt. Wer also ein Rennrad, ein Mountainbike oder gar ein Pedelec fährt, also schneller als der Durschnitts- Fahrradfahrer unterwegs ist, muss sich bei einem Unfall je nach den Umständen des Einzelfalles durchaus eine Mithaftung anrechnen lassen, wenn er keinen Helm trägt. Außerdem könnte sich die Auffassung des Bundesgerichtshofs dann ändern, wenn sich das Tragen von Helmen unter den Fahrradfahrern weiter verbreitet. Im Jahr 2013 trugen bereits 15 % der Erwachsenen und 75 % der Kinder zwischen sechs und zehn Jahren einen Helm. Je mehr Menschen aber aus Überzeugung einen Helm tragen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der BGH eines Tages Fahrradfahrern, die ohne Helm fahren im Schadenfall ein Mitverschulden anlastet, wenn sich das Nichttragen des Helmes negativ ausgewirkt hat -unabhängig von einer gesetzlichen Helmpflicht-. Da man schlecht einschätzen kann, wann dieser Zeitpunkt gekommen ist, empfiehlt es sich, trotz der oben zitierten Entscheidung, einen Helm zu tragen, um sich nicht plötzlich einem Mithaftungseinwand ausgesetzt zu sehen. Nicht zu vergessen, dass das Tragen von Fahrradhelmen erwiesenermaßen tatsächlich vor Kopfverletzungen schützt.

4 Kein Zugriff des Vermieters auf die Kaution bei Streit um Mietminderung während des Mietverhältnisses (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anja Bayer) Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit einem Fall zu befassen, in welchem der Vermieter einer Wohnung im Streit mit seiner Mieterin um die Berechtigung einer Mietminderung während des laufenden Mietverhältnisses auf die von der Mieterin geleistete Kaution zugriff. Hierbei berief er sich auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach sich der Vermieter wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen kann und der Mieter in diesem Fall verpflichtet ist, die Kautionssumme wieder aufzufüllen. Während des laufenden Mietverhältnisses hält der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom diesen Zugriff auf die Kaution jedoch für unzulässig, da dies dem Treuhandcharakter der Mietkaution widerspreche. Die im Mietvertrag getroffene anderslautende Regelung verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen die gesetzliche Bestimmung, wonach von den gesetzlichen Kautionsvorschriften, die zu Gunsten des Mieters getroffen sind, nicht zu dessen Nachteil abgewichen werden darf. Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auf die Kaution zurückgreifen darf, wenn Forderungen streitig geblieben sind. In der Praxis wird dies so gehandhabt. Nicht zu entscheiden hatte das Gericht auch die Frage, inwieweit entsprechende Klauseln in anderen Mietverträgen zulässig sind, die keinen Wohnraum betreffen. Dies dürfte jedoch zu bejahen sein. Mütterrente mehr Geld auch für geschiedene Väter (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Joachim Schmidt) Mütter (oder Väter), deren Kinder vor 1992 geboren sind, sollen für die Erziehung jedes Kindes ab dem einen zusätzlichen Entgeltpunkt für ihre gesetzliche Rente erhalten. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 EUR im Westen und 25,74 EUR im Osten. Die Mütterrente muss in der Regel nicht beantragt werden, da die Daten zur Kindererziehung in den meisten Fällen bereits bekannt sind. Die betroffenen Personen werden von der Deutschen Rentenversicherung informiert und deren Rente neu berechnet.

5 Von dieser Mütterrente kann auch der geschiedene Ehemann profitieren. Zwischen den Eheleuten ist bei Scheidung in aller Regel der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Hierbei werden Rentenanwartschaften zwischen Ehemann und Ehefrau aufgeteilt. Wenn nun die Ehefrau nachträglich mehr Rente erhält, hat der Ehemann einen Ausgleichsanspruch. Um diesen Anspruch durchzusetzen, muss im Streitfall ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn mindestens einer der beiden Geschiedenen bereits eine Rente bezieht oder innerhalb der nächsten sechs Monate in Rente gehen wird. Für die betroffenen Väter ist daher in der Regel keine Eile geboten. Eine Änderung ist nur möglich, wenn sich der Ausgleichswert in einer bestimmten Höhe verändert. Dieser Grenzwert ist in der Regel erst bei zwei Kindern überschritten, die vor dem geboren sind. Bevor ein Antrag auf Abänderung gestellt wird, sollten die sich hieraus ergebenden Auswirkungen geprüft werden. Hierfür kann anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Der Deutsche Anwaltsverein empfiehlt generell, vor dem Renteneintritt den erfolgten Versorgungsausgleich kontrollieren zu lassen. Denn auch in anderen Fällen können sich Änderungen ergeben haben, die eine Nachkorrektur des Versorgungsausgleichs erforderlich machen.

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