BGB 138, 2346; SGB II 2, 33 ff. Pflichtteilsverzicht eines Hartz IV-Sozialhilfeempfängers/Empfängers von Arbeitslosengeld II. I.

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 92744# letzte Aktualisierung: 23. März 2009 BGB 138, 2346; SGB II 2, 33 ff. Pflichtteilsverzicht eines Hartz IV-Sozialhilfeempfängers/Empfängers von Arbeitslosengeld II I. Sachverhalt Ein Kind, das Leistungen der Hartz IV-Gesetze (bzw. auch andere Transferleistungen) erhält, will gegenüber dem Erstversterbenden seiner Eltern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, hat aber Angst, dass es dann nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Anspruch auf diese Leistungen verliert. Die Eltern haben dieses Kind die letzten 20 Jahre überobligatorisch versorgt. Das Kind ist nun 40 Jahre alt. Sie möchten die überobligatorische Versorgung auch im Vertrag zum Ausdruck bringen. II. Frage Verliert ein Kind, welches Leistungen der Hartz IV-Gesetze (bzw. auch andere Transferleistungen) erhält, das gegenüber dem Erststerbenden der Eltern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag unterzeichnet, nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Anspruch auf diese Leistungen? 1. Allgemeiner Hinweis III. Zur Rechtslage Zunächst erlauben wir uns den allgemeinen Hinweis, dass viele der angesprochenen Fragestellungen derzeit im Sozialrecht noch nicht abschließend geklärt sind. In der Literatur werden zu den angesprochenen Fragestellungen vielfach unterschiedliche Ansätze vertreten und eine höchstrichterliche oder zumindest obergerichtliche Klärung steht häufig noch aus. Dies dürfte es erforderlich machen, insbesondere testamentarische Regelungen in relativ kurzen Zeitabschnitten auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Ferner erlauben wir uns noch den Hinweis, dass das Sozialrecht nicht zum Kernbereich der notariellen Tätigkeit gehört. Uns steht in diesem Bereich nur eingeschränkt Literatur zur Verfügung. Ebenso fehlt uns häufig die Kenntnis der Behördenpraxis. Wir bitten Sie daher, diese Einschränkungen bei den nachfolgenden Ausführungen zu berücksichtigen. Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) internet: user/mr/pool/gutachten/2009/92744-fax.doc

2 Seite 2 2. Berücksichtigung von Pflichtteilsansprüchen bei Leistungen der Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) Ihrer Anfrage können wir nicht genau entnehmen, welche Sozialleistungen das Kind empfängt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir eine Prüfung hinsichtlich aller gesetzlichen Sozialleistungen aus Zeitgründen hier nicht vornehmen können. Wir beschränken unsere nachstehenden Ausführungen daher auf die in der Praxis wohl häufigsten Fälle des Bezugs von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ). Nach der Neuordnung des Sozialhilferechts im Zuge der sog. Hartz IV-Reform ist Grundform der staatlichen Sozialleistungen seit nicht mehr die Sozialhilfe, sondern das Arbeitslosengeld II (frühere Arbeitslosenhilfe). Dieses wird allen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (v. a. Langzeitarbeitslosen) im Alter zwischen 15 und 65 Jahren für die eigene Person und sonstige mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Angehörige gewährt. Sozialhilfe erhalten dagegen insbesondere erwerbsunfähige Behinderte und Personen im Alter. Eine besondere Form der Sozialhilfe ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Diese für Dauerbezieher von Sozialhilfe konzipierte Sozialleistung wird nach 41 Abs. 1 S. 1 Älteren (i. d. R. ab 65 Jahren; Einzelheiten s. 41 Abs. 2 SGB XII) und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gewährt, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen können. Bei diesem Personenkreis besteht die Besonderheit, dass deren Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern oder Eltern nicht leistungsmindernd oder -ausschließend wirken, sofern das Einkommen der Unterhaltspflichtigen unter ,00 liegt ( 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII) und derartige Ansprüche auch von der Legalzession auf den Sozialhilfeträger ausgeschlossen sind ( 94 Abs. 1 S. 3, 2. Hs. SGB XII). Daneben besteht noch die gegenüber der Sozialhilfe subsidiäre Sonderform des Sozialgelds nach 28 SGB II, welches nicht erwerbsfähigen Angehörigen gewährt wird, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Das gesamte Sozialhilferecht wird vom sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz geprägt. So erhält gem. 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Auch Arbeitslosengeld II (Hartz IV) wird grundsätzlich nur nachrangig gewährt. So setzt 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II voraus, dass der Leistungsberechtigte hilfebedürftig ist. Nach 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Zu berücksichtigendes Vermögen im Rahmen der Ermittlung der Hilfebedürftigkeit stellen nach 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände dar. Dies gilt parallel auch für das Sozialhilferecht, wo gem. 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist. Pflichtteilsansprüche des Leistungsempfängers werden grundsätzlich als verwertbare Vermögensgegenstände i. S. der genannten Vorschriften angesehen (s. VGH Mannheim NJW 1993, 2953, 2955). Soweit trotz eines bestehenden Pflichtteilsanspruchs Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden (häufiger Fall aufgrund aktueller Bedürftigkeit), kann der Leistungsträger den Pflichtteilsanspruch gem. 33 Abs. 1 SGB II (Hartz IV) bzw. 93 Abs. 1 SGB XII (Sozial-

3 Seite 3 hilfe) auf sich überleiten. Die einschränkenden Pfändungsvoraussetzungen des 852 ZPO hindern den Leistungsträger in diesem Fall auch nicht an der Durchsetzung des übergeleiteten Pflichtteilsanspruchs, wie der BGH in zwei jüngeren Urteilen ausdrücklich entschieden hat (BGH ZEV 2005, 117; BGH ZErb 2006, 53). Den beiden Entscheidungen können Sie auch entnehmen, dass auch Pflichtteilsstrafklauseln die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialleistungsträger nicht verhindern. Vielmehr sind derartige Pflichtteilsstrafklauseln nach der Rechtsprechung des BGH entgegen ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass bei einer Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Erstversterbenden durch den Sozialhilfeträger der Berechtigte dennoch nach dem Letztversterbenden zum Erben berufen ist. 3. Zur Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts Ein Pflichtteilsanspruch fällt nur dann in das Vermögen des Hilfeberechtigten, wenn der Hilfeberechtigte nicht zuvor wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hat ( 2346 Abs. 2 BGB). Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der Pflichtteilsverzicht eines (potentiellen) Sozialhilfeempfängers im Einzelfall gem. 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, ist in der Literatur, soweit hier überhaupt Stellungnahmen dazu vorliegen, umstritten. Eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Klärung dieser Frage steht derzeit noch aus. In der Literatur werden im wesentlichen zwei Auffassungen vertreten: a) Auffassung vom Pflichtteilsverzicht als aleatorischem Geschäft Eine vor allem von J. Mayer begründete Auffassung geht zunächst davon aus, dass es sich beim Pflichtteilsverzicht um ein aleatorisches Rechtsgeschäft handelt und folgert daraus, dass der Verzicht auf den Pflichtteil mangels Schädigungsabsicht niemals sittenwidrig zum Nachteil der Sozialhilfe sein könnte. Littig/Mayer argumentieren, dass der Verzichtende letztlich nicht weiß, was beim Tod des Erblassers im Nachlass vorhanden wäre und ob er überhaupt ein Pflichtteil hätte. Daher sei nicht vorhersehbar, in welchem Umfang er daraus im Rahmen der Sozialhilfe einzusetzendes Vermögen erhalten könne. Eine Schädigungsabsicht sei schon deswegen zu verneinen. Ferner würden beim Pflichtteilsverzicht anders als beim Unterhaltsverzicht gerade keine bestehenden Erwerbsquellen und Unterhaltsmöglichkeiten aufgegeben (Littig/Mayer, Sozialhilferegress gegenüber Erben und Beschenkten, 1999, Rn. 177; Bamberger/Roth/J. Mayer, 2346 BGB Rn. 2; ebenso: Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis, 2006, Rn. 82). Folgt man dieser Auffassung, so wäre ein Pflichtteilsverzicht per se und in keinem Fall sittenwidrig im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe. b) Lehre von der Anwendung der Rechtsprechung zum Unterhaltsverzichtsvertrag Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur geht gegenüber der unter a) vertretenen Auffassung davon aus, dass für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrages auf die für die Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichtsvertrages zwischen Ehegatten entwickelten Grundsätze abgestellt werden muss (VGH Mannheim NJW 1993, 2953, 2954; Bengel, ZEV 1994, 29; Köbl, ZfSH/SGB 1990, 449, 459; Lambrecht, Der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den erbrechtlichen Erwerb, 2001, S. 172; Schumacher, Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe im Familien- und

4 Seite 4 Erbrecht, 2002, S. 172; teilweise kritisch: Engelmann, Letztwillige Verfügung zugunsten Verschuldeter oder Sozialhilfebedürftiger, 2. Aufl. 2001, S. 25 ff.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt insbesondere dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gem. 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Vertragsschließenden dadurch bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zulasten der Sozialhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (BGHZ 86, 82, 88; BGH NJW 1992, 3164). Unterhaltsverzichte sind also nicht schlechthin sittenwidrig, wenn ihre Folge eine Belastung des Sozialhilfeträgers mit sich bringt. Es gibt aber auch keine Begrenzung der Sittenwidrigkeit auf diejenigen Fälle, in denen mit in einer objektiv gegen die guten Sitten verstoßende Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe gehandelt wird (BGHZ 86, 82, 87). Die hier genannte Auffassung geht wohl überwiegend von der Nichtigkeit eines Pflichtteilsverzichts aus, wenn der Verzichtende sowohl im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts als auch im Zeitpunkt des Erbfalls hilfebedürftig ist und den Beteiligten dies bekannt war (Köbl, ZfSH/SGB 1990, 449, 459; Schumacher, Rechtsgeschäfte zu Lasten der Sozialhilfe im Familien- und Erbrecht, 2002, S. 142; Lambrecht, Der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den erbrechtlichen Erwerb, 2001, S. 172). Folgt man dieser Auffassung, so wäre im vorliegenden Fall zumindest ein Pflichtteilsverzicht, der ohne jegliche Abfindung erfolgt, sittenwidrig und unwirksam, wenn die Sozialhilfebedürftigkeit noch bis zum Zeitpunkt des Erbfalls andauert, wovon hier auszugehen ist. Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass nach dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt die Eltern das nun 40 Jahre alte Kind während der letzten 20 Jahre überobligatorisch versorgt haben. Zunächst erlauben wir uns den Hinweis, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern ( 1601 ff. BGB) nicht zwingend damit endet, dass das betreffende Kind volljährig wird. Insbesondere gegenüber behinderten Kindern kann die elterliche Unterhaltspflicht über die Minderjährigkeit hinaus andauern bzw. auch später aufleben (Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, 1601, Rn 3). Ob Versorgungsleistungen der Eltern, die typischerweise dem Unterhalt des Kindes und nicht dessen Vermögensaufbau dienten, als vorweggenommene Abfindung qualifiziert werden können, erscheint uns vor diesem Hintergrund als zweifelhaft. c) Stellungnahme Nach der persönlichen Auffassung des Sachbearbeiters spricht einiges für die erstgenannte Auffassung, die die Unterschiedlichkeit zwischen Unterhaltsverzicht und Pflichtteilsverzicht betont. Zu Recht weisen Mayer und Krauß darauf hin, dass es sich beim Pflichtteilsverzicht letztlich um ein aleatorisches Rechtsgeschäft handelt und insofern zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht absehbar ist, ob überhaupt eine Schädigung der Sozialhilfe eintreten wird. Eine für 138 BGB aber grundsätzlich zu fordernde Schädigungsabsicht muss daher verneint werden, so dass kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Für die Praxis ist allerdings festzustellen, dass diese Auffassung die Mindermeinung darstellt. Die wohl überwiegende Auffassung überträgt die Rechtsprechung zum Unterhaltsverzicht und lässt den sich zu Lasten des Sozialhilfeträgers auswirkenden Pflichtteilsverzicht insofern nur in sehr eingeschränktem Umfang zu. Im Hinblick auf die Wahl des sichersten Weges wird also der Notar bei der Urkundsgestaltung regelmäßig davon auszugehen haben, dass ein Pflichtteilsverzicht bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit nichtig ist. Im Hinblick auf die genannte Gegenansicht

5 Seite 5 steht dies zwar nicht der Beurkundung eines derartigen Pflichtteilsverzichts entgegen, jedoch ist der Notar gehalten, intensiv über die mögliche Nichtigkeit des Pflichtteilsverzichts zu belehren. d) Ausschluss der Sittenwidrigkeit durch Leistung einer Abfindung Soweit man annimmt, dass ein Pflichtteilsverzicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers sittenwidrig ist, wird sich diese Sittenwidrigkeit gem. 138 Abs. 1 BGB durch eine angemessene Abfindung beseitigen lassen. Allerdings wird diese Frage in der Literatur wenn überhaupt nur sehr unzureichend diskutiert. Fraglich ist insbesondere, wie die Höhe der Abfindung zu bemessen ist und auf welchen Zeitpunkt dafür abzustellen ist, denn immerhin ergibt sich der Wert der Pflichtteilsansprüche erst im Zeitpunkt des Erbfalls (Köbl, ZfSH/SGB 1990, S. 459). Lambrecht ist der Auffassung, dass die Gegenleistung für den Verzicht, um das Verdikt der Sittenwidrigkeit abzuwenden, so hoch sein müsse, wie der fiktive Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden bei Abschluss des Vertrags gewesen wäre (Lambrecht, a. a. O., S. 171). Lambrecht fordert also eine volle Kompensation für den Pflichtteilsverzicht und stellt dabei auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Pflichtteilsverzichts ab. Der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung stellt sich als wirtschaftlich sinnlos dar, wenn man der von Lambrecht vertretenen Auffassung folgt, nach der eine volle Kompensation zu erfolgen hat. Nach der persönlichen Auffassung des Sachbearbeiters ist dagegen keine volle Kompensation im Rahmen der Abfindung erforderlich. Vielmehr kann gerade bei der Bemessung der Abfindung dem aleatorischen Charakter des Pflichtteilsverzichts Rechnung getragen werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist weder die Höhe der Pflichtteilsansprüche bekannt, noch ist bekannt, ob überhaupt Pflichtteilsansprüche entstehen (mögliches Vorversterben des Pflichtteilsberechtigten). Dies rechtfertigt es nach der persönlichen Auffassung des Sachbearbeiters bei der Bemessung der Abfindung einen erheblichen Abschlag gegenüber dem derzeitigen fiktiven Wert der Pflichtteilsansprüche zu machen. In der Literatur wird dies allerdings derzeit noch nicht vertreten. Auch Rechtsprechung, die einen derartigen Abschlag zulässt, liegt noch nicht vor. Im Hinblick auf die Wahl des sichersten Weges müsste man daher der hier nicht für richtig gehaltenen Auffassung von Lambrecht folgend eine volle Kompensation des Pflichtteilsverzichts verlangen. Dies macht den Pflichtteilsverzicht dann aber wirtschaftlich sinnlos. 4. Ausschluss oder Kürzung des Arbeitslosengeldes II/der Sozialhilfe wegen des Pflichtteilsverzichts Diejenigen Autoren, die einen Pflichtteilsverzicht für wirksam halten, weisen darauf hin, dass bei wirksamem Pflichtteilsverzicht nach 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII eine Anspruchskürzung in Betracht kommt (Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis, Rn. 82). Nach 26 Abs. 1 Satz SGB XII kann die Leistung bis auf das für den Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden, wenn Leistungsberechtigte ihr Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzung für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen. Eine ähnliche Regelung gilt nach 31 Abs. 4 SGB II für das Arbeitslosengeld II. Voraussetzung ist nach h. M. eine nicht durch einen nachvollziehbaren Grund gerechtfertigte Minderung des Einkommens oder Vermögens mit dem direkten Vorsatz, die Voraussetzungen für den Leistungsbezug zu schaffen (VGH BB Az. VI 576/72; Conradis, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, 26

6 Seite 6 FGB XII Rn. 9; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, 26 SGB XII Rn. 7). Nur derjenige, der sein Vermögen verringert und den Erfolg seines Handelns nämlich die Schaffung der Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe bewusst erstrebt und bezweckt, erfüllt diese Voraussetzung (OVG Hamburg, FEVS 41, 288, 297; Streichsbier, 26 SGB XII Rn. 7). Krauß weist darauf hin, dass die Praxis die Minderung des Einkommens oder Vermögens in der Absicht der Erhöhung des Sozialhilfebezugs sehr weitgehend auch auf das Unterlassen eines künftigen Erwerbs bezieht (Krauß, Überlassungsverträge in der Praxis, Rn. 82). Krauß geht also davon aus, dass bei einem wirksamen Pflichtteilsverzicht tatsächliche eine Kürzungsmöglichkeit nach 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII besteht. Nach der persönlichen Auffassung des Sachbearbeiters ist dies zumindest dann zu bejahen, wenn der Pflichtteilsverzicht erfolgt, um eine Anrechnung des Pflichtteils auf die Sozialhilfe zu verhindern. Im vorliegenden Fall soll durch den Pflichtteilsverzicht eine freiere Testamentsgestaltung ermöglicht werden. Hintergrund ist dabei, dass verhindert werden soll, dass Pflichtteilsansprüche entstehen, die vom Sozialhilfeträger übergeleitet werden können. Daher ist wohl das Vorliegen der Voraussetzungen des 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII zu bejahen. Soweit die Voraussetzungen des 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XII vorliegen, erfolgt die Kürzung auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche. Was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, ist nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Die Praxis geht wohl davon aus, dass eine Kürzung von % des Regelsatzes noch zulässig ist (Freudenberg, in: Jahn, SGB für die Praxis, 26 SGB XII Rn. 26; Dauber, in: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, 26 SGB XII Rn. 13). Für Bezieher von Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ), d. h. im Wesentlichen Langzeitarbeitslose, sieht 31 SGB II ein gestuftes Sanktionssystem vor. Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, wird in einer ersten Stufe das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach 24 SGB II um 30 von 100 der nach 20 SGB II maßgebenden Regelleistungen abgesenkt ( 31 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 SGB II). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 60 von 100 gemindert ( 31 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 SGB II). Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld II um 100 von 100 gemindert ( 31 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 SGB II). Wird nach 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geleistet, weil eine Person die Altersgrenze von 65 Jahren überschritten hat oder dauervoll erwerbsgemindert ist, ist die Ausschlussvorschrift des 41 Abs. 4 SGB XII zu beachten. Danach hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wer in den letzten 10 Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht eines Teils der Literatur erfüllt, wenn ein Antragsteller im Rahmen der Ehescheidung auf nachehelichen Unterhalt verzichtet und dadurch seine Bedürftigkeit herbeiführt (vgl. Kamanski, in: Jahn, SGB, 41 SGB XII, Rn. 69; a. A. Schoch, in: LPK GSiG, 2 Rn. 96). Der vorliegende Fall des Pflichtteilsverzichts wird in der Literatur in diesem Zusammenhang, soweit ersichtlich, nicht erörtert.

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